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Beschluss

3 LA 27/19

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2023:0710.3LA27.19.00
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Leitsätze
Eine gesonderte Festsetzung der Mahngebühren ist nicht erforderlich, wenn im Leistungsbescheid über die Hauptforderung oder mit der Mahnung selbst auf sie dem Grunde nach hingewiesen worden ist. (Rn.6) Zu den Nebenforderungen im Sinne des §§ 269 Abs. 3 LVwG gehören auch die Mahngebühren. (Rn.8)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 4. Kammer - vom 19. Dezember 2018 wird abgelehnt. Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine gesonderte Festsetzung der Mahngebühren ist nicht erforderlich, wenn im Leistungsbescheid über die Hauptforderung oder mit der Mahnung selbst auf sie dem Grunde nach hingewiesen worden ist. (Rn.6) Zu den Nebenforderungen im Sinne des §§ 269 Abs. 3 LVwG gehören auch die Mahngebühren. (Rn.8) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 4. Kammer - vom 19. Dezember 2018 wird abgelehnt. Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5,00 EUR festgesetzt. Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung hat mit dem allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) keinen Erfolg. 1. Das Verwaltungsgericht hat die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Beklagten vom 20. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2018 aufgehoben, soweit mit dieser Mahngebühren in Höhe von 5 EUR vollstreckt werden. Sowohl § 25 Abs. 2 Satz 4 der Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren (Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordnung, VVKVO) als auch die §§ 262 ff. des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) erforderten für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme, dass ein Verwaltungsakt vorliege, mit dem die Mahngebühren festgesetzt worden seien bzw. der Vollstreckungsschuldner zur Leistung eines Geldbetrages aufgefordert worden sei. Eine entsprechende Festsetzung von bzw. ein Leistungsbescheid über die Mahngebühren liege nicht vor. Ein solcher könne insbesondere nicht in dem Mahnschreiben vom 2. Januar 2015 erkannt werden. 2. Voraussetzung für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder ⎯ bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen ⎯ durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist dabei nur dann dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargelegt werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (stRspr. des Senats, vgl. nur Beschl. v. 22.10.2021 - 3 LA 74/21 -, juris Rn. 19). An der grundsätzlichen Bedeutung einer aufgeworfenen Rechtsfrage fehlt es, wenn diese bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 20.02.2023 - 1 LA 135/20 -, juris Rn. 29, und v. 05.04.2023 - 4 LA 9/22 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Davon ausgehend kommt der vom Beigeladenen für grundsätzlich klärungsbedürftig gehalten Frage, ob die Vollstreckung von Mahngebühren tatsächlich einen vorherigen Verwaltungsakt erfordert, mit dem Mahngebühren gesondert festgesetzt werden, oder aber die Mahngebühren ohne gesonderte Festsetzung mit der Hauptforderung beigetrieben werden können (wie es den ausdrücklichen Regelungen in §§ 30 HmbVwVG, 67 NdsVwVG entspricht), keine grundsätzliche Bedeutung zu. Diese kann bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden. Danach ist eine gesonderte Festsetzung der Mahngebühren nicht erforderlich, wenn im Leistungsbescheid über die Hauptforderung oder mit der Mahnung selbst auf sie dem Grunde nach hingewiesen worden ist. Nach § 269 Abs. 1 LwVG darf die Vollstreckung erst beginnen, nachdem (Nr. 1) ein Verwaltungsakt vorliegt, durch den die Schuldnerin oder der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (Leistungsbescheid), (Nr. 2) die Leistung fällig ist und (Nr. 3 Satz 1) die Schuldnerin oder der Schuldner mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt worden ist. Nach § 269 Abs. 3 Satz 2 LVwG gelten Abs. 1 Nr. 1 (also das Erfordernis des Leistungsbescheids) und Abs. 1 Nr. 3 (also das Erfordernis der Mahnung) nicht für die Beitreibung von Säumniszuschlägen, Zinsen, Kosten und anderen Nebenforderungen, wenn im Leistungsbescheid über die Hauptforderung oder bei deren Anmahnung auf sie dem Grunde nach hingewiesen worden ist. In diesem Fall können die Nebenforderungen, ohne dass es eines eigenständigen Leistungsbescheides bedarf, zusammen mit der Hauptforderung vollstreckt werden, vgl. § 269 Abs. 3 Satz 3. Zu diesen Nebenforderungen gehören auch die Mahngebühren. Das ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu § 269 LVwG, die Mahngebühren in diesem Zusammenhang ausdrücklich nennt (LT-Drs. 5/650, S. 285). Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die Regelungen der Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordnung, die ebenfalls davon ausgeht, dass für Kosten für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren im Sinne von § 269 Abs. 3 Satz 2 LVwG keine eigene Festsetzung durch Leistungsbescheid erfolgt. § 24 Abs. 2 Nr. 2 VVKVO bestimmt, dass Kosten für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren mit der Amtshandlung (also von Gesetzes wegen) fällig sind, soweit ein Fall gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 LVwG vorliegt. Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVKVO werden die Kosten für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren zusammen mit der Entscheidung über die konkrete Amtshandlung (vorliegend also über die Mahnung) bestimmt, soweit nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 VVKVO keine Festsetzung erfolgt. Nach § 25 Abs. 2 Satz 3 sind diese „nicht festgesetzten Kosten“ zusammen mit der Hauptforderung beizutreiben. Eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt nicht in Betracht. Der Beigeladene hat seinen gesamten innerhalb der Begründungsfrist eingegangenen Vortrag dem ausdrücklich benannten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung zugeordnet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).