OffeneUrteileSuche
Beschluss

24 L 607/25.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0226.24L607.25A.00
6Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der am 14. Februar 2025 – sinngemäß – gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 24 K 1530/25.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Februar 2025 anzuordnen, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung in Fällen der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 AsylG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Angegriffener Verwaltungsakt in diesem Sinne und damit alleiniger Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist die nach § 36 Abs. 1 i.V.m. § 34 AsylG erlassene Abschiebungsandrohung. Vgl. Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 40. Ed. 1.1.2023, AsylG § 36 Rn. 36, m.w.N. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Geringe Zweifel reichen nicht aus. Maßgeblich ist das Gewicht der Faktoren, die Anlass zu Zweifeln geben. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, Rn. 93 ff., juris. Nach diesen Maßgaben bestehen hier unter Berücksichtigung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung mit einwöchiger Ausreisefrist, denn das Bundesamt hat den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt (1.) und auch die weiteren Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung liegen vor (2.). 1. Gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Umstände sind nicht von Belang, wenn sie den Asylantrag offensichtlich nicht zu tragen vermögen. Nicht von Belang i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist das Vorbringen insbesondere dann, wenn hieraus bei Wahrunterstellung, rechtlich kein Schutzstatus nach Art. 16a GG, §§ 3 oder 4 AsylG folgen kann. Eine asylrechtliche Relevanz ergibt sich dabei auch nicht, wenn offenkundig Möglichkeiten des landesinternen Schutzes oder einer inländische Fluchtalternative (vgl. § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. §§ 3d und 3e AsylG) bestehen und die Antragstellerin sich darauf verweisen lassen muss. Vgl. ausführlich: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 27. Januar 2025 – 27 L 46/25.A –, n.v., vom 23. Januar 2025, – 24 L 3911/24.A – Rn. 19, juris, und vom 11. Dezember 2024 – 28 L 3525/24.A –, Rn. 9 ff., juris, m.w.N. auch zur Gegenauffassung, der das Gericht nicht folgt. Ausgehend hiervon bestehen keine Zweifel am Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes. Die Ablehnung des Asylantrags drängt sich aufgrund des von der Antragstellerin dargelegten Sachverhaltes geradezu auf. Die Antragstellerin hat im Asylverfahren keine Umstände vorgebracht, die ihre Zuerkennung als Flüchtling nach § 3 AsylG begründen könnten. Sie hat im Asylverfahren geltend gemacht, aus Furcht vor einem polizeilichen Zugriff ausgereist zu sein. Näher hat die Antragstellerin als zugrundeliegenden Vorfall geschildert, dass ein Ortsvorsteher mit noch weiteren Personen in ihre Wohnung gekommen sei, um über den Abriss des Gebäudes, in dem sich ihre Wohnung befindet, zu sprechen. Während dieser Unterredung, bei der auch ihre Schwester und deren Ehemann anwesend gewesen seien, sei ein Nachbar, der dem Siedlungskomitee angehöre, vom Balkon gestürzt, wodurch dieser nach einem zeitlich nicht näher konkretisierten Krankenhausaufenthalt verstorben sei. Es habe sich um einen Unfall gehandelt, genauer: „[…] eine verbale Auseinandersetzung. Es gab keine Gewalt. Der Mann hat sich aufgeregt. Auf dem Balkon war eine Stelle, die nicht fest war. Dort ist er runtergefallen“, so die Antragstellerin im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) (Bl. 58 VV). Eine Freundin bzw. Nachbarin der Antragstellerin habe ihr mitgeteilt, dass die Polizei vorhabe, sie zu verhaften. Um dem zuvorzukommen, sei sie aus China ausgereist. Hierzu habe sie nicht ihren eigenen Reisepass verwendet, sondern denjenigen einer Person, die ihr ähnlichsehe. Auf diese Weise habe sie – mit Blick auf die angeblich laufende Fahndung nach ihrer Person – unbehelligt ausreisen können. Die Antragstellerin befürchte, im Falle der Rückkehr in Haft genommen zu werden. Dieses Vorbringen begründet schon deswegen keine flüchtlingsrelevante Verfolgung, weil die als bevorstehend skizzierte Verhaftung auch bei Wahrunterstellung offensichtlich nicht an einen relevanten Verfolgungsgrund im Sinne von § 3b AsylG anknüpft. Auch darüber hinaus sind keine Umstände vorgetragen, die eine Flüchtlingseigenschaft gemäß den in dieser Vorschrift genannten Merkmalen begründen könnten. Unabhängig davon ist – wie im Folgenden noch auszuführen sein wird – eine Inhaftierung der Antragstellerin schon nicht beachtlich wahrscheinlich, da nicht ersichtlich ist, warum sie für die Folgen eines Unfalls, für den sie zudem Zeugen benannt hat, in Haft kommen sollte. Die Antragstellerin hat keine Umstände dargelegt, die eine Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG rechtfertigen könnten. Dies steht bereits aufgrund dessen fest, dass der Schutzbereich des § 3 AsylG lediglich weiter ist als der des Art. 16a Abs. 1 GG. Die Antragstellerin hat zudem keine Umstände vorgetragen, die eine Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 4 AsylG begründen könnten. Die von der Antragstellerin vorgetragene – im Falle der Rückkehr angeblich bevorstehende – Verhaftung stellt nicht ohne Weiteres einen Umstand dar, der Anhaltspunkte für das Drohen eines ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-3 AsylG bietet. Es ist insbesondere nicht ansatzweise dargetan, dass es zur Verhängung oder Vollstreckung einer Todesstrafe (Nr. 1) oder zu Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) kommen könnte. Im Vortrag der Antragstellerin vor dem Bundesamt schwingt zwar die Behauptung mit, es würde zu ihrer willkürlichen Verhaftung (in der Antragsschrift vom 13. Februar 2025 ausdrücklich: „Willkürjustiz“) kommen, was durchaus eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG darstellen könnte. Allerdings ist der Vortrag dahingehend nicht so „stichhaltig“, wie von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG gefordert. Erforderlich ist eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation. In den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG läge der ernsthafte Schaden in der Gefahr einer vom Staat ausgehenden gezielten und individuell drohenden menschenrechtswidrigen Behandlung oder Bestrafung. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. September 2022 – 4 LB 6/21 –, juris, Rn. 35. Eine Herabstufung der Darlegungsanforderungen kommt zwar dann in Betracht, wenn der betreffende Staat bekanntermaßen und regelmäßig mit Folter oder anderen menschenrechtswidrigen Maßnahmen vorgeht. Allein die Erkenntnis, dass dort Folter und schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen weit verbreitet sind, führt jedoch im Hinblick auf die geforderte einzelfallbezogene, bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation noch nicht zur Bejahung der Gefährdungsprognose. Vgl. Hruschka/Mantel in Huber/Mantel, AufenthaltsG/AsylG, 4. Aufl. 2025, § 4 Rn. 62. Nach diesen Maßgaben ist keine stichhaltige Darlegung der ernsthaften Gefahr hinsichtlich einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung gegeben. Ausführungen zu willkürlicher Justiz in China erübrigen sich an dieser Stelle. Denn es ist nicht ansatzweise dargetan, dass gerade die Antragstellerin Opfer einer solchen werden könnte. Vielmehr schildert die Antragstellerin ein Geschehen, das keine Hinweise auf eine willkürliche Behandlung enthält. Vielmehr wird es üblicher polizeilicher Ermittlungsarbeit entsprechen, nach einem Unfall mit Todesfolge nach Zeugen zu suchen und diese zu befragen. Auch die nähere Prüfung dazu, ob Personen, die sich in der Nähe des Unfallortes aufgehalten haben, auf das Unfallgeschehen eingewirkt haben, dürfte im Rahmen des Gewöhnlichen liegen. Die Antragstellerin hat bisher noch nicht bei der Polizei vorgesprochen. Für die vermeintlich bevorstehende Festnahme führt die Antragstellerin lediglich die dahingehende Aussage der Nachbarin bzw. Freundin an. Weitere Anhaltspunkte für das Bevorstehen einer Festnahme finden sich in dem Vortrag der Antragstellerin nicht, geschweige denn, dass diese willkürlich erfolgen würde. 2. Auch im Übrigen begegnet die Abschiebungsandrohung keinen ernstlichen Zweifeln. Gemäß §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG die Abschiebungsandrohung und setzt eine Ausreisefrist von einer Woche, wenn der Asylantrag eines Ausländers, der – wie hier die Antragstellerin – keinen Aufenthaltstitel besitzt, als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 des AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG) und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Ausgehend hiervon hat die Antragstellerin schon keine Umstände vorgetragen, die Anhaltspunkte für das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bieten könnten. Der Vortrag, dass sie Opfer willkürlicher Justiz werden könnte, ist – wie bereits dargestellt – völlig unsubstantiiert. Auch innerstaatliche Abschiebungshindernisse im Sinne von § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG sind weder vorgetragen oder sonst ersichtlich. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffende Begründung des angegriffenen Bescheides Bezug genommen, der das Gericht folgt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).