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Beschluss

4 LA 135/17

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2018:1212.4LA135.17.00
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Leitsätze
1. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Kostentragung (vgl. § 8a Abs. 2 RDG a.F., § 7 Abs. 5 RDG n.F.) sind erst dann streitentscheidend, wenn im Einzelfall ein bestimmter Entgeltschuldner in Anspruch genommen wird.(Rn.7) 2. Kommt eine Entgeltvereinbarung zustande, so sind die Krankenkassen verpflichtet, das vereinbarte Entgelt mit dem Leistungserbringer direkt abzurechnen, wenn dieser im Einzelfall entgeltpflichtige Leistungen an ihre Versicherten erbringt. (Rn.9) 3. Aufgrund der Fiktion in § 8b Abs. 3 S 2 i.V.m. § 8a Abs. 1 RDG a.F.  (§ 8 Abs. 5 S. 2 RDG n.F. ) lösen die von der Schiedsstelle festgesetzten Beträge in gleicher Weise eine Zahlungspflicht der Krankenkassen aus wie in dem Fall, dass die Entgelte mit den Trägern des Rettungsdienstes vereinbart worden sind.(Rn.10) 4. § 8b Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 8a Abs. 1 RDG a.F.  (§ 8 Abs. 5 S. 2 RDG n.F. ) stehen mit Bundesrecht in Einklang.(Rn.11) 5. § 133 Abs. 1 S. 1 SGB V enthält keine Maßgaben für die vorrangigen landesrechtlichen Bestimmungen zur Entgeltbemessung und verbietet es infolgedessen nicht, Kosten der Ausbildung von Notfallsanitätern darin einzubeziehen.(Rn.21) 6. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die die Regelungen in § 8a Abs. 3 RDG a.F.  nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind.(Rn.29) 7. Die Schiedsstelle ist nicht an den Grundsatz der Beitragssatzstabilität gemäß § 71 Abs. 1 bis 3 SGB V  gebunden, soweit vorrangige landes- oder kommunalrechtliche Bestimmungen die Entgelte festlegen.(Rn.44)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 28. September 2017 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 342.640,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Kostentragung (vgl. § 8a Abs. 2 RDG a.F., § 7 Abs. 5 RDG n.F.) sind erst dann streitentscheidend, wenn im Einzelfall ein bestimmter Entgeltschuldner in Anspruch genommen wird.(Rn.7) 2. Kommt eine Entgeltvereinbarung zustande, so sind die Krankenkassen verpflichtet, das vereinbarte Entgelt mit dem Leistungserbringer direkt abzurechnen, wenn dieser im Einzelfall entgeltpflichtige Leistungen an ihre Versicherten erbringt. (Rn.9) 3. Aufgrund der Fiktion in § 8b Abs. 3 S 2 i.V.m. § 8a Abs. 1 RDG a.F. (§ 8 Abs. 5 S. 2 RDG n.F. ) lösen die von der Schiedsstelle festgesetzten Beträge in gleicher Weise eine Zahlungspflicht der Krankenkassen aus wie in dem Fall, dass die Entgelte mit den Trägern des Rettungsdienstes vereinbart worden sind.(Rn.10) 4. § 8b Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 8a Abs. 1 RDG a.F. (§ 8 Abs. 5 S. 2 RDG n.F. ) stehen mit Bundesrecht in Einklang.(Rn.11) 5. § 133 Abs. 1 S. 1 SGB V enthält keine Maßgaben für die vorrangigen landesrechtlichen Bestimmungen zur Entgeltbemessung und verbietet es infolgedessen nicht, Kosten der Ausbildung von Notfallsanitätern darin einzubeziehen.(Rn.21) 6. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die die Regelungen in § 8a Abs. 3 RDG a.F. nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind.(Rn.29) 7. Die Schiedsstelle ist nicht an den Grundsatz der Beitragssatzstabilität gemäß § 71 Abs. 1 bis 3 SGB V gebunden, soweit vorrangige landes- oder kommunalrechtliche Bestimmungen die Entgelte festlegen.(Rn.44) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 28. September 2017 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 342.640,00 Euro festgesetzt. Der Antrag ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor; jedenfalls haben Kläger dies nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragend war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und bisher höchstrichterlich bzw. – bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt ist. Kein Klärungsbedarf besteht, wenn die Frage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 31. Juli 2017 – 2 LA 51/16 –, juris Rn. 7; zum Revisionsverfahren vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 – 2 B 107.13 –, juris Rn. 9). a) Die Frage, ob die Länder befugt sind, wie in § 8a Abs. 2 i.V.m. § 8b Abs. 3 Satz 2 RDG SH a.F. für die Tätigkeit des Rettungsdienstes unmittelbare Leistungspflichten der gesetzlichen Krankenversicherung zu begründen, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. aa) Die Frage ist nicht entscheidungserheblich. Der mit der Klage angegriffene Beschluss, durch den die beklagte Schiedsstelle die Benutzungsentgelte im Rettungsdienst der Beigeladenen zum 1. Mai 2016 festgesetzt hat, regelt nicht, wer die Entgelte zu zahlen hat. Er schreibt insbesondere nicht vor, dass der nach Maßgabe der festgesetzten "Entgelte" (im Sinne von allgemeinen Entgeltsätzen) aus Anlass einer einzelnen Rettungsdienstleistung zu zahlende Betrag (Entgelt im engeren Sinne) von den Krankenkassen entrichtet werden muss. Seine Rechtmäßigkeit hängt daher nicht von landesrechtlichen Bestimmungen zur Leistungspflicht "der gesetzlichen Krankenversicherung" ab und es kommt nicht darauf an, ob solche Bestimmungen mit Bundesrecht vereinbar sind. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Kostentragung (vgl. § 8a Abs. 2 RDG a.F., § 7 Abs. 5 RDG n.F.) sind erst dann streitentscheidend, wenn im Einzelfall ein bestimmter Entgeltschuldner in Anspruch genommen wird. bb) Davon abgesehen haben die Kläger nicht dargelegt, dass die aufgeworfene Frage klärungsbedürftig ist. Die Krankenkassen sind gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V verpflichtet, ihren Versicherten die Leistungen des Rettungsdienstes als Sachleistung zu gewähren (BSG, Urteil vom 29. November 1995 – 3 RK 32/94 –, juris Rn. 28; Urteil vom 3. November 1999 – B 3 KR 4/99 R –, juris Rn. 14; Urteil vom 10. April 2008 – B 3 KR 7/07 R –, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 26. November 1998 – III ZR 223/97 –, juris Rn. 10 f.; Urteil vom 29. Juni 2004 – VI ZR 211/03 –, juris Rn. 9). Daher haben sie gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3, § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V mit Krankentransporteinrichtungen und -unternehmen Entgeltvereinbarungen zu treffen, soweit vorrangige landes- oder kommunalrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen (BSG, Urteil vom 29. November 1995, a.a.O. Rn. 17 f.). Kommt eine Entgeltvereinbarung zustande, so sind die Krankenkassen verpflichtet, das vereinbarte Entgelt mit dem Leistungserbringer direkt abzurechnen, wenn dieser im Einzelfall entgeltpflichtige Leistungen an ihre Versicherten erbringt. Das wird von den Klägern nicht in Frage gestellt. Falls eine Entgeltvereinbarung mit den Kreisen und kreisfreien Städten als Trägern des Rettungsdienstes nicht zustande kommt, kann nach dem Schleswig-Holsteinischen Rettungsdienstgesetz eine Schiedsstelle angerufen werden (§ 8b Abs. 1 Satz 1 RDG a.F., § 8 Abs. 4 RDG n.F.). Die von der Schiedsstelle festgesetzten Beträge gelten gemäß § 8b Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 8a Abs. 1 RDG a.F. (§ 8 Abs. 5 Satz 2 RDG n.F.) als Vereinbarung über Benutzungsentgelte. Aufgrund dieser Fiktion lösen die von der Schiedsstelle festgesetzten Beträge in gleicher Weise eine Zahlungspflicht der Krankenkassen aus wie in dem Fall, dass die Entgelte mit den Trägern des Rettungsdienstes vereinbart worden sind. Diese landesrechtliche Regelung steht mit Bundesrecht in Einklang. § 133 Abs. 1 Satz 2 SGB V setzt die Befugnis der Länder voraus, durch die Festlegung von Vergütungen unmittelbare Zahlungspflichten der Krankenkassen zu begründen. Das folgt aus dem Begriff der "Vergütung", außerdem aus der Funktion der Festlegung als Ersatz für die nicht zustande gekommene Vereinbarung und aus der parallelen Bindung an § 71 SGB V. Die Auslegung der Norm bereitet insofern keine Schwierigkeiten. Die von den Klägern geäußerten Zweifel sind nicht nachvollziehbar. Sie werden auch nicht mit Fundstellen aus Rechtsprechung oder Literatur belegt, die sich auf die aktuelle Rechtslage beziehen, d.h. aus der Zeit nach der Einfügung von § 133 Abs. 1 Satz 2 SGB V durch Art. 1 Nr. 51 des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626). Insbesondere bestehen keine Bedenken dagegen, dass das Schleswig-Holsteinische Rettungsdienstgesetz ein für die Krankenkassen verbindliches Schiedsverfahren vorsieht. Die Befugnis der Länder zu einer solchen Regelung ist allgemein anerkannt (vgl. Schneider, in: Schlegel/Voelzke, SGB V, 3. Auflage 2016, § 133 SGB V Rn. 17; Luthe, in: Hauck/Noftz, SGB V, Stand 2018, § 133 SGB V Rn. 15d). Das SGB V sieht für verschiedene Leistungsbereiche vertragsersetzende Entscheidungen in einem Schiedsverfahren vor (vgl. etwa § 89 Abs. 1, Abs. 7 und Abs. 8, § 112 Abs. 3, § 115 Abs. 3 und § 129 Abs. 7 SGB V). Wenn § 133 Abs. 1 Satz 2 SGB V stattdessen einen Vorbehalt für das Landesrecht enthält, so wird damit der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rettungswesen Rechnung getragen (Art. 70 Abs. 1 GG; vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2001 – B 3 KR 2/00 R –, juris Rn. 12). Es besteht kein Anlass für die Annahme, dass damit die Möglichkeit eines Schiedsverfahrens ausgeschlossen werden soll. b) Die Frage, ob § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V als landesrechtliche Bestimmung der Entgelte "für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes" auch Regelungen wie § 8a Abs. 3 RDG SH a.F./§ 6 Abs. 3 RDG SH n.F. zulässt, die die Kosten der Ausbildung von Notfallsanitätern als von den gesetzlichen Krankenkassen zu tragende Kosten des Rettungsdienstes definieren, ist nicht entscheidungserheblich, soweit sie auf Regelungen des Landesrechts abhebt, die eine Kostentragung der Krankenkassen vorsehen. Wie ausgeführt, hängt die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beschlusses nicht von der Rechtmäßigkeit solcher Regelungen ab. Soweit sich die aufgeworfene Frage – sinngemäß – darauf bezieht, ob § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V landesrechtliche Bestimmungen zulässt, nach denen die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes so zu bemessen sind, dass sie die Kosten der Aus- und Fortbildung von Notfallsanitätern decken, ist die grundsätzliche Bedeutung ebenfalls zu verneinen. aa) Die Frage ist insoweit entscheidungserheblich. Rechtsgrundlage für den Beschluss der Beklagten sind u.a. landesrechtliche Bestimmungen im Sinne von § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V, die die Einbeziehung von Ausbildungskosten in die Entgeltberechnung vorsehen. § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V verweist auf Bestimmungen des Landesrechts über die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes. Damit sind nicht Vorschriften gemeint, die lediglich hilfsweise für den Fall gelten, dass eine Vereinbarung im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 2 SGB V nicht zustande kommt. Vielmehr muss es sich um vorrangige Regelungen handeln, die der Disposition der Verhandlungspartner entzogen sind. Das ist bei § 8a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 2 RDG a.F. (§ 7 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 6 Abs. 3 RDG n.F.) der Fall. Die Vorgabe, dass bei der Entgeltbemessung eine Kostendeckung auch hinsichtlich der Aufwendungen für die Ausbildung zu Notfallsanitätern zu gewährleisten ist, bindet die Kläger und die Beigeladene bei den Vergütungsvereinbarungen und demzufolge auch die Schiedsstelle, falls solche Vereinbarungen nicht zustande kommen (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juli 2008 – 4 LB 13/07 –, juris Rn. 41). Die Beklagte hat mit dem angegriffenen Beschluss Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes festgesetzt. Die Entgelttatbestände lauten: "Rettungstransport", "Notarzteinsatzfahrzeug" und "Krankentransport". Kranken- und Rettungstransporte zählen nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte von § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu den Leistungen des Rettungsdienstes (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 – 8 C 14.93 –, juris Rn. 18 ff.). Aber auch der Tatbestand "Notarzteinsatzfahrzeug" fällt in den Anwendungsbereich der Norm, da der Rettungsdienst die im Zusammenhang mit dem Rettungstransport erbrachte notärztliche Versorgung einschließt. Das ergibt sich indirekt aus § 75 Abs. 1b Satz 1 SGB V (Rademacker, in: Kasseler Kommentar, Stand 2018, SGB V § 75 Rn. 35 f.; zur Entstehungsgeschichte vgl. Art. 1 Nr. 25 des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes vom 23. Juni 1991 [BGBl. I S. 1520]; BT-Drs. 13/6578, S. 2; BT-Drs.13/7264, S. 63; anders noch BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995, a.a.O.). Die Entscheidung der Beklagten resultiert aus der Anwendung von § 8a Abs. 3 Satz 2 RDG a.F., denn sie berechnet die Entgelte u.a. unter Einbeziehung der Kosten, die der Beigeladenen für die weitere Ausbildung von Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten zu Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern entstehen. bb) Die Frage ist jedoch nicht klärungsbedürftig. § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V enthält keine Maßgaben für die vorrangigen landesrechtlichen Bestimmungen zur Entgeltbemessung und verbietet es infolgedessen nicht, Kosten der Ausbildung von Notfallsanitätern darin einzubeziehen. Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V setzt voraus, dass die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte nicht durch landes- oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden. Die in § 133 Abs. 1 SGB V angeordneten Rechtsfolgen beziehen sich nur auf diese Konstellation. Folglich enthält § 133 Abs. 1 SGB V keine Vorgaben für den (umgekehrten) Fall, dass der Landesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch macht. Insbesondere ist der Landesgesetzgeber bei der Festlegung der Entgelthöhe und der Berechnungsgrundlagen hierfür frei. Dieser weite Gestaltungsspielraum wird durch § 133 Abs. 2 SGB V bestätigt. Dort wird als zulässig unterstellt, dass die Entgelte höher bemessen werden können als die Vergütungen für vergleichbare wirtschaftlich erbrachte Leistungen. Insbesondere können bei der Entgeltbemessung auch Kosten berücksichtigt werden, die nicht der Sicherstellung der Aufgaben des Rettungsdienstes dienen, sondern durch eine andersartige Aufgabe der Einrichtung bedingt sind (vgl. § 133 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Diese Auslegung entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Danach richtet sich die Vergütung des öffentlichen Rettungsdienstes nicht nach Bundes-, sondern nach Landesrecht. Mit den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen sind auch unterschiedliche materiell-rechtliche Maßstäbe für die Vergütung von Krankentransporten verbunden (BSG, Urteil vom 10. April 2008 – B 3 KR 5/07 R –, juris Rn. 17; Urteil vom 20. November 2008 – B 3 KR 25/07 R –, juris Rn. 39). Der Bundesgesetzgeber räumt dem Landesrecht nicht nur im Hinblick auf die Modalitäten des Zustandekommens der Entgelte für Leistungen des Rettungsdienstes, sondern auch und vor allem im Hinblick auf eine Festlegung der Höhe den Vorrang ein, lässt also seine eigenen Regelungen in § 133 SGB V zur Höhe der Entgelte zurücktreten (BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 1996 – 3 N 1/94 –, juris Rn. 26). Mit dieser Rechtsprechung setzen sich die Kläger nicht auseinander. Sie führen auch keine Nachweise für eine etwaige Gegenmeinung an. Die Ansicht der Kläger, die Entgelte seien auf die "unmittelbar der Leistungsinanspruchnahme des Rettungsdienstes zuzuordnenden Kosten" beschränkt, findet in § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V keine Stütze. Insbesondere verlangt die Norm nicht, dass sich einzelne Kostenbestandteile bei isolierter Betrachtung als Aufwendungen für Leistungen des Rettungsdienstes darstellen. Die Gehaltszahlungen an das Personal, die Anschaffung von Kraftstoff, die Reinigung von Fahrzeugen, die Raummiete, die Zahlung von Kontokorrentzinsen usw. beziehen sich ebenso wenig wie die Kosten der Ausbildung von Notfallsanitätern auf Leistungen, die für sich gesehen den Versicherten der Kläger oder anderen Benutzern gegenüber als Leistungen des Rettungsdienstes erbracht werden. Gleichwohl steht § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V einer Einbeziehung dieser Kosten in die Entgeltberechnung nicht entgegen. Der Vergleich mit der Finanzierung von Ausbildungskosten im Bereich der stationären Krankenbehandlung (§17a KHG) ist nicht aussagekräftig. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung von §17a KHG auf das Rettungsdienstrecht sind nicht ansatzweise dargelegt. Es fehlt bereits an einer Regelungslücke. Überdies folgt die Krankenhausfinanzierung eigenen Grundsätzen (vgl. § 4 KHG), die sich nicht ohne Weiteres auf das Rettungsdienstrecht übertragen lassen. Der Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit einer Gebühr "für die Inanspruchnahme eines Notarztes" (Urteil vom 23. Juni 1995, a.a.O.) führt ebenfalls nicht weiter. Abgesehen davon, dass die Entscheidung durch die folgende Gesetzgebung zum Teil gegenstandslos geworden ist (s.o.), interpretiert das Bundesverwaltungsgericht § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht in einer Weise, dass sich daraus die Unzulässigkeit bestimmter Gebühren ergeben würde. c) Die Frage, ob allgemeine gebührenrechtliche Grundsätze aus bundes(verfassungs)rechtlichen Vorgaben der Regelung des § 8a Abs. 3 RDG SH a.F. entgegenstehen, erfüllt in dieser Allgemeinheit nicht die Voraussetzungen für die Grundsatzrüge, weil sie nicht hinreichend konkret formuliert ist. Sie bedarf der Präzisierung nach Maßgabe der weiteren Ausführungen in der Antragsbegründung. Die Kläger fragen sinngemäß, ob die Regelungen in § 8a Abs. 3 RDG a.F., (1) dass bei der Festlegung der Benutzungsentgelte auch die Kosten der Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz oder für die weitere Ausbildung von Rettungsassistentinnen zu Notfallsanitätern zu berücksichtigen sind, (2) dass auch Vergütungen für Dritte einbezogen werden dürfen, die weder der Einrichtung angehören noch in die Leistungserbringung eingebunden sind, (3) dass auch Aufwendungen gebührenfähig sind, die anfallen, um Personal vor seiner Tätigkeitsaufnahme in der gebührenpflichtigen Einrichtung beruflich zu qualifizieren, insbesondere für den Fall, dass diese Personen die Ausbildung abbrechen oder später an anderer Stelle tätig sind, (4) dass ein Aufwand gebührenfähig ist, der dadurch entsteht, dass die in einer Einrichtung tätigen Personen eine berufliche Weiterqualifikation erlangen können, die im Hinblick auf die im Rettungsdienst zu erbringenden Leistungen nicht erforderlich ist, (5) dass Gebührenschuldner den (Sonder-)Aufwand für einen künftig effizienteren (und kostengünstigeren) Rettungsdienst aufbringen sollen, die hiervon – in der Phase, in der dieser Aufwand anfällt – nicht profitieren werden, da ihnen die angestrebte "Qualitätssteigerung" noch nicht zugutekommt, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, soweit sich daraus ein Grundsatz der Leistungsproportionalität (Prinzip der speziellen Entgeltlichkeit) und ein Grundsatz der Periodengerechtigkeit ableiten lassen. aa) Hierfür ist die Entscheidungserheblichkeit nicht durchgängig dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat sich nicht mit der Frage beschäftigt, ob § 8a Abs. 3 RDG SH a.F. mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Die Kläger müssten deutlich machen, warum es darauf gleichwohl ankommt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass für die gesetzlichen Krankenkassen die Grundrechte gemäß Art. 19 Abs. 3 GG grundsätzlich nicht gelten (BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2004 – 2 BvR 1248/03 –, Rn. juris 23). Dies betrifft die Kläger zu 1. – 6. Darüber hinaus sind die Fragen zu (2) bis (5), die jeweils Teilaspekte der Ausbildungskosten betreffen, weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht genügend aufbereitet. Es wird nicht ausgeführt, ob und warum sich die als verfassungswidrig bezeichneten (Teil-)Vorgaben aus § 8a Abs. 3 RDG a.F. herleiten lassen. Ferner bleibt hinsichtlich der Fragen zu (2) und (3) unklar, inwiefern der angegriffene Beschluss die betreffenden Kosten überhaupt einbezieht. Hinsichtlich der zu Frage (3) besonders hervorgehobenen Fälle von frustrierten Aufwendungen fehlt eine Darstellung der spezifischen Bedeutung dieses Problems für die in Rede stehenden Ausbildungskosten. Frustrierte Aufwendungen können grundsätzlich in jedem Kostenbereich entstehen. Speziell für diejenigen Kosten, die einerseits durch die Ausbildung bei der Beigeladenen entstehen, andererseits durch die Ausbildung bei anderen Ausbildungsträgern eingespart werden, wird zudem nicht erläutert, welche konkreten finanziellen Auswirkungen sich daraus im Rettungsdienst der Beigeladenen durch den Saldo von Personalab- und -zugängen ergeben. Zu Frage (4) fehlt die Erklärung, warum die Weiterqualifikation im Hinblick auf die im Rettungsdienst zu erbringenden Leistungen nicht erforderlich sein soll. Hinsichtlich der Frage (5) hätte ausgeführt werden müssen, warum die bei der Berechnung der Entgeltsätze insgesamt einzubeziehenden Kosten dem im Einzelfall zu zahlenden Entgelt nicht periodengerecht zugeordnet werden können. bb) Jedenfalls ist die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht dargelegt. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 3 Abs. 1 GG für den Grundsatz der Leistungsproportionalität (Prinzip der speziellen Entgeltlichkeit) einschließlich des Grundsatzes der Periodengerechtigkeit lassen sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung entnehmen. Die Kläger machen nicht deutlich, inwiefern die Anwendung dieser Vorgaben auf § 8a Abs. 3 RDG SH a.F. neue Fragen aufwirft. Das Grundgesetz enthält keinen eigenständigen Gebührenbegriff, aus dem sich unmittelbar Prüfungsmaßstäbe für die Verfassungsmäßigkeit von Gebührenmaßstäben, Gebührensätzen oder Gebührenhöhen ergäben. Die Verfassung verlangt nicht, das die Gebührenhöhe durch die Kosten der Leistung der öffentlichen Hand allgemein oder im Einzelfall in der Weise begrenzt sein müsse, dass Gebühren diese Kosten nicht übersteigen oder nicht unterschreiten dürfen. Ebenso ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, dass eine Gebührenregelung neben der Erzielung von Einnahmen zum Zwecke der vollständigen oder teilweisen Kostendeckung nicht noch weitere Zwecke verfolgen dürfe (BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 – 2 BvL 5/76 –, juris Rn. 34, 36). Das Prinzip der speziellen Entgeltlichkeit könnte eine landesrechtliche Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes beinhalten. Jedenfalls ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG selbst noch kein striktes Gebot der gebührenrechtlichen Leistungsproportionalität (BVerwG, Beschluss vom 15. März 2006 – 10 BN 1.06 –, juris Rn. 5). Der Gleichheitsgrundsatz verbietet vielmehr eine Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung insoweit nur, wenn sie sachlich nicht gerechtfertigt ist. Mit anderen Worten ausgedrückt bedeutet dies, dass einzelne Gebührenschuldner im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig hoch belastet werden dürfen (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2000 – 11 C 7.00 –, juris Rn. 33 f.). Mit diesen Maßstäben setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Die Kläger zeigen nicht auf, warum § 8a Abs. 3 RDG SH a.F. wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig sein könnte. Sie argumentieren stattdessen mit Rechtsprechung und Literatur zu einfachgesetzlichen Vorgaben außerhalb des Schleswig-Holsteinischen Rettungsdienstrechts. Sie übersehen, dass der Schleswig-Holsteinische Landesgesetzgeber weder an das Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein noch an die Kommunalabgaben- oder Rettungsdienstgesetze anderer Bundesländer gebunden ist (Art. 20 Abs. 3 GG). Unergiebig ist auch der Hinweis darauf, dass nichtsteuerliche Abgaben einer besonderen sachlichen Rechtfertigung bedürfen (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 – 2 BvL 9/98 –, juris Rn. 50). Diese Rechtfertigung steht hier dem Grunde nach nicht im Streit (vgl. hierzu OVG Schleswig, Urteil vom 23. Februar 2000 – 2 K 20/97 –, juris Rn. 26). Weitergehende verfassungsrechtliche Vorgaben zur Entgeltbemessung werden von den Klägern nicht dargelegt. d) Die Frage, ob bei der Festsetzung der Entgelte durch die Schiedsstelle gemäß § 8 RDG SH a.F./§§ 7, 8 RDG SH n.F. der Grundsatz der Beitragssatzstabilität gemäß § 71 Abs. 1 bis 3 SGB V zu beachten ist, ist nicht klärungsbedürftig. Aus § 133 Abs. 1 Satz 2 SGB V folgt, dass bei der Festsetzung der Entgelte durch die Schiedsstelle der Grundsatz der Beitragssatzstabilität gemäß § 71 Abs. 1 bis 3 SGB V zu beachten ist, soweit ("für diesen Fall") die Festsetzung einen Ersatz für die nicht zustande gekommene Vereinbarung darstellt. Die Festsetzung durch die Schiedsstelle unterliegt daher derselben Bindung wie ein möglicher Vertrag über die Vergütung. Ein Vertrag über die Vergütung der Leistungen hat den Grundsatz der Beitragssatzstabilität gemäß § 71 Abs. 1 bis 3 SGB V nur zu beachten, soweit die Entgelte frei ausgehandelt werden können, nicht jedoch, soweit vorrangige landes- oder kommunalrechtliche Bestimmungen die Entgelte festlegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 1996 – 3 N 1.94 –, juris Rn. 28; BSG, Urteil vom 10. April 2008 – B 3 KR 5/07 R –, juris Rn. 17). Daher ist auch die Schiedsstelle nicht an den Grundsatz der Beitragssatzstabilität gemäß § 71 Abs. 1 bis 3 SGB V gebunden, soweit vorrangige landes- oder kommunalrechtliche Bestimmungen die Entgelte festlegen. Ein weitergehender Klärungsbedarf wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt. 2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO). Die Kläger verweisen hierzu inhaltlich auf die Begründung zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung. Dementsprechend kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Aus ihnen ergibt sich, dass sich die aufgeworfenen Rechtsfragen – soweit die Entscheidungserheblichkeit dargelegt ist – ohne weiteres an Hand des Gesetzes und der höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lassen. Die Schwelle ernstlicher Zweifel bzw. besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten wird damit nicht überschritten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil dies nicht billig wäre (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).