Beschluss
4 LA 43/12
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2012:1115.4LA43.12.00
3mal zitiert
10Zitate
20Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 20 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Regelung der Gesamtschuldnerschaft bezweckt Verwaltungsvereinfachung und Effizienz des Gesetzesvollzuges, nicht Schuldnerschutz. Die zuständige Stelle soll den ihr geeignet erscheinenden Gesamtschuldner kurzerhand heranziehen können. Mit der ihr deswegen eingeräumten Auswahlfreiheit lässt sich eine regelmäßige Erwägungs- und Begründungspflicht nicht vereinbaren.(Rn.6)
2. Die Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband knüpft grundsätzlich an das Eigentum an einem Grundstück an; sie ist vom Eigentum an einem Grundstück abhängig. Durch die Regelung des § 3 Nr. 1 WVVO ist zweifelsfrei klargestellt, dass der jeweilige Eigentümer dingliches Mitglied ist, mithin der neue Eigentümer des Grundstücks Mitglied wird und der ehemalige Eigentümer aus dem Verband ausscheidet.(Rn.11)
3. Die Verordnungsermächtigung in § 1 WVG 1937 rechnet wegen ihres nationalsozialistischen Charakters nicht zu den fortgeltenden Vorschriften. Es ist jedoch früh geklärt worden, dass die WVVO gemessen an der Kollisionsnorm des Art. 123 Abs. 1 GG - mit Ausnahme der dem Rechtsstaat zuwiderlaufenden Bestimmungen - fortgilt.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 31. Mai 2012 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf
141,95 Euro
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelung der Gesamtschuldnerschaft bezweckt Verwaltungsvereinfachung und Effizienz des Gesetzesvollzuges, nicht Schuldnerschutz. Die zuständige Stelle soll den ihr geeignet erscheinenden Gesamtschuldner kurzerhand heranziehen können. Mit der ihr deswegen eingeräumten Auswahlfreiheit lässt sich eine regelmäßige Erwägungs- und Begründungspflicht nicht vereinbaren.(Rn.6) 2. Die Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband knüpft grundsätzlich an das Eigentum an einem Grundstück an; sie ist vom Eigentum an einem Grundstück abhängig. Durch die Regelung des § 3 Nr. 1 WVVO ist zweifelsfrei klargestellt, dass der jeweilige Eigentümer dingliches Mitglied ist, mithin der neue Eigentümer des Grundstücks Mitglied wird und der ehemalige Eigentümer aus dem Verband ausscheidet.(Rn.11) 3. Die Verordnungsermächtigung in § 1 WVG 1937 rechnet wegen ihres nationalsozialistischen Charakters nicht zu den fortgeltenden Vorschriften. Es ist jedoch früh geklärt worden, dass die WVVO gemessen an der Kollisionsnorm des Art. 123 Abs. 1 GG - mit Ausnahme der dem Rechtsstaat zuwiderlaufenden Bestimmungen - fortgilt.(Rn.12) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 31. Mai 2012 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 141,95 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 - 5 VwGO liegen nach den Darlegungen des Zulassungsantrages nicht vor. Aus dem Vorbringen des Zulassungsantrages ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO am richtigen Ergebnis des angefochtenen Urteils. Der Zulassungsantrag macht geltend, der streitgegenständliche Beitragsbescheid hätte nicht allein an ihn, sondern an ihn und seine Ehefrau zugestellt werden müssen. Für den Fall der Mehrheit von Eigentümern schreibe § 22 Satz 2 WVG vor, dass die Eigentümermehrheit ein Mitglied sei. Dementsprechend normiere § 14 Abs. 6 und § 15 Abs. 2 WVG die Pflicht zur einheitlichen Abgabe von Erklärungen. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht ein Gesamtschuldverhältnis angenommen. Der einzelne Miteigentümer sei gerade kein Mitglied und dürfe deshalb auch keinen Beitragsbescheid erhalten. Das Verwaltungsgericht habe aus reinen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, nämlich um einen zu großen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, eine Gesamtschuldnerschaft konstruiert. Das Verwaltungsgericht hat jedoch seine Rechtsauffassung nicht allein auf Zweckmäßigkeitsgründe gestützt. Vielmehr hat es auf den Wortlaut des § 22 WVG abgehoben und sodann - unter Zitierung von Literatur - mit dem Wesen des Gesamtschuldverhältnisses argumentiert. Hierauf geht der Zulassungsantrag nicht ausreichend ein, sondern moniert - insofern unzutreffend -, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sei allein Zweckmäßigkeitserwägungen geschuldet. Unabhängig hieran bestehen in der Sache keine Zweifel an der Richtigkeit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts. Richtig ist allerdings, dass weder das Wasserverbandsgesetz noch die Wasserverbandsverordnung eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung der Gesamtschuldnerschaft enthalten. Auch ist zu beachten, dass für die Annahme einer gesamtschuldnerischen Haftung ein gesetzlicher oder vertraglicher Zurechnungstatbestand erforderlich ist, weil im Zweifel bei einer teilbaren Leistung mehrere Schuldner nicht grundsätzlich in der Weise verpflichtet sind, dass jeder von ihnen auf Verlangen des Gläubigers die ganze Leistung zu erbringen hat (Gesamtschuldner); bei einer teilbaren Leistung ist im Zweifel jeder einzelne Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet (vgl. § 420 BGB). Diese schuldrechtlichen Regelungen des BGB gelten entsprechend im öffentlichen Recht (BVerwG, OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.08.2008 -, juris). Eine Gesamtschuld setzt neben der Leistungsidentität einen inneren Zusammenhang der in Streit stehenden Verpflichtungen im Sinne einer rechtlichen Zweckgemeinschaft voraus (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.1955 - NJW 1956, 217). Der Wortlaut des § 22 WVG spricht entgegen der Annahme nicht gegen eine Gesamtschuldnerschaft, sondern eher für eine solche. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht daher angenommen, dass zwischen den Eigentümern einer Eigentümermehrheit eine Zweckgemeinschaft besteht. Der Einwand in der Zulassungsantragsbegründungsschrift, eine solche Zweckgemeinschaft könne nicht vor Zustellung des Beitragsbescheides und der darin liegenden Konkretisierung der Beitragsschuld gegenüber sämtlichen Miteigentümern entstehen, weshalb vorliegend die Annahme einer Gesamtschuldnerschaft nicht in Betracht komme, geht fehl. Die Verpflichtung zur Zahlung des Wasserverbandsbeitrages ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück; die Annahme einer Zweck- und Erfüllungsgemeinschaft sämtlicher Grundstückseigentümer hinsichtlich dieser Verpflichtung und damit die Annahme einer Gesamtschuldnerschaft ist von der vorherigen Konkretisierung der Beitragsschuld durch Zustellung von Beitragsbescheiden an sämtliche Grundstückseigentümer nicht abhängig. Der Zulassungsantrag macht weiter geltend, selbst wenn man von einer Gesamtschuldnerschaft ausgehen wollte, so leide der Beitragsbescheid jedenfalls an einem Ermessensfehler. Die Entscheidung darüber, welcher von mehreren Gesamtschuldnern heranzuziehen ist, liege im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen sei nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden. Der Bescheid enthalte keinerlei Ausführungen darüber, warum der Kläger für die Heranziehung ausgewählt worden sei. Richtig hieran ist, dass die zuständige Stelle im Falle der Gesamtschuldnerschaft nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen auswählen kann, von welchem Gesamtschuldner sie die Leistung fordern will. Dass der zuständigen Stelle eingeräumte Ermessen ist jedoch sehr weit (BVerwG, Urt. v. 22.01.1983, NJW 1993, 1667). Die Regelung der Gesamtschuldnerschaft bezweckt Verwaltungsvereinfachung und Effizienz des Gesetzesvollzuges, nicht Schuldnerschutz. Die zuständige Stelle soll den ihr geeignet erscheinenden Gesamtschuldner kurzerhand heranziehen können. Mit der ihr deswegen eingeräumten Auswahlfreiheit lässt sich eine regelmäßige Erwägungs- und Begründungspflicht nicht vereinbaren (BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 a.a.O.). Der im Widerspruchsbescheid insoweit erfolgte Hinweis, dass im Falle der hier anzunehmenden Gesamtschuldnerschaft der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern kann, ist deshalb nicht zu beanstanden. Besondere Umstände, die - ausnahmsweise - eine andere Auswahlentscheidung nahegelegt hätten, sind vom Kläger nicht vorgetragen worden. Nach allem kann keine Rede davon sein, dass das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG eine willkürliche Auffassung zur Frage der Gesamtschuldnerschaft vertreten hätte. Der Zulassungsantrag macht in diesem Zusammenhang auch den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend. Das Verwaltungsgericht habe die in der Klageschrift und in der mündlichen Verhandlung ausgeführten Argumente gegen die Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Klägers als Gesamtschuldner nicht hinreichend gewürdigt und habe unter Verwendung einer „Text-Automat-Begründung“ an seiner bisherigen Auffassung festgehalten. Hierdurch sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Dies trifft nicht zu. Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Da dies nicht nur durch tatsächliches Vorbringen, sondern auch durch Rechtsausführungen geschehen kann, gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG dem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern. Hierzu hatte der Kläger Gelegenheit, welche er auch wahrgenommen hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet darüber hinaus, dass das entscheidende Gericht durch die mit dem Verfahren befassten Richter die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, da es nicht verpflichtet ist, jedes Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu verbescheiden. Nur dann, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (BVerfG, Beschl. v. 17.04.2012 - GesR 2012, 418). Solche Gründe liegen hier ersichtlich nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist ausführlich auf die Frage der Gesamtschuldnerschaft eingegangen. Das Festhalten an einer früheren Ausführung und die Einarbeitung eines Zitats aus den Gründen einer früheren Entscheidung, an welchen festgehalten wird, sind unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs unbedenklich. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht nicht jeden geltend gemachten Teilaspekt verbescheiden muss, hat es auch erkennen lassen, dass er die Rechtsauffassung des Klägers, wonach der Beitragsbescheid an beide Grundstückseigentümer hätte zugestellt werden müssen, „gehört“ hat. In den Entscheidungsgründen wird hierzu ausgeführt, eine Adressierung an den Kläger und seine Ehefrau habe nicht erfolgen müssen; vielmehr habe es ausgereicht, dass der Beklagte den Beitrag allein vom Kläger forderte und an ihn richtete. Ob und beziehungsweise in welchem Umfange bei der Heranziehung eines Gesamtschuldners Ermessenserwägungen anzustellen seien, sei eine Frage des Einzelfalles. Gegebenenfalls sei darauf erst im Widerspruchsbescheid einzugehen. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch Übergehen zentraler rechtlicher Gesichtspunkte der Partei, welches als Gehörsverstoß zu werten wäre, liegt nicht vor. Der Zulassungsantrag macht im Rahmen der Geltendmachung des Zulassungsantrages des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht und unter Verstoß gegen § 7 WVVO die Geltendmachung von Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des angeblichen Gründungsverfahrens des Beklagten verweigert. Schon die Ausgangsfeststellung der Entscheidungsgründe sei insofern falsch, als der Beklagte nicht durch Erlass des Ministeriums habe gegründet werden können. Sollte es sich bei dem Beklagten vor Inkrafttreten der Wasserverbandsverordnung am 01. Januar 1938 um eine öffentlich-rechtliche Wassergenossenschaft gehandelt haben, wäre nach den Vorschriften des Abschnitts XII WVVO eine neue Satzung durch die Aufsichtsbehörde zu erlassen gewesen, mithin durch den Landrat. Hätte es sich um eine privatrechtliche Genossenschaft gehandelt, dann hätte der Fachminister zwar gemäß § 151 WVVO die Umwandlung anordnen können, jedoch hätte auch in diesem Falle gemäß § 151 Abs. 2 WVVO die Aufsichtsbehörde (der Landrat) die Satzung erlassen müssen. Der Minister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten sei jedenfalls für die Gründung nicht zuständig gewesen. Hiermit werden ernstliche Zweifel an einer wirksamen Gründung des Beklagten nicht dargelegt. Der Zulassungsantrag geht davon aus, es habe sich bei dem Erlass des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 15. Dezember 1951 um eine Umwandlung eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Altverbandes nach den Vorschriften des Abschnittes XII der Wasserverbandsverordnung gehandelt. Die durch den Erlass vom 15. Dezember 1951 angeordnete Umgestaltung des Verbandswesens im Gebiet der Entwässerungsgenossenschaft A-Stadt, Kreis Steinburg, ordnet die Umgestaltung der im Einzelnen aufgeführten Verbände jedoch ausdrücklich auf Grund der §§ 174, 175, 176 WVVO an. Gemäß § 175 Abs. 1 WVVO kann die Obere Aufsichtsbehörde Aufgaben von Wasser- und Bodenverbänden auf die bestehenden und auf neue Verbände anders verteilen oder in einem Verbande vereinigen. Sie kann dabei Mitglieder zuweisen und entlassen und Verbände auflösen und gründen. Gemäß § 175 Abs. 2 WVVO verfügt die Behörde die Auseinandersetzung und kann insbesondere Verpflichtungen der Verbände und der zu entlassenden Mitglieder festsetzen. Mängel, die die Wirksamkeit der erfolgten Umgestaltung nach Abschnitt XV der WVVO infrage stellen könnten, legt der Zulassungsantrag nicht dar. Soweit er in seiner Vorbemerkung auf eine fehlerhafte Ermessensentscheidung abhebt, vermag dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Der Senat hat bereits entschieden, dass es sich bei der Verbandsgründung nach § 153 Abs. 1 WVVO („zu dem Wasser- und Bodenverband können die jeweiligen Eigentümer… vereinigt werden“) nicht um eine herkömmliche Ermessensentscheidung im Rahmen des Erlasses eines Verwaltungsakts handelt, sondern um die Ausübung der Ermächtigung der zuständigen Behörde zur Verbandsgründung durch Erlass einer Satzung im Verfahren nach den § 152 ff. WVVO (vgl. Senatsbeschl. v. 03.05.2011 - 4 LA 53/10 -, NordÖR 2011, 513). Entsprechendes gilt für das Verfahren der Umgestaltung nach Abschnitt XV der WVVO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ergeben sich auch nicht im Hinblick auf die vom Kläger aus der Vorschrift des § 12 WVVO gefolgerten Unzuständigkeit des Beklagten für die Feststellung, ob der Kläger Verbandsmitglied sei. Solche Zweifel können sich schon deshalb nicht ergeben, weil die Vorschrift des § 12 WVVO seit Inkrafttreten der VwGO nicht mehr fortgilt (BVerwG, Urt. v. 19.10.1966 - IV C 222.65 -, BVerwGE 25,151). Weiterhin macht der Zulassungsantrag geltend, es fehle im Hinblick auf Art. 14 GG an der erforderlichen gesetzlichen Regelung für eine Rechtsnachfolge in eine etwa bestehende Gründungsmitgliedschaft kraft Eigentumsübergangs. Eine der Regelung des § 22 WVG entsprechende Vorschrift weise die WVVO nicht auf. Eine verdinglichte beziehungsweise Realmitgliedschaft des jeweiligen Eigentümers, wie sei auch in § 3 Abs. 1 WVVO zum Ausdruck komme, ende jedenfalls mit dem Wechsel in der Eigentümerstellung. Die neuere Rechtsprechung des BVerwG schließe es aus, den Übergang einer Mitgliedschaft an das Grundstückseigentum zu knüpfen. Für die Zeit vor Inkrafttreten des WVG 1991 fehle es an einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage für einen Übergang der Mitgliedschaft kraft Eigentums. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 16. Oktober 2012 - 4 LA 45/12 - ausgeführt hat, können nach § 3 Nr. 1 WVVO die jeweiligen Eigentümer von Grundstücken dingliche Mitglieder seien. Damit wird der Grundsatz der Realmitgliedschaft festgelegt. Die Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband knüpft grundsätzlich an das Eigentum an einem Grundstück an; sie ist vom Eigentum an einem Grundstück abhängig (BVerwG, Urt. v. 11.12.2003 - 7 CN 2.02 -, NVwZ-RR 2004, 334). Durch die Regelung des § 3 Nr. 1 WVVO ist zweifelsfrei klargestellt, dass der jeweilige Eigentümer dingliches Mitglied ist, mithin der neue Eigentümer des Grundstücks Mitglied wird und der ehemalige Eigentümer aus dem Verband ausscheidet. Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 ( - 7 C 11.11 -, NVwZ 2012, 974) lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Auch diese Entscheidung betont die Abhängigkeit von Eigentümerstellung und Mitgliedschaft und führt ausdrücklich aus, dass im Falle des Wechsels in der Eigentümerstellung von Gesetzes wegen zugleich ein Wechsel in der Mitgliedschaft stattfindet. Der § 22 Satz 1 WVG bringt dies mit der Formulierung, dass Verbandsmitglieder die bei der Errichtung vorhandenen Beteiligten (als originäre Mitglieder) „und die jeweiligen Rechtsnachfolger“ sind, nicht eindeutig zum Ausdruck. Ausweislich von § 4 Abs. 1 Nr. 1 WVG liegt der Vorschrift aber die Vorstellung zu Grunde, dass der Rechtsnachfolger in der Eigentümerstellung auch im Verband an die Stelle seines Rechtsvorgängers tritt (BVerwG, Urt. v. 26.04.2012, a.a.O.). § 4 Abs. 1 Nr. 1 WVG entspricht § 3 Nr. 1 WVVO. Auch wenn es in der WVVO keine Vorschrift gibt, die von Rechtsnachfolge spricht, ändert dies an der Abhängigkeit von Eigentümerstellung und (dingliche) Mitgliedschaft schon nach dem Recht der WVVO nichts. Auch die weiteren Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der zuletzt genannten Entscheidung lassen eine andere Sichtweise nicht zu. Das Bundesverwaltungsgericht betont vielmehr, dass auch im Falle der Dereliktion die zwingende Verbindung von Eigentum und Mitgliedschaft besteht und der Umstand, dass die dingliche Mitgliedschaft wegen Fehlens eines Eigentümers nicht aktualisiert werden kann, nicht den Schluss zulässt, dass die mitgliedschaftlichen Verpflichtungen des Alteigentümers fortbestehen. Keinesfalls lässt sich der Entscheidung entnehmen, dass an der Rechtsprechung, nach der im Falle des Eigentumswechsels der neue Eigentümer Verbandsmitglied wird, nicht mehr festgehalten wird. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, es fehle für die Anordnung der Rechtsnachfolge an einer gesetzlichen Grundlage. Der Senat hat bereits entschieden, dass der Einwand einer mangelnden Bestimmtheit gegenüber dem ermächtigenden WVG 1937 nicht durchgreift. Richtig ist, dass die Verordnungsermächtigung in § 1 WVG 1937 wegen ihres nationalsozialistischen Charakters nicht zu den fortgeltenden Vorschriften rechnete (Begründung zum Entwurf des WVG 1991, BT-Drs. 11/6764 S. 20). Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 25.08.1955 - IV C 80.54 -, BVerwGE 3, 1) ist jedoch früh geklärt worden, dass die WVVO gemessen an der Kollisionsnorm des Art. 123 Abs. 1 GG - mit Ausnahme der dem Rechtsstaat zuwiderlaufenden Bestimmungen - fortgilt. Sie ist wegen der fehlenden Regelungssubstanz des § 1 WVG 1937 wie eine „gesetzesvertretende Verordnung“ zu behandeln (Löwer, Wasserverbandsrecht, in Achterberg/Püttner, Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. I Rdnr. 1060). Auch das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 23.06.1981 - 2 BvR 14/79 -, BVerfGE 58, 45) geht davon aus, dass die WVVO eine gesetzliche Regelung darstellt. Soweit der Kläger sich gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 7 WVVO wendet und rügt, das Verwaltungsgericht habe aus dieser Vorschrift einen über das verfassungskonforme Ausmaß (Art. 19 IV GG) hinausgehenden Ausschluss von Einwendungen betreffend den Gründungsvorgang abgeleitet, bedarf es eines Eingehens hierauf deshalb nicht, weil der Kläger - mit Ausnahme der (wie oben dargelegt) nicht durchgreifenden Rüge der Unzuständigkeit des seinerzeitigen Fachministers - keine dem Anwendungsbereich des § 7 WVVO unterfallenden Mängel dargelegt hat. Im Rahmen des geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt es deshalb auf die Frage, ob das Verwaltungsgericht einen zu weitgehenden Ausschluss von Einwendungen gegen den Gründungsvorgang aus § 7 WVVO abgeleitet habe, ebenso wenig an, wie auf die Frage einer möglichen Verwirkung. Angemerkt sei nur, dass allein die Zeitdauer zur Annahme der Verwirkung nicht ausreichend ist und eine Vertrauensgrundlage frühestens dann gegeben sein dürfte, wenn einem Rechtsvorgänger Zweifel an der Mitgliedschaft bekannt waren und er gleichwohl Verbandsbeiträge gezahlt hat (OVG Schleswig, Beschl. v. 31.05.2012- 4 LA 45/12 -; OVG Schleswig, U. v. 12.02.2003 - 2 L 280/01). Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist auch nicht deshalb unrichtig, weil dem Kläger durch die Erfüllung seiner Gewässerunterhaltungspflicht nach § 40 LWG durch den Wasser- und Bodenverband gemäß § 42 Abs. 1 LWG kein wirtschaftlicher Vorteil im Sinne von § 28 Abs. 4 WVG erwachse. Der Vorteil entfällt nicht deshalb, weil - wie der Kläger meint - in Folge der Erfüllungspflicht des Verbandes seine Unterhaltungspflicht gemäß § 40 Abs. 1 LWG entwertet beziehungsweise ihr jede Belastung genommen sei. Durch die Aufgabenerfüllung seitens des Verbandes werden dem Kläger als (Mit-)Eigentümer eines Grundstückes, das im Einzugsbereich des vom Verband unterhaltenen Gewässers gelegen ist, wirtschaftliche Vorteile geboten. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger selbst nicht zur Wahrnehmung der Gewässerunterhaltung berechtigt oder verpflichtet ist. Der Vorteil liegt in der Wahrnehmung der gesetzlich bestehenden Unterhaltungspflicht des Klägers seitens des Verbandes. Ob wirtschaftliche Vorteile geboten werden, hängt nicht davon ab, wer zur Aufgabenerfüllung verpflichtet ist. So kann zum Beispiel auch im kommunalen Abgabenrecht der Eigentümer eines Grundstücks nicht mit Erfolg geltend machen, er habe keinen Vorteil von der Straßenbaumaßnahme, weil nicht er, sondern die Abgaben erhebende Gemeinde straßenbaulastpflichtig sei. Dass das Grundstück des Klägers auf Grund ganz konkreter Grundstücksverhältnisse durch die Regulierung der Grundwasserverhältnisse sowie der Ableitung der nichtleitungsgebundenen im Grundstück versickernden Niederschlagswassermengen keinerlei Vorteil zuwächst, ist nicht ersichtlich und wird im Zulassungsantrag auch nicht dargelegt. Der Kläger beruft sich auch auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) der Rechtssache. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, die das normale Maß nicht nur unerheblich überschreiten, weist die Rechtssache jedoch nicht auf. Die Anwendbarkeit der WVVO ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 25.08.1955 - IV C 18.54 -, BVerwGE 3, 1) geklärt. Zudem bedarf es für die Darlegung des Vorliegens besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO einer konkreten Bezeichnung der Rechtsfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen und des Aufzeigens, worin diese Schwierigkeit besteht. Die bloße Behauptung tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten reicht hierfür nicht aus. Auch ist die verfassungsrechtliche Relevanz eines Verfahrens nicht gleichbedeutend mit bestehenden rechtlichen Schwierigkeiten (Senat, Beschl. v. 16.10.2012 - 4 LA 45/12 -). Der Zulassungsantrag macht ferner geltend, die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung zu § 7 WVVO weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 21.09.1979 - 7 C 7/78 -) ab; damit wird der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (vom Kläger versehentlich als Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bezeichnet) geltend gemacht. Der Kläger rügt, dass das Verwaltungsgericht - im Gegensatz zum Bundesverwaltungsgericht - im Rahmen seiner Ausführungen zu § 7 WVVO über die Verletzung eigener Rechte hinaus eine „unmittelbare“ Rechtsverletzung für erforderlich halte, um Einwendungen gegen die Gründung des Verbandes erheben zu können. Der Zulassungsantrag legt keine Abweichung von Rechtssätzen dar, sondern rügt die fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht. Eine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt auch nicht vor. Vielmehr stützt das Verwaltungsgericht seine Ausführungen gerade auf die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Im Übrigen ergibt sich aus den Gründen des Urteils, dass das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur objektive Mängel des Gründungsverfahrens von der Prüfung als ausgeschlossen ansieht. Soweit es ausführt, es sei ausgeschlossen, Mängel des Gründungshergangs geltend zu machen, die Verbandsmitglieder „nicht unmittelbar“ in eigenen Rechten verletzen, ist gemeint, dass die geltend gemachte Verletzung eigener Rechte sich „unmittelbar“ auf Mängel des Gründungsverfahrens beziehen muss und nicht - wie die spätere Beitragsveranlagung - nur mittelbar damit im Zusammenhang steht. Im Übrigen fehlt es auch an der Darlegung des Beruhens der Entscheidung auf der behaupteten Divergenz. Dass die Rüge der Unzuständigkeit des seinerzeit handelnden Fachministers nicht durchgreift, ist oben bereits ausgeführt worden. Andere Mängel des Gründungsverfahrens, die zugleich eine subjektive Rechtsverletzung eines Rechtsvorgängers des Klägers darstellen könnten, werden nicht dargelegt. Der ferner geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nach den Darlegungen des Zulassungsantrages nicht vor. Soweit der Kläger unter dem Gesichtspunkt der geltend gemachten Gehörsverletzung rügt, das Verwaltungsgericht habe ausgeführt, etwaige objektive Mängel im Gründungsverfahren, die zunächst die Existenz des Beklagten in Zweifel ziehen könnten, seien nicht ersichtlich und hierdurch deutlich gemacht, dass es das diesbezügliche Vorbringen des Klägers nicht in Erwägung gezogen habe, kann dem nicht gefolgt werden. Der Kläger hatte Gelegenheit zu diesem Gesichtspunkt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorzutragen. Das Verwaltungsgericht ist auf die Bedenken hinsichtlich der rechtlichen Existenz des Beklagten auch eingegangen, hat hierzu jedoch eine andere Rechtsauffassung als der Klägers vertreten. Eine Gehörsverletzung liegt hier ebenso wenig vor wie ein Verstoß gegen die vom Kläger daneben noch geltend gemachte Begründungspflicht (Art. 108 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag des Klägers zu Mängeln des Gründungsverfahrens - gestrafft - im Tatbestand wiedergegeben und ist hierauf auch in den Entscheidungsgründen eingegangen, wenn auch nicht im Sinne des Klägers. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs und die Begründungspflicht zwingen - wie bereits ausgeführt - das Gericht nicht dazu, auf alle Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten ausdrücklich einzugehen, sondern er verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, wovon grundsätzlich auszugehen ist. Als Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wird weiter geltend gemacht, der Vorsitzende Richter sei nicht der gesetzliche Richter nach § 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Es lägen schwerwiegende und hinreichende Gründe vor, die geeignet seien, starkes Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Damit macht der Kläger keiner Ausschließungsgründe gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 41 ZPO, sondern Ablehnungsgründe gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 ZPO geltend. Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 43 ZPO verliert eine Partei das Ablehnungsrecht, wenn sie sich in Kenntnis des Ablehnungsgrunde in die Verhandlung eingelassen und Anträge gestellt hat. Das ist hier der Fall. Der Kläger trägt selbst vor, dass auf einen Befangenheitsantrag verzichtet wurde. Unerheblich ist, dass dies vor dem Hintergrund früherer erfolgloser Befangenheitsanträge geschehen ist. Die vom Kläger schließlich noch aufgeworfene Frage, ob es gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung nach Art. 20 Abs. 2 GG verstößt, wenn ein Verwaltungsrichter im Vertretungsorgan öffentlich-rechtlicher Körperschaften mitwirkt, die, - wie nach den Ausführungen des Zulassungsantrages, im Streitfalle - einen sachlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bezug zu Gerichtsverfahren haben, in denen der Richter mitwirkt, wird sich im Berufungsverfahren nicht stellen und ist schon deshalb nicht grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Einen solchen Bezug legt der Antrag hinsichtlich der Vertretungsorgane, in denen der Vorsitzende der 6. Kammer mitwirkt, und hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens gerade nicht dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).