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Beschluss

5 MB 5/21

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2021:0317.5MB5.21.00
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Leitsätze
1. Ein Beitragsbescheid ist gemäß § 112 Abs. 1, § 110 Abs. 1 LVwG (juris: VwG SH) demjenigen bekanntzugeben, den die Behörde für den Beitragsschuldner hält. Ob der Adressat objektiv beitragspflichtig ist, spielt für die ordnungsgemäße Bekanntgabe keine Rolle. Stellt sich heraus, dass die Annahme der Behörde über die Beteiligung des Betroffenen an dem Rechtsverhältnis unrichtig war, ist dies eine Frage der Rechtswidrigkeit, nicht der Bekanntgabe des Verwaltungsakts.(Rn.4) 2. Nach einem Grundsatz des intertemporalen Verwaltungsrechts ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheides die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht maßgeblich.(Rn.7) 3. Ein Wasser- und Bodenverband verwaltet sich gemäß § 1 Abs. 2 Halbsatz 2 WVG (juris: WasVerbG) im Rahmen der Gesetze selbst und unterliegt gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 WVG (juris: WasVerbG) keiner Fachaufsicht. Dies gilt ohne Einschränkung. Die für kommunale Gebietskörperschaften und bestimmte andere juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Unterscheidung zwischen Selbstverwaltungsaufgaben und Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung nebst der entsprechenden Unterscheidung zwischen Rechts- und Fachaufsicht ist auf Wasser- und Bodenverbände mangels einer gesetzlichen Regelung nicht übertragbar.(Rn.10) 4. Die Selbstverwaltung betrifft – begrifflich gesehen – nicht die Art der Aufgabe, sondern die Art der Aufgabenerledigung. Das prägende Merkmal der Selbstverwaltung ist die Eigenverantwortlichkeit, mit der der Verband seine Aufgaben erledigt, d. h. dem Verband wird nicht vorgeschrieben, wie, in welchem Umfang oder mit welchen Mitteln er seine Aufgaben zu erfüllen hat. Ein Wasser- und Bodenverband führt seine Aufgaben auch dann im Rahmen seines einfachrechtlichen Selbstverwaltungsrechts durch, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen.(Rn.11) 5. Bei dem Begründungserfordernis gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 LVwG (juris: VwG SH) geht es um die Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, nicht hingegen um die Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung hätten bewegen müssen. Die Tragfähigkeit der Begründung ist keine Frage des Begründungserfordernisses, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts.(Rn.13) 6. Eine Erbengemeinschaft kann nicht Mitglied eines Wasser- und Bodenverbandes sein kann, da sie nicht rechtsfähig ist (vgl. § 4 WVG (juris: WasVerbG)). Die Fiktion in § 22 Satz 2 WVG (juris: WasVerbG) ändert daran nichts.(Rn.17) 7. § 22 Satz 2 WVG (juris: WasVerbG) verdeutlicht das Prinzip der Realmitgliedschaft. Da die dingliche Mitgliedschaft das Grundstück „repräsentiert“, kann sie bei mehreren Eigentümern oder Erbbauberechtigten nur einheitlich begründet werden und auch nur einheitlich im Wege der Rechtsnachfolge übergehen. Die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten unterscheiden sich in der Summe nicht von denen eines Einzelmitglieds. Die Eigentümer oder Erbbauberechtigten haben kein mehrfaches Stimmrecht und leisten nicht Beiträge in mehrfacher Höhe. Der Verband kann seine Ansprüche wie bei einem Einzelmitglied geltend machen. Deshalb besteht für die Beitragsschuld eine gesamtschuldnerische Haftung.(Rn.20) 8. Das gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 WVG (juris: WasVerbG) (§ 11 WVVO (juris: WasVerbV 1) vorgeschriebene Mitgliederverzeichnis dient dem Nachweis einer bestehenden Mitgliedschaft.(Rn.29) 9. Bei nach 1960 in Schleswig-Holstein gegründeten oder umgestalteten Unterhaltungsverbänden im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 LWG (juris: WasG SH 2008) ist die Belegenheit des streitbefangenen Grundstücks im Verbandsgebiet ein Indiz für die dingliche Mitgliedschaft.(Rn.30) 10. § 28 Abs. 4 WVG (juris: WasVerbG) stellt nicht auf ein geschütztes Individualinteresse, sondern auf den tatsächlichen Vorteil ab.(Rn.35) 11. Die Deichunterhaltung dient nicht ausschließlich dem öffentlichen Interesse. Der Vorteil für die Verbandsmitglieder im Sinne eines greifbaren wirtschaftlichen Nutzens besteht in dem Schutz vor Überflutung bei tiefliegenden Grundstücken oder in dem Schutz vor fehlender Erreichbarkeit bei solchen Grundstücken, die von tiefliegenden Flächen umgeben sind.(Rn.36) 12. § 60 Abs. 1 Satz 1 LWG (juris: WasG SH 2008) stellt klar, dass der einzelne keinen Anspruch auf Schutzmaßnahmen bzw. auf eine bestimmte Ausführung z.B. von Baumaßnahmen hat und dass der Schutz von Einzelgrundstücken nicht zu der hier geregelten öffentlichen Aufgabe der Deichunterhaltung usw. gehört.(Rn.37)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 25. Januar 2021 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 79,96 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Beitragsbescheid ist gemäß § 112 Abs. 1, § 110 Abs. 1 LVwG (juris: VwG SH) demjenigen bekanntzugeben, den die Behörde für den Beitragsschuldner hält. Ob der Adressat objektiv beitragspflichtig ist, spielt für die ordnungsgemäße Bekanntgabe keine Rolle. Stellt sich heraus, dass die Annahme der Behörde über die Beteiligung des Betroffenen an dem Rechtsverhältnis unrichtig war, ist dies eine Frage der Rechtswidrigkeit, nicht der Bekanntgabe des Verwaltungsakts.(Rn.4) 2. Nach einem Grundsatz des intertemporalen Verwaltungsrechts ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheides die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht maßgeblich.(Rn.7) 3. Ein Wasser- und Bodenverband verwaltet sich gemäß § 1 Abs. 2 Halbsatz 2 WVG (juris: WasVerbG) im Rahmen der Gesetze selbst und unterliegt gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 WVG (juris: WasVerbG) keiner Fachaufsicht. Dies gilt ohne Einschränkung. Die für kommunale Gebietskörperschaften und bestimmte andere juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Unterscheidung zwischen Selbstverwaltungsaufgaben und Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung nebst der entsprechenden Unterscheidung zwischen Rechts- und Fachaufsicht ist auf Wasser- und Bodenverbände mangels einer gesetzlichen Regelung nicht übertragbar.(Rn.10) 4. Die Selbstverwaltung betrifft – begrifflich gesehen – nicht die Art der Aufgabe, sondern die Art der Aufgabenerledigung. Das prägende Merkmal der Selbstverwaltung ist die Eigenverantwortlichkeit, mit der der Verband seine Aufgaben erledigt, d. h. dem Verband wird nicht vorgeschrieben, wie, in welchem Umfang oder mit welchen Mitteln er seine Aufgaben zu erfüllen hat. Ein Wasser- und Bodenverband führt seine Aufgaben auch dann im Rahmen seines einfachrechtlichen Selbstverwaltungsrechts durch, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen.(Rn.11) 5. Bei dem Begründungserfordernis gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 LVwG (juris: VwG SH) geht es um die Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, nicht hingegen um die Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung hätten bewegen müssen. Die Tragfähigkeit der Begründung ist keine Frage des Begründungserfordernisses, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts.(Rn.13) 6. Eine Erbengemeinschaft kann nicht Mitglied eines Wasser- und Bodenverbandes sein kann, da sie nicht rechtsfähig ist (vgl. § 4 WVG (juris: WasVerbG)). Die Fiktion in § 22 Satz 2 WVG (juris: WasVerbG) ändert daran nichts.(Rn.17) 7. § 22 Satz 2 WVG (juris: WasVerbG) verdeutlicht das Prinzip der Realmitgliedschaft. Da die dingliche Mitgliedschaft das Grundstück „repräsentiert“, kann sie bei mehreren Eigentümern oder Erbbauberechtigten nur einheitlich begründet werden und auch nur einheitlich im Wege der Rechtsnachfolge übergehen. Die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten unterscheiden sich in der Summe nicht von denen eines Einzelmitglieds. Die Eigentümer oder Erbbauberechtigten haben kein mehrfaches Stimmrecht und leisten nicht Beiträge in mehrfacher Höhe. Der Verband kann seine Ansprüche wie bei einem Einzelmitglied geltend machen. Deshalb besteht für die Beitragsschuld eine gesamtschuldnerische Haftung.(Rn.20) 8. Das gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 WVG (juris: WasVerbG) (§ 11 WVVO (juris: WasVerbV 1) vorgeschriebene Mitgliederverzeichnis dient dem Nachweis einer bestehenden Mitgliedschaft.(Rn.29) 9. Bei nach 1960 in Schleswig-Holstein gegründeten oder umgestalteten Unterhaltungsverbänden im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 LWG (juris: WasG SH 2008) ist die Belegenheit des streitbefangenen Grundstücks im Verbandsgebiet ein Indiz für die dingliche Mitgliedschaft.(Rn.30) 10. § 28 Abs. 4 WVG (juris: WasVerbG) stellt nicht auf ein geschütztes Individualinteresse, sondern auf den tatsächlichen Vorteil ab.(Rn.35) 11. Die Deichunterhaltung dient nicht ausschließlich dem öffentlichen Interesse. Der Vorteil für die Verbandsmitglieder im Sinne eines greifbaren wirtschaftlichen Nutzens besteht in dem Schutz vor Überflutung bei tiefliegenden Grundstücken oder in dem Schutz vor fehlender Erreichbarkeit bei solchen Grundstücken, die von tiefliegenden Flächen umgeben sind.(Rn.36) 12. § 60 Abs. 1 Satz 1 LWG (juris: WasG SH 2008) stellt klar, dass der einzelne keinen Anspruch auf Schutzmaßnahmen bzw. auf eine bestimmte Ausführung z.B. von Baumaßnahmen hat und dass der Schutz von Einzelgrundstücken nicht zu der hier geregelten öffentlichen Aufgabe der Deichunterhaltung usw. gehört.(Rn.37) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 25. Januar 2021 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 79,96 Euro festgesetzt. Der Antragsteller und sein Bruder sind in Erbengemeinschaft Eigentümer des Grundstücks … in … (Flur 2, Flurstück 26/10). Der Antragsgegner sieht die Eigentümer als dingliche Mitglieder an und zieht daher den Antragsteller zu Wasserverbandsbeiträgen heran. Das Verwaltungsgericht hat es teilweise abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Beitragsbescheide für 2016 bis 2019 anzuordnen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Die Beschwerde hat nach Maßgabe der dargelegten Gründe keinen Erfolg (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, in Abgaben- und Kostensachen komme die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nur in Betracht, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg der Anfechtungsklage wahrscheinlicher sei als ein Misserfolg. Dieser Maßstab wird vom Beschwerdevorbringen nicht in Zweifel gezogen. Hiervon ausgehend muss es bei der Ablehnung des Eilantrags bleiben, denn überwiegende Erfolgsaussichten der Klage lassen sich nicht feststellen. 1. Der Antragssteller macht geltend, die Bescheide seien dem Inhaltsadressaten nicht bekannt gegeben worden und damit unwirksam. Ob ein Fehler bei der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mit der Anfechtungsklage und dementsprechend mit einem Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gerügt werden kann, ist umstritten (vgl. Stelkens, in: Stelkens u.a., VwVfG, 9. Auflage 2018, § 41 Rn. 226 f.). Die Frage kann hier auf sich beruhen, denn ein solcher Fehler liegt nicht vor. Der Antragsgegner hat die Beitragsbescheide gemäß § 112 Abs. 1, § 110 Abs. 1 LVwG zutreffend dem Antragssteller als demjenigen bekanntgegeben, den er für den Beitragsschuldner hält. Ob der Antragsteller objektiv beitragspflichtig ist, spielt für die ordnungsgemäße Bekanntgabe keine Rolle. Stellt sich heraus, dass die Annahme der Behörde über die Beteiligung des Betroffenen an dem Rechtsverhältnis unrichtig war, ist dies eine Frage der Rechtswidrigkeit, nicht der Bekanntgabe des Verwaltungsakts (Stelkens, a.a.O. Rn. 30). 2. Ermächtigungsgrundlage für die Beitragserhebung ist die Verbandsatzung des Antragsgegners vom 28. Mai 2015. a) Die Satzung ist ordnungsgemäß bekanntgemacht worden – der Textteil dadurch, dass die Aufsichtsbehörde ihn im Internet bereitgestellt und darauf in der Zeitung hingewiesen hat (§ 58 Abs. 2 Satz 2, § 67 Satz 2 WVG, § 22 Abs. 3 LWVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 BekanntVO a.F.), der Kartenteil dadurch, dass sie in mehreren im Verbandsgebiet verbreiteten Tageszeitungen auf den Gegenstand der Bekanntmachung sowie darauf hingewiesen hat, dass die Bekanntmachung im vollständigen Wortlaut bei ihr und der Verbandsgeschäftsstelle zur öffentlichen Einsichtnahme ausliegt (§ 22 Abs. 2 LWVG). Dieses Verfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zur Vorgängersatzung: OVG Schleswig, Urteil vom 23. Mai 2019 – 4 LB 24/15 –, juris Rn. 41 ff.). Dass die Aufsichtsbehörde von einer Veröffentlichung „im amtlichen Bekanntmachungsblatt“ gemäß § 22 Abs. 1 LWVG abgesehen hat, zeigt, dass sie über ein solches Bekanntmachungsblatt nicht verfügt. b) Die Erste Änderungssatzung vom 14. Oktober 2020 wirkt sich auf die Ermächtigungsgrundlage nicht aus, da sie zwar rückwirkend, aber erst zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist und damit für die hier betroffenen Beitragsjahre 2016 bis 2019 keine Geltung beansprucht. Nach einem Grundsatz des intertemporalen Verwaltungsrechts ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheides die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht maßgeblich (BVerwG, Beschluss vom 13. März 1995 – 8 B 5.95 –, juris Rn. 2; VGH München, Beschluss vom 29. Juli 2009 – 6 ZB 07.2861 –, juris Rn. 4; OVG Magdeburg, Beschluss vom 31. März 2010 – 4 L 375/08 –, juris Rn. 14; OVG Weimar, Urteil vom 26. Juni 2013 – 4 KO 583/08 –, juris Rn. 65). 3. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Bescheide bestehen keine Bedenken. a) Der Antragsgegner war nicht nur für den Erlass der Ausgangsbescheide, sondern gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO auch für den Erlass der Widerspruchsbescheide sachlich zuständig. Die Beitragserhebung ist eine Angelegenheit der Selbstverwaltung. Gemäß § 1 Abs. 2 Halbsatz 2 WVG verwaltet sich der Verband im Rahmen der Gesetze selbst. Da eine Tätigkeit außerhalb des gesetzlichen Rahmens nicht in Betracht kommt, ist diese Regelung umfassend zu verstehen. Es gibt neben der (gesetzmäßigen) Selbstverwaltung nicht noch einen weiteren Aufgabenbereich, den der Verband in anderer Form wahrnimmt. Das zeigt sich auch an der systematischen Verknüpfung mit dem ersten Halbsatz von § 1 Abs. 2 WVG. Dort werden die Zwecke der Verbandstätigkeit gleichermaßen umfassend beschrieben. Zudem entspricht es dem Selbstverwaltungsrecht, dass der Verband gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 WVG keiner Fachaufsicht unterliegt (vgl. BT-Drs. 11/6764, S. 34). Dies gilt ebenfalls ohne Einschränkung. Die für kommunale Gebietskörperschaften und bestimmte andere juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Unterscheidung zwischen Selbstverwaltungsaufgaben und Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung nebst der entsprechenden Unterscheidung zwischen Rechts- und Fachaufsicht ist auf Wasser- und Bodenverbände mangels einer gesetzlichen Regelung nicht übertragbar. Der Antragsteller meint unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Deichunterhaltung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LWG (§ 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LWG a.F.), diese Verpflichtung sei den Wasser- und Bodenverbände im öffentlichen Interesse gesetzlich übertragen worden, deshalb könne sie nicht im Wege der Selbstverwaltung erfüllt werden. Dem ist nicht zu folgen. Die Selbstverwaltung betrifft – begrifflich gesehen – nicht die Art der Aufgabe, sondern die Art der Aufgabenerledigung. Das prägende Merkmal der Selbstverwaltung ist die Eigenverantwortlichkeit, mit der der Verband seine Aufgaben erledigt, d. h. dem Verband wird nicht vorgeschrieben, wie, in welchem Umfang oder mit welchen Mitteln er seine Aufgaben zu erfüllen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2006 – 6 C 2.06 –, juris Rn. 16; Urteil vom 29. April 2020 – 7 C 29.18 –, juris Rn. 17). Ein Wasser- und Bodenverband führt seine Aufgaben auch dann im Rahmen seines einfachrechtlichen Selbstverwaltungsrechts durch, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen (BVerwG, Urteil vom 29. April 2020, a.a.O. Rn. 16). b) Die Bescheide sind gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 LVwG ausreichend begründet. Der Antragsteller vermisst Angaben dazu, durch welchen Rechts- oder Verwaltungsakt er dingliches Mitglied des Antragsgegners geworden sei bzw. welcher seiner Rechtsvorgänger im Grundstückseigentum anlässlich der Gründung des Antragsgegners auf der Liste der Gründungsmitglieder gestanden habe und zur Gründungsversammlung eingeladen worden sei und ob diese juristische oder natürliche Person identisch gewesen sei mit derjenigen Person, die ausweislich des Grundbuches zum maßgebenden Zeitpunkt im Grundbuch als Grundstückseigentümer eingetragen gewesen sei. Der Antragsteller legt jedoch nicht dar, dass es in diesem Fragenbereich Gründe gibt, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 109 Abs. 1 Satz 2 LVwG). Darauf kommt es jedoch an, denn es geht bei dem Begründungserfordernis nicht um Gründe, die die Behörde lediglich zu ihrer Entscheidung hätten bewegen müssen. Die Tragfähigkeit der Begründung ist keine Frage des Begründungserfordernisses, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 – 1 C 8.96 –, juris Rn. 15). Im Übrigen könnte die Aufhebung der Beitragsbescheide wegen einer – unterstellt – mangelhaften Begründung gemäß § 115 LVwG schon deshalb nicht verlangt werden, weil offensichtlich ist, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. In der Frage, ob der Antragsteller Verbandsmitglied und damit beitragspflichtig ist, steht dem Antragsgegner kein Ermessen zu. 4. Bei dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand bestehen keine erheblichen Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Bescheide. a) Es gibt gute Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller gemäß § 28 Abs. 1 WVG als Verbandsmitglied persönlich beitragspflichtig ist. aa) Die Beitragspflicht scheitert nicht daran, dass das Grundstückseigentum mehreren Personen in Erbengemeinschaft zusteht. Die Auffassung des Antragstellers, dingliches Mitglied und damit beitragspflichtig könne in einem solchen Fall nur die Erbengemeinschaft sein, trifft nicht zu. Eine Erbengemeinschaft kann nicht Mitglied des Antragsgegners sein. Dingliche Verbandsmitglieder sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung die jeweiligen Eigentümer und Erbbauberechtigten der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke und Anlagen. Eigentümer oder Inhaber eines Erbbaurechts kann nur sein, wer rechtsfähig ist. Eine Erbengemeinschaft ist nicht rechtsfähig (BVerwG, Urteil vom 10. September 2015 – 4 C 3.14 –, juris Rn. 10). Der Antragsteller meint, aus § 22 Satz 2 WVG ergebe sich, dass bei Grundstückeigentümern in Erbengemeinschaft nicht die Eigentümer Mitglied seien, sondern stattdessen die Erbengemeinschaft. Selbst wenn diese Auffassung zuträfe, wäre sie für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Es bestünde dann zwar ein Widerspruch zwischen der Satzung des Antragsgegners und den Regelungen des Wasserverbandsgesetzes zur Mitgliedschaft. Dies hätte jedoch zur Folge, dass sich die Mitgliedschaft nach der Satzung richten würde. Altverbände wie der 1971 gegründete Antragsgegner (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 23. Mai 2019 – 4 LB 24/15 –, juris Rn. 48) sind gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 WVG nicht verpflichtet, ihre Satzungen den Bestimmungen des Wasserverbandsgesetzes darüber anzupassen, wer Verbandsmitglied ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 31. März 2004 – 13 LB 47/03 –, juris Rn. 28; Brandt, in: Rapsch u.a., Wasserverbandsrecht, 2. Auflage 2020, Rn. 202; Seeliger, in: Reinhardt/Hasche, WVG, 2011, § 79 Rn. 2). Um Missverständnissen vorzubeugen, ist darauf hinzuweisen, dass eine Erbengemeinschaft auch auf der Grundlage des Wasserverbandsgesetzes nicht Mitglied eines Wasser- und Bodenverbandes sein kann, da sie nicht rechtsfähig ist (vgl. § 4 WVG). § 22 Satz 2 WVG ändert daran nichts. Wenn das Gesetz einen Tatbestand fingiert, so bedeutet dies nicht, dass er erfüllt ist. § 22 Satz 2 WVG bewirkt ebenso wenig, dass aus mehreren Eigentümern oder Erbbauberechtigten „ein Mitglied“ entsteht, wie z.B. § 1923 Abs. 2 BGB dazu führt, dass ein Mensch früher geboren wird. § 22 Satz 2 WVG verdeutlicht das Prinzip der Realmitgliedschaft. Da die dingliche Mitgliedschaft das Grundstück „repräsentiert“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 7 C 11.11 –, juris Rn. 13), kann sie bei mehreren Eigentümern oder Erbbauberechtigten nur einheitlich begründet werden und auch nur einheitlich im Wege der Rechtsnachfolge übergehen. Die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten unterscheiden sich in der Summe nicht von denen eines Einzelmitglieds. Die Eigentümer oder Erbbauberechtigten haben kein mehrfaches Stimmrecht und leisten nicht Beiträge in mehrfacher Höhe. Der Verband kann seine Ansprüche wie bei einem Einzelmitglied geltend machen. Deshalb besteht für die Beitragsschuld eine gesamtschuldnerische Haftung (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 15. November 2012 – 4 LA 43/12 –, juris Rn. 4). bb) Eine überwiegende Erfolgsaussicht der Klage lässt sich nicht damit begründen, es fehle in Bezug auf das streitbefangene Grundstück eine wirksame Heranziehung zur dinglichen Mitgliedschaft. Abgesehen von dem Fall eines Eigentumswechsels bei bestehender Mitgliedschaft sagt deren Verdinglichung nichts darüber aus, auf welche Weise ein Eigentümer (erstmals) Mitglied eines Wasser- und Bodenverbandes wird. Weder die Erste Wasserverbandsverordnung noch das Wasserverbandsgesetz kannten und kennen eine Mitgliedschaft kraft Gesetzes, also eine Mitgliedschaft, die unmittelbar eintritt, wenn die im Gesetz hierfür bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde den Eigentümer auch gegen seinen Willen zur Errichtung eines Wasser- und Bodenverbandes heranziehen; durch diese Heranziehung wird er Mitglied des errichteten Verbandes (§ 9 Satz 1, § 22 Satz 1 WVG; ebenso der Sache nach früher § 153 Abs. 1 WVVO). Dasselbe gilt bei bereits bestehenden Verbänden. Neben der Möglichkeit des freiwilligen Beitritts (§ 23 Abs. 1 WVG) ermächtigt § 23 Abs. 2 WVG die Aufsichtsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen, Personen gegen ihren Willen zur Mitgliedschaft in einem bestehenden Verband heranzuziehen. Eine vergleichbare Regelung enthielt § 13 Abs. 1 Satz 1 WVVO (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 – 7 CN 2.02 –, juris Rn. 15). Das Landesrecht kann vorsehen, dass die Eigentümer von Grundstücken in einem bestimmten Gebiet kraft Gesetzes Mitglieder des Verbandes sind, sofern es sich um Verbände handelt, die gemäß § 80 WVG durch besonderes (Landes-)Gesetz errichtet worden sind oder errichtet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003, a.a.O. Rn. 16; OVG Lüneburg, Urteil vom 8. September 2004 – 13 KN 52/04 –, juris Rn. 32). Hiervon hat der schleswig-holsteinische Landesgesetzgeber allerdings keinen Gebrauch gemacht. Die persönliche Beitragspflicht als dingliches Verbandsmitglied setzt daher voraus, dass entweder der jetzige Grundstückseigentümer oder einer seiner Rechtsvorgänger – entsprechendes gilt für Erbbauberechtigte – zur Mitgliedschaft herangezogen worden ist. Im angefochtenen Beschluss wird dazu folgendes ausgeführt: Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat in einem vorhergehenden Verfahren … überzeugend dargelegt, warum von dem Bestehen einer dinglichen Mitgliedschaft auszugehen … [ist]. Insofern wurde das Folgende ausgeführt: … Zu beachten ist auch, dass [der] Antragsteller gegen die Begründung der Mitgliedschaft nur solche Einwendungen erheben kann, die auch das Gründungsmitglied noch erheben könnte. Gemäß § 163 Abs. 4 WVVO gilt zu Lasten des Ursprungseigentümers eine materielle Präklusion … Soweit die Zustimmungsfiktion wirkt, gilt dies auch für den Kläger als Rechtsnachfolger. Er muss sich dabei eine explizite Zustimmung des Gründungsmitglieds ebenso zurechnen lassen wie den Eintritt der Zustimmungsfiktion. Hat also das Ursprungsmitglied von etwaigen Rechten keinen Gebrauch gemacht, d.h. keine Einwendungen gegen die … Heranziehung erhoben, ist die dingliche Mitgliedschaft wirksam begründet worden… An diesen Ausführungen hält die Kammer weiterhin fest. Hinsichtlich etwaiger Einwendungen, die ein Gründungsmitglied geltend machen könnte, ist zu ergänzen, dass solche schon nicht substantiiert vorgetragen wurden und sich auch nicht aufdrängen. Das Verwaltungsgericht schließt mit anderen Worten gemäß § 163 Abs. 4 WVVO von dem fehlenden Vortrag des Antragstellers zu jetzt noch möglichen Einwendungen gegen die Hinzuziehung zur Mitgliedschaft auf die Hinzuziehung zur Mitgliedschaft. Dies wird vom Beschwerdevorbringen nicht thematisiert. Der Antragssteller macht weder geltend, dass § 163 Abs. 4 WVVO in Bezug auf die Hinzuziehung zur Mitgliedschaft nicht anwendbar ist, noch rügt er, dass das Verwaltungsgericht die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm zu Unrecht bejaht. Dem Beschwerdegericht ist eine Nachprüfung daher verwehrt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung der dinglichen Mitgliedschaft im Zuge der Beitragserhebung im Allgemeinen keine besonderen Schwierigkeiten bereitet. Die Beiträge werden auf der Grundlage des Mitgliederverzeichnisses erhoben (vgl. § 24 Abs. 1 der Satzung des Antragsgegners). Das gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 WVG (§ 11 WVVO) vorgeschriebene Mitgliederverzeichnis dient dem Nachweis einer bestehenden Mitgliedschaft. Die Beweiskraft ergibt sich daraus, dass nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge im Zuge der Gründung des Verbandes gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 WVG (§ 156, § 159 WVVO) ein Verzeichnis der als Mitglieder vorgesehenen Personen erstellt wird, dass bei der Verbandsgründung die in diesem Verzeichnis aufgeführten oder nach diesem Verzeichnis ermittelbaren Mitglieder gemäß § 22 Satz 1 WVG (§ 153 Abs. 1 WVVO) zum Verband gezogen werden und dass das aktuelle Mitgliederverzeichnis auf einer Fortschreibung des ursprünglichen Verzeichnisses beruht. Bei nach 1960 gegründeten oder umgestalteten Unterhaltungsverbänden im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 LWG, zu denen der Antragsgegner gehört, ist darüber hinaus die Belegenheit des streitbefangenen Grundstücks im Verbandsgebiet ein Indiz für die dingliche Mitgliedschaft. § 28 Abs. 1 Nr. 4 LWG sieht bei Gewässern zweiter Ordnung eine kumulative Unterhaltung durch sämtliche Grundstückseigentümer im Einzugsgebiet vor. Die Unterhaltungspflicht wird gemäß § 40 Abs. 1 LWG von Wasser- und Bodenverbänden erfüllt. Das macht die Existenz flächendeckender Verbände notwendig. Diese Rechtslage besteht in Schleswig-Holstein seit dem Erlass des (Landes-)Wassergesetzes im Jahr 1960. Der Gesetzgeber ließ sich damals von der Vorstellung leiten, dass zu den Wasser- und Bodenverbänden sämtliche Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet herangezogen werden, da der Verband ihnen ihre Pflicht, Gewässer zu unterhalten, erleichtert (vgl. im Einzelnen OVG Schleswig, Urteil vom 23. Mai 2019 – 4 LB 10/16 –, juris Rn. 48 f.). Wenn in der Folgezeit Unterhaltungsverbände – wie der Antragsgegner – gegründet wurden, deren Verbandsgebiet mit dem Einzugsgebiet von Gewässern übereinstimmt und deren Satzung eine dingliche Mitgliedschaft vorsieht, so kann es als wahrscheinlich angesehen werden, dass die Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten im Verbandsgebiet bei der Gründung zur Mitgliedschaft herangezogen worden sind. Im vorliegenden Fall ist weder die Tatsache, dass der Antragsteller im Mitgliederverzeichnis des Antragsgegners geführt wird, noch die Belegenheit des Grundstücks im Verbandsgebiet streitig. Weitere Anhaltspunkte, denen bei summarischer Prüfung nachzugehen wäre, sind nicht ersichtlich. Kein beachtlicher Anhaltspunkt in diesem Sinne ist der Hinweis darauf, dass zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt von nicht namentlich genannten Personen möglicherweise unzutreffende Rechtsauffassungen geäußert worden sind, ohne dass deren Inhalt eindeutig und im Zusammenhang dargelegt ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 23. Mai 2019 – 4 LB 10/16 –, juris Rn. 51). Davon abgesehen richtet sich die Auslegung eines Verwaltungsaktes gemäß den im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Adressaten oder der erlassenden Behörden, sondern nach dem erklärten Willen, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 – 1 C 21.17 –, juris Rn. 25). Dies gilt auch für die Hinzuziehung von Mitgliedern bei der Verbandsgründung. Im Übrigen wird der Antragsteller im Hauptsacheverfahren Gelegenheit haben, durch geeignete Beweisanträge auf die aus seiner Sicht erforderliche Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken. b) Gegen die Beitragsbemessung bestehen, soweit sie im Beschwerdeverfahren streitig ist, keine Bedenken. Der Antragsteller wendet sich gegen den Grundbeitrag zum Hochwasserschutz. Der Hochwasserschutz dürfe nicht über Mitgliedsbeiträge finanziert werden, da die Deichunterhaltung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 LWG den Wasser- und Bodenverbänden im Interesse des Wohls der Allgemeinheit auferlegt sei und nicht den Schutz privater Einzelinteressen verfolge. Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Rechtsgrundlage dafür, dass gegenüber den Mitgliedern des Antragsgegners ein Hochwasserschutzbeitrag festgesetzt werden kann, ist § 28 Abs. 1 WVG (OVG Schleswig, Urteil vom 23. Mai 2019 – 4 LB 24/15 –, juris Rn. 53). Die Norm knüpft die Beitragspflicht allgemein an die Aufgaben des Verbandes. Allerdings besteht die Beitragspflicht gemäß § 28 Abs. 4 WVG nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet. Insofern kann die Finanzierung des Verbandes über Beiträge gemäß § 28 Abs. 1 WVG zweifelhaft sein, wenn es um Aufgaben geht, die er ausschließlich im öffentlichen Interesse erfüllt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2020, a.a.O. Rn. 28; Cosack, in: Reinhardt/Hasche, WVG, 2011, § 30 Rn. 58). § 28 Abs. 4 WVG verlangt einen Kausalzusammenhang zwischen der Verbandstätigkeit und einer Besserstellung der Verbandsmitglieder, so dass eine Heranziehung zu Beiträgen für Leistungen, die nicht auch die Mitglieder, sondern nur Dritte betreffen, ausscheidet (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 – 10 C 1.05 –, juris Rn. 12). Die Deichunterhaltung dient jedoch nicht ausschließlich dem öffentlichen Interesse. Der Vorteil für die Verbandsmitglieder im Sinne eines greifbaren wirtschaftlichen Nutzens (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 1.07 –, juris Rn. 34) besteht in dem Schutz vor Überflutung bei tiefliegenden Grundstücken oder in dem Schutz vor fehlender Erreichbarkeit bei solchen Grundstücken, die von tiefliegenden Flächen umgeben sind (vgl. Mohr, in: Kollmann/Mohr, LWG, Stand 2020, § 60 Anm. 10). Diese Vorteile entfallen nicht dadurch, dass sich die Aufgabe der Wasser- und Bodenverbände auf eine „im Interesse des Wohls der Allgemeinheit erforderliche“ Deichunterhaltung beschränkt (§ 60 Abs. 1 Satz 1 LWG). Mit dieser Formulierung stellt das Gesetz lediglich klar, dass der einzelne keinen Anspruch auf Schutzmaßnahmen bzw. auf eine bestimmte Ausführung z.B. von Baumaßnahmen hat und dass der Schutz von Einzelgrundstücken nicht zu der hier geregelten öffentlichen Aufgabe gehört (LT-Drs. 12/1109, S. 59; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Februar 1964 – III ZR 17/63 –, VerwRspr 1964, 896, zitiert nach beck-online; Mohr, a.a.O. Anm. 13). Dies steht der Beitragserhebung nicht entgegen. § 28 Abs. 4 WVG stellt nicht auf ein geschütztes Individualinteresse, sondern auf den tatsächlichen Vorteil ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).