Urteil
12 K 398/23
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0306.12K398.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Der Berichterstatter entscheidet als Einzelrichter über die Klage, weil die Kammer ihm gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat. B. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 27. April 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 19. Oktober 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage für die Feststellung des Nichtbestehens der Prüfung ist § 15 Abs. 3 Satz 1 der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Berlin vom 22. September 2021 – im Folgenden WBO 2021 –. Danach entscheidet der Prüfungsausschuss in nicht öffentlicher, vertraulicher Sitzung aufgrund des Prüfungsergebnisses und anhand der vorgelegten Zeugnisse, ob die vorgeschriebenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben worden sind. Der Prüfungsausschuss ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger die Prüfung nicht bestanden hat. II. Verfahrensfehler, die zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides und zur Wiederholung der mündlichen Prüfung führen würden, sind nicht ersichtlich. 1. Dass die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2023 fälschlicherweise davon spricht, dass der Kläger keinen Anspruch auf Wiederholung und Neubewertung der Prüfung zur Anerkennung der Zusatzbezeichnung „Magnetresonanztomographie – fachgebunden“ habe, obwohl dem Kläger auf seinen Antrag hin genehmigt worden war, die Prüfung nach der WBO 2021 zum Erwerb der Bezeichnung „Magnetresonanztomographie“ abzulegen, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Prüfung unbeachtlich. Denn es handelt sich lediglich um eine Falschbezeichnung im Bescheid, die keine Auswirkungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Prüfung hat. 2. Der Prüfungsausschuss war ordnungsgemäß besetzt. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass von der Weiterbildungsordnung nicht gefordert wird, dass alle Mitglieder des Prüfungsausschusses die zu prüfende Zusatzbezeichnung führen müssen. Denn nach § 14 Abs. 3 Satz 2 WBO 2021 muss wenigstens ein Mitglied des Prüfungsausschusses die zu prüfende Zusatzbezeichnung führen. Die Beklagte hat ausgeführt, dass bis auf Prof. U... alle anderen Prüfer diese Zusatzbezeichnung führen. Der Kläger ist dem nicht entgegengetreten. 3. Der Einzelrichter kann nicht feststellen, dass ein Verfahrensfehler darin liegt, dass Gegenstände der mündlichen Prüfung nicht vom Prüfungsstoff umfasst sind. Der Kläger wendet sich insbesondere dagegen, dass die Fragen von Prof. U... Radiopharmazeutika zum Gegenstand gehabt hätten, diese aber nicht in den Weiterbildungsinhalten aufgeführt seien und auch in der MRT-Diagnostik nicht verwendet würden, sondern in der nuklearmedizinischen Diagnostik und Therapie eingesetzt würden, was nicht Gegenstand der Prüfung sei. In der Tat findet sich in der Weiterbildungsordnung bei den Weiterbildungsinhalten der Zusatz-Weiterbildung „Magnetresonanztomographie“ der Begriff der Radiopharmazeutika bzw. Radiopharmaka nicht ausdrücklich. Beanstandungsfrei weist die Beklagte allerdings darauf hin, dass die Zusatzweiterbildung und somit auch die Prüfung gebietsbezogen erfolge. Nach § 2 Abs. 1 WBO 2021 führt der erfolgreiche Abschluss einer Weiterbildung zunächst zur Facharztbezeichnung, die der Kläger auf dem Gebiet der Nuklearmedizin erfolgreich durchlaufen hat, sodann kann gemäß § 2 Abs. 4 WBO 2021 eine Zusatz-Weiterbildung absolviert werden, die eine Spezialisierung in Weiterbildungsinhalten beinhaltet, die zusätzlich zu den Facharzt-Weiterbildungsinhalten abzuleisten sind. Der Katalog der Weiterbildungsinhalte der Zusatz-Weiterbildung „Magnetresonanztomographie“ (Seite 396 der WBO 2021) definiert dementsprechend die Weiterbildung wie folgt: „Die Zusatz-Weiterbildung in der Magnetresonanztomographie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Durchführung und Befundung der gebietsbezogenen Magnetresonanztomographie.“ Daher ist nichts dagegen zu erinnern, dass Prof. U... Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Hybriddiagnostik abgefragt hat, denn er konnte davon ausgehen, dass der Kläger als Nuklearmediziner mit der Zusatzbezeichnung „Magnetresonanztomographie“ auch PET/MRT Untersuchungen durchführen wird. Und in diesem Zusammenhang ist es nicht zu beanstanden, zu thematisieren, welche Substanzen beim Einsatz des hybrid-bildgebenden Verfahrens verwendet werden und die Vor- und Nachteile der verschiedenen zu verwendenden radioaktiven Substanzen zu diskutieren. 4. Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht darin, dass die Prüfungszeit nicht eingehalten worden wäre. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 4 WBO 2021 beträgt die Dauer der Prüfung mindestens 30 Minuten. Entgegen der Ansicht des Klägers ist diese Regelung nicht zu unbestimmt. Grundsätzlich reicht es aus, die Mindestdauer einer Prüfung in der maßgeblichen Norm zu regeln. Aus Gründen der Chancengleichheit dürfte es erforderlich sein, eine Mindestdauer vorzusehen, es zugleich aber zu erlauben, gerade bei Zweifeln am Bestehen einer Prüfung, den Prüferinnen und Prüfern die Möglichkeit zu geben, die Prüfung über die vorgesehene Mindestdauer durchzuführen (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 25. Oktober 2024 – 2 B 166/24 – juris Rn. 15). Da keine bestimmte Prüfungszeit festgelegt ist, ist das Überschreiten der Mindestprüfungsdauer kein Verfahrensfehler. Denn die Prüfungsordnung lässt es aufgrund der Regelung einer Mindestprüfungszeit gerade zu, dass die Prüfung länger dauert. Insoweit kommt es – anders als bei einer genau festgelegten Prüfungszeit – nicht darauf an, ob der Prüfungsausschuss sich darauf geeinigt hat, länger (als die Mindestprüfungszeit) zu prüfen, weil er der Auffassung ist, dass nach der regulären Prüfungszeit die Prüfung nicht bestanden ist. Indes darf der Prüfling auch bei lediglich festgelegter Mindestprüfungsdauer nicht unverhältnismäßig lange geprüft werden. Dafür ist hier aber nichts ersichtlich. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Prüfung dauerte die Prüfung 55 Minuten. Damit wurde zwar die Mindestprüfungszeit von 30 Minuten um 25 Minuten überschritten. Allerdings ist diese Überschreitung aus zwei Gründen angemessen. Zum einen trägt der Kläger selbst vor, dass es während der Prüfung technische Probleme mit der Bildbetrachtungsstation gegeben habe. Bilder hätten nur mit Zeitverzug aufgerufen werden können. Auch der Prüfer Prof. U... bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass es „Probleme mit dem Rechner“ gegeben habe, die dann aber gelöst worden seien. Diese technischen Probleme sowie die zeitliche Verzögerung für das Aufrufen von durch den Kläger zu betrachtende und zu erörternde Bilder rechtfertigen bereits eine Verlängerung der Prüfungszeit. Zum anderen waren die Prüfer nach Angaben von Prof. U... der Ansicht, dass die gezeigten Prüfungsleistungen des Klägers für ein Bestehen nicht ausreichen, so dass dem Kläger Zusatzfragen gestellt worden sind. Auch dies stellt eine Rechtfertigung dafür dar, dass die Prüfung einige Zeit über die in der Prüfungsordnung festgelegte Mindestprüfungsdauer dauerte. 5. Ein zur Wiederholung der Prüfung führender Verfahrensfehler ist auch nicht darin zu erblicken, dass während der Prüfung technische Probleme aufgetreten sind. Es ist bereits fraglich, ob diese vom Kläger geschilderten Probleme (Verzögerung beim Aufruf von Bildern) erheblich waren, da die Prüfungszeit „verlängert“ worden ist. Unabhängig davon kann sich der Kläger aufgrund eines Verstoßes gegen seine Rügeobliegenheit auf einen Verfahrensfehler wegen technischer Störung nicht berufen. Aus dem zwischen dem Prüfling und der prüfenden Stelle bestehenden Rechtsverhältnis ergibt sich auf Basis des auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches) eine Mitwirkungsobliegenheit des Prüflings, die auch die rechtzeitige Geltendmachung von Mängeln des Prüfungsverfahrens beinhaltet (Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022 Rn. 213, 214). Mit der Obliegenheit des Prüflings zur unverzüglichen Rüge von (vorgeblichen) Verfahrensmängeln – die durch den das gesamte Prüfungsrecht prägenden Grundsatz der Chancengleichheit gerechtfertigt ist und als ungeschriebene Regel die Prüfungsverordnung ergänzt – wird verhindert, dass dem Prüfling gleichheitswidrig ein weiterer, gegenüber anderen Prüflingen nicht gerechtfertigter Prüfungsversuch eröffnet wird. Der Prüfungsbehörde wird damit zugleich die Möglichkeit einer zeitnahen Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer noch rechtzeitigen Korrektur oder Kompensation eröffnet. Lässt sich ein Prüfling dagegen in Kenntnis eines Prüfungsmangels auf die Prüfung ein, um sich im Falle des Misserfolgs der Prüfung durch eine nachträgliche Rüge des Prüfungsmangels eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance zu verschaffen, liegt darin eine gegenüber den Mitbewerbern ungerechtfertigte, gleichheitswidrige Verbesserung der eigenen Prüfungssituation, der den Anspruch des Prüflings auf Beseitigung des Mangels und dessen Folgen erlöschen lässt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2022 – OVG 5 N 108.19 –). Unterlässt der Prüfling eine ihm zumutbare zeitnahe Rüge eines Fehlers des Prüfungsverfahrens, so ist ihm die spätere Berufung auf die Beachtlichkeit dieses Fehlers verwehrt (Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022 Rn. 214 m.w.N.). Die Rügeobliegenheit setzt voraus, dass der Prüfling den Mangel gekannt und seine Bedeutung für die anstehende Leistungskontrolle erfasst hat (Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022 Rn. 217). Eine Rügeobliegenheit des Prüflings besteht hierbei bereits dann, wenn er das Vorliegen einer besonderen tatsächlichen, sich für ihn faktisch als Störung darstellenden Beeinträchtigung in seinem Prüfungsverfahren erkennt, ohne dass zu fordern ist, dass der Prüfling selbst diese Beeinträchtigung auch rechtlich bereits als Verfahrensfehler einordnet. Die schnellstmögliche Einleitung einer – auch rechtlichen – Untersuchung, ob ein Mangel des Prüfungsverfahrens vorliegt, ist vielmehr gerade eines der Ziele der Rügeobliegenheit (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 10. März 2021 – 5 B 430/20 – juris Rn. 10). Gemessen daran oblag es dem Kläger, die geltend gemachte Störung unverzüglich zu rügen und vorzubringen, dass er sich hierdurch in seiner Prüfungsleistung beeinträchtigt sieht. Diese Rüge war erforderlich und ihm auch zumutbar. Die Prüfer sind davon ausgegangen, dass die zeitliche Verzögerung beim Aufrufen der Bilder durch die verlängerte Prüfungszeit kompensiert wird. Wenn der Kläger der Meinung gewesen sein sollte, dass diese Kompensation nicht ausreichend ist, hätte er dies unverzüglich geltend machen müssen. Auch wenn ihm eine Überlegungszeit einzuräumen ist, hätte unmittelbar nach der Prüfung die entsprechende Rüge erheben müssen. Das erstmalige Erheben der Rüge in der Klageschrift vom 6. November 2023, mithin über sieben Monate nach der Prüfung, ist nicht mehr unverzüglich. Gleiches gilt für die ebenfalls erstmals in der Klageschrift vorgebrachte Rüge, die Bedienung der Bildbetrachtungsstation durch die Prüfer habe ihn beeinträchtigt sowie für sein Vorbringen, Prof. U... habe das Prüfungsgespräch unstrukturiert geführt, so dass ein ordentliches Fachgespräch nicht zustande gekommen sei. III. Auch Bewertungsfehler liegen nicht vor. Prüfungsentscheidungen unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung(vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018 – 2 B 57.17 – juris Rn. 7). Dies folgt aus der Eigenart einer Prüfungsentscheidung als einem höchstpersönlichen Fachurteil über die Qualität einer Prüfungsleistung. Soweit es sich um prüfungsspezifische Wertungen handelt, steht den Prüfern ein Bewertungsspielraum zu. Der prüfungsspezifische Bewertungsspielraum bezieht sich auf die Gesichtspunkte, die sich wegen ihre prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne weiteres - insbesondere nicht isoliert - nachvollziehen lassen und daher mit rein objektiven Maßstäben kaum messbar sind. Er betrifft etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades und die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung einschließlich des Stellenwerts eines Fehlers (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018, a.a.O.). In den Bewertungsspielraum des Prüfers fällt auch sein Erwartungshorizont. In diesen Bewertungsspielraum dürfen die Gerichte nicht eindringen; hier haben sie nur zu prüfen, ob der Prüfer die rechtlichen Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten hat. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, er allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat, sich von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen oder seine Bewertung willkürlich ist. Uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind jedoch Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschlüsse vom 14. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34 und - 1 BvR 1529/84 und 138/87 -, BVerfGE 84, 59; ständige Rspr. BVerwG, vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020 – 6 C 8.19 – juris Rn. 11 m.w.Nachw). In diesem Zusammenhang trifft den Prüfling allerdings die Pflicht, behauptete Korrekturfehler mit „wirkungsvollen Hinweisen“ zu dokumentieren, d.h. sie substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung bestehender Einwände darzulegen. Soll das Vorbringen im Prüfungsrechtsstreit berücksichtigt werden können, hat der Prüfling klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Korrekturfehler aufweist; dabei hat er auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und -wertungen einzugehen. Eine bloße Wiederholung des eigenen Standpunktes auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis reicht nicht aus. Die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Lösung muss vielmehr mit Hilfe objektiver und gewichtiger Kriterien einsichtig gemacht werden. Der Prüfling kann etwa mit geeigneten Mitteln in qualifizierter Weise plausibel machen, dass die konkrete fachwissenschaftliche Beurteilung der Prüfer einem Fachkundigen als unhaltbar erscheine. Macht er geltend, die Prüfer hätten zu einer verallgemeinerungsfähigen Frage eine vom Prüfling vertretene Auffassung als falsch bewertet, obwohl diese Auffassung in Wahrheit vertretbar sei und so auch vertreten werde, so hat er den Gegensatz zwischen seinem Standpunkt und dem der Prüfer in qualifizierter Weise aufzuzeigen, d.h. er muss zunächst anhand genau zu benennender Prüferbemerkungen klarstellen, was genau die Prüfer seiner Meinung als falsch oder unvertretbar bezeichnet haben, und er kann sodann die Vertretbarkeit des in der Prüfungsarbeit vertretenen gegenteiligen Standpunkts unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen ausreichend qualifiziert erläutern. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe haben die Bewertungsrügen des Klägers keinen Erfolg. Der Kläger setzt sich mit der Bewertungsbegründung, die ihm im Bescheid vom 27. April 2023 sowie ergänzend nach überdenken durch die Prüfer im Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2023 mitgeteilt worden ist nicht substantiiert auseinander, sondern setzt in seiner Klageschrift lediglich seine eigene Bewertung anstelle der Bewertung der Prüfer. IV. Die Prüfer haben entgegen der Ansicht des Klägers ihre Prüfungsentscheidung hinreichend begründet. Es ist bei mündlichen Prüfungen nicht erforderlich, dass im Anschluss an die mündliche Prüfung und die Verkündung des Ergebnisses eine Begründung gegeben wird. Vielmehr erfolgt eine mündliche Begründung im Anschluss an die mündliche Prüfung dann, wenn der Prüfling einen diesbezüglichen Anspruch geltend macht (Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022 Rn. 714). Der Prüfling kann sodann, unabhängig davon, ob er eine erste Begründung angefordert hat, nach der mündlichen Prüfung die Prüfer auffordern, die Gründe für ihre Bewertung schriftlich abzugeben. Hier sind dem Kläger im angefochtenen Bescheid die tragenden Erwägungen der Prüfer mitgeteilt worden, die ihn in den Stand versetzen, hiergegen substantiierte Rügen zu erheben. Dies hat der Kläger indes nicht getan, sondern er hat seinen Widerspruch lediglich darauf gestützt, dass Prof. U... Fragen außerhalb des Prüfungsstoffs gestellt habe. Somit hat der Kläger lediglich einen Verfahrensfehler geltend gemacht. V. Das Überdenkungsverfahren dürfte die Beklagte zwar fehlerhaft durchgeführt haben. Denn es hat kongruent zum vorausgehenden Bewertungsverfahren zu erfolgen (Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022 Rn. 794). Da hier der Prüfungsausschuss nach der mündlichen Prüfung eine Kommissionsentscheidung über die Bewertung der klägerischen Prüfungsleistungen nach Beratung getroffen hat, hätte auch im Überdenkungsverfahren eine Beratung des Prüfungsausschusses stattfinden müssen. Dies ist hier unterblieben. Allerdings ist dieser Fehler unerheblich, da die Beklagte fehlerfrei von einem Überdenkungsverfahren hätte absehen dürfen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28. Mai 2024 – 3 LB 1/24 – juris Rn. 73 ff.). Voraussetzung für den Anspruch auf Durchführung des Überdenkungsverfahrens ist, dass der Prüfling substantiiert Einwendungen gegen die prüfungsspezifische Bewertung erhebt. Dies hat der Kläger allerdings, wie soeben ausgeführt, nicht getan. Denn er hat mit seinem Widerspruch lediglich einen Verfahrensfehler in Gestalt unzulässigen Prüfungsstoffs geltend gemacht. Über diese Frage hätte die Beklagte sodann, möglicherweise nach Rücksprache mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses, aber ohne Einleitung eines Überdenkungsverfahrens entscheiden können. VI. Die dem Kläger im streitgegenständlichen Bescheid auferlegte Auflage, vor einer erneuten Prüfung mindestens drei Monate eine theoretische Weiterbildung absolviert zu haben, ist rechtmäßig. Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 WBO 2021 beschließt der Prüfungsausschuss bei Nichtbestehen der Prüfung, ob auf Grund der festgestellten Mängel erforderliche Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten bis zur Wiederholungsprüfung erworben werden sollen. Es ist nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen, dass diese Auflage ungeeignet oder unverhältnismäßig ist. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Für die Streitwertfestsetzung orientiert sich der Einzelrichter an Ziffer 16.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen – Streitwertkatalog – für „Facharzt-, Zusatzbezeichnung“ (vgl. VG München, Beschluss vom 10. Juli 2012 – M 16 K 12.377 – juris Nr. 40). Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, er habe die im Anschluss an die ärztliche Weiterbildung für den Erwerb einer Zusatzbezeichnung absolvierte Prüfung nicht bestanden. Der Kläger, der seit Oktober 2020 Facharzt für Nuklearmedizin ist, ist angestellter Arzt. Vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 leistete er den praktischen Teil der Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung „Magnetresonanztomographie – fachgebunden“. Er stellte unter dem 22. Juli 2022 einen Antrag auf Anerkennung der Weiterbildung. Der Weiterbildungsausschuss der Beklagten genehmigte diesen Antrag am 7. September 2022. Mit Schreiben vom 9. Februar 2023 stellte der Kläger seinen Antrag auf die Zusatz-Weiterbildung Magnetresonanztomographie nach der Weiterbildungsordnung 2021 um. Der Weiterbildungsausschuss der Beklagten genehmigte diesen Antrag in seiner Sitzung vom 16. Februar 2023. Die Beklagte lud den Kläger sodann zur mündlichen Prüfung am 20. März 2023. Mit Bescheid vom 27. April 2023 teilte die Beklagte mit, dass der Prüfungsausschuss die mündliche Prüfung mit „nicht bestanden“ bewertet habe und beschlossen habe, dem Kläger die Auflage zu erteilen, vor einer erneuten Prüfung mindestens drei Monate eine theoretische Weiterbildung zu absolvieren. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Der Kläger habe verschiedene Fragenkomplexe fehlerhaft bzw. unvollständig beantwortet. Die Prüfer seien einstimmig zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger die Prüfung nicht bestanden habe. Aufgrund der im Prüfungsgespräch festgestellten Mängel habe der Prüfungsausschuss die genannte Auflage beschlossen. Der Kläger legte gegen den Bescheid mit Schreiben vom 14. Mai 2023 Widerspruch ein, den er im Wesentlichen wie folgt begründete: Die von dem Prüfer Prof. U...gestellten Fragen bezögen sich auf Themenbereiche, die sich nicht in den vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalten der Weiterbildungsordnung für die Zusatzbezeichnung Magnetresonanztomographie fänden. Daher könne dieser Prüfungsanteil nicht gewertet werden. Die Beklagte holte Stellungnahmen der Prüfer ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2023 wies sie den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Prüfer hätten in ihren Stellungnahmen dargelegt, dass die Antworten des Klägers insgesamt unzureichend gewesen seien. Der Prüfer Prof. U...habe dargelegt, dass er aufgrund der Facharztanerkennung des Klägers im Fach Nuklearmedizin vorausgesetzt habe, dass der Kläger als Nuklearmediziner mit Zusatzbezeichnung Magnetresonanztomographie auch PET/MRT- Untersuchungen durchführen würde. Hierbei habe der Kläger einfache Fragen zu den wichtigsten klinischen Einsatzgebieten des PET/MRT nicht beantworten können. Das abgefragte Wissen sei Teil der Weiterbildung gewesen. Die Weiterbildung stelle eine Ergänzung zu einer Facharztkompetenz dar und umfasse als solche die Durchführung und Befundung der gebietsbezogenen Magnetresonanztomographie. Die Prüfung ziele auf die Anerkennung der Zusatzbezeichnung Magnetresonanztomographie als Ergänzung zum Facharzt für Nuklearmedizin ab. Die Prüfung habe sich insofern auch auf die Untersuchungsmethode MRT in dem Gebiet der Nuklearmedizin zu beziehen. Dem Prüfungsausschuss komme bei der Auswahl der Prüfungsthemen ein Ermessen zu. Der Prüfer Prof. U...habe Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Hybriddiagnostik voraussetzen und hierzu Fragen stellen dürfen. Die Fragen zu PET/MRT - Diagnostik und zu Differentialindikationen lägen nicht außerhalb des Prüfungsstoffes einer auf das Gebiet der Nuklearmedizin bezogenen Zusatzbezeichnung Magnetresonanztomographie. Mit seiner am 7. November 2023 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Feststellung des Nichtbestehens der Prüfung. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an: Im Widerspruchsbescheid sei fehlerhaft ausgeführt, dass er keinen Anspruch auf Wiederholung und Neubewertung der Prüfung zur Anerkennung der Zusatzbezeichnung „Magnetresonanztomographie-fachgebunden“ habe. Es habe jedoch keine Prüfung für die Zusatzweiterbildung „Magnetresonanztomographie-fachgebunden“ nach der Weiterbildungsordnung 2004 stattgefunden, sondern eine Prüfung „Magnetresonanztomographie“ nach der Weiterbildungsordnung 2021. Die Bestellung des Prüfers Prof. U...sei zu hinterfragen, da er nach Kenntnis des Klägers nicht über die Gebietsbezeichnung „Radiologie“ oder die Zusatzweiterbildungsbezeichnung „Magnetresonanztomographie“ verfüge. Die Prüfer hätten ihm im Anschluss an die Prüfung nicht die Gründe für das Nichtbestehen mitgeteilt. Die im angegriffenen Bescheid erfolgte Begründung sei so pauschal, dass er sich mit dieser nicht habe substantiiert auseinandersetzen können. Auch würde seitens der Prüfer weder der Erwartungshorizont noch der Schwierigkeitsgrad angegeben. Die Fragen des Prüfers Prof. U...seien vom Prüfungsstoff nicht erfasst. Denn bei diesen Fragen handelte es sich um Radiopharmazeutika, die in den Weiterbildungsinhalten nicht aufgeführt seien. Die Radiopharmazeutika würden in der nuklearmedizinischen Diagnostik und Therapie eingesetzt, dies sei jedoch kein zulässiger Gegenstand der Prüfung. Sie unterfielen auch nicht der für seine Prüfung in der Weiterbildungsordnung festgelegten Methodenkompetenz „Stellenwert der unterschiedlichen bildgebenden Verfahren in der Diagnostik“. Auch könnten Fragen zur „Bildfusion“ nicht in die Rubrik „Reduktionsmöglichkeiten der medizinisch induzierten Strahlenexposition bei Patientinnen und Patienten sowie beim Personal“ eingeordnet werden. Nach Auffassung der Prüfers habe er, der Kläger, Ausführungen zur elastischen und rigiden Fusionstechnik erläutern sollen. Hierbei handele es sich jedoch nicht um Aspekte des Strahlenschutzes, sondern um physikalische Grundlagen der Hybridbildgebung, die jedoch nicht Inhalt der Weiterbildung für die Zusatzbezeichnung Magnetresonanztomographie sei. Im Übrigen habe er die Fragen zur Reduktionsmöglichkeit der medizinisch induzierten Strahlenexposition korrekt beantwortet, indem er die Vorteile der Magnetresonanztomographie als Verfahren ohne Anwendung ionisierender Strahlung gegenüber Verfahren unter Nutzung ionisierender Strahlung wie konventionelles Röntgen, CT, PET oder PET/CT benannt habe. Es habe zudem technische Probleme mit der Bildbetrachtungsstation für die MRT-Aufnahme gegeben. Der Prüfungsvorsitzende habe anfangs mitgeteilt, dass die Bedienung der Station schwierig sei und diese daher von einem Prüfer ausgeführt werde, wobei der Kläger habe ansagen sollen, was und wie er etwas sehen möchte. Diese Vorgehensweise sei in der klinischen Praxis nicht üblich, da der Arzt selbst das Aufrufen des Bildmaterials sowie das „Durchscrollen“ der einzelnen Bildschichten vornehme. Die Prüfer hätten die Bilder teils nicht so aufgerufen, wie er das hätte haben wollen. Er habe sich zuvor nicht ausreichend mit der Software vertraut machen können. Der Prüfer Prof. U...habe das Prüfungsgespräch sehr unstrukturiert geführt, indem er mit seinen Fragen zwischen unterschiedlichen Themen hin- und hergesprungen sei, so dass kein ordentliches Fachgespräch habe zustande kommen können. Die Prüfungsdauer sei willkürlich überschritten worden. Die die Prüfungsdauer regelnde Vorschrift der Weiterbildungsordnung sei nicht hinreichend bestimmt. Die Begründung zu der Bewertung seiner Prüfungsleistung sei nicht hinreichend. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. April 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2023 zu verpflichten, dem Kläger die Wiederholung der mündlichen Prüfung zum Erwerb der Bezeichnung „Magnetresonanztomographie“ zu gestatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die unrichtige Bezeichnung der streitgegenständlichen Zusatz-Weiterbildung im Widerspruchsbescheid als „Magnetresonanztomographie – fachgebunden“ sei unbeachtlich. Auch nach der Weiterbildungsordnung 2021 sei die Zusatzweiterbildung „Magnetresonanztomographie“ gebietsbezogen. Für die Prüferqualifikation von Prof. U... es nicht darauf an, ob dieser die zu prüfende Zusatzbezeichnung führe, denn nach der Prüfungsordnung genüge es, dass wenigstens ein Mitglied des Prüfungsausschusses die zu prüfende Zusatzbezeichnung führe. Dies sei bei den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses der Fall gewesen. Die in der mündlichen Prüfung abgeprüften Inhalte seien Bestandteil der Weiterbildungsinhalte für die Zusatzweiterbildung „Magnetresonanztomographie“. Die Zusatzweiterbildung in der Magnetresonanztomographie umfasse in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Durchführung und Befundung der gebietsbezogenen Magnetresonanztomographie. Zur Prüfungsdauer sei anzumerken, dass der Prüfungsausschuss nach eingehender Beratung aufgrund der ungenügenden Prüfungsleistung des Klägers entschieden habe, ihm einen weiteren klinischen Sachverhalt zu präsentieren und ihm damit Gelegenheit zu geben, sein Prüfungsergebnis im Rahmen der Zusatzaufgabe zu verbessern. Dies sei ihm nicht gelungen. Die Prüfungsentscheidung sei eingehend, zuletzt im Widerspruchsbescheid, begründet worden. Mit Beschluss vom 8. Januar 2025 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat den Prüfer Prof. Dr. U... in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.