OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 LA 2/21

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:0325.3LA2.21.00
3Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein anstelle eines Sachurteils getroffenes Prozessurteil kann der Fallgruppe der Verfahrensmängel im Sinne von VwGO § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO unterfallen. Verfahrensfehlerhaft ist dies jedoch nur, wenn die Vorinstanz die den Verfahrensablauf betreffenden Vorschriften oder die Sachentscheidungsvoraussetzungen einer Klage unzutreffend handhabt und deshalb nicht zur Sache entscheidet. (Rn.6)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer, Einzelrichterin - vom 30. November 2020 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein anstelle eines Sachurteils getroffenes Prozessurteil kann der Fallgruppe der Verfahrensmängel im Sinne von VwGO § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO unterfallen. Verfahrensfehlerhaft ist dies jedoch nur, wenn die Vorinstanz die den Verfahrensablauf betreffenden Vorschriften oder die Sachentscheidungsvoraussetzungen einer Klage unzutreffend handhabt und deshalb nicht zur Sache entscheidet. (Rn.6) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer, Einzelrichterin - vom 30. November 2020 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der am 4. Januar 2021 gestellte und mit Schriftsatz vom 4. Februar 2021 begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 30. November 2020 ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts, dem Kläger zugestellt am 4. Dezember 2020, bleibt ohne Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Das Vorbringen des Klägers, welches den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dergestalt, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Zulässigkeit der Klage verneint und ein Prozessurteil anstelle eines stattgebenden Sachurteils getroffen habe, liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers, die auf die Feststellung gerichtet war, dass die Anmeldung seines Sohnes bei der Beklagten durch die Kindesmutter ohne seine Zustimmung rechtswidrig gewesen sei, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine solche Klage unter keinem denkbaren Gesichtspunkt statthaft sei. Die Begründung des Schulverhältnisses sei ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, gegen den verwaltungsaktbezogener Rechtsschutz gesucht werden müsse. Das Schulverhältnis sei jedoch bestandskräftig begründet worden, da die Bekanntgabe des Verwaltungsakts an die Kindesmutter als einem Elternteil entsprechend dem Rechtsgedanken des § 1629 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB ausgereicht habe und im Anschluss die Widerspruchsfrist abgelaufen sei. Soweit die Zustimmung auch des Klägers überhaupt erforderlich sei, mache ihr Fehlen den Verwaltungsakt zumindest nicht nichtig. Die formelle Bestandskraft stehe auch der Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage entgegen. Gleiches gelte, wie die Regelung zur Subsidiarität in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO zeige, für die Zulassung einer „normalen“ Feststellungsklage. Dem hält der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen sinngemäß entgegen, dass ihm allein die Feststellungsklage bleibe, um – angesichts der Grundrechtsverletzung, die ihm widerfahren sei – zumindest sein Rehabilitationsinteresse zu verfolgen. Er verweist außerdem darauf, dass das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in einem von ihm parallel angestrengten Verfahren die Zulässigkeit seiner Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abmeldung des Sohnes von der Grundschule in D. bejaht habe. Dies müsse für die Aufnahme des Sohnes an der Beklagten erst recht gelten. Ihm, dem Kläger, sei sein Kind durch die Kindesmutter rechtswidrig entzogen worden. Nachdem ihm zunächst nicht einmal der Aufenthaltsort seines Sohnes bekannt gewesen sei, habe er später dabei zuschauen müssen, wie Fakten geschaffen wurden und deshalb schließlich die Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht erhielt. Die Beklagte habe sich durch die Aufnahme des Kindes für diese rechtswidrige Missachtung seiner väterlichen Rechte einspannen lassen. Sie hätte nicht einfach sein Einverständnis zur Anmeldung unterstellen dürfen. Damit ist ein Verfahrensmangel, der der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt und auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), nicht dargelegt. Zwar kann auch ein anstelle eines Sachurteils getroffenes Prozessurteil der Fallgruppe der Verfahrensmängel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO unterfallen. Verfahrensfehlerhaft ist dies jedoch nur, wenn die Vorinstanz die den Verfahrensablauf betreffenden Vorschriften oder die Sachentscheidungsvoraussetzungen einer Klage unzutreffend handhabt und deshalb nicht zur Sache entscheidet. Die Entscheidung muss auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruhen, zum Beispiel einer Verkennung ihrer Begriffsinhalte und der zugrunde zu legenden Maßstäbe (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschl. v. 20.12.2017 - 6 B 14.17 -, juris Rn. 11 m. w. N. ). Für Letzteres sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Ohne Verkennung des Inhalts der für die Zulässigkeit von Klagen maßgeblichen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die vom Kläger erhobene Klage unstatthaft ist. Zwar erhellt sich nicht, weshalb das Verwaltungsgericht die ausdrücklich auf eine Rechtswidrigkeitsfeststellung gerichtete Klage des auch erstinstanzlich anwaltlich vertretenen Klägers zunächst unter dem Gesichtspunkt der Statthaftigkeit einer Anfechtungsklage geprüft und diese angesichts der Bestandskraft des streitbezogenen Verwaltungsakts verneint hat (Urt.-Abdr. S. 6). Die Ausführungen zur Bestandskraft aufgreifend ist das Verwaltungsgericht sodann aber weiter davon ausgegangen, dass eine Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (und nicht § 113 Abs. 4 VwGO, wie auch die Beklagte zutreffend hervorhebt) ebenso wie eine allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO wegen des entsprechend bzw. unmittelbar heranzuziehenden § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär ist (Urt.-Abdr. S. 6 f.). Dies führt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Falle einer an sich statthaften Anfechtungsklage, deren Zulässigkeit allein wegen der Bestandskraft des zugrunde liegenden Verwaltungsakts nicht gegeben ist, eine Feststellungsklage auszuscheiden hat. Diese Bewertung durch das Verwaltungsgericht deckt sich mit dem Inhalt des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO und den insoweit zugrunde zu legenden Maßstäben. Danach soll die Subsidiarität der Feststellungsklage unter anderem verhindern, dass mit ihr die formelle Bestandskraft eines Verwaltungsakts umgangen wird (vgl. von Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 43 Rn. 33). Die für Anfechtungs- und Verpflichtungsklage geltenden besonderen Sachurteilsvoraussetzungen, namentlich die Regelungen über Fristen und das Vorverfahren, sollen nicht unterlaufen werden (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 09.03.1990 - 4 B 145.88 -, juris Rn. 31 m. w. N.). Eine andere Bewertung folgt nicht aus dem vom Kläger angeführten Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße zur Abmeldung des Sohnes aus der vorherigen Schule. Dass ein anderes Verwaltungsgericht zu einem nicht identischen Streitgegenstand etwas Abweichendes entschieden hat, ist für sich genommen nicht geeignet, eine Verfahrensfehlerhaftigkeit der vorliegend zu überprüfenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu belegen. Die zitierte Entscheidung verhält sich auch überhaupt nicht zu der hier interessierenden Anwendung der die Feststellungsklage betreffenden Vorschriften durch das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht. Die wiedergegebene Passage der Entscheidungsgründe enthält keine Auseinandersetzung mit der Rechtsaktqualität der Abmeldung (und damit der statthaften Rechtsschutzform), sodass sich der vom Kläger behauptete „Erst-recht-Schluss“ hinsichtlich der Zulässigkeit seiner hiesigen Feststellungsklage keineswegs aufdrängt. In Anbetracht dessen kommt auch eine Zulassung der Berufung wegen insoweit sinngemäß geltend gemachter ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht in Verkennung einer der anerkannten Ausnahmen von der Subsidiaritätsklausel entschieden. Insoweit wird unter anderem angenommen, dass die Subsidiarität der Zulässigkeit einer Feststellungsklage nicht entgegensteht, wenn die Feststellungsklage einen Rechtsschutz gewährleistet, der weiter reicht, als er mit der Gestaltungs- oder Leistungsklage erlangt werden kann (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 26.03.2015 - 7 C 17.12 -, juris Rn. 17). Mit der Frage der Effektivität des Rechtsschutzes für den Kläger hat sich das Verwaltungsgericht indes auseinandergesetzt (Urt.-Abdr. S. 6) und ist verfahrensfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger in Bezug auf die Aufnahme seines Sohnes an der Beklagten nicht rechtsschutzlos gestellt war. Diese bestehende (effektive) Rechtsschutzmöglichkeit hat der Kläger den nicht gerügten tatsächlichen Annahmen des Verwaltungsgerichts zufolge nicht wahrgenommen. Mit dem Zulassungsvorbringen hält der Kläger dem lediglich sinngemäß entgegen, ihm müsse angesichts der Grundrechtsverletzung, die ihm durch die ohne seine Zustimmung erfolgte Anmeldung seines Sohnes an der neuen Schule widerfahren sei, eine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit verbleiben. Damit macht er allerdings noch einmal deutlich, dass es ihm mit der begehrten Feststellung nicht um einen von vornherein effektiveren Rechtsschutz gegen die Maßnahme als solche geht, sondern (nur noch) um die Anerkennung nicht mehr rückgängig zu machenden behördlichen Handelns als unrechtmäßig. Ein solches Begehren unterliegt aber nicht den durch das Prinzip effektiven Rechtsschutzes gebotenen Ausnahmen von der Subsidiarität der Feststellungsklage. Das hat auch das Verwaltungsgericht zutreffend so gesehen. Ob die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Bestandskraft der Anmeldung des Sohnes des Klägers an der Beklagten zutreffend sind, kann im Rahmen der Prüfung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dahinstehen. Es stellt keinen Verfahrensmangel dar, wenn bei der Anwendung des Prozessrechts Vorfragen zur materiellen Rechtslage fehlerhaft bestimmt werden. Bei der Beurteilung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, hat das Rechtsmittelgericht von der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der Vorinstanz auszugehen, selbst wenn diese verfehlt sein sollte (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschl. v. 20.12.2017 - 6 B 14.17 -, juris Rn. 11 m. w. N. ). Die vom Kläger lediglich am Rande, im Kontext seines „Rehabilitationsinteresses“, sinngemäß angesprochene Frage, ob die Anmeldung des Sohnes des Klägers an der Beklagten wirksam und bestandskräftig geworden ist, ist eine solche materielle Vorfrage zur Bestimmung der statthaften Klageart, an deren Beantwortung durch das Verwaltungsgericht der beschließende Senat im Rahmen der Prüfung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gebunden ist. Soweit man jene Ausführung des Klägers, die „Vollmachtsvermutung“ zugunsten der Kindesmutter sei wegen der Anschrift „Frauenhaus“ hinfällig gewesen, als sinngemäße Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Bekanntgabe der Anmeldung an ein Elternteil habe ausgereicht, versteht, führt auch dies nicht zu einer Zulassung der Berufung auf Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Zulassungsgrund ist nicht im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Das Verwaltungsgericht ist bereits nicht von einer „Vollmacht“ der Kindesmutter ausgegangen, sondern hat den Rechtsgedanken des § 1629 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB herangezogen, der einen Fall der gesetzlichen (Empfangs-)Vertretung (und nicht der rechtsgeschäftlichen oder durch Rechtsschein vermittelten Vollmacht) darstellt. Überdies erhellt sich durch den Vortrag des Klägers nicht, weshalb der Umstand, dass die Anschrift der Kindesmutter ein „Frauenhaus“ ist, die gesetzliche Empfangszuständigkeit dieses Elternteils für Willenserklärungen entfallen lassen soll, insbesondere solange – wie hier – die gemeinsame elterliche Sorge noch besteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).