OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 MB 9/23

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2023:0823.3MB9.23.00
2mal zitiert
1Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine tatsächlich unmittelbar bevorstehende, drohende Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Ersatzschulträgers würde nicht ohne weiteres die Möglichkeit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gegen den Widerruf der Ersatzschulgenehmigung vereiteln. (Rn.8) Zur Ermittlung einer die Zahlungsunfähigkeit belegenden erheblichen Liquiditätslücke ist grundsätzlich eine Gegenüberstellung von den verfügbaren Zahlungsmitteln (einschließlich solcher aus Krediten) und den innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Aktiva einerseits zu den fälligen und eingeforderten, mithin nicht gestundeten Verbindlichkeiten sowie den in den nächsten drei Wochen fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten andererseits erforderlich. (Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 8. Juni 2023 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 37.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine tatsächlich unmittelbar bevorstehende, drohende Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Ersatzschulträgers würde nicht ohne weiteres die Möglichkeit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gegen den Widerruf der Ersatzschulgenehmigung vereiteln. (Rn.8) Zur Ermittlung einer die Zahlungsunfähigkeit belegenden erheblichen Liquiditätslücke ist grundsätzlich eine Gegenüberstellung von den verfügbaren Zahlungsmitteln (einschließlich solcher aus Krediten) und den innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Aktiva einerseits zu den fälligen und eingeforderten, mithin nicht gestundeten Verbindlichkeiten sowie den in den nächsten drei Wochen fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten andererseits erforderlich. (Rn.9) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 8. Juni 2023 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 37.500,- Euro festgesetzt. Die am 9. Juni 2023 erhobene und mit Schriftsatz vom 8. Juli 2023 (bei Gericht eingegangen am Montag, den 10. Juli 2023) begründete Beschwerde mit dem nunmehrigen sinngemäßen Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, den Antragsgegner zu verpflichten, die Zuschusszahlung für das Schuljahr 2022/23 für die Zeit von März bis Mai 2023 in Höhe von mindestens 75.000 Euro zu leisten, bleibt ohne Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass mit ihr lediglich noch die vorläufige Gewährung der Zuschüsse gemäß § 119 Abs. 1 SchulG für die Monate März, April und Mai 2023 verfolgt und nicht mehr (wie noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht) die Gewährung der Zuschüsse an den Antragsteller bis zu einem Abschluss des Hauptsacheverfahrens begehrt wird. Mit dem geänderten Antrag wird lediglich ein „Minus“ gegenüber dem Ausgangsantrag verfolgt, nicht jedoch ein „Aliud“, sodass die Antragsänderung zulässig ist, ohne dass weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. zu dieser Konstellation auch Beschl. d. Senats v. 01.09.2022 - 3 MB 13/22 -, juris Rn. 22 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darauf gestützt, dass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht sei. Mit dem Vorbringen, dass ohne die Fortsetzung der Zuschusszahlung seine Mittel nicht ausreichten, das erforderliche Personal zu bezahlen, er unmittelbar Insolvenz anmelden müsse und der Betrieb der Schule nicht weitergeführt werden könne, dringe der Antragsteller nicht durch. Die Ersatzschulgenehmigung sei unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Bescheid des Antragsgegners vom 19. Mai 2023 widerrufen worden. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes sei erfolglos geblieben. Der Betrieb der Schule sei bereits aus diesem Grund einzustellen. Dass überhaupt Insolvenz aufgrund unterbleibender Zuschusszahlungen drohe, sei zudem nicht durch Vorlage entsprechender kalkulatorischer Unterlagen glaubhaft gemacht worden. Es bestünden schließlich tatsächliche Anhaltspunkte, dass bei dem Antragsteller weit weniger Lehrpersonal beschäftigt sei, als es die den Zuschuss tragende Schülerzahl erforderlich mache, sodass nicht ersichtlich sei, dass die fehlenden Zuschusszahlungen betriebstragend seien. Der Antragsteller macht mit der Beschwerde hinsichtlich des Anordnungsgrundes weiterhin geltend, dass ihm die Insolvenz drohe. Diese müsse schon deshalb abgewendet werden, weil ein effektiver Rechtsschutz gegen den Widerruf der Ersatzschulgenehmigung nur möglich sei, wenn er, der Antragsteller, weiterhin existent bleibe, was durch die Insolvenz erheblich gefährdet sei. Er beruft sich unter Vorlage zahlreicher Unterlagen wie etwa Zahlungsaufforderungen zu offenen Rechnungen und Kontoauszügen darauf, dass eine Zahlungsunfähigkeit ohne die Zuschüsse des Antragsgegners unabwendbar sei, da trotz Einstellung des Schulbetriebs noch aufgelaufene Verbindlichkeiten bedient werden müssten. Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Ungeachtet der Frage, ob die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers tatsächlich unmittelbar bevorsteht, würde dies – entgegen der nicht näher begründeten Auffassung des Antragstellers – nicht ohne weiteres die Möglichkeit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gegen den Widerruf der Ersatzschulgenehmigung vereiteln. Dies gilt selbst für das weiter anhängige Hauptsacheverfahren. Auch ein durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aufgelöster Verein (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 1 BGB) bleibt nämlich bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens bestehen und ist als so genannter Insolvenzverein weiterhin rechtsfähig und durch seine Organe handlungsfähig (vgl. Schöpflin, in: BeckOK BGB, Stand: 01.05.2023, § 42 Rn. 3). Der Verein bleibt bis zu seiner rechtlichen Beendigung auch im Sinne von § 61 Nr. 1 VwGO beteiligungsfähig (vgl. Czybulka/Siegel, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 61 Rn. 13 m. w. N.). Die Aufnahme eines anhängigen, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes unterbrochenen Verwaltungsrechtsstreits, welcher die Insolvenzmasse betrifft, ist zumindest möglich (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 240 Satz 1 ZPO). Im Übrigen ist es kein Selbstzweck – zumal keiner, für den der Antragsgegner in Anspruch genommen werden müsste –, den Antragsteller bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens durch Zuwendung öffentlicher Mittel rechtlich existent zu halten. Ohnedies setzt der Antragsteller der selbstständig entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei nicht glaubhaft gemacht, dass überhaupt Insolvenz aufgrund unterbleibender Zuschusszahlungen durch den Antragsgegner drohe, auch mit der Beschwerde nichts Substanzielles entgegen. Die mit der Beschwerdebegründung gemachten Ausführungen sowie die eingereichten Unterlagen, auf deren Unzulänglichkeit und Widersprüchlichkeit auch der Antragsgegner zutreffend hinweist, sind nicht geeignet, eine kurzfristig bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Antragstellers glaubhaft zu machen. Die vom Antragsteller eingereichte Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben für den Zeitraum von Januar 2023 bis Juli 2023 (Gerichtsakte Bl. 54 f.) sowie Kontoauszüge und ein Konvolut offener Rechnungen stellen keine für eine auch nur überschlägige Prüfung der Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO geeignete Auflistung dar. Zur Ermittlung einer die Zahlungsunfähigkeit belegenden erheblichen Liquiditätslücke ist grundsätzlich eine Gegenüberstellung von den verfügbaren Zahlungsmitteln (einschließlich solcher aus Krediten) und den innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Aktiva einerseits zu den fälligen und eingeforderten (mithin nicht, wie vorliegend, gestundeten) Verbindlichkeiten sowie den in den nächsten drei Wochen fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten andererseits erforderlich (vgl. Leuschner, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 5: Verein, Stiftung bürgerlichen Rechts, 5. Aufl. 2021, § 60 Rn. 13 f.). Insbesondere ist zudem das dem Antragsteller zur Überbrückung gewährte Privatdarlehen über einen Betrag von 50.000,- Euro keineswegs – wie behauptet – kurzfristig zur Rückzahlung fällig (vgl. die vorgelegte „Erweiterung zum Darlehensvertrag“, Gerichtsakte, Bl. 53), was eine gegenwärtig bevorstehende erhebliche Liquiditätslücke zusätzlich zweifelhaft erscheinen lässt. Der ebenfalls selbstständig die Verneinung des Anordnungsgrundes tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller die versagten Zuschüsse des Antragsgegners zur Finanzierung des Unterrichtsbetriebs nicht benötige, weil er zuletzt deutlich weniger Lehrkräfte tatsächlich beschäftigt habe, als es die den gewährten Zuschüssen zugrunde liegenden Schülerzahlen erforderlich gemacht hätten, wird mit der Beschwerde schließlich überhaupt nichts entgegengesetzt. Nach den vorstehenden Ausführungen kommt es auf die Frage, ob hinsichtlich der begehrten Zuschüsse gemäß § 119 Abs. 1 SchulG ein Anordnungsanspruch des Antragstellers besteht, nicht mehr entscheidungserheblich an. Seine diesbezüglichen Ausführungen bedürfen daher keiner Auseinandersetzung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).