Beschluss
3 MB 3/23
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2023:0511.3MB3.23.00
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Leitsätze
1. Die Unterschreitung der Mindestfachkraftquote und der Mindestfachkraftanzahl gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 4 SbStG (juris: SbStG SH 2009) stellen für sich genommen schon eine Nichterfüllung von Anforderungen dieses Gesetzes und damit Mängel dar, auch wenn über die personelle Unterdeckung hinaus keine pflegebedingten Mängel vorliegen.(Rn.19)
(Rn.21)
2. Die Fachkraftquote und die Pflicht zur Wahrung der Mindestpersonalwerte dienen in erster Linie der fachgerechten und sicheren Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner. Sie gründen auf der Vermutung, dass bei unzureichender Personalausstattung Defizite in der Versorgung auftreten, die Gesundheitsrisiken bergen.(Rn.23)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 15. Kammer – vom 9. Februar 2023 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Unterschreitung der Mindestfachkraftquote und der Mindestfachkraftanzahl gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 4 SbStG (juris: SbStG SH 2009) stellen für sich genommen schon eine Nichterfüllung von Anforderungen dieses Gesetzes und damit Mängel dar, auch wenn über die personelle Unterdeckung hinaus keine pflegebedingten Mängel vorliegen.(Rn.19) (Rn.21) 2. Die Fachkraftquote und die Pflicht zur Wahrung der Mindestpersonalwerte dienen in erster Linie der fachgerechten und sicheren Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner. Sie gründen auf der Vermutung, dass bei unzureichender Personalausstattung Defizite in der Versorgung auftreten, die Gesundheitsrisiken bergen.(Rn.23) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 15. Kammer – vom 9. Februar 2023 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin betreibt in … eine Einrichtung für vollstationäre Dauerpflege, in der die Versorgung 128 vollstationär pflegebedürftiger Bewohnerinnen und Bewohner zugelassen ist. Der Antragsgegner übt die Heimaufsicht über diese Einrichtung aus. Mit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung vom 20. Dezember 2022 verpflichtete der Antragsgegner die Antragstellerin unter Fristsetzung bis zum 30. April 2023, für eine hinreichende Personalausstattung zu sorgen. Es seien so viele Fach- und Hilfskräfte einzusetzen, dass die nach den in den Vereinbarungen gemäß §§ 84, 85 und 87 SGB XI getroffenen Regelungen eingehalten würden. Die in der Anlage I zur Vergütungsvereinbarung geeinigten Personalwerte für Betreuung und Pflege müssten erfüllt werden (Ziffer 1 der Verfügung). In Ziffer 2 der Verfügung wurde der Antragstellerin darüber hinaus untersagt, bis zum 30. April 2023 weitere Bewohner aufzunehmen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte der Antragsgegner für Ziffer 1 der Verfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- Euro und für Ziffer 2 der Verfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,- Euro an. Zur Begründung trug der Antragsgegner vor, im Jahr 2022 seien sechs Personalbedarfsberechnungen durchgeführt worden, bei denen weder die gesetzlich geforderte Fachkraftquote von 50 % noch die vereinbarte Fachkraftquote der zum Überprüfungszeitpunkt geltenden Vergütungsvereinbarung vom 1. Juni 2021 in Höhe von 50,32 % erfüllt worden seien. Zum 13. Dezember 2022 sei ein Pflegefachkraftdefizit von 7,63 Vollzeitkräften und damit einhergehend eine Fachkraftquote von 27,02 % bezogen auf die vereinbarten Personalwerte der zum Überprüfungszeitpunkt geltenden Vergütungsvereinbarung festgestellt worden. Auch bei einer Berücksichtigung von einer regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Stunden/Woche erhöhe sich der Vollkraft-Anteil von Fachkräften um lediglich 0,315. Das Defizit beim Gesamtpersonal liege bei 5,13 Vollzeitkräften. In diese Berechnung sei auch der in der 3 Anhörung geltend gemachte Stellenanteil einer Auszubildenden und der Pflegedienstleitung einbezogen. Die deutliche Unterschreitung der vereinbarten Fachkraftausstattung stelle einen Mangel im Sinne von § 22 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz – SbStG) dar. Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung und hat beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt. Mit Beschluss vom 9. Februar 2023 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage seien nach summarischer Prüfung sowohl hinsichtlich der Anordnung, bis zum 30. April 2023 für eine hinreichende Personalausstattung zu sorgen, als auch hinsichtlich des Belegungsstopps gegeben. In der Einrichtung der Antragstellerin werde weder die Mindestfachkraftquote noch die Pflicht zur Wahrung der Mindestpersonalwerte an Pflegekräften eingehalten. Die Berechnungen des Antragsgegners seien nicht zu beanstanden. Auch die Annahme einer 38,5 Stunden-Woche bliebe ohne nennenswerte Auswirkungen. In Anbetracht der so erheblichen Unterschreitung der Fachkraftquote bedürfe es für die Annahme eines Mangels keiner konkreten Mängel in der Pflege. Auch die Anordnung des Belegungsstopps sei nicht zu beanstanden. Gegen diesen, ihr am 14. Februar 2023 zugestellten, Beschluss hat die Antragstellerin am 27. Februar 2023 Beschwerde erhoben. Die Berechnung des Antragsgegners sei zu beanstanden. Er lege bei seiner Berechnung einer Vollzeitkraft 40 anstelle von 38,5 Wochenstunden zugrunde. Ferner seien auch die Überstunden und Mehrarbeit der Pflegekräfte in die Berechnung einzubeziehen. Soweit die Fachkraftquote um mehr als 8% unterschritten werde, könne sie, die Antragstellerin, die Vermutung widerlegen, dass es hierdurch zu Mängeln in der Pflege gekommen sei. Es seien weder Mängel festgestellt worden noch habe es Beschwerden gegeben. Darüber hinaus sei die Vermutung, dass ein Unterschreiten der Fachkraftquote von mehr als 8 % zu Mängeln in der Pflege führe, unter Hinweis auf eine Studie von Prof. Dr. Rothgang überholt. Der Antragsgegner habe das im Selbstbestimmungsstärkungsgesetz verankerte Stufenverhältnis der heimaufsichtsrechtlichen Maßnahmen nicht hinreichend gewahrt, weil sie, die Antragstellerin, vor Erlass der Ordnungsverfügung nicht beraten worden sei. Auch die Zwangsgeldandrohung sei rechtswidrig, weil sie, die Antragstellerin, angesichts des akuten Pflegemangels und Pflegefachkräftemangels faktisch nicht in der Lage sei, alle Stellen innerhalb der Frist zu besetzen. Der Antragsgegner hält der Beschwerde entgegen, dass die Antragstellerin den Ausführungen im angefochtenen Beschluss die eigene Auffassung bloß gegenüberstelle, ohne sich mit den tragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auseinanderzusetzen. Unabhängig hiervon seien die zwischen einer stationären Einrichtung und den Kostenträgern vereinbarten Personalwerte ordnungsrechtlich relevant und von der Heimaufsicht durchsetzbar. Es sei unerheblich, dass keine Pflegemängel festgestellt worden seien. Bei der Rothgang-Studie handele es sich um ein theoretisches Modell, das bislang keinen Eingang in die Pflege gefunden habe. Weder die Annahme einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden noch die Einbeziehung von Überstunden erhöhe die Fachkraftquote zugunsten der Antragstellerin in einer Weise, die eine Abweichung vom Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses rechtfertige. Entsprechendes gelte für den Einwand der Antragstellerin, sie sei nicht beraten worden. Die Fachkraftquote könne durch den Einsatz von Zeitarbeitsmitarbeitern und eine Reduzierung der Bewohnerzahl erhöht werden. Beide Maßnahmen habe die Antragstellerin nicht Erwägung gezogen. II. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde genügt teilweise nicht den aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO folgenden Anforderungen an die Darlegungslast (dazu unter 1.); soweit die Beschwerde in ausreichendem Maße begründet worden ist, bleibt sie ohne Erfolg (dazu unter 2.). Dabei geht der Senat aufgrund des Beschwerdeverfahrens mangels anderweitigen Vortrags der Beteiligten davon aus, dass auch über den 30. April 2023 hinaus die Personalausstattung nicht hinreichend ist. 1. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Ein Verweis auf das Vorbringen aus der 1. Instanz ist daher nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es vor dem Hintergrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO einer Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, bei der die Gründe, aus denen heraus die Entscheidung nach Ansicht des Beschwerdeführers fehlerhaft ist, bezeichnet werden müssen (Beschl. des Senats v. 07.04.2020 – 3 MB 13/20 – juris Rn. 3 m. w. N.). Vorliegend fehlt es teilweise bereits an einem dem Darlegungserfordernis genügenden Vortrag. Das pauschale Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, die Berechnung der Fachkraftquote sei fehlerhaft, weil der Antragsgegner bei der Ermittlung von Vollzeitfachkräften unzutreffend eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 anstelle von 38,5 Stunden zugrunde gelegt habe, genügt diesen Anforderungen nicht. Das Verwaltungsgericht führt insoweit aus, dass selbst die von der Antragstellerin geforderte Annahme einer 38,5 Stunden-Woche keine erheblichen Auswirkungen auf die Fachkraftquote hätte. Die Beschwerdebegründung setzt sich in keiner Weise mit der (hilfsweise angeführten) Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander. 2. Des Weiteren stellen die einzelnen Argumente der Beschwerdebegründung, soweit sie sich den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts und der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung sinnvoll zuordnen lassen, die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen nicht in Frage. Der Antrag ist nach § 122 Abs. 1, § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin hinsichtlich Ziffer 1 der Verfügung vom 20. Dezember 2022 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs – der Antragsgegner hat die Ziffer 1 für sofort vollziehbar erklärt – und bezüglich der Androhung des Zwangsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 und Ziffer 2 der Verfügung vom 20. Dezember 2022 (Androhung eines Zwangsgeldes) nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs begehrt. Denn der Widerspruch gegen die Zwangsgeldandrohung hat nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat den in diesem Sinne ausgelegten Antrag der Antragstellerin zu Recht abgelehnt. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, sodass zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen werden kann. Die Ordnungsverfügung der Antragstellerin vom 20. Dezember 2022 erweist sich nach der hier gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 1 Satz 1 SbStG. Danach kann die zuständige Behörde gegenüber dem Träger der stationären Einrichtung oder dem Anbieter der gleichgestellten Wohnform Anordnungen mit angemessener Fristsetzung erlassen, wenn festgestellte Mängel auch nach einer Beratung gemäß § 22 SbStG nicht abgestellt werden. Ein Mangel liegt nach der Legaldefinition des § 22 Abs. 1 Satz 1 SbStG, auf den § 23 Abs. 1 Satz 1 SbStG verweist, vor, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass in einer stationären Einrichtung oder gleichgestellten Wohnform Anforderungen nach diesem Gesetz oder einer auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht erfüllt werden. Die Voraussetzungen liegen vor, weil die Antragstellerin die Anforderungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 SbStG nicht erfüllt. Hiernach muss der Träger einer stationären Einrichtung, der Anbieter einer gleichgestellten Wohnform sowie die jeweils für den Träger oder Anbieter vertretungsberechtigte Person sicherstellen, dass die Zahl der Beschäftigten sowie die persönliche und fachliche Eignung der Leitung der stationären Einrichtung oder der bei einer gleichgestellten Wohnform entsprechend verantwortlichen Person und der Beschäftigten für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 SbStG) und die Einhaltung der Verordnung nach § 26 SbStG und der Vorschriften für die Leistungen an Träger und Beschäftigte gewährleisten (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 SbStG). Es müssen daher sowohl eine ausreichende Anzahl an Pflegekräften in der Einrichtung vorhanden als auch ein ausreichend hoher Anteil dieser Kräfte Fachkräfte sein. In der von der Antragstellerin betriebenen vollstationären Pflegeeinrichtung … in … wurde zum 15. Dezember 2022 zum einen die Mindestfachkraftquote gemäß § 10 Abs. 1 Landesverordnung über stationäre Einrichtungen nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG-Durchführungsverordnung – SbStG-DVO) unterschritten. Zum anderen entspricht die personelle Ausstattung der Einrichtung nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 1 SbStG-DVO; denn es werden nicht die in der Anlage 1 zur aktuellen Vergütungsvereinbarung geeinigten Personalwerte eingehalten. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass nach der aktuellen, ab dem 1. Juni 2021 geltenden Vergütungsvereinbarung die Fachkraftquote bei 50,32 % liegt und sowohl die gesetzliche Mindestfachkraftquote als auch die vereinbarte Fachkraftquote von der Antragstellerin nicht erfüllt werden. Da die Antragstellerin die Berechnungen des Antragsgegners dem Grunde nach nicht in Zweifel zieht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO im Übrigen insoweit auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen (vgl. Beschlussabdruck S. 7). Die Unterschreitung der Mindestfachkraftquote und der Mindestfachkraftanzahl gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 4 SbStG stellen eine Nichterfüllung von Anforderungen dieses Gesetzes und damit Mängel dar. Die Antragstellerin hält der Berechnung des Antragsgegners lediglich entgegen, dass bei der Ermittlung der Fachkraftquote auch die geleisteten Überstunden sowie der zusätzliche Einsatz von Zeitarbeitsmitarbeitern zu berücksichtigen seien. Dies verhilft der Beschwerde in der Sache jedoch nicht zum Erfolg. Die Antragstellerin legt schon nicht hinreichend substantiiert dar, inwieweit sich eine etwaige Berücksichtigung von Überstunden positiv auf die Fachkraftquote auswirken würde und zieht damit das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht in Zweifel. Aber auch unabhängig davon hätte die von der Antragstellerin geforderte Einbeziehung von Überstunden auch nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners keinen nennenswerten Einfluss auf die Berechnung der Fachkraftquote. Für November 2022 ergäbe sich eine Fachkraftquote von 27,7 % und für Dezember 2022 von 28,43% und bliebe damit immer noch weit unter der erforderlichen Fachkraftquote. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Praxis der Antragstellerin, personelle Unterdeckungen durch die Anordnung von Mehrarbeit auszugleichen, kein geeignetes Instrumentarium darstellen dürfte, sowohl eine andauernde personelle Unterdeckung auszugleichen als auch eine ordnungsgemäße Pflege zu gewährleisten. Im Übrigen regelt der vereinbarte Personalschlüssel die Zahl der (Vollzeit-) Arbeitskräfte. Hierzu zählt jede Pflegekraft mit ihrer vertraglichen Arbeitszeit, ohne dass bei der Berechnung die Berücksichtigung von Mehrarbeit möglich oder zulässig wäre. Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, es seien trotz Unterschreitung der Fachkraftquote weder Mängel festgestellt worden noch habe es Beschwerden gegeben, verkennt sie, dass allein die Unterschreitung der Mindestfachkraftquote und der Mindestfachkraftanzahl gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 4 SbStG eine Nichterfüllung von Anforderungen dieses Gesetzes und damit Mängel darstellen. Dabei ist es unerheblich, dass über die personelle Unterdeckung hinaus keine Mängel in der Pflege vorliegen. Die Fachkraftquote und die Pflicht zur Wahrung der Mindestpersonalwerte dienen in erster Linie der fachgerechten und sicheren Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner. Sie gründen auf der Vermutung, dass bei unzureichender Personalausstattung Defizite in der Versorgung auftreten, die Gesundheitsrisiken bergen (Beschl. d. Senats v. 31.07.2020 – 3 MB 4/20 –, n. v.). Der Hinweis der Antragstellerin auf das unter der Leitung von Prof. Dr. Heinz Rothgang entwickelte Personalbemessungsverfahren (Zweiter Zwischenbericht im Projekt Entwicklung eines wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen nach qualitativen und quantitativen Maßstäben gemäß § 113c SGB XI, abrufbar unter https://www.gs-qsapflege.de/wp-content/uploads/2020/02/2.-Zwischenbericht-Personalbemessung%C2%A7-113c-SGB-XI.pdf, zuletzt aufgerufen am 09.05.2023) verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Antragstellerin führt insoweit aus, dass die Vermutung, eine personelle Unterdeckung führe zwangsläufig zu Mängeln in der Pflege, angesichts der o. g. Studie einer neuen Bewertung unterzogen werden müsse. Das Bemessungsverfahren sei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine qualitativ gute Pflege keine Fachkraftquote von 50% erfordere, sondern es diesbezüglich zielführender wäre, wenn Pflegefachkräfte durch ein Mehr an Pflegeassistenten entlastet würden. Unabhängig davon, dass die Studie noch keinen Eingang in die Gesetzgebung gefunden hat und damit keine verbindliche Vorgabe darstellt, zeigt die Antragstellerin nicht auf, inwieweit die Ergebnisse der knapp 400-seitigen Studie bezogen auf den hier zu entscheidenden Fall zu einem für die Antragstellerin günstigeren Ergebnis führen würden. Die Antragstellerin hätte insoweit anhand der Methodik des Personalbemessungsverfahrens plausibel darlegen müssen, dass die Fachkraftquote in der Einrichtung … die Anforderungen des oben genannten Personalbemessungsverfahrens erfüllt und eine mangelfreie Pflege gewährleistet ist. Eine derartige Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der Studie lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Der Hinweis der Antragstellerin, es seien trotz Unterschreitung der Fachkraftquote weder Mängel festgestellt worden noch habe es Beschwerden gegeben, wäre auch insoweit nicht ausreichend. Damit ist für die Frage, ob die Antragstellerin die gesetzliche Mindestfachkraftquote erfüllt, weiterhin die gesetzliche Vorgabe des § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SbStG-DVO maßgeblich. Dessen Voraussetzungen liegen nach den von der Antragstellerin nicht beanstandeten Berechnungen des Verwaltungsgerichts jedoch nicht vor. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SbStG ist der Träger der stationären Einrichtung oder Anbieter der gleichgestellten Wohnform nach Feststellung von Mängeln über Möglichkeiten der Beseitigung der Mängel zu beraten und für deren Beseitigung eine angemessene Frist zu setzen. Dies ist hier zwar nicht der Fall. Dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners ist – ohne dass das Verwaltungsgericht dies problematisiert hätte – in der Tat nicht zu entnehmen, dass die Antragstellerin vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung entweder ausdrücklich beraten oder ihr eine angemessene Frist zur Behebung der personellen Unterdeckung gesetzt worden wäre. Die Antragstellerin ist vor Erlass der Ordnungsverfügung lediglich mit Schreiben vom 24. November 2022 angehört worden. Dieser Umstand stellt das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses aber nicht in Frage. Der Beseitigung des Mangels steht keine Unkenntnis der Antragstellerin von den Tatsachen, die den Mangel begründen, oder von den Möglichkeiten, ihn zu beseitigen, entgegen, sondern vielmehr die Rechtsauffassung der Antragstellerin, es liege bezüglich der Personalausstattung und der Fachkraftquote kein beseitigungsbedürftiger Mangel vor. Denn die personelle Unterdeckung in der Einrichtung der Antragstellerin dauert seit mehreren Jahren an und war bereits Gegenstand früherer Verwaltungsverfahren bzw. gerichtlicher Verfahren. Gerade das vorliegende gerichtliche Verfahren zeigt, dass die Antragstellerin auch in Kenntnis der Beanstandungen der Antragsgegnerin weiterhin der Auffassung ist, die Personalausstattung sei quantitativ und qualitativ ordnungsgemäß. Deshalb ist auch nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin im Falle einer (vorherigen) Beratung ihre Mindestfachkraftquote erfüllt oder von der Aufnahme weiterer Bewohnerinnen und Bewohner abgesehen hätte. Die vom Antragsgegner in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 20. Dezember 2022 gesetzte Frist von vier Monaten erweist sich auch nicht als unangemessen kurz. Anordnungen nach § 23 SbStG müssen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SbStG mit einer angemessenen Frist versehen sein. Angemessen ist eine Frist nur, wenn es dem Adressaten tatsächlich und rechtlich möglich ist, bis zu ihrem Ablauf die gefundenen Mängel abzustellen und somit der Anordnung Folge zu leisten (Beschl. d. Senats v. 31.07.2020 – 3 MB 4/20 –, n. v). Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Vorbringen, die Einhaltung der Fachkraftquote sei ihr, der Antragstellerin, aufgrund des Fachkräftemangels innerhalb der unter Ziffer 1 der Verfügung gesetzten Frist nicht möglich, vermag kein anderes Ergebnis als das des angefochtenen Beschlusses zu rechtfertigen. Die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargelegt, sich ernsthaft darum bemüht zu haben, die erforderliche Fachkraftquote in der Einrichtung … durch Neueinstellungen oder Zuhilfenahme von Zeitarbeitskräften einzuhalten, obwohl die Quote in den Jahren 2019 und 2020 teilweise sowie im Jahr 2022 ausnahmslos unterschritten wurde. Vielmehr hat sie nach unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners in der Zeit zwischen dem 22. Dezember 2022 und dem 16. Februar 2023 zwanzig neue Bewohnerinnen und Bewohner in der Einrichtung … aufgenommen und damit nicht die Gelegenheit genutzt, das Fachkräftedefizit durch einen Aufnahmestopp zu reduzieren. Der pauschale Einwand, die Qualität der Pflege sei durch den Einsatz von Zeitarbeitskräften nicht gewährleistet, hält der Senat für nicht überzeugend. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 20. Dezember 2022. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die allein wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin hinter den Interessen der untergebrachten Bewohnerinnen und Bewohner an einer ordnungsgemäßen, Leben und Gesundheit nicht gefährdenden Pflege zurückstehen müssen. Auch ist die Erfüllung der Anordnung zu Ziffer 1 der streitgegenständlichen Anordnung objektiv möglich und damit nicht ermessensfehlerhaft. Der Einwand der Antragstellerin, sie sei rechtlich nicht in der Lage, Wohn- und Betreuungsverträge kurzfristig zu kündigen, geht fehl. Die Antragstellerin ist mit der streitgegenständlichen Verfügung nur verpflichtet worden, für eine hinreichende Personalausstattung zu sorgen (Ziffer 1) und keine weiteren Personen aufzunehmen (Ziffer 2). Die Kündigung von bestehenden Verträgen zur Erreichung der Fachkraftquote wird indes gerade nicht verlangt. Schließlich erweist sich die Zwangsgeldandrohung nach der hier gebotenen summarischen Prüfung sowohl hinsichtlich der angedrohten 5.000,- Euro für Ziffer 1 der Ordnungsverfügung als auch hinsichtlich der angedrohten 3.000,- Euro für Ziffer 2 der Ordnungsverfügung als rechtmäßig. Die gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 LVwG in der Androhung zu bestimmende Frist ist hier identisch mit derjenigen in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung und ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zu kurz bemessen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei für die Anordnung nach Ziffer 1 und nach Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 20. Dezember 2022 jeweils der Auffangstreitwert zugrunde gelegt wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).