Beschluss
3 MB 15/22
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2022:1111.3MB15.22.00
3mal zitiert
4Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zu den Anforderungen an eine ärztliche Bescheinigung gemäß § 35a Abs 1a SGB 8 zur Beurteilung der Abweichung der seelischen Gesundheit vom für das Lebensalter typischen Zustand.(Rn.19)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer, Einzelrichter - vom 24. August 2022 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an eine ärztliche Bescheinigung gemäß § 35a Abs 1a SGB 8 zur Beurteilung der Abweichung der seelischen Gesundheit vom für das Lebensalter typischen Zustand.(Rn.19) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer, Einzelrichter - vom 24. August 2022 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Gewährung einer Schulbegleitung. Unter dem 11. Mai 2022 wurde für die im Jahr 2015 geborene Antragstellerin, die ab August 2022 die Grundschule besuchen sollte, eine Schulbegleitung als Leistung der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII beantragt. Zuvor hatte der die Antragstellerin behandelnde Kinder- und Jugendarzt mit Attest vom 25. April 2022 die Verdachtsdiagnose einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung (F84.9 ICD-10) geäußert und eine Schulbegleitung aus kinder- und jugendärztlicher Sicht als sinnvoll befürwortet. Unter dem 5. Mai 2022 war der Antragstellerin seitens der gesetzlichen Pflegeversicherung auf Grundlage eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes ... vom 3. Mai 2022 der Pflegegrad 2 zuerkannt und die Gewährung von Pflegegeld zugebilligt worden. Auf den Antrag auf Eingliederungshilfe fand am 27. Juni 2022 eine Erstberatung durch den Antragsgegner statt, an der die Antragstellerin und ihre Mutter teilnahmen. In diesem Gespräch wurde unter anderem auf die Erforderlichkeit einer Diagnostik hingewiesen. Am 14. Juli 2017 richtete die Mutter der Antragstellerin eine Sachstandsanfrage an den Antragsgegner, die zunächst unbeantwortet blieb. Auf die E-Mail der Mutter der Antragstellerin vom 26. Juli 2022 mit der Bitte, einen schriftlichen Ablehnungsbescheid zu erlassen, teilte der Antragsgegner am 27. Juli 2022 ebenfalls per E-Mail mit, dass der gewünschte Ablehnungsbescheid erstellt werde, ein Widerspruchsverfahren den Vorgang aber nicht beschleunigen werde, da bislang keine gesicherte Diagnose im Sinne der Achsendiagnostik vorliege. Ein Ablehnungsbescheid wurde nicht erlassen. Am 9. August 2022 hat die Antragstellerin um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Ihren (sinngemäßen) Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr vorläufig bis zum 30. Juli 2023, längstens bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über ihren Antrag, eine Schulbegleitung zu gewähren, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. August 2022, der Antragstellerin am selben Tag zugestellt, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht dargetan sei. Es sprächen zwar Indizien dafür, dass die Antragstellerin dem leistungsberechtigten Personenkreis des § 35a Abs. 1 SGB VIII angehören könnte. Dies könne jedoch nicht die nach § 35a Abs. 1a SGB VIII vorgesehene Diagnostik und die erst nach deren Vorlage mögliche Einschätzung einer möglichen Teilhabebeeinträchtigung durch die fachlich zuständige Behörde ersetzen. Angesichts der komplizierten gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsabläufe sei dem Antragsgegner auch keine Untätigkeit vorzuhalten. Mit ihrer Beschwerde vom 7. September 2022 verfolgt die Antragstellerin ihr Anliegen weiter. Sie ist der Auffassung, dass die erforderliche Diagnose vorliege. Eine Entscheidung in der Hauptsache könne nicht abgewartet werden. Sie, die Antragstellerin, könne den inzwischen begonnenen Schulbesuch ohne eine Schulbegleitung nicht adäquat fortsetzen. Deshalb drohten ihr nicht wiedergutzumachende Nachteile. Ihre Mutter könne sie, die Antragstellerin, nicht auf Dauer selbst zur Schule begleiten, da die Familie auch auf Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit der Mutter angewiesen sei und dies auch der notwendigen Abkopplung von ihrer Mutter zuwiderlaufe. Die Antragstellerin hat mit der Beschwerdeschrift eine „Ärztliche Bescheinigung“ der Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie B. vom 1. September 2022 eingereicht, wonach bei der Antragstellerin vom Vorliegen eines Asperger-Syndroms ausgegangen werde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Bescheinigung (Gerichtsakte OVG, Bl. 9) Bezug genommen. Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass die für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erforderliche gesicherte Diagnose nach wie vor nicht vorliege. Die nunmehr vorgelegte Bescheinigung sei unzureichend. II. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Die lediglich kurzen Ausführungen zur Diagnostik der bei der Antragstellerin voraussichtlich vorliegenden Erkrankung, auf welche auch das Verwaltungsgericht entscheidungstragend abgestellt hat, genügen gerade noch dem in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierten Darlegungserfordernis. Dieses gebietet zwar prinzipiell, dass der Beschwerdeführer darlegt, welche tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts er in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält; er hat substantiiert auszuführen, weshalb die Überlegungen des Verwaltungsgerichts falsch sind, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Dabei muss er die entscheidungstragenden Rechtssätze oder die für die Entscheidung erheblichen Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen, lediglich das Vortragen einer eigenen Würdigung der Sach- und Rechtslage, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht, reicht dabei grundsätzlich nicht aus (vgl. zum Vorstehenden: Beschl. d. Senats v. 23.09.2021 - 3 MB 22/21 -, juris Rn. 44). Die Beschwerde kann aber auch auf jedenfalls innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragene nachträglich eingetretene Tatsachen gestützt und die Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses auf diese Weise in Zweifel gezogen werden (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Februar 2022, § 146 VwGO Rn. 13c; ähnlich auch OVG Schleswig, Beschl. v. 18.12.2015 - 1 MB 27/15 -, juris Rn. 19; Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 146 Rn. 42; Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 146 Rn. 27, jeweils m. w. N.). Indem die Antragstellerin in der Beschwerdeschrift nicht lediglich – ohne jede Untermauerung – ausführt, dass bei ihr entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ein „Asperger Autismus“ diagnostiziert sei, sondern dies auf die nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung ausgestellte Bescheinigung einer Kinder- und Jugendpsychiaterin stützt, wird die Schwelle der in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierten Darlegungsanforderung, auch wenn keine darüber hinausgehende Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts erfolgt, überwunden. Mit der Bescheinigung, auf die die Beschwerde Bezug nimmt, erfolgt – anders als noch im erstinstanzlichen Verfahren – erstmals eine Stellungnahme zum Gesundheitszustand der Antragstellerin durch eine der in § 35a Abs. 1a Satz 1 SGB VIII genannten, zur Vornahme der erforderlichen Diagnostik berufenen Personen. Dieser neu vorgebrachte Umstand verhilft der Beschwerde gleichwohl in der Sache nicht zum Erfolg. Ein Anordnungsanspruch, der im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die begehrte Regelung auch nur dem Grunde nach tragen könnte, ist damit weiterhin nicht dargetan. Die nunmehr vorgelegte Bescheinigung der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie B. vom 1. September 2022 erfüllt nicht die Anforderungen an eine Stellungnahme im Sinne von § 35a Abs. 1a SGB VIII zur Beurteilung der Abweichung der seelischen Gesundheit vom für das Lebensalter typischen Zustand. Damit ist eine wesentliche Voraussetzung des Anspruchs auf Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 35a Abs. 1 SGB VIII nach wie vor nicht gegeben. Das Verfahren zur Feststellung der Abweichung von der alterstypischen seelischen Gesundheit ist in § 35a Abs. 1a SGB VIII eigens geregelt. Dort werden der Kreis der in Betracht kommenden Gutachter sowie die Basis der Begutachtung ausdrücklich vorgeschrieben. In § 35a SGB VIII ist eine Aufgabenverteilung dergestalt angelegt, dass die Beurteilung der Abweichung der seelischen Gesundheit bestimmten Ärztinnen und Ärzten bzw. bestimmten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vorbehalten ist, während die Entscheidung über die im Einzelfall geeignete und notwendige Hilfe sodann die Fachkräfte des Jugendamtes zu treffen haben (vgl. von Boetticher, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 35a Rn. 47; von Koppenfels-Spies, in: jurisPK SGB VIII, 3. Aufl. 2022, Stand: 01.08.2022, § 35a Rn. 37). Das Jugendamt ist weder befugt noch in der Lage, sich an die Stelle der ärztlichen Einschätzung zur Abweichung von der alterstypischen seelischen Gesundheit zu setzen; es verfügt in der Sache allenfalls über eine eingeschränkte Überprüfungskompetenz, es ist jedoch angehalten, die Einhaltung der formellen Voraussetzungen des Verfahrens nach § 35a Abs. 1a SGB VIII zu kontrollieren (vgl. Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: Juni 2022, § 35a Rn. 36b). Zwar handelt es sich demnach bei Frau B. um eine Ärztin mit der für die Feststellung der Abweichung von der alterstypischen seelischen Gesundheit erforderlichen Qualifikation im Sinne von § 35a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VIII. Ihre ärztliche Stellungnahme ist jedoch zu knapp, um hinreichend nachvollziehbar zu sein. § 35a Abs. 1a Satz 2 SGB VIII legt fest, dass die Stellungnahme auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen ist. Nicht gesetzlich vorgegeben, aber wünschenswert sind Feststellungen zu den sechs Achsen des multiaxialen Klassifikationsschemas, eines speziellen mehrdimensionalen Diagnosesystems für psychische Störungen des Kindes- und Jugendalters auf Basis der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (vgl. von Koppenfels-Spies, in: jurisPK SGB VIII, 3. Aufl. 2022, Stand: 01.08.2022, § 35a Rn. 42; von Boetticher, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 35a Rn. 53). Jedenfalls muss eine derartige Stellungnahme neben der Diagnose selbst eine nachvollziehbare und tragfähige, auf eigenen Untersuchungen bzw. Beobachtungen beruhende Begründung dieser Diagnose enthalten (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.03.2020 - 10 ME 69/20 -, juris Rn. 8; Wiesner, in: ders./Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 35a Rn. 11a). Der Befundbericht muss zudem eine Aussage treffen über den maßgeblichen Zeitraum und zur Dauer und Schwere der seelischen Störung (Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: Juni 2020, § 35a Rn. 36b). § 35a Abs. 1a Satz 3 SGB VIII enthält ferner die Vorgabe, dass darzulegen ist, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht, weil dies für die Abgrenzung einer möglichen vorrangigen Leistungszuständigkeit der Krankenkasse von Bedeutung ist (vgl. Kepert/Dexheimer, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 35a Rn. 15). Indem in der „Ärztlichen Bescheinigung“ von Frau B. vom 1. September 2022 lediglich die Diagnose „Asperger Autismus (F84.5)“ genannt und im Weiteren formuliert wird, dass in der „Zusammenschau aller erhobenen testpsychologischen Befunde, einer ausführlichen Anamnese sowie der klinischen Beobachtung“ vom Vorliegen eines Asperger-Syndroms bei der Antragstellerin ausgegangen werde, erfüllt dieses Attest keine der vorgenannten Anforderungen. Es fehlt bereits an einer Darstellung, welche Befunde von der Kinder- und Jugendpsychiaterin bei der Antragstellerin erhoben und welche Beobachtungen gemacht worden sind, sodass sich ein nachvollziehbarer Zusammenhang zur formulierten Diagnose nicht herstellen lässt. Angaben zur konkreten Ausprägung der Erkrankung bei der Antragstellerin enthält die Bescheinigung ebenfalls nicht. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist eine im Sinne von § 35a Abs. 1a SGB VIII genügende Diagnostik nicht bereits im Vorwege in Form der Begutachtung der Antragstellerin durch den Medizinischen Dienst Nord oder die Untersuchung durch den behandelnden Kinderarzt erfolgt. Die Pflegefachkraft, die das Gutachten des Medizinischen Dienstes Nord erstellt hat, gehört ebenso wenig zum Kreis der in § 35a Abs. 1a Satz 1 SGB VIII genannten zur Abgabe der erforderlichen Stellungnahme qualifizierten Berufsträger wie ein Arzt für Kinder- und Jugendmedizin. Vor diesem Hintergrund kann eine belastbare Aussage zum Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzung des § 35a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII, nämlich ob aufgrund einer Abweichung der seelischen Gesundheit die Teilhabe der Antragstellerin am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist, von vornherein nicht getroffen werden. Hierfür sind Informationen über die Intensität der seelischen Störung nach Breite, Tiefe und Dauer erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.09.2000 - 5 C 29.99 -, juris Rn. 19 m. w. N.), die weiterhin fehlen. Dem Antragsgegner ist insoweit auch (noch) keine Untätigkeit vorzuwerfen. Eine solche könnte ohnehin nicht das mit dem Eilantrag verfolgte Begehren tragen, da ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII vom Vorliegen einer – zunächst qualifiziert festzustellenden – gesundheitlichen Beeinträchtigung abhängt. Der Antragsgegner musste sich aber auch (noch) nicht veranlasst sehen, selbst eine Stellungnahme im Sinne von § 35a Abs. 1a SGB VIII für die Antragstellerin in Auftrag zu geben. Die Mutter der Antragstellerin hatte sich im Zuge der Erstberatung am 27. Juni 2022 bereit erklärt, selbst die erforderliche Diagnostik voranzutreiben (vgl. Beiakte A, Bl. 3). Die Mutter der Antragstellerin stand im Vorwege offenbar auch bereits in Kontakt mit einer Kinder- und Jugendpsychiaterin (siehe auch die Terminbestätigung, Gerichtsakte VG Bl. 37) und wurde vom Antragsgegner in einem Telefongespräch am 14. Juli 2022 auf den erforderlichen Umfang der Diagnostik hingewiesen (Beiakte A, Bl. 5). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).