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Beschluss

2 LA 91/21

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:1202.2LA91.21.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichter – vom 10. Juni 2021 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.578,99 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichter – vom 10. Juni 2021 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.578,99 Euro festgesetzt. Der allein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Kläger begehrt weiterhin Übernahme der Kosten in Höhe von 1.578,99 Euro für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung mittels Intracytoplasmatischer Spermainjektion (ICSI) im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. Die Beklagte lehnte den Kostenübernahmeantrag des Klägers vom 20. April 2016 mit Bescheid vom 11. Januar 2017 ab und wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Bescheid vom 29. Juni 2017 zurück. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und im Wesentlichen (sinngemäß) u. a. ausgeführt: Das Genehmigungsverfahren für fachärztliche Behandlung außerhalb der Bundeswehr sei grundsätzlich vor Beginn der betreffenden Behandlung durchzuführen. Für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung sei zudem sowohl im Beihilferecht als auch im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt, dass sie auf der Grundlage eines Behandlungsplans vorab zu genehmigen seien (vgl. § 27a Abs. 3 Satz 2 SGB V, § 43 Abs. 1 Bundesbeihilfeverordnung – BBhV – sowie § 69a Abs. 4 BBesG mit dem Verweis auf § 27 a Abs. 3 Satz 2 SGB V). Ein nachträglicher Kostenerstattungsanspruch für bereits in Anspruch genommene medizinische Behandlung in zivilen Einrichtungen ohne ein solches vorangegangenes Genehmigungsverfahren sei der truppenärztlichen Versorgung fremd (UA Seite 6 bis 7). Der Kläger habe für die hier streitgegenständlichen Maßnahmen der künstlichen Befruchtung das erforderliche Verfahren nicht durchlaufen und nicht vorab eine Genehmigung des zuständigen Bundeswehrarztes in Form einer Überweisung an die behandelnden Fachärzte eingeholt. Ohne eine Reaktion auf seinen im April 2016 gestellten Antrag auf Kostenübernahme abzuwarten, habe er bereits spätestens im Mai 2016 mit der Behandlung begonnen. Gegen eine Ablehnung der Genehmigung hätte der Kläger ggf. einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können (UA Seite 6 bis 8). Mit seinem dagegen erhobenen Einwand, das Verwaltungsgericht berücksichtige nicht, dass dem Kläger die Vorlage eines Behandlungsplans unter Zugrundelegung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) von Anfang unmöglich und damit auch nicht zumutbar gewesen sei, weil die Gebührenordnungspositionen (GOP) bis zur Einführung des neuen EBM ab dem 1. April 2020 sogenannte Komplexziffern gewesen seien, die die Behandlung insgesamt abbildeten, und keine Differenzierung in Behandlungsmaßnahmen der Frau einerseits und extrakorporale Maßnahmen andererseits vorsahen, zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an dem verwaltungsgerichtlichen Urteil auf (vgl. zu den Voraussetzungen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und den Anforderungen an seine Darlegung nur: Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2021 – 2 LA 216/17 –, juris Rn. 11 m. w. N.). Zum Teil genügen seine Ausführungen bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Anders als der Kläger meint, hat sich das Verwaltungsgericht mit diesem Einwand auseinandergesetzt. Dazu hat es (sinngemäß) ausgeführt (UA Seite 8), dass der Kläger auch nicht ausnahmsweise davon befreit gewesen sei, zuvor das truppenärztliche Genehmigungsverfahren zu durchlaufen, weil für bestimmte Leistungen, insbesondere für die von ihm durchgeführte Behandlung, keine EBM-Ziffern existierten und die Aufstellung eines Behandlungsplans nach EBM nicht möglich sei. Insoweit habe die Beklagte – unwidersprochen – darauf hingewiesen, dass die Fallkonstellation des Klägers nicht ungewöhnlich sei, sie regelmäßig solche Behandlungspläne erhalte, als Behandlungsstätte das Universitätsklinikum … benannt, und einen Wechsel dorthin angeregt. Darauf, und ob sich in diesem Zusammenhang aus der Anlage 6 ergebe, dass bezogen auf einen Mann die Erstellung und damit auch die Genehmigung von Behandlungsplänen unter Zugrundelegung des EBM rechtwidrig wären, kommt es – anders als der Kläger meint – im hier streitgegenständlichen Kostenerstattungsverfahren schon nicht an. Es änderte nichts daran, dass der Kläger die Behandlung begonnen hat, ohne dass der Truppenarzt über seinen am 20. April 2016 gestellten Antrag auf Genehmigung der begehrten Behandlungsmaßnahme entschieden hätte, bzw. ohne, dass er dargetan hätte, dass ihm ein Abwarten auf eine solche Entscheidung unzumutbar gewesen wäre. Dazu hat das Verwaltungsgericht – ohne dass der Kläger dies in Zweifel gezogen hätte – ausgeführt, dass sich aus der E-Mail vom 23. Mai 2016 ergebe, dass der Kläger gegenüber der zuständigen Sachbearbeiterin des Sanitätsversorgungszentrums … eingeräumt habe, bereits Leistungen in Anspruch genommen zu haben. Er sei dann darüber belehrt worden, dass er für die Kosten selbst aufkommen müsse (UA Seite 8). Da der Kläger die Behandlung vor einer (negativen) Entscheidung des Truppenarztes begonnen hat, ist im nachträglichen Kostenerstattungsverfahren nicht mehr zu klären, ob sie hätte zuvor – hier nach § 69a Abs. 4 BBesG i. V. m. § 27a SGB V – genehmigt werden müssen. Darauf hat auch das Verwaltungsgericht entscheidungstragend abgestellt (UA Seite 7 bis 8). Ebenso wie die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung nicht für die Kosten einer gleichwohl vom Soldaten als Selbstzahler in Anspruch genommenen Behandlung aufkommen muss, wenn es an einer vorhergehenden positiven Entscheidung des Bundeswehrarztes zu einer Behandlung durch zivile Fachärzte fehlt (vgl. zum Vorrang medizinischer Versorgung durch bundeswehreigene Einrichtungen und dem Genehmigungsvorbehalt ärztlicher Behandlung außerhalb der Bundeswehr: OVG Münster, Urteil vom 2. Juli 2019 – 1 A 2251/16 –, juris Rn. 57 bis 73 m. w. N.; § 69a Abs. 1 und 2 BBesG; UA Seite 6 bis 7), setzt der nachträgliche Erstattungsanspruch für bereits in Anspruch genommene medizinische Behandlungen in zivilen Einrichtungen – wie hier – voraus, dass vor dem Beginn der Behandlung eine negative Entscheidung in dem Genehmigungsverfahren – wie hier nicht – ergangen ist, die im Erstattungsverfahren nachträglich revidiert wird. Eine Übernahme von Kosten für Behandlungen in zivilen Einrichtungen ohne vorangegangenes Genehmigungsverfahren ist der truppenärztlichen Versorgung fremd (vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 25. März 2022 – 1 A 2638/20 –, juris Rn. 40 f.). Anders ausgedrückt: Ein nachträglicher Erstattungsanspruch kommt nur in Betracht, wenn der Truppenarzt die Bewilligung der Maßnahme zunächst ablehnt, dies aber später im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens oder aufgrund einer Verpflichtung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren korrigiert wird und der Betroffene die ärztliche Leistung zwischenzeitlich – nach Ergehen der Entscheidung über die Bewilligung – in Anspruch genommen hat. Der Anspruch des Soldaten richtet sich dann nicht mehr auf die – ins Leere gehende – rückwirkende Genehmigung der Maßnahme, sondern auf Erstattung der von ihm erfüllten Honorarforderungen des Arztes. Aber auch hier muss ein Genehmigungsverfahren vor Beginn der Behandlung durchgeführt worden sein. Lediglich die (nicht unanfechtbar gewordene) negative truppenärztliche Entscheidung wird später revidiert (vgl. OVG Münster, Urteil vom 2. Juli 2019 – 1 A 2251/16 –, juris Rn. 74 f. m. w. N). Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger hat die Behandlung vor einer (negativen) Entscheidung des Truppenarztes begonnen. Der Kläger hat zudem nicht dargelegt, und dies ist auch sonst nicht ersichtlich (es handelte sich nicht um einen Noteingriff), dass es ihm nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, einen negativen Bescheid des Truppenarztes zu bewirken bzw. einen solchen abzuwarten. Den ablehnenden Bescheid hätte er im Beschwerdeverfahren und gegebenenfalls in einem verwaltungsgerichtlichen (vorläufigen) Rechtsschutzverfahren überprüfen lassen können. Dies gilt umso mehr, wenn er von Anbeginn der Auffassung gewesen ist, dass die Vorlage eines Behandlungsplans nach der Gebührenordnung für Ärzte (GoÄ) durch seine Wunschklinik – und nicht der von der Beklagten geforderte Behandlungsplan nach dem EBM – allein möglich und ausreichend gewesen wäre. Stattdessen hat er spätestens im Mai 2016 eigenmächtig, und ohne die Entscheidung des Truppenarztes abzuwarten bzw. auf eine solche zu bestehen, die Behandlung in der von ihm ausgewählten Kinderwunschklinik in … begonnen. Auch wenn es im Weiteren darauf nicht mehr ankommt, merkt der Senat an: Aus dem Vorrangprinzip der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung und dem damit zusammenhängenden Genehmigungsvorbehalt für eine entgeltliche (fach-)ärztlichen Behandlung außerhalb der Bundeswehr (vgl. zum Anspruch auf truppenärztliche Versorgung, zum pflichtgemäßen Gestaltungsermessen deren Sicherstellung, zur Durchführung eines mehrstufigen Verfahrens bei Inanspruchnahme externer ziviler ärztlicher Leistungen und zur Voraussetzung einer positiven Entscheidung durch den Bundeswehrarzt vor deren Inanspruchnahme sowie zum damit verbundenen Genehmigungsvorbehalt: schon oben: OVG Münster, Urteil vom 2. Juli 2019 – 1 A 2251/16 –, juris Rn. 57 bis 73 m. w. N), folgt auch, dass die Soldatin bzw. der Soldat die Sicherstellung der medizinischen Versorgung nicht frei wählen kann. Schon allein deshalb hätte der Kläger darlegen müssen, warum ihm die Behandlung in dem vom Truppenarzt vorgeschlagenen Universitätsklinikum …, das anders als das von ihm ausgewählte Kinderwunschzentrum in … einen solchen Behandlungsplan nach dem EBM erstellt hätte, nicht zumutbar gewesen wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).