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Beschluss

2 LA 83/20

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:1113.2LA83.20.00
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Leitsätze
Kenntnis von der Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten hat ein Beamter, wenn er etwa aufgrund von Personaleinsatzbescheiden die Höherwertigkeit seines Einsatzes und damit die Umstände, die möglicherweise einen Anspruch auf Gewährung der Zulage nach § 46 BBesG kennt. (Rn.5)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichterin – vom 13. August 2020 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Streitwertbeschlusses für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 1.230,25 Euro und für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 944,72 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kenntnis von der Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten hat ein Beamter, wenn er etwa aufgrund von Personaleinsatzbescheiden die Höherwertigkeit seines Einsatzes und damit die Umstände, die möglicherweise einen Anspruch auf Gewährung der Zulage nach § 46 BBesG kennt. (Rn.5) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichterin – vom 13. August 2020 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Streitwertbeschlusses für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 1.230,25 Euro und für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 944,72 Euro festgesetzt. Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. 1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Zulage nach § 46 BBesG seit dem 1. November 2007 für die Wahrnehmung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes begehrt, abgewiesen. Begründend hat es im Wesentlichen sinngemäß ausgeführt, dass der Anspruch für den Zeitraum ab 2016 bereits aufgrund der Streichung der vormaligen Anspruchsgrundlage nicht bestehe. Soweit die Klägerin eine Zulagenzahlung für den Zeitraum bis 2013 begehre, sei der Anspruch verjährt. Er unterliege der regelmäßigen 3-jährigen Verjährung, welche am Schluss des Jahres beginne, in welchem die Gläubigerin von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlange oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Nicht erforderlich sei, dass die Gläubigerin die zutreffenden Rechtsfolgerungen aus der Kenntnis ziehe. Hinsichtlich des noch verbleibenden möglichen Anspruchszeitraums (2014 und 2015) scheitere die Gewährung der begehrten Zulage daran, dass die Klägerin die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung in ein zum gehobenen Dienst gehörendes Amt der Besoldungsgruppe A 9/A 10 nicht erfüllt habe. 2. Die mit der Zulassungsbegründung erhobenen Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (vgl. zu den Voraussetzungen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und den Anforderungen an seine Darlegung nur: Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2021 – 2 LA 216/17 –, juris Rn. 11 m. w. N.). a) Der Vortrag der Klägerin, sie habe keine Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen gehabt, weil ihr vor Antragstellung am 1. November 2017 die Möglichkeit der Beantragung einer Zulage für die Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten unbekannt war, weshalb die Verjährung sich nach § 199 Abs. 3 Satz 1 BGB richte und zehn Jahre betrage, weckt keine solchen Zweifel. Hierzu hat das Verwaltungsgericht auf Seite 6 des Urteilsabdrucks zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin aufgrund mehrerer Personaleinsatzbescheide seit 2003 ihren höherwertigen Einsatz und damit die Umstände, die möglicherweise einen Anspruch auf Gewährung der Zulage nach § 46 BBesG begründet hätten, gekannt habe. Dies habe sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dass die Klägerin erst unmittelbar vor der Antragstellung im November 2017 durch einen Kollegen auf die Möglichkeit einer Zulage hingewiesen worden ist, lässt ihre Kenntnis nicht entfallen, weil die Kenntnis der richtigen Rechtsfolgerungen – wie das Verwaltungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei dargestellt hat – nicht erforderlich ist (stRspr., vgl. u. a. BVerwG, Beschluss vom 30. März 2021 – 2 B 58.20 –, juris Rn. 9). Unabhängig davon setzt sich die Klägerin mit den weiteren tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur grob fahrlässigen Unkenntnis nicht auseinander. Danach hätte sich ihr aufdrängen müssen, dass eine Tätigkeit in einer höheren Besoldungsgruppe über einen längeren Zeitraum auch besoldungsrechtliche Konsequenzen haben könnte; es könne dann von ihr erwartet werden, sich entsprechend zu informieren und etwaige Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn geltend zu machen. b) Soweit die Klägerin weiter einwendet, die Beklagte habe sie pflichtwidrig nicht auf die Möglichkeit einer Verwendungszulage hingewiesen, weshalb ihr die fehlende Geltendmachung des Anspruchs nicht vorgeworfen werden könne und die Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Beklagte gegen Treu und Glauben verstoße, wiederholt die Klägerin lediglich ihr erstinstanzliches Vorbringen, ohne sich hinreichend mit den Urteilsgründen, insbesondere Seite 6 letzter Absatz und Seite 7 Absätze 1 und 2 des Urteilsabdrucks, sowie der dort zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Zu keiner anderen Bewertung führt der pauschale Verweis auf das zu Zeiten des Staatsunternehmens Post- und Fernmeldewesen existierende Amtsblatt, in welchem Bekanntmachungen den Bundesbeamten zugänglich gemacht worden seien, sowie auf die Informationspflicht der Beklagten als Dienstherrin. Es ist schon nicht ersichtlich, welche Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils die Klägerin damit angreifen will. Sollte sie damit eine bestehende allgemeine Praxis, die Beamten über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren und damit einen besonderen Fall geltend machen wollen, in dem ausnahmsweise der Beklagten eine Informationspflicht oblegen hat, greift dies schon deshalb nicht durch, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, dass die behauptete Belehrungspraxis auch nach Privatisierung der Post und zum Zeitpunkt des Entstehens ihrer Ansprüche noch bestand. c) Soweit die Klägerin vorträgt, die Beklagte habe ihr einen Verwendungsaufstieg verwehrt, zieht sie die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, sie habe die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst weder durch den erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens noch durch Anerkennung erlangt (§ 7 BLV), womit es an der erforderlichen Beförderungsreife fehle, nicht in Zweifel. Sie setzt sich auch nicht mit der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. Dezember 2018 – 2 C 54.17 –, juris Rn. 14 ff.) auseinander, wonach es für die Frage der Erfüllung der laubahnrechtlichen Voraussetzungen gerade nicht darauf ankommt, ob der Dienstherr ggf. systematisch die Aufgaben höherwertiger Ämter nicht beförderungsreifen Beamten überträgt, um bereitgestellte Haushaltsmittel einzusparen. Im Übrigen bleibt sie eine Substantiierung ihres Vortrags – etwa durch Einreichung etwaiger Anträge auf Laufbahnwechsel – schuldig. 3. Die von der Klägerin geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind ebenfalls nicht dargelegt. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen. Das ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zu 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 40, § 47 Abs. 1 und 3 GKG. Die begehrte Zulage richtet sich gemäß § 46 Abs. 2 BBesG a. F. nach dem Differenzbetrag zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Klägerin im Zeitpunkt der Ausübung einer zulagefähigen Tätigkeit (1. November 2007 bis 2017) A 9 (mittlerer Dienst) und dem der Besoldungsgruppe A 9 (gehobener Dienst) zum Zeitpunkt der Stellung des Zulassungsantrages am 15. September 2020. Die sich danach ergebende monatliche Zulage von 9,64 Euro (vgl. hierzu Bekanntmachung nach § 77 Absatz 4 und § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie nach § 5a Absatz 2 und § 6 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes Anhang 2 zu Nummer 2, gültig ab 1. März 2020, abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/bbesg_bes_gbek_2018/anhang_2_zu_nummer_2.html) ist mit dem Faktor 98 (8 Jahre und 2 Monate) zu multiplizieren. Dieser ergibt sich für das Rechtsmittelverfahren durch Auslegung gemäß § 88 VwGO, wenn man das Zulassungsvorbringen der Klägerin berücksichtigt, welches sich lediglich zu den vom Verwaltungsgericht als verjährt angenommenen Zeiträumen von November 2007 bis Ende 2013 und dem Zeitraum bis zum Außerkrafttreten der Anspruchsgrundlage des § 46 BBesG Ende 2015 verhält. Der sich hieraus ergebende Wert beträgt 944,72 Euro (vgl. zum Streitwert bei nachträglicher Forderung einer Verwendungszulage OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2022 – 1 A 1772/19 –, juris Rn. 32). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist hingegen entsprechend ihrem Antrag der gesamte Zeitraum ihrer höherwertigen Tätigkeit seit November 2007 bis zur Klageerhebung Anfang Dezember 2018 zugrunde zu legen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in dem gemäß § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt der Klagerhebung die begehrte Zulage zwischen dem Statusamt A 9 (mittlerer Dienst) der Klägerin und dem Statusamt A 9 (gehobener Dienst) 9,25 Euro betrug. Gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG beträgt der Streitwert im erstinstanzlichen Verfahren folglich 133 Monate à 9,25 Euro und damit insgesamt 1.230,25 Euro. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).