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Beschluss

2 B 58/20

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Verwendungszulage nach § 46 BBesG a.F. kann für zurückliegende Zeiträume der regelmäßigen Verjährung unterliegen; Klageerhebung ist zumutbar, wenn ein rechtskundiger Dritter die Erfolgsaussichten als gegeben einschätzen kann. • Für den Beginn der Verjährungsfrist maßgeblich ist nicht die Rechtskenntnis des Berechtigten, sondern der Kenntnisstand eines rechtskundigen Dritten; bloße Rechtsunkenntnis verschiebt die Verjährung nur ausnahmsweise. • Die Einrede der Verjährung verstößt regelmäßig nicht gegen Treu und Glauben; ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das verjährungshemmende Schritte veranlasst hätte, ist darzulegen. • Fragen zu ausgelaufenem oder inzwischen geänderten Besoldungsrecht haben grundsätzlich keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, es sei denn, ihre Klärung wäre künftigen, nicht überschaubaren Personenkreisen unabwägbare Bedeutung. • Eine unterschiedliche Handhabung der Verjährung durch den Dienstherrn kann sachliche Gründe (z. B. Befriedung) haben und begründet nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht oder das Gleichbehandlungsgebot.
Entscheidungsgründe
Verjährung von Verwendungszulagenansprüchen; Zumutbarkeit der Klageerhebung • Ein Anspruch auf Verwendungszulage nach § 46 BBesG a.F. kann für zurückliegende Zeiträume der regelmäßigen Verjährung unterliegen; Klageerhebung ist zumutbar, wenn ein rechtskundiger Dritter die Erfolgsaussichten als gegeben einschätzen kann. • Für den Beginn der Verjährungsfrist maßgeblich ist nicht die Rechtskenntnis des Berechtigten, sondern der Kenntnisstand eines rechtskundigen Dritten; bloße Rechtsunkenntnis verschiebt die Verjährung nur ausnahmsweise. • Die Einrede der Verjährung verstößt regelmäßig nicht gegen Treu und Glauben; ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das verjährungshemmende Schritte veranlasst hätte, ist darzulegen. • Fragen zu ausgelaufenem oder inzwischen geänderten Besoldungsrecht haben grundsätzlich keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, es sei denn, ihre Klärung wäre künftigen, nicht überschaubaren Personenkreisen unabwägbare Bedeutung. • Eine unterschiedliche Handhabung der Verjährung durch den Dienstherrn kann sachliche Gründe (z. B. Befriedung) haben und begründet nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht oder das Gleichbehandlungsgebot. Der Kläger, ehemaliger Kriminaloberkommissar, begehrte rückwirkend die Verwendungszulage nach § 46 BBesG a.F. für den Zeitraum April 2001 bis Dezember 2007. Die Dienstbehörde lehnte den Antrag ab und erhob für den Zeitraum vor Januar 2008 die Einrede der Verjährung. Das Verwaltungsgericht gab der Klage für Zeiträume ab Januar 2008 statt, wies sie für davor liegende Zeiträume ab; die Berufung blieb erfolglos. Der Kläger beantragte beim Bundesverwaltungsgericht die Zulassung der Revision mit der Rüge grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere zur Frage der Zumutbarkeit einer Klageerhebung bei vermeintlich eindeutiger Gesetzeslage und zur Pflicht der Behörde, die Verjährung einheitlich nicht geltend zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte Zulassungsgründe und hielt die Fragen für geklärt oder nicht revisionsrelevant. • Streitgegenstand ist ausgelaufenes Recht (§ 46 BBesG a.F.), dessen grundsätzliche Bedeutung für eine Revision regelmäßig zu verneinen ist. • Nach § 199 Abs.1 BGB (i.V.m. Art.229 EGBGB) beginnt die regelmäßige Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsteht und Kenntnis erlangt wird; Rechtsunkenntnis des Berechtigten verschiebt den Beginn nur bei unsicherer, für rechtskundige Dritte nicht verlässlicher Rechtslage. • Maßgeblich für die Zumutbarkeit der Klageerhebung ist der Kenntnisstand eines rechtskundigen Dritten; Klage ist zumutbar, wenn sie erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos ist. • Ein deutlich formulierter Wortlaut der Norm ist kein selbständiger Gesichtspunkt bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, sondern fließt in die Einschätzung des rechtskundigen Dritten ein; die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte war im relevanten Zeitraum uneinheitlich, sodass keine offenkundige Anspruchslosigkeit vorlag. • Die Einrede der Verjährung stellt grundsätzlich keine treuwidrige Rechtsausübung dar; nur bei qualifiziertem Fehlverhalten des Dienstherrn, das verjährungshemmende Handlungen verhindert hat, wäre sie unzulässig, dafür liegen hier keine Anhaltspunkte vor. • Eine unterschiedliche Praxis der Behörde für spätere Zeiträume (ab 2008) berührt die Entscheidung für den hier streitigen Zeitraum bis 2007 nicht; mögliche Befriedungsgründe der Behörde rechtfertigen allein keinen Vorwurf wegen Fürsorgepflichtverletzung. • Mangels grundsätzlicher Bedeutung und weil die aufgeworfenen Fragen bereits durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geregelt sind, ist die Revision nicht zuzulassen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass etwaige Ansprüche auf Verwendungszulage für April 2001 bis Dezember 2007 der regelmäßigen Verjährung unterliegen und die Klageerhebung in dem maßgeblichen Zeitraum zumutbar gewesen wäre. Die Einrede der Verjährung durfte die Beklagte geltend machen; es fehlt an Anhaltspunkten für ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das ein Absehen von der Verjährungseinrede geboten hätte. Die zulassungsrechtlichen Voraussetzungen liegen nicht vor, weil es an grundsätzlicher Bedeutung fehlt und die aufgeworfenen Rechtsfragen bereits geklärt sind.