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Beschluss

2 LA 48/20

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:0814.2LA48.20.00
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Leitsätze
Unerheblich ist, ob der jeweilige Beamte tatsächlich mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut ist. Anknüpfungspunkt für die Polizeizulage ist ein generell-typisierender Funktionsbezug, der sich bereits aus der Zugehörigkeit zu einer im Zulagentatbestand aufgeführten Organisationseinheit ergibt. Erforderlich aber auch ausreichend ist, dass der Beamte einen dort eingerichteten Dienstposten wahrnimmt. (Rn.11) Das Bundesministerium der Finanzen ist durch Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Var. 2 der Vorbemerkungen BBesO A/B vom Gesetzgeber nur ermächtigt worden, Bereiche festzulegen, in denen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden. Eine darüberhinausgehende Ermächtigung zur Festlegung von weiteren Kriterien besteht nicht. (Rn.13)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichterin – vom 28. April 2020 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 298,71 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unerheblich ist, ob der jeweilige Beamte tatsächlich mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut ist. Anknüpfungspunkt für die Polizeizulage ist ein generell-typisierender Funktionsbezug, der sich bereits aus der Zugehörigkeit zu einer im Zulagentatbestand aufgeführten Organisationseinheit ergibt. Erforderlich aber auch ausreichend ist, dass der Beamte einen dort eingerichteten Dienstposten wahrnimmt. (Rn.11) Das Bundesministerium der Finanzen ist durch Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Var. 2 der Vorbemerkungen BBesO A/B vom Gesetzgeber nur ermächtigt worden, Bereiche festzulegen, in denen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden. Eine darüberhinausgehende Ermächtigung zur Festlegung von weiteren Kriterien besteht nicht. (Rn.13) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichterin – vom 28. April 2020 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 298,71 Euro festgesetzt. Der auf Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der sich der Kläger – ein im Dienst der Beklagten stehender Zollobersekretär (eingesetzt beim Hauptzollamt …, Sachgebiet E, Prävention, Prüfungen und Ermittlungen) – gegen die Zahlungseinstellung der Polizeizulage in Höhe von monatlich 133,75 € in dem Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis 7. April 2019 wehrt, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen sinngemäß ausgeführt: Der Kläger sei in diesem Zeitraum nach § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BBesG i. V. m. Nr. 9 der Vorbemerkung zu den Besoldungsordnungen A und B der Anlage I zum BBesG (juris: BBesO A/B) nicht (polizei)zulageberechtigt gewesen, weil er bereits seit dem 3. Juli 2018 dienstunfähig erkrankt gewesen sei und in der Zeit vom 11. Februar bis 7. April 2019 an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilgenommen habe. Dabei handele es sich nicht mehr um eine allgemein übliche und rechtlich vorgesehene Unterbrechung der Dienstzeit durch Erholungsurlaub oder Krankheit, die die für die Gewährung der Zulage erforderliche tatsächliche Erfüllung der maßgeblichen Aufgaben (§ 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG) nicht ausschließe (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1995 – 2 C 1.95 –, juris Rn. 16 m. w. N.; OVG Münster, Urteil vom 30. August 1996 – 6 A 3512/95 –, juris Rn. 14; VGH München, Beschluss vom 12. April 2011 – 14 ZB 09.2062 –, juris Rn. 3), sondern um eine lang andauernde – hier seit mehr als einem halben Jahr – (dienstunfähige) Erkrankung, deren Ende ungewiss und wegen der vor Dienstaufnahme eine Wiedereingliederungsmaßnahme geplant gewesen sei. Der im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung verrichtete Dienst stelle nicht die erforderliche Wahrnehmung des übertragenen Dienstpostens (§ 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG) dar (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 10. April 2017 – 1 L 76/16 –, juris Rn. 34 ff.). Die vom Kläger zitierten Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts (2 B 53.17 und 2 B 58.17), jeweils vom 28. November 2017, und auch das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2017 (Az. 2 LB 7/17) verhielten sich nicht dazu, ob die Polizeizulage auch dann weiter zu gewähren sei, wenn der Beamte längerfristig dienstunfähig erkrankt sei und im Anschluss daran in den Dienst wiedereingliedert werden müsse. Schließlich stehe dem Kläger auch kein Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszulage gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG zu, weil die ihm zunächst gewährte Polizeizulage nicht aus dienstlichen, sondern aus persönlichen Gründen, nämlich wegen einer länger dauernden Erkrankung weggefallen sei, wegen der er die herausgehobene Funktion nicht mehr habe wahrnehmen können. 1. Die Berufung ist nicht wegen Divergenz (vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Urteil von einer Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Abweichung muss einen die Entscheidung tragenden, genauer zu bezeichnenden abstrakten Rechtssatz betreffen und darf nicht allein in der fehlerhaften Anwendung eines obergerichtlichen Rechtssatzes bestehen. Entsprechend läge nur dann eine Abweichung vor, wenn das Verwaltungsgericht einen abstrakten Rechtssatz entscheidungstragend zugrunde gelegt hätte, der von einem Rechtssatz eines ihm übergeordneten Gerichts abweicht.Die in diesem Sinne divergenzfähige Entscheidung, von der das angegriffene Urteil abweicht, muss benannt werden, sofern sie nicht trotz unvollständiger Bezeichnung unschwer ermittelt werden kann. Die entscheidungserhebliche Abweichung muss der Zulassungsantragsteller dergestalt darlegen, dass er den in der angegriffenen Entscheidung enthaltenen Rechtssatz einerseits und den abstrakten Rechtssatz, von dem die angegriffene Entscheidung abweicht, andererseits so herausarbeitet, dass sie ohne langes Suchen auffindbar sind, sowie anzeigen, worin dieser Rechtssatz abweicht und weshalb die angegriffene Entscheidung darauf beruht. Erforderlich ist allgemein eine Begründung, die es dem Oberverwaltungsgericht ermöglicht (in der Regel ohne weitere Ermittlungen), anhand der Ausführungen des Antragstellers zu erkennen, ob der geltend gemachte Zulassungsgrund vorliegt (vgl. Beschluss des Senats vom 13. November 2023 – 2 LA 6/23 –, juris Rn. 32 m. w. N.). Diesbezüglich führt der Kläger aus, der Senat habe im Urteil vom 22. Juni 2017 (2 LB 7/17, juris Rn. 30, 49) sinngemäß die folgenden abstrakten Rechtssätze aufgestellt: Die Zulagenberechtigung sei nicht von der tatsächlichen vollzugspolizeilichen Verwendung des Beamten abhängig, sie setze nur voraus, dass der jeweilige Aufgabenbereich des Beamten von der Zugehörigkeit zu dieser und nicht durch die Zugehörigkeit zu anderen Beamtengruppen entscheidend bestimmt werde (a. a. O., juris Rn. 30); gerade auch Dienstposteninhaber, die nicht die persönlichen Voraussetzungen erfüllten, sollten die Zulagenberechtigung allein deshalb erhalten, weil sie in dem als zulagenberechtigt bestimmten Bereich tätig seien; im Vordergrund stehe der Gleichklang unter den Dienstposteninhabern eines Bereichs und es sei ausreichend, wenn der betreffende Beamte einen Dienstposten bekleide, der einem vom Bundesministerium der Finanzen als zulagenberechtigt festgesetzten Bereich zugehörig sei (a. a. O., juris Rn. 49). Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 28. November 2017 (2 B 53.17) u. a. die abstrakten Rechtssätze aufgestellt, die Berechtigung für die Gewährung einer sog. Polizeizulage könne an die Tätigkeit in einem bestimmten (Zoll-) Verwaltungsbereich, der bei typisierender Betrachtung von der Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben geprägt sei, geknüpft werden; ob der Beamte tatsächlich vollzugspolizeiliche Aufgaben wahrnehme oder hierzu gesundheitlich in der Lage sei, sei dann nicht maßgeblich. Maßgeblicher Bezugspunkt für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion sei im Falle der bereichsbezogenen Zulagengewährung die Zuweisung eines Dienstpostens in dem entsprechend bestimmten Bereich (a. a. O. juris Ls, Rn. 24, 11). Davon soll das Verwaltungsgericht abgewichen sein, indem es die Zuweisung eines Dienstpostens in einem entsprechend bestimmten Bereich der Zollverwaltung nicht habe ausreichen lassen, sondern gefordert habe, dass der Kläger tatsächlich vollzugspolizeiliche Aufgaben ausüben müsse (vgl. Zulassungsvorbringen zu 1; Antragsschrift Seite 3). Damit zeigt der Kläger gemessen an den oben dargestellten Grundsätzen keine Abweichung zu einem oder mehreren im Urteil des Senats vom 22. Juni 2017 (2 LB 7/17, juris Rn. 30, 49) oder in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2017 (2 B 53.17, juris Rn. 13) aufgestellten Rechtssätzen auf. Das Verwaltungsgericht hat in dem erstinstanzlichen Urteil keinen solchen (sinngemäßen) abstrakten Rechtssatz entscheidungstragend aufgestellt bzw. dem Urteil zugrunde gelegt. Es handelt sich um eine durch den Kläger aus dem Ergebnis des erstinstanzlichen Urteils gezogene Schlussfolgerung, die sich in dieser Allgemeinheit aber nicht aus dem Urteil herleiten lässt. Insoweit zeigt der Kläger keine Abweichung auf, sondern rügt der Sache nach eine fehlerhafte Rechtsanwendung und damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, die er darüber hinaus ebenfalls geltend macht. 2. Aber auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor, weil das Verwaltungsgericht die in Bezug genommene Rechtsprechung nicht fehlerhaft angewendet hat und ist im Übrigen nicht dargelegt (vgl. zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und den Anforderungen an seine Darlegung nur: Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2021 – 2 LA 216/17 –, juris Rn. 11 m.w.N). Das Verwaltungsgericht hat die oben zitierte Rechtsprechung seiner Entscheidung zugrundegelegt. Es hat insoweit ausgeführt, dass es unerheblich sei, ob der jeweilige Beamte tatsächlich mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sei. Anknüpfungspunkt für die Polizeizulage sei ein generell-typisierender Funktionsbezug, der sich bereits aus der Zugehörigkeit zu einer im Zulagentatbestand aufgeführten Organisationseinheit ergebe. Erforderlich aber auch ausreichend sei, dass der Beamte einen dort eingerichteten Dienstposten wahrnehme. Der Gesetzgeber gehe hier typisierend und pauschalierend davon aus, dass diese Dienstposten eine vollzugspolizeiliche Prägung aufwiesen (UA Seite 5 bis 6). Das Verwaltungsgericht ist nur anders als der Kläger der Auffassung, dass die hier zur Divergenz gestellten und dort – im erstinstanzlichen Verfahren – bereits gegenständlichen Entscheidungen sowie auch der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2017 (2 B 58.17) den Fall des Klägers nicht abbilden. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht sinngemäß ausgeführt, dass sich die in Bezug genommen Entscheidungen nicht dazu verhielten, ob die Polizeizulage auch dann weiter zu gewähren sei, wenn der Beamte längerfristig dienstunfähig erkrankt sei und im Anschluss daran an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilnehme (UA Seite 8). Dagegen ist nichts zu erinnern. Gegenstand der vom Kläger zur Divergenz gestellten, oben genannten Entscheidungen des Senats und des Bundesverwaltungsgericht waren nicht die hier streitgegenständlichen gesundheitlichen Hinderungsgründe, sondern besondere vollzugspolizeispezifische Eignungsdefizite, die die Polizeizulage nach § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BBesG i. V. m. Nr. 9 der Vorbemerkung zu den Besoldungsordnungen A und B der Anlage I zum BBesG (juris: BBesO A/B) bei einer entsprechenden Dienstpostenzuweisung unberührt lassen. In den in Bezug genommenen höchstrichterlichen Entscheidungen ging es im Einzelnen um eine fehlende vollzugspolizeispezifische besondere persönliche und fachliche (kein erfolgreiches Absolvieren des Lehrgangs „Eigensicherung und Bewaffnung“ und damit keine Befugnis zum Gebrauch von Schusswaffen; vgl. Urteil des Senats vom 22. Juni 2017 – 2 LB 7/17 –⁠, juris Rn. 4, Ls 2 und Rn. 43) und um eine fehlende gesundheitliche Eignung (Untersagen des Führens einer Schusswaffe aus gesundheitlichen Gründen; vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2017 – 2 B 53.17 –, juris Rn. 2, 11 bis 13) der dortigen Kläger, die wegen der typisierenden und pauschalierenden Regelung in Nr. 9 der Vorbemerkung zu den Besoldungsordnungen A und B der Anlage I zum BBesG (juris: BBesO A/B) unberücksichtigt bleiben musste. Nur vor diesem Hintergrund und bezogen darauf hat der Senat ausgeführt (a.a.O., juris Rn. 44), dass nach dem Gesetzeswortlaut der Nr. 9 der Vorbemerkungen BBesO A/B die Zulagengewährung für die Beamten der Zollverwaltung, die unter das Bereichsprinzip fallen, nicht an weitere Voraussetzungen wie körperliche, gesundheitliche oder fachliche Eignung geknüpft ist und über das Gesetz hinausgehende Voraussetzungen daher nicht zu berücksichtigen sind. Das Bundesministerium der Finanzen ist durch Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Var. 2 der Vorbemerkungen BBesO A/B vom Gesetzgeber nur ermächtigt worden, Bereiche festzulegen, in denen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden. Eine darüberhinausgehende Ermächtigung zur Festlegung von weiteren Kriterien besteht nicht. Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 28. November 2017 – 2 B 53.17 –, juris Rn. 2, 11 bis 13 m. w. N.) nur vor diesem Hintergrund ausgeführt, dass es wie bereits für die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der Länder, die Beamten des Fahndungsdienstes und die Soldaten der Feldjägertruppe auch für die Beamten der Zollverwaltung, die in der Grenzabfertigung oder in einem vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Bereich verwendet werden, unerheblich sei, ob der einzelne Beamte tatsächlich mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sei. Anknüpfungspunkt für die Gewährung der Polizeizulage sei ein generell-typisierender Funktionsbezug, der sich bereits aus der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Verwaltungsbereich ergebe. Erforderlich, aber auch ausreichend sei, dass der Beamte einen dort eingerichteten Dienstposten wahrnehme. Damit sei auch unerheblich, ob der Beamte aus gesundheitlichen Gründen zur Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben in der Lage sei. Solange der Dienstherr etwaige Einschränkungen nicht zum Anlass nehme, den Beamten in einen anderen Organisationsbereich umzusetzen, erfülle dieser weiterhin die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage aus Ziffer II Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B. Aus § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG folge nichts anderes. Maßgeblicher Bezugspunkt für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion sei im Falle der bereichsbezogenen Zulagengewährung die Zuweisung eines Dienstpostens in dem entsprechend bestimmten Bereich. Demgegenüber, aber dazu nicht abweichend, sondern unter Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, hat das Verwaltungsgericht entscheidungstragend darauf abgestellt, dass die Wahrnehmung von Funktionen (Aufgaben) bzw. der Begriff „herausgehobener Funktionen“ i. S. d. § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG ein auf die tatsächliche Sachlage abstellender Begriff sei, der grundsätzlich die tatsächliche Erfüllung der betreffenden bzw. dem Beamten übertragenen Aufgaben erfordere und nur die allgemein üblichen und rechtlich vorgesehenen Unterbrechungen der Diensttätigkeit durch Erholungsurlaub oder Krankheit einschließe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. April 1989 – 2 C 10.87 –⁠, juris Rn. 12 zur Ministerialzulage; BVerwG, Urteile vom 18. April 1991 – 2 C 31.90 –, juris Rn. 15 m. w. N. und vom 24. August 1995 – 2 C 1.95 –, juris Ls 1 und Rn. 16 m. w. N. zur Feuerwehrzulage). Davon wollte der Senat in dem in Bezug genommenen Urteil nicht abweichen. Es spricht auch nichts dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht seine diesbezügliche Rechtsprechung mit dem in Bezug genommenen Beschluss vom 28. November 2017 ändern wollte. Dies war auch nicht erforderlich, weil es in dem zur Divergenz gestellten Beschluss schlicht nicht um die Zahlung oder Weiterzahlung einer Zulage bei allgemeinen krankheitsbedingten Ausfällen auf einem Dienstposten in einem zulageberechtigenden Bereich – hier mit vollzugspolizeilicher Prägung – und Wiedereingliederung in diesen Bereich, sondern um den Anspruch auf eine Zulage trotz Fehlens einer generellen vollzugspolizeispezifischen gesundheitlichen Eignung zur Wahrnehmung eines Dienstpostens in diesem Bereich ging. Auch mit seinen Darlegungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. Zulassungsvorbringen Nr. 2; Antragsschrift Seite 3), zieht der Kläger das erstinstanzliche Urteil nicht in Zweifel. Insoweit ist dem Vorbringen des Klägers sinngemäß zu entnehmen, dass ihm allein deshalb die sogenannte Polizeizulage zustehe, weil er im Sachgebiet E beim Hauptzollamt … verwendet werde und Zollbeamter sei. Krankheit und Wiedereingliederung seien unerheblich. Damit wendet er auch hier – wie bereits zum Zulassungsgrund der Divergenz (Nr. 1) – nur die Abweichung des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu den oben zitierten Entscheidungen des Senats und des Bundeverwaltungsgerichts ein. Der Schluss, dass die sogenannte Polizeizulage stets zu zahlen ist, wenn der Beamte in dem zulageberechtigenden Organisationsbereich eingegliedert ist, lässt sich aus den in Bezug genommenen Entscheidungen in dieser Allgemeinheit indes nicht ziehen (vgl. dazu die obigen Erwägungen zu Nr. 1 und Nr. 2). Demgemäß hätte der Kläger sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts und der dazu in Bezug genommenen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (UA Seite 7 bis 8), dass eine dienstunfähige Erkrankung von mehr als sechs Monaten, deren Ende ungewiss und wegen der vor Dienstaufnahme eine Wiedereingliederungsmaßnahme geplant gewesen sei, keine bezogen auf die Dauer mit einem Erholungsurlaub vergleichbare und damit zulagenfeste Unterbrechung sei, auseinandersetzen müssen. Dies gilt ebenso für die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung der sich an die Krankheit anschließenden Wiedereingliederungsmaßnahme als nicht polizeizulagenfest und der in diesem Zusammenhang zitierten höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (UA Seite 6 bis 7). Hierzu fehlen jegliche Darlegungen. Zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Ausgleichszulage nach §13 Abs. 1 Satz 1 BBesG verhält sich das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht (hilfsweise). 3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen. Um diese Bedeutung darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren und substantiiert darzulegen, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte und – im Falle einer Tatsachenfrage – welche neuen Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahelegen (vgl. zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur Beschluss des Senats vom 23. März 2022 – 2 LA 463/18 –, juris Rn. 31m. w. N.). Daran gemessen hat der Kläger die von ihm sinngemäß als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen, ob für die Gewährung der Polizeizulage gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG i. V. m. Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B für die Beamten, die in einem Bereich verwendet werden, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden, zusätzlich verlangt wird, dass die Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt wird, ohne von längerfristiger Erkrankung unterbrochen zu sein, die noch keine dauernde Dienstunfähigkeit ist, die zur Versetzung in den Ruhestand führt und ob auch eine Wiedereingliederungsmaßnahme nicht ausreiche, um als Verwendung in einem zulageberechtigten Bereich im Sinne der Nr. 9 der Vorbemerkungen angesehen zu werden nur formuliert, wie aber schon zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. die Ausführungen zu Nr. 2 oben) nicht geschehen, nicht dargelegt, warum die aufgeworfenen Fragen im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnten. Dazu hätte er sich – wie oben bereits ausgeführt (Nr. 2) – mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA Seite 6 bis 8) und der dazu erstinstanzlich in Bezug genommenen Rechtsprechung auseinandersetzen müssen. Daran fehlt es. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKG (Höhe der eingestellten sogenannten Polizeizulage für den Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis zum 7. April 2019). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).