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Beschluss

2 B 53/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Polizeizulage für Zollbeamte kann aufgrund einer gesetzlich normierten Bereichsentscheidung gewährt werden; maßgeblich ist die Verwendung in einem vom Bundesministerium der Finanzen als zulageberechtigt bestimmten Bereich, nicht die konkrete Fähigkeit zur Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben. • Bei bereichsbezogener Zulagengewährung entscheidet die Zugehörigkeit zu einem Dienstposten in dem bestimmten Bereich über die Anspruchsvoraussetzungen; eine nachträgliche Unfähigkeit des Beamten, vollzugspolizeiliche Aufgaben aus gesundheitlichen Gründen wahrzunehmen, hebt die Zulagenberechtigung nicht auf, solange der Dienstherr ihn nicht in einen anderen Bereich versetzt. • Der Gesetzgeber darf Zulagen typisierend und generalisierend ausgestalten; die Neuregelung der Polizeizulage ist verfassungsgemäß und verletzt keine rechtlichen Grundsätze. • Verwaltungsvorschriften, die von der gesetzlich vorgegebenen Systematik abweichen, sind unwirksam.
Entscheidungsgründe
Polizeizulage bei bereichsbezogener Verwendung in der Zollverwaltung • Die Polizeizulage für Zollbeamte kann aufgrund einer gesetzlich normierten Bereichsentscheidung gewährt werden; maßgeblich ist die Verwendung in einem vom Bundesministerium der Finanzen als zulageberechtigt bestimmten Bereich, nicht die konkrete Fähigkeit zur Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben. • Bei bereichsbezogener Zulagengewährung entscheidet die Zugehörigkeit zu einem Dienstposten in dem bestimmten Bereich über die Anspruchsvoraussetzungen; eine nachträgliche Unfähigkeit des Beamten, vollzugspolizeiliche Aufgaben aus gesundheitlichen Gründen wahrzunehmen, hebt die Zulagenberechtigung nicht auf, solange der Dienstherr ihn nicht in einen anderen Bereich versetzt. • Der Gesetzgeber darf Zulagen typisierend und generalisierend ausgestalten; die Neuregelung der Polizeizulage ist verfassungsgemäß und verletzt keine rechtlichen Grundsätze. • Verwaltungsvorschriften, die von der gesetzlich vorgegebenen Systematik abweichen, sind unwirksam. Der Kläger ist Zollamtmann (A11) und in der Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Hauptzollamt beschäftigt. Wegen gesundheitlicher Probleme untersagte ihm der Dienstherr im Mai 2014 das Führen einer Schusswaffe; seitdem wird er im Innendienst eingesetzt und bearbeitet Ermittlungsverfahren sowie leitet Vernehmungen und Durchsuchungen im Innendienst. Die Beklagte setzte die Zahlung der Polizeizulage ab Juni 2014 ein, weil der Kläger vollzugspolizeiliche Aufgaben aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr wahrnehmen könne. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht verpflichteten die Beklagte zur Weiterzahlung der Zulage mit der Begründung, dass die Zulagenberechtigung von der Verwendung in einem bestimmten Bereich der Zollverwaltung abhänge, nicht von der konkreten Aufgabenbetreuung oder Leistungsfähigkeit des Beamten. Die Beklagte legte Beschwerde ein; das Bundesverwaltungsgericht entschied darüber. • Rechtlicher Rahmen: Die Gewährung von Stellenzulagen setzt nach § 42 Abs.1 BBesG die Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion voraus; der Gesetzgeber kann Zulagen typisierend für bestimmte Verwaltungsbereiche vorsehen. • Gesetzliche Neuregelung: Die Neufassung der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen eröffnet zusätzlich die Alternative der Bereichsverwendung, wonach Verwendung in vom Bundesministerium des Finanzes bestimmten Bereichen typischerweise vollzugspolizeiliche Tätigkeiten voraussetzt. • Verwaltungsrechtliche Folgen: Das Bundesministerium der Finanzen hat diese Möglichkeit durch die VV-BMF-PolZul für bestimmte Bereiche der Zollverwaltung ausgeübt; der Tätigkeitsbereich des Klägers fällt in einen als zulageberechtigt bestimmten Bereich. • Maßgeblicher Anspruchszeitpunkt: Bei bereichsbezogener Zulagengewährung ist nicht die individuelle konkrete Aufgabenbetrauung, sondern die Zuordnung des Dienstpostens zu dem bestimmten Bereich entscheidend; damit bleibt die Zulage trotz gesundheitlicher Unfähigkeit zur Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben bestehen, solange der Dienstherr den Beamten nicht in einen anderen Bereich versetzt. • Auslegung und Systematik: Die Systematik der Neuregelung ergänzt das Funktionalprinzip durch eine bereichsbezogene Typisierung; für außerhalb dieser Bereiche verwendete Zollbeamte bleibt hingegen das funktionale Erfordernis der tatsächlichen Betrauung mit vollzugspolizeilichen Aufgaben bestehen. • Rechtmäßigkeit: Die bereichsbezogene Typisierung der Zulage fällt in den weiten Gesetzgeberermessensspielraum in der Besoldung und ist verfassungsgemäß; Verwaltungsvorschriften, die von der gesetzlichen Systematik abweichen, sind unwirksam. Die Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass die Polizeizulage dem Kläger weiterhin zu zahlen ist, weil er einen Dienstposten in einem vom Bundesministerium der Finanzen als zulageberechtigt bestimmten Bereich innehat. Entscheidend ist die bereichsbezogene Zuordnung des Dienstpostens, nicht die konkrete Fähigkeit oder tatsächliche Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben; eine gesundheitlich bedingte Unfähigkeit hebt die Zulagenberechtigung nicht auf, solange keine Versetzung in einen anderen Bereich erfolgt. Die gesetzliche Neuregelung der Zulagenberechtigung ist verfassungsgemäß und nicht zu beanstanden. Kosten- und Streitwertentscheidungen wurden zugunsten der obsiegenden Partei getroffen.