Beschluss
2 LA 50/20
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2023:0728.2LA50.20.00
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Leitsätze
1. Rechtsfragen, die allein die äußere Gestaltung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffen, können nicht den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, § 78 Abs 3 Nr 1 AsylG (AsylVfG 1992), begründen. Diese sind weder im verwaltungsgerichtlichen Urteil entscheidungserheblich noch würden sie sich für eine Entscheidung im Berufungsverfahren stellen. (Rn.3)
2. Eine mögliche Verletzung der dem Verwaltungsgericht gemäß § 86 Abs 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 78 Abs 3 Nr 3 AsylG (juris AsylVfG 1992) i. V. m. § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln. (Rn.17)
3. Ein Aufklärungsmangel kann insbesondere nicht mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr 3 VwGO) gleichgesetzt werden. Ausnahmen gelten allenfalls bei der Ablehnung eines Beweisantrags, die im Prozessrecht keine Stütze findet, sowie bei übergangenen Beweisanregungen, bei denen sich die entsprechende Ermittlung aufgedrängt hat. (Rn.12)
4. Im Asylgerichtsverfahren ist die schlüssige Schilderung seines behaupteten Verfolgungsschicksals bzw. des Umstandes der und seiner Gründe für eine Konversion eine Obliegenheit des Klägers. Fehlt es an einem solchen Sachvortrag, kann das Gericht verfahrensfehlerfrei von einer weiteren Sachaufklärung absehen. (Rn.12)
Tenor
Die Anträge der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2020 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 13. Kammer, Einzelrichter - vom 28. Mai 2020 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... werden abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Rechtsfragen, die allein die äußere Gestaltung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffen, können nicht den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, § 78 Abs 3 Nr 1 AsylG (AsylVfG 1992), begründen. Diese sind weder im verwaltungsgerichtlichen Urteil entscheidungserheblich noch würden sie sich für eine Entscheidung im Berufungsverfahren stellen. (Rn.3) 2. Eine mögliche Verletzung der dem Verwaltungsgericht gemäß § 86 Abs 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 78 Abs 3 Nr 3 AsylG (juris AsylVfG 1992) i. V. m. § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln. (Rn.17) 3. Ein Aufklärungsmangel kann insbesondere nicht mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr 3 VwGO) gleichgesetzt werden. Ausnahmen gelten allenfalls bei der Ablehnung eines Beweisantrags, die im Prozessrecht keine Stütze findet, sowie bei übergangenen Beweisanregungen, bei denen sich die entsprechende Ermittlung aufgedrängt hat. (Rn.12) 4. Im Asylgerichtsverfahren ist die schlüssige Schilderung seines behaupteten Verfolgungsschicksals bzw. des Umstandes der und seiner Gründe für eine Konversion eine Obliegenheit des Klägers. Fehlt es an einem solchen Sachvortrag, kann das Gericht verfahrensfehlerfrei von einer weiteren Sachaufklärung absehen. (Rn.12) Die Anträge der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2020 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 13. Kammer, Einzelrichter - vom 28. Mai 2020 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... werden abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Die Darlegung erfordert, dass der Zulassungsantragsteller unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen erläutert, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Daran fehlt es hier. 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, liegt nicht vor. Voraussetzung für diesen ist, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist dabei nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargelegt werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte und – im Falle einer Tatsachenfrage – welche neuen Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahelegen (ständ. Rspr. des Senats: vgl. etwa Beschluss des Senats vom 11. November 2020 - 2 LA 35/20 -, juris Rn. 1 m. w. N.). Soweit die Klägerin insofern als Frage sinngemäß aufwirft, ob es verfahrensrechtlich in Asylsachen zulässig sei und ob es nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz und die Aufklärungspflichten des Gerichts verstoße, wenn das Gericht eine mündliche Verhandlung durchführe, ohne die klagende Partei zu ihrem Sachvortrag, den vorgetragenen Einwänden gegen die ablehnende Entscheidung und den inneren Beweggründen zum Glaubensübertritt zu befragen, um sich einen eigenen Eindruck von der Glaubhaftigkeit des Vortrages und der Glaubwürdigkeit der klagenden Partei zu verschaffen, war dies bereits nicht im Rahmen des Urteils des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich. Die Klägerin rügt damit vielmehr der Sache nach einen Verfahrensfehler. Insofern ergibt sich zudem aus dem Protokoll und auch aus dem Zulassungsantrag im Übrigen, dass der Einzelrichter die Klägerin befragt hat, nämlich, ob die Angaben beim Bundesamt so korrekt aufgenommen worden seien und ob sie etwas zu ergänzen habe. Es ist auch nicht ersichtlich, wie die Frage im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich sein könnte. Soweit die Klägerin als weitere Frage sinngemäß aufwirft, ob es im Sinne von § 86 VwGO ausreichend ist, wenn das Gericht in der mündlichen Verhandlung die klagende Partei nach Verlesung seines Sachvortrages aus der Niederschrift der Beklagten lediglich danach fragt, ob sie etwas zu ergänzen habe, ohne weitere Fragen zum bereits vorgebrachten Sachvortrag zustellen, war auch dies bereits nicht im Rahmen des Urteils des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich und es ist ebenfalls nicht ersichtlich, warum die Frage im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich sein könnte. Die Klägerin rügt damit vielmehr ebenso der Sache nach einen Verfahrensfehler. 2. Auch unter dem Aspekt möglicher Verfahrensfehler führt das Vorbringen der Klägerin nicht zur Zulassung der Berufung. Die Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts stellt keinen Berufungszulassungsgrund im asylverfahrensrechtlichen Sinn dar. Eine mögliche Verletzung der dem Verwaltungsgericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln (vgl. dazu nur Beschluss des Senats vom 29. September 2017 - 2 LA 67/16 -, juris Ls und Rn. 16). Ein Aufklärungsmangel kann auch nicht mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) gleichgesetzt werden. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs stellt nur sicher, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und würdigt. Ausnahmen gelten allenfalls bei der Ablehnung eines Beweisantrags, die im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. Beschluss des Senats vom 30. Dezember 2022 - 2 LA 40/20 -, juris Rn. 2) sowie beim Übergehen von Beweisanregungen, bei denen sich die entsprechende Ermittlung aufgedrängt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. März 2014 - 3 B 60.13 -, juris Rn. 7). Beides macht die Klägerin jedoch nicht geltend. Sie hat weder einen Beweisantrag gestellt noch einen Beweis angeregt. Dies wäre der Sache nach auch ins Leere gegangen, weil es gerade um die Aufklärung von Sachverhalt geht, den die Klägerin von sich aus hätte schildern können und müssen. Es hätte der Klägerin im gesamten gerichtlichen Verfahren offen gestanden, durch weiteren Vortrag zu ihren Fluchtgründen bzw. den Gründen für ihre Konversion sich selbst vor Gericht das rechtliche Gehör zu verschaffen. Soweit die Klägerin sich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - bezieht, erkennt dieses nicht im Kontext fehlender Aufklärung des Sachverhaltes eine Verletzung rechtlichen Gehörs, sondern allein im Kontext eines Verstoßes gegen §§ 130a, 101 VwGO (juris Rn. 26: „Eine unter Verstoß gegen § 101 Abs. 1 VwGO ergangene Entscheidung verletzt zugleich den Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs.“). Die Ausführungen zur Verletzung der Aufklärungspflicht beschränken sich auf eine mögliche Verletzung von § 86 VwGO (juris Rn. 16 ff.), die einen Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darstellen kann. Insoweit können nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO jegliche Verfahrensmängel, auf denen die Entscheidung beruhen kann, die Zulassung der Revision begründen, während im Asylgerichtsverfahren nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG nur die in § 138 VwGO genannten Verfahrensmängel – die absolute Revisionsgründe darstellen – die Zulassung der Berufung begründen können. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, nach dem die Berufung zuzulassen ist, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann, gilt im Asylgerichtsverfahren aufgrund der abweichenden und abschließenden Regelung der Berufungszulassungsgründe in § 78 Abs. 3 AsylG nicht. Im Übrigen lag dem Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts eine mit der vorliegenden nicht vergleichbare Konstellation zugrunde, weil das Gericht für die Bewertung der Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels ohne die Klägerin anzuhören auch auf deren Glaubwürdigkeit abgestellt hat, obwohl sich die Vorinstanz zu dieser keine abschließende Überzeugung gebildet hatte. Im dortigen Verfahren hatte die Klägerin im Asylfolgeverfahren erst im Gerichtsverfahren eine Konversion zum christlichen Glauben geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht hatte die Klägerin dann zur Konversion angehört, jedoch offengelassen, ob der Glaubensübertritt der Klägerin und ihre kirchlichen Aktivitäten lediglich asyltaktische Hintergründe hätten oder auf einer wirklichen religiösen Überzeugung beruhten. Selbst wenn man Letzteres unterstelle, sei eine religiöse Verfolgung der Klägerin, die sich weder in herausgehobener Position für ihren Glauben eingesetzt noch missionarische Aktivitäten entfaltet habe, im Iran nicht wahrscheinlich. Das Oberverwaltungsgericht hat dann durch Beschluss nach § 130a VwGO entschieden und der Klage stattgegeben, obwohl die Beklagte angeregt hatte, sich einen persönlichen Eindruck von der Klägerin und ihrer Glaubwürdigkeit zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 -, juris Rn. 3-7). Um eine Bewertung der Glaubwürdigkeit der Klägerin geht es hier aber nicht. Weder hat die Beklagte in dem vom Verwaltungsgericht bezuggenommenen Bescheid noch das Verwaltungsgericht selbst auf den persönlichen Eindruck von der Klägerin abgestellt; vielmehr wurde die Unglaubhaftigkeit der Angaben mit deren Inhalt begründet. Vorliegend hat die Klägerin bereits bei der Beklagten vorgebracht, sie sei konvertiert, woraufhin sie in der Anhörung am 21. November 2019 dazu angehört wurde (Beiakte Bl. 84ff.). Die Beklagte hat den Vortrag der Klägerin im Bescheid vom 21. Februar 2020 hinsichtlich der geltend gemachten Vorverfolgung als unglaubhaft bewertet und ist davon ausgegangen, dass die Klägerin kein ernsthaftes Interesse an der christlichen Religion habe substantiiert darlegen können. Die Klägerin hat dazu im Gerichtsverfahren Stellung genommen, insbesondere mit der Klageschrift vom 6. März 2020, wobei sie in erster Linie die Beweiswürdigung der Beklagten angegriffen und keine ergänzenden bzw. klarstellenden Angaben gemacht hat. Nach Ladung des Termins auf den 22. Mai 2020 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 7. Mai 2020 eine Stellungnahme eines Pastors vorgelegt, mit Schriftsatz vom 11. Mai 2020 die Taufbescheinigung und Taufurkunde vom 19. Mai 2020. Insofern entspricht es der, auch vom Bundesverwaltungsgericht im von der Klägerin zitierten Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - ebenfalls zitierten Rechtsprechung, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht daran gehindert ist, sich anhand des Vernehmungsprotokolls über einen von der Verwaltungsbehörde – insbesondere dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – gehörten Beteiligten die Überzeugung von der Wahrheit einer Tatsachenbehauptung zu verschaffen. Bei einer solchen Verwertung der schriftlichen Aussage eines Beteiligten hat das Gericht zu berücksichtigen, dass die Beweiserhebung im Verwaltungsverfahren nicht in gleicher Weise mit rechtlichen Garantien ausgestattet ist, wie eine Beweisaufnahme im gerichtlichen Verfahren. Greift das Tatsachengericht für seine Überzeugungsbildung auf die schriftlich festgehaltene Aussage eines Beteiligten zurück, muss es zudem beachten, dass Grundlage seiner Wahrheitsfindung insoweit nur diese Urkunde und nicht die durch die Behörde aufgrund des persönlichen Eindrucks von dem jeweiligen Verfahrensbeteiligten selbst gewonnene Überzeugung von seiner Glaubwürdigkeit ist (BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2002 - 1 B 392.01 -, juris Rn. 4 m. w. N., zitiert im Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - in der von der Klägerin auf Seite 5 des Zulassungsantrags wiedergegebenen Rn. 19). Insoweit haben aber sowohl die Beklagte in dem vom Verwaltungsgericht bezuggenommenen Bescheid wie auch das Verwaltungsgericht die Unglaubhaftigkeit der Angaben mit deren Inhalt begründet und nicht auf den persönlichen Eindruck von der Klägerin abgestellt. Der von der Klägerin zitierte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2014 - 5 B 35.14 - befasst sich ebenfalls allein mit einer Verletzung der Aufklärungspflicht und nicht mit einer Gehörsverletzung. Auch aus dem weiteren, von der Klägerin zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2002 - 1 B 37.02 - ergibt sich nichts anderes. Auch dieser Beschluss verhält sich nicht zu einer Verletzung rechtlichen Gehörs oder einem anderen Verfahrensfehler nach § 138 VwGO, sondern allein zum, wie ausgeführt, im Asylberufungszulassungsverfahren (anders als im Revisionsnichtzulassungsbeschwerdeverfahren) nicht rügbaren § 86 VwGO. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Beschluss den soeben zitierten Beschluss vom 10. Mai 2002 - 1 B 392.01 - ausdrücklich bestätigt (BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2002 - 1 B 37.02 -, juris Leitsatz); im dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vorausgehenden Verfahren hatte der Verwaltungsgerichtshof insbesondere auf die persönliche Glaubwürdigkeit des dortigen Klägers abgestellt, auf die es bereits im Bescheid der Beklagten ankam (VGH München, Beschluss vom 15. November 2001 - 9 B 98.35332 -, juris Rn. 10-13). 3. Aus den weiteren Ausführungen der Klägerin ergibt sich ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die anwaltlich vertretene Klägerin hatte hinreichend Gelegenheit, ihre Asylgründe umfassend darzulegen und gegebenenfalls zu ergänzen. Es gehörte zu ihren Obliegenheiten, den Sachverhalt vollständig darzulegen, aus dem sie für sich günstige Rechtsfolgen ableiten wollte. Dass dies nur durch persönlichen Vortrag in der mündlichen Verhandlung geschehen konnte, ist weder mit dem Zulassungsantrag dargelegt noch ist hierfür sonst etwas ersichtlich (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 30. August 1982 - 9 C 1.81 -, juris Rn. 11). Daran ändert auch der in diesem Zusammenhang erfolgte Verweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2002 - 1 B 37.02 - zu §§ 86 und 96 VwGO nichts. 4. Auch soweit die Klägerin meint, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt, dass das Gericht zu Teilen ihres Vorbringens keine Stellung genommen hat, hat sie sie keinen Gehörsverstoß dargelegt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Deshalb ist nur dann ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festzustellen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Dergleichen Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt lässt. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung der Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist (stRspr, vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 -, juris Rn. 45 m. w. N.). Dafür ist nichts dargelegt. Entgegen der Rüge der Klägerin hat das Verwaltungsgericht sich insbesondere auch mit den von dieser im Gerichtsverfahren vorgebrachten Punkten – die im Übrigen keinen weiteren Sachvortrag, sondern Ausführungen zur rechtlichen Würdigung enthielten – auseinandergesetzt. Dabei war es – wie eben ausgeführt – nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Dafür, dass besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer gleichwohl davon auszugehen ist, dass das Verwaltungsgericht die Ausführungen der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen und gewürdigt habe, ist nichts dargelegt. Die Klägerin tritt vielmehr weitgehend inhaltlich der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts entgegen. Hierzu sei nur Folgendes angemerkt: Soweit die Klägerin insbesondere rügt, dass sie in ihrer Klageschrift darauf verwiesen habe, die Beklagte habe zu einigen Punkten, beispielsweise dem konkreten Inhalt nach den muslimischen Gesetzen, fragen müssen, oder der Schluss hinsichtlich des Zeitpunkts der Befragung durch den Herassat sei nicht korrekt, verkennt sie, dass es an ihr liegt, schlüssige Angaben zu machen. Insoweit war es die Obliegenheit der Klägerin, beispielsweise klarzustellen, welchen Inhalt die Fragen konkret gehabt haben oder zu welchem Zeitpunkt der Herassat sie befragt hat. Die anwaltlich vertretene Klägerin hatte hinreichend Gelegenheit, ihre Asylgründe umfassend darzulegen und gegebenenfalls zu ergänzen. Dass ihr eine solche Klarstellung nur durch persönlichen Vortrag in der mündlichen Verhandlung möglich war, ist weder mit dem Zulassungsantrag dargelegt noch ist hierfür sonst etwas ersichtlich (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 30. August 1982 - 9 C 1.81 -, juris Rn. 11). Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht die Stellungnahme des Pastors vom 7. Mai 2020 nicht berücksichtigt habe. Insoweit fehlt es bereits an einer Darlegung, welchen konkreten Inhalt das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe. Auch im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht die Stellungnahme nicht „gehört“ hat. Das Verwaltungsgericht hat die Aktivitäten der Klägerin in der Kirchengemeinde sogar ausdrücklich mit dem Satz gewürdigt (Urteilsabdruck Seite 7): An der Einschätzung des Gerichts ändert auch die von der Klägerin inzwischen praktizierte Mitarbeit in einer Kirchengemeinde und die erfolgte Taufe nichts. Das Gericht war nicht verpflichtet, jede einzelne Aktivität im Urteil ausdrücklich aufzuführen, zumal es diese für unerheblich hielt. Soweit die Klägerin rügt, der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass „die kirchlichen Aktivitäten keinen Rückschluss auf innere Vorgänge und insbesondere die Glaubensüberzeugung zulassen“ falsch sei, steht diese Aussage im Urteil nicht im Kontext der Würdigung der vorgetragenen Aktivitäten, sondern mit dem von der Klägerin gestellten Beweisantrag. Das Verwaltungsgericht führt insoweit im auf den zuvor zitierten Absatz folgenden getrennten Absatz aus: Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag konnte schon deshalb keinen Erfolg haben, weil er auf „Einholung einer Zeugenaussage“ gerichtet war und schon keine konkret Tatsachenbehauptung enthielt, über die durch Benennung eines konkreten Beweismittels hätte Beweis erhoben werden können. Zudem kam es auf „die kirchlichen Aktivitäten der Klägerin in der Kirchengemeinde …“ nicht an, da derartige Aktivitäten keinen Rückschluß auf innere Vorgänge und insbesondere Glaubensüberzeugungen zulassen. Die Klägerin legt auch nicht dar, dass der Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung auf zwei selbständig tragende Begründungen gestützt. Es hat als erstes Argument ausgeführt, dass es bereits an einer Benennung einer Tatsache fehle, über die hätte Beweis erhoben werden können. Dies ist nicht zu beanstanden. „Kirchliche Aktivitäten“ sind kein konkreter Vorgang. Insofern hätte es an der Klägerin gelegen, die kirchlichen Aktivitäten konkret zu benennen. 5. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO zuzulassen, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht mit Gründen versehen ist. Nach § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen im Urteil die Gründe schriftlich niedergelegt werden, die für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblich waren. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung vor diesem Hintergrund nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren, und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen. Das ist nur der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstands fehlen oder sich als derart verworren oder unverständlich darstellen, dass sie unbrauchbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2013 - 1 B 8.13 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Dafür legt die Klägerin nichts dar. Das Verwaltungsgericht nimmt zunächst Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides (Urteilsabdruck Seite 3). Diese Möglichkeit sieht § 77 Abs. 2 AsylG in der bis zum 31. Dezember 2022 gültigen Fassung (nunmehr § 77 Abs. 3 AsylG) ausdrücklich vor. Zudem führt es umfangreiche ergänzende Erwägungen aus (Urteilsabdruck Seiten 3 bis 9). Die Klägerin legt weder dar, dass Ausführungen zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstands fehlen, noch, dass diese sich als derart verworren oder unverständlich darstellen, dass sie unbrauchbar sind. Die Klägerin rügt mit ihren Ausführungen insofern vielmehr erneut, dass das Verwaltungsgericht der Klägerin keine weiteren Fragen gestellt hat (vgl. dazu oben) und macht eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung bestimmten Vortrags geltend, ohne dies darzulegen (vgl. dazu oben). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).