Beschluss
5 LA 21/22
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2024:0530.5LA21.22.00
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Leitsätze
Die in Armenien von häuslicher Gewalt betroffenen Frauen eine enger eingegrenzte Gruppe von Frauen stellen keine bestimmte soziale Gruppe dar, da sie keine deutlich abgegrenzte Identität haben; denn das (äußere) Merkmal, als Frau Opfer häuslicher Gewalt zu werden, kann von der umgebenden Gesellschaft typischerweise nicht wahrgenommen werden.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2022 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer, Einzelrichter – wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die in Armenien von häuslicher Gewalt betroffenen Frauen eine enger eingegrenzte Gruppe von Frauen stellen keine bestimmte soziale Gruppe dar, da sie keine deutlich abgegrenzte Identität haben; denn das (äußere) Merkmal, als Frau Opfer häuslicher Gewalt zu werden, kann von der umgebenden Gesellschaft typischerweise nicht wahrgenommen werden.(Rn.8) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2022 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer, Einzelrichter – wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG liegt nicht vor; jedenfalls hat die Beklagte die Voraussetzungen hierfür nicht ausreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Voraussetzung für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 28.07.2023 – 2 LA 50/20 –, juris Rn. 3). Die Beklagte hält für grundsätzlich bedeutsam, ob in Armenien von häuslicher Gewalt betroffene Frauen als Angehörige einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG anzusehen sind. Die so formulierte Frage ist nicht klärungsbedürftig; sie lässt sich ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantworten. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (a), und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (b); als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Die mit den Buchstaben a) und b) gekennzeichneten Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG müssen kumulativ erfüllt sein. Art. 10 Abs. 1 d) Richtlinie 2011/95/EU ist in Verbindung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urt. v. 16.01.2024 – C-621/21 –, juris Rn. 40) hinreichend eindeutig zu entnehmen, dass eine bestimmte soziale Gruppe in diesem Sinne nicht vorliegt, wenn die betroffene Gruppe nicht in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat bzw. nicht von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.06.2019 – 1 B 30.19 –, juris Rn. 9). Die „in Armenien von häuslicher Gewalt betroffenen Frauen“ – eine enger eingrenzte Gruppe von Frauen – stellen keine bestimmte soziale Gruppe dar, da sie keine deutlich abgegrenzte Identität haben. Denn das (äußere) Merkmal, als Frau Opfer häuslicher Gewalt zu werden, kann von der umgebenden Gesellschaft typischerweise nicht wahrgenommen werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 19.01.2024 – 1 LA 310/22 –, juris Rn. 13). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).