Beschluss
2 LA 40/20
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2022:1230.2LA40.20.00
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Leitsätze
Wird im Protokoll als Begründung für die Ablehnung eines Beweisantrages lediglich „(unzulässig/unerheblich)“ angegeben und hat das Gericht im Urteil nicht auf den Beweisantrag Bezug genommen, ist nicht nachprüfbar, ob die Begründung der Ablehnungsentscheidung eine Stütze im Gesetz findet. (Rn.6)
Tenor
Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 13. Kammer, Einzelrichter - vom 16. März 2020 zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird im Protokoll als Begründung für die Ablehnung eines Beweisantrages lediglich „(unzulässig/unerheblich)“ angegeben und hat das Gericht im Urteil nicht auf den Beweisantrag Bezug genommen, ist nicht nachprüfbar, ob die Begründung der Ablehnungsentscheidung eine Stütze im Gesetz findet. (Rn.6) Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 13. Kammer, Einzelrichter - vom 16. März 2020 zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Die Berufung ist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil den Klägern durch die Ablehnung des von ihnen gestellten Beweisantrags das rechtliche Gehör versagt war. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, ist verletzt, wenn die Ablehnung eines Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze mehr findet, mithin auf sachfremde Erwägungen gestützt ist. Hierfür ist maßgebend auf den materiell-rechtlichen Standpunkt der angegriffenen Entscheidung abzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht erfordert eine § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechende Rüge den substantiierten Vortrag, dass die Ablehnung des Beweisantrags fehlerhaft erfolgt ist, die Begründung der Ablehnungsentscheidung im Gesetz keine Stütze findet und deshalb das rechtliche Gehör verletzt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat vorliegend den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, Beweis zu erheben zu der Tatsache, dass die Kläger bereits geprägt durch ihren christlichen Glauben und zwar in der Glaubensrichtung der Adventisten nach Deutschland gekommen sind und zum Beweis für die Tatsache, dass die Kläger in Deutschland gezielt die Gemeinschaft der Adventisten gesucht haben und zum Beweis für die Tatsache, dass die Kläger hier in Deutschland ihren christlichen Glauben aktiv in Gottesdiensten und sonstigen kirchlichen Veranstaltungen leben und fest in ihrer Gemeinde integriert sind [durch] die Vernehmung der Zeugin Frau …, …, …, abgelehnt. Laut Protokoll wurde die Ablehnung kurz begründet; als Begründung ist im Protokoll „(unzulässig/unerheblich)“ wiedergegeben. Im Urteil hat das Verwaltungsgericht nicht auf den Beweisantrag Bezug genommen. Damit ist für den Senat nicht nachprüfbar, ob die Begründung der Ablehnungsentscheidung eine Stütze im Gesetz findet. Allein die Wiedergabe der Stichworte unzulässig bzw. unerheblich lässt nicht erkennen, aus welchen konkreten Gründen das Verwaltungsgericht den Beweisantrag abgelehnt hat. Daher kann der Senat nicht feststellen, ob die Begründung tragfähig ist. Es ist auch nicht Aufgabe des Rechtmittelgerichts, die in der mündlichen Verhandlung getroffene Entscheidung der Vorinstanz insofern nachzuvollziehen, als es einerseits anhand der im Urteil zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung des Gerichts und andererseits am gesamten Akteninhalt prüft, ob der Beweisanträge zulässigerweise hätte abgelehnt werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2003 - 8 B 32.03 -, juris Rn. 7).