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Urteil

1 KN 13/19

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:0128.1KN13.19.00
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Leitsätze
1. Ob die Gemeinde durch die Festsetzung eines Sondergebiets von den normierten Baugebietstypen wesentlich abweicht, ist anhand der normierten allgemeinen Zwecksetzung dieser Baugebietstypen „abstrakt” zu beurteilen. Zu vergleichen sind dabei die konkreten Festsetzungen des Sondergebiets mit der jeweiligen „abstrakten“ allgemeinen Zweckbestimmung der anderen Baugebiete. (Rn.35) 2. (Rn.36) Die in § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO aufgeführten Beispiele von in Betracht kommenden Sondergebieten verdeutlichen, was einen wesentlichen Unterschied ausmachen kann. Hafengebiete werden dort ausdrücklich benannt. Für festgesetzte Sondergebiete, die diese Zweckbestimmung aufweisen, ist daher grundsätzlich von einem wesentlichen Unterschied i. S. d. § 11 Abs. 1 BauNVO auszugehen. (Rn.36)
Tenor
Die Satzung der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan Nr. 4.57 „Glückstadt Süd – Sondergebiet Hafen und Industriegebiet“ vom 15. März 2018 wird für unwirksam erklärt, soweit sie die Grünflächen auf den Flurstücken 51/7, 51/11, … und …, Flur 5, Gemarkung Glückstadt als öffentlich festsetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 95 % und die Antragsgegnerin zu 5 %. Das Urteil ist für die Antragsgegnerin wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für den Antragsteller ist das Urteil wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch den Antragsteller durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob die Gemeinde durch die Festsetzung eines Sondergebiets von den normierten Baugebietstypen wesentlich abweicht, ist anhand der normierten allgemeinen Zwecksetzung dieser Baugebietstypen „abstrakt” zu beurteilen. Zu vergleichen sind dabei die konkreten Festsetzungen des Sondergebiets mit der jeweiligen „abstrakten“ allgemeinen Zweckbestimmung der anderen Baugebiete. (Rn.35) 2. (Rn.36) Die in § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO aufgeführten Beispiele von in Betracht kommenden Sondergebieten verdeutlichen, was einen wesentlichen Unterschied ausmachen kann. Hafengebiete werden dort ausdrücklich benannt. Für festgesetzte Sondergebiete, die diese Zweckbestimmung aufweisen, ist daher grundsätzlich von einem wesentlichen Unterschied i. S. d. § 11 Abs. 1 BauNVO auszugehen. (Rn.36) Die Satzung der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan Nr. 4.57 „Glückstadt Süd – Sondergebiet Hafen und Industriegebiet“ vom 15. März 2018 wird für unwirksam erklärt, soweit sie die Grünflächen auf den Flurstücken 51/7, 51/11, … und …, Flur 5, Gemarkung Glückstadt als öffentlich festsetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 95 % und die Antragsgegnerin zu 5 %. Das Urteil ist für die Antragsgegnerin wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für den Antragsteller ist das Urteil wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch den Antragsteller durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Jahresfrist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) wurde eingehalten. Der Bebauungsplan ist am 8. August 2018 bekannt gemacht worden. Der Normenkontrollantrag ist am 1. August 2019 eingegangen. Der Antragsteller ist als Eigentümer im Plangebiet belegener Grundstücke antragsbefugt (vgl. Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 47 Rn. 45 m. w. N.). Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der Antragsteller mit seinem Antrag die Unwirksamkeitserklärung der Satzung der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan Nr. 4.57 ausdrücklich nur im Hinblick auf die Festsetzungen Teil B, I, 1.4 betreffend das Sonstige Sondergebiet SO „Hafen und hafennahe Nutzungen“ (§ 11 BauNVO) und die Festsetzung seiner Flurstücke … und … der Flur …, Gemarkung Glückstadt als „öffentlich“ begehrt. Gegen eine solche Beschränkung des Antrags bestehen keine Bedenken (vgl. BeckOK VwGO/Giesberts, 71. Ed. 01.10.2024, VwGO § 47 Rn. 32, beck-online), ohne jedoch das Normenkontrollgericht in seiner Prüfungs- und Entscheidungskompetenz zu begrenzen (vgl. grundlegend: BVerwG, Beschluss vom 20. August 1991 – 4 NB 3.91 –, juris Rn. 20). B. Der Normenkontrollantrag ist teilweise begründet, aber auch nur insoweit unwirksam. Soweit der Antragsteller sich gegen die Festsetzungen Teil B, I, 1.4 wendet, ist der Antrag unbegründet (I.). Soweit die Antragsgegnerin die Flurstücke 51/7, 51/11, … und … der Flur 5, Gemarkung Glückstadt als „öffentlich“ festgesetzt hat, ist der Bebauungsplan (teilweise) unwirksam (II.). Andere Fehler der Satzung sind nicht dargelegt und für den Senat auch nicht ersichtlich (III.). I. Die Festsetzungen Teil B, I, 1.4 betreffend das Sonstige Sondergebiet SO „Hafen und hafennahe Nutzungen“ sind rechtmäßig. Die Festsetzung eines Sondergebiets Hafen findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 und 2 BauNVO. 1. Nach § 11 Abs. 1 BauNVO dürfen nur solche Gebiete als sonstige Sondergebiete dargestellt bzw. festgesetzt werden, die sich von den vertypten Baugebieten wesentlich unterscheiden. Zu den vertypten Baugebieten zählen die in den §§ 2 bis 10 BauNVO genannten. Mit Hilfe dieser Voraussetzung sollen die Gemeinden an die in § 1 Abs. 2 BauNVO enthaltene Typik der Baugebiete gebunden und eine Umgehung des Typenzwangs verhindert werden. Ein wesentlicher Unterschied zu den genannten Baugebieten besteht, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich keinem der in den §§ 2 ff. BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen und sich deshalb sachgerecht auch mit einer der auf sie gestützten Festsetzung nicht erreichen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 – 4 CN 7.12 –, juris Rn. 12). Ob die Gemeinde durch die Festsetzung eines Sondergebiets gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO von den Baugebietstypen der §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich abweicht, ist anhand der normierten allgemeinen Zwecksetzung dieser Baugebietstypen „abstrakt” zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1997 – 4 BN 11.97 –, juris Rn. 10). Zu vergleichen sind dabei die konkreten Festsetzungen des Sondergebiets mit der jeweiligen „abstrakten“ allgemeinen Zweckbestimmung der anderen Baugebiete (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 – 4 CN 2.08 –, juris Rn. 10). Die in § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO aufgeführten Beispiele von in Betracht kommenden Sondergebieten verdeutlichen, was einen wesentlichen Unterschied ausmachen kann. Hafengebiete werden dort ausdrücklich benannt. Für festgesetzte Sondergebiete, die diese Zweckbestimmung aufweisen, ist daher grundsätzlich von einem wesentlichen Unterschied i. S. d. § 11 Abs. 1 BauNVO auszugehen (vgl. BayVGH, Urteil vom 1. August 2024 – 9 N 22.553 –, juris Rn. 72; für die Festsetzung Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „hafenaffines Gewerbe“, vgl. OVG M.-V., Urteil vom 26. April 2023 – 3 K 149/15 –, juris Rn. 56). Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO sind für sonstige Sondergebiete die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Bei einem Hafengebiet als sonstigem Sondergebiet nach § 11 Abs. 2 BauNVO gehört zu der Zweckbestimmung und der Art der Nutzung, die ausdrücklich darzustellen und festzusetzen ist, auch die Entscheidung, welche Arten allgemein zulässig, unzulässig oder (nur) ausnahmsweise zulassungsfähig sind. Derart kann durch die Beschränkung näher bezeichneter Nutzungen das Sondergebiet umschrieben werden, sodass es auf diese Weise eine besondere Eigenart erhält (vgl. BayVGH, Urteil vom 1. August 2024 – 9 N 22.553 –, juris Rn. 73). Das Sonstige Sondergebiet SO „Hafen und hafennahe Nutzungen“ erfüllt diese Anforderungen. Es dient gemäß Teil B, I, 1.4, a) der Aufnahme von Hafenanlagen sowie hafennahen Nutzungen, wie insbesondere hafenbezogenen Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetrieben und Einrichtungen für den Wassersport sowie touristischen und Freizeitnutzungen. Die in b) aufgezählten zulässigen Anlagen, Betriebe, Einrichtungen und Nutzungen haben ausnahmslos einen klaren Bezug zu einem Hafen. Dieser hafenbezogene Charakter, der nach der Zweckbestimmung auch touristische Nutzungen einschließt, wird auch durch die in c) festgesetzten Ausnahmen nicht unterlaufen. Die Ausnahmen zu Betriebswohnungen beziehen sich lediglich auf Betriebe, die nach a) in dem Gebiet zulässig sind, und die ausnahmsweise Zulassung von Wochenend- und Ferienhäusern beschränkt sich auf eine Nutzungsänderung bestehender Gebäude. Der ganz überwiegende Ausschluss von Wohnnutzungen in den Festsetzungen d) bis f) führt ebenfalls nicht dazu, dass das Sondergebiet „Hafen und hafennahe“ Nutzungen sich hier doch faktisch als ein Baugebietstyp nach den §§ 2 bis 10 BauNVO erweist. Im Gegenteil: die ausnahmsweise Zulassung der Errichtung von zwei Wohngebäuden mit höchstens 16 Wohneinheiten auf den Flurstücken 14/1 (jetzt: 526, 528, 529, 530, 537, 538), 16/4, 16/5 (jetzt: 531) und 19/1 (jetzt: 541, 542, 543) der Flur 5, Gemarkung Glückstadt unterstreicht die Andersartigkeit gegenüber einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO und auch einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO. Eine Wohnnutzung in dieser Ausgestaltung wäre in den genannten Gebietstypen nicht zulässig. Die Antragsgegnerin hat sich mit der schwierigen und über Jahrzehnte und Jahrhunderte gewachsenen Gemengelage auf dem Rethövel in unmittelbarer Randlage zur industriellen Nutzung der Fa. … auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, dass vor dem Hintergrund der städtebaulichen Zielsetzung und der angestrebten Nutzungsarten keiner der Gebietstypen nach §§ 6 bis 8 BauNVO festgesetzt werden kann (vgl. Planbegründung, S. 3, 7, 23). 2. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die konkret getroffenen Festsetzungen in Teil B, I, 1.4. Soweit der Antragsteller den Ausschluss der Wohnnutzung für seine Halle auf Flurstück … bemängelt, dringt er damit nicht durch. Entscheidend dafür, dass eine textliche Festsetzung noch von § 11 Abs. 1 BauNVO gedeckt ist, ist lediglich, dass sie eine solche der Art der baulichen Nutzung bleibt und sich im Rahmen der von der Gemeinde gewählten Zweckbestimmung des Sondergebiets hält (vgl. zu einem Sondergebiet „Dauerwohnen und Fremdenbeherbergung: Urteil des Senats vom 14. Januar 2024 – 1 KN 1/21 –, juris Rn. 54). Der überwiegende Ausschluss von Wohnnutzungen ist eine typische Festsetzung der Nutzungsart, die sich hier im Rahmen der Zweckbestimmung des Sondergebiets „Hafen und hafennahe Nutzungen“ hält. Durch die festgesetzten zulässigen Nutzungen sollen die bestehenden Konfliktlagen zwischen Dauerwohnnutzungen und den angrenzenden industriellen bzw. Hafennutzungen bewältigt werden. Mit der Planung beabsichtigt die Antragsgegnerin, diese Konfliktlage in Richtung verstärkte Zulassung von Hafen- und hafennahen Nutzungen und nicht von Wohnnutzungen aufzulösen (vgl. Planbegründung, S. 30). 3. Die Antragsgegnerin hat mit dem überwiegenden Ausschluss von Wohnungsnutzung in dem Sondergebiet auch nicht gegen die materiellen Anforderungen des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen. Danach sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität) (Senatsurteil vom 15. März 2018 – 1 KN 4/15 –, juris Rn. 67; vgl. auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2024, § 1 Rn. 185). Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die Gemeinde im Widerspruch verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Die Grenzen des Gestaltungsspielraums werden erst überschritten, wenn einer der beteiligten Belange in unvertretbarer Weise zu kurz kommt (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 – IV C 50.72 –, juris Rn. 45, 60; Urteil des Senats vom 2. Oktober 2024 – 1 KN 2/20 –, juris Rn. 55). Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend. Hieran gemessen ist die Abwägung der Antragsgegnerin zu den Festsetzungen der Wohnnutzungen innerhalb des festgesetzten Sondergebiets nicht zu beanstanden. Sie hat die Belange des Antragstellers hinsichtlich einer Dauerwohnnutzung ohne Flächenbegrenzung in seiner bestehenden Halle in die Abwägung ein- und dem gegenübergestellt, dass Wohnnutzungen innerhalb des festgesetzten Sondergebietes nur im Rahmen der engen textlichen Festsetzungen zulässig sein sollen. Die Notwendigkeit zur engen Regelung der Wohnnutzungen ergebe sich aus der Zielsetzung, die bestehende Gemengelage planerisch zu steuern (vgl. Abwägungstabelle, S. 459, Ziffer 123, Beiakte I, Bl. 6321). Soweit der Antragsteller meint, seine Planungen führten, ggf. mit der Begrenzung auf das Bestehende, zu keiner planungsschädlichen Ausweitung der Wohnnutzung und es gehe ihm nur darum, der Betriebsleiterwohnung eine Definition zu geben, die, ohne tatsächliche Aufgabe der Planziele, eine vielfältigere Nutzung eröffnen würde, legt er damit keinen Abwägungsfehler dar. Er blendet vielmehr die tatsächlichen Planziele der Antragsgegnerin, die Konfliktlagen zwischen Dauerwohnnutzungen und den angrenzenden industriellen bzw. Hafennutzungen und das Gebot zur Trennung emittierender Betriebe und schützenswerter Gebiete (§ 50 BImSchG) ebenso aus wie den planungsrechtlichen Unterschied zwischen Betriebsleiterwohnungen, die dem zugeordneten Gewerbebetrieb in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind und der von ihm begehrten Wohnnutzung ohne Flächenbegrenzung. Der Einwand des Antragstellers, auf den Flurstücken 14/1, 16/4, 16/5 und 19/1 seien gemäß Festsetzung 1 e) des Bebauungsplans Wohneinheiten in weiterem Umfang zulässig, ist – worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist – unbeachtlich. Diese an der Straße „Am Rethövel“ liegenden Flurstücke sind von dem Gebiet, in welchem die Grundstücke des Antragstellers liegen, durch einen Waldstreifen getrennt und nehmen damit weder am Bebauungszusammenhang teil, noch sind sie in vergleichbarer Weise wie das Grundstück des Antragstellers gewerblichen Immissionen ausgesetzt. II. Die Festsetzung betreffend die Flurstücke … und … als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Waldpark“ ist insoweit unzulässig, als die Zweckbestimmung der Flächen als öffentlich festgesetzt wurde. 1. Rechtsgrundlage für die Festsetzung ist § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB, wonach die öffentlichen oder privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze und Friedhöfe im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden dürfen. Dass die Rechtsgrundlage eine Festsetzung als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Waldpark“ für die Flurstücke … und … ermöglicht, ist nicht zweifelhaft und von dem Antragsteller auch nicht bestritten. Unschädlich ist die von den Regelbeispielen in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB abweichende Zweckbestimmung „Waldpark“, die sich zwanglos als Sonderform der Parkanlage versteht (vgl. im waldrechtlichen Kontext: OVG M.-V., Beschluss vom 12. September 2023 – 1 LB 671/20 OVG –, juris Rn. 55). 2. Die festgesetzte Zweckbestimmung der Flächen als „öffentlich“ verstößt hier jedoch gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB (zum allgemeinen Maßstab des Abwägungsgebots: siehe oben I. 3). An die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen auf privaten Grundstücken sind hohe Anforderungen zu stellen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2005 – 10 D 64/03.NE –, juris Rn. 29; BayVGH, Urteil vom 18.01.2017 – 15 N 14.2033 –, juris, Rn. 52 und 59). Der Satzungsgeber muss ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentum aufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weiter gehen als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden. Zu diesem gehört sowohl die Privatnützigkeit als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 – 1 BvR 1402/01 –, juris Rn. 13). Für den Charakter von Grundstücken als öffentliche Grünfläche ist maßgeblich, ob diese tatsächlich als der Allgemeinheit zugängliche Grünfläche gestaltet und genutzt wird (vgl. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 16. April 2010 – OVG 2 A 20.08 –, juris Rn. 30). Parkanlagen sind eine bestimmte Form der Grünfläche und können als privat oder öffentlich ausgewiesen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2011 – 4 BN 10.11 –, juris Rn. 5; Gierke, in: Brügelmann, Stand Januar 2024, BauGB § 9, Rn. 597; BeckOK BauGB/Spannowsky, 64. Ed. 01.11.2024, BauGB § 9 Rn. 61.2, beck-online, a. A., die jedoch überholt sein dürfte: Kment, in: Jarass/Kment, 3. Aufl. 2022, BauGB § 9 Rn. 62). Wird die Fläche nur von einer ganz bestimmten Gruppe genutzt, muss eine private Grünfläche festgesetzt werden. Handelt es sich dagegen um einen nicht begrenzten Personenkreis, muss eine öffentliche Grünfläche festgesetzt werden (vgl. BeckOK BauGB/Spannowsky, 64. Ed. 01.11.2024, BauGB § 9 Rn. 62, beck-online). Problematisch wäre eine Festsetzung als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Waldpark“ lediglich dann, wenn der Plan gleichzeitig faktisch eine öffentliche Nutzung – etwa durch die Anlage von Spazierwegen auf den als privat festgesetzten Flächen – vorsehen würde (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24. November 2010 – 1 KN 266/07 –, juris Rn. 58). Nach diesen Maßstäben ist die Festsetzung der Zweckbestimmung der Flächen des Antragstellers als „öffentlich“ nicht mit Art. 14 Abs. 1 GG zu vereinbaren. Die privaten Belange des Antragstellers und die öffentlichen Belange der Antragsgegnerin werden hier im Ergebnis in einer Weise ausgeglichen, dass sie außer Verhältnis zu ihrer objektiven Gewichtung stehen. Die Antragsgegnerin begründet die Festsetzung der Grünflächen „Am Rethövel“ mit den Entwicklungsvorgaben der Projektstudie Hafen. Darin sei die Entwicklung des Bereichs zwischen der Straße „Am Schwarzwasser“ und der Yachtwerft zu einem Waldpark und die Erschließung eines Rundwegs von der Straße „Am Schwarzwasser“ über den „Alten Deich“ als Ziel formuliert (vgl. Planbegründung, S. 13). Die Zielsetzung werde bauplanerisch nachvollzogen. Aus dieser Zielsetzung lässt sich keine Notwendigkeit ableiten, die Flächen des Antragstellers als öffentlich festzusetzen. Die mit der Festsetzung verfolgten Ziele der Einrichtung eines Waldparks und der Erschließung eines Rundwegs sind hier auch unter einer weitergehenden Schonung des Grundbesitzes des Antragstellers, konkret mit der Festsetzung seiner Flächen als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Waldpark“, zu erreichen. Der Waldpark lässt sich ohne weiteres auch realisieren, wenn die Flächen des Antragstellers als private Grünfläche festgesetzt sind. Weder für die Entwicklung des Waldparks selber noch für die Erschließung des Rundwegs ist eine Nutzung der Flächen des Antragstellers erforderlich. Der den Waldpark nach der Planung offenkundig bestimmende und als solchen auszeichnende Wald befindet sich nördlich der Flächen des Antragstellers. Auf den Flächen des Antragstellers befindet sich kein Wald. Sie liegen nahezu vollständig im Waldschutzstreifen nach § 24 LWaldG und befinden sich am Rand zwischen der weiteren Bebauung und dem eigentlichen Wald. Der nördlich der Flächen des Antragstellers verlaufende Weg steht mit einem – nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten – ca. zwei Meter breiten Grünstreifen entlang des Weges bereits im Eigentum der Antragsgegnerin. Nach der zeichnerischen Darstellung des Masterplans führt der geplante Rundweg sogar noch weiter nördlich durch den Wald. Es ist nicht erkennbar, dass es der Antragsgegnerin in irgendeiner Form auf die nähere Ausgestaltung der Grünflächen für die Realisierung des Waldparks ankommt. Eine öffentliche Inanspruchnahme der Grünflächen des Antragstellers ist nach dem Konzept des Waldparks nicht vorgesehen. Diesen Flächen kommt insofern ein rein passiver Beitrag zu dem Waldpark zu. Diesen erbringen sie auch dann, wenn sie privat bleiben und nicht als öffentlich festgesetzt werden. Die Abwägung erweist sich auch nicht deshalb als rechtmäßig, weil die Flächen des Antragstellers nahezu vollständig in dem Waldabstandsstreifen liegen und schon aus diesem Grund Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB auf den Flächen verboten sind. Richtig ist, dass die konkrete Nutzung und potenzielle Nutzungsmöglichkeiten des Eigentums in die Abwägung einzustellen und zu gewichten sind, wobei einem Recht zur Bebauung erhebliches Gewicht zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 – 1 BvR 1402/01 –, juris Rn. 18). Unzulässig ist jedoch der Rückschluss, ein Grundstück ohne bauliche Nutzungsmöglichkeiten sei in der Abwägung ohne Gewicht. Darauf läuft die Argumentation der Antragsgegnerin hinaus, wenn sie meint, dem Antragsteller habe zu keinem Zeitpunkt eine über die Nutzung als Grünfläche hinausgehende Nutzungsmöglichkeit zugestanden. Damit blendet sie den vom Bundesverfassungsgericht betonten Wert der Privatnützigkeit und grundsätzlichen Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand aus. Abgesehen von dieser Fehlgewichtung des Eigentumsrechts des Antragstellers, führt die Entscheidung der Antragsgegnerin zu einem objektiven Missverhältnis der Belange, da eine öffentliche Zweckbestimmung der Flächen für die Zielerreichung – wie dargelegt – schon nicht erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund einer Abwägungsdisproportionalität kommt es auch nicht auf die für den Senat bis zuletzt unerklärlich gebliebenen Umstände und Gründe des Verkaufs der Grünflächen an den Antragsteller an, obwohl der nur zwei Jahre vor dem Verkauf erstellte Masterplan den Waldpark auf diesen damals im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Flächen bereits vorsah. 3. Der festgestellte Abwägungsfehler bezieht sich auch auf die unmittelbar westlich von den Grünflächen des Antragstellers und südlich des Stichwegs „Am Schwarzwasser“ gelegenen Flurstücke 51/7 und 51/11 der Flur 5, Gemarkung Glückstadt. Diese stehen nach Auskunft der Antragsgegnerin ebenfalls im Privateigentum. Eine tatsächlich beabsichtigte und erforderliche öffentliche Nutzung der Flächen für den Waldpark oder den Rundweg ist weder der Planbegründung noch dem Masterplan zu entnehmen. Alle zu den Flächen des Antragstellers angestellten Überlegungen lassen sich ohne Einschränkung auf diese benachbarten Flächen übertragen. Aufgrund des objektiven Prüfverfahrens konnte der Senat insoweit auch über den auf seine Flächen begrenzten Antrag des Antragstellers hinausgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1991 – 4 NB 3.91 –, juris Rn. 26). Auf die Flurstücke 16/6 und 20/1 der Flur 5, Gemarkung Glückstadt, auf denen ebenfalls Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Waldpark – öffentlich“ festgesetzt wurden, lässt sich der oben festgestellte Abwägungsfehler hingegen nicht übertragen. Diese Flächen unterscheiden sich bereits dadurch, dass sie von dem Waldgebiet nicht durch einen Stichweg abgetrennt sind und jedenfalls über das Flurstück 16/6 nach dem Masterplan der Projektstudie Hafen Glückstadt ein Teil des geplanten Rundwegs verlaufen soll. 4. Die Abwägungsfehlerhaftigkeit der Festsetzung der Zweckbestimmung "Öffentlich" für die Grünfläche auf den Flurstücken 51/7, 51/11, … und … führt nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, sondern nur zur räumlich auf diese Flurstücke beschränkten Teilunwirksamkeit dieser Zweckbestimmung. Ein Mangel, der einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaftet, führt nur dann nicht zu dessen (Gesamt-)Unwirksamkeit, wenn – erstens – die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und – zweitens – wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2022 – 4 CN 1.22 –, juris Rn. 32; Urteile des Senats vom 22. Februar 2023 – 1 KN 2/18 –, juris Rn. 50 und vom 19. September 2023 – 1 KN 2/22 –, juris Rn. 35). Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das dem Bebauungsplan zu Grunde liegende planerische Konzept wird durch den Wegfall der Zweckbestimmung der Grünflächen als öffentlich nicht infrage gestellt. Die Öffentlichkeit der Flächen des Antragstellers sowie der westlich anschließenden Flurstücke 51/7 und 51/11 ist – wie oben ausgeführt – gerade nicht zur Planrealisierung erforderlich. Es entsteht auch keine Regelungslücke, die durch eine Planentscheidung der Antragsgegnerin gefüllt werden müsste. Soweit die Zweckbestimmung „Öffentlich“ für unwirksam erklärt wird, erhalten die im Tenor genannten Flurstücke die Zweckbestimmung „Privat“ ohne, dass es hierzu einer Planentscheidung bedarf. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ermöglicht lediglich die Festsetzung als private oder öffentliche Grünfläche. Die Beschränkung des Rechtsfolgenausspruchs auf eine Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans entspricht auch dem mutmaßlichen Willen des Plangebers. Da er seinen Plan auch ohne die öffentliche Zweckbestimmung umsetzen kann, sind keine Anhaltspunkte für die Annahme erkennbar, der Plangeber hätte diesen Plan ohne diese Möglichkeit nicht beschlossen. III. Weitere Mängel des Bebauungsplans sind vom Antragsteller nicht vorgetragen worden und für den Senat auch nicht ersichtlich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Bekanntmachungshinweis vom 8. August 2018 ordnungsgemäß auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinweist (§ 215 Abs. 2 BauGB) und – abgesehen von dem Normenkontrollantrag des Antragstellers – den vorliegenden Verwaltungsvorgängen keine innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB bei der Antragsgegnerin eingegangenen weiteren Rügen zu entnehmen sind. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Der Antragsteller hat den weit überwiegenden Teil der Verfahrenskosten zu tragen, weil er das für ihn wirtschaftlich deutlich bedeutsamere Ziel der Verwerfung der Festsetzungen in Teil B, I, 1.4 zur Ermöglichung von Wohnnutzungen nicht erreicht hat. Nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zielten seine Überlegungen diesbezüglich auf die Realisierung von acht bis zehn Wohnungen ab. Dem hat der Senat unter Zugrundlegung der üblichen Streitwertannahme für die Erlangung von Baurechten in Höhe von 10.000 Euro pro Wohnung einen Wert von 80.000 Euro beigemessen. Sein vorwiegend ideelles Interesse an dem Erhalt der privaten Grünflächen hat der Senat mit 5.000 Euro beziffert. Die Vorschrift des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, wonach einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden können, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, kann nicht zu seinen Lasten herangezogen werden. Insoweit kommt ihm zugute, dass das Verfahren der Normenkontrolle nach § 47 VwGO nicht nur dem subjektiven Rechtsschutz dient, sondern zugleich ein Verfahren der objektiven Rechtskontrolle darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 – 4 CN 3.07 –, BeckRS 2008, 35435, beck-online Rn. 37). Dem trägt der ausgesprochene Kostenanteil der Antragsgegnerin Rechnung. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 ZPO. Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. Der Antragsteller wendet sich gegen einzelne Festsetzungen in der Satzung der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan Nr. 4.57 „Glückstadt Süd – Sondergebiet Hafen und Industriegebiet“. Er ist Eigentümer der Flurstücke …, …, … und …, Flur …, Gemarkung Glückstadt. Auf dem Flurstück … befindet sich eine Halle mit einer Grundfläche von 937 m², die nach Angaben des Antragstellers aktuell als Lagerraum, kleine Tischlerwerkstatt und Bootsbauerwerkstatt genutzt wird. Auf den Flurstücken … und … befindet sich eine Grünfläche. Der Antragsteller erwarb die Flurstücke … und … im Jahr 2007 von der Antragsgegnerin. In dem Kaufvertrag verpflichtete sich der Antragsteller, die Grundstücke auf Dauer nur als Grünfläche zu nutzen und alles zu unterlassen, was dieser Nutzungsbeschränkung entgegenstehen würde. Eine nach dem Kaufvertrag erforderliche Zustimmung der Antragsgegnerin zu einer Nutzungsänderung liegt nicht vor. Westlich der Grünflächen des Antragstellers schließen sich zwei weitere Flurstücke (51/7 und 51/11) an, die ebenfalls im Privateigentum stehen. Der Bauausschuss der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung am 28. Oktober 2008 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 4.57 „Glückstadt-Süd – Sondergebiet Hafen und Industriegebiet“ für ein ca. 71 ha großes Plangebiet, dessen nördlicher Bereich auch die Grundstücksflächen des Antragstellers umfasst. Der Antragsteller nahm mit Schriftsätzen vom 14. Oktober 2014, 12. Mai 2015 und 22. Februar 2016 zu den Entwürfen der Antragsgegnerin zu dem Bebauungsplan Nr. 4.57 „Glückstadt Süd – Sondergebiet Hafen und Industriegebiet“ Stellung. Er widersprach der vorgesehenen Einstufung der Flurstücke … und … als öffentliche Grünfläche mit der – aus seiner Sicht unbestimmten – Zweckbestimmung Waldpark und begehrte die Einstufung als Sondergebiet Hafennutzung. Für das Flurstück … begehrte er die Möglichkeit, in der bestehenden Halle Wohnungen zur dauernden Nutzung ohne Flächenbegrenzung zu genehmigen. Es solle damit gewährleistet werden, das Berufe und Gewerke mit geringem Bedarf an Hallen- und Werkstattfläche dort – unter dem Motto Wohnen und Arbeiten an einem Ort – verwirklicht werden könnten. Den Anregungen des Antragstellers folgte die Antragsgegnerin nicht (vgl. Abwägungstabelle, Stellungnahmen 123 bis 125, BA I, Bl. 6321ff.) und machte die am 15. März 2018 beschlossene Satzung über den Bebauungsplan Nr. 4.57 „Glückstadt Süd – Sondergebiet Hafen und Industriegebiet“ am 8. August 2018 bekannt. Sie trat am 9. August 2018 in Kraft und setzt die weit überwiegende Fläche des Plangebiets als Industriegebiet fest. Zwischen diesem und dem übrigen Stadtgebiet der Antragsgegnerin setzt der Plan im Osten ein Gewerbegebiet und im südöstlichen Bereich ein eingeschränktes Gewerbegebiet sowie ein Mischgebiet fest. Nördlich des Industriegebiets und des Rhins ist ein Sondergebiet Hafen und hafennahe Nutzungen festgesetzt. Die in diesem Bereich liegenden Grundstücke des Antragstellers sind in dem nachstehenden Ausschnitt der Planzeichnung rot umrandet. Die Planzeichnung setzt u. a. die Flurstücke 51/7, 51/11, … und … als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Waldpark – öffentlich“ fest. Zur Begründung bezieht sich die Antragsgegnerin auf einen Masterplan, der im Zuge der Erstellung einer „Projektstudie Hafen Glückstadt“ im Jahr 2005 aufgestellt wurde und der als Ziele u. a. nennt, den Bereich zwischen Straße „Am Schwarzwasser“ und der Yachtwerft zum Waldpark zu entwickeln und einen Rundweg von der Straße „Am Schwarzwasser“ über den „Alten Deich“ zu erschließen. Die Planzeichnung des Masterplans stellt sich in dem vergleichbaren Bereich zu dem oben abgebildeten Ausschnitt aus dem Bebauungsplan wie folgt dar: Der Bebauungsplan enthält zudem im Teil B, Nr. 1.4 „Sonstiges Sondergebiet Hafen SO ‚Hafen und hafennahe Nutzungen‘ (§ 11 BauNVO)“ folgende textliche Festsetzungen: a) Das Gebiet dient der Aufnahme von Hafenanlagen sowie hafennahen Nutzungen, wie insbesondere hafenbezogenen Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetrieben und Einrichtungen für den Wassersport sowie touristischen und Freizeitnutzungen. b) Zulässig sind Hafenumschlaganlagen, Werftbetriebe, Wasserbaubetriebe, Einrichtungen der Wasserstraßenverwaltung einschließlich Zubehör zu Wasserstraßen, Betriebe zur Erbringung schiffsbezogener Dienstleistungen wie insbesondere Schiffsreinigung und Verproviantierung, ähnliche hafennahe Gewerbebetriebe eischließlich hafennaher Handelsbetriebe, Bootsausrüster, Bootsausstatter, Bootsverleiher, Anlagen für wassersportliche Zwecke, Flächen zur Winterlagerung von Booten und zur Aufnahme des ruhenden Verkehrs der Hafennutzer und -besucher, Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie Schank- und Speisewirtschaften. c) Ausnahmsweise können zugelassen werden: Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die einem der nach b) allgemein zulässigen Gewerbebetriebe zugeordnet sind und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, sowie Wochenend- und Ferienwohnungen im Rahmen einer Nutzungsänderung bestehender Gebäude. d) Die Änderung von gewerblichen Nutzungen in Wohnnutzungen mit Ausnahme der in c) genannten Fälle ist unzulässig. e) Die Errichtung, Erweiterung oder Erneuerung von Gebäuden, die ganz oder teilweise dem Wohnen dienen, ist, mit Ausnahme der in c) genannten Fälle, unzulässig. Ausnahmsweise kann eine Erweiterung der Wohnnutzung in bestehenden Wohngebäuden zugelassen werden. Ausnahmsweise ist die Errichtung von zwei Wohngebäuden mit höchstens 16 Wohneinheiten auf den Flurstücken 14/1, 16/4, 16/5 und 19/1 Flur 5 der Gemarkung Glückstadt, zulässig. f) Ausnahmsweise kann die Wiederherstellung von Gebäuden, die dem Wohnen dienen, zugelassen werden, wenn Gebäude durch Brand oder vergleichbare Ereignisse abgängig geworden sind und die wiederhergestellten Gebäude das Bauvolumen (Grundfläche und Höhe) der abgängigen Gebäude nicht überschreiten. Am 1. August 2019 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Dieser wurde der Antragsgegnerin am 7. August 2019 zugestellt. Zu dessen Begründung trägt er vor: Entgegen seinem Vorbringen im Planaufstellungsverfahren sehe der Plan nicht die Möglichkeit vor, in der bestehenden Halle (auf Flurstück …) Wohnungen zur dauernden Nutzung ohne Flächenbegrenzung zu genehmigen. Er beabsichtige in der Halle Berufe und Gewerke mit geringem Bedarf an Hallen- und Werkstattfläche zu verwirklichen und das Wohnen und Arbeiten an einem Ort zu ermöglichen. Es seien bereits untergeordnete Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig. Seine Planungen führten, ggf. mit der Begrenzung auf das Bestehende, zu keiner planungsschädlichen Ausweitung der Wohnnutzung. Die Nichtberücksichtigung beruhe auf einer Verletzung des Abwägungsgebots, weil das Planungsziel nicht verletzt sei. Dies indiziere eine Verletzung seiner Rechte u. a. aus Art. 14 GG. Seine Idee führe durch Wohnen und Arbeiten an einem Ort zu einer Reduzierung des Energieverbrauchs und verfolge damit übergeordnete gesamtwirtschaftliche Ziele. Weiteres Ziel sei die Ansiedlung von kleinen Betrieben mit einem geringen Bedarf an Werkstatt- bzw. Lagerfläche und der Möglichkeit, dort als Betriebsinhaber oder Betriebsleiter zu wohnen, entsprechend der in Gewerbegebieten üblichen Regelung. Es gehe ihm darum, der Betriebsleiterwohnung eine Definition zu geben, die, ohne tatsächliche Aufgabe der Planziele, eine vielfältigere Nutzung eröffnen würde. Darüber hinaus verstoße die Zweckbestimmung der bisher privaten und nicht-öffentlichen Flurstücke … und … als „Waldpark – öffentlich“ ebenfalls gegen das Abwägungsgebot. Es hätte den Planungszielen genügt, dem Gebiet die zuvor nicht verwendete Bezeichnung „Waldpark“ zukommen zu lassen. Die Flächen – ohne jede Entschädigungsregelung für den Fall der Inanspruchnahme als solche – öffentlich zu machen, stelle eine übermäßige Belastung seiner Eigentumsrechte dar. Er sei dadurch etwa verpflichtet, auf die mit dieser Zweckbestimmung zu duldende öffentliche Nutzung zurückgehenden Verunreinigungen auf eigene Kosten zu beseitigen. Der Kaufvertrag für die Grünflächen enthalte eine Öffnungsklausel für eine anderweitige Nutzung. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 4.57 „A-Stadt Süd – Sondergebiet Hafen und Industriegebiet“ vom 15. März 2018, Festsetzungen Teil B, I, 1.4 und die für die Flurstücke … und … der Flur …, Gemarkung Glückstadt, in der Planzeichnung getroffene Zweckbestimmung „Waldpark – öffentlich“ im Bestandteil „öffentlich“ für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Die im Bebauungsplan enthaltenen Regelungen zu Wohnungen entsprächen denen für Gewerbegebiete in § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO. Die Stellungnahmen des Antragstellers seien zur Kenntnis genommen worden. Aus den in der Verfahrensakte genannten Gründen sei den diesbezüglichen Anregungen abwägungsfehlerfrei nicht gefolgt worden. Flurstück … sei von überwiegend gewerblichen Nutzungen umgeben. Bei dieser Umgebung habe es sich vor Erlass des Bebauungsplans um ein faktisches Gewerbegebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 8 BauNVO gehandelt. Somit sei für den Antragsteller auch ohne den Bebauungsplan eine Wohnnutzung in dem unmittelbar an diese gewerblichen Nutzungen angrenzenden Bereich ausgeschlossen gewesen. Die vom Antragsteller beabsichtigte Ansiedlung von kleinen Betrieben mit einem geringen Bedarf an Werkstatt- bzw. Lagerfläche einschließlich der Wohnnutzung für Betriebsinhaber oder Betriebsleiter ohne jeglichen Bezug zum Hafen bzw. zum Herzhorner Rhin würde zu einer Ausweitung der Wohnnutzung führen, die in der Summe die gewerbliche Nutzung übersteigen dürfte. Aufgrund des benachbarten Industriegebiets und des gegenüberliegenden Betriebsgrundstücks der Firma … GmbH seien die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse bei einer Erweiterung der Wohnnutzung nicht erfüllt. Auch der sogenannte Trennungsgrundsatz stünde einer erweiterten Wohnungsnutzung entgegen. Nach § 50 Satz 1 BImSchG gelte auch im Rahmen der Bauleitplanung, dass die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen seien, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien insbesondere Wohnnutzung und Industrie nach Möglichkeit voneinander zu trennen. Der Einwand des Antragstellers, auf den Flurstücken 14/1, 16/4, 16/5 und 19/1 seien gemäß Festsetzung 1 e) des Bebauungsplans Wohneinheiten in weiterem Umfang zulässig, sei unbeachtlich. Diese an der Straße „Am Rethövel“ liegenden Flurstücke seien von dem „faktischen Gewerbegebiet“, in welchem die Grundstücke des Antragstellers liegen, durch einen Waldstreifen getrennt und nähmen damit weder am Bebauungszusammenhang teil, noch seien sie in vergleichbarer Weise wie das Grundstück des Antragstellers gewerblichen Immissionen ausgesetzt. Auch die Festsetzung der Flurstücke … und … als öffentliche Grünfläche sei rechtmäßig und verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Dem Antragsteller habe zu keinem Zeitpunkt eine über die Nutzung als Grünfläche hinausgehende Nutzungsmöglichkeit zugestanden. Eine bauliche Nutzung der Flächen sei waldrechtlich ausgeschlossen, da sich die Grundstücke vollständig im gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG geschützten Bereich befänden. Die Festsetzung unterliege auch keinen Abwägungsfehlern. Die Festsetzung sei gem. § 9 Abs. 1 Nr. 15 Alt. 1 BauGB erfolgt. Die Festsetzung als öffentliche – und nicht als private – Grünfläche sei im Hinblick auf die Waldpark-Konzeption erfolgt. Die Tatsache, dass die Flurstücke im Privateigentum stehen, stehe einer abwägungsfehlerfreien Entscheidung nicht entgegen. Aufgrund der bestehenden Einschränkungen für die Flurstücke sei den Eigentumsbelangen des Antragstellers in der Abwägung ein geringes Gewicht beizumessen gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.