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Beschluss

1 MB 3/18

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2019:0429.1MB3.18.00
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Leitsätze
1. Die Immissionswerte der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) können bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden (vgl. u.a. OVG Schleswig, 9. Dezember 2010, 1 LB 6/10).(Rn.21) 2. Für Dorfgebiete kann eine erhebliche Belästigung i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG vorliegen, wenn die Gesamtbelastung (Nr. 4.6 GIRL) eine relative Häufigkeit der Geruchsstunden pro Jahr von 0,15 (15 %) überschreitet.(Rn.22) 3. Der Geruchsimmissionswert von 0,15 gilt zwar grundsätzlich für ein gesamtes Dorfgebiet, er stellt aber keine starre Grenze dar. Vor dem Hintergrund der Mitprägung eines Dorfgebietes durch dort praktizierte landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung können im Einzelfall als Folge einer besonderen örtlichen Situation auch Gerüche zumutbar sein, die den Geruchsimmissionswert von 0,15 überschreiten.(Rn.30) 4. Das gilt jedenfalls für diejenigen Wohnungseigentümer, die mit ihren Wohngebäuden unmittelbar an einen landwirtschaftlichen Betrieb angrenzen; solchen Grundstücken ist in begründeten Einzelfällen nur eine reduzierte Schutzbedürftigkeit zuzuerkennen, so dass ihnen gegebenenfalls eine geringfügig höhere Geruchsbelastung zuzumuten ist.(Rn.30)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 22. Februar 2018 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Immissionswerte der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) können bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden (vgl. u.a. OVG Schleswig, 9. Dezember 2010, 1 LB 6/10).(Rn.21) 2. Für Dorfgebiete kann eine erhebliche Belästigung i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG vorliegen, wenn die Gesamtbelastung (Nr. 4.6 GIRL) eine relative Häufigkeit der Geruchsstunden pro Jahr von 0,15 (15 %) überschreitet.(Rn.22) 3. Der Geruchsimmissionswert von 0,15 gilt zwar grundsätzlich für ein gesamtes Dorfgebiet, er stellt aber keine starre Grenze dar. Vor dem Hintergrund der Mitprägung eines Dorfgebietes durch dort praktizierte landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung können im Einzelfall als Folge einer besonderen örtlichen Situation auch Gerüche zumutbar sein, die den Geruchsimmissionswert von 0,15 überschreiten.(Rn.30) 4. Das gilt jedenfalls für diejenigen Wohnungseigentümer, die mit ihren Wohngebäuden unmittelbar an einen landwirtschaftlichen Betrieb angrenzen; solchen Grundstücken ist in begründeten Einzelfällen nur eine reduzierte Schutzbedürftigkeit zuzuerkennen, so dass ihnen gegebenenfalls eine geringfügig höhere Geruchsbelastung zuzumuten ist.(Rn.30) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 22. Februar 2018 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Genehmigung für den Neubau eines Stalles auf dem Betriebsgrundstück der Beigeladenen. Die Antragstellerin ist - so ihre Darstellung - Wohnungseigentümerin einer im Südtrakt des Wohnhauses Alter Mühlenweg Nr. .. in Leck/OT Klintum befindlichen Wohnung (Wohnung Nr. 1). Die im Nordtrakt des Wohnhauses befindliche Wohnung Nr. 2 steht im Wohnungseigentum des im erstinstanzlichen Verfahren als Antragsteller zu 2. beigetretenen C., der kein Beteiligter im Beschwerdeverfahren ist. Die Beigeladene betreibt auf dem Grundstück Alter Mühlenweg … in Leck/OT Klintum sowie auf der gegenüberliegenden Seite des Mühlenweges einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Milchviehhaltung und nachgelagerter Hofmeierei, eine Reithalle mit Pensionspferdehaltung sowie Acker- und Futterbau. Dort befindet sich auch der Eigenvermarktungsbetrieb "Klintumer Frische", über den die Beigeladene im Wege der Direktvermarktung u.a. Kartoffeln, Milch und Joghurt an ausgewählte Lebensmittelmärkte in der unmittelbaren Region liefert. Östlich an das Vorhabengrundstück grenzt eine Waldfläche an, in deren rückwärtigem Bereich sich das FFH-Gebiet DE 1219-392 "Heide- und Magerrasenlandschaften am Ochsenweg und im Soholmfeld" befindet. Ebenfalls östlich unmittelbar an das Vorhabengrundstück angrenzend und nördlich des Wohngebäudes Alter Mühlenweg Nr. … befindet sich eine auf dem Grundstück der Antragstellerin liegende sog. Orchideenwiese. Am 03.04.2017 stellte die Beigeladene einen Antrag auf Genehmigung für den Neubau eines Liegeboxenlaufstalles mit Melkzentrum und Güllelagerkeller. Dem Antrag beigefügt waren unter anderem eine Betriebsbeschreibung, die als Tierbestand 150 Milchkühe und 30 Reitpferde benannte, sowie eine Immissionsschutz-Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein vom 03.02.2017. Nachdem das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) zunächst Bedenken gegen das Vorhaben wegen einer Überschreitung der zulässigen Geruchsimmissionen äußerte, gab die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein am 02.08.2017 eine weitere Stellungnahme zum Vorhaben ab, aufgrund derer das LLUR seine Bedenken zurückzog. Am 18.08.2017 erteilte die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Nordfriesland der Beigeladenen im Hinblick auf das Landschaftsschutzgebiet "Klintumer Berg" eine Genehmigung zur Umsetzung des Bauvorhabens. Mit Genehmigung vom 04.09.2017 genehmigte das LLUR der Beigeladenen die dauerhafte Umwandlung einer an das Bauvorhaben angrenzenden kleineren Waldfläche. Mit Bescheid vom 19.09.2017 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen eine Genehmigung für den Neubau eines Liegeboxenlaufstalles für 145 Kühe mit Melkzentrum und Güllelagerkeller. Mit späterem Bescheid vom 30.11.2017 berichtigte der Antragsgegner diese Baugenehmigung dahingehend, dass insgesamt maximal 145 Kühe auf der Hofstelle gehalten werden dürften, und zwar allein in dem beantragten und für 145 Kühe genehmigten Stall Nr. 4. Begründet wurde dies damit, dass die in der Betriebsbeschreibung und in dem Gutachten teilweise genannte Zahl von 180 Kühen versehentlich nicht korrigiert worden sei und keine Gültigkeit habe. Gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung erhob die Antragstellerin am 19.10.2017 Widerspruch und stellte nachfolgend am 15.11.2017 beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Begründet wurde dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass das geplante Vorhaben gegen das Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 34 Abs. 2 BauGB iVm § 15 Abs. 1 BauNVO verstoße, weil die dem Vorhaben zuzurechnenden Geruchsimmissionen das Maß dessen überschritten, was sie billigerweise hinnehmen müsse. Dies zeige auch ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten. Sie lebe in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, der faktisch als ein allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren sei. Bei Verwirklichung des Bauvorhabens werde sie künftig unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgesetzt sein, weil der für Wohn-/Mischgebiete zu Grunde zu legende Immissionswert von 0,10 überschritten werde. Die Prognose der Landwirtschaftskammer sei fehlerhaft erstellt worden. Das geplante Vorhaben verletze sie zudem in ihrem Eigentum an den auf der Orchideenwiese befindlichen Pflanzen, die infolge der Baustelle nicht mehr ausreichend mit Wasser versorgt und zudem durch die von dem landwirtschaftlichen Betrieb herrührenden Stickstoffeinträge nachhaltig beeinträchtigt würden. Der Antragsgegner und die Beigeladene sind diesem Vorbringen unter Hinweis auf ergänzende Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein vom 27.11.2017 und 11.01.2018 entgegengetreten. Mit Beschluss vom 22.02.2018 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in der Fassung des Berichtigungsbescheides ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich der Standort für das geplante Bauvorhaben im Innenbereich gemäß § 34 BauGB befinde, es sich um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil handele und die mit der Bebauung am Alten Mühlenweg anzunehmende nähere Umgebung des Bauvorhabens der Art nach einem Dorfgebiet entspreche. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe sei in einem Dorfgebiet vorrangig Rücksicht zu nehmen. Auch wenn es sich in der näheren Umgebung bei dem landwirtschaftlichen Betrieb der Beigeladenen in diesem Bereich um den einzigen derartigen Betrieb handele, sei dieser bei der Bestimmung der Gebietsart keineswegs als Ausreißer bzw. Fremdkörper auszusondern. Eine Außenbereichslage sei durch das Bauvorhaben nicht betroffen. Das Vorhaben sei nicht nach den Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes genehmigungspflichtig, da dies erst bei über 600 Rinderplätzen der Fall sei. Auch ein Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz bestehe nicht, weil das Bauvorhaben weder eine pflichtige Umweltverträglichkeitsprüfung noch eine Vorprüfung des Einzelfalles erfordere, da der Schwellenwert von 600 Rinderplätzen nicht überschritten werde. Das geplante Vorhaben verstoße im Hinblick auf die Wohnung der Antragstellerin auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Bei der Bestimmung dessen, was Nachbarn an Geruchsimmissionen von einem Tierhaltungsbetrieb noch zugemutet werden könne, seien als Orientierungs- und Entscheidungshilfe die VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 sowie die Geruchsimmissionsrichtlinie 2008 (GIRL) heranzuziehen. Nach der GIRL sei es in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung der Geruchsimmissionen die Immissionswerte überschreite, die die relative Häufigkeit der Geruchswahrnehmungs-Stunden abbildeten (Wohn-/Mischgebiete 0,10 (10 %); Gewerbe-/Industriegebiete und Dorfgebiete 0,15 (15%)). Ein über diese Immissionswerte bis zu dem Wert von 0,18 (18 %) hinausgehender reduzierter Schutzanspruch sei für ein Wohnhaus in Randlage zum Außenbereich nicht nur im Hinblick auf im Außenbereich beabsichtigte Bauvorhaben, sondern auch in einem Dorfgebiet für benachbarte Bauvorhaben anzunehmen. Diese Reduzierung des Schutzanspruches gelte auch für das Wohngebäude der Antragstellerin, da in Dorfgebieten auf die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen sei; hinzu komme, dass es sich bei dem Gebäude, in dem sich die Wohnung der Antragstellerin befinde, um ein ehemaliges landwirtschaftliches Wohnwirtschaftsgebäude handele. In Hinblick auf das Wohngebäude der Antragstellerin werde der Immissionswert von 0,18 unterschritten, so dass kein Schutzanspruch bestehe. Die von der Antragstellerin erhobenen Einwände gegen die Verwertbarkeit der Immissionsschutz-Stellungnahme der Landwirtschaftskammer seien unbeachtlich. Soweit in dieser Stellungnahme eine Erhöhung der Ammoniak- und Stickstoffbelastungen durch das geplante Bauvorhaben für die im Einflussgebiet befindlichen Pflanzen (Wald und FFH-Gebiet) prognostiziert worden sei, seien insoweit keine Rechte der Antragstellerin betroffen. Es bestünden auch keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass insoweit ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme unter dem Gesichtspunkt einer der Antragstellerin drohenden Gesundheitsgefahr gegeben wäre. Auch eine Eigentumsverletzung der Antragstellerin im Hinblick auf die im Gemeinschaftseigentum befindliche Orchideenwiese sei nicht gegeben. Dass die Orchideen wegen der Baustelle nicht mehr ausreichend mit Wasser versorgt worden seien, habe nichts mit der Genehmigung zu tun. Auch höhere durch das Bauvorhaben verursachte Stickstoffeinträge, die die stickstoffempfindlichen Orchideen beeinträchtigen könnten, verliehen der Antragstellerin keinen Abwehranspruch. Es sei völlig unklar, ob es aufgrund der durch das Vorhaben prognostizierten höheren Stickstoffdeposition tatsächlich zu einer Verschlechterung der Lebensbedingungen der Orchideen komme. Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin am 09.03.2018 Beschwerde eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen angeführt, dass die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die nähere Umgebung des Bauvorhabens der Art nach einem Dorfgebiet entspreche, fehlerhaft sei. Der Betrieb der Beigeladenen sei als Fremdkörper auszuklammern mit der Folge, dass das Wohngebäude der Antragstellerin in einem WA-Gebiet liege. Der für ein solches Gebiet zulässige Geruchsimmissionswert von 0,10 würde an ihrem Wohngebäude durch das geplante Vorhaben deutlich überschritten. Selbst wenn es sich jedoch um ein Dorfgebiet handeln würde, komme es beim Wohngebäude an zwei Messpunkten zu Überschreitungen der zulässigen Immissionswerte. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ein reduzierter Schutzanspruch für ein Wohnhaus in Randlage zum Außenbereich nicht nur im Hinblick auf im Außenbereich beabsichtigte Bauvorhaben, sondern auch für im Innenbereich in einem Dorfgebiet benachbarte Bauvorhaben anzunehmen sei, überzeuge nicht. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts handele es sich bei ihrem Wohngebäude nicht um ein ehemaliges landwirtschaftliches Wohnwirtschaftsgebäude, so dass insoweit auch kein reduzierter Schutzanspruch bestehe. Der Hof der Beigeladenen liege im Übrigen am Rande eines Außenbereichs und es wäre ohne Weiteres möglich gewesen, notwendige oder geplante Ausweitungen in den Außenbereich hinein zu verlagern. Zu Unrecht halte das Verwaltungsgericht auch die von ihr vorgebrachten Bedenken gegen die Verwertbarkeit der Immissionsschutz-Stellungnahme der Landwirtschaftskammer für nicht begründet. Durch den Berichtigungsbescheid des Antragsgegners sei zwar klargestellt, dass maximal 145 Kühe auf der Hofstelle der Beigeladenen gehalten werden dürften. Die Zahl der Tiere sei damit zwar insgesamt begrenzt, nicht begrenzt sei jedoch die Zahl der Großvieheinheiten. Die Baugenehmigung schließe es nicht aus, wenn bei einer Einhaltung der Gesamtzahl der Tiere der Tierbestand so umgewandelt werde, dass dort mehr Großvieheinheiten mit entsprechend höheren Geruchsimmissionen stünden. Im Hinblick auf die der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer zu Grunde gelegten Winddaten wäre eine Überprüfung geboten gewesen. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die durch das Bauvorhaben prognostizierte höhere Belastung durch Ammoniak und Stickstoff verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, sei fehlerhaft. Zu beanstanden sei schon, dass in die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer die Emissionen der Pferde nicht mit einbezogen worden seien. Es könne zwar offen bleiben, ob Immissionen von Ammoniak und Stickstoff zu einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit führten, evident sei jedoch die Gefährdung von Pflanzen durch diese Stoffe. Allein dies sei Anlass genug gewesen, vor Erteilung der Baugenehmigung eine mögliche Gefährdung zu klären. Soweit das Verwaltungsgericht außerdem meine, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verschlechterung der Lebensbedingungen der Orchideen zu einem schweren unerträglichen Eingriff führen könnte, werde das Ergebnis einer erforderlichen Prüfung vorweggenommen und Ausmaß und Gewicht drohender Schäden verkannt. Schließlich seien die von der Anlage ausgehenden Lärmbelästigungen bislang überhaupt nicht geprüft worden. Der Antragsgegner und die Beigeladene treten der Beschwerde unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen. II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Februar 2018 ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu Recht abgelehnt. 1. Das Verwaltungsgericht hat zunächst angenommen, dass sich der Standort des von der Beigeladenen geplanten Bauvorhabens im Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB befindet, es sich um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil handelt und die mit der Bebauung am Alten Mühlenweg anzunehmende nähere Umgebung des Bauvorhabens der Art nach einem Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO entspricht. Die dafür angeführten Gründe werden durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt. Auf die insoweit zutreffenden Gründe des Verwaltungsgerichts (Beschl.-Abdr. S. 3 – 5) wird Bezug genommen. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der landwirtschaftliche Betrieb der Beigeladenen bei der Bestimmung der Gebietsart nicht als Ausreißer bzw. Fremdkörper auszusondern sei, ist nicht zu beanstanden. Der Betrieb der Beigeladenen stellt zur Überzeugung des Senats keinen Fremdkörper dar, der bei der Bestimmung des Gebietstypus außer Betracht zu bleiben hätte. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Betriebsgebäude des landwirtschaftlichen Betriebes der Beigeladenen von ihrem Erscheinungsbild her nicht die Kraft besitzen würden, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 23/86 -, juris [Rn. 13ff]). Davon ist hier aus den vom Verwaltungsgericht bereits benannten Gründen nicht auszugehen. Der landwirtschaftliche Betrieb der Beigeladenen prägt schon aufgrund seiner Dominanz die Eigenart der näheren Umgebung tonangebend mit, zugleich scheidet damit für die Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung eine Aussonderung des Betriebes als singuläre Anlage ("Unikat") aus. Auf die umfangreichen Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts (Beschl.-Abdr. S. 5 – 6) nimmt der Senat Bezug. 2. Eine Genehmigungspflicht des Bauvorhabens nach Maßgabe des Bundesimmissionsschutzgesetzes hat das Verwaltungsgericht aus zutreffenden Gründen ebenso verneint, wie einen Anspruch der Antragstellerin auf Aufhebung der Baugenehmigung gemäß § 4 Abs. 1 und 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz wegen einer fehlenden UVP-Prüfung bzw. Vorprüfung des Einzelfalles (Beschl.-Abdr. S. 7). 3. Durch das Erweiterungsvorhaben wird die Grenze des für die Antragstellerin an Geruchsbelastungen Zumutbaren nicht überschritten. a. Das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen liegt im Dorfbereich. Seine planungsrechtliche Zulässigkeit erfordert - insbesondere - im Hinblick auf schädliche Umwelteinwirkungen die Beachtung des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme (§ 34 Abs. 1 und 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO). Das Rücksichtnahmegebot wird zu Lasten des Nachbarn verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben das Maß dessen überschritten wird, was der Nachbar billigerweise hinnehmen muss; maßgeblich sind insoweit § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG (vgl. Beschluss des Senates vom 04.08.2016 - 1 MB 21/15 - m.w.N.). Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme (vgl. dazu zuletzt BVerwG, Urteil vom 27.06.2017 - 4 C 3/16 -, juris [Rn. 10]) ist nicht festzustellen, weil der geplante Stallneubau auf dem Betriebsgrundstück der Beigeladenen voraussichtlich keine unzumutbaren Geruchsbelastungen zu Lasten der Antragstellerin verursacht. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 bzw. die Immissionswerte der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) i. d. F. vom 04.09.2009 (Amtsbl. SH S. 1006) bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden können; das entspricht jedenfalls im Hinblick auf die GIRL der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil des Senats vom 09.12.2010 - 1 LB 6/10 -, Beschluss des Senats vom 27.11.2015 - 1 LA 52/14 - und Beschluss des Senats vom 04.08.2016 - 1 MB 21/15 -). Nach der GIRL ist von den Zumutbarkeitsgrenzen nach Nr. 3.1 (Tabelle 1) auszugehen. Für Dorfgebiete kann danach eine erhebliche Belästigung i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG vorliegen, wenn die Gesamtbelastung (Nr. 4.6 GIRL) eine relative Häufigkeit der Geruchsstunden pro Jahr von 0,15 (15 %) überschreitet. Damit wäre hier für einen kleinen Teil im Nordtrakt des Wohngebäudes Alter Mühlenweg Nr. 9 die Geruchsbelastung um ca. 2,6 % der Jahresstunden überschritten. In Anwendung dieser Richtlinie hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass die nach der Immissionsschutz-Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 03.02.2017 (Ergebnisgrafik 4) in der Fassung der ergänzenden Stellungnahmen vom 02.08.2017 und 27.11.2017 sowie 11.01.2018 als durch das Bauvorhaben verursachte Belastung ermittelte Geruchsstundenhäufigkeit für einen kleinen Teil des Wohngebäudes (Nordtrakt - Wohnung Nr. 2) von 15,1 % auf 17,6 % bzw. 15,1 % auf 15,7 % und für den restlichen Teil des Wohngebäudes (einschließlich der Wohnung Nr. 1 der Antragstellerin = BUP 9) von 13,4 % auf 14,7 % für die Antragstellerin zumutbar ist, auch wenn sowohl der Betrieb der Beigeladenen einschließlich des geplanten Bauvorhabens wie auch das Wohngebäude Alter Mühlenweg Nr. 9 im Dorfgebiet liegen. Die Richtwerte der GIRL sind nicht "starr" konzipiert, sie lassen vielmehr Abweichungen im Einzelfall zu(so ausdrücklich zuletzt Beschluss des Senats vom 04.08.2016 - 1 MB 21/15 -). Das belegen die "Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL" zu Nr. 3.1 etwa für den " Übergang vom Außenbereich zur geschlossenen Wohnbebauung", für den Fall einer "Vorbelastung durch gewachsene Strukturen" oder beim "Aufeinandertreffen immissionsträchtiger Nutzungen". In begründeten Einzelfällen sind (dann) auch Überschreitungen des Immissionswerts von 0,15 möglich (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 04.08.2016 - a.a.O. - m.w.N). Eine - ähnlich begründete - "Zwischenwertbildung" ist in der Rechtsprechung auch in den Fällen einer Gemengelage zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und angrenzender Wohnnutzung anerkannt (vgl. Beschluss des Senats vom 04.08.2016 - a.a.O. -; dazu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.01.2016 - 12 LA 217/14 -, juris [Rn. 8]; VGH Mannheim, Beschluss vom 25.04.2016 - 3 S 1784/15 -, juris [Rn. 30 ff]; VGH München, Beschluss vom 03.05.2016 - 15 CS 15.1576 -, juris [Rn 14]). Das Gleiche gilt nach der Rechtsprechung auch für Eigentümer von Wohnhäusern im Randgebiet zum Außenbereich, die - dort - mit der Ansiedlung privilegierter landwirtschaftlicher Betriebe im Außenbereich und entsprechenden Immissionen rechnen müssen und deren Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit gegenüber einer Wohnnutzung, die sich inmitten einer Ortslage befindet, (deshalb) deutlich herabgesetzt ist (vgl. VGH München, a.a.O., m.w.N.) . In begründeten Einzelfällen kann daher in Fällen der genannten Art eine Erhöhung der Zumutbarkeitsgrenze für Wohngebiete bis hin zu den Werten für Dorfgebiete und eine Überschreitung des Immissionswerts für Dorfgebiete in Betracht kommen (OVG Magdeburg, Urteil vom 24.03.2015 - 2 L 184/10 -, juris [Rn. 97]). Auch der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass eine Überschreitung des Immissionswerts von 0,15 im Einzelfall – zum Beispiel bei einer bestehenden - prägenden - und erheblichen Geruchs-Vorbelastung - gerechtfertigt ist und (dann) - jedenfalls - ein Immissionswert von 0,18 nicht zu beanstanden ist (Urteil vom 09.12.2010, a.a.O.). Die o.a. Rechtsprechung im Hinblick auf Sachverhalte, in denen das betroffene Wohnhaus am Ortsrand und der geruchsemittierende privilegierte landwirtschaftliche Betrieb bzw. das geplante Bauvorhaben im angrenzenden Außenbereich liegt und eine Zwischenwertbildung erforderlich ist, kann hier allerdings nicht unmittelbar herangezogen werden. Das rügt die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde zu Recht. Hier liegt eine andere Fallkonstellation vor, da ihr Wohngebäude zwar unmittelbar an den Außenbereich angrenzt, aber ebenso wie der landwirtschaftliche Betrieb der Beigeladenen im Dorfgebiet liegt; die Geruchsbelastung kommt dementsprechend nicht aus dem Außenbereich. Für Dorfgebiete ist - siehe oben - regelmäßig von einer erheblichen Belästigung i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG auszugehen, wenn die Gesamtbelastung (Nr. 4.6 GIRL) eine relative Häufigkeit der Geruchsstunden pro Jahr von 0,15 (15 %) überschreitet. Mit diesem gegenüber Wohngebieten erhöhten Immissionswert wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass - innerhalb von Dorfgebieten - auf die Belange land- und forstwirtschaftlicher Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen ist (§ 5 Abs. 1 S. 2 BauNVO; vgl. dazu auch die “Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL“ zu Nr. 3.1). Die Immissionswerte der GIRL stellen allerdings - wie bereits dargelegt - nur Anhaltspunkte für die tatrichterliche Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen dar; sie können zwar als Orientierungshilfe herangezogen werden, indes verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise. Ausgehend hiervon gilt der Geruchsimmissionswert von 0,15 zwar grundsätzlich für ein gesamtes Dorfgebiet, er stellt aber keine starre Grenze dar. Vor dem Hintergrund der Mitprägung eines Dorfgebietes durch dort praktizierte landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung können im Einzelfall als Folge einer besonderen örtlichen Situation auch Gerüche zumutbar sein, die den Geruchsimmissionswert von 0,15 überschreiten. Das gilt jedenfalls für diejenigen Wohnungseigentümer, die mit ihren Wohngebäuden unmittelbar an einen landwirtschaftlichen Betrieb angrenzen; solchen Grundstücken ist in begründeten Einzelfällen nur eine reduzierte Schutzbedürftigkeit zuzuerkennen, so dass ihnen gegebenenfalls eine geringfügig höhere Geruchsbelastung zuzumuten ist. Davon ist hier bei vorläufiger Betrachtung auszugehen. Insoweit ist das gesamte Wohngebäude der Antragstellerin bzw. das Grundstück - sofern ein Teil des Grundstücks davon nicht bereits dem Außenbereich mit ggf. deutlich höheren zulässigen Geruchsimmissionswerten zuzurechnen ist - in den Blick zu nehmen. Ihr Haus grenzt unmittelbar an den landwirtschaftlichen Betrieb der Beigeladenen an. Ein Immissionswert von 0,18 wird im gesamten Wohngebäude der Antragstellerin nicht überschritten. Nur ein kleiner Teil des Nordtraktes des Wohngebäudes Alter Mühlenweg Nr. 9 und der dort befindlichen Wohnung Nr. 2 - die sich noch nicht einmal in ihrem Sondereigentum befindet - ist bei der Verwirklichung des Bauvorhabens prognostisch einem Geruchsimmissionswert von bis zu 0,176 (17,6 %) ausgesetzt, während für den ganz überwiegenden Teil des Gebäudes der Immissionswert von 0,15 unterschritten bleibt. Da zudem das Wohnhaus der Antragstellerin unmittelbar neben dem landwirtschaftlichen Betrieb der Beigeladenen liegt, innerhalb von Dorfgebieten auf die Belange land- und forstwirtschaftlicher Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen ist (§ 5 Abs. 1 S. 2 BauNVO) und die Immissionswerte der GIRL bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe zwar herangezogen werden können, aber keine "starre Grenze" definieren, wird bei der hier gebotenen vorläufigen Einzelfallbetrachtung die Antragstellerin durch das geplante Bauvorhaben keinen unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgesetzt. Angesichts dessen kann es hier offen bleiben, ob der Antragstellerin - so das Verwaltungsgericht - auch deswegen nur ein reduzierter Schutzanspruch zusteht, weil es sich bei dem Wohngebäude Alter Mühlenweg Nr. 9 - das ist zwischen den Beteiligten streitig - um ein ehemaliges landwirtschaftliches Wohnwirtschaftsgebäude handelt mit der Folge, dass gegenüber anderen landwirtschaftlichen Betrieben ein reduzierter Schutzanspruch bestehen könnte, der ggf. auch nach Aufgabe einer landwirtschaftlichen Nutzung nachwirken kann. Auf die mit der Beschwerde dargelegte Auffassung, die Beigeladene hätte den Stallneubau in den Außenbereich verlegen können, kommt es nicht an. Gegenstand der zu überprüfenden Baugenehmigung für den Rinderstall ist der genehmigte Standort. b. Die von der Antragstellerin gegen die Verwertbarkeit der Immissionsschutz-Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 03.02.2017 in den Ergänzungen vom 02.08.2017 und 27.11.2017 sowie 11.01.2018 erhobenen Bedenken stellen die Feststellungen der Landwirtschaftskammer nicht ernstlich in Frage. Die Rüge der Antragstellerin, dass die Landwirtschaftskammer in ihrer Stellungnahme fehlerhaft von 150 Tieren ausgegangen sei, greift nicht durch. Richtig ist zwar, dass die vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 19.09.2017 in der Berichtigung vom 30.11.2017 lediglich einen Tierbestand von maximal 145 Kühen auf der Hofstelle zulässt. Dass die Landwirtschaftskammer demgegenüber bei ihrer Geruchsimmissionsprognose von 150 Kühen ausgegangen ist, ist für die Antragstellerin nicht nachteilig, da sich bei Zugrundelegung einer geringeren Anzahl von Kühen nur geringere Geruchsimmissionen ergeben können. Auch die Rüge der Antragstellerin, dass zwar nur maximal 145 Kühe im Stall Nr. 4 gehalten werden dürften, hingegen die Zahl der Großvieheinheiten nicht begrenzt worden sei mit der Folge, dass bei gleicher Anzahl von Tieren, aber einer Änderung bzw. Wandlung des Tierbestandes andere - höhere - Geruchsimmissionen möglich seien, verfängt nicht. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung erlaubt ausdrücklich nur maximal 145 Kühe auf der Hofstelle; eine Änderung des Tierbestandes ist nicht Gegenstand der Genehmigung und würde im Übrigen nach den in Ziffer 4.6 - Tabelle 4 - der GIRL festgesetzten Geruchsfaktoren für einzelne Tierarten bei einer Nutzungsänderung eine neue Geruchsimmissionsprognose erforderlich machen. Auch die Rüge der Antragstellerin, dass die der Immissionsschutz-Stellungnahme der Landwirtschaftskammer zugrunde gelegten Winddaten nicht dargestellt worden seien und die Übertragbarkeit der Daten der Messstation Leck lediglich unterstellt aber - obwohl erforderlich - nicht geprüft worden sei, verfängt nicht. In der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 03.02.2017 heißt es in Ziffer 4.2 zur Verfahrensweise, dass bei den Wetterdaten (Ausbreitungsklassenstatistik) des Deutschen Wetterdienstes (DWD) im Hinblick auf die unmittelbare Nähe zum Beurteilungsgebiet der Standort Leck ausgewählt worden sei und das Vorhaben mit den Wetterdaten für den Standort Leck beurteilt werde. Das ist angesichts des Umstandes, dass die Messstation Leck des DWD ca. 3,5 km vom Vorhabengebiet entfernt liegt, es keine andere amtliche Wetterstation in der Nähe gibt und der in der gesamten Region überwiegenden Windrichtung aus Westen nicht erkennbar fehlerhaft. Zutreffend hat die Landwirtschaftskammer schließlich im Hinblick auf die Geruchsimmissionen in ihrer Stellungnahme vom 03.02.2017 (Ziffer 4.2 und 4.5)in den Ergänzungen vom 02.08.2017 und 27.11.2017 sowie 11.01.2018 für die Pferdehaltung einen tierartspezifischen Geruchsfaktor von 0,5 berücksichtigt und insoweit dem maßgeblichen Geruchsfaktor der GIRL für Rinderhaltung gleichgestellt. Das ist bei der hier gebotenen Sichtweise nicht zu beanstanden (vgl. dazu nur OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.06.2017 - 1 ME 64/17 -, juris [Rn. 41]). 4. Soweit die Antragstellerin in Hinblick auf die durch das Bauvorhaben ausgelöste zusätzliche Belastung von Ammoniak und Stickstoff zwar die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass Immissionen dieser Stoffe zu keiner Gefährdung der menschlichen Gesundheit führten, nicht substantiiert angreift, hingegen eine Gefährdung von Pflanzen für evident und die Ablehnung ihres Abwehranspruchs wegen der Gefährdung der auf ihrem Grundstück bestehenden Orchideenwiese für fehlerhaft hält, vermag dies der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. a. Die in der Immissionsschutz-Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 03.02.2017 in den Ergänzungen vom 02.08.2017 und 27.11.2017 sowie vom 11.01.2018 dargelegte Erhöhung der Ammoniak- und Stickstoffbelastung durch das geplante Bauvorhaben lässt einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht erkennen. Die Landwirtschaftskammer stellt in ihrer Stellungnahme (Ziffer 5.1) fest, dass sich durch die geplante Maßnahme die Ammoniakemission um 488 kg pro Jahr (von 2231 kg auf 2719 kg) sowie die Stickstoffemission um 402 kg pro Jahr (von 1837 kg auf 2239 kg) erhöht und legt die Auswirkungen dieser Immissionen auf im Einflussgebiet befindliche Pflanzen, insbesondere den nördlich des Bauvorhabens angrenzenden Wald und das sich dahinter anschließende FFH-Gebiet dar (Ziffer 5.2 und 5.3). Es ist zwar zutreffend mit der Beschwerde gerügt worden, dass die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer nicht erkennen lässt, ob bei der Beurteilung der durch das Bauvorhaben verursachten zusätzlichen Ammoniakimmissionen und Stickstoffdeposition die Emissionen der Pferde im Betrieb der Beigeladenen als zu berücksichtigende Vorbelastung mit einbezogen worden sind; dies führt allerdings aus den bereits vom Verwaltungsgericht (Beschl.-Abdr. S. 11 – 12) benannten Gründen im Ergebnis nicht zu einer erkennbaren Rechtsverletzung der Antragstellerin; insoweit sind ihre subjektiven Rechte nicht betroffen bzw. es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme unter dem Gesichtspunkt einer der Antragstellerin drohenden Gesundheitsgefahr gegeben ist. Auf die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts nimmt der Senat Bezug. b. Soweit die Antragstellerin die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es gebe auch im Hinblick auf eine vorhabenbedingte Erhöhung der Ammoniakimmissionen und Stickstoffdeposition keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verschlechterung der Lebensbedingungen der Orchideen einen schweren unerträglichen Eingriff im Bestandseigentum darstellen könne, rügt und unter Hinweis auf den nicht nur ideellen sondern auch materiellen Wert ihrer 600 m² großen Orchideenwiese eine Verkennung vom Ausmaß und Gewicht der drohenden Schäden darlegt, vermag dies nicht zu überzeugen. Zu Recht stellt das Verwaltungsgericht hierzu bereits fest, dass Art. 14 Abs. 1 GG zwar auch einen Schutz vor mittelbaren Beeinträchtigungen des Bestandseigentums gewährleistet, ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 14 GG allerdings eine gewisse Intensität voraussetzt. Eine derartig qualifizierte Beeinträchtigung des Eigentums der Antragstellerin ist hier nicht erkennbar. Schon das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Beschluss darauf verwiesen, dass ihr Vortrag, die Orchideen seien wegen der Baustelle nicht mehr ausreichend mit Wasser versorgt worden, nichts mit der angegriffenen Genehmigung zu tun hat. Die Absenkung des Wasserspiegels ist nicht Gegenstand der angegriffenen Baugenehmigung. Im Übrigen ist - auch darauf weist das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss bereits hin - bei einem Ortstermin am 19.10.2017 eine direkte Schädigung der Orchideenwiese durch Austrocknung nicht festgestellt worden. Auf Vorschlag von anwesenden Mitarbeitern des Deutschen Verbandes für Landschaftspflege hat die Beigeladene in diesem Termin zugesagt, den Mergelboden als Dammstelle in den Graben wieder einzubauen (Bl. 176 der Beiakte A). Auch soweit die Antragstellerin eine Beeinträchtigung der stickstoffempfindlichen Orchideen durch höhere Stickstoffeinträge befürchtet, führt dies nicht zu einem Abwehranspruch gegen das geplante Bauvorhaben. Zu Recht hebt das Verwaltungsgericht (Beschl.-Abdr. S. 13) bereits hervor, dass es völlig unklar ist, ob es aufgrund der höheren Stickstoffdeposition tatsächlich zu einer Verschlechterung der Lebensbedingungen für die Orchideen kommt. Ergänzend ist aus Sicht des Senates anzumerken, dass im Hinblick auf den von der Antragstellerin dargestellten Rückgang der Pflanzen der dokumentierte Geschehensablauf gegen die monokausale Ursächlichkeit eines erhöhten Stickstoffeintrags spricht. Die von ihr vorgelegten Betreuungsberichte der Orchideenwiese für das Jahr 2015 (Gerichtsakte Bl. 564) und für das Jahr 2017 (Gerichtsakte Bl. 565) lassen eher die gegenteilige Annahme zu. Während es im Bericht 2015 noch heißt, dass zunächst rund 400 und später im Jahr 800 Pflanzen gezählt worden seien, ist im Bericht 2017 nunmehr von 1000 gezählten Pflanzen die Rede. Die noch im Bericht 2017 gerügte Grundwasserabsenkung und die Verlegung umfangreicher Dränagen sind mittlerweile rückgängig gemacht worden. Denkbar ist zudem, dass das in beiden Berichten dargelegte geänderte Mähen der Wiese ebenfalls zu einer positiven Änderung des Bestandes geführt haben kann. Im Ergebnis gibt es jedenfalls in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren keine Anhaltspunkte für einen durch das geplante Bauvorhaben verursachten schweren und unerträglichen Eingriff in das Eigentum der Antragstellerin. 5. Soweit die Antragstellerin schließlich pauschal anmahnt, dass die von der Anlage ausgehende Lärmbelästigung bislang überhaupt nicht geprüft worden sei, führt dies gleichfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Die Antragstellerin wird durch das genehmigte Vorhaben aller Voraussicht nach nicht mit zusätzlichen unzumutbaren Geräuschimmissionen belastet. Die Zumutbarkeit der von dem Bauvorhaben der Beigeladenen hervorgerufenen Lärmimmissionen ist nicht zwingend nach Maßgabe der Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu beurteilen. Im Gegenteil, die Regelung in Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 in der aktuellen Fassung vom 1. Juni 2017 nimmt nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen wegen der besonderen Privilegierung der Landwirtschaft ausdrücklich vom Anwendungsbereich der TA Lärm aus. Landwirtschaftlichen Anlagen im Sinn dieser Bestimmung sind Anlagen, die, wie Lüftungsanlagen für Ställe, Melkmaschinen, Mähdrescher oder Traktoren im Rahmen der Urproduktion, der Gewinnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder der Zubereitung, Verarbeitung und Verwertung selbst gewonnener derartiger Erzeugnisse dienen (vgl. nur VGH München, Beschluss vom 03.05.2016 - 15 CS 15.1576 -, juris [Rn. 23 ff.] m.w.N.). Da Betriebe der Landwirtschaft nur im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) oder in Dorfgebieten (§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) errichtet werden dürfen, sind die dort von ihnen verursachten Immissionen unter dem Gesichtspunkt des "vorrangigen" Rücksichtnahmegebots von benachbarten Nutzungen grundsätzlich hinzunehmen. Die von landwirtschaftlichen Betrieben üblicherweise ausgehenden Emissionen (z.B. Tiergeräusche) sind für ein Dorfgebiet gebietstypisch und daher in der Regel nicht als unzulässige Störung der in der Nachbarschaft vorhandenen oder geplanten Wohnnutzung anzusehen (VGH München, Beschluss vom 03.05.2016, a.a.O.). Anders mag dies im Einzelfall für Maschinengeräusche (z.B. Getreidetrocknung) zu beurteilen sein, wenn die davon herrührenden Geräuschimmissionen ihrer Art nach gewerblichen Emissionen entsprechen. Dafür liegen im vorliegenden Fall allerdings überhaupt keine Anhaltspunkte vor, noch ist dies substantiiert vorgetragen worden. Eine Festlegung der für Dorfgebiete geltenden Lärmimmissionsrichtwerte im Baugenehmigungsbescheid war dementsprechend nicht geboten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).