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Urteil

1 KN 6/15

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2015:1202.1KN6.15.0A
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Leitsätze
1. Ein Bebauungsplan kann eine - unterstellt - erforderliche Planfeststellung ersetzen.(Rn.28) 2. Eine Straße, die Teilstück einer Ortsumgehung, aber keine Bundesstraße ist, bedarf keiner Umweltverträglichkeitsprüfung.(Rn.29) 3. Ein Plansatz, der unter einem Vorbehalt steht, ist kein Ziel der Raumordnung, da bei einem  Ziel die dem Plansatz zu entnehmende Vorgabe auf der Ebene der Landesplanung abschließend abgewogen worden sein müsste.(Rn.34) 4. Der planenden Gemeinde kommt insoweit im Rahmen der verfolgten Planungsziele ein weites planerisches Ermessen zu.(Rn.37) 5. Ob der Betrieb des Normenkontrollantragstellers als landwirtschaftlicher Betrieb anzusehen ist, ist im Normenkontrollverfahren nicht entscheidungserheblich, denn die „Belange der Landwirtschaft“ sind nicht betriebsbezogen, sondern übergreifend - also agrarstrukturell und in Bezug auf die Bewirtschaftung der landwirtschaftlich nutzbaren Flächen im Gemeindegebiet - zu erfassen.(Rn.50) 6. Allein aus „Tierschutzgründen“ ist für ein Grundstück keine höhere Schutzbedürftigkeit als diejenige eines Mischgebietes zu berücksichtigen.(Rn.54) 7. Die Einhaltung von Emissionskontingente, die für Teilgebiete des Plangeltungsbereichs festgesetzt worden sind, kann bei Einräumung einer Abweichungsmöglichkeit von den festgesetzten Kontingenten nicht dem Planvollzug überantwortet werden.(Rn.66)
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 16 - für das Gebiet „Nördlich der B 203, östlich des ehemaligen Heider Klärwerks, südlich des Hochfelder Weges und westlich des Blauen Lappens“ wird hinsichtlich der in Teil B (Text) Nr. 1.4 - Sätze 6 und 7 - für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt 5/6, die Antragsgegnerin trägt 1/6 der Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Bebauungsplan kann eine - unterstellt - erforderliche Planfeststellung ersetzen.(Rn.28) 2. Eine Straße, die Teilstück einer Ortsumgehung, aber keine Bundesstraße ist, bedarf keiner Umweltverträglichkeitsprüfung.(Rn.29) 3. Ein Plansatz, der unter einem Vorbehalt steht, ist kein Ziel der Raumordnung, da bei einem Ziel die dem Plansatz zu entnehmende Vorgabe auf der Ebene der Landesplanung abschließend abgewogen worden sein müsste.(Rn.34) 4. Der planenden Gemeinde kommt insoweit im Rahmen der verfolgten Planungsziele ein weites planerisches Ermessen zu.(Rn.37) 5. Ob der Betrieb des Normenkontrollantragstellers als landwirtschaftlicher Betrieb anzusehen ist, ist im Normenkontrollverfahren nicht entscheidungserheblich, denn die „Belange der Landwirtschaft“ sind nicht betriebsbezogen, sondern übergreifend - also agrarstrukturell und in Bezug auf die Bewirtschaftung der landwirtschaftlich nutzbaren Flächen im Gemeindegebiet - zu erfassen.(Rn.50) 6. Allein aus „Tierschutzgründen“ ist für ein Grundstück keine höhere Schutzbedürftigkeit als diejenige eines Mischgebietes zu berücksichtigen.(Rn.54) 7. Die Einhaltung von Emissionskontingente, die für Teilgebiete des Plangeltungsbereichs festgesetzt worden sind, kann bei Einräumung einer Abweichungsmöglichkeit von den festgesetzten Kontingenten nicht dem Planvollzug überantwortet werden.(Rn.66) Der Bebauungsplan Nr. 16 - für das Gebiet „Nördlich der B 203, östlich des ehemaligen Heider Klärwerks, südlich des Hochfelder Weges und westlich des Blauen Lappens“ wird hinsichtlich der in Teil B (Text) Nr. 1.4 - Sätze 6 und 7 - für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt 5/6, die Antragsgegnerin trägt 1/6 der Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. A . Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist als Eigentümerin eines Grundstücks im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans unproblematisch antragsbefugt. Der Bebauungsplan ändert die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben auf dem Grundstück der Antragstellerin. Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag auch fristgerecht gestellt und - im Planaufstellungsverfahren - gegen die ausgelegten Entwürfe Einwendungen erhoben, so dass auch § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit nicht entgegensteht. Der Normenkontrollantrag ist auch von einem Rechtsschutzbedürfnis getragen. B. Der Normenkontrollantrag ist überwiegend unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan hält - bis auf die Regelungen in den Sätzen 6 und 7 der Textfestsetzung zur Emissionskontingentierung (unten II.) - einer rechtlichen Überprüfung stand. I. Das Verfahren zur Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans ist nicht zu beanstanden (1.). Dem Plan steht der Einwand einer Planfeststellungsbedürftigkeit der „Nord-Süd“-Straße (einschließlich Kreisel) nicht entgegen; er ist auch keinen raumordnungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt (2.). Die Planung ist auch gerechtfertigt (3.) und - abgesehen von den zu II. zu behandelnden Fragen - auf eine rechtlich nicht zu beanstandende Abwägung zurückzuführen (4.). 1. Die Ansicht der Antragstellerin, hinsichtlich der im Plangebiet festgesetzten Erschließungsstraße - sogenannte Nord-Süd-Straße -, die Teil einer künftigen Ortsumgehung sei und der Verkehrsanbindung des Westküstenklinikums Heide diene, sowie hinsichtlich des Kreisels an der B 203 sei - anstelle eines Bebauungsplanes - eine Planfeststellung erforderlich, ist nicht begründet. Die Antragstellerin übersieht, dass ein Bebauungsplan eine - unterstellt - erforderliche Planfeststellung ersetzen kann (§ 40 Abs. 7 StrWG SH a. F., jetzt: § 40 b Abs. 2 Satz 1 StrWG n. F.). Die Annahmen, dass der Kreisel bzw. das Straßenstück Teil einer Ortsumgehung bzw. der Verkehrsanbindung des Westküstenklinikums diene, mögen zutreffend sein, haben jedoch weder in den Beschlüssen der Antragsgegnerin noch in denjenigen der benachbarten Stadt Heide bisher einen rechtlich greifbaren Ausdruck gefunden. Der von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang angeführte Beschluss des Bauausschusses der Stadt Heide vom 7.9.2015 ist insoweit unergiebig und i. Ü. auch nicht rechtlich verbindlich. Soweit die Antragstellerin meint, die Straße bedürfe (als Teilstück einer Ortsumgehung) einer Umweltverträglichkeitsprüfung, ist dies unzutreffend. Dieses Erfordernis besteht nach Anlage 1 Nr. 14 Punkte 3 bis 6 zum UVPG nur für „Bundesstraßen“; vorliegend ist der Bau einer Straße vorgesehen, die als Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG SH - im Sinne einer Erschließungsstraße - einzustufen ist. Der angegriffene Bebauungsplan ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB auch aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die 7. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin genehmigt, die den Planbereich als „Gewerbefläche“ ausweist. Daraus ist der Plan entwickelt worden; in der Planbegründung wird darauf Bezug genommen (Seite 4, zu 1.). Soweit die Antragstellerin die Rechtmäßigkeit der Genehmigung der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes anzweifelt, ist dem nicht zu folgen. Selbst wenn die Genehmigungsbehörde seinerzeit zu Unrecht von einer Umsiedlung ihres Betriebes ausgegangen wäre, würde dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplanes führen. Das Verfahren zur Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans ist im Übrigen nicht zu beanstanden. Soweit die Antragsgegnerin - zunächst, im Verfahren zum „alten“ Bebauungsplan Nr. 13 - der Bekanntmachung über die Auslegung des Planentwurfs keine Angabe über die verfügbaren umweltbezogenen Informationen beigefügt hatte, ist dieser Mangel bei der Aufstellung des vorliegenden Plans von vornherein vermieden worden. Die Kritik der Antragstellerin daran, dass im Zusammenhang mit dem Planentwurf die im Plan zitierten DIN-Normen und die Genehmigungsunterlagen zur Neuordnung der Vorflut nicht mit ausgelegt worden sind, ist unbegründet. Diese Unterlagen gehören nicht zu den auslegungspflichtigen Unterlagen i.S.d. § 3 Abs. 2 BauGB. 2. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt nicht gegen Ziele der Raumordnung. Zwar ist dem Regionalplan IV - Plansatz 6.3.2 (5) Satz 3 - eine Zielvorgabe für eine Wohnbebauung im Plangebiet zu entnehmen, doch enthält dieser Plansatz in Satz 3 den Vorbehalt, dass den betroffenen Kommunen L..., W... und Heide eine „erneute“ Einigung über eine regionale Verteilung und Schwerpunktsetzung gelingt. Die Landesplanungsbehörde hat - darauf Bezug nehmend - bestätigt, dass „Ziele der Raumordnung dem Bebauungsplan Nr. 16 nicht entgegenstehen“ (Schreiben vom 29.1.2015, Seite 2; Bl. 333 der Verwaltungsvorgänge). Dies wird auch in der Planbegründung (Seite 6) angesprochen. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 20.05.2015 - 1 MR 5/15 - zu 2.2.1 bezweifelt, ob der Plansatz 6.3.2 (5) Satz 3 rechtlich als (bindendes) Ziel der Raumordnung anzusehen ist. Das ist zu verneinen, denn als Ziel müsste die dem Plansatz zu entnehmende Vorgabe auf der Ebene der Landesplanung abschließend abgewogen worden sein. Das ist auszuschließen, denn die „Öffnung“ der Vorgabe für eine künftige - noch herbeizuführende - Einigung auf eine „regionale Verteilung und Schwerpunktsetzung“ spricht gegen ein abschließend abgewogenes Ziel. Eine kommunale Einigung über die vorliegende Planung und ihre Inhalte ist erfolgt. Darauf weist die Antragsgegnerin mit Hinweis auf das Stadt-Umland-Konzept Heide Umland 2012 - überzeugend - hin. Soweit die Antragstellerin - zusätzlich - auf das in Nr. 7.9.2 des Raumordnungsplans enthaltene Gebot der Flächenkonversion hinweist, wird damit schon im Ansatz kein raumordnerisches Ziel benannt, sondern ein raumordnerischer Grundsatz, der für die Abwägung relevant ist (s. u. 4.). 3. Die angegriffene Planung der Antragsgegnerin ist - i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB - erforderlich. Der planenden Gemeinde kommt insoweit im Rahmen der verfolgten Planungsziele ein weites planerisches Ermessen zu. Die Antragstellerin versucht die Erforderlichkeit des Gewerbegebiets in Frage zu stellen, indem sie anzweifelt, ob wegen der jetzt festgesetzten „zu niedrigen“ Emissionskontingente - eine gewerbliche Nutzung (noch) realisierbar ist. Sie verweist insoweit auf die im Planaufstellungsverfahren erfolgten (TöB-)Stellungnahmen des Kreises Dithmarschen und des LLUR, wonach „aufgrund der zum Schutz der Wohnnutzung extrem niedrig festzusetzende Emissionskontingente auf der Teilfläche 1 eine gewerbliche Entwicklung gemäß § 8 BauNVO nicht möglich“ sei (Schriftsatz vom 18.5.2015, Seite 2 mit Anlage NK 16; Stellungnahmen des LLUR vom 12.1.2015, der Landwirtschaftskammer vom 24.2.2015 sowie des Kreises Dithmarschen vom 17.2.2015). Selbst wenn dieser Hinweis zuträfe, würde dadurch die Erreichung des Planungsziels - Gewerbegebiet - allenfalls für die Teilfläche 1 des Plangebietes in Frage gestellt, nicht aber für den gesamten Plangeltungsbereich. Auch für das Teilgebiet 1 (wo das Grundstück der Antragstellerin liegt) besteht auch bei niedrigen Emissionskontingenten noch die Möglichkeit einer - allerdings eingeschränkten - gewerblichen Nutzung. Das liegt innerhalb der Variationsbreite zulässiger gewerblicher Nutzungen begründet. Die Realisierbarkeit der Planung, die deren Erforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB in Frage stellen könnte, wird damit nicht durchgreifend in beseitigt. Die Antragsgegnerin musste sich durch die zitierten (TöB-)Stellungnahmen keineswegs veranlasst sehen, das Teilgebiet 1 aus dem Plangeltungsbereich „auszuklammern“. Die genannten Stellungnahmen sind in diesem Sinne nicht zwingend (vgl. Beschluss des Senats vom 15.9.2015, 1 MR 11/15, Seite 4 u.). Andere Hindernisse, die der Realisierbarkeit der Planung entgegenstünden, sind weder dargetan worden noch ersichtlich. Insbesondere ergeben sich keinerlei Ansatzpunkte dafür, dass die Planung aus Gründen des Naturschutzrechts (§ 34 Abs. 2, § 44 Abs. 1 BNatSchG) auf unüberwindliche Realisierungshindernisse stoßen wird. Die Antragsgegnerin ist dem im Umweltbericht im erforderlichen Umfang nachgegangen (s. u. zu 4. c). Soweit die Antragstellerin artenschutzrechtliche (Vergrämungs-)Maßnahmen anspricht, bleibt dies - jedenfalls im Hinblick auf etwaige Zugriffsverbote (§ 44 BNatSchG) unsubstantiiert. Aus den Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens ergibt sich insoweit kein Ansatzpunkt, der (zwingend) schon auf planerischer Ebene abzuarbeiten gewesen wäre. 4. Die der Planung zugrundeliegende Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB ist nicht zu beanstanden. a) Die Antragsgegnerin hat die Belange der Nachbargemeinden in dem nach § 2 Abs. 2 BauGB gebotenen Umfang berücksichtigt. Das zeigt sich insbesondere in der Orientierung an dem mit den Nachbargemeinden vereinbarten Stadt-Umland-Konzept. Eine „gezielte“ (interkommunale) Beteiligung der Gemeinde W... - neben der (erfolgten) Beteiligung der Stadt Heide - war nicht geboten. b) Die sogenannte Umwidmungssperrklausel (§ 1 a Abs. 2 BauGB) ist im Rahmen der Planung ausreichend berücksichtigt worden. Zwar wird darauf in der Planbegründung nur kurz eingegangen (Seite 16 zu 7.4, Seite 21 zu 7.5.3, Seite 22 zu 7.5.6), doch hat sich die Gemeinde mit dem Gebot des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden vor dem Satzungsbeschluss eingehend auseinandergesetzt, wie der sogenannte „Abwägungskatalog“ belegt (Bl. 491 ff. der Verwaltungsvorgänge). Das gilt auch für den Aspekt sogenannter Alternativflächen, deren Überplanung im Übrigen ebenfalls zu einem „Flächenverbrauch“ geführt hätte. Die von der Antragstellerin angesprochene Flächenkonversion, die (als raumordnerischer Grundsatz) in Nr. 7.9.2 des Raumordnungsplans angesprochen wird, hätte sich als Frage im Zusammenhang mit der interkommunalen Abstimmung stellen können, da die Antragsgegnerin diesem Grundsatz auf ihrem „eigenen“ Gemeindegebiet nicht entsprechen kann. Nachdem dies weder von der Raumordnungsbehörde noch von der Stadt Heide im Rahmen der (TöB-)Stellungnahme angesprochen worden ist, bestand für die Antragsgegnerin kein Anlass, auf diesen Aspekt - abwägend - einzugehen. c) Umweltbelange sind in dem nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gebotenen Umfang von der Antragsgegnerin berücksichtigt worden. Die Annahme der Antragstellerin, infolge einer Versiegelung des Bodens werde es zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels kommen, ist von keinem Träger öffentlicher Belange geteilt worden. Die Auswirkung der Planung auf Pflanzen und Tiere sind ausreichend ermittelt und berücksichtigt worden, wie sich aus der Planbegründung (insbesondere Seite 19 ff., zu 7.5.2) und dem beigefügten „landschaftsökologischen Fachbeitrag“ ausführlich ergibt. Ermittlungsfehler oder Fehleinschätzungen sind insoweit nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Was die - von der Antragstellerin angesprochene - Beseitigung von Knicks im Plangebiet anbetrifft, ist dies von der Antragsgegnerin im Bereich des Eingriffsausgleichs (§ 1 a Abs. 3 BauGB) berücksichtigt worden. Nach dem landschaftsökologischen Fachbeitrag vom 15.1.2015 wird der Ausgleich für die im Plangeltungsbereich erfolgenden Eingriffe durch Maßnahmen auf der gemeindeeigenen Ausgleichsfläche „Bundesstraße“ und der Ausgleichsfläche „Fiel“ in der Gemeinde Nordhastedt (siehe dazu auch Bl. 492 R der Verwaltungsvorgänge) erbracht. Die Bewertung der Eingriffe und die Bemessung der Ausgleichsmaßnahmen begegnet keinen Einwänden; Ansatzpunkte für einen unzureichenden Ausgleich sind nicht erkennbar; der Ausgleichsflächenbedarf ist auch bei einem um 5 m größeren Kreisel ausreichend abgedeckt. Die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen ist hinreichend sichergestellt, zum einen dadurch, dass die Ausgleichsflächen im Eigentum der Gemeinde stehen, zum anderen dadurch, dass, wie die Planbegründung deutlich macht, der Ausgleich im Planvollzug durch Auflagen zu Baugenehmigungen sowie durch vertragliche Vereinbarungen umgesetzt werden wird. d) Die Einwände der Antragstellerin gegen die Auswirkungen der Planung auf die „Vorflut“ sind unerheblich, denn sie betreffen keine normativen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans. e) Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der Abwägung die privaten Belange der Antragstellerin in abwägungsfehlerfreier Weise berücksichtigt. (1) Soweit die Antragsgegnerin - noch - in der Begründung zum „alten“ Plan Nr. 13 davon ausgegangen war, dass eine „Verlagerung des Betriebs“ der Antragstellerin erfolgen werde (vgl. Beschl. d. Senats v. 27.6.2014, 1 MR 3/14, Rn. 12), ist dies nach der Planbegründung zum „neuen“ Bebauungsplan nicht mehr der Fall. Die Antragsgegnerin hat darin - nunmehr - die Annahme zugrundegelegt, dass der „Betrieb“ der Antragstellerin im Plangebiet verbleiben wird und dem entsprechend auch in die Planzeichnung den Zusatz „künftig wegfallend“ bzgl. der Gebäude der Antragstellerin nicht mehr aufgenommen. (2) Die Belange der Landwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 b BauGB) hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägung ausreichend berücksichtigt. Dabei kann offenbleiben, ob der Betrieb der Antragstellerin als landwirtschaftlicher Betrieb anzusehen ist, denn die „Belange der Landwirtschaft“ sind nicht betriebsbezogen, sondern übergreifend - also agrarstrukturell und in Bezug auf die Bewirtschaftung der landwirtschaftlich nutzbaren Flächen im Gemeindegebiet - zu erfassen. Das ist vorliegend geschehen. (3) Die Antragsgegnerin hat auch den „Bestandsschutz“ der Baulichkeiten der Antragstellerin im Rahmen ihrer Abwägung berücksichtigt. Das gilt insbesondere für die Wohnnutzung der Antragstellerin (insbesondere hinsichtlich des Lärmschutzes, dazu unten (6), aber auch für die Pferdezucht, die nach überzeugender Einschätzung der Antragsgegnerin auch bei einer Realisierung der Planung, also einer Ansiedlung von Gewerbebetrieben in der Nachbarschaft, weiterbetrieben werden kann. Was die rechtliche Einordnung des der Antragstellerin zustehenden Bestandsschutzes anbetrifft, hat der Senat in seinem Beschluss vom 27.6.2014 (1 MR 3/14) ausführlich begründet, dass die von der Antragstellerin betriebene Pferdezucht nicht als privilegierter landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB anzusehen ist. In seinem (späteren) Beschluss vom 20.5.2015 (1 MR 5/15, zu 2.2.2.2) hat der Senat die Frage der Einordnung der Pferdezucht als Nebenerwerbslandwirtschaft offengelassen und sich der Frage zugewandt, inwieweit Belange der Antragstellerin durch eine entfallende Privilegierung infolge der Ausweisung als Gewerbegebiet betroffen sind, etwa solche einer Betriebserweiterung. Im Planaufstellungsverfahren hat sich die Antragsgegnerin damit auseinandergesetzt (Bl. 496 R bis 497 R der Verwaltungsvorgänge). Die Antragstellerin hat - bis heute - zu eventuellen Erweiterungsvorhaben keine konkreten Absichten mitgeteilt. Soweit sie (in ihrem Schriftsatz vom 23.11.2015) den Aufbau einer Freilaufführanlage anspricht, widerspricht ein solches (bislang freilich nicht aktiv verfolgtes) Vorhaben den planerischen Festsetzungen nicht von vornherein. Die Antragsgegnerin ist im Rahmen der Abwägung nicht generell gehalten, lediglich denkbare oder vage Erweiterungsabsichten zu berücksichtigen, insbesondere dann nicht, wenn solche Entwicklungen bei einer realistischen Betrachtungsweise keineswegs naheliegend sind. (4) In der „neuen“ Fassung des Bebauungsplanes ist die Wohnnutzung der Antragstellerin berücksichtigt worden, indem das Wohnhaus als Bezugspunkt (schutzbedürftiger Immissionsort) der Emissionskontingentierung berücksichtigt worden ist. Das gleiche gilt für die Nutzung des Grundstücks der Antragstellerin zur Erholung im Freien sowie für das Problem der „Lärmempfindlichkeit“ der Pferde, die - infolge der neu konzipierten Emissionskontingentierung - keiner höheren Belastung ausgesetzt werden, als es für die Wohnnutzung der Fall ist. Die Antragsgegnerin durfte im Übrigen auch berücksichtigen, dass sich Pferde durchaus an eine Lärmbelastung gewöhnen können. Das ist gerichtsbekannt. Der Annahme, dass aus „Tierschutzgründen“ für das Grundstück der Antragstellerin eine höhere Schutzbedürftigkeit als diejenige eines Mischgebietes zu berücksichtigen ist, ist nicht zu folgen. Dafür gibt es keine rechtliche Grundlage. (5) Zum Gesichtspunkt einer Wertminderung des sogenannten Pferdehofes hat der Senat entschieden: „In die planerische Abwägung sind potentielle Wertänderungen von Grundstücken nicht einzustellen, sondern nur die Auswirkungen die von der geplanten baulichen Nutzung konkret („in Natura“) ausgehen. Abwägungsrelevant sind nicht potentielle Wertveränderungen, sondern bei Erreichen eines abwägungserheblichen Grades die faktischen und unmittelbaren Beeinträchtigungen der Grundstücksnutzung, die ... zugelassen werden. Der Verkehrswert kann allenfalls im Einzelfall Indiz für eine abwägungsrelevante Betroffenheit schutzwürdiger Eigentümerinteressen sein.“ (Beschluss vom 20.5.2015, 1 MR 5/15, zu 2.2.3 a.E.). Daran wird festgehalten. Anzumerken bleibt, dass die Annahme der Antragstellerin, ihre Liegenschaft erleide eine Wertminderung, im Hinblick auf die derzeitige Lage und den baulichen Zustand ihrer Liegenschaft zweifelhaft ist. Diese Zweifel spricht - auch - die Antragsgegnerin an. (6) Die Abwägung der Antragsgegnerin zu den lärmbezogenen Auswirkungen der Planung begegnet ebenfalls keinen Einwänden. Im Gegensatz zur „alten“ Planung ist im Bebauungsplan Nr. 16 der Schutzanspruch des Grundstücks der Antragstellerin nach den in der DIN 18005 angegebenen Mischgebietswerten bestimmt worden (schalltechnisches Gutachten (STG), Seite 9: tags 60 dB(A), nachts 45 dB(A)). Für das Grundstück der Antragstellerin ist ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) tags und 44 dB(A) nachts prognostiziert worden (Seite 17 STG). Der Verkehrslärm (ausgehend von der B 203 und den Erschließungsstraßen im Plangebiet) führt für das Grundstück der Antragstellerin zu Prognosewerten von 59 dB(A) tags bzw. 48 dB(A) nachts (Seite 26 STG), was (ebenfalls) unterhalb der Orientierungswerte der DIN 18005 bleibt. Was den Verkehrslärm anbetrifft, hat der Senat in seinem Beschluss vom 20.5.2015 (1 MR 5/15) offengelassen, ob insoweit Besonderheiten des Verkehrsflusses am Kreisel zu einer erhöhten Lärmprognose führen (müssen). Dies ist zu verneinen: Dem angegriffenen Plan ist nur insoweit Verkehrslärm der B 203 zuzurechnen, als dieser gerade durch die Bauleitplanung der Antragsgegnerin bedingt ist. Dieser „Lärmanteil“ dürfte kaum erfassbar, jedenfalls aber nur ganz geringfügig sein. Der Antragsgegnerin ist deshalb darin zu folgen, dass infolge des Kreisels allenfalls mit einer sehr geringen Erhöhung der Emissionswerte an dem 200 m entfernten Grundstück der Antragstellerin zu rechnen ist, so dass insoweit die Prognose im Schallgutachten nicht in Frage gestellt wird. Der aus dem Plangebiet selbst entstehende Lärm der (künftigen) Gewerbebetriebe unterschreitet nach der Prognose die Orientierungswerte der DIN 18005 erheblich (s.o.). Zur Emissionskontingentierung hat der Senat in seinem Beschluss vom 20.5.2015 (1 MR 5/15, zu 2.2.2.3, Seite 9) ausgeführt: „Der Lärmschutzanspruch des Anwesens der Antragstellerin ist (auch) bei der Bestimmung der in Nr. 1.4 der Textfestsetzung des Bebauungsplans genannten Emissionskontingente berücksichtigt worden. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass die Lärmkontingentierung keine „Binnenwirkung“ entfalte, übersieht sie, dass sich die in Nr. 1.4 der Textfestsetzungen des Bebauungsplans bestimmten Emissionskontingente nicht nur auf Grundstücke außerhalb des Plangebiets beziehen, sondern - ausdrücklich - auch auf das „bereits vorhandene Wohnhaus innerhalb des Baublocks Nr. 1“, also auf ihr Anwesen. Das Schallgutachten vom 09.01.2015 (S. 9, 20, 21) berücksichtigt das Anwesen ausdrücklich als schutzbedürftigen Immissionsort (s. a. Bl. 485 R der Verwaltungsvorgänge). Insofern kommt den Emissionskontingenten auch eine „Binnenwirkung“ zu.“ Damit ist eine - deutliche - Unterschreitung der Orientierungswerte nach der DIN 18005 im Hinblick auf die Lärmauswirkungen der Planung (auch) für das Grundstück der Antragstellerin sicher gestellt. (7) Insgesamt ist damit die planerische Abwägung rechtlich nicht zu beanstanden. II. Die Regelungen in den Sätzen 6 und 7 der Textfestsetzung zur Emissionskontingentierung werfen eine spezielle Problematik auf, die die Antragstellerin mit der Möglichkeit eines sogenannten „Kontingentehandels“ beschreibt. Ausgehend davon, dass in Teil B Ziffer 1.4 für acht Teilgebiete des Plangeltungsbereiches Emissionskontingente festgesetzt worden sind, deren Einhaltung jeweils im Genehmigungsverfahren zu überprüfen ist, ist - im Ausgangspunkt - zu fordern, dass alle im Plangebiet realisierten Vorhaben diese Kontingente auch einhalten. Der Text der Ziffer 1.4 - Sätze 6 und 7 des Bebauungsplanes sieht jedoch die Möglichkeit einer Abweichung vor. Die Antragsgegnerin ist - somit - davon ausgegangen, dass von den vorgegebenen Kontingenten - unter Beachtung des zitierten Satzes - auch abgewichen werden kann. Diese Möglichkeit wird - wie anzumerken ist - auch in der für die Emissionskontingentierung maßgeblichen DIN 45691 ausdrücklich angesprochen, indem dort ein - fast wortgleicher - Satz zu finden ist (Seite 9 der DIN-Vorschrift). Der Senat hat diese Problematik in seinem Beschluss vom 20.5.2015 (1 MR 5/15) dem Planvollzug zugewiesen und gemeint, auf Planebene sei das Problem eines „Handels“ oder eines Austausches von Kontingenten richtig gelöst worden. Daran wird nicht festgehalten. Die Antragsgegnerin hat sich durch die Bestimmung der Emissionskontingente und ihre Verteilung auf die acht Baublöcke für ein (gebietbezogenes) Lärmschutzkonzept entschieden, das durch die Möglichkeit in den Sätzen 6 und 7 der Nr. 1.4 der Textfestsetzung für Abweichungen „geöffnet“ wird. Diese Abweichungen sind nicht von der Abwägungsentscheidung, wie sie im Satz 1 der Nr. 1.4 der Textfestsetzung getroffen worden ist, abgedeckt. Es kommt hinzu, dass die Abweichung die Gefahr mit sich bringt, dass sich der Bebauungsplan (sozusagen mit jeder Abweichung stärker) von dem ursprünglichen Lärmschutzkonzept entfernt und die Kontingentierung nicht mehr kontrollierbar ist. Weiter eröffnet die Abweichungsregelung die Möglichkeit eines „Windhundrennens“, indem derjenige, der zu Lasten eines anderen Kontingents mehr Lärmkontingente ausschöpft, als der Plan sie ihm zuweist, jedem nachfolgenden Vorhaben den Bereich des „mehr“ ausgeschöpften Kontingents nimmt. Mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ist dies nicht mehr vereinbar. Eine Lärmemissionskontingentierung muss deshalb als prinzipiell ausnahmefeindlich angesehen werden (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 01.07.2013, 2 B 599/13.NE, juris [Rn. 68]). Das führt zur Rechtswidrigkeit der - die Möglichkeit des „Kontingentehandels“ eröffnenden - Sätze 6 und 7 der Nr. 1.4 der Textfestsetzung des angegriffenen Plans. Die in den genannten Sätzen getroffene Regelung kann „isoliert“ für unwirksam erklärt werden, denn der Bebauungsplan ist insoweit teilbar. Ohne die Abweichungsmöglichkeit nach den genannten Sätzen bleibt es bei dem Lärmschutzkonzept nach Satz 1 der Nr. 1.4 der Textfestsetzung; ein sinnvolles städtebauliches Konzept ist damit gewahrt. Es ist auch kein Ansatzpunkt dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den angegriffenen Plan ohne die Sätze 6 und 7 der Nr. 1.4 der Textfestsetzung nicht beschlossen hätte. Wenn sie künftig eine „Flexibilisierung“ der Kontingente erreichen möchte, kann sie das - nach erneuter Prüfung und Abwägung - im Wege eines Planänderungsverfahrens umsetzen. C. Der Normenkontrollantrag hat nach alledem nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplane Nr. 16 der Antragsgegnerin. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks „…“, das mit einem Wohnhaus und weiteren Gebäuden bebaut ist, die zur Pferdehaltung genutzt werden. Sie hatte dieses Grundstück 1991 als „Resthof“ erworben und ab 1997 die Pferdehaltung aufgenommen. Zu dem ca. 2 ha großen Grundstück hat sie 2007 ca. 3 ha Weideland hinzuerworben und 5 ha weiteres Weideland langjährig gepachtet. Das Grundstück der Antragstellerin liegt am Nordrand der Gemeinde L..., nordseits der Bundesstraße B 203. Nördlich angrenzend befindet sich das Stadtgebiet der Stadt Heide. Vor der - vorliegend angegriffenen - Überplanung des Grundstücks war der Bereich im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. In der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Antragsgegnerin ist der Bereich als „Gewerbefläche“ ausgewiesen. Die Antragsgegnerin beschloss für das Gebiet nördlich der Bundesstraße B 203 und westlich des Wohngebiets „Schwalbengang“ im Bereich der Straße „Blauer Lappen“ die Aufstellung eines Bebauungsplanes und legte Ende 2008 einen ersten Planentwurf aus. Der Planentwurf sah ein Gewerbegebiet vor, das auch das Grundstück der Antragstellerin umfassen sollte. Die Antragstellerin erhob gegen den Planentwurf am 7. Oktober 2008 Einwendungen; nach einer 2. und 3. Entwurfsauslegung erhob sie mit Schreiben vom 15. Januar 2012 und 8. Februar 2013 - wiederum - Einwendungen. Die Antragsgegnerin beschloss den Bebauungsplan Nr. 13 am 21. Februar 2013 als Satzung. Zugleich wurde die 1. Änderung des Bebauungsplanes - betreffend die Anbindung des Plangebietes über einen Kreisverkehr an der B 203 - als Satzung beschlossen. Diese Bebauungspläne greift die Antragstellerin im Normenkontrollverfahren 1 KN 27/13 an. Am 18. Dezember 2014 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 16 für das - zuvor - vom Bebauungsplan Nr. 13 erfasse Plangebiet. Die Ziele des - neuen - Bebauungsplanes Nr. 16 sind im Wesentlichen mit denen des Bebauungsplanes Nr. 13 identisch. Die Antragsgegnerin beabsichtigte, aufgrund eines neuen schalltechnischen Gutachtens „angepasste Emissionskontingente“ festzusetzen. Nach der Auslegung des Planentwurfs erhob die Antragstellerin dagegen erneut - mit Schreiben vom 16. Januar 2015 und 27. Februar 2015 - Einwendungen. Die Antragsgegnerin beschloss am 25. März 2015 den Bebauungsplan als Satzung. Die Bekanntmachung erfolgte am 1. April 2015. Die Flächen im Plangebiet wurden als Gewerbegebiet (GE) mit einer baulichen Ausnutzbarkeit von 0,5 GRZ ausgewiesen. Das Plangebiet wurde in 8 Teilflächen gegliedert, für die - jeweils - Emissionskontingente für die Tag- und Nachtzeit nach DIN 45691 festgesetzt wurden. Nach den Textfestsetzungen des Bebauungsplanes sind innerhalb des festgesetzten Gewerbegebietes Tankstellen (mit Ausnahme Betriebstankstellen), Anlagen für sportliche Zwecke, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Einzelhandelsbetriebe (außer solche i.V.m. Herstellungsbetrieben bis maximal 200 qm Verkaufsfläche) unzulässig. Das gleiche gilt für die ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten nach § 8 Abs. 3 BauNVO. In Nr. 1.4 der Textfestsetzungen zur Emissionskontingentierung heißt es: „1Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tags (06.00 - 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 - 06.00 Uhr) überschreiten: ... 5 Die Emissionskontingente beziehen sich auf die Immissionsorte außerhalb der GE-Gebiete sowie das bereits vorhandene Wohnhaus „A-Straße“ innerhalb des Baublocks Nr. 1; sie sind darüber hinaus nicht binnenwirksam. 6Überschreitungen von aus den Emissionskontingenten ermittelten Immissionsrichtwertanteilen sind ausnahmsweise zulässig, sofern die Einhaltung der Anforderungen der TA Lärm bei den umliegenden schutzbedürftigen Nutzungen sowie beim bereits im Plangebiet vorhandenen Wohnhaus „A-Straße“ sichergestellt ist. 7Falls Anlagen oder Betriebe Emissionskontingente von anderen Teilflächen in Anspruch nehmen, ist eine erneute Inanspruchnahme dieser Kontingente öffentlich-rechtlich auszuschließen.“ Der gegen den Bebauungsplan Nr. 16 gerichtete Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist am 15. April 2015 bei Gericht eingegangen. Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor: Der Bebauungsplan verstoße gegen Ziele der Raumordnung. Mit dem Regionalplan sei es nicht vereinbar, am „Blauen Lappen“ kein Wohngebiet auszuweisen. Einen gewerblichen Schwerpunkt sehe der Regionalplan ausschließlich im Gewerbepark Westküste vor; daran könnten auch interkommunale Abstimmungen nichts ändern. Die Planung übergehe auch das Gebot der Flächenkonversion (Nr. 7.9.2 des Regionalplans), was zumindest in der Abwägung zu berücksichtigen sei. Die Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans sei rechtswidrig, da sie von einer Umsiedlung der Antragstellerin ausgehe. Weiter missachte der Bebauungsplan Umweltbelange, indem er die Beseitigung von Knicks, die Rodung von Bäumen, den Verlust eines Kleingewässers und die Verfüllung eines Grabens vorsehe und die Pferdezucht der Antragstellerin als Form einer extensiven Landwirtschaft übergehe. Die sog. Umwidmungssperrklausel gem. § 1a Abs. 2 BauGB sei nicht berücksichtigt worden, indem Alternativen unzureichend untersucht worden seien. Insofern habe sich das Kasernengelände in Heide geradezu aufgedrängt. Die Planung nehme zu viel Fläche für Erschließungsanlagen in Anspruch; bei einem Plangebiet von 11,5 ha entfielen 4 ha auf die Erschließung, 1,5-2 ha auf ein Regenrückhaltebecken und 4,4 ha auf eine „Stilllegungsfläche“. Für ein Gewerbegebiet bestehe kein Bedarf, was auch dadurch belegt werde, dass im Gewerbepark Westküste noch Flächen von 24 ha frei seien. Die Planaufstellung sei verfahrensfehlerhaft, da die Vorschriften zur Emissionskontingentierung - DIN 45691 - nicht ausgelegt worden seien, ebenso nicht die Genehmigungsunterlagen zur Neuordnung der Vorflut (mit 300 m Knickverschiebung und Herstellung eines Regenrückhaltebeckens). Gewerbe müsse im Bereich zwischen Friedrichswerk und Hochfelder Weg angesiedelt werden. Die Ausgleichsflächen für die planbedingten Eingriffe seien zu gering bemessen worden. Die Planung verstoße auch gegen das Stadt-Umland-Konzept Heide und damit gegen das interkommunale Abstimmungsgebot; es hätten nicht nur die Stadt Heide, sondern auch die Gemeinde W... und andere Gemeinden beteiligt werden müssen. Die kreuzende, in Nord-Süd-Richtung verlaufende Planstraße sei der erste Teil einer West-Nord-Umfahrung der Stadt Heide; dafür und für den Kreisel an der B 203 bedürfe es eines Planfeststellungsverfahrens. Solange dieses nicht gegeben sei, müsse die Maßnahme unterlassen werden. Die Planung sei abwägungsfehlerhaft. Im Rahmen des Ausgleichs von Eingriffen in Natur und Landschaft sei unberücksichtigt geblieben, dass die extensiv bewirtschafteten Grundstücke der Antragstellerin ökologisch schützenswerter seien als die umliegenden, intensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen. Wegen des um 5 m größeren Kreisels sei eine Neuberechnung der Stilllegungsfläche erforderlich gewesen. Die Festsetzung eines Gewerbegebietes mache künftig die Fortsetzung ihrer Pferdezucht unmöglich. Diese sei Landwirtschaft, wie sich auch aus einem Gutachten der Landwirtschaftskammer ergebe. Mit der Planung würden Vertrauenstatbestände zu Lasten der Antragstellerin verletzt; bei der Genehmigung landwirtschaftlicher Ausbauten im Jahr 2007 sei auf die vorliegende Planungsabsicht nicht hingewiesen worden. Ihr Eigentum werde durch die Verfüllung eines zum Teil ihr gehörenden Kleingewässers beeinträchtigt; das Kleingewässer werde bei einem Fortbestand ihrer Pferdezucht keine „Binnenlage“ im Gewerbegebiet haben. Zu einer Verfüllung beziehungsweise zu einer Abflachung einer Uferböschung habe sie keine Zustimmung erteilt. Die festgesetzten Emissionskontingente schützten ihren Pferdezuchtbetrieb unzureichend. Aus Tierschutzgründen sei ein besserer Lärmschutz erforderlich, als er für ein Mischgebiet gelte. Eine außerhalb des Plangebiets vorhandene Windkraftanlage sei falsch in die Schallprognose eingestellt worden, diese werde mit zunehmendem Alter lauter. Auch die An-/Abfahrgeräusche am Kreisel seien nicht in die Lärmprognose eingestellt worden. Überschreitungen der Emissionskontingente hätten nicht zugelassen werden dürfen. Angesichts der niedrigen Kontingente sei fraglich, ob die Gebietsart „Gewerbegebiet“ überhaupt noch realisierbar sei. Die Planung führe zu einer erheblichen Wertminderung ihres Pferdehofes, ihre bisher getätigten Investitionen würden entwertet. Die Ausnutzung des Planes werde zu einer Versiegelung von Flächen und damit zur Absenkung des Grundwasserspiegels führen. Im Plangebiet seien schützenswerte Tierarten vorhanden, was nicht beachtet worden sei. Durch den Plan würden - zudem - konkrete betriebliche Erweiterungsabsichten (Freiführanlage) vereitelt. Weiter seien Grundwasserbeeinträchtigungen zu besorgen. Die künftige Pferdezucht werde massiv behindert und werde nicht mehr rentabel arbeiten können. Einen Erwerb ihres Grundstücks beabsichtige die Antragsgegnerin nicht; sie wolle es auch nicht verkaufen. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. 16 der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Anträge abzulehnen. Sie erwidert: Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin sei unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan Nr. 16 ersetze den Bebauungsplan Nr. 13 (und seine 1. Änderung) formal und entspreche inhaltlich auch weitgehend dem Vorgängerbebauungsplan unter Berücksichtigung von dessen 1. Änderung. Im Wesentlichen unterscheide sich der Bebauungsplan Nr. 16 durch eine veränderte Berücksichtigung des Grundstücks der Antragstellerin im Hinblick auf Belange des Immissionsschutzes. Unterstellt werde der Verbleib der Nutzung der Antragstellerin im Plangebiet. Dieser Nutzung werde die immissionsschutzrechtliche Schutzbedürftigkeit eines Mischgebiets zuerkannt. Aufgrund dessen würden - auf der Grundlage eines neu eingeholten Schallgutachtens - niedrigere Emissionskontingente textlich festgesetzt. Die mögliche gewerbliche Nutzung in der Umgebung werde entsprechend eingeschränkt und das Wohnhaus der Antragstellerin ausdrücklich den schutzbedürftigen Nutzungen zugeordnet. Im Übrigen bezieht sich die Antragsgegnerin auf ihr Vorbringen im Verfahren 1 KN 27/13 sowie in den Verfahren 1 MR 3/14 und 1 MR 11/15. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen.