OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 MR 3/14

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2014:0627.1MR3.14.00
6mal zitiert
9Zitate
15Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 15 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Orientierungs-/Richtwerte der DIN 18005 bzw. der TA Lärm setzen der gemeindlichen Bauleitplanung zwar keine „starre“ Grenze, sondern vermitteln der planerischen Abwägung lediglich eine Leitlinie. Je weiter aber die Orientierungswerte der DIN18005 überschritten werden, desto gewichtiger müssen die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern (vgl. u.a. BVerwG, 17. Februar 2010, 4 BN 59/09).(Rn.24) (Rn.25)
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 13 der Gemeinde Lohe Rickelshof für das Gebiet "nördlich der B 203, östlich des ehemaligen Heider Klärwerks, südlich des Hochfelder Weges und westlich des Blauen Lappens“, als Satzung beschlossen am 19. Dezember 2013 wird bis zur Entscheidung im Normenkontrollverfahren außer Vollzug gesetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Orientierungs-/Richtwerte der DIN 18005 bzw. der TA Lärm setzen der gemeindlichen Bauleitplanung zwar keine „starre“ Grenze, sondern vermitteln der planerischen Abwägung lediglich eine Leitlinie. Je weiter aber die Orientierungswerte der DIN18005 überschritten werden, desto gewichtiger müssen die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern (vgl. u.a. BVerwG, 17. Februar 2010, 4 BN 59/09).(Rn.24) (Rn.25) Der Bebauungsplan Nr. 13 der Gemeinde Lohe Rickelshof für das Gebiet "nördlich der B 203, östlich des ehemaligen Heider Klärwerks, südlich des Hochfelder Weges und westlich des Blauen Lappens“, als Satzung beschlossen am 19. Dezember 2013 wird bis zur Entscheidung im Normenkontrollverfahren außer Vollzug gesetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks …, wo sie wohnt und auf 10 ha Fläche, davon 5 ha Pachtland, Pferdehaltung und -zucht betreibt (14 Pferde, davon 10 Stuten und 3 Ponys). Die Antragstellerin ist berufstätig (35 Std./Wo.). Sie erstrebt die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 13, da mit dessen „Umsetzung“ begonnen worden sei. Der angegriffene Bebauungsplan wurde - nach erneuter Auslegung und Angabe der Arten der verfügbaren umweltbezogenen Informationen in der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB - am 19.12.2013 beschlossen und gemäß § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 13.03.2013 in Kraft gesetzt. Er setzt - auch für das Grundstück der Antragstellerin - ein Gewerbegebiet mit Emissionskontingenten fest, das durch die Straße „Blauer Lappen“ und eine von der Bundesstraße B 203 neu anzulegende Straße erschlossen werden soll. Die auf dem Grundstück der Antragstellerin vorhandenen Gebäude werden in der Planzeichnung als „künftig wegfallend“ dargestellt. Verhandlungen über eine „Aussiedlung“ der Antragstellerin sind bisher ergebnislos verlaufen. Die Antragstellerin ist der Ansicht, der Bebauungsplan verstoße gegen raumordnerische Vorgaben, das interkommunale Abwägungsgebot und gegen Umweltbelange. Infolge der Festsetzung eines Gewerbegebiets werde die Fortsetzung ihrer Pferdezucht unmöglich, ebenso auch eine Erweiterung durch Landkauf oder Zubauten von Stallungen. Bei der Schallkontingentierung sei auf ihre Belange sowie auf die Geräuschempfindlichkeit der Pferde keine Rücksicht genommen worden. Der Pferdehof werde entwertet. Mit der bereits begonnenen Umsetzung des Plans würden irreversible Fakten geschaffen. Die Pferdezucht könne wegen des „umzingelnden“ Gewerbegebiets nicht ungestört fortgesetzt werden. Die Antragsgegnerin erwidert, die Auftragsvergabe für die Erschließungsarbeiten solle zeitnah erfolgen. Mit der Bebauung der Baugrundstücke sei vor 2015 nicht zu rechnen. Der Berichterstatter des Senats hat am 22.05.2014 eine Ortsbesichtigung vorgenommen und die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert; wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll und die vor Ort gefertigten Fotos verwiesen. II. 1. Der Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO betrifft den Vollzug des Bebauungsplans Nr. 13 i. d. F. der 1. Änderung und des (erneuten) Satzungsbeschlusses vom 19.12.2013, wie sich aus der (mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 06.03.2014 übermittelten) „Klarstellung“ ergibt. Soweit von dem Antrag auch die 1. Änderung des Bebauungsplans umfasst ist, ist den Bedenken der Antragsgegnerin gegen die Zulässigkeit des Antrags zu folgen, denn die genannte Änderung betrifft allein die Festsetzung der Kreisverkehrsfläche an der B 203, die - als solche - für die Antragstellerin weder zu einer Grundstücksbetroffenheit noch zu einer zusätzlichen Lärmbetroffenheit führt. Im Übrigen ist der Antrag zulässig; die Antragstellerin kann als Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks („Planinnenliegerin“) weder darauf verwiesen werden, gegen bevorstehende Erschließungsarbeiten (etwa) im Wege des § 123 VwGO vorzugehen, noch muss sie sich auf Rechtsschutzmöglichkeiten gegen künftige Baugenehmigungen verweisen lassen (vgl. VGH München, Beschl. v. 03.01.2013, 1 NE 12.2151, NVwZ-RR 2013, 392). Der Antrag ist begründet. Die begehrte einstweilige Anordnung ist zur Abwehr schwerer Nachteile, die für das Grundstück der Antragstellerin entstehen, geboten. Solche Nachteile lassen sich nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung zwar nicht aus den allgemeinen Einwänden gegen die Planung (2.1) oder daraus ableiten, dass die von der Antragstellerin betriebene Pferdezucht in den Plangeltungsbereich einbezogen worden ist (2.2). Anders ist dies in Bezug auf die Lärmsituation; die Antragsgegnerin hat die in dieser Hinsicht eintretenden Auswirkungen ihrer Planung auf das Grundstück der Antragstellerin unzureichend erfasst (2.3). 2. Das führt zum Erfolg des vorliegenden Antrags. 2.1 Die angeführten Einwände zur Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB), zur interkommunalen Abstimmung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB) und zu Umweltbelangen (§ 1a, § 2 Abs. 4 BauGB) vermögen eine Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen oder individueller Rechtspositionen der Antragstellerin nicht zu begründen. Den genannten Einwänden muss deshalb hier nicht weiter nachgegangen werden. 2.2 Dem Bebauungsplan und - insbesondere - der diesem zugrundeliegenden planerischen Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) wird voraussichtlich nicht entgegengehalten werden können, dass die Antragstellerin auf ihrem Grundstück eine Pferdezucht betreibt. Allerdings könnte der Betrieb einer Pferdezucht eine geschützte Rechtsposition der Antragstellerin begründen, wenn sie im Rahmen einer - über den Bereich bloßer Freizeitbetätigung hinausgehenden - Landwirtschaft i. S. d. § 201 BauGB erfolgt; die Grundstücksnutzung der Antragstellerin wäre dann gem. § 35 Abs.1 Nr. 1 BauGB privilegiert. Diese Privilegierung wäre im Rahmen der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung zu berücksichtigen, was auch ggf. bestehende - nicht nur vage, sondern hinreichend konkretisierte und bekannte - Erweiterungsabsichten solcher Betriebe einschließt (vgl. Urt. des Senats vom 10.05.2007, 1 KN 9/05, NordÖR 2008, 47 [Ls.], bei Juris Rn. 32). Die Ausweisung eines Gewerbegebiets würde die Antragsteller auf den geschützten Bestand ihrer Nutzung beschränken, da landwirtschaftliche Betriebe in einem solchen Gebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig sind (§ 8 BauNVO). In der Planbegründung (S. 8) wird dieses Problem unzureichend erfasst. Im Zusammenhang mit der Lärmproblematik (dazu unten 2.3) wird (nur) eine „Verlagerung des Betriebes“ angesprochen und die Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass eine „zeitnahe einvernehmliche Lösung“ erreichbar sei. Im sog. „Abwägungskatalog“ (S. 84) wird auch ein „Verbleib im Sinne des Bestandsschutzes“ als „denkbar“, aber nicht wünschenswert angesehen. Damit bleibt die Frage einer Privilegierung des Betriebes ungeklärt. Dieser Mangel könnte nur zum Erfolg des vorliegenden Antrags führen, wenn sich die Pferdezucht der Antragstellerin als ein - privilegierter - landwirtschaftlicher (Nebenerwerbs-)Betrieb gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einordnen ließe. In diesem Fall würde die zulässige Nutzung ihres Grundstücks durch dessen Einbeziehung in das Gewerbegebiet beeinträchtigt, weil dort (künftig) nur noch ein gewerblicher, nicht aber ein landwirtschaftlicher Pferdebetrieb zulässig sein wird. Die von der Antragstellerin betriebene Pferdezucht wird - indes - voraussichtlich nicht als privilegierter landwirtschaftlicher (Nebenerwerbs-)Betrieb i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB anzusehen sein. Eine solche Privilegierung würde eine unmittelbare Bodenertragsnutzung (§ 201 BauGB) und die Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit, insbesondere einen gesicherten Zugriff auf landwirtschaftlich nutzbare Flächen in ausreichender Größe erfordern (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.05.1969, 4 C 19.68, BVerwGE 34, 1). Der Betrieb müsste nach Art und Umfang geeignet sein, wirtschaftlich, d. h. dauerhaft lebensfähig und mit Gewinnerzielungsabsicht geführt zu werden (BVerwG, Urt. v. 11.10.2012, 4 C 9.11, NVwZ 2013, 155 [Rn. 8]). Im Rahmen einer betriebswirtschaftlichen Betrachtung sind auch eine angemessene Eigenkapitalverzinsung hinsichtlich des Aufwandes für den Erwerb der Grundstücksflächen und die Errichtung des Betriebsgebäudes und des Wohnhauses (BVerwG, Beschl. v. 03.02.1989, 4 B 14.89, BRS 49 Nr. 92 [bei Juris Rn. 8]) sowie der Wert der eingesetzten eigenen Arbeitskraft zu berücksichtigen. Bei Nebenerwerbsbetrieben kommt der Gewinnerzielung(smöglichkeit) umso stärkere Bedeutung zu, je geringer die genutzte landwirtschaftliche Fläche und das eingesetzte Kapital sind (vgl. - ausführlich - Urt. des Senats vom 07.02.1995, 1 L 124/94, Juris [Rn. 35]). Ausgehend von diesen - im Erörterungstermin i. e. angesprochenen - Grundsätzen genügen die Angaben der Antragstellerin nicht, um einen privilegierten landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-)Betrieb anzunehmen. Die Pferdezucht wird seit 1997 Jahren betrieben, wobei 2007 eine Erweiterung auf 9,7 ha Weideflächen erfolgte (4,7 ha Eigenland, 5 ha Pachtland). Ob das Pachtland dauerhaft zur Verfügung steht, ist auf der Grundlage der Angaben der Antragstellerin nicht abschließend zu beurteilen. Die gesamte Flächengrundlage für (derzeit) 14 Pferde ist - jedenfalls - knapp (vgl. die „Empfehlungen zur Freilandhaltung von Pferden“, hg. vom Nds. Min. für Ernährung pp., 3/1999, S. 18: 0,5 ha/Pferd, abhängig von der Weidequalität). Unabhängig davon genügen die - bekannten - betriebswirtschaftlichen Daten nicht, um einen lebensfähigen und gewinnbringenden (Nebenerwerbs-)Betrieb anzunehmen. Auf der Einnahmenseite soll nach der „Prognoserechnung 2007 - 2008“ zwar ein Gewinn von rd. 16.000 Euro p. a. entstehen, dies beruht indes auf einer (sehr) hohen Annahme bzgl. der Erlöse aus Tierverkäufen, die in den beiden Jahresrechnungen für 2012 und 2013 bei weitem nicht erreicht werden. Nach den Angaben der Antragstellerin im Ortstermin (S. 2 des Protokolls) werden durchschnittlich zwei Fohlen als „Absetzer“ - einschließlich Pony-Fohlen - jährlich verkauft; welcher Erlös daraus erzielt wird, ist auf der Grundlage der Angaben der Antragstellerin nicht feststellbar. Nur für Pony-Fohlen hat die Antragstellerin insoweit Zahlen genannt („300 - 600 Euro“ als „Absetzer“); die Erlöse für Fohlen aus den Holsteiner bzw. Oldenburger Stuten sind unbekannt. Die für (ein?) Pensionspferd angegebene Einnahme in 2012 und 2013 entfällt nach den Angaben im Ortstermin im laufenden Jahr, da - so die Angabe - keine Pensionspferdehaltung erfolgt (S. 3 des Protokolls). Auf der Ausgaben-/Kostenseite weisen die vorgelegten Berechnungen für den Einsatz der eigenen Arbeitskraft überhaupt keinen Ansatz aus; nach den im Ortstermin dazu überreichten Zahlen wären insoweit für die Antragstellerin - saisonabhängig - bis zu 36 Stunden pro Woche und für Herrn ... weitere ca. 35 Stunden pro Woche zu berücksichtigen. Eine Eigenkapitalverzinsung fehlt ebenfalls; sie wird nur in der „Prognoserechnung“ unter der Position „Abschreibungen“ - unvollständig (ohne Ansatz des in Grundstücken, Gebäuden und Tieren gebundenen Kapitals) - erfasst. Insbesondere der Aufwand für Betriebsausstattung (Traktor etc.), für die 2007 hinzu erworbene Weide und für die im selben Jahr erfolgte Stallerweiterung fehlen. Die in den Jahresrechnungen 2012 und 2013 angegebenen „variablen“ Kosten für Futter, Tierarzt, Hufschmied etc. sollen (gerundet) unter 330 Euro pro Pferd und Jahr liegen, was bei (derzeit) 14 Pferden - davon 11 Warmblutpferde und 3 Ponys - kaum realistisch erscheint. Angaben zu den (jährlichen) Decktaxen fehlen ebenfalls. Auf der Grundlage dieser Zahlen kann - insgesamt - nicht von einer hinreichenden Gewähr für die notwendige Nachhaltigkeit und die Annahme eines dauerhaft lebensfähigen Pferdezuchtbetriebes der Antragstellerin ausgegangen werden. Ausgehend von den Angaben der Antragstellerin kann bei einem durchschnittlichen Absatz von zwei Fohlen pro Jahr selbst dann kein positives Betriebsergebnis erreicht werden, wenn diese Fohlen aus Holsteiner- oder Oldenburger Stuten stammen und - wie 2012 - Erlöse in Höhe von (zusammen) mehr als 10.000 Euro entstehen. Aus diesen Erlösen müssen letztlich alle 14 Pferde, die die Antragstellerin hält, gefüttert und unterhalten werden sowie die Eigenkapitalverzinsung und der Wert der eingesetzten Arbeitskraft erwirtschaftet werden. Wie das erreicht werden soll, ist unklar. Es spricht daher Überwiegendes dafür, dass die Gemeinde bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan keinen - nachhaltig gewinnbringenden - privilegierten landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb der Antragstellerin vorgefunden hat, sondern ein „sonstiges Vorhaben“ im Außenbereich i. S. d. § 35 Abs. 2 BauGB. Demgemäß waren besondere Abwägungsüberlegungen zur Einschränkung einer privilegierten Nutzung im Außenbereich nicht angezeigt. 2.3 Als „sonstiges Vorhaben“ durfte das Grundstück der Antragstellerin grundsätzlich in das Gewerbegebiet einbezogen werden. Allerdings ist - insoweit - zu berücksichtigen, dass das Grundstück der Antragstellerin dadurch in eine andere Lärmsituation gerät. Während es zuvor - als „sonstiges“ Außenbereichsvorhaben - nur mit Immissionen durch (andere) privilegierte Außenbereichsnutzungen zu rechnen hatte und deshalb Belastungen bis zur Grenze des in Misch- oder Dorfgebieten Zulässigen hinzunehmen hatte (vgl. VGH München, Urt. v. 08.09.1998, 27 B 96.1407, BRS 60 Nr. 93 [Ls. 2]), gelten infolge der Einbeziehung in ein Gewerbegebiet andere - um 5 dB(A) höhere - Orientierungs- bzw. Richtwerte für die Zumutbarkeit von Lärmbelastungen (vgl. Nr. 1.1 Satz 2 lit. f DIN 18005; Nr. 6.1 lit. b TA Lärm). Die Lärmproblematik ist im Rahmen ihrer Bauleitplanung - zwar - (ansatzweise) erkannt worden, wie das schalltechnische Gutachten und die Ausführungen in der Planbegründung (S. 8) zeigen. Die Antragsgegnerin hat bestätigt (Schriftsatz vom 16.06.2014, S. 5), dass der prognostizierte Summenpegel an den das Grundstück der Antragstellerin betreffenden Immissionsorten bei 64,9 dB(A) tags und 48,9 dB(A) nachts liegen soll, wie es der Anlage 6 des im Planaufstellungsverfahren erstellen schalltechnischen Gutachtens vom 04.08.2008 zu entnehmen ist. Diese Werte liegen erheblich - um 4,9 bzw. 3,9 dB(A) über den Orientierungs-/Richtwerten der DIN 18005 bzw. der TA Lärm, was bei den logarithmisch berechneten Immissionswerten mehr als einer Verdopplung des Schalldrucks entspricht. Die genannten Orientierungs- bzw. Richtwerte setzen der gemeindlichen Bauleitplanung zwar keine „starre“ Grenze, sondern vermitteln der planerischen Abwägung lediglich eine Leitlinie. Je weiter aber die die Orientierungswerte der DIN18005überschritten werden, desto gewichtiger müssen die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern (BVerwG, Beschl. v. 17.02.2010, 4 BN 59.09, BauR 2010, 1180 sowie Beschl. v. 13.06.2007, 4 BN 6.07, BRS 71 Nr. 49 [bei Juris Ls. 14, 21] - zur DIN 18005). In ihrer planerischen Abwägung hat die Antragsgegnerin die Problematik - abgesehen von ihrer (knappen) Benennung - nicht bewältigt. In der Planbegründung hat sie es dabei bewenden lassen, auf die Möglichkeit einer „Verlagerung des Betriebes“ und einer „einer zeitnahen einvernehmlichen Lösung“ zu verweisen. Im sog. Abwägungskatalog (S. 56, zu II 5) hat sie für den Fall, dass eine „Umsiedlung“ nicht zustande kommt, darauf verwiesen, eine Nutzung des vorhandenen Wohngebäudes der Antragstellerin „als Betriebsleiterwohnhaus“ werde weiter möglich sein. Diese Erwägungen genügen für eine sachangemessene Bewältigung des - augenfälligen - Immissionskonflikts nicht. Ein „Betriebsleiterwohnhaus“ (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) ist gegenüber dem bisherigen Wohngebäude der Antragstellerin ein „aliud“; es fehlen Erwägungen zu evtl. Planungsalternativen oder Schutzmöglichkeiten. Gründe, die die erfolgte „Zurücksetzung der Belange der Antragstellerin ... nicht als unangemessen“ (Schriftsatz der Agg. vom 16.06.2014, S. 7) erscheinen lassen, lassen sich den Abwägungsmaterialien nicht entnehmen. Soweit die Antragsgegnerin in ihren Schriftsatz vom 16.06.2014 (S. 7) ausführt, die Interessen der Antragstellerin hätten im Hinblick auf die „Entwicklung eines ... überörtlichen Gewerbestandorts“ mit Flächen in „verkehrsgünstiger Lage“ zurückstehen müssen, ist dies der konkreten planerischen Abwägung so nicht zu entnehmen. Es mag sein, dass - zu benennende - öffentliche Interessen es rechtfertigen, private Belange Einzelner zurückzustellen. Allerdings gilt dies nicht „pauschal“ und entbindet nicht von der Aufgabe, im Einzelfall für beide betroffenen Seiten - das öffentliche und das private Interesse - angemessene Lösungen zu finden. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass dies im vorliegenden Fall ausreichend geschehen ist. 2.4 Hinsichtlich der Lärmbelastung spricht nach alledem Überwiegendes dafür, dass die planerische Abwägung unzureichend ist, weil die - erhebliche - Erhöhung der zumutbaren Lärmbelastung des Grundstücks der Antragstellerin nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt worden ist. Soweit im Rahmen der Abwägung - möglicherweise - öffentliche Interessen an der Entwicklung des „überörtlichen Gewerbestandorts“ zu „Lasten“ der Antragstellerin berücksichtigt werden können, ist derzeit nicht absehbar, dass nach deren Abwägung das Abwägungsergebnis unverändert bleiben wird (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). 3. Für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung spricht auch, dass - andernfalls - durch den drohenden Vollzug des Bebauungsplans vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden. Das betrifft insbesondere die Möglichkeit der Erteilung von Baugenehmigungen für gewerbliche Vorhaben im Plangebiet. Soweit die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Förderung der Gewerbegebietserschließung eine zeitnahe Umsetzung des Bebauungsplans (wohl) v. a. hinsichtlich der Herstellung der Erschließungsanlagen anstrebt, vermag dies den Anspruch der Antragstellerin auf einstweiligen Rechtsschutz nicht zu beschränken. Es bleibt der Antragsgegnerin i. ü. unbenommen, die Zeitvorgaben für die Abwicklung der Förderung im Zusammenwirken mit der die Förderung bewilligenden Stelle neu zu justieren. Inwieweit dies erforderlich ist, wird ggf. im Zusammenhang mit einem ergänzenden Verfahren i. S. d. § 214 Abs. 4 BauGB entschieden werden. 4. Dem Antrag ist nach alledem - wie aus dem Tenor ersichtlich - stattzugeben. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).