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Beschluss

1 MB 32/14

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2014:0922.1MB32.14.0A
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Leitsätze
1. Der Frage der exakten Einmessung einer baulichen Anlage ist kein nachbarrechtsrelevanter Gehalt abzugewinnen.(Rn.7) 2. Gebäude, die nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen (z. Betriebsgebäude, Garagen, Hallen etc.), sind nicht von immissionsschutzrechtlichen oder baurechtlichen Abstandsbestimmungen geschützt.(Rn.9) 3. Maßgeblich ist nur die bestehende und legale Nutzung der Gebäude.(Rn.10) 4. Dem Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Energiewende pp., der Staatskanzlei, des Innenministeriums und des Ministeriums für Wirtschaft pp. des Landes Schleswig-Holstein vom 26.11.2012 (Amtsbl. SH S. 1352) - sog. „Winderlass“ - kommt keine nachbarschützende Bedeutung zu.(Rn.11) 5. Eine „bedrängende“ Wirkung kann bei einem zu geringen Abstand zur Windkraftanlage vorliegen, der gegeben sein kann, wenn der Abstand weniger als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage beträgt.(Rn.14)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer, Einzelrichter - vom 24.06.2014 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Frage der exakten Einmessung einer baulichen Anlage ist kein nachbarrechtsrelevanter Gehalt abzugewinnen.(Rn.7) 2. Gebäude, die nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen (z. Betriebsgebäude, Garagen, Hallen etc.), sind nicht von immissionsschutzrechtlichen oder baurechtlichen Abstandsbestimmungen geschützt.(Rn.9) 3. Maßgeblich ist nur die bestehende und legale Nutzung der Gebäude.(Rn.10) 4. Dem Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Energiewende pp., der Staatskanzlei, des Innenministeriums und des Ministeriums für Wirtschaft pp. des Landes Schleswig-Holstein vom 26.11.2012 (Amtsbl. SH S. 1352) - sog. „Winderlass“ - kommt keine nachbarschützende Bedeutung zu.(Rn.11) 5. Eine „bedrängende“ Wirkung kann bei einem zu geringen Abstand zur Windkraftanlage vorliegen, der gegeben sein kann, wenn der Abstand weniger als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage beträgt.(Rn.14) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer, Einzelrichter - vom 24.06.2014 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. I. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen sofortige Vollziehbarkeit einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage in ihrer Nachbarschaft. Sie sind Eigentümer des im Außenbereich gelegenen Grundstücks … in Süderdeich. Mit Änderungsgenehmigung vom 16. Mai 2013 genehmigte die Beschwerdegegnerin eine Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 85 m und einem Rotordurchmesser von 82 m. Nach erfolglosem Widerspruch haben die Beschwerdeführer dagegen Klage erhoben (VG 6 A 76/14). Nach Anordnung der sofortigen Vollziehung der Änderungsgenehmigung beantragten die Beschwerdeführer die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Klage. Gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, der erforderliche Abstand zur Windkraftanlage sei mit deren dreifacher Gesamthöhe der Windenergieanlage zuzüglich der Hälfte des Rotordurchmessers anzusetzen. Der Standort der Windenergieanlage fehlerhaft, ferner sei die Anlage optisch erdrückend. Für die Abstandsberechnung sei nicht nur das Wohnhaus auf dem Grundstück zu berücksichtigen, sondern auch die sonstige Bebauung des Hofes. II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24.06.2014 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Der Antrag zu 1 ist unbegründet. Die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass durch die Genehmigung der Errichtung der Windenergieanlage keine Nachbarrechte der Beschwerdeführer verletzt worden sind. Soweit die Beschwerdeführer rügen, die Windkraftanlage sei nicht auf dem konkret genehmigten Standort errichtet worden, betrifft dies nicht den Inhalt der angefochtenen Genehmigung vom 16.05.2013, sondern eine (möglicherweise) davon abweichende Bauausführung. Eines solche könnte - wenn sie vorläge - nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung führen, sondern kann allenfalls Grundlage für ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten sein, sofern die Abweichung ihrerseits nachbarschützender Vorschriften verletzt (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 23.09.2010, 2 A 196/10, BauR 2011, 663 [bei Juris Rn. 12]). Den - zusätzlich geltend gemachten - Einwänden gegen den im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6 [1. Änderung] der Gemeinde Süderdeich festgesetzten Standort der Windkraftanlage ist entgegenzusetzen, dass der Standortbestimmung bereits eine planerischen Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB vorausgegangen ist, so dass auf der Ebene der Einzelzulassung diesbezügliche Fragen nicht nochmals zur Überprüfung stehen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 19.01.2009, 10 B 1687/08, BauR 2009, 771 [bei Juris Rn. 27]). Unabhängig davon müsste auch insoweit durch die Standortfestsetzung ein konkretes nachbarschützendes Recht der Beschwerdeführer betroffen sein, das vorliegend fehlt. Der Frage, ob der (im Plan, in der angefochtenen Genehmigung bzw. in der Bauausführung maßgebliche) Standort der Windkraftanlage durch die Verwendung unterschiedlicher Koordinatensysteme in der ursprünglichen Genehmigung und in der Änderungsgenehmigung nicht eindeutig nachvollziehbar ist, ist kein nachbarrechtsrelevanter Gehalt abzugewinnen. Aus der Sicht des Nachbarn kommt es nicht auf die exakte „Einmessung“ eines bestimmten Standorts an, sondern nur darauf, ob von der Anlage in einer bestimmten Beziehung konkrete Wirkungen ausgehen, die der Nachbar rechtlich nicht hinzunehmen braucht. Das kann der Fall sein in Bezug auf Abstandsflächen bzw. Schutzabstände, die für Immissionen oder eine evtl. „optisch erdrückende Wirkung“ der Windenergieanlage maßgeblich sind. Angesichts der Tatsache, dass die vorliegend genehmigte Windenenergieanlage mehr als 400 Meter vom Wohnhaus der Beschwerdeführer entfernt errichtet wurde, sind derartige - nachbarrechtsrelevante - Wirkungen auszuschließen. Das Verwaltungsgericht hat zur Abstandsbestimmung - zutreffend - (allein) auf das Wohnhaus der Beschwerdeführer abgestellt und nicht auch die Halle mit einbezogen. Das Gebot der Wahrung ausreichender Abstände gilt - gleichermaßen, ob die Abstandswahrung aus immissionsschutzrechtlichen oder baurechtlichen Gründen gefordert wird - nicht um seiner selbst willen, sondern dient - insbesondere - dem Schutz von Wohngebäuden, wo sich Menschen regelmäßig dauernd aufhalten und sich auch zurückziehen (dürfen). Gebäude, die nicht dem dauernden Aufenthalt dienen (z. Betriebsgebäude, Garagen, Hallen etc.), sind nicht schutzbedürftig. Die Erwartung der Beschwerdeführer, auch die nicht - wohngenutzte Bebauung ihres Grundstücks bei der Abstandsbestimmung zu berücksichtigen, ist deshalb rechtlich nicht geschützt und - zudem - überzogen. Es mag sein, dass die nicht- wohngenutzte Bebauung täglich genutzt wird, doch kann sie keinen einer Wohnbebauung vergleichbaren Schutz beanspruchen. Die Beschwerdeführer haben i. Ü. zu einer - dem Wohnen vergleichbaren - Schutzbedürftigkeit ihrer nur „gelegentlich“ genutzten Halle nichts Greifbares vorgetragen. Maßgeblich ist - somit - allein der Abstand zur schutzwürdigen Wohnbebauung der Beschwerdeführer. Eine Einbeziehung nicht wohngenutzter Gebäude in die Abstandsbestimmung kann mit dem Vorhaben der Beschwerdeführer zu deren Umnutzung schon im Ansatz nicht begründet werden. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Genehmigung im Verhältnis zu den Rechten der Beschwerdeführer kann nur eine bestehende und insbesondere legale Nutzung sein, nicht dagegen eine nur in Aussicht genommene künftige Nutzung. Das gilt umso mehr, als die Absicht, weitere Wohnungen „für die Kinder“ zu errichten, im Außenbereich nicht ohne Weiteres genehmigungsfähig ist. Soweit die Beschwerdeführer rügen, das Verwaltungsgericht sei „unzureichend“ auf den sog. „Winderlass“ - gemeint ist der Gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Energiewende pp., der Staatskanzlei, des Innenministeriums und des Ministeriums für Wirtschaft pp. des Landes Schleswig-Holstein vom 26.11.2012 (Amtsbl. SH S. 1352) - eingegangen, verkennen sie, dass diesem Erlass schon im Ansatz keine nachbarschützende Bedeutung zukommt. Zwar enthält dieser Erlass Aussagen zu den Abständen zwischen Windkraftanlagen und bebauten Bereichen (Ziff. 2.2, 3.1), dies erfolgt aber ausdrücklich unter „planerischen Vorsorgeaspekten“ (Ziff. 3.1). Der Erlass ist damit nicht dritt- bzw. nachbarschützend, sondern an Planungsträger gerichtet und enthält im Übrigen nur „Entscheidungshilfen“ für die planungsrechtliche Prüfung von Vorhaben durch die Genehmigungsbehörden (vgl. Beschl. des Senats v. 21.08.2014, 1 MR 7/14, n. v. [zu 1.1.1]). Die Einhaltung der Schutzpflichten, die die Beigeladene nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu beachten hat, wird durch den Abstand von mehr als 400 m zur schutzwürdigen Bebauung gewährleistet. Lärmwirkungen der Anlage, die die Beschwerdeführer noch im Widerspruchsverfahren sowie im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hatten, werden im Beschwerdeverfahren nicht mehr angesprochen, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO). Anzumerken ist, dass die dazu dem erstinstanzlichen Beschluss (S. 9-10) zu entnehmenden Erwägungen rechtlich zutreffend sind. Der Abstand zwischen der schutzwürdigen Bebauung und der Windenergieanlage kann - wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat - auch nicht (i. S. d. § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB) als rücksichtslos bezeichnet werden. Insbesondere kann von einer „optisch bedrängenden Wirkung“ der Anlage keine Rede sein. Eine solche „bedrängende“ Wirkung kann bei einem zu geringen Abstand zur Windkraftanlage vorliegen. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des OVG Münster (Beschl. v. 09.08.2006, 8 A 3726/05, BauR 2007, 74, sowie Beschl. v. 24.06.2010, 8 A 2764/09, BauR 2011, 252), wonach der Abstand als „Orientierungswert“ heranzuziehen ist und - unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände - eine „bedrängende“ Wirkung vorliegen kann, wenn der Abstand weniger als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage beträgt. Beträgt der Abstand mindestens das Dreifache der Anlagenhöhe, wird in der Regel eine solche Wirkung nicht mehr anzunehmen sein. Die Gesamthöhe setzt sich aus der Nabenhöhe und dem Rotorradius zusammen (OVG Münster, Beschl. vom 24.06.2010, a.a.O.; ebenso VGH München, Urteil vom 28.7.2009, 22 BV 08.3427, NVwZ-RR 2009, 992). Im vorliegenden Fall ergibt sich bei einer Nabenhöhe von 85 m und einem Rotorradius von 41 m eine Gesamthöhe von 126 m; das Dreifache davon (378 m) wird durch den Abstand von über 400m zur Wohnbebauung der Beschwerdeführer überschritten. Das ändert sich auch nicht, wenn man die von den Beschwerdeführern angenommene Gesamthöhe von 127,54 m (das Dreifache beträgt dann 382,62 m) oder die von der Beigeladenen angegebenen Gesamthöhe (129 m) ansetzt (das Dreifache beträgt dann 387 m). Soweit die Beschwerdeführer meinen, dem „Dreifachen“ der Gesamthöhe sei - nochmals - der Rotorradius hinzuzuaddieren, ist dem nicht zu folgen; es sind auch keine besonderen Einzelfallumstände erkennbar, die eine andere Abstandsbemessung erfordern könnten. Von einer optisch „bedrängenden“ der Windenergieanlage kann auch nicht unter dem Aspekt einer „visuellen Unruhe“ ausgegangen werden. Die ständige Bewegung der Rotoren der Windenergieanlage mag auffallen, allein daraus ist aber noch keine rechtlich relevante Belästigung abzuleiten. Soweit einzelne Individuen den Anblick der Drehbewegung als unangenehm empfinden, ist dies kaum objektivierbar; jedenfalls ist ein evtl. "Unruheelement" durch den drehenden Rotor von der Distanz zwischen der Windkraftanlage und dem Betrachter und von den Lichtverhältnissen abhängig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.12.2006, 4 B 72.06, NVwZ 2007, 336). Bei der Distanz von mehr als 400 m ist im vorliegenden Fall die Möglichkeit einer beunruhigenden Wirkung schon deshalb auszuschließen, weil der Betrachter aus dieser Entfernung dem Blick auf den drehenden Rotor leicht ausweichen kann. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerdeführer auch zutreffend auf Möglichkeiten verwiesen, die von ihnen als unangenehm empfundene Aussicht auf die Windenergieanlage durch Anpflanzungen u. ä. abzuschirmen. Soweit die Anlage (aus bestimmten Blickrichtungen) Bäume überragt, ist dies hinzunehmen, zumal die Anlage nur sichtbar wird, wenn die Beschwerdeführer das Haus verlassen. Die Beschwerdeanträge zu 2. und 3. bleiben ebenfalls ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO die Abschaltung der Windkraftanlage sowie den Hilfsantrag, Schallschutzmaßnahmen anzuordnen, zu Recht abgelehnt. In der Beschwerdebegründung werden keine Ansatzpunkte dargelegt, die insoweit eine andere Beurteilung - insbesondere zu einem fehlenden Anordnungsanspruch der Beschwerdeführer - tragen können. Die Beschwerde ist nach alledem zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie durch die Stellung eines eigenen Antrages am Kostenrisiko teilgenommen hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).