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Urteil

5 K 294/21 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2023:0110.5K294.21OVG.00
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Leitsätze
1. Zum Variantenvergleich der Trassenführung eines straßenbegleitenden Radweges an einer Bundesstraße im Rahmen der Abwägung eines Planfeststellungsbeschlusses.(Rn.51) 2. Für eine straßenbegleitende (und gegen eine straßenferne) Trassenvariante bei einem planfestgestellten Radweg als Lückenschluss spricht insbesondere bei einer touristischen Radroute, wenn bereits westlich und östlich der Lücke (hier ca. 3,8 km) der Radweg straßenbegleitend geführt wird.(Rn.55) 3. Eine Trassenvariante für einen Radweg als Lückenschluss, die südlich verlaufen soll und deshalb eine zweimalige Querung einer Bundesstraße erfordert, um wieder an den bereits bestehenden nördlich der Straße verlaufenden Radweg anzuschließen, kann ausgeschlossen werden.(Rn.59) 4. Zur Frage, ob eine Bundesstraße eine Hauptstraße bzw. eine Schnellstraße im Sinne des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs (AGR) ist (hier verneint).(Rn.80)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Variantenvergleich der Trassenführung eines straßenbegleitenden Radweges an einer Bundesstraße im Rahmen der Abwägung eines Planfeststellungsbeschlusses.(Rn.51) 2. Für eine straßenbegleitende (und gegen eine straßenferne) Trassenvariante bei einem planfestgestellten Radweg als Lückenschluss spricht insbesondere bei einer touristischen Radroute, wenn bereits westlich und östlich der Lücke (hier ca. 3,8 km) der Radweg straßenbegleitend geführt wird.(Rn.55) 3. Eine Trassenvariante für einen Radweg als Lückenschluss, die südlich verlaufen soll und deshalb eine zweimalige Querung einer Bundesstraße erfordert, um wieder an den bereits bestehenden nördlich der Straße verlaufenden Radweg anzuschließen, kann ausgeschlossen werden.(Rn.59) 4. Zur Frage, ob eine Bundesstraße eine Hauptstraße bzw. eine Schnellstraße im Sinne des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs (AGR) ist (hier verneint).(Rn.80) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Klage ist zwar zulässig. 1. Das Oberverwaltungsgericht ist für die Anfechtungsklage gegen den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss sachlich zuständig. Es entscheidet gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von Bundesfernstraßen betreffen. 2. Die Klage konnte gemäß §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 70 VwVfG M-V i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO ohne vorherige Nachprüfung in einem Vorverfahren erhoben werden. 3. Die Klage ist auch rechtzeitig innerhalb der Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben worden. Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Kläger am 3. April 2021 zugestellt worden. Die Klage ist vor Ablauf der Monatsfrist am 29. April 2021 beim Oberverwaltungsgericht eingereicht worden. 4. In der Neufassung der Anträge mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2022 liegt keine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO. Hinsichtlich des Hauptantrags ist keine inhaltliche, sondern lediglich eine sprachliche Änderung erfolgt. Soweit der Hilfsantrag verändert worden und der Kläger von einem Verpflichtungsantrag auf Abänderung des Planfeststellungsbeschlusses zu einem Antrag auf Erklärung (Feststellung) der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses übergegangen ist, liegt darin zwar eine sachliche Änderung, jedoch keine Klageänderung, sondern in der Sache viel mehr eine Quasi-Rücknahme des früheren Hilfsantrags, weil es sich bei dem neuen Hilfsantrag nur um einen sogenannten „unechten“ Hilfsantrag handelt, der schon als „Minus“ im Hauptantrag enthalten ist. Das folgt aus § 73 VwVfG M-V. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen hätte der Senat auch ohne ausdrückliche (Hilfs)Antragstellung einen entsprechenden Tenor von Amts wegen aussprechen müssen. Über den früheren – mit der Klage eingereichten – Hilfsantrag zu Ziff. 2 Varianten a) und b) ist daher nicht mehr zu entscheiden, weil der Kläger die Hilfsanträge mit der Neufassung der Klaganträge ausgetauscht hat. Er spricht in seiner Begründung dazu auch von einer „vereinfachten Antragsfassung“. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 10. Januar 2023 hat der Kläger dies auf ausdrückliche Nachfrage des Senatsvorsitzenden bestätigt. 5. Der Kläger ist auch klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Das folgt bereits aus der im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss für die Radwegebaumaßnahme vorgesehenen Inanspruchnahme einer Teilfläche seines Grundeigentums und einer insoweit nicht ausgeschlossenen Verletzung seines Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG. II. Die Klage ist aber unbegründet. Das gilt für den Hauptantrag (1.) und den Hilfsantrag (2.). Denn der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet, weil der Planfeststellungsbeschluss nicht an einem Abwägungsmangel leidet, der offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist und nicht durch Planergänzung behoben werden kann (§ 17c FStrG i. V. m. § 75 Abs. 1a VwVfG M-V). Der Kläger beanstandet die Abwägung hinsichtlich des Variantenvergleichs des Radwegeverlaufs (a.) und die aus seiner Sicht fehlende Berücksichtigung der Vereinbarung vom 15. April 2011 (b.). Mit Schriftsätzen vom 17. November 2022 und 21. Dezember 2022 rügt er, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden sei (c.). Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2022 macht er zudem einen Verstoß gegen Umweltschutz- und Naturschutz, insbesondere Artenschutzrecht geltend (d.). Auch sieht sich der Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 14 GG verletzt (e.). Mit allen Rügen vermag er nicht durchzudringen. Weitere Fehler des Planfeststellungsbeschlusses werden weder vorgetragen noch drängen sie sich dem Senat auf. a. Das Ergebnis der Gesamtabwägung des Beklagten in Bezug auf den Verlauf der Radwegestrecke auf der sogenannten Nord-Variante (Variante 1) ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat im Planfeststellungsverfahren einen Variantenvergleich durchgeführt. Hierbei ist er nicht gezwungen, sämtliche überhaupt denkbare Varianten in den Vergleich mit einzubeziehen. Vielmehr darf er Varianten, die aus bestimmten Gründen nicht in Betracht kommen, frühzeitig ausscheiden und muss diese nicht weiterverfolgen oder vertieft prüfen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösungen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 – 9 A 40.07 –, juris Rn. 23 m. w. N., auch zum Folgenden). Die Planfeststellungsbehörde braucht den Sachverhalt dabei nur soweit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Behörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und vergleichen. Ihr ist bei der Trassenprüfung mithin ein gestuftes Verfahren gestattet, bei dem sich die Anforderungen an den Umfang der Sachverhaltsermittlung und -bewertung jeweils nach dem erreichten Planungsstand und den bereits im Laufe des Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen richten. Die eigentliche planerische Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Alternativen unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Eine Planfeststellungsbehörde handelt nicht schon dann fehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls aus guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1996 – 4 C 5.95 –, BVerwGE 100, 238 , vom 20. Mai 1999 – 4 A 12.98 – NVwZ 2000, 555 und vom 9. Juni 2004 – 9 A 11.02 –, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. September 2020 – 1 LZ 709/17 –, juris Rn. 7). Gemessen an diesen Grundsätzen sind erhebliche Abwägungsfehler zu verneinen. Denn nach diesem Maßstab musste der Beklagte die vom Kläger im Rahmen des Anhörungsverfahrens eingebrachte sogenannte Nord-Nord-Variante weder vertieft prüfen noch den zuvor durchgeführten Variantenvergleich nochmals neu unter Berücksichtigung dieser neuen Variante durchführen. Der Beklagte ist bei seiner Abwägung davon ausgegangen, dass der zukünftige Radweg dem Lückenschluss zwischen den bestehenden Radverkehrsanlagen westlich von C. und östlich des Knotenpunktes bei D. dient (Seite 68 d. PFB, Bl. 108 d. GA.; siehe auch Erläuterungsbericht Seite 12, Bl. 849 d. BA. III). Mit der Nord-Variante wäre eine durchgängige Radwegeführung nördlich der B 196 bereits von K.bis nach L, gänzlich ohne Querungen möglich. Die Süd-Variante bedürfe jedoch sicherer Querungsmöglichkeiten. Für den Anschluss an nördlich bereits vorhandene Radwegeabschnitte am Beginn und am Ende des Lückenschlusses bedürfe es der zweimaligen Querung der B 196 (Seite 35 d. PFB, Bl. 75 d. GA.). Dabei ist auch für den Senat nicht von der Hand zu weisen, dass wenn der bereits bestehende Radweg westlich und östlich der Lücke straßenbegleitend an der B 196 verläuft, auch der Lückenschluss aus verkehrlicher Sicht straßenbegleitend sinnvoll ist. Das gilt umso mehr, als es sich bei dem Radweg I. – M. um eine touristische Rad-Route handelt (vgl. Seite 71 d. PFB, Bl. 31 d. GA.), bei der die direkte Verbindung der Orte touristisch attraktiv ist. Ausdrücklich hat der Beklagte hinsichtlich der vom Kläger vorgeschlagenen nördlichen Umfahrungsroute festgestellt, dass straßenferne Trassenverläufe, die für den Nutzer nicht eindeutig erkennbar seien, nur wenig akzeptiert würden. Bei fehlender Sichtbeziehung zum Straßenverkehr sei das subjektive Sicherheitsempfinden beeinträchtigt, sodass straßenferne Radwege insbesondere bei Dunkelheit als unsicher eingeschätzt würden. Der vom Kläger vorgeschlagene Weg verlaufe zum Teil entlang eines Waldgebietes frei von größerer Bebauung. Hier wachse die soziale Unsicherheit bei vielen Bevölkerungsgruppen, in den dunkleren Jahreszeiten den Weg auch tatsächlich zu nutzen (Seite 68 d. PFB, Bl. 108 d. GA.). All dies ist für den Senat ohne Weiteres nachvollziehbar. Der Beklagte hat zudem in die Abwägung einbezogen, dass das (touristische) Ziel „E.-Dorf“ über die Nord-Nord-Variante ungünstig zu erreichen sei. So wären Radfahrer aus G.kommend (Richtung Westen) bei der vom Kläger vorgeschlagenen Route trotz unmittelbarer Sichtbeziehung zu diesem Ziel von diesem Richtung Norden weggeführt, da die vom Kläger vorgeschlagene Route um den Hof herumführe. Fußgänger und Radfahrer aus C., welche direkt an der vielbefahrenen B 196 wohnen, müssten zur Nutzung des Rad- und Gehweges wieder die B 196 nutzen, um zu dem Ziel „E.-Dorf“ zu gelangen. Da die Umfahrung im Anschluss eine zusätzliche Mehrlänge für die Anwohner der B 196 darstelle, könne davon ausgegangen werden, dass sogar die gesamte Streckenlänge zwischen der Umfahrung auf der Bundesstraße gegangen bzw. gefahren werde. Daran würde auch eine vom Kläger empfohlene Ausschilderung nichts ändern (Seite 68 d. PFB, Bl. 108 d. GA.). Damit hat der Beklagte auch in den Blick genommen, dass es sich bei dem zu errichtenden Vorhaben in der Ortslage C. nicht nur um einen Radweg, sondern um einen gemeinsamen Geh- und Radweg handelt. Selbst wenn die vom Kläger vorgeschlagene Nord-Nord-Variante für Radfahrer noch eine zumutbare Umfahrung wäre, so erscheint es dem Senat offensichtlich, dass eine solche Wegführung für Fußgänger völlig unpraktisch wäre, sodass Fußgänger sehr wahrscheinlich weiterhin den Grünstreifen der B 196 (Bankett) quasi als „Trampelpfad“ (siehe Lichtbild Seite 6 der Anlage 2 zum Erläuterungsbericht Variantenvergleich Radwegeführung, Bl. 924 d. BA. III) nutzen würden. Auch soweit der Beklagte abgewogen hat, dass eine Ausschilderung der Nord-Nord-Variante nicht genügen dürfte, ist dagegen nichts zu erinnern. Da diese Variante zu einem Umweg gegenüber einer straßenbegleitenden Trasse führen würde, würde nachvollziehbar die Gefahr bestehen, dass Radtouristen anstelle des Radwegs doch die Fahrbahn der B 196 benutzen würden, was aufgrund des starken Kraftfahrzeugverkehrs gerade vermieden werden soll. Dabei würde es eine zusätzliche Gefahr darstellen, dass die aus Richtung Westen kommenden Radfahrer dann von dem bereits bestehenden Radweg auf der Nordseite der B 196 diese im Bereich der freien Strecke queren müssten, um auf der aus ihrer Sicht rechten Fahrbahnseite, also dem südlichen Teil der Fahrbahn der B 196, zu gelangen, um dann weiter in Richtung Osten fahren zu können. Zudem müssten sie die Fahrbahn der B 196 am Ende der Ortslage C. erneut queren, um auf den auf der Nordseite verlaufenden Radweg in Richtung M. weiterfahren zu können. Vor diesem Hintergrund drängte sich die vom Kläger vorgeschlagene Nord-Nord-Variante dem Beklagten offensichtlich weder auf, noch musste er sich auch unter Berücksichtigung, dass für diese Variante keine Grundstücke privater Eigentümer in Anspruch genommen werden müssten, mit ihr vertieft befassen. Insoweit geht das öffentliche Interesse an der Sicherheit im Straßenverkehr dem privaten Interesse des Antragstellers vor, von der Inanspruchnahme seines Privateigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) verschont zu bleiben (siehe dazu noch näher unter e.). Auch die vom Beklagten vorgenommene vertiefte Varianten-Untersuchung zwischen der Nord-Variante und der Süd-Variante ist nicht zu beanstanden. Insoweit hat der Beklagte die Varianten gegenübergestellt und sich unter Berücksichtigung einer Vielzahl von Vergleichskriterien (siehe nur Erläuterungsbericht Seite 17 ff., Bl. 854 ff. d. BA. III) für die Nord-Variante entschieden. Bei der Gegenüberstellung der Varianten im Bereich der Ortslage C. hat sich in einem „+/-“-Vergleich zwar ein leichter Vorzug für die Variante 2 ergeben. Dennoch wurde die Variante 1 empfohlen, da das Kriterium Verkehrssicherheit gegenüber den Kriterien aus Natur und Landschaft allgemein höher zu bewerten sei. In diesem Punkt ergebe sich die Variante 1 eindeutig als vorteilhafter (Seite 31 des Erläuterungsberichts, Bl. 868 d. BA. III). Zum Vergleich der Varianten im Bereich der Ortslage C. heißt es dazu im Planfeststellungsbeschluss (S. 36, Bl. 76 d. GA.): „Im Vergleich der Varianten in der Ortslage ist die parallele Verkehrsführung zur B 196 aus Verkehrssicherheitsgründen zu bevorzugen. Da für ortskundige Radfahrer die alternative Radwegführung der Variante IIb als Umweg erkennbar ist, kann eine Nutzung der B 196 nicht ausgeschlossen werden. Aus dem nördlichen Ortsbereich kommende Radfahrer mit Ziel D. werden ebenfalls nicht die längere Ortsdurchfahrt nutzen, sondern – wie bisher – auf der B 196 fahren. Zudem birgt die zweimalige Querung der B 196 Gefahrenpotenzial in sich.“ Der Beklagte hat zudem im Rahmen seiner Abwägung auch gesehen, dass die Planungsziele des Vorhabens, die Erhöhung der Verkehrssicherheit und die Entflechtung der Verkehrsteilnehmer, bei der Variante IIb nicht erzielbar wären (vgl. Seite 36 d. PFB, Bl. 76 d. GA.). Auch in diesem Variantenvergleich stellt es keinen Abwägungsfehler dar, dass der Beklagte berücksichtigt hat, dass die Freizeiteinrichtung „E-Dorf“ C. als potentielles Ziel für Radfahrer nördlich der Bundesstraße liegt und bei der Nord-Variante keine Querungen der stark befahrenen Bundesstraße erforderlich sind (Seite 26 des Erläuterungsberichts, Bl. 863 der BA. III). Dabei hat er auch berücksichtigt, dass eine Querungshilfe über die B 196 in der Ortslage C. in Höhe des Grundstücks „E-Dorf“ vorgesehen ist (vgl. Seite 24 d. PFB, Bl. 64 d. GA; siehe dazu auch Seite 7, 8 des Erläuterungsberichts Bl. 925, 926 der BA. III). In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass auch bei der Süd-Variante mit der vorgesehenen Querungshilfe (Lichtsignalanlage) in Höhe des Grundstücks „E-Dorf“ der Radweg von dort aus in östlicher Richtung auf der Nordseite fortgeführt werden würde, um dann an den bestehenden Radweg anzuschließen. Eine solche Fortführung auf der Nordseite der B 196 östlich der Querungshilfe würde jedoch ebenso zu einer Inanspruchnahme des dort befindlichen Grundstücks des Klägers führen. Soweit der Kläger anführt, dass der Bau einer weiteren Querungshilfe rund 130 m dahinter am östlichen Ortsausgang C. keine erhebliche Beeinträchtigung des fließenden Verkehrs sein könne, weil der Verkehr dort ohnehin „stehe“, verkennt er, dass Radfahrer aus Richtung G.kommend, die „E.-Dorf“ als Ziel haben, dann am Ortseingang zunächst an der von ihm vorgeschlagenen Querungshilfe die B 196 nach Süden queren müssten, um dann sogleich nach 130 m bei der Lichtsignalanlage wieder auf die Nordseite zu wechseln. In dieser Situation drängt es sich – wie bei der Nord-Nord-Variante – auf, dass die Radfahrer dann diese (letzten) 130 m bis zu ihrem Ziel auf der B 196 fahren würden. Das würde dem Ziel der Entflechtung des Rad- und Kraftfahrzeugverkehrs gerade widersprechen. b. Soweit sich der Kläger auf die zwischen ihm, den Gesellschaften des „E-Dorfes“, der Gemeinde C. und dem Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern geschlossene Vereinbarung vom 15. April 2011 (Anlage K5, Bl. 127 d. GA.) beruft und der Ansicht ist, dass diese Vereinbarung im Planfeststellungsverfahren hätte berücksichtigt werden müssen, geht diese Auffassung fehl. Der Beklagte hat diese Einwendung im Planfeststellungsverfahren zu Recht zurückgewiesen (Seite 65 d. PFB, Bl. 105 d. GA.). In dieser Vereinbarung heißt es unter „III. Radweg“: „Sollte im Zuge der Radwegeplanung entlang der B 196 eine Straßenparallele eine Beschneidung des Grundstückes 31/1 erforderlich werden, stimmt Herr Dr. A. bereits jetzt in dem dafür erforderlichen Maß zu und verpflichtet sich in einem notariell zu beurkundenden Vertrag zur Veräußerung und Übertragung des für den Radwegebau benötigten Grund und Bodens an die Bundesrepublik Deutschland, endvertreten durch den Leiter des Straßenbauamtes Stralsund.“ Soweit sich der Kläger unter Bezugnahme auf diese Regelung darauf beruft, dass daraus folge, in dem Planfeststellungsbeschluss könnten enteignungsgleiche Vorwirkungen für eine Abgabe der für den Radwegebau benötigten Flächen nicht hergestellt werden, weil einem nachfolgenden Enteignungsverfahren das Rechtsschutzbedürfnis fehle, wegen des Radwegebaus seien die Parteien bereits gegenseitig gebunden, die Bundesrepublik Deutschland habe bereits einklagbar Anspruch auf den von ihm erforderlichen Grundstücksteil, verkennt er das System einerseits der Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses mit seiner öffentlich-rechtlichen Konzentrationswirkung und Nebenbestimmungen sowie andererseits der Abwicklung der Folgen, wie hier der Grundstücksübertragung, die nicht Teil der Planfeststellung ist, sondern dieser nachgelagert ist. Der Beklagte hat deshalb im Planfeststellungsbeschluss zutreffend ausgeführt, dass das Planfeststellungsverfahren ein öffentlich-rechtliches Verfahren sei, welches enteignungsrechtliche Vorwirkungen entfalte. Bei der Vereinbarung handele es sich um einen zivilrechtlichen Vertrag. Sofern private Rechte, die der Verwirklichung des Vorhabens entgegenstünden, nicht gütlich beseitigt werden könnten, bedürfe es deshalb der Enteignung. Das Enteignungsverfahren sei gegenüber der Planfeststellung rechtlich selbstständig. Kaufpreisforderung und Entschädigungsforderungen seien kein Gegenstand der Planfeststellung, weil sie nicht gegen das Vorhaben an sich gerichtet seien. Sie würden erst in den an die Planfeststellung anschließenden Grunderwerbsverfahren und Entschädigungsverfahren erledigt. Diese Verfahren seien der Planfeststellung nachgeschaltet, weil Grunderwerb und Entschädigung nur erforderlich seien, wenn feststehe, dass das Vorhaben realisiert werden könne (Seite 63 ff. d. PFB, Bl. 103 ff. d. GA.). Unabhängig vom Planfeststellungsverfahren geht die insoweit auf ein Zurückbehaltungsrecht gestützte Berufung des Klägers auch deshalb ins Leere, weil nicht ersichtlich ist, dass die an der Vereinbarung beteiligte Gemeinde, ihre vertraglichen Verpflichtungen noch nicht hinreichend erfüllt hat. Unter „IV. Bebauung“ der Vereinbarung wird festgehalten, dass das Grundstück 31/1 derzeit nicht Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nummer 8 der Gemeinde C. sei. Die Beteiligten strebten eine Aufnahme des Grundstückes in den Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes sowie der Bebauungsplanung mit dem Ziel an, dass die vorherige Nutzung des Grundstücks für zwei Ferienwohnungen wiederaufgenommen werden könne. Der Kläger ist insoweit sinngemäß der Ansicht, dass die Gemeinde ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei, die Voraussetzungen für diese Nutzungsmöglichkeit zu schaffen, weshalb ihm im Hinblick auf seine Verpflichtung zur Grundstücksübertragung ein Zurückbehaltungsrecht zustehe. Dieser rechtliche Ansatz geht fehl. Denn dem Kläger steht aus der Vereinbarung kein wirksamer Anspruch auf Einbeziehung in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 8 zu. Der Senat verweist hierzu auf den Beschluss des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts M-V vom 30. Juni 2020 – 3 L 69/16 –, mit dem der Antrag des dortigen und hiesigen Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 7. Dezember 2015 – 5 A 868/12 – abgelehnt wurde. Darin wird zutreffend ausgeführt, dass keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts bestünden, die Beteiligten der Vereinbarung hätten sich weder auf eine Verpflichtung zur Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplans geeinigt noch auf eine Verpflichtung zur Einleitung eines Änderungsverfahrens durch entsprechenden Planaufstellungsbeschluss, sondern hätten sich lediglich bereit erklärt, sich für dieses Ziel einzusetzen. Der 3. Senat hat in der Entscheidung weiter darauf hingewiesen, dass wenn man mit dem Kläger von einer Verpflichtung der Beklagten zur Einleitung eines Planänderungsverfahrens durch Erlass eines Aufstellungsbeschlusses ausgehen würde, eine solche Verpflichtung mit dem Ziel der Schaffung von Baurecht für zwei Ferienwohnungen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB unwirksam wäre. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen bestehe kein Anspruch; ein Anspruch könne auch nicht durch Vertrag begründet werden. Dieser Bewertung schießt sich der erkennende Senat an. c. Soweit sich der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 17. November 2022 auf einen Verfahrensfehler i. S. v. § 4 UmwRG beruft und die Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung rügt, vermag er damit nicht durchzudringen. Denn diese Begründung seiner Klage erfolgte erst nach Ablauf der Klagbegründungsfrist von 10 Wochen ab Klagerhebung vom 29. April 2021; mithin war diese Frist bereits im Juli 2021 abgelaufen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 UmwRG sind Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen nach § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO erfüllt sind. Danach kann das Gericht Erklärungen und Beweismittel zurückweisen, die erst nach Fristablauf vorgebracht werden und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Für Rechtsbehelfe gegen fernstraßenrechtliche Entscheidungen gilt zudem die speziellere Vorschrift des § 17e FStrG, nach dessen Satz 6 § 6 UmwRG nicht anzuwenden ist. Nach § 17e FStrG hat der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben (Satz 1). Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt (Satz 2). Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen (Satz 3). Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln (Satz 4). Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden (Satz 5). Der Kläger hat die verspätete Klagebegründung bezogen auf Verfahrensfehler im Hinblick auf die Durchführung einer seiner Ansicht nach fehlenden Umweltverträglichkeitsprüfung nicht (genügend) entschuldigt. Entgegen der Ansicht des Klägers sind die von ihm behaupteten Verstöße auch nicht offensichtlich und bereits aus seiner ersten (rechtzeitigen) Klagebegründungsschrift und dem Planfeststellungsbeschluss ohne Weiteres ersichtlich. Der Beklagte hat nach dem Planfeststellungsbeschluss eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung durchgeführt und das Ergebnis, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei, festgestellt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Feststellung fehlerhaft ist, ergeben sich weder offensichtlich aus dem Planfeststellungsbeschluss noch aus der ersten Klagebegründungsschrift des Klägers. Die Frage eines Verfahrensfehlers wirft der Kläger darin nicht auf. Unabhängig davon hat der Beklagte entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht etwa nur eine bloß pauschale Erklärung über die Nichterforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgegeben, vielmehr sind in dem Verwaltungsvorgang (Bl. 1319 ff. d. BA. V) der Prüfkatalog zur Ermittlung der UVP-Pflicht von Bundesfernstraßenvorhaben sowie umfangreiche Unterlagen zu umweltfachlichen Untersuchungen enthalten. Darin heißt es u. a. (Bl. 1327 d. BA. V): „Der Amphibienwanderweg westlich von G., der durch den geplanten straßenbegleitenden Radweg gequert wird, ist bereits erheblich stärker durch die vorhandene Bundesstraße betroffen. Eine Verbesserung der Situation für die Amphibien wird durch die geplante Neuanlage von Ersatzlaichgewässern südlich der Bundesstraße angestrebt. Diese Ersatzlaichgewässer sollen als Kompensationsmaßnahme zum Radwegevorhaben angelegt werden.“ Weiter enthält der Verwaltungsvorgang den artenschutzrechtlichen Fachbeitrag des Landschaftsarchitekten Dipl.-Ing. Christian Beste u. a., BHF Landschaftsarchitekten GmbH, Schwerin, August 2016 (Bl. 1521 d. BA. V), in dem zu den vom Kläger angesprochenen streng geschützten Arten ausgeführt wird, dass sich durch das Vorhaben kein relevantes bau- oder betriebsbedingtes Tötungsrisiko für die Art des Kammmolches (Bl. 1563 d. BA. V) ergebe; für die Arten des Laubfrosches, Moorfrosches und Springfrosches könne die baubedingte Tötung oder Verletzung von Individuen zur Zeit der Amphibienwanderung durch Unterhalten eines mobilen Fangzaunes vermieden werden (Bl. 1564 d. BA V.). Vor diesem Hintergrund ist die Feststellung des Beklagten (Bl. 1328 d. BA. V) „Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird damit für nicht erforderlich gehalten.“ nicht zu beanstanden. Entsprechende Auflagen und Maßnahmen sind sodann auch in den Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich aufgenommen worden. Als Auflage zu den naturschutzrechtlichen Entscheidungen ist nach dem Planfeststellungsbeschluss zur Vermeidung baubedingter Tötungen von Amphibien der Arten Laubfrosch und Moorfrosch die Baufeldfreimachung mit zerstörenden Eingriffen in die Vegetation und obere Bodenschicht im Zeitraum 1. August bis 31. Oktober durchzuführen. Zur Vermeidung baubedingter Störungen oder Tötungen von Individuen Europäischer Vogelarten (…) hat die Bauausführung außerhalb der Brutzeit (1. März – 31. August) zu erfolgen (Seite 15 d. PFB, Bl. 55 d. GA). Zu den naturschutzrechtlichen Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen wird im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt, dass zur Vermeidung baubedingter Tötungen von Amphibien während der Herstellung des Radweges zwischen Bau-km 2+225 und 2+620 ein mobiler Fangzaun aufgestellt und betreut werde und in anderen Streckenabschnitten keine besonderen Maßnahmen und Vorkehrungen für Amphibien erforderlichen seien (Seite 44 d. PFB, Bl. 84 d. GA). Zur Vermeidung baubedingter Tötungen von Reptilien der Arten Zauneidechse und Glattnatter werde die Baufeldfreimachung mit zerstörenden Einwirkungen in die Vegetation und obere Bodenschicht (in mehreren Bereichen) im Zeitraum September bis Oktober durchgeführt. Zudem wurde als Ersatzmaßnahme zum Ausgleich und Ersatz unvermeidbarer Beeinträchtigungen u. a. die Anlage von zwei Amphibienlaichgewässern, mit einer Fläche von 4.200 m² planfestgestellt (Maßnahme E 3.1, Seite 45 d. PFB, Bl. 85 d. GA). Da sich das Grundstück des Klägers in Höhe des Bau-km 1+070 befindet, ist er von einem während der Bauzeit zu errichtenden mobilen Fangzaun nicht betroffen. Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen steht dem Kläger als aufgrund der enteignungsrechtlichen Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses unmittelbar Betroffenen ein Anspruch auf gerichtliche Überprüfung des Plans auch auf seine objektive Rechtmäßigkeit (sog. Vollüberprüfungsanspruch) nur zu, soweit der geltend gemachte Fehler für die Eigentumsbetroffenheit kausal ist (BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2015 – 9 B 1.15 –, juris Rn. 4 mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 15. September 2016 – 9 B 10.16 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2021 – 4 A 4.19 –, juris Rn. 17; OVG Greifswald, Beschluss vom 14.12.2015 – 5 M 303/15 –, juris Rn. 65). Eine solche Kausalität hat der Kläger weder dargelegt, noch ist sie sonst für den Senat ersichtlich. Entsprechendes gilt für die Rüge des Klägers zu einer fehlenden Umweltverträglichkeitsprüfung im Schriftsatz vom 21. Dezember 2022, insbesondere aufgrund des Europäischen Übereinkommen über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs (– AGR –) vom 15. November 1975 (BGBl. II 1983, S. 246). Insoweit geht der Kläger zudem irrig davon aus, dass es sich um einen Neubau handelt, wenn er insoweit an § 6 UVPG anknüpft. Gemäß § 6 Satz 1 UVPG besteht für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Soweit der Kläger hierzu der Ansicht ist, dass es sich um ein Vorhaben i. S. v. Nr. 14.3 der Anlage 1 zum UVPG handelt, wonach der Bau einer Bundesautobahn oder einer sonstigen Bundesstraße, wenn diese eine Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 ist und deshalb in der Spalte 1 der Anlage mit einem „X“ gekennzeichnet ist, übersieht er dass die Bundesstraße bereits vorhanden ist und gerade nicht neugebaut wird, sondern lediglich um den Bau der Radverkehrsanlage ergänzt wird. Zudem ist die Nr. 14.3 auch deshalb nicht einschlägig, weil es sich bei der B 196 nicht um eine Hauptstraße im Sinne des genannten Europäischen Übereinkommens handelt. Lediglich die B 96, die den Fährhafen N. mit der Hansestadt Stralsund in Nord-Süd-Richtung verbindet, ist eine solche „Europa-Straße“ („E 55“: Hauptverkehrsstraße, Richtung Nord-Süd, Straße des Hauptrasters, nach Anlage I zum AGR, BGBl. II 1983, 246, 261; heute „E 251“ bzw. „E 22“: Hauptverkehrsstraße, Richtung West-Ost, Straße des Zwischenrasters, nach Anlage I zum AGR, BGBl. II 1983, 246, 257), nicht aber die in West-Ost-Richtung in Höhe der Stadt I. auf Rügen mit dieser verbundenen B 196. Diese ist in dem Katalog der Hauptstraßen, Anlage I zum Übereinkommen, nicht aufgelistet. Auch handelt es sich bei dem streitigen planfestgestellten Vorhaben nicht um den Neubau einer Schnellstraße i. S. dieses Übereinkommens. Zwar trifft es zu, dass für die Einordnung der Straße als Schnellstraße nicht erheblich ist, ob sie zum Netz der Hauptstraßen des internationalen Verkehrs gehört (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. Juni 2017 – 8 ZB 16.955 –, juris Rn. 11 mit Hinw. auf EuGH, Urteil vom 24. November 2016 – C-645/15 –, BayVBl 2017, 225 Rn. 32). Vielmehr würde es genügen, wenn es sich um eine Schnellstraße handelt, die nach Anhang II (Ziff. II.3.; BGBl II 1983, 246, 271) dieses Übereinkommens als eine dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltene, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbare Straße, auf der vor allem das Halten und das Parken verboten ist, definiert wird (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. Juni 2017 – 8 ZB 16.955 –, juris Rn. 11 mit Hinw. auf EuGH, Urteil vom 25. Juli 2008 – C-142/07 – Slg 2008, I-6097 Rn. 30 f.; vgl. auch Urteil vom 24. November 2016 – C-645/15 –, BayVBl 2017, 225 Rn. 29 ff.). Maßgeblich ist dabei, dass die Straße die genannten technischen Merkmale von Schnellstraßen im Sinn dieser Begriffsbestimmung aufweist. Abgesehen davon, dass schon aus dem Vorhaben des Baus einer Radverkehrsanlage offensichtlich ist, dass die Straße gerade nicht nur dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehalten ist, ist sie auch gerade nicht nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbar, wie allein die Ortsdurchfahrten belegen. Zudem zeigt der Katalog der Anlage 1 zum UVPG in den Ziff. 14.3 bis 14.6, dass nicht jede Bundesstraße eine solche Schnellstraße ist, selbst vier- oder mehrstreifige Bundestraßen sind danach nur dann unbedingt UVP-pflichtig, wenn sie eine bestimmte Länge aufweisen; der Bundestraße B 196 fehlt insoweit jedoch schon das Merkmal der (mindestens) Vierstreifigkeit, sie weist in jede Fahrtrichtung nur einen Fahrstreifen auf. Der (Neu)Bau einer sonstigen Bundesstraße ist jedoch nach Nr. 14.6 der Anlage 1 zum UVPG lediglich mit einem „A“ in Spalte 2 gekennzeichnet, was nach der Legende zur Anlage der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls entspricht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG). Eine solche Umweltverträglichkeitsvorprüfung im Einzelfall ist vorliegend durchgeführt worden. Aus diesen Gründen war auch der Anregung des Klägers, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes einzuholen, nicht nachzukommen. Auch bestand entgegen der – ebenfalls verspätet erstmals im Schriftsatz vom 21. Dezember 2022 – vorgetragenen Auffassung des Klägers, keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung aus dem Gesichtspunkt des § 11 Abs. 3 Nr. 2 (der Kläger meint wohl Nr. 1) UVPG aufgrund von kumulierten Verfahren i. S. v. § 10 Abs. 4 Satz 1 UVPG. Soweit der Kläger die Herstellung einer durchgängigen Radverkehrsanlage von I. nach D. entlang der B 196 als Vorhaben derselben Art einordnet, die in einem engen Zusammenhang stünden und die insgesamt die Voraussetzungen des § 6 UVPG überschritten, weshalb für das letzte Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen, nimmt er erneut nicht in den Blick, dass es sich nicht um den Neubau einer Bundesstraße handelt. Soweit er zudem die Kumulation nur auf die Radverkehrsanlage bezieht, übersieht er, dass ein etwaiger untechnischer Neubau „nur“ einer Radverkehrsanlage gerade nicht UVP-pflichtig ist; „isolierte“ Radverkehrsanlagen sind in der Anlage I zum UVPG nicht aufgeführt. d. Aus den oben ausgeführten Gründen zu c. folgt, dass auch der klägerische Vortrag zu einem Verstoß gegen Natur- und Umweltschutz, insbesondere Artenschutz (Tötungsverbot aus § 44 BNatSchG) erstmals mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2022 verfristet ist und unberücksichtigt bleibt. Unabhängig davon liegt der Kläger auch insoweit in der Sache falsch. Soweit der Kläger seinen Vortrag über den (verfahrensfehlerhaft) zu klein gewählten Untersuchungsraum mit der Variantenwahl verknüpft und vorträgt, dass die Erkenntnisse einer gebotenen umfassenden naturschutzrechtlichen Überprüfung der Süd-Variante sich unmittelbar auf die naturschutzrechtliche Beurteilung der Nord-Variante ausgewirkt hätten, mit der Folge, dass die Nord-Variante ebenso wie die Süd-Variante zu verwerfen gewesen wäre und mit der weiteren Folge, dass überhaupt nur die vom Kläger vorgebrachte Nord-Nord-Variante unter naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten umsetzbar sei, verkennt er bei seinen umfangreichen Ausführungen zu den geschützten Arten, insbesondere im Bereich des südlich der B 196 liegenden Kiessees erneut, dass es nicht um den Neubau einer Bundesstraße als solche geht, sondern nur um die Errichtung eines die bereits vorhandene Verkehrsstraße begleitenden Radweg als Änderung der vorhandenen Straße. Sowohl der Autoverkehr als auch der Radverkehr sind bereits vorhanden und verlaufen auf der B 196. Es ist nicht ersichtlich, warum die im südlichen Bereich der Bundesstraße vorhandenen geschützten Arten durch den Bau des nördlich verlaufenden straßenbegleitenden Radweges zusätzlich stärker gefährdet werden würden, als wenn der bereits vorhandene Radverkehr weiter auf der Fahrbahn der B 196 und damit dichter an deren Aufenthaltsbereich verläuft. Der Kläger berücksichtigt nicht die bereits bestehende Trassierung der B 196 in seiner Argumentation. Im Übrigen wird im Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsbeschluss zur Prüfung des Artenschutzes (Ziff. 5.5, S. 59 d. Erläuterungsberichts; Bl: 905 d. BA. III) ausgeführt, dass bei Beachtung der o. g. Vermeidungsmaßnahmen (siehe bereits oben) artenschutzrechtliche Verbotsbestände nach § 44 BNatSchG nicht eintreten werden. Auch die Einwendungen des Naturschutzbundes Deutschland e.V. (NABU) sind vom Vorhabenträger berücksichtigt worden (Bl. 177 d. BA. I), insbesondere auch im Hinblick auf die Reptilien- und Amphibienerfassung (Bl. 179 d. BA. I). Im Übrigen befinden sich die Wanderwege der vom Kläger angeführten Amphibien auch nicht in der Gemeinde C., sondern westlich der Gemeinde G.. So soll nach dem Planfeststellungsbeschluss der mobile Fangzaun zwischen Bau-km 2+225 und 2+620 aufgestellt werden (Seite 44 d. PFB; Bl. 84 d. GA). Das Grundstück des Klägers befindet sich etwa einen Kilometer westlich davon entfernt (Bau-km 1+072, siehe Karte Bl. 984 d. BA. III). Der Senat merkt hierzu nur ergänzend an, dass unabhängig von dieser Entfernung auch die vom Kläger vorgeschlagene Nord-Nord-Variante den Schutz der Amphibien gegenüber der ausgewählten Nord-Variante nicht verbessern und die Aufstellung des Fangzaunes nicht verhindern würde, weil auch die Nord-Nord-Variante bereits bei ca. Bau-km 1+200 wieder auf die vorhanden B 196 treffen und dort straßenbegleitend auch im Bereich des vorgesehenen Fangzaunes errichtet werden würde. e. Letztlich ist die vom Beklagten durchgeführte Abwägung auch im Hinblick auf die vom Kläger konkret betroffenen Rechte nicht zu beanstanden. Für den Kläger streitet sein privates Interesse am Erhalt seines grundrechtlich geschützten Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass für die Herstellung des Radwegevorhabens nicht das gesamte Grundstück des Klägers, sondern lediglich ein Grundstücksteil in Form eines straßenbegleitenden Streifens an der B 196 über eine Strecke von ca. 125 m, insgesamt 733 m², sowie für den Zeitraum der Durchführung des Bauvorhabens weitere 111 m² in Anspruch genommen werden. Bei dieser Fläche handelt es sich unabhängig davon, dass das Grundstück des Klägers nach seinen Angaben mit einem Gebäude bebaut ist, das früher zu Ferienzwecken genutzt worden ist, jedenfalls um einen unbebauten Grundstücksteil, sodass keine erheblichen baulichen Anlagen zu beseitigen sind. Vielmehr handelt es sich wohl um Un- bzw. Grünland, das jedenfalls baurechtlich im Außenbereich liegt. Es kann dahingestellt bleiben, ob für das auf dem Grundstück des Klägers stehende Gebäude Bestandsschutz besteht. Die von der Radwegebaumaßnahme betroffene Grundstücksteilfläche würde dadurch nicht bebaubar werden. Auch hat der Kläger nicht vorgetragen, dass er durch die Inanspruchnahme dieses Grundstücksteils in der Nutzung seines verbleibenden Grundstücks erheblich beeinträchtigt wäre. Mit ca. 733 m² ist die Fläche zwar in ihrer absoluten Größe nicht unerheblich, bezogen auf die Gesamtgröße des Grundstücks mit ca. 8.800 m² macht sie jedoch nur einen Anteil von ca. 8,25 % aus. Darüber hinaus hat der Kläger in der Vereinbarung vom 15. April 2011 der Veräußerung des für den Radwegebau benötigten Grundstückteils zugestimmt und sich zur Übertragung verpflichtet. Unter Berücksichtigung dieser konkreten Eigentumssituation des Klägers ist die Annahme des Beklagten, das angeführte öffentliche Interesse an der Herstellung einer verkehrssicheren Straßenführung der B 196 für Radfahrer und in der Ortslage C. auch für Fußgänger durch Entflechtung der Wegeführung sei höher zu bewerten, nicht zu beanstanden. Mit welchem Wert der Grundstücksanteil des Klägers konkret abzugelten bzw. zu entschädigen ist, ist nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens, sondern dessen Feststellung erst nachgelagert. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass der Kläger das Entschädigungsangebot nicht für angemessen erachtet, weil es sich bei dieser Fläche seiner Ansicht nach nicht um Un-/ Grünland, sondern (Eintragung im Grundbuch) um eine Gebäude- und Freifläche, Erholungsfläche, mithin um Bauland handele; im Übrigen gilt das Vorgesagte. 2. Nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen kann auch der als „Minus“ im Hauptantrag enthaltene (unechte) Hilfsantrag keinen Erfolg haben. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 26. Februar 2021, mit dem das Vorhaben des Neubaus der Radverkehrsanlage C-D. Der Kläger ist Eigentümer des 8.886 m² großen, im Außenbereich gelegenen Grundstücks Flurstück 31/1 der Gemarkung C.. Das mit einem nach den Angaben des Klägers bis 1995 zu Ferienzwecken genutzten Gebäude bebaute Grundstück liegt nördlich der Bundesstraße B 196 und grenzt an diese an. Unmittelbar westlich des Grundstücks des Klägers befindet sich das Grundstück des „E-Dorf C.“, für das ein vorhabenbezogener Bebauungsplan besteht. In diesen Bebauungsplan ist das Grundstück des Klägers nicht einbezogen worden. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 26. Februar 2021 hat der Beklagte den von dem Straßenbauamt Stralsund vorgelegten Plan für den Neubau einer Radverkehrsanlage (RVA) im Zuge der B 196 von C. nach D. (B 196 von Abs. 50 km 2,76 bis Abs. 60 km 3,55) auf der Insel Rügen festgestellt (Anlage K1). Bei der Baumaßnahme handelt es sich nach der planerischen Beschreibung um den Neubau eines straßenbegleitenden Radweges im Zuge der Bundesstraße B 196 zwischen C. und D.. Der Radweg schließt in der Ortslage C. – in Höhe des Ortseingangsschildes – an den von F. kommenden Radweg an, verläuft entlang der B 196 in Richtung Osten, durchquert dabei die Ortslage G. und bindet am Ortseingang D. – im Bereich des Knotenpunktes B 196/L 29 – an den dort vorhandenen Geh- und Radweg an. Der ca. 3,8 km lange Radweg verläuft durchgehend auf der nördlichen Seite der Bundesstraße B 196. In den Ortslagen C. und G. ist die Anlage eines gemeinsamen Geh- und Radweges vorgesehen mit einer befestigten Breite von 2,50 m. Zwischen der Fahrbahn und dem gemeinsamen Geh- und Radweg soll ein in der Regel 0,75 m (Ausnahme: 0,50 m) breiter gepflasterter Sicherheitsstreifen verlaufen. Auf der der Fahrbahn abgewandten Seite soll der gemeinsame Geh- und Radweg mit Rasenborden 50/200/1000 eingefasst werden, daran soll sich ein 0,50 m breites Bankett anschließen (siehe auch Übersichtslageplan farbig, Anlage 1 zum Erläuterungsbericht, Bl. 949 d. BA. G; Lichtbilder der Ortslage C., Erläuterungsbericht, Bl. 923 - 927 d. BA. G). Nach dem Planfeststellungsbeschluss wurde eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung des Einzelfalls durchgeführt, die ergeben habe, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG für das Vorhaben nicht erforderlich sei, da von dem Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien (Seite 29 d. PFB, Bl. 69 d. GA). Als Auflage zu den naturschutzrechtlichen Entscheidungen ist nach dem Planfeststellungsbeschluss zur Vermeidung baubedingter Tötungen von Amphibien der Arten Laubfrosch und Moorfrosch die Baufeldfreimachung mit zerstörenden Eingriffen in die Vegetation und obere Bodenschicht im Zeitraum 1. August bis 31. Oktober durchzuführen. Zur Vermeidung baubedingter Störungen oder Tötungen von Individuen Europäischer Vogelarten (…) hat die Bauausführung außerhalb der Brutzeit (1. März – 31. August) zu erfolgen (Seite 15 d. PFB, Bl. 55 d. GA). Zu den naturschutzrechtlichen Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen wird im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt, dass zur Vermeidung baubedingter Tötungen von Amphibien während der Herstellung des Radweges zwischen Bau-km 2+225 und 2+620 ein mobiler Fangzaun aufgestellt und betreut werde und in anderen Streckenabschnitten keine besonderen Maßnahmen und Vorkehrungen für Amphibien erforderlichen seien (Seite 44 d. PFB, Bl. 84 d. GA). Zur Vermeidung baubedingter Tötungen von Reptilien der Arten Zauneidechse und Glattnatter werde die Baufeldfreimachung mit zerstörenden Einwirkungen in die Vegetation und obere Bodenschicht (in mehreren Bereichen) im Zeitraum September bis Oktober durchgeführt. Zudem wurde als Ersatzmaßnahme zum Ausgleich und Ersatz unvermeidbarer Beeinträchtigungen u. a. die Anlage von zwei Amphibienlaichgewässern, mit einer Fläche von 4.200 m² planfestgestellt (Maßnahme E 3.1, Seite 45 d. PFB, Bl. 85 d. GA). Von dem Grundstück des Klägers, der im Planfeststellungsbeschluss als privater Einwender im Anhörungsverfahren „P02“ aufgeführt wird, würden für den Bau des Radwegs 733 m² dauerhaft (ca. 8,25 %) sowie 111 m² (ca. 1,25 %) vorübergehend für die Bauzeit benötigt. Insoweit sei der Kläger in seinen Eigentumsrechten (siehe auch Grunderwerbsverzeichnis Bl. 534 d. BA. I.) auf einer Straßenlänge von ca. 128 m, betroffen (vgl. den Lageplan Straßenbau Blatt-Nr. 5/3, Bl. 984 d. BA. III). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 (Anlage K6) hatte das Straßenbauamt Stralsund dem Kläger mitgeteilt, dass es sich bei dem benötigten Flurstück um Un- bzw. Grünland handele und ausgehend von der Lage der Fläche und der Grundstücksqualität das Grundstück mit 0,90 €/qm bewertet. Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Kläger als privatem Einwender am 3. April 2021 zugestellt. Am 29. April 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, der angefochtene Planfeststellungsbeschluss weise zu Lasten seines Grundrechtsschutzes schwere Abwägungsfehler auf. Der Planfeststellungsbeschluss habe nur zwei Radwegeführungen innerhalb der Gemeinde C., eine sogenannte Nord-Variante (Variante 1) und eine sogenannte Süd-Variante (Variante 2) verglichen. Die vom Kläger als vorzugswürdig angegebene „Nord-Nord-Variante“ sei von vornherein unberücksichtigt gelassen worden, obwohl diese ohne Grundstücksabgaben Privater auskomme. Die „Nord-Nord-Variante“ verlaufe ausschließlich über Grundstücke, die der Gemeinde C. bereits gehörten, münde östlich der Grundstücke des „E-Dorfes“ und des Grundstücks des Klägers in die B 196 und könne deswegen ohne Weiteres ab Ortsausgang C. weitergeführt werden (vgl. farbige Skizze Bl. 193 d. BA. I, mit der eingetragenen „Alternativvariante NORD lt. Einwender P02“). Soweit in der Abwägung unter Punkt 3.2.3 die vom Kläger vorgeschlagene Nord-Nord-Variante gegen die Süd-Variante gestellt werde, sei die Abwägung des Beklagten verfehlt, weil sie ohnehin auf die Nord-Variante festgelegt gewesen sei. Die Abwägung wäre im Verhältnis zur Nord-Variante geboten gewesen. Die planfestgestellte Nord-Variante sei auch gegenüber der im Planfeststellungsbeschluss ausgeführten Süd-Variante abwägungsfehlerhaft. Hinzu komme, dass die Fortsetzung der Radwegführung über die bereits bestehende Querung am Knotenpunkt (Ampelanlage) „E-Dorf“ hinaus um weitere rund 130 m bis zum Ortsausgang mit einer neu vorzusehenden weiteren Querung auf die Nordseite unter Berücksichtigung der gebotenen Vermeidung von Eingriffen in das Eigentum Privater gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 GG das deutlich verhältnismäßigere, weil mildere Mittel sei. Zudem führt der Kläger die am 15. April 2011 geschlossene Vereinbarung mit seinem Grundstücksnachbarn „E-Dorf“, der Gemeinde C. und dem Ministerium für Verkehr, Bau- und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern (in Vertretung für die Bundesrepublik Deutschland) an. Durch diese Vereinbarung seien eine Fülle von Rechtsstreitigkeiten beigelegt worden. Er habe sich in der Vereinbarung unter „III. Radweg“ bereit erklärt, für einen Radwegebau benötigte Flächen parallel zur B 196 verlaufend abzugeben. Aus dieser Regelung folge, dass in dem Planfeststellungsbeschluss enteignungsgleiche Vorwirkungen für eine Abgabe der für den Radwegebau benötigten Flächen nicht hergestellt werden könnten, weil einem nachfolgenden Enteignungsverfahren das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Wegen des Radwegebaus seien die Parteien bereits gegenseitig gebunden, die Bundesrepublik Deutschland habe bereits einen klagbaren Anspruch gegen ihn auf den erforderlichen Grundstücksteil. Ihm stehe allerdings gegen seine Erfüllungsverpflichtung ein Zurückbehaltungsrecht zu, weil die Gemeinde H. [richtig: C.] als Vergleichsbeteiligte und daraus Mitgläubigerin des Grundstücksabgabeanspruchs an den Vorhabenträger ihre Verpflichtung auf Abfassung des in der Vereinbarung bestimmten Aufstellungsbeschlusses nicht erfüllt habe. Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2022 hat der Kläger seinen Vortrag zur seiner Ansicht nach fehlerhaften Variantenwahl in Auseinandersetzung mit dem ablehnenden Beschluss des Senats im Eilverfahren wiederholt und vertieft. Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2022 hat der Kläger ergänzend vorgetragen, der Planfeststellungsbeschluss sei wegen Verstoßes gegen § 44 BNatSchG rechtswidrig. Die geplante Radverkehrsanlage sei ein baulicher Eingriff, vor dem diese Vorschrift die Natur, Pflanzen, Tier und Umwelt schütze. Der Kläger sei als betroffener Anlieger berechtigt, den Schutz der Natur über seine Angriffe gegen den Planfeststellungsbeschluss sicherzustellen, weil nur ein durch den Planfeststellungsbeschluss hinreichend gewahrter Schutz der Natur erheblicher Bestandteil der Abwägungsgrundlage für die Abwägungsentscheidung sei. Die fristgebundenen Einzelrügen i. S. v. § 6 Satz 1 UmwRG i. v. m. § 87b Abs. 3 VwGO seien durch die Klage erfüllt. Aus dem Planfeststellungsbeschluss ergebe sich offensichtlich, dass der Beklagte den Untersuchungsraum für seine naturschutzrechtliche Prüfung zu klein gewählt habe. Der Beklagte habe seine Pflicht zur Wahrung des Schutzes der Natur schlicht ignoriert. Es sei offensichtlich, dass der Untersuchungsraum auf der nördlichen Seite der geplanten Trasse unzureichend und gesetzeswidrig auf einen schmalen Randstreifen zur Straßentrasse beschränkt worden sei. Zudem sei der gesamte südliche Bereich der Trasse überhaupt nicht naturschutzfachlich und naturschutzrechtlich untersucht worden, obwohl sich unmittelbar südlich angrenzend an die geplante Trasse ein großes Gewässer – ein Kiessee – befinde. Die Einbeziehungsunterlassung des südlich gelegenen Trassenbereichs allein begründe einen erheblichen Abwägungsfehler, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Erkenntnisse einer gebotenen umfassenden naturschutzrechtlichen Überprüfung der Süd-Variante zu Erkenntnissen geführt hätten, die sich unmittelbar auf die naturschutzrechtliche Beurteilung der Nord-Variante, mit der Folge ausgewirkt hätten, dass die Nord-Variante ebenso wie die Süd-Variante zu verwerfen gewesen wäre, sowie der weiteren Folge, dass überhaupt nur die vom Kläger vorgebrachte Nord-Nord-Variante unter naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten umsetzbar sei. Selbst für den nördlichen Bereich der Trasse sei nicht auf die Beeinträchtigung von Zug- und Rastvogelarten eingegangen worden. Mehrere Amphibienarten seien von der Herstellung der Trasse betroffen, insbesondere die streng geschützte Art des Kammmolches, des Laubfrosches, des Moorfrosches und des Springfrosches. In diesen Bereichen (Gemeindebereich G.) befinde sich ein bedeutender Wanderkorridor von Amphibien. Mit weiterem Schriftsatz vom 17. November 2022 hat der Kläger die nach seiner Ansicht fehlende Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG gerügt. Zwar sei im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt, dass eine Vorprüfung durchgeführt worden sei und diese ergeben habe, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen sei (PFB Ziff. 3.1.2.3). Diese Feststellung sei fehlerhaft. Die Herstellung der Radwegeanlage sei ein Neuvorhaben einer Hauptstraße nach § 6 UVPG, für sie gelte nach der Anlage 1 Spalte 1 die Kennzeichnung mit dem Buchstaben „X“ und in Verbindung mit Ziff. 14.3 die Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht für das Neuvorhaben. Daneben stehe die Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht gemäß § 11 UVPG. Bei dem angefochtenen Planvorhaben handele es sich nicht um eine beschränkte Einzelmaßnahme, sondern um die Fortführung des Fahrradweges von I. auf das J. Die pauschale Feststellung des Beklagten, negative Auswirkungen auf die Umwelt seien nicht zu erkennen, genüge nicht. Er, der Kläger, sei auch mit keiner seiner Einwendungen präkludiert. Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2022 hat der Kläger schließlich eingewendet, dass für das Vorhaben aufgrund der Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe. Denn die B 196 stelle eine Hauptstraße im Sinne dieser Bestimmungen dar, was im Einzelnen vertieft wird. Zudem sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 11 UVPG durchzuführen gewesen, weil kumulierende Verfahren i. S. v. § 10 Abs. 4 Satz 1 UVPG vorliegen. Mit der Klage hat der Kläger zunächst beantragt, 1. den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 26. Februar 2021 – 0115-553-13-71-3 –, dem Kläger zugestellt am 3. April 2021, aufzuheben, 2. hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 26. Februar 2021 – 0115-553-13-71-3 – dahin abzuändern, dass der Beklagte die Radwegführung im Bereich der Ortslage C. anstelle der Planfeststellungsführung der sogenannten „Nord-Variante“ wie folgt vorzunehmen hat: a) Vorzugsweise nach der vom Kläger im separaten Erörterungstermin mit dem Beklagten am 15. Oktober 2019 vorgeschlagenen Streckenführung „Nord-Nord-Variante“, wie sie im Planfeststellungsbeschluss unter P 02 „TOP 4 Mängel an der Variantenwahl“ (Seite 67 unten) dargestellt ist, b) hilfsweise, nach der sogenannten südlichen Linienführung des Radweges mit einer Straßenquerung erst östlich des Flurstücks des Klägers 31/1, Flur 6, Gemarkung C., sogenannte „Süd-Variante“. Zuletzt hat der Kläger seine Klaganträge zu Ziffer 1. und 2. Neugefasst und beantragt, 1. den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau einer Radverkehrsanlage im Zuge der B 196 von C. nach D. auf Rügen vom 26. Februar 2021 – 0115-553-13-71-3 – aufzuheben, 2. hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau einer Radverkehrsanlage im Zuge der B 196 von C. nach D. auf Rügen vom 26. Februar 2021 – 0115-553-13-71-3 – für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unbegründet. Der Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses sei zurückzuweisen. Es gelte der Grundsatz des Planerhaltes gemäß § 75 Abs. 1a VwVfG M-V. Eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses komme danach erst dann in Betracht, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler nicht in einem ergänzenden Verfahren (§ 75 Absatz 1a Satz 2 VwVfG M-V) behoben werden könne. Sowohl die Planrechtfertigung, den Lückenschluss des die B 196 begleitenden Radweges zur Herstellung der Sicherheit und Leichtigkeit des gesamten Verkehrs durch die Entflechtung des motorisierten und des Radverkehrs zu verwirklichen, als auch die Variante, diesen Lückenschluss vollständig nördlich der B 196 straßenbegleitend durchzuführen, seien planerisch begründet, transparent dargestellt und in der Gesamtschau aller Interessen, wozu auch das Eigentumsinteresse des Klägers gehöre, abgewogen. Für die planfestgestellte Nord-Variante spreche neben der hochgewichtigen Erforderlichkeit der Herstellung einer verkehrssicheren Anlage auch die ebenfalls mit hohem Rang gewichtete Erforderlichkeit der Akzeptanz der Streckenführung für den Fahrradverkehr. Für die Süd-Variante wären zur Aussparung einzelner Grundstücke wegen der betroffenen Eigentumsinteressen auf der Gesamtstrecke innerhalb der Ortslage C. dicht aufeinander folgend zwei Querungen der RVA erforderlich. Dies würde die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs deutlich mindern und für die Verkehrsteilnehmer unzuträglich sein. Die getroffene Variantenwahl übersehe dabei keine andere, weitere Variante, die sich hätte aufdrängen müssen. Die ausgewählte Variante werde seitens der beteiligten Fachbehörden und anerkannten Naturschutzvereinigungen ausdrücklich mitgetragen. Hierzu verweist der Beklagte beispielhaft auf die Stellungnahme des NABU vom 30. September 2017 (Bl. 822 d. BA. II; siehe auch Bl. 178 d. BA. I). Der Kläger habe erst im Erörterungstermin seine Einwendung um die von ihm dort neu vorgebrachte Nord-Nord-Variante erweitert. Das Vorbringen sei damit präkludiert vorgebracht. Die Anhörungsbehörde habe diese erstmals vorgebrachte neue Variante zwar zur Erörterung zugelassen, insbesondere, um die Idee des Klägers mit begründeten Gegenargumenten nachvollziehbar zurückweisen zu können. Sinn und Zweck des Erörterungstermins sei die Herleitung einer Befriedung und Auseinandersetzung mit allen Aspekten des Vorhabens. Der Planfeststellungsbeschluss setzte sich trotz der Präklusion mit der Nord-Nord-Variante des Klägers auseinander. Zentraler Aspekt der Zurückweisung dieser Variante sei die fehlende Akzeptanz der Linienführung auf einem fern der Ortslage befindlichen sonstigen Weg mit Mehrwegen sowie die nicht bewältigbare Führung des Radverkehrs in der Gemengelage mit dem Parkplatz des E.hofes sowie die auch hier wieder fehlende Erschließung der Ortslage mit ihren Anliegern für den Radverkehr. Innerorts würden nach wie vor gemischte Verkehre auf der B 196 fahren, weil es am getrennten Radweg fehlen würde. Eine Existenzgefährdung durch die geplante Inanspruchnahme der Teilfläche aus dem Flurstück 31/1 Flur 6 Gemarkung C. stehe hier nicht zu befürchten. Auch der hilfsweise geltend gemachte Klagantrag sei zurückzuweisen. Der Plan könne auch nicht mittels ergänzenden Verfahren in ein Vorhaben ohne Grundinanspruchnahme des klägerischen Grundstücks geändert werden. Es gebe keine fehlende Betrachtung und keine offenkundige Fehlgewichtung der eingestellten Belange. Der Vortrag des Klägers zu vermeintlichen Abwägungsmängel in der Variantenwahl aus seinem Schriftsatz vom 17. Oktober 2022 aus Gründen des Artenschutzes und/oder Umweltschutzes sei verspätet vorgebracht worden. Es sei bereits Präklusion nach § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG M-V eingetreten. Die Präklusion sei nicht unbeachtlich. Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 15. Oktober 2015 – EuGH C-137/14 – zum Umweltrechtsbehelfsgesetz ergebe sich nichts anderes. Rechte aus der UVP-Richtlinie seien nicht betroffen und nicht eröffnet. Auch inhaltlich bestehe aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes oder Artenschutzes kein Mangel an der getroffenen Variantenwahl. Der Kläger könne als Privateigentümer keine Rechte aus § 44 BNatSchG herleiten. Diese Vorschrift diene dem Artenschutz und schütze keinesfalls den Anlieger. Ein subjektiv-öffentliches Recht als Zulässigkeitshürde für das Geltendmachen eines Rechtes sei in § 44 BNatSchG nicht zu finden. Insofern sei die diesbezügliche Klage schon gar nicht zulässig. Auch über das Umweltrechtsbehelfsgesetz sei dem Anlieger nicht eröffnet, seine Belange geltend zu machen. Das Vorhaben sei nicht UVP-pflichtig. Der Kläger sei Vertragspartei eines mehrseitig abgeschlossenen Vergleichsvertrages vom 5. April 2011. Darin habe er sich verpflichtet, für die Radwegeplanung, die nun im Jahr 2021 planfestgestellt wurde, seine Zustimmung für die Grundstücksteilinanspruchnahme im erforderlichen Umfang zu erteilen und die betroffene Fläche notariell beurkundet an den Vorhabenträger (SPA Stralsund) zu veräußern. Die bestehende Vereinbarung störe die Vorhabenzulassung über den Planfeststellungsbeschluss nicht. Die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens werde nicht dadurch verwehrt, dass einzelne Planungsbetroffene ihr Einverständnis zur Inanspruchnahme ihrer Grundstücksteilflächen erklärt haben. Auch mit Vorliegen einzelner Zustimmungen zur Grundstückinanspruchnahme sei das Planfeststellungsverfahren als grundsätzliches Verfahren zur Erlangung von Baurecht an Bundesstraßen anzuwenden (§ 17 FStrG). Es diene vorwiegend der Abwägung aller betroffenen Belange – öffentlicher wie privater – und enthalte nur „u. A.“ die enteignungsrechtliche Vorwirkung. Bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (Az. 5 KM 312/21 OVG) hat der Beklagte zuvor vorgetragen, dass insbesondere die Abwägung hinsichtlich des Variantenvergleichs des Radwegeverlaufs ordnungsgemäß erfolgt sei. Die vom Kläger vorgeschlagene Nord-Nord-Variante bringe gewichtige Nachteile mit sich, die zu berücksichtigen seien und im Planfeststellungsbeschluss genannt würden. Für diese Variante spreche zwar, dass Grunderwerb von privaten Flächenanteilen nicht erforderlich werden würde, was in die Gesamtabwägung mit einzustellen sei, aber damit würde eine Wegeführung erfolgen, der es vor allem an der Akzeptanz der Nutzer fehlen werde. Der Entflechtung von verkehrsunsicheren Mischverkehren auf Bundesstraßen – besonders in solchen Lagen wie C. mit saisonalen hohem Verkehrsaufkommen und dem Such- und Zielverkehr auf den dort befindlichen E.hof – verlange eine straßenbegleitende Lösung für die Fahrradfahrer. Grundsätzlich seien nach den Empfehlungen zur Anlage von Radverkehrsanlagen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (ERA 2010) entflechtende Radwege an Bundesstraßen straßenbegleitend vorzusehen. Wie bereits im Planfeststellungsbeschluss aufgeführt, meideten Fahrradfahrer verlängerte Strecken. Zudem binde der Radweg auch innerörtlich an. Diese Erschließung werde mit trassenfernen Führungen nicht erreicht. Da diverse Gründe gegen die Nord-Nord-Variante sprächen, sei es im Planfeststellungsverfahren nicht dazu gekommen, hier eine Abwägung unter Einbeziehung der Nord-Nord-Variante vorzunehmen. Auch die seitens des Klägers hilfsweise diskutierte Süd-Süd-Variante dürfte vorzeitig ausfallen. Den gleichzeitig mit der Klage eingereichten Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, hat der Senat mit Beschluss vom 22. Februar 2022 – 5 KM 312/21 OVG – (juris) abgelehnt. Auch den Antrag des Klägers gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auf Aufhebung des vorgenannten Beschlusses hat der Senat mit weiterem Beschluss vom 25. August 2022 – 5 KM 500/22 OVG – abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2023 sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Gerichtsakten zu den Az.: 5 KM 312/21 OVG, 5 KM 500/22 OVG und 1 M 13/23 OVG und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.