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Urteil

5 K 588/20 OVG, 5 K 588/20

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2021:1116.5K588.20OVG.00
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Leitsätze
Der Begriff der Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen in 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG ist dem Zweck der Norm entsprechend, den gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften zu erweitern, weit auszulegen und erfasst ein breites Spektrum an Tätigkeiten. (Rn.49) Die von einem Umweltverband erstrebte Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 31. Januar 2018 um eine Verpflichtung des Betreibers zur Durchführung von Gefahrerforschungsmaßnahmen betreffend betriebsbedingte Methanemissionen ist als Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahme i.S.v. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG anzusehen. (Rn.50) Es ist nicht erkennbar, in welcher Hinsicht Gefahrerforschungsmaßnahmen betreffend betriebsbedingte Methanemissionen in Zusammenhang mit dem Betrieb der Gaspipeline Nord Stream-2 unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Aufdeckung von Methan-Leckagen im landseitigen sowie im Offshore-Bereich der Pipeline führen könnten. (Rn.65) Gefahrerforschungsmaßnahmen im Hinblick auf Methanaustritte auf dem Gebiet Russlands scheiden aus. (Rn.72) Ein Vorbehalt nach 74 Abs. 3 VwVfG M-V setzt voraus, dass sich aufgrund besonderer Anhaltspunkte die konkrete Möglichkeit abgezeichnet hat, dass nachteilige Wirkungen in absehbarer Zeit eintreten werden. (Rn.75) Den für die Gaspipeline Nord Stream-2 zuständigen Behörden obliegt die Aufgabe der Gefahrenvorsorge und -abwehr. Erforderlichenfalls müssen sie handeln, um schon zu verhindern, dass Gefahren entstehen oder um eine Gefahr oder einen Schaden abzuwenden. Für ein Tätigwerden der Behörden bedarf es eines konkreten Anlasses. Unerheblich ist, ob die Anhaltspunkte tatsächlicher Natur sind oder auf (neuen) Erkenntnissen zur technischen Sicherheit der Energieanlage beruhen. Ausreichend ist der begründete Verdacht, dass die technische Sicherheit nicht (mehr) gewährleistet ist. (Rn.78) Bei der Förderung des für den Transport durch die Nord Stream 2-Pipeline bestimmten Erdgases auf russischem Gebiet entstehende klimaschädliche Methanemissionen sind planfeststellungsrechtlich keine Auswirkungen des mit Planfeststellungsbeschluss vom 31. Januar 2018 genehmigten Pipeline-Projektes auf deutschem Hoheitsgebiet. (Rn.82)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleitung in Höhe des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Begriff der Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen in 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG ist dem Zweck der Norm entsprechend, den gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften zu erweitern, weit auszulegen und erfasst ein breites Spektrum an Tätigkeiten. (Rn.49) Die von einem Umweltverband erstrebte Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 31. Januar 2018 um eine Verpflichtung des Betreibers zur Durchführung von Gefahrerforschungsmaßnahmen betreffend betriebsbedingte Methanemissionen ist als Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahme i.S.v. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG anzusehen. (Rn.50) Es ist nicht erkennbar, in welcher Hinsicht Gefahrerforschungsmaßnahmen betreffend betriebsbedingte Methanemissionen in Zusammenhang mit dem Betrieb der Gaspipeline Nord Stream-2 unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Aufdeckung von Methan-Leckagen im landseitigen sowie im Offshore-Bereich der Pipeline führen könnten. (Rn.65) Gefahrerforschungsmaßnahmen im Hinblick auf Methanaustritte auf dem Gebiet Russlands scheiden aus. (Rn.72) Ein Vorbehalt nach 74 Abs. 3 VwVfG M-V setzt voraus, dass sich aufgrund besonderer Anhaltspunkte die konkrete Möglichkeit abgezeichnet hat, dass nachteilige Wirkungen in absehbarer Zeit eintreten werden. (Rn.75) Den für die Gaspipeline Nord Stream-2 zuständigen Behörden obliegt die Aufgabe der Gefahrenvorsorge und -abwehr. Erforderlichenfalls müssen sie handeln, um schon zu verhindern, dass Gefahren entstehen oder um eine Gefahr oder einen Schaden abzuwenden. Für ein Tätigwerden der Behörden bedarf es eines konkreten Anlasses. Unerheblich ist, ob die Anhaltspunkte tatsächlicher Natur sind oder auf (neuen) Erkenntnissen zur technischen Sicherheit der Energieanlage beruhen. Ausreichend ist der begründete Verdacht, dass die technische Sicherheit nicht (mehr) gewährleistet ist. (Rn.78) Bei der Förderung des für den Transport durch die Nord Stream 2-Pipeline bestimmten Erdgases auf russischem Gebiet entstehende klimaschädliche Methanemissionen sind planfeststellungsrechtlich keine Auswirkungen des mit Planfeststellungsbeschluss vom 31. Januar 2018 genehmigten Pipeline-Projektes auf deutschem Hoheitsgebiet. (Rn.82) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleitung in Höhe des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise bereits unzulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie jedenfalls unbegründet. I. Die Klage ist zulässig, soweit das Klagebegehren die landseitige russische Förderungs-, Leitungs- und Gaseinspeisungsinfrastruktur betrifft. Sie ist unzulässig, soweit es sich auf den Teil des Baus und des Betriebs der Gasversorgungsleitung Nord Stream 2 bezieht, der im Abschnitt des deutschen Küstenmeeres einschließlich des Landfalls westlich des Industriehafens Lubmin liegt. 1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage gem. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO statthaft. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Bescheidungsantrag bleibt nicht im Sinne einer teilweisen Klagerücknahme hinter dem mit Erhebung der Klage gestellten Antrag zurück. Auch dieser Antrag war schon nicht auf Verpflichtung zur Vornahme einer bestimmten Amtshandlung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), sondern mit dem Begehren auf Anordnung von Gefahrerforschungsmaßnahmen in der Sache auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung gerichtet. 2. Eines Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 und 2 VwGO bedurfte es nicht (§§ 70, 74 Abs. 1 Satz 2 VwVfG M-V). Der Kläger hat die Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 und 2 VwGO mit Klageerhebung am 27. Juli 2020 binnen eines Monats nach Zustellung des Ablehnungsbescheides unter dem 2. Juli 2020 eingehalten. 3. Der Kläger ist klagebefugt nach § 2 Abs. 1 UmwRG i.V.m. § 42 Abs. 2 VwGO. Danach kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, wenn sie geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, ferner geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen berührt zu sein und bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a bis 6 UmwRG oder deren Unterlassen die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend macht. Diese Voraussetzungen liegen vor. a. Der Kläger ist eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung. Nach dem Änderungsbescheid des Umweltbundesamtes vom 12. Juni 2019 ist er eine anerkannte bundesweite Umweltvereinigung mit dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich, den Natur- und Umweltschutz sowie den umwelt- und gesundheitsrelevanten Verbraucherschutz, insbesondere durch Aufklärung und Beratung der Verbraucher, zu fördern und wird in der von dem Umweltbundesamt und dem Bundesumweltministerium geführten Liste der anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen geführt. b. Der Kläger legt mit der vorliegenden Klage auch einen Rechtsbehelf nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen ein. Die von ihm beantragte, von dem Beklagten aber abgelehnte Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Gefahrerforschungsmaßnahme ist als ein Verwaltungsakt über Überwachungsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 UmwRG, hier des Planfeststellungsbeschlusses vom 31. Januar 2018 für den UVP-pflichtigen Bau und Betrieb der Gasversorgungsleitung Nord Stream 2 (Zulassungsentscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1a UmwRG) nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG anzusehen, der der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dient. Der Begriff der Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG ist dem Zweck der Norm entsprechend, den gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften zu erweitern, weit auszulegen und erfasst ein breites Spektrum an Tätigkeiten. Er lässt sich als Umschreibung von Maßnahmen des Gesetzesvollzugs verstehen, die im Zusammenhang mit einer Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG stehen. Maßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung der Zulassungsentscheidung sind etwa solche, mit denen die Einhaltung der Genehmigungsbestimmungen z.B. nach deren Umfang, die Beachtung von Schutzauflagen und die Durchführung angeordneter Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen überwacht werden soll. Auch die nachträgliche (teilweise) Aufhebung der Zulassungsentscheidung kann eine Form einer Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahme darstellen. Eine Einschränkung erfährt die Ausrichtung auf Maßnahmen des Gesetzesvollzuges insoweit, als selbstständige, von einer Vorhabenzulassung unabhängige Überwachungsmaßnahmen nicht erfasst sind, die Maßnahmen vielmehr der Durchsetzung und Umsetzung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 UmwRG aufgezählten Entscheidungen dienen müssen. Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen sind auch dann in diesem Sinne genehmigungsakzessorisch, wenn sie wie eine Betriebsuntersagung die Ausnutzung der Zulassungsentscheidung betreffen (BVerwG, Urteil vom 29. April 2021 – 4 C 2.19 –, juris, Rn. 22; Urteil vom 23. Juni 2020 – 9 A 22.19 –, juris, Rn. 17). Der Begriff der Überwachungsmaßnahme bezieht sich auch auf behördliche Anordnungen gegenüber Dritten oder gegenüber dem Vorhabenträger, Überwachungsmaßnahmen durchzuführen oder Auskunft zu erteilen, wie etwa nach den §§ 27, 29, 29a, 31, 58a BImSchG, § 43 KrWG, §§ 14 f. IZÜV (so Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 95. EL, § 1 UmwRG, Rn. 117). Hiernach ist die von dem Kläger erstrebte Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 31. Januar 2018 um eine Verpflichtung der Beigeladenen zur Durchführung von Gefahrerforschungsmaßnahmen betreffend betriebsbedingte Methanemissionen als Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahme i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG anzusehen. Die begehrte Maßnahme wäre genehmigungsakzessorisch, sie diente der Umsetzung des unter Punkt A.1.3.1 des Planfeststellungsbeschlusses geregelten Vorbehaltes zugunsten einer nachträglichen Anordnung zur Abwehr nachteiliger Wirkungen gegenüber der Umwelt. c. Die streitige Anordnung dient auch der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts. Umweltbezogene Rechtsvorschriften sind nach § 1 Abs. 4 UmwRG Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder Faktoren i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG beziehen. Umweltbestandteile nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG sind u.a. die Luft und die Atmosphäre. Hier sind solche umweltbezogenen Rechtsvorschriften, deren Einhaltung die begehrte Verpflichtung der Beigeladenen zur Durchführung von Gefahrerforschungsmaßnahmen diente, § 49 EnWG über die technische Sicherheit der Energieanlagen und die nach ihrem Geltungsbereich hier anwendbare Gashochdruckleitungsverordnung (vgl. dort § 1 GasHDrLtgV). Nach § 2 GasHDrLtgV müssen Gashochdruckleitungen den Anforderungen der §§ 3 und 4 GasHDrLtgV entsprechen, sie müssen u.a. dicht sein, in ordnungsgemäßem Zustand erhalten und nach dem Stand der Technik so errichtet und betrieben werden, dass die Sicherheit der Umgebung nicht beeinträchtigt wird. Zweck der Bestimmung ist ausdrücklich die Vermeidung von schädlichen Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt (§ 2 GasHDrLtgV). Nach § 49 Abs. 5 EnWG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Sicherstellung der Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen erforderlichen Maßnahmen treffen. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass zu diesen Maßnahmen auch die streitige Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Maßnahmen der Gefahrerforschung gehören könnte. Der Beklagte wäre jedenfalls – neben seiner Zuständigkeit für die energierechtliche Planfeststellung für Gasversorgungsleitungen (§ 2 Nr. 1 EnWZustLVO M–V) – nach § 2 Nr. 4 EnWZustLVO M-V auch zuständige Behörde für die Überwachung der Gashochdruckleitungsverordnung gemäß § 49 Abs. 5 EnWG und damit für den Erlass der dort genannten Maßnahmen. Der Auffassung des Beklagten, die Bestimmungen der Gashochdruckleitungsverordnung seien keine umweltbezogenen Rechtsvorschriften, sondern ausschließlich technisches Sicherheitsrecht, dass nur einen reflexartigen Umweltbezug aufweise, ist nicht zu folgen. Mit der nach § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG bei Errichtung und Betrieb der Energieanlagen zu gewährleistenden technischen Sicherheit ist gemeint, dass die Sicherheit der Umgebung nicht beeinträchtigt wird und schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt vermieden werden sollen (OVG Münster, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – 21 B 770/19.AK –, juris, Rn. 21). Als möglicherweise verletzte Rechtsvorschriften kommen hingegen – anders als der Kläger meint – nicht in Betracht Art. 20a GG sowie das in Art. 191 AEUV geregelte Vorsorgeprinzip. Art. 20a GG eröffnet keine einklagbaren Rechtsansprüche, sondern ist allein objektiv-rechtliche Staatszielbestimmung (BVerfG, Urteil vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18 –, juris, Rn. 112). Sie gewährt keine subjektive Anspruchsberechtigung auf ein bestimmtes staatliches Handeln (Scholz in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 20a GG, Rn. 33). Artikel 191 AEUV, wonach die Umweltpolitik der Union auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung beruht, gilt aufgrund seiner Abstraktheit und Offenheit nicht unmittelbar, sondern zielt auf Konkretisierung durch Sekundärrecht. Die Bestimmung bezieht sich auf das Tätigwerden der Union und kann nicht von Einzelnen herangezogen werden, um die Anwendung einer nationalen Regelung auszuschließen (Streinz, EUV/AEUV, 3. Auflage, Art. 191 AEUV, Rn. 73f). d. Der Kläger hat die mögliche Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften auch geltend gemacht (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Dafür musste er nur – wie im Regelungsbereich von § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 2 UmwRG, Rn. 4) – Tatsachen behaupten, die – wenn sie sich als zutreffend erweisen – eine Rechtsverletzung ergeben können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2014 – 3 B 70.13 –, juris, Rn. 18 zu § 42 Abs. 2 VwGO). Die Pflicht zur Darlegung einer möglichen Rechtsverletzung durch den Verwaltungsakt oder seine Unterlassung bezieht sich demgegenüber nicht auf die rechtliche Seite des Klagevortrages (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 42, Rn. 111). Die Hinweise der Klägerseite auf die studiengestützte Gefahr von an der vorhandenen Gasinfrastruktur, insbesondere auch an Gaspipelines festgestellten Methan-Lecks erfüllen diese Anforderungen. e. Darin, dass sich der Kläger erst in der mündlichen Verhandlung auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Gashochdruckleitungsverordnung sowie auf § 49 Abs. 5 EnWG bezogen hat, liegt keine Verletzung von § 6 UmwRG, wonach eine Präklusion von zehn Wochen für die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln zur Begründung der Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen gilt. Bei der Berufung auf die Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes und der Gashochdruckleitungsverordnung handelt es sich weder um die Geltendmachung von Tatsachen noch von Beweismitteln. Im Übrigen stellt die in § 6 Satz 1 UmwRG geregelte Klagebegründungsfrist keine Zulässigkeitsvoraussetzung, sondern eine prozessuale Obliegenheit des Klägers dar (OVG Hamburg, Urteil vom 29. November 2019 – 1 E 23/18 –, juris, Rn. 137). f. Wenn sich der Kläger dagegen wendet, dass der Beklagte den Erlass der beantragten Gefahrerforschungsmaßnahme durch Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 31. Januar 2018 um die begehrte Anordnung unterlassen hat, so ist nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs, dass diese Entscheidung "entgegen geltenden Rechtsvorschriften" unterblieben ist. Diese Frage betrifft nicht die Zulässigkeit der Klage, sondern ihre Begründetheit (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 – 9 A 22.19 –, juris, Rn. 17). g. Der Kläger kann auch gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG geltend machen, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG bzw. deren Unterlassen (hier Ablehnung der Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG) Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht. Diese Voraussetzung der Entscheidungsrelevanz ist weit zu verstehen. Die Klagebefugnis wäre nur zu verneinen, wenn der Sachverhalt nach keiner Betrachtungsweise geeignet wäre, einen Widerspruch zu einer Rechtsvorschrift zu erzeugen (Franzius in: Schink/Reidt/Mitschang, UmwRG, § 2, Rn. 17). Bei Rechtsbehelfen, die sich gegen ein Unterlassen richten, ist es ausreichend, wenn der Rechtsbehelfsführer die Vorschriften benennt, aus denen sich eine Pflicht zum Handeln der zuständigen Stelle ergeben kann (Kment in Hoppe/Beckmann/Kment, UmwRG, 5. Aufl., § 2, Rn. 15). Dies ist hier mit dem Hinweis auf die oben behandelten Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und der Gashochdruckleitungsverordnung geschehen. Auf die entsprechenden Ausführungen zur Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften wird Bezug genommen. 4. Der Kläger verfügt für sein Klagebegehren auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 31. Januar 2018 um eine Verpflichtung der Beigeladenen zur Durchführung von Gefahrerforschungsmaßnahmen betreffend betriebsbedingte Methanemissionen in Zusammenhang mit dem Betrieb der Gaspipeline Nord Stream 2 nur zum Teil über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Die Nutzlosigkeit muss eindeutig sein. Im Zweifel ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen (BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 – 3 C 25.03 –, juris, Rn.19). Dem Kläger fehlt vorliegend das Rechtsschutzbedürfnis, soweit sich die beantragten Gefahrerforschungsmaßnahmen auf den Teil des Baus und des Betriebs der Gasversorgungsleitung Nord Stream 2 beziehen, der im Abschnitt des deutschen Küstenmeeres (KP 31,065 bis KP 84,500 der Trassenmittellinie von 2 Pipelines) einschließlich des Landfalls westlich des Industriehafens Lubmin liegt. Gleiches gilt für den Verlauf der auf dem Meeresgrund verlegten Offshore-Pipeline bis zum Einspeisepunkt in Russland (nachfolgend a.). Der Senat bejaht das Rechtsschutzbedürfnis unter Zurückstellung von Bedenken hingegen, soweit das auf die Anordnung von Gefahrerforschungsmaßnahmen gerichtete Begehren die landseitige russische Förderungs-, Leitungs- und Gaseinspeisungsinfrastruktur betrifft (nachfolgend b.). a. Es ist nicht ersichtlich und von Klägerseite auch nicht vorgetragen worden, inwiefern die von ihr begehrten Gefahrerforschungsmaßnahmen in Anbetracht der ohnehin bereits vorgeschriebenen vorbetrieblichen Sicherheitsüberprüfungsmaßnahmen einen Erkenntnisgewinn für die im Zentrum seines Klagebegehrens stehende Frage von auf den Betrieb der Nord Stream 2-Pipeline zurückzuführenden klimaschädlichen Methanemissionen liefern könnte. Es erscheint vielmehr als ausgeschlossen, dass dem von ihm angestrebten Klageziel im zuvor angesprochenen Umfang (Offshore-Bereich ab Einspeisepunkt in Russland sowie Bereich des deutschen Küstenmeeres einschließlich Landfall westlich Lubmins) im Hinblick auf die Aufdeckung und Vermeidung schädlicher Methanemissionen irgendein Nutzen zugeschrieben werden könnte. In den von der Planfeststellung umfassten Unterlagen nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. S. 73 f.) und der Nebenbestimmung A.3.13 sind – wie in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert – der Vorbetrieb und die Inbetriebnahme, getrennt nach Offshore- und Landabschnitt der Nord Stream 2-Pipeline, Reinigungs- und Vermessungsmaßnahmen, Wasser-, Druckluft- und Heliumgasüberprüfungen sowie Inspektionen durch Molchungen (Vorbetrieb) vorgeschrieben. Diese dem Regelungswerk “DNV-OS-F101“ (Submarine Pipelinesystems) entsprechenden Überprüfungen sind vor der eigentlichen Betriebsaufnahme zur Gewährleistung der Dichtheit der Pipeline sowie der landseitigen Anlagen durchzuführen. Durch den Einsatz mit Ultraschall-Modulen ausgerüsteter Molche werden eventuelle interne oder externe Beschädigungen der Pipeline detektiert und lokalisiert, die Reinigung erfolgt mit magnetbestückten Molchen. Zum Entfernen von Wasser wird getrocknete Druckluft eingesetzt, die von der Empfangsanlage in Richtung russischer Anlandung gepumpt wird. Die interne Inspektion erfolgt durch sogenannte intelligente Molche, die per Ultraschallmessungen die Pipelinegeometrie erfassen, damit Informationen zu möglichen Defekten liefern, die Wanddicke durch Resonanzschwingungen ermitteln und internen wie externen Materialverlust feststellen können. Die Dichtheitsprüfung erfolgt mittels Druckluft und über der Pipeline sich bewegender ferngesteuerter Unterwasserfahrzeuge, die mit einer Kombination der Detektionsmechanismen Fächerlot, Sonar und akustischer Leckerkennung Leckagen feststellen. Das Leckerkennungssystem, das etwaigen durch Luftaustritt aus den Rohrleitungen erzeugten Schall erkennt, ist in der Lage, diesen Schall aus den Hintergrundgeräuschen herauszufiltern und damit kleinste Luftblasen zu detektieren. Die Leckfindung ist auch bei im Graben verlegten Rohrleitungen möglich sowie von Trübung und Strömung der Rohrleitungsumgebung unabhängig. Optional kann der Vorbetrieb durch eine Dichtheitsprüfung mittels Wasser an drei voneinander getrennten Pipelineabschnitten mittels eines kombinierten Molchzuges stattfinden. Der Vorbetrieb für den Landabschnitt einschließlich der Molchempfangsstation erfolgt nach dem Regelwerk G469 des DVGW mittels Wasserdruckprüfung. Dabei werden die Armaturen und permanenten Molchschleusen, die bereits während ihrer Fertigung einer Druckprüfung unterzogen worden sind und nunmehr mit der Anlage verschweißt werden, erneut geprüft. Sodann wird die Pipeline im beschriebenen Abschnitt einer Stickstoff/Helium-Dichtheitsprüfung mittels Helium-Massenspektrometer an allen Verbindungen und Flanschen unterzogen. Vor diesem Hintergrund ist für den Senat nicht erkennbar, in welcher Hinsicht Gefahrerforschungsmaßnahmen betreffend betriebsbedingte Methanemissionen in Zusammenhang mit dem Betrieb der Gaspipeline Nord Stream-2 unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Aufdeckung von Methan-Leckagen im landseitigen sowie im Offshore-Bereich der Pipeline führen könnten. Zum einen ist nicht erkennbar und von der Klägerseite auch vollständig offengelassen worden, inwiefern die vorgesehenen – oben angesprochenen – Dichtheitsprüfungen technisch unzureichend oder unvollständig sein sollten. Zum anderen ist nicht ersichtlich, welche Gefahrerforschungsmaßnahmen konkret den bereits vorgeschriebenen Überprüfungsmaßnahmen überlegen sein bzw. diese sinnvoll ergänzen könnten. Soweit der Kläger die Überfliegung des Anlagengeländes und den Einsatz von Spezialkameras angesprochen hat, wären solche Maßnahmen nur dann sinnvoll, wenn anzunehmen wäre, dass die vorgesehenen Dichtheitskontrollen nicht hinreichend zuverlässig wären, Methan-Austritte sicher auszuschließen. Dafür liegen aber keine Erkenntnisse vor. Die Klägerseite hat dazu keine konkreten Bedenken geäußert. Auch aus den von dem Kläger in Bezug genommenen Studien ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Betrieb der Nord Stream 2-Pipeline im planfestgestellten Bereich oder im Offshore-Bereich trotz der oben behandelten Dichtheitskontrollen betriebsbedingte Methan-Austritte befürchten ließe. Der Kläger stützt sein Klagebegehren insbesondere auf Erkenntnisse aus der Studie von Alvarez et al. aus dem Jahre 2018. Aus dieser Studie ergäben sich erhebliche Indizien dafür, dass eine Kenntnis oder jedenfalls eine Annäherung an die tatsächlichen betriebsbedingten Methanemissionen nicht durch bloße Abschätzungen und Berechnungen zu erlangen sei, sondern es dazu realer Messungen der Gesamtemissionen bedürfe. Grundlage der Studie ist eine Betrachtung der Methanemissionen entlang der US-amerikanischen Erdöl- und Erdgasversorgungskette, bei der anhand von bodengestützten Messungen auf Anlagenebene die Emissionen geschätzt und mit Flugzeugbeobachtungen in Gebieten validiert wurden, auf die etwa 30 % der US-Gasproduktion entfielen. Die dabei ermittelten hohen Emissionswerte (63 % höher als die von der US-Umweltschutzbehörde angenommenen Werte) seien auf höhere Emissionswerte im Produktionssektor zurückzuführen. Der Grund für die Abweichung liege in einer Vernachlässigung der Emissionen, die durch irreguläre Betriebsbedingungen (z.B. Störungen) verursacht würden. 90% der Beobachtungen seien auf Emissionen entfallen, die aus den Luken und Entlüftungsöffnungen von Flüssigkeitstanks ausgetreten seien. Die Häufigkeit der Beobachtungen sei zu hoch gewesen, als dass sie allein auf Routinevorgänge wie Entspannungsverdampfungen oder das Liquid Unloading hätten zurückgeführt werden können. Das führe zu der Annahme, dass irreguläre Betriebsbedingungen dafür verantwortlich sein müssten. Dazu zählten irreguläres Druckablassen aus den Hydratoren, Erdgasabscheidern und die Praktik des Abfackelns sowie Tankentlüftungsemissionen. Hohe Emissionen seien aus undichten abgesperrten Ventilen in Fernleitungs- und Lagereinrichtungen durch Windmessungen quantifiziert worden. Für eine Emissionsminderung bedeute dies, dass die meisten Quellen niedrigere Emissionswerte aufweisen könnten, wenn sie wie vorgesehen arbeiteten. Es sei davon auszugehen, dass eine erhebliche Emissionsminderung durch den Einsatz gut konzipierter Emissionserkennungs- und -reparatursysteme erreicht werden könnte, wenn diese in der Lage wären, die irregulär arbeitenden Anlagen oder Geräte zu identifizieren. Pneumatische Steuerungen und Anlagenlecks seien die größten Emissionsquellen. Fehlerhaft arbeitende Steuerungen trügen zu 66 % der Gesamtemissionen von pneumatischen Steuerungen bei. Zu den Schlüsselaspekten einer wirksamen Emissionsminderung gehöre die Kombination bewährter Technologien und Verfahren für routinemäßige Emissionsquellen mit wirtschaftlich tragfähigen Systemen zur raschen Erkennung der Ursachen für hohe Emissionen, die auf irreguläre Bedingungen zurückzuführen seien. Diese Studienergebnisse sind auf den Betrieb der Nord Stream 2-Pipeline nicht übertragbar. Hauptursache für die Methanemissionen in der gesamten Erdgasvorkette in den USA ist danach nicht der Regelbetrieb, sondern verantwortlich sind spezielle Vorkommnisse bei Produktion und Aufbereitung wie Wartungsarbeiten, Fehlfunktionen an Ventilen und Unfälle (so auch: Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) 2020, Klimabilanz von Erdgas – Literaturstudie zur Klimarelevanz von Methanemissionen bei der Erdgasförderung sowie dem Flüssiggas- und Pipelinetransport nach Deutschland, S. 31). Damit ist nicht erkennbar, dass diese Studienerkenntnisse Geltung für die nach aktuellem technischen Stand errichtete, vom Beginn bis zu ihrem Ende in einem Strang ohne störanfällige Bauteile oder Kopplungsstellen unter Wasser verlaufende Offshore-Pipeline haben sollten. Die Pipeline hat keine eigenen Regeleinrichtungen. Der Gasfluss wird über die Verdichterstation in Russland und die Erdgasempfangsstation Lubmin 2 gesteuert (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 71). Es existieren im Offshore-Bereich keine Ventile, Schleusen oder sonstige Regler, an denen Defekte bzw. Methan-Lecks auftreten könnten, wie es bei den beobachteten amerikanischen Anlagen der Fall gewesen ist. Dies entspricht der in der Fachliteratur vertretenen Auffassung. Danach ist die mit Nord Stream 2 technisch vergleichbare und seit ca. 10 Jahren in Betrieb befindliche Pipelineanlage Nord Stream ein geschlossenes System, bei dem keine Methan-Verluste zu berücksichtigen seien (vgl. Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, a.a.O., S. 38). Berücksichtigt man die oben beschriebenen Vorkehrungen und verschiedenen Druckprüfungen anlässlich des „Vorbetriebes“, so können der Studie von Alvarez et.al. auch keinerlei Hinweise darauf entnommen werden, dass an dem landseitigen Teil der Gesamtanlage Nord Stream 2-Pipeline die Gefahr von Methan-Lecks bzw. -emissionen bestehen wird. b. Der Senat sieht das Rechtsschutzbedürfnis noch als gegeben an, soweit sich die begehrten Gefahrerforschungsmaßnahmen auch auf die nach der Sichtweise des Klägers mit dem Betrieb der Nord Stream 2-Pipeline untrennbar verbundene russische Förderungs- (Jamal-Halbinsel), Leitungs- und Gaseinspeiseinfrastruktur erstrecken sollen. Die unter a. behandelten obligatorischen Dichtheitsüberprüfungen der Pipeline sowie ihrer landseitigen Einrichtungen (Molchempfangsstation) haben keine Geltung für die in Russland befindlichen Gasinfrastruktureinrichtungen. Es erscheint danach nicht von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen zu sein, dass die Beigeladene im Wege einer nachträglichen Anordnung zu irgendwelchen denkbaren schadensverhütenden und/oder schadensausgleichenden Maßnahmen im Hinblick auf Methanemissionen, die vor dem eigentlichen Gastransport durch die Offshore-Pipeline bei der Förderung bzw. Produktion des Erdgases auftreten, verpflichtet werden kann. II. Die Klage ist, soweit zulässig, nicht begründet. 1. Die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG liegen in diesem Umfang nicht vor. Nach dieser Regelung ist die Klage einer anerkannten Vereinigung, die keine eigene Rechtsverletzung geltend machen muss, nur dann begründet, wenn die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 UmwRG oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Hier liegt ein Verstoß gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften durch die Entscheidung des Beklagten, von der Anordnung von Gefahrerforschungsmaßnahmen durch Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 31. Januar 2018 abzusehen, auch in dem Umfang, in dem der Kläger nach den obenstehenden Ausführungen unter I.4.b über ein Rechtsschutzbedürfnis verfügt, nicht vor. Dem Kläger fehlt – mit der Folge der Unzulässigkeit der Klage – das Rechtsschutzbedürfnis in dem oben unter 4 a. festgestellten Umfang. Für einen zur Begründetheit der Klage führenden Verstoß gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften kommt danach allein noch der Umstand in Betracht, dass der Beklagte von der Anordnung von Gefahrerforschungsmaßnahmen für den Bereich der russischen Förderungs-, Leitungs- und Gaseinspeiseinfrastruktur im Wege der Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses abgesehen hat. Dieser Umstand begründet jedoch keinen Rechtsverstoß. Ein Verstoß gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften wegen fehlender Anordnung von Gefahrerforschungsmaßnahmen für das genannte Produktions- und Fördergebiet ergibt sich zunächst nicht aus § 49 Abs. 5 EnWG, wonach die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Sicherstellung der Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen erforderlichen Maßnahmen treffen kann. Der Beklagte musste hier als dafür nach § 2 Abs. 4 EnWZustLVO M-V zuständige Behörde keine Gefahrerforschungsmaßnahmen gegenüber der Beigeladenen aufgrund einer aktuellen Studienlage zu Methanemissionen und des entsprechenden Antrages des Klägers anordnen oder darüber im Ermessenswege entscheiden. Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 49 Abs. 5 EnWG ist er vielmehr gehindert gewesen, eine derartige Entscheidung zu treffen. Energieanlagen sind nach § 3 Nr. 15 EnWG Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung oder Abgabe von Energie. Auch wenn die russischen Gasinfrastrukturanlagen diesem Anlagenbegriff in der Sache entsprechen mögen, fehlt es jedoch an der Befugnis des Beklagten als auf den deutschen Hoheitsbereich beschränkter Behörde, hoheitliche Anordnungen für Anlagen auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates zu erlassen. Ein Staat ist nach allgemeinem Völkerrecht grundsätzlich nicht verpflichtet, in seinem Hoheitsbereich die Vornahme oder Vollstreckung von Hoheitsakten eines anderen Staates durch dessen Organe zu dulden. Die Vornahme von Hoheitsakten auf dem Gebiet eines anderen Staates ist nach dem völkerrechtlichen Territorialitätsprinzip vielmehr verboten, sofern der andere Staat sie nicht gestattet oder das allgemeine Völkerrecht sie nicht rechtfertigt (BVerfG, Beschluss vom 22. März 1983 – 2 BvR 475/78 –, BVerfGE 63, 343; Rojahn in von Münch/Kunig, GG, 6. Auflage, Art. 25, Rn. 35). Länder sind danach in ihrer Verwaltungshoheit grundsätzlich auf ihr eigenes Gebiet beschränkt (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 – 2 CN 1.07 –, juris, Rn. 17). Scheiden danach von dem Beklagten anzuordnende Gefahrerforschungsmaßnahmen im Hinblick auf Methanaustritte auf dem Gebiet Russlands aus, so gilt das in gleichem Maße für eine Verpflichtung der Beigeladenen durch eine deutsche Behörde, dort solche Maßnahmen vorzunehmen oder durch andere Stellen auch nur unternehmensintern vornehmen zu lassen. 2. An einer Verpflichtung des Beklagten, den Planfeststellungsbeschluss vom 31. Januar 2018 aufgrund des Vorbehaltes unter A.1.3.1 um eine Verpflichtung zur Durchführung von Gefahrerforschungsmaßnahmen zu ergänzen, fehlt es nicht nur deshalb, weil sich diese mit den in Russland befindlichen Gasinfrastruktureinrichtungen auf Anlagen außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes erstrecken würden. Eine solche Pflicht besteht unabhängig davon auch schon deswegen nicht, weil der genannte Vorbehalt (A.1.3.1) auf den von dem Kläger herangezogenen Sachverhalt von unerkannten Methanaustritten an der Gaspipeline Nord Stream 2 aus Rechtsgründen nicht anwendbar ist. Der Vorbehalt unter A.1.3.1 des Planfeststellungsbeschlusses, auf den der Kläger seine Klage maßgeblich stützt, ist nach der Begründung der Entscheidungsvorbehalte unter B.7 (S. 634) des Planfeststellungsbeschlusses auf der Grundlage von §§ 36 Abs. 2, 72, 74 Abs. 3 VwVfG M-V erlassen worden. Damit stimmt die Begründung des angefochtenen Bescheides vom 25. Juni 2020 überein. Danach gibt der Vorbehalt den Inhalt von § 74 Abs. 3 VwVfG M-V deklaratorisch wieder. Regelungszweck und Aufgabe von § 74 Abs. 3 VwVfG M-V ist es aber, die Lösung eines objektiv bestehenden und auch subjektiv von der Planfeststellungsbehörde erkannten Problems auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben (Lieber in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage, § 74, Rn. 274). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Bestimmung (BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2005 – 9 B 41.04 –, Rn. 8, juris) muss sich aufgrund besonderer Anhaltspunkte die konkrete Möglichkeit abzeichnen, dass nachteilige Wirkungen in absehbarer Zeit eintreten werden, ihr Ausmaß sich jedoch noch nicht abschätzen lässt, sodass sie mangels hinreichender Zuverlässigkeit der Voraussagen ihres Eintretens noch keinen Anlass zu Anordnungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG M-V geben, sich aber auch nicht dem Bereich nicht voraussehbarer Wirkungen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG M-V zuordnen lassen. Nur dann, wenn sich im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses nachteilige Wirkungen weder mit der für eine Anordnung nach § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG M-V hinreichenden Zuverlässigkeit voraussagen noch dem Bereich nicht voraussehbarer Wirkungen nach § 75 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 VwVfG M-V zuordnen ließen, könne gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG M-V die Frage eines Ausgleichs einer späteren abschließenden Prüfung und Entscheidung vorbehalten bleiben. Diese Voraussetzungen lägen, wie auch § 74 Abs. 3 Halbsatz 2 VwVfG M-V erkennen lasse, vor, wenn sich aufgrund besonderer Anhaltspunkte die konkrete Möglichkeit abzeichne, dass nachteilige Wirkungen in absehbarer Zeit eintreten werden, ihr Ausmaß sich jedoch noch nicht abschätzen lasse. Die Planfeststellungsbehörde könne und müsse solchen nachteiligen Wirkungen des Vorhabens nicht Rechnung tragen, die sich erst später zeigten und mit denen die Beteiligten verständigerweise nicht rechnen könnten, weil sich ihr Eintritt im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht einmal als möglich abzeichne. Für den Schutz gegen derartige, nicht voraussehbare Wirkungen müssten sich die davon Betroffenen auf die Ansprüche verweisen lassen, die ihnen § 75 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 VwVfG M-V gewähre. Dazu gehörten auch solche nachteiligen Wirkungen, deren zukünftiger Eintritt zwar theoretisch denkbar sei, sich aber mangels besonderer Anhaltspunkte noch nicht konkret absehen lasse. Denn verständigerweise sei nur mit solchen Wirkungen zu rechnen, deren Eintritt sich nicht nur als abstrakte, sondern als konkrete Möglichkeit abzeichne. Anderenfalls bliebe für die Anwendung des § 75 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 VwVfG M-V praktisch kein Raum (BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 – 11 C 2.00 –, juris, Rn. 29 – 31). Nach diesem Maßstab setzt ein Vorbehalt nach § 74 Abs. 3 VwVfG M-V voraus, dass sich aufgrund besonderer Anhaltspunkte die konkrete Möglichkeit abgezeichnet hat, dass nachteilige Wirkungen in absehbarer Zeit eintreten werden. Der Vorbehalt A. 1.3.1 zielt mithin, um dagegen nicht zu verstoßen, auf solche nachteiligen Wirkungen, für deren Vorliegen es bereits im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses konkrete Anhaltspunkte gegeben hat, deren Umfang und Auswirkungen jedoch noch nicht absehbar gewesen sind. Nicht gemeint sein können damit „nachteilige Wirkungen“, für die es in diesem Zeitpunkt noch überhaupt keine Anhaltspunkte gegeben hat. Dafür, dass der Vorbehalt unter A.1.3.1 auch nur auf solche Wirkungen abzielt, für deren Existenz es Anhaltspunkte schon gegeben hat, spricht nicht zuletzt seine Formulierung, dass nur Umfang und Auswirkungen der nachteiligen Umweltauswirkungen – nicht aber diese Umweltauswirkungen überhaupt – noch nicht absehbar gewesen sein müssen. Diese Voraussetzungen liegen bei dem streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf mögliche Methan-Leckagen nicht vor. Konkrete Anhaltspunkte für derartige Lecks und Methanaustritte hatte der Beklagte bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht. Mögliche Methanaustritte bei notwendigen Ausblasereignissen seien lokal und kurzfristig, die Auswirkungen auf das Schutzgut Klima/Luft würden als gering erachtet (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 127, 198, 251). 3. Dass sich der Vorbehalt unter A.1.3.1 danach nicht auf unvorhergesehene Umweltschadensfälle wie Methan-Leckagen bezieht, bestätigt die nachstehende Erwägung: Die nachträgliche Anordnung von unvorhergesehenen schadensausgleichenden oder schadensverhütenden Maßnahmen ist bereits durch das Gefahrenabwehrrecht sichergestellt, das zu Gefahrenabwehrmaßnahmen ermächtigt, etwa zur Betriebsuntersagung oder zur Anordnung von Auflagen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Beschaffenheit einer Gashochdruckleitung oder ihre Betriebsweise nicht den Anforderungen der Gashochdruckleitungsverordnung (GasHdrLtgVO) entspricht (§ 6 Abs. 4 GasHdrLtgVO). Nach § 7 GasHdrLtgVO muss der Druck der Leitung unverzüglich abgesenkt oder der Betrieb der Leitung unverzüglich eingestellt werden, wenn die Gashochdruckleitung nicht in ordnungsgemäßem Zustand ist und dadurch Gefahren entstehen. Gashochdruckleitungen müssen so beschaffen sein, dass sie den zu erwartenden Beanspruchungen sicher standhalten und dicht bleiben (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GasHDrLtgV). Die zuständige Behörde kann nach § 10 GasHDrLtgV anordnen, dass Gashochdruckleitungen zu überprüfen sind, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht. Zuständige Behörde i.S.d. GasHDrLtgV ist nach § 2 EnWZustLVO M-V das Bergamt Stralsund, also der Beklagte. Nach § 49 Abs. 5 EnWG können die nach Landesrecht zuständigen Behörden (der Beklagte) im Einzelfall die zur Sicherstellung der Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen erforderlichen Maßnahmen treffen. Den Behörden obliegt die Aufgabe der Gefahrenvorsorge und -abwehr. Erforderlichenfalls müssen sie handeln, um schon zu verhindern, dass Gefahren entstehen oder um eine Gefahr oder einen Schaden abzuwenden. Für ein Tätigwerden der Behörden bedarf es eines konkreten Anlasses. Unerheblich ist, ob die Anhaltspunkte tatsächlicher Natur sind oder auf (neuen) Erkenntnissen zur technischen Sicherheit der Energieanlage beruhen. Ausreichend ist der begründete Verdacht, dass die technische Sicherheit nicht (mehr) gewährleistet ist (Höhne in Elspas/Graßmann/Rasbach, EnWG, § 49, Rn. 45; Bourwieg in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl., § 49, Rn. 13). Danach dürfte und müsste der Beklagte als zuständige Behörde schon aufgrund von § 49 Abs. 5 EnWG Maßnahmen zur Ermittlung von Methanemissionen ergreifen, wenn er über entsprechende Anhaltspunkte verfügte, etwa aufgrund von neuen Erkenntnissen über die Sicherheit der Nord Stream 2-Pipeline, die die Gefahr von Methanaustritten an dieser Anlage befürchten ließen. Der Vorbehalt unter A.1.3.1 kann nicht so verstanden werden, dass er vor dem Hintergrund dieser ohnehin schon gesetzlich geregelten, insbesondere dem Beklagten als zuständiger Gefahrenabwehrbehörde bekannten Gefahrenabwehrbefugnisse eine nochmalige Eingriffsbefugnis im Wege einer Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses regeln bzw. die Befugnis zu Aufsichtsmaßnahmen für den Betrieb der Pipeline implementieren soll. Bei diesem Verständnis wäre der Vorbehalt entbehrlich und überflüssig. Auch das spricht dagegen, dass Punkt A.1.3.1 des Planfeststellungsbeschlusses den Fall von sich nachträglich herausstellenden Umwelt- und Treibhausgefahren aufgrund von Methan-Leckagen, die nur auftreten können, wenn die Leitungen nicht in ordnungsgemäßem Zustand sind, abdecken soll. 4. Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen könnte sich der Vorbehalt unter A.1.3.1 nicht auf Sachverhalte in Russland erstrecken. Diese sind nicht Regelungsgegenstand des Planfeststellungsbeschlusses vom 31. Januar 2018. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2014 – 9 A 4.13 –, juris, Rn. 18) gilt, dass das maßgebliche konkrete Vorhaben durch den vom Vorhabenträger einzureichenden Plan festgelegt wird. Mit dem eingereichten Plan wird das Vorhaben definiert, das Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens ist und anhand des Vorhabensbegriffes des jeweiligen Fachrechts geprüft werden muss. Über dieses Vorhaben sachlich hinausgehende Entscheidungen darf die Planfeststellungsbehörde nicht treffen (Lieber in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 73, Rn. 40). Damit ist auch der Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung eingeschränkt. Art. 2 Abs. 2 UVP-Richtlinie erkennt ausdrücklich an, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung in den Mitgliedstaaten im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Genehmigung der Projekte durchgeführt werden kann. Das Europarecht wirkt nicht auf die materiell-rechtlichen Anforderungen des einzelstaatlichen Zulassungsrechts ein. Eröffnet das Recht des betreffenden Mitgliedstaates die Möglichkeit, ein Gesamtprojekt aufzuspalten und in mehreren Teilschritten auszuführen, so bildet den Bezugspunkt das konkrete Projekt, für das ein Antrag gestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 1996 – 4 A 27.95 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110 S. 84 f. und vom 10. April 1997 – 4 C 5.96 – BVerwGE 104, 236, 242). Der Planfeststellungsbeschluss vom 31. Januar 2018 hat den Plan nur für den Abschnitt des deutschen Küstenmeeres (KP 31,065 bis KP 84,500 der Trassenmittellinie von zwei Pipelines) einschließlich des Landfalls westlich des Industriehafens Lubmin festgestellt. Damit legt der für den Kläger bestandskräftige Planfeststellungsbeschluss als Vorhaben die innerhalb der 12 sm-Zone verlaufende Anlage einschließlich der Molchempfangsanlage zugrunde. Auch bei Anwendung des Entscheidungsvorbehaltes (A.1.3.1) ist zwingend dieser Vorhabenbegriff anzuwenden. Denn der Entscheidungsvorbehalt ist auf eine nachträgliche Anordnung (Planergänzung) angelegt. Änderungsbeschlüsse wachsen dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss an mit der Folge, dass der festgestellte Plan und die nachträglichen Änderungen materiell-rechtlich ohne Weiteres zu einem einzigen Plan in der durch den Änderungsbeschluss erreichten Gestalt verschmelzen (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014 – 9 A 1.13 – BVerwGE 150, 92 Rn. 14). Bei Anwendung des Vorbehaltes nunmehr auf Methan-Lecks außerhalb des Projektbereiches abzustellen, weil das planfestgestellte Vorhaben bezüglich der Methan-Problematik einen weiteren Umfang habe, ist danach ausgeschlossen. 5. Wenn der Kläger eine Verpflichtung des Beklagten zur Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Aufklärungsmaßnahmen wegen möglicher Methanemissionen bei der Förderung, dem Einspeisen und dem Transport des geförderten Erdgases in Russland annimmt, weil es sich dabei um mittelbare Auswirkungen des streitbefangenen Vorhabens Nord Stream 2 handele, so kann er mit dieser Argumentation keinen Erfolg haben. Bei der Förderung des für den Transport durch die Nord Stream 2-Pipeline bestimmten Erdgases auf russischem Gebiet entstehende klimaschädliche Methanemissionen sind planfeststellungsrechtlich keine Auswirkungen des mit Planfeststellungsbeschluss vom 31. Januar 2018 genehmigten Pipeline-Projektes auf deutschem Hoheitsgebiet. Sie sind auch keine mittelbaren Auswirkungen dieses Leitungsvorhabens nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG (in der vor dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung) bzw. nach § 2 Abs. 2 Satz 1 UVPG. Sie sind bei zutreffender rechtlicher Betrachtung Auswirkungen der entsprechenden Vorhaben der Erdgasförderung und -speicherung auf russischem Gebiet. Ihnen fehlt der Vorhabenbezug zu dem von dem Beklagten für den deutschen Hoheitsbereich planfestgestellten Leitungsvorhaben. Umweltauswirkungen einer gewerblichen Erdgasförderung auf deutschem Hoheitsgebiet mit einem Fördervolumen von täglich mehr als 500.000 Kubikmetern Erdgas unterlägen nach § 1 Satz 1 Nr. 2 UVP-V Bergbau einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Umweltauswirkungen eines solchen Vorhabens zur Förderung von Erdgas wären im Rahmen der betriebsplanrechtlichen Prüfung zu untersuchen, nicht außerdem auch bei der planfeststellungsrechtlichen Genehmigung eines Vorhabens zur Weiterleitung des geförderten Erdgases. Eine Betrachtung der bei der Förderung des Gases auftretenden (Methan-)Emissionen auch bei dem Leitungsvorhaben führte zu deren doppelter Berücksichtigung mit möglicherweise unterschiedlichen Ergebnissen (vgl. OVG A-Stadt-Brandenburg, Urteil vom 12. März 2020 – OVG 11 A 7.18 –, juris, Rn. 69). Für den Senat ist kein Grund erkennbar, warum diese vorhabenbezogene Betrachtung abweichend von diesen Grundsätzen stattfinden sollte, wenn die Förderung außerhalb des deutschen Hoheits- und Zuständigkeitsbereichs stattfindet und deren umweltrechtliche Beurteilung mithin nicht deutschem Zulassungsrecht unterliegt. Eine „ganzheitliche“ Betrachtung einer Erdgaslieferkette ist im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Leitungsvorhaben rechtlich nicht vorgeschrieben (so auch OVG A-Stadt-Brandenburg, a.a.O., Rn. 69; a.A. wohl Klewar, Anmerkung zu OVG A-Stadt-Brandenburg, Urteil vom 12. März 2020 – OVG 11 A 7.18 –). Sie führte zu einer zulassungsrechtlichen Verantwortlichkeit für Tatbestände, auf die der Vorhabenträger – zumal im Falle der Erdgasproduktion im Ausland – grundsätzlich keinen Einfluss hätte und die auch keiner Kontrolle nationaler Aufsichtsbehörden unterliegen würde. III. Der Anregung des Klägers, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof Fragen nach dem Umfang des Projektbegriffes der UVP-Richtlinie 2011/92/EU sowie der Vereinbarkeit mit dem primärrechtlichen Vorsorgeprinzip aus Art. 191 Abs. 2 S. 2 AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen, musste der Senat nicht nachkommen. Nach Art. 267 b) AEUV entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union. Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedsstaates gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Dem danach bestehenden Beurteilungsspielraum des Gerichts sind Grenzen gezogen. Die Vorlage muss entscheidungserheblich sein; der Gerichtshof muss keine hypothetischen Fragen beantworten (Streinz, EUV/AEUV, 3. Auflage, Art. 267 AEUV, Rn. 34, 36). Hier kommt es auf den Umfang des Projektbegriffes der UVP-Richtlinie für die Entscheidung des Senates nicht an, weil die Klage nach den obenstehenden Ausführungen bereits aus mehreren davon unabhängigen rechtlichen Gründen erfolglos bleibt. Unabhängig davon ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der Projektbegriff der Richtlinie 201/92/EU dem Vorhabenbegriff des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht (BVerwG, Urteil vom 2. November 2017 – 7 C 25.15 –, juris, Rn. 27). Maßgeblich dafür ist der Vorhabenbegriff des jeweiligen Fachgesetzes, da das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keinen eigenständigen, gegenüber dem Fachrecht erweiterten Vorhaben- oder Anlagenbegriff enthält (Kment in Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG, 5. Auflage, § 16, Rn. 22). Nach diesem Gesetz ist Vorhaben das konkrete Projekt, für das ein Antrag gestellt worden ist (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 – 9 A 9.15 –, juris, Rn. 43). Förderung, Einspeisung und Transport des Erdgases in und durch die Nord Stream 2-Pipeline sind daher vom Vorhabenbegriff der UVP-Richtlinie (2011/92/EU)nicht umfasst. Diesbezüglich bestehen für den Senat keine Zweifel, er kann die Frage daher dem Europäischen Gerichtshof nicht vorlegen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat einen Antrag gestellt und ist damit selbst ein Kostenrisiko eingegangen. Es entspricht daher der Billigkeit, ihr einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Klägerin zuzuerkennen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO sowie § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Beteiligten streiten um eine Ergänzung des der Beigeladenen erteilten Planfeststellungsbeschlusses für die Errichtung und den Betrieb der Erdgaspipeline Nord Stream 2 um eine Anordnung von Gefahrerforschungsmaßnahmen wegen befürchteter betriebsbedingter Methangasaustritte. Der Beklagte stellte mit Planfeststellungsbeschluss vom 31. Januar 2018 – Az. 663/Nord Stream2/04 – den Plan für den Bau und Betrieb der Gasversorgungsleitung "Nord Stream 2" im Abschnitt des deutschen Küstenmeeres (KP 31,065 bis KP 84,500 der Trassenmittellinie von zwei Pipelines) einschließlich des Landfalls westlich des Industriehafens Lubmin mit den sich aus dem Beschluss ergebenden Änderungen, Ergänzungen, Nebenbestimmungen und Vorbehalten fest. Gegenstand der Planfeststellung ist neben der Gasleitungsanlage die Molchempfangsstation in Lubmin. Die dortige Erdgasempfangsstation Lubmin 2, die von einem anderen Vorhabenträger errichtet und betrieben wird, ist Gegenstand eines gesonderten Planfeststellungsverfahrens, ebenso wie die Weiterleitung des Gases an Land (Vorhaben EUGAL). Unter Punkt A.1.3.1 des Planfeststellungsbeschlusses vom 31. Januar 2018 (S. 14) heißt es: „Soweit durch das Vorhaben nachteilige Wirkungen gegenüber der Umwelt oder Dritten eintreten, deren Umfang und Auswirkungen zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht absehbar sind, bleibt eine nachträgliche Anordnung von schadensverhütenden und/oder schadensausgleichenden Einrichtungen und Maßnahmen vorbehalten.“ Die Begründung des Entscheidungsvorbehaltes (Punkt B.7 des Planfeststellungsbeschlusses, S. 634) lautet: Die Entscheidungsvorbehalte unter A.1.3.1 und A.1.3.4 sind erforderlich, um auf unvorhergesehene Ereignisse reagieren zu können und dem VT die Möglichkeit zu geben, unter Änderung einzelner Maßgaben das Vorhaben fortsetzen zu können und zu vermeiden, dass durch fehlende Zulassungsvoraussetzungen das Gesamtvorhaben in Frage gestellt ist. Gemäß §§ 36 Abs. 2, 72, 74 Abs. 3 VwVfG M-V M–V darf deshalb ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen mit einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden“. Die Planfeststellung umfasst den sogenannten „Vorbetrieb“ für das Offshore-Rohrleitungssystem sowie den Landabschnitt in Lubmin. Danach wird die Offshore-Anlage vor Inbetriebnahme u.a. mittels Reinigungs- und Kalibriermolchen gereinigt und vermessen, mit Molchen, die mit Ultraschall-Modulen ausgerüstet sind, inspiziert, mit Druckluft und externen Unterwasserfahrzeugen auf Dichtheit geprüft und auf Leckagen detektiert. Im Landabschnitt wird die Anlage einer Wasserdruckprüfung nach den Regelwerken des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches unterzogen, nach Entwässern und Trocknen findet eine Stickstoff/Helium-Dichtheitsprüfung statt, die eine Dichtheitsprüfung aller Verbindungen und Flansche mittels Helium-Massenspektrometer einschließt (Planfeststellungsbeschluss, S. 73f.). Der Planfeststellungsanschluss enthält in seinen Nebenbestimmungen (A.3.13) Vorgaben u.a. zu den vor Inbetriebnahme vorzunehmenden Druckprüfungen, zur Prüfung der Leitungsnähte, zu Spezifikationen der Lecküberwachung, zu deren Bescheinigung und Dokumentation und zu einer gesamtheitlichen Risikoanalyse des geplanten Vorinbetriebnahmekonzeptes. Der Kläger hat gegen den Planfeststellungsbeschluss keine Rechtsbehelfe eingelegt. Er beantragte bei dem Beklagten am 5. März 2020, auf der Grundlage von Ziffer A.1.3.1 des Planfeststellungsbeschlusses Untersuchungen zu möglichen betriebsbedingten Methanemissionen beim Betrieb der Gaspipeline Nord Stream 2 anzuordnen. Die Untersuchungen sollten nach der Antragsbegründung unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse zu Methan-Leckagen in Zusammenhang mit der Förderung von Erdgas durchgeführt werden. Dabei sollten entweder die Methanemissionen der Gasförder-, Verarbeitungs- und Gastransporteinrichtungen – sofern bereits in Betrieb – für Nord Stream 2 ermittelt werden oder andernfalls die entsprechenden Einrichtungen der schon bestehenden Nord Stream-Pipeline in Erweiterung der Component-Level-Methode durch die Facility-Level-Methode wie zum Beispiel Überflug über das gesamte Anlagengelände auf Methanemissionen vermessen und die Ergebnisse auf den voraussichtlichen Betrieb von Nord Stream 2 übertragen werden. Zur Begründung seines Antrags verwies der Kläger auf ein Rechtsgutachten vom 31. Januar 2020, nach dessen Ergebnissen sich aus aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen erhebliche Hinweise darauf ergäben, dass die Methanemissionen der Gasförderung in Europa und Russland tatsächlich deutlich höher seien als bislang angenommen bzw. von Vorhabenträgern angegeben. Methan sei um ein Vielfaches klimawirksamer als CO2. Daraus ergebe sich eine relevante Wahrscheinlichkeit dafür, dass auch die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Gaspipeline Nord Stream 2 sowie der notwendigen Anschlusspipeline möglichen Methanemissionen heute anders zu bewerten seien, als es in den Genehmigungsverfahren im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfungen und Planrechtfertigung erfolgt sei. Gegenüber der Beigeladenen könnten mittels einer Planergänzung nachträglich Untersuchungen zu betriebsbedingten Methanemissionen unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse in Zusammenhang mit der Förderung von Erdgas angeordnet werden. Anderenfalls würde ein über Jahrzehnte beabsichtigter Betrieb einer möglicherweise tatsächlich klimaschädlichen Energieversorgungsinfrastruktur zugelassen und gegebenenfalls sehenden Auges ein Beitrag zur Konterkarierung der Ziele des Paris-Abkommens geleistet werden. Die neuen Erkenntnisse zum Ausmaß der Methanemissionen gingen vor allem auf eine in der Zeitschrift „science“ veröffentlichte Studie von Alvarez et al. (Bewertung der Methanemissionen entlang der US-amerikanischen Öl- und Gasversorgungskette) vom 19. Dezember 2017 (online veröffentlicht am 21. Juni 2018) und auf einen in der New York Times vom 12. Dezember 2019 veröffentlichten Artikel von Kessel/Tabuchi zurück. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25. Juni 2020 (Az. 663/Nord Stream 2/07) ab. Zur Begründung ist ausgeführt, der Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Die Antragsbefugnis des Klägers ergebe sich aus dem Beteiligungsrecht einer anerkannten Umweltvereinigung im Verwaltungsverfahren, da der Kläger eine Planergänzung begehre, die im Planfeststellungsverfahren ergehe. Der Antrag sei jedoch unbegründet, da vorhabenbedingte nachteilige Umweltauswirkungen durch betriebsbedingte Methan-Austritte nicht vorlägen. Der Entscheidungsvorbehalt greife außerdem nicht. Denn nur solche Teilfragen seien einem Entscheidungsvorbehalt zugänglich, die von der Planungsentscheidung abtrennbar seien. Der Planfeststellungsbeschluss habe hinsichtlich der Umweltauswirkungen von Methan jedoch eine abschließende Entscheidung getroffen. Die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung sei im Hinblick auf die Klimawirksamkeit von Methan-Leckagen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Pipeline abschließend und fehlerfrei. Bei Offshore-Pipelines finde im Unterschied zu onshore-Anlagen kein Methan-Austritt statt. Sofern es landseitig zu Emissionen käme, seien diese lokal begrenzt, kurzfristig und in der Gesamtbewertung gering. Die fraglichen Treibhausgasemissionen seien sämtlich keine des Vorhabens. Der Vorhabenbegriff sei standortbezogen zu verstehen. Auch der Projektbegriff der UVP-Richtlinie sei standortbezogen. Relevant seien nur Treibhausgasemissionen, die während des Durchleitens des Gases durch die Pipeline entstünden, nicht aber solche, die bei der Herstellung, dem Transport oder dem Verbrauch des Gases anfielen. Eine ganzheitliche Betrachtung im Sinne einer Ökobilanz der gesamten Wertschöpfungskette sei nicht verlangt. Der Kläger lasse offen, welche Störfälle bezogen auf die Nord Stream 2-Pipeline zu Methanaustritten führen sollten. Die Pipeline entspreche dem Stand der Technik und sei sicher. Sie sei auf der Grundlage international anerkannter Regelwerke geplant sowie gebaut worden und werde hiernach betrieben werden. Ergänzend würden die DIN EN 1594, die Gashochdruckleitungsverordnung sowie das Regelwerk des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches für die landseitigen Einrichtungen der Molchempfangsstation angewendet. Vor Inbetriebnahme erfolgten umfangreiche Prüfungen der Integrität der Pipeline im Rahmen eines speziell ausgestalteten „Vorbetriebes“. Die klägerseitig angesprochenen wissenschaftlichen Studien seien nicht auf die Nord Stream 2-Pipeline bezogen und könnten die Ausführungen in der Umweltverträglichkeitsprüfung schon deshalb nicht in Zweifel ziehen. Die angegebenen Quellen seien nicht nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erschienen, weshalb deren wissenschaftliche Erkenntnisse auch nicht im Rahmen des Vorbehaltes zu berücksichtigen seien. Die Erkenntnisse zu Methan-Leckagen beträfen keine im Zeitpunkt der Planfeststellung nicht abschließend absehbaren Auswirkungen im Sinne von A.1.3.1 des Planfeststellungsbeschlusses. Die Kläger hat gegen den ihm nach eigener Mitteilung am 2. Juli 2020 zugestellten Ablehnungsbescheid am 27. Juli 2020 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, die Klage sei zulässig, er sei als anerkannter Umweltverband klagebefugt, die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses sei für das vorliegende Verfahren unerheblich. Er mache für seine auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG gestützte Klage die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG geltend, etwa des „Paris Übereinkommens“ als rechtsverbindliche Klimaschutzvereinbarung, des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips aus Art. 191 Abs. 2 Satz 2 AEUV sowie von Art. 20a GG und eine Verletzung des in § 13 Klimaschutzgesetz normierten Berücksichtigungsgebotes, außerdem der Vorschriften der Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV). Das notwendige Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Der Umstand, dass die Nord Stream 2-Pipeline aktuell noch nicht betrieben werde, ändere daran nichts. Man habe ausgeführt, wie entsprechende Untersuchungen durchgeführt werden könnten, nämlich durch Messung der Methanemissionen der Gasförder-, Verarbeitungs- und Gastransporteinrichtungen der Nord Stream-Pipeline durch Überflug über das gesamte Anlagengelände und anschließende Übertragung dieser Ergebnisse auf den voraussichtlichen Betrieb von Nord Stream 2. Die Klage sei auch begründet. Rechtsgrundlage für die Anordnung der begehrten Gefahrerforschungsmaßnahmen sei der Vorbehalt (A.1.3.1) i.V.m. den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Für den Beurteilungsmaßstab bei der Anwendung des Entscheidungsvorbehaltes ließen sich dem UVP-Recht Anhaltspunkte entnehmen. Ebenso wenig wie eine Umweltverträglichkeitsprüfung betriebsbedingte Auswirkungen ausschließlich abschnittsbezogen betrachten dürfe, könne dies nun bei der Anwendung des Entscheidungsvorbehaltes erfolgen. In beiden Fällen sei ein standortbezogener Vorhabenbegriff nicht maßgeblich. Die im Sinne des Entscheidungsvorbehaltes nachteiligen Wirkungen gegenüber der Umwelt dürften ebenso wenig wie eine Umweltverträglichkeitsprüfung die Methanemissionen von Förderung, Einspeisung und Transport des in Deutschland anzulandenden Erdgases ausblenden. Der Beklagte folge unzutreffend einer standortbezogenen Betrachtungsweise und lasse außer Acht, dass eine solche Sichtweise bei einer über 1.000 km langen Infrastrukturmaßnahme nur eingeschränkt aussagekräftig sei. Eine solche Betrachtung konterkariere Sinn und Zweck der UVP-Gesetzgebung und das Vorsorgeprinzip. Die in dem Planfeststellungsbeschluss getroffenen Annahmen zu Methan-Leckagen und damit zur Klimarelevanz der Gaspipeline Nord Stream 2 beruhten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf keinen validen Angaben. Neue Erkenntnisse sprächen dafür, dass die betriebsbedingten Auswirkungen der Pipeline auf das Schutzgut Klima aufgrund seinerzeit fehlender wissenschaftlicher Erkenntnisse unzureichend betrachtet worden seien. Dass Auswirkungen durch die Gaspipeline Nord Stream 2 auf das großräumige Makroklima von vornherein ausgeschlossen werden könnten, sei nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zu Methan-Leckagen nicht länger haltbar. Das bestätige eine Studie der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) aus dem Jahre 2020. Der Europäische Gerichtshof gehe in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der Zweck der UVP-Richtlinie nicht durch die Aufteilung von Projekten umgangen werden dürfe. Mehrere Projekte müssten gemeinsam betrachtet werden, wenn sie miteinander verknüpft seien, aufeinander folgten oder sich ihre Umweltauswirkungen überschnitten. Kumulative Wirkungen von im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehenden Projekten müssten berücksichtigt werden. Ein sich über längere Entfernung erstreckendes Projekt dürfe nicht in mehrere aufeinanderfolgende kürzere Abschnitte aufgeteilt werden, um das Projekt als Ganzes als auch die sich aus dieser Aufteilung ergebenden einzelnen Abschnitte den Vorschriften zu entziehen. Diese Erwägungen seien auf grenzüberschreitende und damit auf mehrere Genehmigungszuständigkeiten entfallende Projekte zu übertragen. Ohne Betrachtung von Förderung und Einspeisung des Erdgases sei der Betrieb von Nord Stream 2 nicht möglich und der planfestgestellte Abschnitt als solcher nicht betriebsfähig. Die Anlandung der Gaspipeline Nord Stream 2 könne im Hinblick auf ihre Klimawirkungen nicht isoliert betrachtet werden von der Förderung, der Einspeisung und dem Transport insgesamt. Die Anlandung sei ohne diese Vorgänge nicht denkbar, eine getrennte Betrachtung bedeute eine willkürliche Aufspaltung eines funktionell notwendig einheitlichen Sachverhalts. Bei den Ergebnissen der Studie von Alvarez et al. handele es sich um grundlegend neue wissenschaftliche Erkenntnisse. Sie habe erstmals flächendeckend eine Synthese aus Messergebnissen von Methanemissionen mit methodischer Vergleichbarkeit geschaffen. Zuvor seien stets nur Ergebnisse ohne Fokus auf solche Vergleichbarkeit betrachtet worden. Obwohl ein Großteil der Daten bereits vor 2018 erhoben worden sei, seien die Erkenntnisse der Studie grundlegend neu. Die Fachzeitschrift Science hätte die Studie Álvarez et al. nicht veröffentlicht, wenn dies nicht der Fall gewesen wäre. Die vor 2018 existierenden Daten seien wissenschaftliche Puzzleteile, deren Zusammensetzung in der Studie das Gesamtbild ergebe, welches in der wissenschaftlichen Erkenntnis größer als die Summe der Einzelteile sei. Die bisherigen Annahmen der amerikanischen Umweltbehörde EPA beruhten auf Daten der Öl- und Gasindustrie. Die Studie von Alvarez et al. führe zu der Erkenntnis, dass die Methanemissionen in den USA 60 % höher seien, als von der EPA angenommen. Die Erkenntnisse von Álvarez et al. hätten darüber hinaus zur Konsequenz, dass die Unterschätzung der Gesamtemissionen methodisch auch außerhalb der USA zu erwarten sei. Dass die Studien nicht auf Nord Stream 2 bezogen seien, liege in der Natur der Sache. Die Herstellung des Bezugs der neuen Erkenntnisse zu Nord Stream 2 sei gerade das Begehren des Klägers, weil es an validen Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Nord Stream 2 fehle. Das Vorsorgeprinzip aus Art. 191 Abs. 2 AEUV verpflichte zu einer Risikovermeidung und sei darauf ausgerichtet, Umweltschäden schon nicht entstehen zu lassen. Die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG mache das Vorsorgeprinzip zum Leitprinzip staatlichen Handelns. Es verbiete bei umfangreichen Infrastrukturmaßnahmen wie Nord Stream 2 abschnittsweise Betrachtungen im Hinblick auf lokale oder regionale Klimaauswirkungen. Art. 20a GG gebe der staatlichen Gewalt, mithin auch der Exekutive eine Treibhausgasminderungslast in die Zukunft auf. Die damit verbundene besondere Sorgfaltspflicht schließe es ein, bereits belastbare Hinweise auf die Möglichkeit gravierender oder irreversibler Beeinträchtigungen zu berücksichtigen. Die Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. März 2021 (Az. 1 BvR 2656/18) zu Bedeutung und Inhalt von Art. 20a GG aufstelle, hätten uneingeschränkte Geltung für die Anwendung und Auslegung des hier streitgegenständlichen Entscheidungsvorbehaltes unter Ziffer A.1.3.1 des Planfeststellungsbeschlusses. Das aus Art. 20a GG abgeleitete Klimaschutzgebot habe eine internationale Dimension, es verlange vom Staat international ausgerichtetes Handeln zum globalen Schutz des Klimas. Dem liefe es diametral entgegen, den auf Grund aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden erheblichen Emissionen von Methan beim Betrieb von Nord Stream 2 noch nicht einmal nachzugehen, sondern diese und mithin zugleich die erhebliche Minderung des noch vorhandenen globalen Restbudgets in Kauf zu nehmen. Das aber unternähme der Beklagte. Dieser werde der globalen Dimension des Klimaschutzgebotes nur gerecht, wenn er seine national begrenzte Betrachtungsweise aufgebe und die sehr erheblichen Methanemissionen in seine Entscheidungsfindung einbeziehe, die in einem unmittelbaren, mindestens aber mittelbaren Zusammenhang mit dem von ihm erlassenen Planfeststellungsbeschluss beim Betrieb von Nord Stream 2 in Russland freigesetzt werden würden. Es konterkariere die durch Art. 20a GG vermittelte auch globale Dimension staatlichen Handelns sowie die verfassungsrechtlich zu gewährleistende Generationengerechtigkeit, Hinweise auf zusätzliche erhebliche unmittelbare oder mittelbare Methanemissionen überhaupt außer Acht zu lassen. Der Kläger regt an, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob bei einer sich über eine längere Entfernung erstreckenden Gaspipeline der Projektbegriff der UVP-Richtlinie 2011/92/EU dahingehend auszulegen ist, dass aufgrund eines funktionell notwendig einheitlichen Sachverhalts jedenfalls mit Blick auf die betriebsbedingten Umweltauswirkungen nicht lediglich ein einzelner Abschnitt der Pipeline, sondern mindestens überschlägig auch Förderung, Einspeisung und Transport des Erdgases insgesamt ermittelt und bewertet werden müssen, weil der fragliche Abschnitt allein nicht denkbar und als solcher schlechterdings auch nicht betriebsfähig ist; sowie ferner das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob der Betrieb eines Projektes mit dem primärrechtlichen Vorsorgeprinzip aus Art. 191 Abs. 2 S. 2 AEUV vereinbar ist, solange aufgrund aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse zu Methan–Leckagen nicht ausgeschlossen werden kann, dass in Zusammenhang mit dem Betrieb des Projektes über mehrere Jahrzehnte in erheblichem Umfang in hohem Maße klimarelevante Methanemissionen freigesetzt werden würden. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. Juni 2020 (Az. 663/Nord Stream 2/07) zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 31. Januar 2018 (Az. 663/Nord Stream 2/04) um eine Verpflichtung der Beigeladenen auf Durchführung von Gefahrerforschungsmaßnahmen betreffend betriebsbedingte Methanemissionen in Zusammenhang mit dem Betrieb der Gaspipeline Nord Stream 2 unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse zu Methan-Leckagen in Zusammenhang mit der Förderung, der Einspeisung und dem Transport von Erdgas unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei unzulässig, dem Kläger fehle bereits die Klagebefugnis, denn er müsse sich die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses entgegenhalten lassen. Sein Vortrag ziele auf eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses in Ausübung des Vorbehaltes unter Ziffer A.1.3.1. Maßgeblich für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses, das gelte auch für Verpflichtungsklagen auf Planergänzung. Das Klagebegehren sei daher auf die Umgehung der eingetretenen Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses im Wege einer Planergänzung im Hinblick auf die Umweltverträglichkeitsprüfung gerichtet. Dem Kläger fehle auch die Verbandsklagebefugnis. Die Anordnung von Überwachungsmaßnahmen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG erfasse nur unselbständige Vollzugsmaßnahmen zu Entscheidungen nach Nr. 1 bis 5. Sie setzten das Vorhandensein einer Rechtsgrundlage für die begehrte Anordnung voraus. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG enthalte keine solche Rechtsgrundlage. Dem Kläger stehe keine umweltbezogene Rechtsvorschrift zur Seite, um deren Einhaltung er streiten könne. Insbesondere ergebe sich eine Klagebefugnis nicht aus Art. 20a GG. Diese Norm sei wegen des darin unbestimmt formulierten Ziels konkretisierungsbedürftig. Die Verpflichtung zur Konkretisierung treffe den Gesetzgeber. Die Einhaltung einer Staatszielbestimmung durch einen Vorhabenträger könne von vornherein nicht überwacht werden. Einzuhalten habe die Staatszielbestimmung allein der Gesetzgeber. Der Klage fehle auch das Rechtsschutzbedürfnis, da das klageweise verfolgte Ziel nicht erreicht werden könne. Gefahrerforschungsmaßnahmen wegen betriebsbedingter Methanemissionen der Pipeline kämen nicht in Betracht, weil die Pipeline noch nicht in Betrieb sei und die Ermittlung betriebsbedingter Emissionen daher nicht möglich sei. Es fehle auch zukünftig an einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, weil vor Inbetriebnahme der Gashochdruckleitung die erforderlichen Prüfschritte für das nach § 6 GasHDrLtgV vorgeschriebene Verfahren durchlaufen werden müssen. Diese umfassten unter anderem die Prüfung der Dichtheit und Festigkeit der Leitung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Gas HDrLtgV). Von dem Kläger selbst vorgelegte wissenschaftliche Studien belegten, dass bei der Nord Stream-Pipeline keine Methan-Verluste aufträten, diese also dicht sei. Die Klage sei auch unbegründet. Der Entscheidungsvorbehalt aus Ziffer A.1.3.1 greife bereits nicht. Nach § 74 Abs. 3 VwVfG M-V seien nur solche Detailfragen einem Entscheidungsvorbehalt zugänglich, die ihrer Natur nach von der Planungsentscheidung abtrennbar seien. Bei den Methanemissionen handele es sich um einen Bestandteil der Umweltverträglichkeitsprüfung und deshalb um einen nicht abgrenzbaren Teil der Planungsentscheidung. Nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens, deren Umfang und Auswirkungen im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht abschließend zu beurteilen gewesen wären, lägen nicht vor. Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Vorhabenbegriff des UVP-Rechts standortbezogen. Die von dem Kläger verlangte Gesamtbetrachtung der Umweltauswirkungen sei nicht geboten. Der Projektbegriff der UVP meine das jeweilige fachplanungsrechtliche Abschnittsvorhaben. Denn die Umweltverträglichkeitsprüfung beziehe sich auf die Projekte, die Gegenstand des behördlichen Genehmigungsverfahrens seien. Hinsichtlich dieses Projektes seien die Auswirkungen auf die Schutzgüter zu ermitteln und zu bewerten. Das Europarecht wirke nicht auf die materiell-rechtlichen Anforderungen des einzelstaatlichen Zulassungsrechts ein. Die UVP-Richtlinie erkenne ausdrücklich an, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung in den Mitgliedstaaten im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Genehmigung der Projekte durchgeführt werden könne. Dürfe ein Gesamtprojekt aufgespalten und in mehreren Teilschritten ausgeführt werden, so bilde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Bezugspunkt für die Umweltverträglichkeitsprüfung das konkrete Projekt, für das ein Antrag gestellt worden sei. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss habe sowohl die weiteren Abschnitte der Nord Stream 2 als auch die Erdgasempfangsstation Lubmin sowie die Europäische Gas-Anbindungsleitung (EUGAL) im Wege einer Vorausschau nach Art eines vorläufig positiven Gesamturteils in den Blick genommen. Der Beschluss sei zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Gesamtvorhaben prognostisch in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht absehbar keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen und habe dabei die auf der Grundlage der Espoo-Konvention durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung für das gesamte Projekt Nord Stream 2, die sich auch zu den projektbedingten Umweltauswirkungen von Methanemissionen in Russland verhalte, berücksichtigt. Der Europäische Gerichtshof habe es in keinem Fall für erforderlich gehalten, die UVP-Pflicht auf ganze Wertschöpfungsketten zu erweitern. Eine „Ökobilanz“ der gesamten Wertschöpfungskette sei danach nicht erforderlich. Vielmehr habe das Bundesverwaltungsgericht jüngst bestätigt, dass die durch den Verbrauch des Erdgases entstehenden Treibhausgasemissionen in der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht von Relevanz seien. Der Gesetzgeber nehme es danach im Interesse der Versorgungssicherheit hin, dass über Erdgasfernleitungsnetze transportiertes Erdgas gefördert und verbraucht werde, wobei Treibhausgasemissionen entstünden. Dazu dürfe sich die Behörde nicht in Widerspruch setzen und – so das Bundesverwaltungsgericht – eine eigene Energiepolitik betreiben. Weil durch die Aufteilung des UVP-pflichtigen Gesamtvorhabens in mehrere für sich genommen jeweils UVP-pflichtige Abschnitte die vollständige Erfassung und Bewertung der betroffenen Umweltbelange ermöglicht werde, da für jeden Abschnitt eine eigenständige Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werde, werde auch dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip entsprochen. Einzelne könnten aus den Umweltrechtsprinzipien grundsätzlich keine Rechte ableiten; die Grundsätze des Art. 191 Absatz 2 AEUV seien vielmehr beim Erlass von Unionsrechtsakten zu berücksichtigen. Die von dem Beklagten herangezogene „Literaturstudie“ der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) stelle die Repräsentativität der Datengrundlage sowie die statistische Verwertbarkeit der Datengrundlage der Studie von Alvarez et al. in Frage und komme zu dem Ergebnis, dass die Vorgehensweise in der Studie “zu einer deutlichen Verzerrung der Berechnungen“ führe. Die Literaturstudie bestätige im Übrigen, dass sich die Studie von Alvarez et al. überwiegend auf Messwerte früherer Studien und damit auf einen Datenstand im Jahr 2015 beziehe. Sie bringe außerdem selbst zum Ausdruck, dass bei der in Betrieb befindlichen Nord Stream-Pipeline Methan-Verluste nicht aufträten. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, die Klage sei unzulässig. Der Kläger sei nicht klagebefugt und könne eine Klagebefugnis insbesondere nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG ableiten. Bei der von ihm begehrten Anordnung handele es sich nicht um eine Überwachungsmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift. Überwachungsmaßnahmen seien nur solche, die auf den Gesetzesvollzug gerichtet seien. Der Kläger lasse aber nicht erkennen, welche gesetzlichen Regelungen durch die Anordnung von Maßnahmen aus seiner Sicht vollzogen werden könnten. Der Vorbehalt unter Ziffer A.1.3.1 scheide dafür aus. Wenn der Kläger vortrage, dass zum UVP-pflichtigen Vorhaben auch die Förderung und Einspeisung des transportierten Gases gehörten, beanstande er der Sache nach die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung. Eine hierauf gerichtete Klage sei wegen der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses unzulässig. Die “Verpflichtung nach dem Übereinkommen von Paris“ sei schon aufgrund des Erfordernisses nationaler Umsetzung offensichtlich für die Entscheidung ohne Bedeutung. Die Klage sei auch unbegründet. Es sei nicht erkennbar, worauf sich ein Anspruch auf Anordnung von Gefahrerforschungsmaßnahmen stützen könne. Der Vorbehalt unter A.1.3.1 des Planfeststellungsbeschlusses komme dafür nicht in Betracht. Gefahrerforschungsmaßnahmen seien nicht Gegenstand des Vorbehaltes und könnten deshalb lediglich auf gesetzliche Vorschriften zur Gefahrenerforschung bzw. Gefahrenabwehr gestützt werden. §§ 36 Abs. 2 Nr. 5, 74 Abs. 3 VwVfG M-V begründeten keinen Anspruch eines Dritten gegen die Planfeststellungsbehörde, in Durchbrechung der Bestandskraft nachträglich Nebenbestimmungen oder Maßnahmen anzuordnen. § 75 VwVfG M-V scheide aus, weil die Vorschrift nicht für Vereinigungen gelte. Es seien auch keine zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht absehbaren nachteiligen Wirkungen gegenüber der Umwelt eingetreten. Solche Wirkungen seien im Regelbetrieb der Nord Stream 2-Pipeline als Offshore-Pipeline technisch auszuschließen. Die Pipeline entspreche den Dichtigkeitsanforderungen des § 49 EnWG, was durch Prüfungen und sachverständige Bestätigungen nachgewiesen sei. In der von dem Kläger eingeführten (BGR-)Literaturstudie heiße es zur Nord Stream-Pipeline explizit, dass die Pipeline unter Wasser ohne zusätzliche Verdichterstationen verlaufe und ein geschlossenes System darstelle, sodass keine Methan-Verluste zu berücksichtigen seien. Soweit sich der Kläger dafür ausspreche, dass in das planfestzustellende Vorhaben auch Förderung, Einspeisung und über den unterseeischen Transport hinausgehende Leitungen einbezogen werden müssten, spreche er Leitungen an, die nicht der Zuständigkeit des Beklagten als Planfeststellungsbehörde unterlägen. Der Beklagte könne mangels Kompetenz die Forderung des Klägers gar nicht erfüllen. Es sei auch nicht zu erkennen, dass die behaupteten Methanemissionen nicht bereits zum Zeitpunkt der Planfeststellung am 31. Januar 2018 absehbar gewesen wären oder neue Erkenntnisse erst danach aufgetreten seien. Auch aus den von dem Kläger genannten Veröffentlichungen ergebe sich inhaltlich nichts Neues in Bezug auf Methanemissionen. Bereits eine Arbeit des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages vom 1. Dezember 2014 habe Ergebnisse von Messungen über einem Gasfeld im US–Bundesstaat Utah mit sehr hohen Leckageraten von 6 bis über 11 % der geförderten Gasmenge dokumentiert. Solche Erkenntnisse seien daher nicht neu. Auch der zuletzt von dem Kläger vorgelegte Artikel aus dem Tagesspiegel „Zu wenig Daten zu Methan-Lecks“ beschäftige sich mit Gasleitungsnetzen an Land und nicht etwa mit Offshore-Leitungen. Wenn der Kläger meine, eine nachträgliche Anordnung zur Durchführung von Gefahrerforschungsmaßnahmen sei angezeigt, weil der Betrieb der Pipeline irgendeinen kausalen Beitrag zur Emission von Methan an anderer Stelle und somit einen Beitrag zum globalen Klimaproblem leiste, sei dem nicht zu folgen. Emissionen außerhalb der Anlagengrenzen des planfestgestellten Vorhabens spielten dafür keine Rolle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.