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Urteil

4 LB 233/18 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2022:1207.4LB233.18OVG.00
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Leitsätze
1. Staatenlose Palästinenser unterfallen § 3 Abs. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) nur dann, wenn sie Schutz oder Beistand des UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen und sich im Einsatzgebiet aufgehalten haben.(Rn.22) 2. Palästinenser unterliegen in Libyen keiner Gruppenverfolgung.(Rn.33) (Rn.34) 3. Zu den Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) in Libyen (im Einzelfall verneint).(Rn.40) (Rn.43) 4. Nach Inkrafttreten der Richtlinie 2008/115/EG ist eine Abschiebungsandrohung ohne Zielstaatsbestimmung rechtswidrig.(Rn.75) (Rn.76) Zitierungen zustimmend EuGH, Urt. v. 17.06.2010 C-31/09 , juris EuGH, Urt. v. 30.01.2014 C-285/12 , juris EuGH, Urt. v. 14.05.2020 C-924/19 PPU und C-925/19 PPU , juris EuGH, Urt. v. 19.11.2020 C-238/19 , juris EuGH, Urt. v. 24.02.2021 C-673/19 , juris EuGH, Urt. v. 03.06.2021 C-546/19 , juris EuGH, Urt. v. 10.06.2021 C-901/19 , juris BVerwG, Urt. v. 19.01.2009 10 C 52/07 , juris BVerwG, Urt. v. 26.02.2009 10 C 50/07 , juris BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 10 C 11/08 , juris BVerwG, Beschl. v. 17.08.2011 10 B 13/11 , juris BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 10 C 13/10 , juris BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 10 C 15/12 , juris BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 10 C 23/12 , juris BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 10 C 6/13 , juris BVerwG, Beschl. v. 21.11.2017 1 B 148/17 , juris BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 1 C 29/17 , juris BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 1 C 37/18 , juris BVerwG, Urt. v. 20.02.2020 1 C 19/19 , juris BVerwG, Urt. v. 27.04.2021 1 C 2/21 , juris BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 1 C 6/21 , juris BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 1 C 10/21 , juris OVG Lüneburg, Urt. v. 24.09.2019 9 LB 136/19 , juris VG Berlin, Urt. v. 06.10.2022 19 K 347/20 A , juris VG Freiburg, Urt. v. 08.09.2020 A 8 K 10988/17 , juris VG Freiburg, Urt. v. 17.05.2022 10 K 5070/19 , juris 5. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kann nicht ohne Rückkehrentscheidung bestehen.(Rn.77)
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 17. Oktober 2017  – 4 A 2374/16 As HGW – wird teilweise geändert. Der Bescheid des Bundesamts vom 24. November 2016 wird hinsichtlich der Abschiebungsandrohung und der Entscheidung nach § 11 Aufenthaltsgesetz aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kläger tragen auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Staatenlose Palästinenser unterfallen § 3 Abs. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) nur dann, wenn sie Schutz oder Beistand des UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen und sich im Einsatzgebiet aufgehalten haben.(Rn.22) 2. Palästinenser unterliegen in Libyen keiner Gruppenverfolgung.(Rn.33) (Rn.34) 3. Zu den Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) in Libyen (im Einzelfall verneint).(Rn.40) (Rn.43) 4. Nach Inkrafttreten der Richtlinie 2008/115/EG ist eine Abschiebungsandrohung ohne Zielstaatsbestimmung rechtswidrig.(Rn.75) (Rn.76) Zitierungen zustimmend EuGH, Urt. v. 17.06.2010 C-31/09 , juris EuGH, Urt. v. 30.01.2014 C-285/12 , juris EuGH, Urt. v. 14.05.2020 C-924/19 PPU und C-925/19 PPU , juris EuGH, Urt. v. 19.11.2020 C-238/19 , juris EuGH, Urt. v. 24.02.2021 C-673/19 , juris EuGH, Urt. v. 03.06.2021 C-546/19 , juris EuGH, Urt. v. 10.06.2021 C-901/19 , juris BVerwG, Urt. v. 19.01.2009 10 C 52/07 , juris BVerwG, Urt. v. 26.02.2009 10 C 50/07 , juris BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 10 C 11/08 , juris BVerwG, Beschl. v. 17.08.2011 10 B 13/11 , juris BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 10 C 13/10 , juris BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 10 C 15/12 , juris BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 10 C 23/12 , juris BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 10 C 6/13 , juris BVerwG, Beschl. v. 21.11.2017 1 B 148/17 , juris BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 1 C 29/17 , juris BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 1 C 37/18 , juris BVerwG, Urt. v. 20.02.2020 1 C 19/19 , juris BVerwG, Urt. v. 27.04.2021 1 C 2/21 , juris BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 1 C 6/21 , juris BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 1 C 10/21 , juris OVG Lüneburg, Urt. v. 24.09.2019 9 LB 136/19 , juris VG Berlin, Urt. v. 06.10.2022 19 K 347/20 A , juris VG Freiburg, Urt. v. 08.09.2020 A 8 K 10988/17 , juris VG Freiburg, Urt. v. 17.05.2022 10 K 5070/19 , juris 5. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kann nicht ohne Rückkehrentscheidung bestehen.(Rn.77) Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 17. Oktober 2017 – 4 A 2374/16 As HGW – wird teilweise geändert. Der Bescheid des Bundesamts vom 24. November 2016 wird hinsichtlich der Abschiebungsandrohung und der Entscheidung nach § 11 Aufenthaltsgesetz aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kläger tragen auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 17. Oktober 2017 – 4 A 2374/16 As HGW – ist zulässig. Die Berufung wurde vom Oberverwaltungsgericht zugelassen (§ 78 Abs. 2 AsylG). Die Kläger haben die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht begründet (§ 124 Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO). Die Begründung enthält einen bestimmten Antrag sowie die Berufungsgründe (§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist aber nur im Umfang des stattgebenden Tenors begründet. Die Klage ist insgesamt zulässig. Das gilt auch für den hilfsweise geltend gemachten Verpflichtungsantrag auf die Feststellung von Abschiebungsverboten für Libyen. Das Bundesamt hat den Klägern die Abschiebung nach Libyen zwar nicht angedroht. Nationaler Abschiebungsschutz kann aber auch für einen potentiellen Zielstaat gewährt werden, dessen Staatsangehörigkeit die Kläger nicht besitzen. Ein Rechtsschutzbedürfnis hierfür besteht, weil die Kläger behaupten, aus diesem Staat zu stammen und die Beklagte dies jedenfalls für möglich hält und eine Abschiebung dorthin nicht ausgeschlossen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 – 10 C 6/13 –, juris Rn. 27). Die Klage ist jedoch nur zum Teil begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes. Auch Abschiebungsverbote für Libyen sind nicht festzustellen. Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger sind jedoch durch die Abschiebungsandrohung und die Entscheidung des Bundesamtes nach § 11 AufenthG in ihren Rechten verletzt. Insoweit ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, und das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern. Gemäß § 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG stellt das Gericht in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens sind daher das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467), und das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760). Den Klägern ist die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Der Senat geht in Ansehung des Vortrags der Kläger, der durch die vorgelegten Dokumente gestützt wird, davon aus, dass es sich bei den Klägern um staatenlose palästinensische Volkszugehörige handelt, die in Libyen geboren worden sind und dort bis zur ihrer Ausreise ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Die Kläger haben danach keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG als ipso facto-Flüchtlinge. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer Flüchtling, dem Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist. Eine Person genießt den Schutz oder Beistand einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des UNHCR im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 Richtlinie 2011/95/EU nur dann, wenn sie diesen Schutz oder Beistand tatsächlich in Anspruch nimmt (EuGH, Urt. v. 17.06.2010 – C-31/09 –, juris Rn. 53). Einem Staatenlosen palästinensischer Herkunft wird im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG Schutz oder Beistand im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG nicht länger gewährt, wenn sich auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände herausstellt, dass er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA, um dessen Beistand er ersucht hat, unmöglich ist, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA im Einklang stehen, sodass er sich aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, dazu gezwungen sieht, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen (BVerwG, Urt. v. 27.04.2021 – 1 C 2/21 –, juris Rn. 17). Ein Wegfall des Schutzes oder Beistands im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG setzt also zunächst voraus, dass dem betreffenden Staatenlosen durch das UNRWA Schutz oder Beistand gewährt worden war und dieser das Einsatzgebiet des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) verlassen hat. Daran fehlt es hier. Das Einsatzgebiet des UNRWA beschränkt sich auf die fünf Operationsgebiete Jordanien, Syrien, Libanon, den Gazastreifen und das Westjordanland. In diesem Gebiet haben sich die Kläger nach eigenen Angaben zu keinem Zeitpunkt aufgehalten. Sie haben den Schutz oder Beistand des UNRWA nicht verloren. Die Kläger sind auch keine Flüchtlinge nach § 3 Abs. 1 AsylG. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach dieser Vorschrift ist für die Kläger allerdings nicht schon durch § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer auch dann nicht Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt. Das trifft auf die Kläger nicht zu. Maßgebend für die Anwendung der Ausschlussklausel ist, ob der Betroffene der Personengruppe angehört, deren Betreuung das UNRWA entsprechend seinem Mandat übernommen hat. Das ist jedenfalls bei denjenigen Personen der Fall, die als Palästina-Flüchtlinge bei dem UNRWA registriert sind. Von der Ausschlussklausel sind indes nur diejenigen Personen erfasst, die die Hilfe des UNRWA tatsächlich in Anspruch nehmen. Die betreffenden Bestimmungen sind eng auszulegen und erfassen daher nicht auch Personen, die lediglich berechtigt sind oder waren, den Schutz oder Beistand dieses Hilfswerks in Anspruch zu nehmen, ohne jedoch von diesem Recht Gebrauch zu machen (EuGH, Urt. v. 17.06.2010 – C-31/09 –, juris Rn. 51). Als ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistands genügt zwar die Registrierung bei dem UNRWA (BVerwG, Urt. v. 27.04.2021 – 1 C 2/21 –, juris Rn. 14), welche die Kläger zu 1. und 2. vorgelegt haben. Die Kläger haben jedoch zur Überzeugung des Senats vorgetragen, sich zu keinem Zeitpunkt im Einsatzgebiet der UNRWA aufgehalten und deren Beistand somit tatsächlich nicht in Anspruch genommen zu haben. Der Kläger haben jedoch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nummer 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (Nummer 2). Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten und in § 3b AsylG konkretisierten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG beschriebenen Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG, Art. 9 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU). Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Der Ausländer muss somit aufgrund von Umständen in seinem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung aus zumindest einem der fünf genannten Gründe haben (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 – C-238/19 –, juris Rn. 21). Ob die Verfolgung in diesem Sinne wegen eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein (BVerwG, Urt. v. 19.01.2009 – 10 C 52/07 –, juris Rn. 22; BVerwG, Beschl. v. 21.11.2017 – 1 B 148/17 –, juris Rn. 17). Für eine derartige Verknüpfung reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein, indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG (BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 1 C 29/17 –, juris Rn. 13; BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 37/18 –, juris Rn. 12). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 37/18 –, juris Rn. 13). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer qualifizierenden Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23/12 –, juris Rn. 32). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht (BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 37/18 –, juris Rn. 14). Für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist im vorliegenden Fall auf Libyen abzustellen, da die Kläger dort als Staatenlose ihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AsylG). Staatenlose im Sinne dieser Vorschrift sind Personen, die kein Staat aufgrund seines Rechts als Staatsangehörige ansieht, soweit nicht eine Ausbürgerung oder Nichtanerkennung der Staatsbürgerschaft als Verfolgungsmaßnahme in Rede steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.02.2009 – 10 C 50/07 –, juris Rn. 25). Maßgeblich für die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts ist, ob der Staatenlose in dem betreffenden Land tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat, dort also nicht nur vorübergehend verweilt, ohne dass die zuständigen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn einleiten (BVerwG, Urt. v. 26.02.2009 – 10 C 50/07 –, juris Rn. 31). So liegt es hier. Die Kläger werden von keinem Staat als Staatsangehörige angesehen. Der Aufenthalt der Kläger in Libyen bestand seit Geburt und war auf Dauer angelegt. Aus dem Vorbringen der Kläger ergibt sich nicht, dass sie Libyen vorverfolgt verlassen haben, weil sie bereits verfolgt worden sind oder von einer Verfolgung unmittelbar bedroht waren. Soweit sich der Kläger zu 1. in seiner Anhörung beim Bundesamt auf mehrfache Verhaftungen während der Proteste 2011, eine Entführung mit dem Ziel der Erpressung von Lösegeld durch eine kriminelle Gruppe und das Nichtbezahlen von Rechnungen seiner Autowerkstatt durch bewaffnete Männer beruft, sind diese Maßnahmen nicht so gravierend, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Die Entführung und Verweigerung der Zahlungen stellen zudem kriminelle Handlungen dar, die nicht an einen Verfolgungsgrund anknüpfen. Mit dem Ende des Gaddafi-Regimes war eine erneute Inhaftierung des Klägers zu 1. wegen seiner politischen Überzeugung auch nicht mehr ernsthaft zu befürchten, so dass bei Ausreise der Kläger wegen dieses Umstands keine begründete Verfolgungsfurcht mehr bestehen konnte. Der Senat konnte auch nicht die Überzeugung gewinnen, dass die erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragenen anonymen Drohungen gegen den Kläger zu 1. auf Facebook eine unmittelbare Bedrohung mit einer Verfolgungsmaßnahme darstellten, die zu einem innerstaatlichen Ausweichen der Kläger durch den Umzug von el-Agelat nach Tripolis im Jahr 2014 geführt haben. Im Falle einer begründeten Verfolgungsfurcht wegen dieses Vorfalls wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Kläger darauf bereits in der Anhörung beim Bundesamt berufen hätten. Dort hatte der Kläger zu 1. jedoch noch erklärt, wegen der geschilderten kriminellen Vorgänge nach Tripolis umgezogen und nach der Rückkehr nach el-Agelat schließlich wegen der schlechten Sicherheitslage aus Libyen ausgereist zu sein. Bedrohungen auf dem sozialen Netzwerk Facebook hatten die Kläger in ihrer Anhörung beim Bundesamt nicht erwähnt. Eine nachvollziehbare Begründung für die Steigerung ihres Vorbringens haben die Kläger auch im Berufungsverfahren nicht abgegeben. Den Klägern drohen bei einer Rückkehr nach Libyen auch nicht aus anderen Gründen Verfolgungsmaßnahmen wegen eines Verfolgungsgrundes. Das gilt auch in Ansehung der palästinensischen Volkszugehörigkeit der Kläger. In Libyen leben ca. 20.000 Palästinenser, bei denen es sich größtenteils um gut ausgebildete und integrierte Fachkräfte handelt. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts findet eine gezielte staatliche Diskriminierung von Palästinensern nicht statt. Benachteiligungen im Vergleich zu libyschen Staatsangehörigen betreffen nicht nur Palästinenser, sondern Ausländer im Allgemeinen. Gleiches gilt hinsichtlich einer Diskriminierung durch die Zivilbevölkerung (Auswärtiges Amt, 10.02.2022, Auskunft an das Verwaltungsgericht Minden, S. 1). Das Bundesamt schätzte dagegen ein, dass sich spätestens mit dem Ausbruch verstärkter Kämpfe zwischen den konkurrierenden Regierungen ab Mai 2014 die Situation der Palästinenser deutlich verschlechtert und sich die Wahrnehmung der Palästinenser von dem Bild der Mit-Araber hin zu unerwünschten Ausländern verändert hat. Palästinenser wurden danach als Verantwortliche für konfliktbedingte Probleme angesehen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 01.10.2019, Länderreport 19 Libyen, S. 8). Dem entspricht auch eine Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Ausländer werden danach in Libyen überdurchschnittlich Opfer von Gewalt, Entführungen oder Diebstahl und haben keinen Zugang zu Stammesnetzwerken, die in solchen Situationen Schutz bieten könnten. Nach dem Fall des Gaddafi-Regimes hat sich die Situation der Palästinenser verschlechtert und seit dem Ausbruch des bewaffneten Konflikts 2014 weiter verschärft. Palästinenser wurden oft wegen der sich verschlechternden Lage zu Sündenböcken gemacht, und es kursierten Gerüchte, dass sie in Verbindung zu Milizen und radikalen Gruppen stehen. Dies war vor allem für Palästinenser der Fall, die in Bengasi leben. Palästinenser, die in Tripolis und im Westen Libyens lebten, waren nicht in gleicher Weise betroffen. Der Zugang von Palästinensern zu subventionierter Nahrung, Gesundheitsversorgung, Bildung und Elektrizität wurde eingeschränkt. Auch der UNHCR beschrieb 2015, dass sich die Haltung der libyschen Bevölkerung gegenüber Palästinensern als „arabischen Brüder“ seit 2014 geändert habe und sie seither als Ausländer angesehen würden (Schweizerische Flüchtlingshilfe, 31.10.2017, Libyen: Palästinensische Flüchtlinge, S. 12 f.). Doch selbst wenn man annimmt, dass die Lage der Palästinenser im Vergleich zur inländischen Bevölkerung schlechter ist, lässt sich nicht feststellen, dass allen Palästinensern in Libyen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen drohen. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt. Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, kann sich danach nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines Verfolgungsgrundes verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt – abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms – ferner eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 – 10 C 11/08 –, juris Rn. 13 m.w.N.). Der Senat vermag den ausgewerteten Erkenntnismittel keine Anhaltspunkte für die Annahme eines staatlichen Verfolgungsprogramms gegen Palästinenser zu entnehmen. Auch wenn sich deren Situation nach dem Ende des Gaddafi-Regimes verschlechtert hat, geht der libysche Staat nicht planmäßig gegen sie vor. Es liegen auch keine Berichte darüber vor, dass die Palästinenser einer hinreichend großen Anzahl von Übergriffen nichtstaatlicher Akteure unterliegen würden, die auf eine „Verfolgungsdichte“ im oben genannten Sinne schließen lassen könnten. Es ist nicht ersichtlich, dass spezifisch gegen palästinensische Volkszugehörige gerichtete Verfolgungshandlungen dazu führen, dass die Kläger schon wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt sind. Den Klägern ist auch kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (§ 4 Abs.1 Satz 1 AsylG). Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nummer 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nummer 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nummer 3). Für einen Fall des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG ist vorliegend nichts vorgetragen. Nach den Feststellungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft droht den Klägern in Libyen auch keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Die von den Klägern vorgetragenen Ereignisse sind nicht mit der Folge einer Beweiserleichterung als ernsthafter Schaden zu bewerten. Der Begriff der unmenschlichen Behandlung erfasst Verletzungen der Menschenwürde unterhalb der Schwelle der Folter, wobei der EGMR in seiner Spruchpraxis auch auf das Element der Grausamkeit zurückgreift. Nach einer vielfach vom EGMR verwendeten Formel bedarf es einer vorsätzlichen Behandlung, die für mehrere Stunden am Stück angewandt wurde und entweder eine körperliche Verletzung oder intensives physisches oder psychisches Leiden verursacht hat. Beim Begriff der erniedrigenden Behandlung steht das Element der Demütigung oder Entwürdigung im Vordergrund, wobei die Grenzen zwischen der unmenschlichen und der erniedrigenden Behandlung fließend sind (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 08.09.2020 – A 8 K 10988/17 –, juris Rn. 19 m.w.N.). Eine solche Behandlung hat der Kläger zu 1. nicht erlitten, auch wenn man seinen Vortrag als wahr unterstellt. Der Kläger zu 1. hat angegeben, während der Entführung nicht misshandelt worden zu sein. In Betracht kommt deshalb allein ein subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr setzt dabei voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den benannten Rechtsgütern droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 –, juris Rn. 20). Es liegen jedoch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass den Klägern in ihrem Herkunftsland (§ 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AsylG) Libyen eine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts führt zur Gewährung subsidiären Schutzes, sofern die Auseinandersetzungen zwischen den regulären Streitkräften eines Staates und einer oder mehreren bewaffneten Gruppen oder zwischen zwei oder mehreren bewaffneten Gruppen als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die die Gewährung des subsidiären Schutzes beantragt, angesehen werden kann, weil der Grad willkürlicher Gewalt bei diesen Konflikten ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, wird umso geringer sein, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. In diesem Zusammenhang ist es nicht erforderlich, bei der Prüfung eines Antrags auf subsidiären Schutz die Intensität dieser Auseinandersetzungen speziell zu beurteilen, um unabhängig von der Bewertung des daraus resultierenden Grads an Gewalt zu bestimmen, ob die Voraussetzung des Vorliegens eines bewaffneten Konflikts erfüllt ist. Deshalb darf die Feststellung des Vorliegens eines bewaffneten Konflikts nicht von einem bestimmten Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder von einer bestimmten Dauer des Konflikts abhängig gemacht werden, wenn diese dafür genügen, dass durch die Auseinandersetzungen, an denen die Streitkräfte beteiligt sind, der beschriebene Grad an Gewalt entsteht, und der Antragsteller, der tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, somit tatsächlich internationalen Schutz benötigt (EuGH, Urt. v. 30.01.2014 – C-285/12 –, juris Rn. 30-32, 34). Für die Frage, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ der Schutzsuchenden vorliegt, kann die Anzahl der bereits festgestellten Opfer bezogen auf die Gesamtbevölkerung in der betreffenden Region als relevant angesehen werden. Dieser Umstand kann jedoch nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium sein. Zur Feststellung, ob eine Bedrohung im Sinne der Vorschrift vorliegt, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslands des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich. Dabei können die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts als Faktoren berücksichtigt werden, ebenso wie andere Gesichtspunkte, etwa das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (EuGH, Urt. v. 10.06.2021 – C-901/19 –, juris Rn. 31, 33, 43, 45). Nach diesen Maßstäben unterliegen die Kläger bei einer Rückkehr nach Libyen keiner ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird. Es kommt weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Allerdings ist jedenfalls dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris Rn. 13 f. zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Abzustellen ist danach für diese Entscheidung auf die Stadt el-Agelat (Ajaylat) und den Distrikt Nuqat al-Chams als Herkunftsregion der Kläger. Dort haben die Kläger in Libyen gelebt. Der vorübergehende Umzug nach Tripolis erfolgte nach Angaben der Kläger, um der Bedrohungslage in ihrer Heimatstadt zu entgehen und daher unfreiwillig. Ihre Herkunftsregion hat sich dadurch nicht geändert. Die Sachlage in Libyen und am Zielort der Kläger stellt sich nach den ausgewerteten Erkenntnismitteln wie folgt dar: Nach dem Sturz Gaddafis 2011 entstand in Libyen ein Machtvakuum, das die Ausbreitung von Milizen und bewaffneten Gruppen ermöglichte. Im August 2014 wurde das Parlament von Tripolis in die ostlibysche Stadt Tobruk vertrieben. In Tripolis übernahm ein selbsternanntes konkurrierendes Parlament die Macht, wodurch es zu einer Spaltung des Landes kam. Im Osten formierte sich das Lager „Würde“ unter der Regierung Abdallah al-Thni und General Khalifa Haftar. Im Westen entstand eine militärische Allianz „Morgenröte“ aus islamistischen Milizen und revolutionären Kräften, die eine Gegenregierung der „Nationalen Rettung“ bildete. Keine der beiden Regierungen konnte in der Folgezeit politisch oder militärisch großräumig effektive Macht ausüben. Insbesondere an der zentrallibyschen Küste etablierte sich eine Herrschaft der Terrorgruppe IS. Unter Vermittlung der UNO wurde am 17. Dezember 2015 ein politisches Abkommen unterzeichnet. Das Abkommen führte zur Errichtung eines neunköpfigen Präsidialausschusses sowie einer Einheitsregierung unter Premier Fayez Serraj. Die Regierung wurde von den bisherigen Machtblöcken aber nicht uneingeschränkt anerkannt und das Abkommen nur teilweise vollzogen. Im ganzen Land kam es weiterhin zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen der Vielzahl verschiedener bewaffneter Gruppen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 23.01.2017, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Libyen, S. 6 ff.). In der Folge verschlechterte sich die Sicherheitslage weiter, auch für die Zivilbevölkerung. Im Westen Libyens kam es zu einem erheblichen Aufbau militarisierter Streitkräfte. Der Islamische Staat wich vor den militärischen Angriffen in andere Landesteile aus. Die Kämpfe zwischen der Libyschen Nationalarmee von Khalifa Haftar und der international anerkannten Regierung der Nationalen Übereinkunft dauerten weiter an (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 21.11.2019, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Libyen, S. 5 ff.). Am 23. Oktober 2020 wurde in Genf nach Vermittlung der UN eine umfassende Waffenstillstandsvereinbarung durch den „Gemeinsamen Militärischen Ausschuss“ geschlossen, der Vertreter der Regierung des Nationalen Einvernehmens und der sog. Libyschen Nationalen Armee umfasst (Auswärtiges Amt, 11.02.2021, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libyen, S. 5). Die Kampfhandlungen zwischen der Regierung in Tripolis und den Kräften um General Haftar hatten bereits im Juni 2020 geendet. Die Armee von Haftar hinterließ bei ihrem Rückzug aus Tripolis in den südlichen Vororten Minen und Sprengfallen, die bis Mai 2022 mindestens 130 Tote und 196 Verletzte verursachten (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 01.07.2022, Briefing Notes Zusammenfassung Libyen – Januar bis Juni 2022, S. 3). 78 der Opfer waren Personen, die mit der Räumung der Minen befasst waren (Human Rights Watch, 27.04.2022, Libya: Landmines, Other War Hazards, Killing Civilians, S. 7). Im März trat die „Regierung der Nationalen Einheit“ unter Premierminister Dbeiba an, die zunächst von beiden Seiten als Übergangsregierung anerkannt wurde. Die für den 24. Dezember 2021 vereinbarten landesweiten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen fanden allerdings nicht statt. Das im Osten des Landes ansässige Parlament sprach am 1. März 2022 dem designierten Premierminister Bashagha und seinem Kabinett das Vertrauen aus. Die international anerkannte Regierung von Premierminister Dbeiba lehnte jedoch einen Rücktritt ab. Beide Regierungen konkurrieren seitdem um die Macht und haben Milizen mobilisiert (Auswärtiges Amt, 19.04.2022, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libyen, S. 4 f.). Die beiden politischen Lager und die nichtstaatlichen Akteure halten sich weitgehend an das Waffenstillstandsabkommen vom Oktober 2020. Trotzdem kommt es im ganzen Land weiter zu vereinzelter Gewalt und politischen Auseinandersetzungen zwischen der in Tripolis ansässigen Einheitsregierung, die von der Türkei unterstützt wird, und den rivalisierenden Institutionen im Osten einschließlich der selbsternannten Libysche Nationalen Armee und der vom Parlament ernannten „Regierung der nationalen Stabilität“, die von Russland, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Ägypten gestützt werden. Die militärische Unterstützung aus dem Ausland ging nach dem Waffenstillstand jedoch zurück. Im ganzen Land operieren weiterhin extralegale bewaffnete Gruppen einschließlich ausländischer Söldner, denen vielfach Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden (U.S. Department of State, 19.07.2022, 2022 Trafficking in Persons Report: Libya). Auch insoweit ist die Waffenstillstandsvereinbarung vom Oktober 2020, in der auch der Abzug ausländischer Söldner und Kräfte verabredet wurde, noch nicht umgesetzt worden (Auswärtiges Amt, 19.04.2022, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libyen, S. 4). Die Sicherheitslage hat sich seit der Unterzeichnung des Waffenstillstandsabkommens im Oktober 2020 erheblich verbessert. Der weitaus überwiegende Teil der Binnenvertriebenen konnte in seine Herkunftsgebiete zurückkehren. Allerdings sind etwa 160.000 Binnenvertriebene noch nicht zurückgekehrt (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, 25.08.2022, Libya. Humanitarian Bulletin April - June 2022). Die Vereinten Nationen und verschiedene internationale Organisationen vermitteln weiterhin im libyschen Friedensprozess. Die Konfliktparteien haben dafür einen gemeinsamen Ausschuss und eine gemeinsame Militärkommission gebildet. Sie arbeiten auf mehreren Feldern zusammen, so bei der Räumung von Minen, bei der Verwaltung der Zentralbank und bei der Wiedereröffnung der Ölindustrie. Die Gespräche haben jedoch noch zu keiner abschließenden Einigung geführt. Infolgedessen hat sich die Sicherheitslage in Tripolis und im westlichen Libyen zur Mitte des Jahres 2022 wieder verschärft. In Tripolis und ganz Westlibyen kam es ab Mai 2022 zu Zusammenstößen bewaffneter Gruppen und Schießereien auch in dicht besiedelten Gebieten, als die Regierung von Bashagha ankündigte, von Tripolis aus agieren zu wollen und versucht hatte, mit Hilfe von Milizen in die Stadt einzudringen. Am 21. Juni 2022 wurde in der Hauptstadt der Ausnahmezustand ausgerufen. In ganz Libyen kam es zu teils gewalttätigen Demonstrationen (United Nations Security Council, 19.08.2022, United Nations Support Mission in Libya, S. 1-6). Aus Tripolis und dem westlichen Libyen werden weiterhin zahlreiche bewaffnete Auseinandersetzungen berichtet, die sich auch auf die Zivilbevölkerung auswirken. Am 21. und 22. Juli 2022 sollen in Tripolis Medienangaben zufolge bei gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen bewaffneten Gruppierungen, welche die jeweiligen rivalisierenden Regierungen unterstützen, mindestens 16 Personen getötet sowie 52 weitere verletzt worden sein (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 25.07.2022, Briefing Notes. Libyen, S. 5). In der Nacht zum 6. August 2022 soll es erneut zu Kämpfen zwischen bewaffneten Gruppierungen gekommen sein. Angaben zu Opfern wurden nicht gemacht (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 08.08.2022, Briefing Notes. Libyen, S. 6). In mehreren Stadtteilen von Tripolis und angrenzenden Orten sind dem Gesundheitsministerium zufolge am 26. und 27. August 2022 bei Kämpfen zwischen bewaffneten Gruppierungen mindestens 32 Personen getötet und 159 weitere verletzt worden, ein Großteil seien Zivilpersonen. Neben dem Beschuss von Regierungsgebäuden und Wohnhäusern sollen auch sechs Gesundheitseinrichtungen durch die Kämpfe beschädigt worden sein (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 29.08.2022, Briefing Notes. Libyen, S. 9). Kämpfe in westlichen Außenbezirken der Hauptstadt Tripolis habe es auch am 2. und 3. September 2022 gegeben (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 12.09.2022, Briefing Notes. Libyen, S. 6). Am 25. September 2022 ist es in der westlibyschen Stadt Zawiya bei Kämpfen zwischen bewaffneten Gruppierungen, welche beide die in Tripolis ansässige Einheitsregierung unterstützen, laut lokalen Medienberichten zu zahlreichen getöteten und verletzten Personen gekommen. Unter ihnen sollen sich auch mehrere Zivilpersonen befinden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 26.09.2022, Briefing Notes. Libyen, S. 5). Nach den Feststellungen von ACLED (Armed Conflict Location & Event Data Project), einer Nichtregierungsorganisation, die Daten von Konflikten sammelt, analysiert und darstellt, ist die Gewalt gegen Zivilisten im Rahmen des innerlibyschen Konflikts im Distrikt Nuqat al-Chams nach dem Waffenstillstand 2020 deutlich zurückgegangen. Wurden im ersten Quartal 2020 noch 6 konfliktbezogene Ereignisse (gewaltsame Ausschreitungen, Explosionen/Gewalt aus Entfernung, Gewalt gegen Zivilisten, bewaffnete Kämpfe) und im zweiten Quartal 42 konfliktbezogene Ereignisse registriert, verringerte sich diese Zahl in der Folge erheblich (drittes Quartal 2020: 1, viertes Quartal 2020: 0, erstes Quartal 2021: 0, zweites Quartal 2021: 7, drittes Quartal 2021: 7, viertes Quartal 2021: 1, erstes Quartal 2022: 0, zweites Quartal 2022: 4, drittes Quartal 2022: 0, viertes Quartal 2022: 1). Entsprechendes gilt für die Entwicklung der Todesopfer, wobei die Daten nicht zwischen Zivilpersonen und Militärangehörigen unterscheiden (erstes Quartal 2020: 8, zweites Quartal 2020: 96, drittes Quartal 2020: 6, viertes Quartal 2020: 0, erstes Quartal 2021: 0, zweites Quartal 2021: 9, drittes Quartal 2021: 6, viertes Quartal 2021: 0, erstes Quartal 2022: 0, zweites Quartal 2022: 3, drittes Quartal 2022: 0, viertes Quartal 2022: 0). Für die Stadt el-Agelat werden im Zeitraum 2020 bis 2022 Todesopfer nur für das zweite Quartal 2021 (8) und das dritte Quartal 2021 (3) ausgewiesen. Dem entspricht ein Bericht des Bundesamts, wonach sich vom 10. bis zum 12. Juni 2021 zwei Milizen aus az-Zawiya und el-Agelat in el-Agelat gewaltsame Auseinandersetzungen geliefert hatten. Dabei kam es zu Plünderungen von Geschäften, zu Entführungen sowie zur Zerstörung von Eigentum. Mindestens acht Personen wurden getötet, unter ihnen eine unbekannte Zahl an Zivilisten (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 05.07.2021, Briefing Notes, S. 8). Auch unter Berücksichtigung einer Dunkelziffer für nicht bekannt gewordene Fälle (vgl. VG Berlin, Urt. v. 06.10.2022 – 19 K 347/20 A –, juris Rn. 35) und der Annahme eines Faktors für die methodisch nicht erfassten verletzten Zivilisten (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 24.09.2019 – 9 LB 136/19 –, juris Rn. 97) lässt sich aus diesen Angaben zum jetzigen Zeitpunkt angesichts einer Bevölkerungszahl von 287.000 für Nuqat al-Chams bzw. 4.800 für el-Agelat nur ein geringes Risiko für Zivilpersonen ermitteln, in einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt getötet zu werden oder Verletzungen zu erleiden. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen Konflikts lässt sich für die Kläger auch nicht im Ergebnis einer umfassenden Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalls feststellen. Das gilt gleichermaßen für Gefahren durch die militärischen Verbände der beiden konkurrierenden Regierungen und durch lokale Milizen. Der Senat hat dabei gefahrerhöhend die lange Dauer der innerlibyschen Auseinandersetzungen, den hohen Organisationsgrad der beteiligten bewaffneten Gruppen und den Umstand berücksichtigt, dass eine endgültige Lösung des politischen Konflikts durch Wahlen und Zusammenführung der verschiedenen staatlichen und militärischen Organisationen weiterhin nicht absehbar ist. Die Gefährdung der Kläger ist auch deshalb als überdurchschnittlich einzuschätzen, weil ihre westlibysche Herkunftsregion wegen ihrer Nähe zu Tripolis potentiell konfliktträchtiger erscheint. Risikoerhöhend wirkt sich ebenfalls aus, dass die Kläger wegen ihrer Volkszugehörigkeit keinen Schutz durch die traditionell starken Stammesstrukturen in Libyen zu erwarten haben. Einzustellen war schließlich, dass medizinische Einrichtungen, in denen eine berufliche Tätigkeit der Klägerin zu 2. zu erwarten ist, in der Vergangenheit besonders gefährdet waren (Insecurity Insight, 22.06.2021, Violence Against or Obstruction of Health Care in Libya in 2020). Gleichwohl ist nicht zu verkennen, dass seit dem Waffenstillstand 2020 die Zahl der zivilen Opfer der bewaffneten Auseinandersetzungen in Libyen drastisch gesunken ist und der Waffenstillstand über einen längeren Zeitraum grundsätzlich eingehalten wird, selbst wenn es im Einzelfall immer wieder zu lokalen Gewaltausbrüchen kommt. Der unter internationaler Vermittlung zustande gekommene Friedenprozess ist von keiner Seite abgebrochen worden. Der Senat stellt auch den Umstand ein, dass der größte Teil der Binnenvertriebenen inzwischen in ihre Herkunftsorte zurückgekehrt ist und das Risiko für sich nunmehr als vertretbar einschätzt. Das ist ein deutliches Anzeichen für eine Entspannung der Lage, weil diese Personengruppe wegen ihrer räumlichen Nähe zum Konflikt zu einer informierten Gefahreneinschätzung in der Lage ist. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigender Behandlung voraus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung zu den Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt, muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein. Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. In besonderen Ausnahmefällen können auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen. Es sind allerdings strengere Maßstäbe anzulegen, sofern es an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur fehlt: Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ aufweisen; diese kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. In seiner jüngeren Rechtsprechung zum Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art. 4 GRC stellt der Gerichtshof der Europäischen Union darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können (BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 – 1 C 10/21 –, juris Rn. 13 ff. m.w.N.). Aus den Feststellungen zum Flüchtlingsschutz und zum subsidiären Schutz ergibt sich, dass den Klägern im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht wegen der Sicherheitslage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Eine solche Gefahr besteht auch nicht wegen der humanitären Lage in Libyen. Zur Überzeugung des Senats wären die Kläger in der Lage, ihr wirtschaftliches Existenzminimum in Libyen zu sichern. Im Jahr 2020 waren in Libyen noch etwa 1,3 Millionen Menschen auf eine Form von humanitärer Hilfe angewiesen. Seit 2019 hatten sich infolge der militärischen Auseinandersetzungen die Lebensbedingungen vor allem für Frauen und Flüchtlinge verschlechtert. Frauen werden in Libyen schlechter bezahlt als Männer und verlieren in der Wirtschaftskrise eher ihren Arbeitsplatz als Männer. Migrantengemeinschaften in Libyen sind von der staatlich finanzierten Grundversorgung ausgeschlossen. Der Bürgerkrieg hatte zudem die Arbeit von internationalen und nichtstaatlichen Organisationen vorübergehend eingeschränkt. Diese haben mit dem Waffenstillstand 2020 ihre Tätigkeit aber erneut aufgenommen. Bis Ende März 2022 hatten humanitäre Organisationen mehr als 103.000 Menschen unterstützt. 803.000 Menschen wurden als bedürftig eingestuft, von denen 211.000 mit den größten Bedürfnissen gezielte Hilfe benötigten (United Nations Security Council, 20.05.2022, United Nations Support Mission in Libya, S. 14). Die Vereinten Nationen planen, bis Ende 2022 mit Hilfsprogrammen 400.000 Personen zu erreichen, die am stärksten hilfebedürftig sind. Wegen der zurückgehenden humanitären Bedürfnisse ist beabsichtigt, von humanitärer Hilfe zur Entwicklungshilfe überzugehen (United Nations Security Council, 19.08.2022, United Nations Support Mission in Libya, S. 14). Mit dem Ende des Bürgerkriegs hat sich auch die wirtschaftliche Situation in Libyen wieder verbessert. Die bewaffneten Auseinandersetzungen hatten im Jahr 2020 dazu geführt, dass die Regierung die öffentlichen Ausgaben für Löhne und Gehälter sowie für Subventionen und Transfers kürzen musste. Der weitaus überwiegende Teil der Beschäftigung findet im öffentlichen Sektor einschließlich der Ölindustrie statt. Der Anteil des privaten Sektors an der Beschäftigung beträgt nur 14 Prozent (Bertelsmann Stiftung, 23.02.2022, BTI 2022 Country Report. Libya, S. 21, 27, 28). Mit dem Ende der Blockade der Ölinfrastruktur durch Haftar-loyale Kräfte im September 2020 sowie einer Reform des Wechselkursregimes zum Jahreswechsel 2020/21 wurden inzwischen die Grundlagen für eine wirtschaftliche Erholung gelegt (Auswärtiges Amt, 19.04.2022, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libyen, S. 5). Der Senat geht davon aus, dass die Kläger das zu ihrem Lebensunterhalt in Libyen unbedingt Notwendige durch eigene Erwerbstätigkeit und erforderlichenfalls durch die humanitäre Unterstützung internationaler Organisationen erlangen können. Die Kläger sind grundsätzlich erwerbsfähig und haben Erfahrungen auf dem libyschen Arbeitsmarkt. Auch wenn sie als Ausländer keinen Zugang zum staatlichen Sektor und zu staatlichen Transferleistungen haben und die Klägerin zu 2. auf absehbare Zeit mit der Pflege und Erziehung der vier Kinder beschäftigt sein wird, kann jedenfalls der Kläger zu 1. wieder eine Tätigkeit im privaten Sektor aufnehmen. Vor seiner Ausreise hat der Kläger zu 1. in el-Agelat und Tripolis verschiedene Erwerbstätigkeiten ausgeübt und damit seine Familie versorgt. Es ist zu erwarten, dass ihm das erneut gelingen würde. Bei einer lebensnahen Betrachtung ist auch davon auszugehen, dass die Kläger in ihrem Heimatort Freunde und Bekannte haben, die ihnen dabei helfen können, anfängliche Schwierigkeiten zu überwinden. Gleiches gilt für die in Libyen verbliebenen Familienmitglieder. Die Kläger würden voraussichtlich zudem Unterstützung durch internationale Hilfsorganisationen erfahren. Der jüngste Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen stellt eine kritische humanitäre Situation nur für die Gruppe der inhaftierten Migranten fest (United Nations Security Council, 19.08.2022, United Nations Support Mission in Libya, S. 9 f.), zu dieser Gruppe rechnen die Kläger nicht. Es ist auch zu erwarten, dass die Kläger Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung hätten. Die medizinische Grundversorgung hat sich in den Jahren des anhaltenden Bürgerkrieges allerdings stark verschlechtert. Etwa die Hälfte des Fachpersonals wanderte ins Ausland ab, sodass ein Mangel an qualifiziertem Personal besteht. Das dysfunktionale Gesundheitssystem leidet unter fragmentiertem und ineffektivem Management, fehlender Transparenz, begrenzten finanziellen und personellen Ressourcen, einem Mangel an Medikamenten sowie an grundlegender Ausstattung und medizinischen Geräten. Aufgrund von Beschädigung und Zerstörung während des Bürgerkriegs sowie Personalmangel und Unterfinanzierung blieben im Jahr 2021 laut Schätzungen der World Health Organization (WHO) in einigen Gebieten des Landes bis zu 90 Prozent der vorhandenen Einrichtungen medizinischer Grundversorgung geschlossen. In der westlichen Region, in der die Kläger lebten, stellte die WHO dagegen 334 funktionierende, 237 teilweise funktionierende und 106 nicht funktionierende Gesundheitseinrichtungen fest. 87 Einrichtungen hatten keine Meldung abgegeben. Die WHO unterstützt die nationalen und lokalen Gesundheitsbehörden mit Schulungen, Aufbau und Gesundheitseinrichtungen und Lieferungen von Medikamenten und medizinischem Gerät beim Wiederaufbau des Gesundheitssystems. Die Zahl der Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen, Krankentransporte und medizinisches Personal ist seit 2020 rückläufig und lag im ersten Quartal 2022 bei nur noch mindestens 5 Angriffen (2021: 36 Angriffe). Zahlreiche Quellen berichten von einem Mangel an (teilweise lebenswichtigen) Medikamenten. Landesweit meldeten 80 Prozenten der primären Gesundheitseinrichtungen einen chronischen Mangel an Medikamenten. Aufgrund des Mangels an verfügbaren und adäquat ausgestatteten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen lassen sich Betroffene häufig in den besser ausgestatteten Privatkliniken behandeln. Der libysche Staat finanziert in schweren Fällen die Krankenbehandlung seiner Staatsangehörigen im Ausland (WHO, 10.04.2022, Libya. Annual Report 2021; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 31.05.2022, Länderreport. Libyen. Gesundheitssystem und COVID-19, S. 1; Auswärtiges Amt, 19.04.2022, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libyen, S. 14). Nach diesen Erkenntnissen ist die Gesundheitsversorgung in der Herkunftsregion der Kläger zwar eingeschränkt, aber nicht zusammengebrochen und für die Kläger auch zugänglich, so dass ein Abschiebungsverbot auch unter diesem Gesichtspunkt nicht festzustellen ist. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen gleichfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat auch dann abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, ist in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfen ist. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist in diesen Fällen, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, das heißt, dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG, Beschl. v. 17.08.2011 – 10 B 13/11 –, juris Rn. 3 und § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (§ 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG). Die Kläger haben sich im Berufungsverfahren nicht auf ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen berufen und auch für die Klägerin zu 4. keine ärztliche Bescheinigung über den aktuellen Stand ihrer Erkrankung und deren Behandlungsbedürftigkeit vorgelegt. Die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts vom 24. November 2016 ist dagegen rechtswidrig und auf den Anfechtungsantrag der Kläger aufzuheben. Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung ist § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach erlässt das Bundesamt mit dem ablehnenden Bescheid eine Abschiebungsandrohung. In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist (§ 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung ist an der Richtlinie 2008/115/EG zu messen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2020 – 1 C 19/19 –, juris Rn. 23 ff.). Die Abschiebungsandrohung ist als Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 Richtlinie 2008/115/EG anzusehen (BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6/21 –, juris Rn. 41). In jeder Rückkehrentscheidung muss aber unter den in Art. 3 Nr. 3 Richtlinie 2008/115/EG genannten Drittländern dasjenige angegeben werden, in das der Adressat der Rückkehrentscheidung abzuschieben ist (EuGH, Urt. v. 24.02.2021 – C-673/19 –, juris Rn. 39). Eine Rückkehrverpflichtung ist nicht ohne die Bestimmung eines Ziellandes vorstellbar, welches eines der in Art. 3 Nr. 3 Richtlinie 2008/115/EG genannten Länder sein muss (EuGH, Urt. v. 14.05.2020 – C-924/19 PPU und C-925/19 PPU –, juris Rn. 115). Nach Inkrafttreten der Richtlinie 2008/115/EG ist eine Abschiebungsandrohung ohne Zielstaatsbestimmung bereits aus diesem Grund rechtswidrig und aufzuheben (VG Freiburg, Urt. v. 17.05.2022 – 10 K 5070/19 –, juris Rn. 37 ff.). Der Senat hat erwogen, ob mit der Abschiebungsandrohung „in den Herkunftsstaat“ im vorliegenden Fall bei verständiger Auslegung die Abschiebung der Kläger nach Libyen angedroht worden war. Er sieht sich an einem solchen Verständnis jedoch gehindert, weil das Bundesamt in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich erklärt hat, keine Zielstaatsbezeichnung treffen zu wollen, weil – was nach Auffassung des Senats nicht der Fall ist – der Herkunftsstaat der Kläger ungeklärt sei. Nach Aufhebung der Abschiebungsandrohung war auch die Entscheidung des Bundesamts nach § 11 AufenthG aufzuheben. Nach der Definition des Einreise- und Aufenthaltsverbots muss ein Einreiseverbot im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG immer mit einer Rückkehrentscheidung einhergehen (Art. 3 Nr. 6 Richtlinie 2008/115/EG). Ein Einreiseverbot kann nicht ohne Rückkehrentscheidung bestehen (BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6/21 –, juris Rn. 53). Ein Einreiseverbot, das unter die Richtlinie 2008/115/EG fällt, kann nach der Aufhebung der Rückkehrentscheidung nicht aufrechterhalten werden (EuGH, Urt. v. 03.06.2021 – C-546/19 –, juris Rn. 54). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 83b AsylG. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten um die Zuerkennung von internationalem Schutz und die Feststellung von Abschiebungsverboten. Die Kläger sind palästinensische Volkszugehörige. Die Kläger zu 1. und 2. sind Eheleute, die Klägerinnen zu 3. und 4. deren Kinder. Die Kläger reisten am 21. Juni 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 22. Juni 2016 Asylanträge. Am 7. Oktober 2016 wurden die Kläger zu 1. und 2. beim Bundesamt angehört. Sie gaben an, keine Staatsangehörigkeit zu haben. Sie seien in Libyen geboren worden und stammten aus der Stadt el-Agelat (Ajaylat) im Distrikt Nuqat al-Chams. Sie hätten bis zu ihrer Ausreise ausschließlich in Libyen gelebt. Der Kläger zu 1. habe bei seinem Bruder als Automechaniker gearbeitet. Im Jahre 2011 sei er dreimal wegen der Proteste gegen Gaddafi verhaftet worden. Nach 2013 habe sich die Lage verschlechtert. In diesem Jahr sei er zusammen mit seinem Bruder entführt worden, um ein Lösegeld zu erpressen. Die Entführung habe fünf Stunden gedauert. Zudem seien immer wieder bewaffnete Personen in die Werkstatt gekommen, ohne für die Reparaturen zu bezahlen. Sie hätten es nicht gewagt, von diesen Leuten Geld zu verlangen. Er sei zunächst nach Tripolis gegangen und habe dort Lebensmittel transportiert. Die wirtschaftliche Lage habe sich dann verschlechtert, deshalb sei er 2016 in seinen Heimatort zurückgekehrt. Die Sicherheitslage sei inzwischen so schlecht geworden, dass sie sich zur Ausreise entschlossen hätten. Die Klägerin zu 2. habe vor der Heirat im Jahr 2013 studiert und als Praktikantin bei einem Zahnarzt und als Apothekerin gearbeitet. Sie habe sich nach der Revolution als Frau nicht mehr weiterbilden können. Zudem sei die Lage an der Universität sehr unsicher gewesen. Die Kläger legten unter anderem einen libanesischen Reiseausweis für palästinensische Flüchtlinge für den Kläger zu 1. sowie Registrierungskarten des UNRWA aus dem Bedawwi Camp für die Familie des Must Fadi A. und aus dem Burj Shamali Camp für die Familie des Ahmad Mohd Yunis vor. Der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. sind darauf jeweils als Angehörige registriert worden. Im Berufungsverfahren legte auch die Klägerin zu 2. einen libanesischen Reiseausweis für palästinensische Flüchtlinge vor. Die Reiseausweise wurden jeweils von der libanesischen Botschaft in Tripolis ausgestellt und weisen Libyen als Geburtsland des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. aus. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 24. November 2016 die Anträge auf Asylanerkennung ab und erkannte die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu. Das Bundesamt stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte die Abschiebung in den Herkunftsstaat an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die Kläger haben gegen diesen Bescheid Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin erhoben. Das Verwaltungsgericht Schwerin hat sich mit Beschluss vom 16. Dezember 2016 – 5 A 3710/16 As SN – für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Greifswald verwiesen. Der Kläger zu 1. trug im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weiter vor, er sei mehrfach auf Facebook mit dem Tod bedroht worden. Für die Klägerin zu 4. seien zwischenzeitlich verschiedene Erkrankungen diagnostiziert worden. Die Kläger legten unter anderem einen Bericht der Helios-Kliniken A-Stadt vom 2. September 2017 vor, in dem für die Klägerin zu 4. eine idiopathische Epilepsie bescheinigt wird, die mit Levetiracetam behandelt wird. In der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2017 sind die Kläger zu 1. und 2. ergänzend befragt worden. Dabei gaben sie an, im Jahre 2014 nach Tripolis umgezogen zu sein. Dort habe der Kläger zu 1. zunächst ebenfalls in einer Autowerkstatt gearbeitet. Die Klägerin zu 2. habe ihr Studium 2012 kurz vor dem Abschluss abgebrochen. Alle Familienmitglieder des Klägers zu 1. hätten Libyen inzwischen verlassen. Die Eltern der Klägerin zu 2. würden noch in Libyen leben. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts vom 24. November 2016 zu verpflichten, ihnen Flüchtlingsschutz, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen und die Entscheidung nach § 11 Abs. 1 AufenthG aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. Oktober 2017 – 4 A 2374/16 As HGW – abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 23. März 2018 – 2 LZ 233/18 OVG – die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Beschluss ist den Klägern am 27. März 2018 zugestellt worden. Am 26. April 2018 haben die Kläger die Berufung begründet. Die Kläger seien zwar als staatenlose Palästinenser in Libyen geboren, aber von der UNRWA als Flüchtlinge registriert worden. Dieser Status habe ihnen eine befristete Aufenthaltserlaubnis für Libyen ermöglicht, die inzwischen abgelaufen sei. Die Kläger seien deshalb als ipso facto-Flüchtlinge gemäß § 3 Abs. 3 AsylG anzuerkennen. Der Schutz der UNRWA bestehe nicht mehr, weil sich die Kläger nicht mehr im Mandatsgebiet der Organisation aufhielten. Rechtlich sei von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Libanon auszugehen, der von dem tatsächlichen Aufenthalt in Libyen nicht unterbrochen oder aufgehoben worden sei. Im Libanon würden Palästinenser einer Gruppenverfolgung unterliegen. Die Rückkehrberechtigung sei inzwischen entfallen, die Kläger würden in Libyen ohne Aufenthaltsrecht sein. Sie hätten deshalb keinen Zugang zu staatlichen Leistungen. Es sei nicht zu erwarten, dass der Kläger zu 1. den Lebensunterhalt der inzwischen sechsköpfigen Familie in Libyen sichern könnte. Der Prüfungsumfang des Bundesamts sei durch die Zielstaatsbezeichnung begrenzt. Deshalb sei auch die Negativfeststellung zu § 60 AufenthG aufzuheben. Die Kläger beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 17. Oktober 2017 – 4 A 2374/16 As HGW – zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 24. November 2016 zu verpflichten, ihnen Flüchtlingsschutz, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG für Libyen vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und das Urteil des Verwaltungsgerichts. Abzustellen sei nicht auf den Libanon, sondern gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AsylG auf Libyen als Land des gewöhnlichen Aufenthalts der Kläger. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG komme nicht in Betracht, da die Kläger zu keinem Zeitpunkt unter dem Schutz der UNWRA gestanden hätten. Dies sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 17. Juni 2010 – C-31/09 –) jedoch Voraussetzung für die Anwendung von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83/EU. Auch die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG scheide aus, ein bewaffneter innerstaatlicher Konflikt bestehe in Libyen nach dem zutreffenden Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. April 2022 – 5 A 619/15.A – nicht mehr. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2022 Bezug genommen.