Urteil
3 K 690/21 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2025:0226.3K690.21OVG.00
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Leitsätze
In einem Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Bebauung in einem Allgemeinen Wohngebiet gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB von der Existenz eines im Plan ebenfalls festgesetzten Lärmschutzriegels abhängig gemacht werden (aufschiebende Bedingung). Dabei muss der Fortbestand der abschirmenden Bebauung nicht durch Festsetzungen gesichert sein.(Rn.61)
(Rn.62)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragstellerin auferlegt.
Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In einem Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Bebauung in einem Allgemeinen Wohngebiet gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB von der Existenz eines im Plan ebenfalls festgesetzten Lärmschutzriegels abhängig gemacht werden (aufschiebende Bedingung). Dabei muss der Fortbestand der abschirmenden Bebauung nicht durch Festsetzungen gesichert sein.(Rn.61) (Rn.62) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragstellerin auferlegt. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der zulässige (1.) Normenkontrollantrag ist unbegründet (2.). 1. Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragstellerin ist kein „Planinnenlieger“, denn der Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans erfasst ihr Grundstück nicht. Daher kann sie sich grundsätzlich (nur) auf eine mögliche Verletzung des bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 Baugesetzbuch – BauGB) berufen. Dieses hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht damit Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden. Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden (subjektives Recht auf gerechte Abwägung). Für die Antragsbefugnis ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Antragsteller substantiiert Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2020 – 4 BN 50.19 –, juris Rn. 6 m. w. N.). Macht der Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen eigenen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung überhaupt beachtlich war (BVerwG, a. a. O.). Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich dabei auf solche schutzwürdigen – planbedingten – Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2019 – 4 BN 28.19 –, juris Rn. 5). Für die Prüfung der Antragsbefugnis kommt es grundsätzlich auf die Darlegungen des Antragstellers im Normenkontrollverfahren an. Enthalten sie keine hinreichenden Tatsachen, die die Missachtung eines abwägungserheblichen Belangs im vorgenannten Sinn als möglich erscheinen lassen, ist die Antragsbefugnis zu verneinen (VGH München, Beschluss vom 8. Juli 2021 – 15 N 20.1810 –, juris Rn. 19; v. Albedyll in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Auflage 2021, § 47 VwGO, Rn. 62). Nach diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin die Möglichkeit einer Rechtsverletzung hinreichend dargetan. Sie hat ausgeführt, dass die von der Antragsgegnerin im Rahmen der Planaufstellung eingeholte „Schallimmissionsuntersuchung für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 65 ‚C-Straße‘ in C-Stadt“ vom 30. April 2019 eine Bebauung der westlich an das antragstellerische Grundstück angrenzenden Teilfläche des Plangebiets wegen ihrer besonderen Lärmbelastung – die Einwirkungen kämen von zwei Seiten – für ein Wohngebiet ungeeignet sei. Damit kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Antragsgegnerin den Nutzungskonflikt zwischen der (künftigen) Wohnnutzung und der gewerblichen Nutzung auf dem Grundstück der Antragstellerin im Rahmen der Abwägung nicht ordnungsgemäß bewältigt hat. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil der streitgegenständliche Bebauungsplan nicht an für seine Wirksamkeit beachtlichen Mängeln leidet. a) So ist der Plan entgegen der Auffassung der Antragstellerin formell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin ist im Planaufstellungsverfahren ordnungsgemäß „angehört“ worden. Diese Funktion übernimmt die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 BauGB. Fehler sind insoweit weder erkennbar noch vorgetragen. Die öffentliche Bekanntmachung des Planaufstellungsbeschlusses ist ebenso erfolgt, wie die Bekanntmachung des Planentwurfs. Die erforderlichen Auslegungsfristen sind von der Antragsgegnerin beachtet worden. Soweit die Antragstellerin mit der Rüge einer unterbliebenen Anhörung meinen sollte, dass eine Einzelanhörung wie etwa vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts zu erfolgten hätte, trifft dies nach dem Regelungssystem der genannten Vorschrift nicht zu. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass das Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung seinen vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck erfüllt hat, denn die Antragstellerin war über die Bauleitplanung informiert und konnte mit Schriftsatz vom 27. August 2020 und E-Mail vom 20. April 2021 Einwände gegen die Planung geltend machen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist auch die Ausfertigung der Planurkunde ordnungsgemäß erfolgt. Zur Begründung wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen der Antragsgegnerin zum Vorliegen eines Vertretungsfalls in dem Schriftsatz vom 26. Juni 2023 Bezug genommen. Gegen die Bekanntmachung der Satzung ist ebenfalls nichts zu erinnern. Mangels diesbezüglicher substantiierter Rügen der Antragstellerin wird von weiteren Ausführungen abgesehen. b) In materiell-rechtlicher Hinsicht leidet der Plan nicht an einem beachtlichen Abwägungsmangel. Nach § 1 Abs. 7 i. V. m. § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist auch verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solche der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 – IV C 105.66 –, juris Rn. 29; Urteil vom 14. Februar 1975 – IV C 21.74 –, juris Rn. 37; Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 26. April 2023 – 3 K 149/15 –, juris Rn. 74). Diesen Anforderungen genügt die Planung der Antragsgegnerin. aa) In Bezug auf die Belange des Immissionsschutzes sind keine beachtlichen Abwägungsfehler erkennbar. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die im nördlichen Bereich des Plangebiets vorgesehenen Wohngebiete an die nördlich davon gelegenen Gewerbeflächen angrenzen. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen: Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB u. a. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang kommt auch dem Trennungsgrundsatz Bedeutung zu. Eine Bauleitplanung ist regelmäßig verfehlt, wenn sie – unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) – dem Wohnen dienende Gebiete anderen Gebieten so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht so weit wie möglich vermieden werden (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2002 – 4 BN 3.02 –, BRS 55 Nr. 9). Der Trennungsgrundsatz gilt vor allem im Verhältnis von Wohngebieten zu Gewerbe- und Industriegebieten. Der Grundsatz der zweckmäßigen Zuordnung von unverträglichen Nutzungen ist ein wesentliches Element geordneter städtebaulicher Entwicklung und damit ein elementares Prinzip städtebaulicher Planung. Dabei normiert § 50 BImSchG nicht etwa ein striktes Gebot, sondern enthält eine Abwägungsdirektive (BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 – CN 2.06 –, NVwZ 2007, 831) bzw. ein Optimierungsgebot (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2004 – BN 16.04 –, BRS 67 Nr. 33). Dies schließt nicht aus, dass Gewerbegebiete und Wohngebiete zulässigerweise nebeneinander geplant werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei dem Trennungsgebot um nicht mehr als einen ausnahmefähigen Grundsatz (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2004, a. a. O.). Von dem Trennungsgrundsatz sind somit Ausnahmen denkbar, insbesondere in vorhandenen Gemengelagen oder wenn sichergestellt werden kann, dass von dem Industrie- bzw. Gewerbegebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen, und besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten. Die Trennung unverträglicher Nutzungen durch das Einhalten von Abständen ist im Hinblick auf die vielfältigen Festsetzungsmöglichkeiten nur eine von mehreren Möglichkeiten zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen, so dass je nach der räumlichen Situation auch sonstige Maßnahmen, wie z. B. die gezielte Festsetzung von Schutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 BauGB genutzt werden können (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1 Rdnr. 230; BVerwG, Urteil vom 22. März 2007, a. a. O.). Eine strikte Auslegung des in § 50 BImSchG verankerten Trennungsgrundsatzes wäre unvereinbar mit dem in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB niedergelegten Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Stellt sich heraus, dass im konkreten Fall unter Beachtung der getroffenen Festsetzungen keine Unzuträglichkeiten zwischen den Gewerbebetrieben und der Wohnnutzung zu erwarten sind, kann die Gemeinde dies bei der Abwägung auch dahingehend berücksichtigen, dass das Nebeneinander im Bebauungsplan ausgewiesen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.1992 – 4 B 71.90 –, juris Rn. 10). Die Planung neuer Wohngebiete hat sich grundsätzlich daran auszurichten, dass die neuen Wohnhäuser allenfalls solchen Außenpegeln ausgesetzt sind, die die Orientierungswerte der DIN 18005 Beiblatt 1 jedenfalls nicht überschreiten. Dieser Grundsatz kann allerdings nicht uneingeschränkt gelten. Namentlich in verdichteten großstädtischen Räumen mit einem engen Netz hoch belasteter Verkehrswege und anderen Bereichen immissionsträchtiger (z. B. gewerblicher) Nutzungen ist es kaum zu vermeiden, mit neuen Wohnbauflächen auch dicht an immissionsträchtige Nutzungen heranzurücken. Dies gilt umso mehr, als die Abwägungsdirektive des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden (vgl. § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB) einer zunehmenden Ausuferung der Bebauung in Freiräume hinein Grenzen setzt. Es kann daher im Einzelfall auch angezeigt sein, neue Wohnbauflächen in bereits vorbelastete Bereiche hinein zu planen, bei denen gegebenenfalls eine umfassende Einhaltung der Orientierungswerte als Außenpegel durch aktiven Lärmschutz nicht stets möglich ist. Dementsprechend stellt das Beiblatt 1 der DIN 18005 selbst darauf ab, die Einhaltung oder Unterschreitung der dort festgelegten Orientierungswerte sei „wünschenswert“, um die mit der Eigenart des betreffenden Baugebiets oder der betreffenden Baufläche verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastung zu erfüllen. Hinzu kommt, dass DIN-Normen ohnehin nicht dem Anspruch normativer Festlegungen gebietsbezogener Grenzwerte genügen, die nur im Wege demokratisch legitimierter Rechtssetzung getroffen werden können. Dementsprechend können die Orientierungswerte des Beiblatts 1 der DIN 18005 für städtebauliche Planungen lediglich als „Orientierungshilfe“ bzw. als „grober Anhalt“ herangezogen werden. Bei der Bauleitplanung darf von ihnen daher in gewissem Umfang abgewichen werden, wobei entscheidend ist, ob die Abweichung auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Orientierungswerte als „Orientierungshilfe“ noch im Einzelfall mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB vereinbar ist (OVG A-Stadt, Urteil vom 16. Dezember 2005 – 7 D 48/04.NE – juris Rn. 81; VGH Kassel; Urteil vom 29. März 2012 – 4 C 694/10.N –, Rn. 60). Werden – wie hier – erstmals neue Wohngebiete geschaffen, ist die Planung insbesondere auch darauf auszurichten, dass in dem betreffenden Gebiet ein den berechtigten Wohnerwartungen und Wohngewohnheiten entsprechendes Wohnen gewährleistet ist. Dieses erfasst sowohl das Leben innerhalb der Gebäude als auch die angemessene Nutzung der Außenwohnbereiche wie Balkone, Terrassen, Hausgärten, Kinderspielplätze und sonstiger Grün- und Freiflächen (OVG Münster, Urteil vom 16. Dezember 2005 – 7 D 48/04.NE – juris Rn. 72; BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1976 – IV C 80.74 – juris Rn. 46). Die angemessene Befriedigung der Wohnbedürfnisse setzt insbesondere voraus, dass innerhalb der Gebäude eine durch Außengeräusche nicht beeinträchtigte Entfaltung des Lebens der Bewohner möglich ist. Daher kann es im Ergebnis mit dem Gebot gerechter Abwägung vereinbar sein, Wohngebäude an der lärmzugewandten Seite des Gebiets auch deutlich über den Orientierungswerten liegenden Außenpegeln auszusetzen (eine derartige planerische Konzeption wird in der DIN 18005 selbst als Möglichkeit näher dargestellt, vgl. Nr. 5.5), wenn jedenfalls im Innern der Gebäude durch die Anordnung der Räume und die Verwendung schallschützender Außenbauteile angemessener Lärmschutz gewährleistet wird. Für eine derartige Lösung können im Einzelfall gewichtige städtebauliche Gründe sprechen. Insbesondere kann in die Abwägung eingestellt werden, dass durch eine geschlossene Riegelbebauung die rückwärtigen Flächen derselben Grundstücke und gegebenenfalls weiterer Grundstücke wirksam abgeschirmt werden. Somit kann eine Kombination von Festsetzungen im Ergebnis fehlerfrei sein, mit der der von einem Gewerbegebiet ausgehende Lärm mit baulichen und technischen Mitteln abgeschirmt werden soll (BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 – 4 CN 2.06 –, juris Rn. 15; Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 22. November 2022 – 3 K 124/20 OVG –, juris Rn. 63). Dabei ist allerdings in besonderer Weise darauf zu achten, dass auf der straßenabgewandten Seite der Grundstücke geeignete geschützte Außenwohnbereiche geschaffen werden können (BVerwG, Urteil vom 22. März 2007, a. a. O.; VGH Kassel, Urteil vom 22. April 2010 – 4 C 306/09.N –, juris Rn. 85). Gemessen an diesen Kriterien sind der Antragsgegnerin keine beachtlichen Abwägungsfehler unterlaufen. Sie hat das Problem der von den gewerblich genutzten Grundstücken und der C-Straße ausgehenden Lärmemissionen gesehen und das bereits benannte Lärmschutzgutachten eingeholt. Zweifel an der fachlichen Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen werden von der Antragstellerin nicht geltend gemacht. Sie drängen sich auch nicht auf. Auf Basis der gutachterlichen Feststellungen ist die Antragsgegnerin zu der Einschätzung gelangt, dass das Plangebiet im südlichen Bereich, d. h. in den Baugebieten WA 3, WA 4 und WA 5, frei von Lärmbelastungen entwickelt werden kann, dass aber im nördlichen Bereich, also im Bereich der Baugebiete WA 1.1, WA 1.2, WA 2.1 und WA 2.2, Lärmschutzmaßnahmen oder planerische Reaktionen erforderlich sind, um Überschreitungen der Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete entgegen zu wirken. Die Einhaltung dieser Werte soll durch die Festsetzungen des Plans gewährleistet werden. Durch die zeichnerisch und textlich festgesetzte abweichende Bauweise in den Allgemeinen Wohngebieten WA 1.1 und WA 1.2 wird eine Ausbildung der Bebauung als Schallriegel bestimmt, welche zu einer Schallverschattung gegenüber dem in das Plangebiet einwirkenden Schall führt. Nach den Festsetzungen der betreffenden Nutzungsschablonen i. V. m. Abschn. I. Nr. 3.1 der textlichen Festsetzungen entstehen am Nordrand des Baugebiets Baukörper in geschlossener Bauweise oder durch Lärmschutzelemente verbundene Gebäudegruppen mit drei oder vier Vollgeschossen und einer Gebäudehöhe von 8,7 m bis 12,0 m, die den von der C-Straße bzw. den von der C-Straße erschlossenen gewerblich genutzten Grundstücken ausgehenden Lärm abschirmen. Dies erfolgt dadurch, dass ein Lärmschutzriegel entsteht, der parallel zu den Grenzen der C-Straße und der emittierenden Gewerbegrundstücke verläuft. Durchbrochen ist der Riegel nur durch die Anbindung der Planstraße B. 1 an die Planstraße A. 1. Die Frage, ob diese Festsetzungen auf einer ordnungsgemäßen Abwägung beruhen, ist im Hinblick auf zwei Gesichtspunkte zu beantworten. Zum einen, ob ein hinreichender Lärmschutz für eine Wohnbebauung im Bereich der Allgemeinen Wohngebiete WA 1.1 und WA 1.2 gewährleistet ist (1), und zum anderen, ob sie geeignet ist, den von der C-Straße und den gewerblich genutzten Grundstücken ausgehenden Lärm so abzuschirmen, dass auch im Bereich der Allgemeinen Wohngebiete WA 2.1 und WA 2.2 ein hinreichender Lärmschutz besteht und geschützte Außenwohnbereiche geschaffen werden können (2). Beides ist vorliegend der Fall. (1) Ein Abwägungsfehler folgt zunächst nicht aus dem Umstand, dass der bzw. die für die Wohngebiete WA 1.1 und WA 1.2 vorgesehenen Baukörper auf ihrer lärmzugewandten Seite erheblichen Immissionen ausgesetzt sind. Zwar darf nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Lärmbelastung nicht zu einer Gesundheitsgefährdung führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 – BVerwG 4 C 9.95 – BVerwGE 101, 1). Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung wird vom Bundesverwaltungsgericht und vom Bundesgerichtshof bei Gebieten, die – auch – zum Wohnen bestimmt sind, mit 70 bis 75 dB(A) tagsüber und 60 bis 65 dB(A) nachts markiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 – BVerwG 11 A 3.98 – BVerwGE 107, 350; Beschluss vom 22. Dezember 2004 – 4 B 75/04 –, juris Rn. 8, juris; Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 22. November 2022 – 3 K 124/20 OVG –, juris Rn. 65: BGH, Urteil vom 25. März 1993 - III ZR 60/91 - BGHZ 122, 76). Diese Werte werden im Bereich der genannten Baugebiete nicht erreicht. Nach den Angaben der Schallimmissionsuntersuchung vom 13. April 2019 werden hier maximale Beurteilungspegel von kleiner/gleich 65 dB(A) tags und kleiner/gleich 60 dB(A) nachts erreicht. Diese Werte erreichen die kritischen Grenzen, überschreiten sie jedoch nicht. Dies obwohl die Schallimmissionsprognose das Auftreten von Rangier-, Lade- und Rollgeräuschen von über 90 dB(A) berücksichtigt hat. Für die angenommene Nachnutzung des antragstellerischen Grundstücks legt das Gutachten die für Gewerbegebiete geltenden Beurteilungspegel von bis zu 65 dB(A) tagsüber und bis zu 50 dB(A) nachts zugrunde. Auch diese Werte schließen eine Überschreitung der kritischen Grenzen aus. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach Abschn. I Nr. 9.1 der textlichen Festsetzungen in den allgemeinen Wohngebieten WA 1.1 und 1.2 schutzbedürftige Räume (bspw. Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer) nach DIN 4109, Ausgabe November 1989, welche an der C-Straße, an der Planstraße A. 1, an der Planstraße A. 2 oder an der nördlichen Grenze des räumlichen Geltungsbereichs liegen, ausgeschlossen sind. Die Festsetzung führt dazu, dass sich Aufenthaltsräume nur zu den lärmabgewandten Seiten hin öffnen. Durch den Verlauf der Lärmschutzriegel ist gewährleistet, dass dort – auf der lärmabgewandten Seite – die Beurteilungspegel die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 55 dB am Tage und 40 dB in der Nacht nicht überschreiten. Für den Lärmschutzriegel im Baugebiet WA 1.1 wird dies durch die in den Anlagen 10 und 11 der Schallimmissionsuntersuchung dargestellten Schallprognosen plausibel dargestellt. Der Einwand der Antragstellerin, es sei nicht ermittelt worden, wie sich die Lärmbelästigung nach Errichtung der Lärmschutzriegel darstelle, trifft daher nicht zu. Diese Erwägungen gelten auch für das Baugebiet WA 1.2. Zwar fehlen für diesen Bereich entsprechende Prognosen, weil eine Riegelbebauung in diesem Bereich im Gutachten nicht berücksichtigt wurde. Die Antragsgegnerin geht dennoch davon aus, dass sich die Beurteilungspegel von denen des Baugebiets WA 1.1 nicht signifikant unterscheiden. Dies ist nicht zu beanstanden. Für den Bereich des Baugebiets WA 1.2 sieht der Plan einen Z-förmig ausgerichteten Baukörper mit ebenfalls drei bis vier Vollgeschossen vor. Die Lärmbelastung ist in diesem Bereich zwar stärker als im Bereich des Baugebiets WA 1.1. Allerdings überschreitet sie auch hier nicht die Schwelle der Gesundheitsgefährdung. Damit ist davon auszugehen, dass die auch für das Baugebiet WA 1.2 geltenden Maßgaben zum Schallschutz (insbesondere die Ausrichtung der Aufenthaltsräume) eine ausreichende Wirkung entfalten und dass die aus nördlicher und östlicher Richtung kommenden Lärmimmissionen wirksam verschattet werden. Abweichendes folgt nicht aus dem Umstand, dass die Schallimmissionsprognose diesen Bereich wegen der Lärmeinwirkung von zwei Seiten „derzeit als ungeeignet für ein Wohngebiet“ einschätzt. Hierbei handelt es sich um eine rechtliche Bewertung, die der Senat nicht teilt. Sie wäre nur dann zutreffend, wenn die hier existierende Lärmbelastung die Gefahr einer Gesundheitsgefährdung begründen würde, was aber – wie dargelegt – nicht der Fall ist. Unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefährdung kann die Eignung der Fläche als Wohngebiet durch planerische Maßnahmen hergestellt werden. Nichts Anderes ist vorliegend erfolgt, nachdem die Antragsgegnerin auf die gutachterliche Feststellung mit der Festsetzung des Z-förmigen Lärmschutzriegels reagiert hat. Die Eignung dieser Festsetzung auch im Hinblick auf eine mögliche gewerbliche Nachnutzung wurde vom Gutachter in dessen Schreiben vom 3. März 2022 bestätigt. Der Schutz der Südseite des im Baugebiet WA 1.1 geplanten Baukörpers vor dem von der C-Straße ausgehenden Lärm ist schließlich dadurch gewährleistet, dass nach Abschn. I. Nr. 1.8 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen eine Bebauung im Bereich der von der Straße ausgehenden Lärmeinwirkungen so lange unzulässig ist, bis die parallel zur C-Straße geplante Riegelbebauung existiert. Auch diese Festsetzung ist nicht zu beanstanden (dazu s. u. (2) (a)). Nach Auffassung des Senats liegt kein beachtlicher Abwägungsfehler darin, dass für den nördlichen Teil des Plangebiets keine Lärmpegelbereiche festgesetzt werden. Ein solches Vorgehen kommt grundsätzlich nur in Betracht, soweit Festsetzungen nach DIN 4109 getroffen werden, was vorliegend nicht der Fall ist. Denn Abschn. IV (Hinweise) Nr. 8 der textlichen Festsetzungen bestimmt lediglich, dass in den Allgemeinen Wohngebieten WA 1.1 und WA 1.2 für die Fassaden, welche an der C-Straße, an der Planstraße A. 1, an der Planstraße A. 2, an der Planstraße B. 1 oder an der nördlichen Grenze des räumlichen Geltungsbereichs liegen, die Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile entsprechend DIN 4109-01:2018-01, Abschnitt 7 zu bestimmen und umzusetzen sind. Diesen Anforderungen kommt nach § 85a Abs. 1 Satz 2 Landesbauordnung (LBauO M-V) i. V. m. Nr. 1 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Mecklenburg-Vorpommern und der Anlage A 5 Schallschutz der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (2021/1) eine unmittelbar verpflichtende Wirkung zu (vgl. Busse/Kraus, BayBO, Stand 12/2024, Art. 81a Rn. 23 ff.). Sie sind anwendbar, obwohl in dem streitgegenständlichen Plan keine Lärmpegelbereiche festgesetzt sind. Denn die Schallschutzanforderungen können auf Grundlage der jeweiligen Außenlärmpegel berechnet werden. Die dazu erforderlichen Beurteilungspegel sind in der Schallimmissionsuntersuchung vom 13. April 2019 ausgewiesen. Zwar wird damit nicht die Frage beantwortet, auf welche Lärmpegelbereiche die Luftschalldämmung der Baukörper ausgerichtet sein muss. Dies sei am Beispiel des Baugebiets WA 1.1 (Beurteilungszeitraum Tag) erläutert: Legt man die gutachterlich ermittelten Beurteilungspegel der aktuellen Nutzung des nördlichen Nachbargrundstücks zugrunde, sind für den größten Teil der Nordfassade des dort zu errichtenden Gebäudes Beurteilungspegel von 55 dB(A) und bei einem kleineren Teil Beurteilungspegel von 60 dB(A) zu erwarten, was zu einem erforderlichen Schalldämmmaß von 30 dB führt. Legt man dagegen die für eine Nachnutzung des antragstellerischen Grundstücks maßgebenden Werte zugrunde, ist die Luftschalldämmung auf einen Beurteilungspegel von 65 dB(A) auszurichten, was zu einem erforderlichen Schalldämmmaß von 35 dB führt. Dies bedarf aber keiner Vertiefung. Die fehlende Festsetzung von Lärmpegelbereichen begründet keinen beachtlichen Mangel des Abwägungsvorgangs. Denn ein solcher Mangel wäre nach den Maßgaben der Normerhaltung unbeachtlich. Hierzu bestimmt § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, dass eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich wird, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Der Lauf dieser gesetzlichen Rügefrist ist mit der Bekanntmachung des Bebauungsplans im „Stadtanzeiger“ am 25. August 2021 in Gang gesetzt worden. Nach § 215 Abs. 2 BauGB ist bei Inkraftsetzung der Satzung über den Bebauungsplan auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. Diesen Maßgaben genügt der Bekanntmachungstext, in dem auf die in § 215 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB benannten Fehler und die dafür geltende Rügefrist ebenso wie auf das Schriftformerfordernis und die Unbeachtlichkeitsfolge hingewiesen wird. Die Rügefrist ist verletzt, wenn zwar fristgerecht ein Normenkontrollantrag gestellt wurde, aber Substantiierung und Konkretisierung fehlen (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2012 – 4 BN 35.11 –, juris Rn. 4). § 215 Abs. 1 Halbsatz 2 BauGB schreibt vor, dass der die Verletzung begründende Sachverhalt darzulegen ist. Daher sind die Mängel schriftlich so konkret und substantiiert darzulegen, dass durch die Darstellung des maßgebenden Sachverhalts es der Gemeinde ermöglicht wird, ein ergänzendes Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB) zu prüfen (BVerwG, a. a. O.). Die Rüge eines Abwägungsfehlers erfordert zudem eine Bezugnahme zur Abwägungsentscheidung der Gemeinde (BVerwG, Beschluss vom 11. September 2019 – 4 BN 17.19 –, juris Rn. 6 f. unter Hinweis auf die Anstoßfunktion der Rüge). Andererseits dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. So kann man von einem Bürger nicht verlangen, dass die angeblich verletzte Vorschrift bezeichnet wird oder rechtliche Darlegungen vorgebracht werden (VGH München, Urteil vom 15. März 2024 – 1 N 21.1251 –, juris Rn. 28; OVG Koblenz, Urteil vom 17. Mai 2023 – 1 C 10592/22.OVG –, juris Rn. 34). Es genügt aber, dass ein bestimmter Sachverhalt in seinem Kern so angesprochen ist, dass der Gemeinde eine Überprüfung und Entscheidung ermöglicht wird (VGH Mannheim, Urteil vom 4. April 2012 – 8 S 1300/09 –, juris Rn. 34). Fehlt die erforderliche fristgerechte Rüge nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB, wird ein etwaiger Abwägungsmangel unbeachtlich. Dies ist hier der Fall. Die im Urteilstatbestand wiedergegebenen Ausführungen der Antragstellerin in der Antragsbegründung vom 30. August 2022 und in dem Schriftsatz vom 18. Oktober 2022 sind in diesem Zusammenhang unbeachtlich, weil sie nach Ablauf der Rügefrist am 25. August 2022 geltend gemacht worden sind. Der innerhalb der Rügefrist an die Antragsgegnerin gerichtete Schriftsatz vom 25. Februar 2022 enthält zur Frage des Lärmschutzes folgende Ausführungen: „Das Lärmgutachten stellt deutlich dar, dass die Lärmbelastung aufgrund der gewerblichen Anrainergrundstücke so erheblich ist, dass eine Wohnbebauung auf dem Grundstück der Fa. NEUWOGES gar nicht zulässig sein kann. Auch der vorgeschlagene ‚Riegel‘, welcher als Abschirmgebäude zu den gewerblich genutzten Flächen gebaut werden soll, reicht nicht aus, um den Lärm einzuschränken. Nach dem mir vorliegenden Lärmschutzgutachten ist daher eine Bebauung, so wie diese geplant ist, gar nicht zulässig, so dass der Bebauungsplan allein aus diesem Grunde bereits der Überarbeitung bedarf und aus diesem Grund das von Ihnen als Argument vorgebrachte Zeitmoment nicht greift. Vielmehr wird durch das Lärmschutzgutachten dargelegt, dass umfangreiche Lärmschutzmaßnahmen zum Gewerbegebiet ergriffen werden müssen.“ Dieses Vorbringen genügt den Anforderungen des § 215 Abs. 1 Halbsatz 2 BauGB nicht. Ihm kommt die erforderliche Anstoßfunktion nicht zu. Die Antragstellerin begnügt sich mit einem allgemeinen Hinweis auf die von den gewerblich genutzten Nachbargrundstücken ausgehende Lärmbelastung. Mit den im Plan vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen setzt sie sich nicht auseinander. Probleme bei der Anwendung der Vorschriften zur Luftschalldämmung klingen in dem Schriftsatz nicht einmal an. Es ist für die Antragsgegnerin nicht erkennbar, an welcher Stelle der Plan (in einem ergänzenden Verfahren) nachgebessert werden soll. (2) Auch im Hinblick auf den Lärmschutz für die Gebiete WA 2.1 und WA 2.2 leiden die Festsetzungen zum Lärmschutz nicht an beachtlichen Abwägungsfehlern. (a) Das Baugebiet WA 2.1 wird durch den für das Baugebiet WA 1.1 festgesetzten Lärmschutzriegel wirksam geschützt. Nach den bereits angesprochenen Lärmprognosen in den Anlagen 10 und 11 der Schallimmissionsuntersuchung sind hier Beurteilungspegel von kleiner/gleich 50 dB(A) tagsüber und kleiner/gleich 35 dB(A) nachts zu erwarten. Die für allgemeine Wohngebiete maßgeblichen Orientierungswerte werden damit deutlich unterschritten. In horizontaler Hinsicht ist durch die Ausweisung von Baulinien u. a. für die Stirnseiten der in dem Baugebiet WA 1.1 geplanten Baukörper gewährleistet, dass der Lärmschutzriegel in der vorgesehenen Breite errichtet wird und seine abschirmende Wirkung damit vollständig entfalten kann. In vertikaler Hinsicht sorgt die Höhe des im Baugebiet WA 1.1 festgesetzten Baukörpers von mindestens 8,7 m (bei drei Vollgeschossen) dafür, dass die schutzbedürftigen Bereiche des Baugebiets WA 2.1, dessen Baukörper eine Firsthöhe von ebenfalls 8,7 m bei (zwingend zwei Vollgeschossen) aufweisen, wirksam lärmverschattet sind. Abgerundet wird das in der Planung zum Ausdruck kommende Lärmschutzkonzept durch die Bestimmung in Abschn. I. Nr. 1.8 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen. Danach ist im Allgemeinen Wohngebiet WA 2.1 jegliche bauliche Nutzung unzulässig, bis das Allgemeine Wohngebiet WA 1.1 entlang der an der C-Straße und an der Planstraße A.1 festgesetzten Baugrenzen vollständig ohne Lücken entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zwischen den festgesetzten Baulinien bebaut ist. Damit ist sichergestellt, dass an den Fassaden mit Fenstern von Aufenthaltsräumen die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Die Festsetzung in Abschn. I. Nr. 1.8 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB. Hiernach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass die in ihm festgesetzten baulichen Anlagen und Nutzungen bis zum Eintritt bestimmter Umstände unzulässig sind; die Zulässigkeit der genannten Wohnnutzungen ist somit aufschiebend bedingt. Festsetzungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BauGB bedürfen in besonderem Maße der Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe; sie sind nur „in besonderen Fällen“ zulässig. Ein städtebauliches Bedürfnis nach einer zeitlichen Staffelung von Nutzungen besteht dort, wo eine bestimmte Nutzung zunächst verwirklicht sein muss, bevor weitere Nutzungen folgen können, um z. B. die von der Bauleitplanung aufgeworfenen Konflikte des Immissionsschutzes sachgerecht zu lösen. Dies ist nach der hier vorliegenden Planungskonzeption der Fall, da die Errichtung von schutzbedürftigen Wohnnutzungen erst zulässig sein soll, wenn eine abschirmende Bebauung den erforderlichen Schallschutz bietet (VGH Kassel, Urteil vom 22. April 2010 – 4 C 306/09.N –, juris Rn. 85; vgl. auch OVG Magdeburg, Urteil vom 17. Februar 2011 – 2 K 102/09 –, juris Rn. 54). Unschädlich ist, dass der Fortbestand der abschirmenden Bebauung nach den Festsetzungen des Plans nicht gesichert ist. Zwar wird das Erfordernis einer hinreichenden Sicherung der Wiederbebauung nach Zerstörung des Gebäudes durch Brand oder andere Ereignisse vom VGH Kassel (a. a. O., Rn. 86) erwogen. Nach Auffassung des Senats besteht ein solches Erfordernis aber nicht. Es wäre bereits mit dem Konzept der Bauleitplanung als Angebotsplanung nicht zu vereinbaren. Im Unterschied zur Planfeststellung besteht für die in einem Bebauungsplan festgesetzten baulichen Anlagen keine Herstellungsverpflichtung. Damit kann auch keine Wiederherstellungsverpflichtung angenommen werden. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass weder vertragliche Verpflichtungen noch eine auf die Verpflichtung zu einem positiven Tun (vgl. § 83 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V) gerichtete „Wiederherstellungsbaulast“ – sofern eine Erklärung mit diesem Inhalt überhaupt Gegenstand einer Baulast sein kann – die Wiedererrichtung effektiv zu sichern vermag (eingehend VGH Kassel a. a. O.). Das Zerstörungsrisiko ist damit hinzunehmen, zumal es dadurch erheblich abgemildert wird, dass ein zerstörtes Gebäude in der Regel mit den Mitteln aus der Gebäudeversicherung wiederaufgebaut wird. Zudem muss die Bauleitplanung nur absehbare Entwicklungen berücksichtigen. (b) Fraglich ist zwar, ob das Fehlen der für das Baugebiet WA 2.1 festgesetzten Bedingung für das Baugebiet WA 2.2 unschädlich ist. Im Hinblick auf die aktuelle Nutzung bedarf es einer solchen Bedingung nicht, denn in diesem Bereich kommt es auch ohne die Existenz des für das Baugebiet WA 1.2 festgesetzten Baukörpers nicht zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte (vgl. Anlagen 2 und 3 der Schallimmissionsuntersuchung). Für die bei einer Nachnutzung des antragstellerischen Grundstücks tagsüber zu erwartenden Lärmimmissionen ist das möglicherweise aber anders. Nach den in den Anlagen 4 und 6 der Schallimmissionsuntersuchung ausgewiesenen Flächen gleicher Klassen des Beurteilungspegels kann nicht ausgeschlossen werden, dass Teile des nördlichen Randbereichs des Baugebiets WA 2.2 Schallimmissionen von bis zu 60 dB(A) ausgesetzt sind. Dies könnte dafürsprechen, die Zulässigkeit der für das Baugebiet WA 2.2 ausgewiesenen Nutzung von der Existenz des für das Baugebiet WA 1.2 festgesetzten Baukörpers als Lärmschutzriegel abhängig zu machen. Von einer Vertiefung dieser Frage kann jedoch ebenfalls abgesehen werden. Sollte sich das Fehlen der Bedingung als Abwägungsfehler darstellen, wäre dieser Fehler ebenfalls nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Denn die Antragstellerin rügt in dem Schriftsatz vom 25. Mai 2022 lediglich, dass die vorgesehene Riegelbebauung keine wirksame Lärmabschirmung erzeugt. Dies trifft, wie dargelegt, nicht zu. Das Erfordernis einer aufschiebenden Bedingung für die sich südlich an die Riegelbebauung anschließende Wohnbebauung des WA 2.2 wird auch nicht ansatzweise angesprochen. Für die Antragsgegnerin ist damit nicht erkennbar, an welcher Stelle der Plan nachgebessert werden soll. (c) Soweit die Antragstellerin schließlich einen Abwägungsfehler darin erblicken will, dass die Antragsgegnerin die Errichtung eines Lärmschutzwalls entlang der nördlichen Grenze des Baugebiets nicht ernsthaft erwogen habe, ist darauf hinzuweisen, dass – anders als im Fachplanungsrecht – eine Alternativplanung in der Bauleitplanung nicht zwingend vorgesehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 – 4 N 1.86 –, juris Rn. 17; Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 21. November 2012 – 3 K 10/11 –, juris Rn. 79). Ungeachtet dessen ist dieser Einwand nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB geltend gemacht worden. bb) Die von der Antragstellerin weiter gerügten Abwägungsfehler im Hinblick auf umwelt- und naturschutzrechtliche Belange führen ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit der Satzung. Hierzu führt sie aus, dass sich auf der vorgesehenen Bebauungsfläche zwischenzeitlich ein Wald angesiedelt hätte. Dennoch sei die Forstbehörde nicht angehört worden, was im Hinblick auf den Belang des Waldschutzes zu einem unabhängig von Rügefristen stets beachtlichen vollständigen Abwägungsausfall geführt habe. Dem ist nicht zu folgen. Abgesehen von der Behauptung, die vorhandenen Bäume hätten eine Größe von bis zu 12 m und der Vorlage nicht aussagekräftiger Lichtbilder hat die Antragstellerin ihre Behauptungen nicht nachvollziehbar begründet. Der Hinweis auf einen vorhandenen Baumbestand sagt allein nichts über dessen Einstufung als Wald i. S. d. § 2 Abs. 1 Landeswaldgesetz (LWaldG) aus, da z. B. mit Waldgehölzen bestockte Flächen mit einer Größe von weniger als 0,2 ha nicht als Wald gelten. Gleiches gilt für in der Feldflur oder in bebautem Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder Hecken bestockt sind. Nach den im Internet verfügbaren maßstabsgenauen Überfliegungsfotos (www.geoportal-mv.de/gaia/gaia.php) befindet sich im Plangebiet entlang der westlichen Grenze des antragstellerischen Grundstücks eine etwa 70 m lange Baumreihe. Zudem sind einzelne Baumgruppen im Bereich der gesetzlich geschützten Biotope beiderseits des Bachlaufs der Datze erkennbar. Der übrige Bereich des Plangebiets ist mit wenigen Einzelbäumen oder Büschen bestockt. Die Frage der Einordnung des Baumbestands als Wald bedarf vorliegend aber keiner Vertiefung. Denn der geltend gemachte – hier nur unterstellte – Beteiligungsfehler ist ebenso unbeachtlich, wie ein – ebenfalls nur unterstellter – Abwägungsfehler. Der Einwand wurden erstmals in der Antragsbegründung vom 30. August 2022 und in dem Schriftsatz vom 6. September 2022 und damit außerhalb der Rügefrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erhoben (s. o.). Der Schriftsatz vom 25. August 2022 verhält sich zu diesem Belang nicht. Der Einwand ist damit präkludiert. Dies gilt auch dann, wenn man mit der Antragstellerin der Auffassung ist, dass hier ein vollständiger Abwägungsausfall vorliegt. Denn auch ein vollständiger Abwägungsausfall ist ein Mangel im Abwägungsvorgang im Sinne der §§ 214, 215 BauGB. Einen allgemeinen Grundsatz, dass ein vollständiger Abwägungsausfall unabhängig von den Planerhaltungsvorschriften stets zur Unwirksamkeit der Satzung führt, gibt es nicht. Ein Abwägungsausfall muss auch nicht dazu führen, dass zugleich das Abwägungsergebnis mit einem Mangel behaftet ist. Das Abwägungsergebnis ist nicht schon dann fehlerhaft, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung nach der erforderlichen Abwägung anders ausgefallen wäre und der Abwägungsausfall damit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis „von Einfluss“ gewesen ist. Es ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit müssen überschritten sein (BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 – 4 CN 2.10 –, juris Rn. 22). Dass dies vorliegend der Fall sein könnte, wird auch von der Antragstellerin nicht geltend gemacht. Die vorstehenden Erwägungen geltend entsprechend für den weiteren Vortrag der Antragstellerin, im Plangebiet hätten sich Biotope gebildet, um die die in der Planbegründung bezeichneten Biotope hätten erweitert werden müssen. Auch hier erfolgten die Rügen erst nach Ablauf der Rügefrist. cc) Soweit die Antragstellerin schließlich Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der Planung geltend macht, weil der Bebauungsplan aktuell nicht vollzogen wird, ist dieser Einwand nicht nachvollziehbar. Die Antragsgegnerin hat plausibel dargelegt, dass die Eigentümerin der Flächen von der Erschließung des Plangebiets mit Blick auf das anhängige Normenkontrollverfahren abgesehen hat. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollsteckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 Zivilprozessordnung. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben. Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 65 „C-Straße“ der Antragsgegnerin. Sie ist Eigentümerin des gewerblich genutzten Grundstücks Flurstück 14/8, Flur 5, Gemarkung C-Stadt. Auf dem Grundstück befindet sich das Verteilzentrum C-Stadt Nord der Deutschen Post AG. Das südlich und östlich an das Grundstück angrenzende Areal mit einer Fläche von etwa 10,5 ha ist unbebaut. Es wird von dem Bach „Datze“ durchquert; beiderseits der Datze hat sich ein Biotop mit einzelnen Baumgruppen entwickelt. Das Areal war in der Vergangenheit als Garagenstandort und als Hundeauslauffläche genutzt worden. Am 21. Dezember 2000 beschloss die Stadtvertretung der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans für diese Fläche, der u. a. für seine nördliche Teilfläche die Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten vorsieht. Die öffentliche Bekanntmachung des Planaufstellungsbeschlusses erfolgte am 17. Januar 2001 im Stadtanzeiger, dem amtlichen Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin. Am 25. Juni 2020 fasste die Stadtvertretung der Antragsgegnerin den Beschluss über den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 65 und dessen öffentliche Auslegung. Die Auslegung des Planentwurfs mit Begründung einschließlich Umweltbericht fand vom 6. August 2020 bis 7. September 2020 in den Räumen der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin statt. Die Auslegungsbekanntmachung war im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin vom 29. Juli 2020 erfolgt. Im Rahmen der Beteiligung der durch die Planung berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange wurde die untere Forstbehörde nicht einbezogen. Mit Schriftsatz vom 27. August 2020 und mit E-Mail vom 20. April 2021 wies die Antragstellerin auf die von ihrem Grundstück ausgehenden Lärmemissionen hin und schlug vor dem Hintergrund einer möglichen Aufgabe der aktuellen Nutzung eine Einbeziehung des Grundstücks in das Plangebiet vor. Am 8. Juli 2021 fasste die Stadtvertretung der Antragsgegnerin den Abwägungsbeschluss über die eingegangenen Hinweise und Anregungen. Dabei wurden der in der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen geänderte Entwurf sowie das Abwägungsergebnis gebilligt. Zugleich wurde der Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Eine erneute Auslegung erfolgte nicht. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin vom 25. August 2021. In dem Bebauungsplan werden allgemeine Wohngebiete und – im Bereich der Biotope und seiner südwestlichen Grenze – öffentliche Grünflächen festgesetzt. Entlang der südlichen und westlichen Grundstücksgrenzen des antragstellerischen Grundstücks sieht die Planzeichnung öffentliche bzw. private Grünstreifen in einer Breite von ca. 8 m vor. Daran schließen sich die parallel zur südlichen Grundstücksgrenze verlaufende Planstraße A. 1 in einer Breite von 13 m und die parallel zur westlichen Grundstücksgrenze verlaufende Planstraße A. 2 in einer Breite von 10 m an. Die Planstraße A. 1 mündet in die östlich verlaufende C-Straße. Südlich der Planstraße A. 1 schließt sich das Baugebiet WA 1.1 an, westlich der Planstraße A. 2 das Baugebiet WA 1.2. Beide Baugebiete sind durch die aus südlicher Richtung zur Planstraße A. 1 führende Planstraße B. 1 getrennt. Für die genannten Baugebiete sieht die Planzeichnung Baugrenzen in einem Abstand von ca. 5 m zu den genannten Planstraßen bzw. 7 m zur C-Straße vor. Der Verlauf der Stirnseiten der ansonsten durch die Baugrenzen bezeichneten L- bzw. Z-förmigen „Riegel“ ist durch Baulinien vorgegeben. Die Nutzungsschablone weist für beide Baugebiete eine Bebauung mit 3 bis 4 Vollgeschossen als Mindest- bzw. Höchstmaß aus. Für die Bauweise enthält die Nutzungsschablone die Festsetzung „abweichende Bauweise“. Hierzu heißt es in Nr. 3.1 der textlichen Festsetzungen: Die festgesetzte abweichende Bauweise in den Allgemeinen Wohngebieten WA 1.1 und WA 1.2 basiert auf geschlossener Bauweise, wobei auch durch Lärmschutzelemente verbundene Hausgruppen zulässig sind. Diese Lärmschutzelemente haben im WA 1.1 und im WA 1.2 mindestens die Höhe der in Festsetzung 9.1 Satz 2 beschriebenen zu schützenden Räume und im WA 1.1 auch mindestens die Höhe der im Allgemeinen Wohngebiet WA 2.1 zulässigen maximalen Firsthöhe aufzuweisen. Sie müssen eine geschlossene Oberfläche ohne Öffnungen und Lücken aufweisen. In Nr. 9.1 der textlichen Festsetzungen heißt es weiter: Schutz vor Gewerbelärm: In den allgemeinen Wohngebieten WA 1.1 und WA 1.2 sind schutzbedürftige Räume (bspw. Wohn-, Schlaf- oder Kinderzimmer) nach DIN 4109, Ausgabe November 1989, welche an der C-Straße, an der Planstraße A.1, an der Planstraße A. 2 oder an der nördlichen Grenze des räumlichen Geltungsbereichs liegen, ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen sind in diesen Gebieten derartige Räume, welche seitlich zu diesen Straßen oder zur nördlichen Grenze des räumlichen Geltungsbereichs orientiert und nicht durch Gebäude oder Lärmschutzelemente gemäß Festsetzung 3.1 geschützt sind. Ausnahmsweise sind in Satz 2 genannte Räume zulässig, wenn sie rückwärtig zu in Satz 1 genannten Räumen und auch an der Planstraße B. 1, südlich der C-Straße oder an der westlichen Grenze des räumlichen Geltungsbereichs liegen und ihr Schallschutz anderweitig gewährleistet wird. Diese Festsetzungen werden ergänzt durch die Hinweise Nr. 8 (Schallschutz). Dort heißt es: In den Allgemeinen Wohngebieten WA 1.1 und WA 1.2 sind für die Fassaden, welche an der C-Straße, an der Planstraße A. 1, an der Planstraße A. 2, an der Planstraße B. 1 oder an der nördlichen Grenze des räumlichen Geltungsbereichs liegen, die Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile entsprechend DIN 4109-01:2018-01, Abschnitt 7 zu bestimmen und umzusetzen. Voraussetzung für nach Satz 3 der textlichen Festsetzung 9.1 ausnahmsweise zulässige schutzbedürftige Räume sind eine Schallverschattung gegen Gewerbelärm durch das betreffende Gebäude selbst oder - die Ausführung der nicht straßenabgewandten Fenster bzw. Verglasungen als Festverglasungen und - der Nachweis eines Lüftungskonzepts nach DIN 1946-6 Zudem weisen die textlichen Festsetzungen des Plans in Nr. 1.8 die folgenden bedingten Festsetzungen auf: Im Allgemeinen Wohngebiet WA 1.1 sind die unter 1.2 ausgewiesenen Nutzungen in einem Abstand von 70 m gemessen ab der östlichen Begrenzung dieses Baugebiets unzulässig, bis dieser Teil des Baugebiets entlang der an der C-Straße und an der Planstraße A.1 festgesetzten Baugrenzen vollständig ohne Lücken entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans bis zu der südlich festgesetzten Baulinie bebaut ist. Im Allgemeinen Wohngebiet WA 2.1 sind die unter 1.4 ausgewiesenen Nutzungen unzulässig, bis das Allgemeine Wohngebiet WA 1.1 entlang der an der C-Straße und an der Planstraße A.1 festgesetzten Baugrenzen vollständig ohne Lücken entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zwischen den festgesetzten Baulinien bebaut ist. Am 18. November 2021 hat die Antragstellerin die Normenkontrolle der Satzung des Bebauungsplans Nr. 65 „C-Straße“ beantragt. Mit an die Antragsgegnerin gerichtetem Schriftsatz vom 25. Februar 2022 machte sie Einwände gegen den Plan geltend. U. a. wies sie darauf hin, dass aufgrund der von ihrem Gewerbegrundstück ausgehenden Lärmbelastung eine Wohnbebauung nicht zulässig sei. Die erforderliche Anhörung der Antragstellerin sei unterblieben. Die Antragstellerin ist der Auffassung, der Bebauungsplan sei fehlerhaft. Sie sei im Planaufstellungsverfahren nicht ordnungsgemäß angehört worden. Zudem fehle es sowohl an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung – der Plan sei nicht vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin, sondern von „i.V. S. Renger“ unterzeichnet – als auch an einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung. Die im Internet abrufbare Version des Plans enthalte weder Datumsangaben noch Unterschriften. In materiell-rechtlicher Hinsicht liege ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot vor. Die Interessen der Nachbarschaft, insbesondere die der Antragstellerin seien nicht hinreichend beachtet worden. Die gewerblichen Nutzungen würden nicht ausreichend vor der herannahenden Wohnbebauung geschützt. Von dem Grundstück der Antragstellerin gingen erhebliche Lärmbelästigungen aus. Es würden zur Nachtzeit Lkw-Bewegungen stattfinden und Lade- bzw. Entladearbeiten durchgeführt, die eine Lärmbelästigung von mehr als 90 dB auslösten. Dem solle durch eine das Baugebiet schützende Riegelbebauung zwar entgegengewirkt werden. Es sei aber nicht geprüft worden, ob die Riegelbebauung für die angestrebte Lärmverschattung ausreiche. Hierzu fehlten in der Lärmimmissionsprognose jegliche Angaben. Es werde bestritten, dass der Lärmschutzriegel eine zulässige Bebauung zum Schutz vor Lärmimmissionen darstelle. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Lärmschutzgutachten für den Bereich westlich des antragstellerischen Grundstücks eine Wohnbebauung ausschließe. Ein Abwägungsfehler liege auch darin, dass die Antragsgegnerin den Lärmschutz ausschließlich durch die Riegelbebauung gewährleisten wolle. Die Errichtung eines Lärmschutzwalls sei nicht geprüft worden. Ungeachtet dessen hätten sich im Plangebiet weitere Biotope gebildet, um die die in der Planbegründung bezeichneten Biotope erweitert werden müssten. Diese seien im Umweltgutachten nicht berücksichtigt worden. Darin liege ein stets berücksichtigungsfähiger Mangel im Abwägungsergebnis. Zudem habe sich auf der vorgesehenen Bebauungsfläche ein Wald angesiedelt. Die Forstbehörde sei gleichwohl nicht angehört worden. Darin liege ein Abwägungsausfall, der in erheblichem Maße das Abwägungsergebnis beeinflusst habe und ebenfalls unabhängig von Rügefristen beachtlich sei. Schließlich habe die im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Neubrandenburger Wohnungsgesellschaft mbH (NEUWOGES) mitgeteilt, dass eine Bebauung in absehbarer Zeit nicht möglich und machbar sei. Daher bestünden erhebliche Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der Planung. Die Antragstellerin beantragt, die Satzung der Stadt C-Stadt über den Bebauungsplan Nr. 65 „C-Straße“ für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Auffassung, der Antrag sei unbegründet. Der Plan leide nicht an Abwägungsfehlern. Die Immissionsbelastungen seien gutachterlich ermittelt und mit den anderen für die Planung relevanten städtebaulichen Belangen, insbesondere die Schaffung von Wohnraum, unter Beachtung der Orientierungswerte der DIN 18005 abgewogen worden. Richtig sei, dass die Schallimmissionsuntersuchung den nordwestlichen Teil des Baugebiets als für eine Wohnnutzung nicht geeignet einstufe. Dies beruhe aber auf einer von der letztlich planerisch festgesetzten Lärmschutzbebauung abweichenden Ausrichtung der betreffenden Baukörper. Dies habe der Gutachter in seinem Schriftsatz vom 3. März 2022 ausdrücklich bestätigt. Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes seien ebenfalls ordnungsgemäß abgewogen. Zudem seien die insoweit geltend gemachten Einwände der Antragstellerin infolge der Nichteinhaltung der Rügefrist präkludiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Senat haben bei der Entscheidung die bei der Antragsgegnerin entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.