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Urteil

3 K 642/21 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2024:0410.3K642.21OVG.00
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Leitsätze
Eine E-Mail-Nachricht, die lediglich auf die Ermittlung des Inhalts und der Rechtsgrundlagen sowie der Gründe für eine Bebauungsplanung abzielt, entspricht nicht dem Schriftformerfordernis und erfüllt nicht die erforderliche Anstoßfunktion einer fristwahrenden Rüge nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB.(Rn.58)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine E-Mail-Nachricht, die lediglich auf die Ermittlung des Inhalts und der Rechtsgrundlagen sowie der Gründe für eine Bebauungsplanung abzielt, entspricht nicht dem Schriftformerfordernis und erfüllt nicht die erforderliche Anstoßfunktion einer fristwahrenden Rüge nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB.(Rn.58) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg; er ist zulässig, aber unbegründet. I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. 1. Die Antragstellerin ist als unmittelbare Nachbarin des Änderungsplangebiets antragsbefugt. Sie kann gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen, durch den angegriffenen Bebauungsplan in ihren Rechten verletzt zu sein. Sie trägt hinreichend substantiiert Tatsachen vor, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Planung in ihrem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange gemäß § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB verletzt ist. Dies gilt u.a. im Hinblick auf das Interesse, von einer erhöhten Immissionsbelastung verschont zu bleiben, die durch den Betriebslärm eines geplanten Klubhauses und dadurch entstehenden zusätzlichen Verkehrslärm verursacht werden kann, zumal die Baugrenze mit der angegriffenen Planung näher an ihr Grundstück heranrückt. Allerdings enthält der Änderungsbebauungsplan keine Festsetzung einer Klubhaus-Nutzung in der „Fläche a“, die nunmehr benachbart zum Grundstück der Klägerin angeordnet wird. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung werden keine geänderten Festsetzungen getroffen. Die mit der Verschiebung der „Fläche a“ verbundenen Änderungen der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche für die westlich an die Grundstücke der Antragstellerin anschließende Fläche zielen jedoch nach der Planbegründung auf die Verlegung des Klubhauses ab. Diese Zielstellung erfordert eine Berücksichtigung der Interessen möglicherweise betroffener Nachbarn. Dass es sich um einen Fall von vornherein lediglich geringfügiger und damit nicht abwägungserheblicher Betroffenheit handeln würde, ist nicht ersichtlich. Ausreichend für eine Bejahung der Antragsbefugnis ist, dass die Änderungsplanung unter einem bei der Abwägung zu berücksichtigenden Gesichtspunkt Nachteile für das Grundstück der Antragstellerin mit sich bringen kann. Eine Saldierung etwaiger Vor- und Nachteile findet bei der Prüfung der Antragsbefugnis nicht statt. 2. Erst recht fehlt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin. Soweit eine Realisierung des Klubhauses durch den Beschluss der Gemeindevertretung vom 19. Oktober 2023 fraglich geworden ist, reicht dies nicht aus, um das Rechtsschutzbedürfnis entfallen zu lassen. II. Der Antrag ist nicht begründet. 1. Der Änderungsbebauungsplan leidet nicht an beachtlichen formellen Mängeln. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Begründung des Bebauungsplans sei unvollständig, handelt es sich nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 2. Halbsatz um einen unbeachtlichen Verfahrensfehler. Soweit sie eine Rüge betreffend den Aufstellungsbeschluss erhebt, liegt ein Verfahrensfehler bereits deshalb nicht vor, weil ein solcher Beschluss für die Planaufstellung nicht obligatorisch ist, vgl. § 2 Abs. 1 BauGB. Im Übrigen wäre ein Fehler nach § 214 Abs. 1 BauGB ebenfalls unbeachtlich. Auf etwaige Mängel des mit der Vorhabenträgerin geschlossenen städtebaulichen Vertrags kommt es nicht an. 2. Die Antragstellerin kann nicht mit Erfolg rügen, die Planung sei städtebaulich nicht erforderlich, § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Ausgefüllt wird der Begriff der Erforderlichkeit insbesondere durch vorausgehende planerische Entscheidungen der Gemeinde über die örtlich anzustrebenden städtebaulichen Ziele. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – BVerwG 4 C 21.07 –, juris Rn. 17). Dabei setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Erforderlichkeit der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 C 13.11 –, juris Rn. 9). Ein Bebauungsplan ist nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn er einer städtebaulichen Planungskonzeption entbehrt und ersichtlich der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Hiervon ist auszugehen, wenn eine Planung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen. Andererseits liegt auf der Hand, dass eine Planung, die durch hinreichende städtebauliche Gründe getragen und deshalb im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, auch privaten Interessen dienen und durch private Interessenträger angestoßen sein kann. Die Erforderlichkeit der Planung ist allerdings zu verneinen, wenn eine positive städtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um in Wahrheit andere als städtebauliche Ziele zu verfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2009 – 4 BN 13.09 –, juris Rn. 11; OVG Greifswald, Urteil vom 29. Mai 2019 – 3 K 296/15 –, juris Rn. 59). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Dass die Planung eine reine Gefälligkeitsplanung zu Gunsten der Grundstückseigentümerin darstellen würde, ohne dass eine städtebauliche Zielsetzung erkennbar wäre, die sich aus dem Entwicklungs- und Ordnungsauftrag der Gemeinde herleiten ließe, trifft nicht zu. Es handelt sich um allerdings sehr kleinteilige Änderungen des bestehenden Bebauungsplans, die jedoch der Realisierung eines städtebaulichen Konzepts dienen. Die Festsetzungen sollen an den Umstand angepasst werden, dass ein Betreiber für die ursprünglich geplante 18-Loch-Golfanlage offenbar nicht gefunden werden konnte, und mit der Planung daher zunächst nur noch die Realisierung einer 9-Loch-Golfanlage im Norden und Osten verfolgt werden soll. Durch die Verschiebung des Klubhauses soll dieses den Anschluss an den Golfplatz behalten (vgl. Planbegründung S. 3). Dagegen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Dass, wie die Antragstellerin offenbar meint, legitime städtebauliche Gründe für eine Planung nur solche sein könnten, die die „Wohnbedürfnisse der Bevölkerung“ zum Gegenstand haben, trifft nicht zu. 3. Ein beachtlicher Fehler liegt auch nicht im Hinblick auf eine fehlende Entwicklung des 7. Änderungsbebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan vor. Die Planung entspricht vielmehr § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Der Bebauungsplan weicht in seinen Festsetzungen nicht von den Darstellungen des Flächennutzungsplans ab. Soweit die Antragstellerin eine Abweichung von den konzeptionellen Überlegungen rügt, die den Darstellungen des Flächennutzungsplans zu Grunde liegen und in der Begründung zum Ausdruck kommen, kann damit ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot nicht begründet werden. Erst recht kommt ein Fall der Beeinträchtigung der geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht in Betracht. Nur unter dieser Voraussetzung wäre jedoch eine Verletzung des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB beachtlich, § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. 4. Die Planung leidet auch nicht an beachtlichen Abwägungsmängeln. a) Etwaige Mängel im Abwägungsvorgang sind gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden, weil sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die Bekanntmachung der Satzung ist durch Aushang in der Zeit vom 5. Oktober bis zum 20. Oktober 2020 erfolgt. Die 14-tägige Aushangfrist gemäß § 8 Abs. 2 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 12. November 2014 hat mit Ablauf des 19. Oktober 2020 geendet, so dass die Satzung am 20. Oktober 2020 in Kraft getreten ist, vgl. § 9 Nr. 3 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO). Dass die Bekanntmachung den rechtsstaatlich gebotenen Verkündungszweck verfehlt hätte und damit den Fristlauf des § 215 Abs. 1 Satz 1 nicht hätte auslösen können, wie die Antragstellerin meint, trifft nicht zu. Die insoweit von der Antragstellerin erhobenen Bedenken betreffen die „Lesbarkeit“ und Verständlichkeit des Änderungsbebauungsplans selbst, nicht aber dessen Bekanntmachung. Im Übrigen sind die Planinhalte der Planurkunde zu entnehmen und werden durch die Planbegründung hinreichend erläutert. Das Heranrücken eines Baufelds an das Grundstück der Antragstellerin ergibt sich aus der Planzeichnung. Die Bedeutung der Kennzeichnung „Fläche a“ erschließt sich allerdings nur in Zusammenschau mit der Satzung über die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 18a „Golfanlage Lancken – Teil 1“, wo in Ziff. I.1.2) und Ziff. I.1.3) der textlichen Festsetzungen abweichende Regelungen zur Überschreitung der Firsthöhe und der Grundflächenzahl getroffen werden. Aus dem Umstand, dass es sich vorliegend um einen Änderungsbebauungsplan handelt, dessen Textteil nur geänderte oder ergänzte textliche Festsetzungen enthält, ergibt sich jedoch ohne Weiteres, dass im Übrigen die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 18a einschließlich der vorangegangenen Änderungen gelten sollen. Die Relevanz der Verschiebung der „Fläche a“ ist aus der Planbegründung ersichtlich. Diese enthält gleich zu Beginn unter Ziff. 1.1) („Lage/Umfang der Änderung“) den Hinweis, dass die Baufläche des geplanten Klubhauses (Fläche a) verschoben werden soll. In der Bekanntmachung ist auch gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden. Die damit am 20. Oktober 2020 in Lauf gesetzte Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist am 20. Oktober 2021 abgelaufen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist kein Rügeschreiben bei der Gemeinde eingegangen. Allein der Eingang des bereits eine Begründung umfassenden Normenkontrollantrags beim Gericht genügt nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. August 2018 – 4 BN 44.17 –, juris Rn. 4 m.w.N.). Die E-Mail-Nachricht der Mutter der Antragstellerin an die Gemeinde vom 20. Juli 2021 erfüllt nicht die an ein entsprechendes Rügeschreiben zu stellenden Anforderungen. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB verlangt eine Substantiierung und Konkretisierung der Rügen. Der Gemeinde soll durch die Darlegung die Prüfung ermöglicht werden, ob Anlass besteht, in eine Fehlerbehebung einzutreten („Anstoßfunktion“ der Rüge). Darüber hinaus wird durch die schriftliche Darlegung der Kreis der präkludierten Rügen bestimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2019 – 4 BN 17.19 –, juris Rn. 6 m.w.N.; vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Okt. 2023, a.a.O. § 215 Rn. 34 m.w.N.). Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Die Nachricht lässt keinen Rügewillen erkennen, sondern zielt darauf ab zu ermitteln, was auf welcher rechtlichen Grundlage und aufgrund welcher Überlegungen Inhalt der Planung ist. Es fehlt an einer konkreten Darlegung, welcher Umstand in welcher Hinsicht nicht hinreichend ermittelt oder fehlerhaft bewertet worden ist. Die erforderliche Anstoßfunktion kann die E-Mail-Nachricht vom 20. Juli 2021 damit nicht erfüllen. Im Übrigen entspricht sie auch nicht dem Schriftformerfordernis, das grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift erfordert. Nach § 3a Abs. 2 VwVfG M-V kann eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform durch die elektronische Form nur unter bestimmten qualifizierten Voraussetzungen ersetzt werden, die hier nicht vorliegen. Soweit die Antragstellerin sich auf von anderen Anwohnern erhobene Einwendungen im Planaufstellungsverfahren beruft, reichen diese ebenfalls nicht aus. Eine Rüge im Sinne des § 215 BauGB kann nur nach Inkrafttreten der Satzung erhoben werden (vgl. Stock a.a.O. § 215 Rn. 38 m.w.N.). b) Mängel im Abwägungsergebnis bestehen nicht. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die von der Antragstellerin erhobene Rüge, die geplante Bebauung stelle sich ihr gegenüber als rücksichtslos dar. Bereits nach dem bisherigen Stand des Bebauungsplans Nr. 18a waren im SO Golf westlich anschließend an eine entlang der westlichen Grenze des Grundstücks der Antragstellerin verlaufende Fläche für ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht nicht nur dieselben Nutzungen allgemein zulässig wie im Sondergebiet Feriengebiet des Bebauungsplans Nr. 17, in dem sich das Grundstück der Antragstellerin befindet, sondern auch solche, die mit stärkeren Belastungen für die Nachbargrundstücke verbunden sind. So waren dort bereits vor der streitgegenständlichen Änderungsplanung auch nicht der Gebietsversorgung dienende Schank- und Speisewirtschaften, Einrichtungen zur Freizeitgestaltung und Anlagen, die der Nutzung oder dem Betrieb sowie der Unterhaltung des Golfplatzes dienen, allgemein zulässig. Auch in dem Sondergebiet Feriengebiet des Bebauungsplans Nr. 17, in dem sich das Grundstück der Antragstellerin befindet, sind im Übrigen über die in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen hinaus nicht nur Ferienhäuser bzw. Ferienwohnungen allgemein zulässig, sondern auch Betriebe des Beherbergungsgewerbes. Bereits nach dem bisherigen Stand des Bebauungsplans Nr. 18a war ferner bereits – abweichend von den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 17, wo nur Gebäude mit einem Vollgeschoss errichtet werden dürfen – eine zweigeschossige Bebauung zugelassen. Gegenstand der Änderungsplanung ist lediglich die Verschiebung des Baufelds um etwa 9 m in Richtung auf das Grundstück der Antragstellerin, die Ermöglichung einer Überschreitung der Firsthöhe von 25 m HN auf bis zu 30 m HN auf einer Teilfläche von 70 qm sowie eine Überschreitung der Grundflächenzahl durch nicht überdachte Stellplätze und ihre Zufahrten (vgl. § 19 Abs. 4 BauNVO) auf bis zu 0,7. Dass damit ein Rücksichtnahmeverstoß zu Lasten der Antragstellerin verbunden wäre, ist nicht ersichtlich. Dabei sind allerdings ist nicht nur, wie die Antragsgegnerin offenbar meint, Auswirkungen auf das bereits vorhandene Hauptgebäude auf dem Flurstück 6/AA in die Bewertung einzubeziehen, das sich in etwa 28 m Entfernung von der im Änderungsplangebiet neu festgesetzten Baugrenze befindet. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, dass das Baufeld auf dem Flurstück 6/BBB der Antragstellerin eine weitere Bebauung bis in eine Entfernung von etwa 14 m von der neu festgesetzten Baugrenze ermöglicht, und dass die Auswirkungen der Änderungsplanung darüber hinaus die Freiflächen auf dem Grundstück der Antragstellerin betreffen. Was die zulässige Firsthöhe der Bebauung auf der „Fläche a“ angeht, ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan nicht die Höhe des Gebäudes über dem jeweiligen Geländeniveau festsetzt, sondern die absolute Höhe bezogen auf den Höhenbezugspegel HN. Bei einer Geländehöhe von etwa 11 m HN ergibt sich daraus eine Gebäudehöhe von 14 m bzw. – für eine Teilfläche von 70 qm – von 19 m über Geländehöhe. Dieses festgesetzte Höchstmaß kann jedoch nur unter der Voraussetzung ausgeschöpft werden, dass die Abstandsflächen eingehalten werden, § 6 LBauO M-V. Die Festsetzung der Baugrenze suspendiert nicht von der Einhaltung der Abstandsflächen. Eine Regelung im Sinne des § 6 Abs. 5 Satz 4 LBauO M-V liegt darin nicht. Soll das Baufeld auf der „Fläche a“ Richtung Osten vollständig ausgenutzt werden, so ist in diesem Bereich eine Bebauung unter Einhaltung der Abstandsflächen nur bis zu einer Höhe von 15 m zulässig. Die Tiefe der Abstandsfläche, die gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V auf dem Grundstück selbst liegen muss, beträgt 0,4 H (§ 6 Abs. 5 Satz 1 LBauO M-V); die danach durch eine 15 m hohe Bebauung ausgelöste Abstandsfläche von 6 m entspricht dem Abstand des Baufelds zur Grundstücksgrenze. Dabei indiziert die Einhaltung der Abstandsfläche, dass die Bebauung nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Von einer Situation des Eingemauertseins oder der Abriegelung kann bei einer Bebauung dieser Höhe lediglich auf einer Seite des Grundstücks – sei es auch die „bevorzugte“ Westseite – ohnehin nicht die Rede sein. Ob im Hinblick auf die konkrete Anordnung einzelner Funktionen sowie etwaiger Zufahrten und Stellplätze ein Rücksichtnahmeverstoß in Betracht kommt, hängt von der konkreten Vorhabenplanung ab und kann daher erst im anschließenden Baugenehmigungsverfahren geprüft werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Mit ihrem Normenkontrollantrag wendet sich die Antragstellerin sich gegen die Satzung der Gemeinde D. über die 7. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 18a „Golfanlage L. – Teil 1“. Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke Flurstücke 6/AA und 6/BBB der Flur 2, Gemarkung L.. Diese gehören nicht zum Geltungsbereich des streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplans. Das Flurstück 6/BBB grenzt östlich an den Änderungsbereich an; östlich davon folgt das Flurstück 6/AA. Die Flurstücke 6/AA und 6/BBB liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 17 „L.“ von 2008 in der Fassung der 8. Änderung. Seit der 1. Änderung von 2012 ist für das Flurstück 6/AA ein Sondergebiet Feriengebiet mit einer eingeschossigen Bebauung und einer Grundflächenzahl von 0,25 vorgesehen. Dieses dient gleichwertig touristischen Nutzungen sowie dem Wohnen. Zulässig sind Wohngebäude, Ferienhäuser/Ferienwohnungen, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften und nicht störenden Handwerksbetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Räume nach § 13 BauNVO für der Gesundheit dienende Berufe und Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf. Ausnahmsweise zulässig sind sonstige nicht störende Gewerbebetriebe sowie Anlagen für Verwaltungen. Das Flurstück 6/BBB gehörte ursprünglich zum Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 18a „Golfanlage L. – Teil 1“ und war dort als private Grünfläche festgesetzt. Mit der 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 17 „L.“ von 2015 wurde es in dessen Geltungsbereich und in das Sondergebiet Feriengebiet einbezogen; das zuvor bereits auf dem östlich anschließenden Flurstück 6/AA vorgesehene Baufeld wurde entsprechend erweitert. Unmittelbar westlich des Flurstücks 6/BBB schloss sich seit der Fassung der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 18a „Golfanlage L. – Teil 1“ eine mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belastete Fläche an, weiter westlich folgte das Sondergebiet Golf – „Fläche b“ –, das zweigeschossig mit einer Grundflächenzahl von 0,3 und einer Firsthöhe von 25,0 m HN bebaut werden darf. Die Planzeichnung enthält insoweit die Signaturen für „nur Einzelhäuser zulässig“ und „abweichende Bauweise“. Letztere wird in Ziff. I.1.3) der textlichen Festsetzungen dahingehend erläutert, dass die Regeln der offenen Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO mit der Abweichung gelten sollen, dass Gebäude nur bis zu einer Gebäudelänge von max. 30 m errichtet werden dürfen. Die Baugrenze war in einer Entfernung von etwa 15 m vom Grundstück der Antragstellerin vorgesehen. Seit der 3. Änderung des Bebauungsplans war die Art der baulichen Nutzung im SO Golf („Sonstige Sondergebiete nach § 11 BauNVO, hier: Golfanlage mit Beherbergung“) wie folgt festgesetzt: „Das SO Golf dient der Ansiedlung eines Golfresorts mit Golfklub sowie von ergänzenden Anlagen für kulturelle, gesundheitliche, sportliche Nutzungen sowie solchen zur Freizeitgestaltung als touristischer Infrastruktur. Im SO Golf sind zulässig: -Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Ferienhäuser / Ferienwohnungen, -Schank- und Speisewirtschaften, -Anlagen für kulturelle, gesundheitliche und sportliche Nutzungen sowie sonstige Einrichtungen zur Freizeitgestaltung, -sonstige Anlagen, die der Nutzung oder dem Betrieb sowie der Unterhaltung des Golfplatzes dienen, -Stellplätze für den durch das Gebiet verursachten Bedarf. Ausnahmsweise zulässig sind: -Betriebswohnungen für Betriebsinhaber und andere Aufsichtspersonen, die im Plangebiet ansässigen Betrieben zugeordnet sind, -Läden.“ Gegenstand der streitgegenständlichen 7. Änderung sind eine nordwestliche und eine östliche Teilfläche des ursprünglichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 18a. Im nordwestlichen Teil wird nunmehr westlich angrenzend an die Grundstücke der Antragstellerin die „Fläche a“ des SO Golf vorgesehen, die zuvor weiter westlich angeordnet war und einen größeren Flächeninhalt hatte. Das nunmehrige Baufeld der „Fläche a“ mit einer Größe von etwa 40 m x 34 m rückt auf eine Entfernung von etwa 6 m an das Grundstück der Antragstellerin heran. Für die „Fläche a“ sehen die textlichen Festsetzungen Ziff. I.1.2) zum Maß der baulichen Nutzung in der Satzung über die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 18a vor, dass „die festgesetzte Firsthöhe von 24 m HN“ mit einem Gebäudeteil mit einer Grundfläche von höchstens 70 qm bis zu einer Firsthöhe von 30 m HN überschritten werden darf. Ferner darf dort die GRZ mit nicht überdachten Stellplätzen und ihren Zufahrten über das in § 19 Abs. 4 BauNVO angegebene Maß hinaus bis zu einer GRZ von 0,7 überschritten werden. Durch das Heranrücken der „Fläche a“ an das Grundstück der Antragstellerin entfällt eine zuvor westlich an das Flurstück 6/BBB angrenzende, mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Fläche. Stattdessen verläuft nunmehr eine als verkehrsberuhigter Bereich vorgesehene Verkehrsfläche westlich angrenzend an die neu verortete „Fläche a“; sie führt nach Norden als Fußweg zum Strand aus dem Plangebiet heraus. Ein solcher Fußweg zum Strand war zuvor aus dem Plangebiet heraus Richtung Westen vorgesehen. Die Erschließungsanlagen im nordwestlichen Teil des Plangebiets werden mit der streitgegenständlichen 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 18a zu einer Ringstraße verbunden. Für die östliche Teilfläche des Änderungsplangebiets werden im Südosten ein Parkplatz und ein Baufeld für einen sog. Pflegestützpunkt vorgesehen; ferner wird im Osten eine zuvor ausgesparte Fläche ergänzt. Der Planung liegen ein Änderungsantrag der Vorhabenträgerin und ein städtebaulicher Vorvertrag vom 3. Januar 2019 zu Grunde. Der Aufstellungsbeschluss zur 7. Änderung datiert vom 5. Dezember 2019. Die Aufstellung erfolgte im vereinfachten Verfahren ohne Umweltprüfung. Die Öffentlichkeitsbeteiligung fand in der Zeit vom 27. Januar bis zum 28. Februar 2020 statt. Die Antragstellerin beteiligte sich nicht. Die Gemeindevertretung beschloss am 24. September 2020 über die Abwägung und fasste den Satzungsbeschluss. Die Satzung über die 7. vereinfachte Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 18a „Golfanlage L. – Teil 1“ wurde am 30. September 2020 ausgefertigt und in der Zeit vom 5. Oktober bis zum 20. Oktober 2020 durch Aushang bekanntgemacht. Die Antragstellerin hat am 14. Oktober 2021 Normenkontrollantrag gestellt und diesen gleichzeitig begründet. Sie wendet sich dagegen, dass nach der Planbegründung das Klubhaus für die beabsichtigte Golfanlage verschoben werden und nunmehr unmittelbar angrenzend an ihr Grundstück errichtet werden soll. Dabei werde nicht berücksichtigt, dass damit der Besucherverkehr unmittelbar in das angrenzende Ferienhaus- und Wohngebiet des Bebauungsplans Nr. 17 verlagert werde. Dies sei umso schwerwiegender, als die in der 5. Änderung noch vorgesehene Parkplatzfläche rechts neben dem bisherigen Klubhausstandort aufgegeben worden sei. Die Parkflächen sollten nunmehr außerhalb der eigentlichen Bebauung errichtet werden, so dass zu befürchten sei, dass diese Parkflächen nicht mehr benutzt würden und die Nutzer unmittelbar durch das Wohn- und Ferienhausgebiet fahren würden, um zum Klubhaus und zum Golf-Village zu gelangen. Dies sei von der Antragsgegnerin entweder nicht richtig gesehen oder fehlerhaft zu Lasten der Bewohner des Plangebiets entschieden worden. Soweit die Gäste des Golf-Village vor schädlichen Immissionen geschützt werden sollten, seien diese nicht schutzbedürftiger als diejenigen, die bereits Eigentum im Plangebiet erworben hätten und sich dort aufhielten oder ihre Objekte zur ständigen Wohnnutzung vorhielten. Die Antragstellerin werde auch dadurch weiter beeinträchtigt, dass das Klubhaus zweigeschossig errichtet werden könne, während die angrenzende Bebauung im Plangebiet nur eingeschossig habe erfolgen dürfen. Soweit in der Planbegründung darauf abgestellt werde, dass die mit der 5. Änderung bezweckte grundsätzliche Abstufung der Bebauung zum Rand hin durch eine geringere Geschossigkeit und bauliche Dichte sowie durch Vorgaben einer entsprechenden kleinteiligen Typologie beibehalten und gestärkt werde, sei dies unzutreffend. Auch die Überlegung, dass die Fläche aktuell im Eigentum des Vorhabenträgers stehe und dadurch die privaten Belange der Angrenzenden nicht negativ berührt würden, sei abwägungsfehlerhaft. Es sei nicht im Ansatz sichergestellt, dass diese Eigentumslage zukünftig so erhalten bleibe. Im Gegenteil beabsichtige der Vorhabenträger, das Objekt ganz oder in Teilen weiter zu veräußern. Der Normenkontrollantrag ist der Antragsgegnerin am 1. November 2021 zugestellt worden. Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag sodann mit Schriftsätzen vom 11. August 2022 und 25. März 2024 ergänzend begründet. Sie sei antragsbefugt, weil sie eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen könne. Ihre privaten Belange seien nicht, zumindest aber nicht in der rechtlich gebotenen Weise berücksichtigt worden. Dies betreffe die vom Klubhaus auf ihr Grundstück einwirkenden Lärmimmissionen, die nicht ermittelt und nicht in die Abwägung eingestellt worden seien. Entsprechendes gelte hinsichtlich des Zu- und Abgangsverkehrs. Die Änderung des Bebauungsplans führe dazu, dass das Nachbargrundstück nunmehr mit dem Gewerbebetrieb Klubhaus beplant sei. Dies sei aufgrund der vom Klubhaus ausgehenden Immissionen eine nachteilige Veränderung im Vergleich zur vorherigen Planung. Der Aufstellungsbeschluss sei formell fehlerhaft. Auch hinsichtlich des städtebaulichen Vertrags zur 7. Änderung des Bebauungsplans seien formelle Mängel zu rügen. Die Begründung des Planentwurfs entspreche nicht § 2a Nr. 1 BauGB. Die Reduzierung des Abstands der Baugrenze für das Klubhaus vom Wohngrundstück der Antragstellerin auf etwa drei bis fünf Meter, nachdem dieser Abstand nach der 5. Änderung des Bebauungsplans noch ca. 20 bis 25 m betragen habe, nebst dem Umstand, dass die Fläche zuvor nicht für das Klubhaus vorgesehen gewesen sei, sei im Plandokument – nur schwer erkennbar – als „Ergänzung“ kenntlich gemacht, werde in der Begründung aber unterschlagen. Es fehlten Aussagen zu den wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplans im Hinblick auf vom Klubhaus ausgehende etwaige Lärmimmissionen. Der Bebauungsplan sei städtebaulich nicht erforderlich. Es handele sich um eine bloße Gefälligkeitsplanung zu Gunsten der Vorhabenträgerin, auf deren Antrag das Änderungsverfahren eingeleitet worden sei. Diese sei auch Eigentümerin der Flächen des Änderungs- und Ergänzungsbereichs. Auch dass die Errichtung der geplanten Ferien- bzw. Wohnhäuser nicht von der tatsächlichen Realisierung des Golfplatzes abhängig gemacht werde, sondern zu deren Absicherung nach dem städtebaulichen Vertrag vom 2./14. Dezember 2015 die Einzahlung eines Betrags von mindestens 30,00 Euro pro Quadratmeter verkaufter Grundstücksfläche ausreichen solle, zeige, dass die Änderungssatzung ausschließlich dem Interesse der Vorhabenträgerin und nicht allgemein den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung diene. Der Bebauungsplan verstoße im Hinblick auf die Verschiebung des Klubhauses um etwa 200 bis 250 m gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB. Das Plangebiet erhalte dadurch – wie im Einzelnen näher ausgeführt wird – einen anderen, im Flächennutzungsplan nicht angelegten Charakter. Durch die Abweichung werde wegen der zu erwartenden erheblichen Steigerung von Lärmimmissionen auf den angrenzenden Grundstücken die städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt. Es liege ein Abwägungsausfall vor, weil die Antragsgegnerin die Belange der Grundstückseigentümer im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 17 nicht gesehen und nicht in die Abwägung einbezogen habe. Dies gelte insbesondere für das Interesse, von Lärmimmissionen durch die im Plangebiet zugelassenen Nutzungen einschließlich des verursachten An- und Abfahrtsverkehrs verschont zu bleiben. Eine gutachterliche Untersuchung der Immissionswerte bezogen auf die dem Klubhaus nunmehr gegenüberliegenden Gebäude sei nicht erfolgt. Jedenfalls seien die gegenläufigen Belange nicht mit dem ihnen angemessenen Gewicht in die Abwägung eingestellt worden. Die Antragsgegnerin erkenne nicht, dass durch die Verlagerung des Standorts des Klubhauses sowie die Einrichtung eines separaten Parkplatzes im Südosten des Golfplatzes der Besucherverkehr im angrenzenden Bebauungsplangebiet Nr. 17 zu erwarten sei. Auch der Zugang zum Strand werde von nun an über das Klubhaus erfolgen, wodurch auch alle Immissionen der Strandbesucher mit in die Bewertung einfließen müssten. Die Geräuschimmissionen der Fußgänger seien auch von den Grundstücken der Antragstellerin wahrnehmbar. Es fehle an einer sachlichen Begründung für den neuen Standort des Klubhauses. Dass dieser Standort mit seinen gewerblichen Angeboten (Gastronomie, Rezeption und Golfshop) nunmehr direkt an der inneren Haupterschließung und damit zentral und damit gut auffindbar im Baugebiet liege und ein Hineinziehen des Besucherverkehrs in das Golf-Village überflüssig werde, reiche nicht aus, um die Belange der Antragstellerin zu überwiegen. Etwaige Lärmschutzmaßnahmen sehe die Planung nicht vor. Im Hinblick auf die hervorgerufenen Lärmkonflikte verstoße die Planung gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG werde nicht Rechnung getragen. Zudem sei durch das Klubhaus ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu erwarten, weil schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärm auf das ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende und durch Ruhe geprägte Grundstück der Antragstellerin in Kauf genommen würden. Eine Beeinträchtigung liege auch darin, dass das Klubhaus in massiver, zweigeschossiger Weise errichtet werden könne, während die angrenzende Bebauung nur eingeschossig habe erfolgen dürfen. Durch die zudem nun erstmals zugelassene abweichende Bauweise könne das Klubhaus eine höhere Firsthöhe erhalten, durch die sich der Schattenwurf intensiviere. Die Größe des Gebäudes gegenüber den bestehenden (Wohn- und Ferien-)Häusern sei unverhältnismäßig. Hinzu komme die Reduzierung des Abstands des Baufelds zum Wohngrundstück der Antragstellerin. Die Verlagerung des durch die Neupositionierung des Klubhauses herbeigeführten Konflikts in ein nachgelagertes Genehmigungsverfahren sei unzulässig. Der Mangel der Abwägung sei – wie im Einzelnen näher ausgeführt wird – nach § 214 Abs. 3 BauGB beachtlich. Die Rügefrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB sei durch den gestellten Normenkontrollantrag gewahrt worden. Bereits mit Schreiben vom 20. Juli 2021 sei anlässlich eines Akteneinsichtsgesuchs auf die Verschiebung des Klubhauses hingewiesen worden. Im Übrigen werde auf die Stellungnahmen anderer Anlieger vom 18. März 2020 und 22. März 2020 hingewiesen. Die Antragstellerin beantragt, die Satzung der Antragsgegnerin über die 7. vereinfachte Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 18a „Golfanlage L. – Teil 1“ für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragstellerin als Plannachbarin sei nicht antragsbefugt. Ihre Interessen würden nicht mehr als geringfügig tangiert. Der Bebauungsplan enthalte keine Festsetzungen, die die Errichtung des Klubhauses in unmittelbarer Nachbarschaft des Grundstücks der Antragstellerin normierten. Sollte das Klubhaus tatsächlich an diesem Standort errichtet werden, was derzeit fraglich sei, so dürfe die Prüfung der Einhaltung von schalltechnischen Orientierungswerten dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Im Übrigen führe die Planung zu einer Verbesserung für die Antragstellerin, nämlich dadurch, dass die Erschließungsstraße entfalle, die nach dem Stand der 5. Änderung unmittelbar an ihrem Grundstück entlang verlaufen sei. Damit sei eine nicht unerhebliche Verbesserung der Lärmsituation verbunden. Dass das betroffene Nachbargrundstück nunmehr in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfe, treffe nicht zu. Soweit die Baugrenze näher an das Grundstück der Antragstellerin heranrücke, betrage der Abstand zur Westfassade ihres Wohnhauses immer noch ca. 28,5 m. An die Grenze zum Grundstück der Antragstellerin rücke die Baugrenze von zuvor etwa 13 m auf nunmehr etwa 6 m heran. Mit Blick auf die planbedingte Abnahme des Verkehrslärms falle das Heranrücken der Baugrenze nicht ins Gewicht. Der Antragstellerin fehle es deshalb auch an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil sie ihre Rechtsstellung durch die Unwirksamerklärung des Bebauungsplans nicht verbessern könne. Nachdem nach den Angaben der Antragsgegnerin bislang kein Betreiber für den Golfplatz gefunden wurde, hat die Gemeindevertretung am 19. Oktober 2023 einen Grundsatzbeschluss dahingehend gefasst, dass ein Alternativvorschlag zum derzeit in den Bebauungsplänen Nr. 18a und Nr. 18b vorgesehenen Golfplatz vom Vorhabenträger erarbeitet und mit der Gemeinde abgestimmt werden soll. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akte des Planaufstellungsverfahrens Bezug genommen.