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Beschluss

3 R 689/21 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2022:0518.3R689.21OVG.00
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Leitsätze
Bei Streitigkeiten über die Erhebung von Zweitwohnungssteuern ist regelmäßig das Dreifache des Bescheidbetrags als Streitwert festzusetzen.(Rn.3)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 15. Oktober 2021 dahingehend geändert, dass der Streitwert auf 2.501,49 EUR festgesetzt wird. 2. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Streitigkeiten über die Erhebung von Zweitwohnungssteuern ist regelmäßig das Dreifache des Bescheidbetrags als Streitwert festzusetzen.(Rn.3) 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 15. Oktober 2021 dahingehend geändert, dass der Streitwert auf 2.501,49 EUR festgesetzt wird. 2. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Hat in erster Instanz – wie hier – der Einzelrichter den Streitwert festgesetzt, entscheidet über die Beschwerde gegen diese Entscheidung im Senat der Berichterstatter als Einzelrichter gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG. Die mit dem Ziel der Erhöhung des Streitwerts erhobene Beschwerde der anwaltlichen Beschwerdeführerin ist zulässig (vgl. Beschluss vom 10. November 2021 – 3 R 674/21 OVG –) und begründet. Der Streitwert war auf das Dreifache des festgesetzten Betrags der Zweitwohnungssteuer (so hier reduziert im Widerspruchsbescheid auf 833,83 EUR für 2021) festzusetzen. Er bemisst sich im vorliegenden Fall nicht nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, also der Höhe der im Verwaltungsakt erhobenen Zweitwohnungssteuer, sondern nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG i. V. m. Nr. 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahre 2013. Der Streitwertkatalog empfiehlt bei wiederkehrenden Leistungen den dreifachen Jahresbetrag der streitigen Abgabe als festzusetzenden Streitwert, sofern nicht die voraussichtliche Belastungsdauer geringer ist. Wiederkehrende Leistungen sind solche, die auf einem einheitlichen Rechtsverhältnis beruhen und in bestimmten zeitlichen Abständen wiederkehrend und in gleichbleibender oder nahezu gleichbleibender Höhe fällig werden (VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Oktober 2019 – 2 S 2258/19 –, juris Rn. 8 m. w. N.; Heinrich, in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Auflage 2022, § 9 Rn. 3 m. w. N.). Dies trifft im Grundsatz – vorbehaltlich von Besonderheiten des Einzelfalls – auch auf die Zweitwohnungssteuer zu (VGH München, Urteil vom 12. November 2014 – 4 BV 13.1239 –, juris Rn. 41), jedenfalls dann, wenn der angegriffene Verwaltungsakt nicht auch rückwirkend etwa bis zur Grenze der vierjährigen Festsetzungsverjährung für mehrere Veranlagungsjahre und damit für einen jedenfalls auch abgeschlossenen Zeitraum in der Vergangenheit (so vor Einführung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG etwa VGH München, Beschluss vom 14. Oktober 2010 – 4 C 10.1831 –, juris Rn. 2; wohl ebenso nach aktueller Rechtlage etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 1. April 2022 – 2 S 3636/21 –, juris Rn. 33; VGH München, Beschluss vom 26. Juli 2021 – 4 CS 21.1433 –, juris Rn. 20), sondern – wie hier – die Zweitwohnungssteuer nur für ein Veranlagungsjahr festgesetzt hat. Dies korrespondiert mit der seit dem 1. August 2013 geltenden Vorschrift des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG. Hat der Antrag des Klägers danach offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. Die Vorschrift erfasst schon nach dem Wortlaut auch kommunalabgabenrechtliche Rechtsstreitigkeiten, die beispielsweise bezogen auf ein Jahr geführt werden, sich aber auf eine Mehrzahl von Jahren auswirken, so wie dies typischerweise etwa im Zweitwohnungssteuerrecht vorkommt. Mit ihr wollte der Gesetzgeber einer systematischen Unterbewertung von Streitwerten im Verhältnis zu der tatsächlichen wirtschaftlichen Bedeutung für den Kläger entgegentreten, die in solchen Rechtsstreitigkeiten auftritt, wenn der Streitwert auf ein Jahr begrenzt wird (so betreffend die Zweitwohnungssteuer OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Oktober 2014 – 9 OA 271/14 –, juris Rn. 3 unter Hinweis auf BT-Drs. 17/11471, S. 245). Die Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG sind vorliegend auch erfüllt (vgl. in einem Verfahren zur Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer für zwei Veranlagungsjahre ohne Begründung ebenso BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2021 – 9 C 2.20 –, juris Rn. 16; vgl. allerdings auch BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2021 – BVerwG 9 B 12.21 und BVerwG 9 B 13.21 –, Rn. 8 bzw. 7, wo – auch ohne Begründung – in einem ebensolchen Fall § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG herangezogen wurde, so auch „kommentarlos“ OVG Schleswig, Beschluss vom 9. September 2021 – 5 LA 1/21 –, juris Rn. 32). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.