Beschluss
3 LZ 128/19 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2020:1211.3LZ128.19.00
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Leitsätze
Ein Tierheim - hier: Katzenauffangstation - ist bauplanungsrechtlich ebenso wie eine Tierpension als Gewerbebetrieb einzuordnen.(Rn.16)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 29. November 2018 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Tierheim - hier: Katzenauffangstation - ist bauplanungsrechtlich ebenso wie eine Tierpension als Gewerbebetrieb einzuordnen.(Rn.16) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 29. November 2018 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 7.500 Euro festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich im Wege der Nachbarklage gegen eine zu Gunsten des Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für ein Tierheimgebäude. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt. Er betreibt dort einen Beherbergungsbetrieb. Sein Grundstück liegt nordwestlich der von Südwesten nach Nordosten verlaufenden Straße; das Vorhabengrundstück (Flurstück 44) grenzt westlich daran an. Dabei verläuft die gemeinsame Grundstücksgrenze in etwa von Süden nach Norden; sie bindet also nicht rechtwinklig an die straßenseitige Grenze an, sondern bildet vom Grundstück des Klägers aus gesehen zu dieser einen spitzen Winkel; zusätzlich weist sie im Verlauf Richtung Norden einen mehrere Meter breiten Versatz nach Osten, also „zu Lasten“ des Grundstücks des Klägers auf. Während das Grundstück des Klägers entlang der gemeinsamen Grenze etwa 35 m tief ist, reicht das Vorhabengrundstück noch etwa 20 m weiter in das Quartier hinein. Beide Grundstücke sind straßenseitig (teilweise) grenzständig bebaut, wobei die Anbauten auf dem Vorhabengrundstück tiefer in das Grundstück hineinreichen als auf dem Grundstück des Klägers. Seit 2005 betreibt der Beigeladene auf dem Vorhabengrundstück eine Katzenauffangstation. Mit Bescheid vom 26. November 2015 erteilte der Beklagte für die seinerzeit zu diesem Zweck genutzten, grenzständig zum Grundstück des Klägers im rückwärtigen Grundstücksbereich angeordneten Holzhütten bzw. -verschläge nachträglich eine Baugenehmigung. Der Kläger beantragte beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz (Az. 2 B 1153/16); im Rahmen eines von der Berichterstatterin durchgeführten Ortstermins nahm er den Antrag zurück. Mit Bescheid vom 10. November 2016 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die hier streitgegenständliche Baugenehmigung für den Neubau eines Tierheimgebäudes (Katzenhauses) für die Beherbergung, Betreuung und Pflege von Tieren. Das langgestreckte Gebäude ist im rückwärtigen Grundstücksbereich angeordnet, überwiegend in einer Tiefe, die jenseits der rückwärtigen Grenze des klägerischen Grundstücks liegt. Der Zugang ist aus Richtung Süden vorgesehen, auf der Ostseite liegen ein Flur und die sog. Futterküche, auf der Westseite ein Sozialbereich, drei größere geflieste Räume mit nach Westen anschließender „Außenvoliere“ für die Katzen sowie ein Quarantänebereich. Nach dem Inhalt der Baubeschreibung sind an Werktagen ebenso wie an Sonn- und Feiertagen Betriebszeiten von 8:00 bis 17:00 Uhr vorgesehen. Das beigefügte Betriebskonzept sieht die Aufnahme von maximal 30 Katzen im Monat vor; die Betriebszeiten sind dort mit 8:00 bis 18:00 Uhr angegeben. Die Baugenehmigung enthält Auflagen dahingehend, dass sich in den Außengehegen nur kastrierte Tiere befinden dürfen, die Einstreu in den Katzentoiletten mindestens einmal täglich gereinigt werden muss und Nassfutterreste sofort nach Beendigung der Fütterung beseitigt werden müssen. Als Bedingung ist formuliert, dass in dem Katzenhaus gemäß Betriebskonzept maximal 30 Katzen gleichzeitig betreut werden dürfen. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer Ortsbesichtigung mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Der Kläger werde durch die erteilte Baugenehmigung jedenfalls nicht in eigenen Rechten verletzt. Ein Verstoß des Vorhabens gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts sei nicht erkennbar. Der Kläger könne sich gegenüber dem unstreitig im unbeplanten Innenbereich belegenen Vorhaben nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen. Dies gelte von vornherein dann, wenn von einer Gemengelage auszugehen sei. Soweit es sich um ein faktisches Mischgebiet handele, sei ein Tierheimgebäude allgemein zulässig. Auch wenn eine Anlage für soziale Zwecke nicht vorliegen sollte, entspreche die Nutzung nach der Bodeninanspruchnahme und in den Auswirkungen einem sonstigen Gewerbebetrieb im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO. Zwar sei es in dem Fall, der dem in Bezug genommenen Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 20. Februar 2012 – 2 A 83/11 – zugrunde gelegen habe, um eine dörflich geprägte Lage gegangen. Andererseits habe dort ein Tierheim nicht nur für Katzen, sondern auch für Hunde und Kleintiere in Rede gestanden, das insbesondere im Hinblick auf Lärmimmissionen durch Hundegebell stärkere störende Auswirkungen auf eine umliegende Wohnbebauung haben könne. Auch im Hinblick auf die Frequentierung des Vorhabenstandorts durch Besucher und Vereinsmitglieder füge sich das Vorhaben als ein die Wohnnutzung nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb ein. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beigeladene auf seinem Grundstück selbst keine Stellplätze für Besucher bereithalte, und die von dem Vorhaben des Klägers durch an- und abfahrende Hotelgäste ausgehenden Lärmimmissionen denen des streitgegenständlichen Vorhabens mindestens gleichkommen dürften. Die Baugenehmigung sei auch nicht in nachbarrechtsrelevanter Wiese unbestimmt. Auch wenn die Betriebszeiten in der Baubeschreibung bis 17:00 Uhr und im Betriebskonzept bis 18:00 Uhr vorgesehen seien, stehe jedenfalls fest, dass das Betriebsende nicht später als 18:00 Uhr liegen dürfe; dies sei in einem Mischgebiet als verträglich anzusehen. Etwaige zu späteren Zeiten tatsächlich stattfindende Betriebsaktivitäten seien nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung zu begründen. Die Zahl der gehaltenen Katzen sei in der Bedingung zur Baugenehmigung eindeutig auf 30 begrenzt worden. Eine etwaige Katzenhaltung im Hauptgebäude sei nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Die Baugenehmigung sei auch nicht etwa deshalb unbestimmt, weil – wie der Kläger geltend mache – das Konzept des Beigeladenen in der beantragten Form nicht realisierbar wäre, das gesamte Grundstück zu Vereinszwecken genutzt werde und die für die Katzenhaltung notwendigen Hilfsmittel ohne Inanspruchnahme der Räumlichkeiten im Hauptgebäude und in den Nebengebäuden nicht gelagert werden könnten. Soweit anderweitige Ver-einstätigkeit des Beigeladenen auch im Wohngebäude auf dem Vorhabengrundstück stattfinde, betreffe dies nicht die streitgegenständliche Baugenehmigung. Im Übrigen verfüge das Katzenhaus selbst über alle notwendigen Räumlichkeiten für Lagerzwecke, und auch für die Vermittlungstätigkeit stehe ein Raum zur Verfügung. Insgesamt sei nicht erkennbar, dass sich das Konzept des Beigeladenen nicht ohne die übrigen auf dem Gelände befindlichen Gebäude umsetzen ließe. Eine Verletzung subjektiver Rechte des Klägers durch Vereinsaktivitäten des Beigeladenen außerhalb des Katzenhauses sei nicht ersichtlich. Der Kläger könne sich auch nicht auf einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme berufen. Das Gebäude halte die vorgeschriebenen Abstandflächen ein. Unzumutbare Geräusch- oder Geruchsimmissionen gingen von dem Vorhaben nicht aus. Nach der gutachterlichen Stellungnahme der Firma E... aus dem Baugenehmigungsverfahren für die früher genutzten Holzhütten könnten unzumutbare Lärm- und Geräuschimmissionen für das Grundstück des Klägers ausgeschlossen werden. Die Stellungnahme, an deren Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit keine Zweifel bestünden, könne auch im vorliegenden Verfahren herangezogen werden. Auch wenn sie sich auf ein anderes Vorhaben beziehe, habe die Situation sich im Hinblick auf die Immissionen dadurch verbessert, dass nunmehr die Haltung der Katzen in einem geschlossenen Gebäude vorgesehen sei, sowie dadurch, dass das geplante Außengehege sich auf der dem Grundstück des Klägers abgewandten Seite befinde. Die von der Firma E... vorgeschlagenen Auflagen bezüglich der Reinigung und der Futtervorlage seien in die nunmehrige Baugenehmigung aufgenommen worden. Soweit der Kläger vortrage, dass es bei seinen Gästen zu allergischen Reaktionen gekommen sei, hätten diese sich auf die frühere Katzenhaltung bezogen und seien im Hinblick auf die veränderte Unterbringung der Katzen nun nicht mehr konkret zu befürchten. Die Angaben des Klägers seien auch nicht hinreichend substantiiert. Ein spezielles Angebot für Allergiker mache der Kläger nicht. Für die Zumutbarkeit von Einwirkungen komme es im Übrigen nicht auf Menschen mit besonderer Empfindlichkeit an. Gegen das am 3. Januar 2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, 4. Februar 2019 beim Verwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag mit an das Oberverwaltungsgericht gerichtetem Schriftsatz am Montag, 4. März 2019 begründet. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor. 1. Dies gilt zunächst für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ein auf diesen Zulassungsgrund gestützter Antrag muss sich im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln unterliegen. Erforderlich ist, dass sich aus der Antragsbegründung selbst lediglich in Zusammenschau mit der angegriffenen Entscheidung schlüssig Gesichtspunkte ergeben, mit denen, ohne dass es der Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes bedarf, ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage gestellt wird. Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden. In der Sache liegt der Zulassungsgrund vor, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen, weil ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Ernstliche Zweifel sind nicht erst gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 125, 104 , 134, 106 ); 151, 173 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 - juris Rn. 21 f.). a) Der Kläger macht zunächst geltend, das Vorhaben des Beigeladenen könne nicht einem „sonstigen Gewerbebetrieb“ gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO gleichgesetzt werden. Soweit er von einer Entsprechung dieses Begriffs mit dem des „sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebs“ i.S.v. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausgeht, ist dies nicht zutreffend. Im Mischgebiet sind nicht etwa wie ausnahmsweise im allgemeinen Wohngebiet lediglich „nicht störende Gewerbebetriebe“ zulässig. Voraussetzung der Zulässigkeit „sonstiger Gewerbebetriebe“ im Mischgebiet ist lediglich, wie sich aus § 6 Abs. 1 BauNVO ergibt, dass die Gewerbebetriebe „das Wohnen nicht wesentlich stören“. Die Kläger können sich deshalb auch nicht auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Dezember 1994 – 8 S 3216/94 – (juris) berufen, der ein Tierheim in einem allgemeinen Wohngebiet zum Gegenstand hatte. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass es sich bei dem Vorhaben des Beigeladenen nicht um einen Gewerbebetrieb handele, fehlt es bereits an einer näheren Darlegung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind insoweit aber auch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat das Vorhaben nach der Bodeninanspruchnahme und den Auswirkungen auf die Umgebung einem Gewerbebetrieb gleichgesetzt. Es ist dabei in der Sache zu Recht davon ausgegangen, dass der Begriff des Gewerbebetriebs weit auszulegen ist (Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Aufl. 2019, § 8 Rn. 5; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2020, § 8 BauNVO Rn. 22). So sind Anlagen für gewerbliche Zwecke dem bauplanungsrechtlichen Begriff des Gewerbebetriebs auch dann zuzuordnen, wenn eine Betriebseigenschaft nicht vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 – 4 C 27.91 – juris: Werbeanlage als Hauptnutzung; OVG Münster, Beschluss vom 13. März 2003 – 7 B 1717.02 – juris: Mobilfunkanlage; allg. s. Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 4. Aufl. 2019, § 8 Rn. 17; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Mai 2020, § 8 BauNVO Rn. 22 f.). Auch auf die erwerbswirtschaftliche Zielsetzung kommt es nicht zwingend an. Der Inhalt des Begriffs „Gewerbebetrieb“ in § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO ist nicht ohne Weiteres anhand der gewerbe- oder steuerrechtlichen Maßstäbe zu bestimmen. Bauplanungsrechtlich ist ebenso wie die Betriebsform auch die Gewinnerzielungsabsicht eine hinreichende, nicht aber notwendige Bedingung für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 16. Februar 2001 – 1 L 35/01 – juris Rn. 8: ggf. nicht erwerbswirtschaftlich betriebenes Blockheizkraftwerk; Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Aufl. 2018, § 4a Rn. 52). Vor diesem Hintergrund geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass wegen der grundsätzlichen Vergleichbarkeit der Bodeninanspruchnahme und der Auswirkungen auf die Umgebung ein Tierheim bauplanungsrechtlich ebenso wie eine Tierpension als Gewerbebetrieb einzuordnen ist (zur entsprechenden Einordnung von Tierpensionen vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. September 2020 – 1 ME 133/19 – juris Rn. 12; OVG Münster, Beschluss vom 22. Oktober 2012 – 2 A 529/12 – juris Rn. 9; zur Verneinung einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und Zulässigkeit im Mischgebiet oder Gewerbegebiet vgl. OVG Münster, Beschluss vom 11. Februar 2015 – 10 A 1002/14 – juris Rn. 7, 9: Tagesstätte für Hunde; Beschluss vom 17. März 2020 – 10 A 29/20 – juris Rn. 5 ff.: privates Tierheim). Deshalb ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die erstinstanzliche Entscheidung sich für die entsprechende Einordnung eines Tierheims als Gewerbebetrieb auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 20. Februar 2012 – 2 A 83/11 – (juris Rn. 30) bezieht. Ebenso ist die Heranziehung der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig für die Einordnung des Vorhabens als das Wohnen nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb nicht zu beanstanden. Es liegt auf der Hand, dass die störenden Auswirkungen der hier vorliegenden Katzenauffangstation geringer sind als diejenigen eines Tierheims, in dem auch Hunde aufgenommen werden, wie es Gegenstand jener Entscheidung war. Unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt berücksichtigt werden soll und weshalb zu unterschiedlichen Ergebnissen führen soll, dass im vorliegenden Fall ein eher städtisch geprägtes Mischgebiet zu beurteilen ist, in dem vom Verwaltungsgericht Braunschweig entschiedenen Fall aber ein eher dörflich geprägtes Mischgebiet, legt der Kläger nicht dar. b) Der Kläger weist weiter darauf hin, dass die Katzenhaltung auf dem Vorhabengrundstück zunächst formell illegal gewesen sei. Wenn wie im vorliegenden Fall peu à peu durch den Beigeladenen Anträge gestellt und vom Beklagten genehmigt würden, die jeder für sich gesehen möglicherweise sogar zum Teil genehmigungsfähig seien, jedoch in ihrer Gesamtheit nicht, dann sei er – der Kläger – bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung in seinem Gebietserhaltungsanspruch verletzt. Dieses Vorbringen genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. Der Kläger trägt weder im Tatsächlichen hinreichend konkret vor, welches die von ihm angesprochene „Gesamtheit“ sein soll, noch begründet er in rechtlicher Hinsicht die geltend gemachte Verletzung seines Gebietserhaltungsanspruchs näher. Soweit er in diesem Zusammenhang Feststellungen anführt, die 2016 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zum Az. 2 B 1153/16 getroffen wurden bzw. sich auf eine Veröffentlichung des Beigeladenen von 2014 beruft und geltend macht, daraus ergebe sich die Nutzung weiterer Gebäude auf dem Grundstück als Lagerraum für Futter und Katzenstreu bzw. eine Katzenhaltung auch im Wohngebäude, legt er bereits nicht dar, dass diese Umstände noch aktuell sind. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, es sei nicht erkennbar, dass das Konzept des Beigeladenen auf die Nutzung weiterer auf dem Gelände befindlicher Gebäude angewiesen sei (S. 18 vorletzter Abs. bis S. 19 erster Abs. des Urteils), setzt der Kläger sich nicht auseinander. Er erläutert auch nicht, weshalb eine von der streitgegenständlichen Katzenauffangstation unabhängige Katzenhaltung im Zusammenhang mit der Wohnnutzung des straßenseitigen Hauptgebäudes nicht nach allgemeinen Grundsätzen zulässig sein soll. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine etwa tatsächlich über den genehmigten Umfang der Nutzung hinaus praktizierte Aufnahme von mehr als 30 Katzen in die Auffangstation die hier allein zu prüfende Frage der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung aufwerfen soll und nicht lediglich die Frage nach einer Verpflichtung des Beklagten zu bauaufsichtlichem Einschreiten. c) Mit seinen Einwänden zur Bestimmtheit der Baugenehmigung legt der Kläger ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dar. aa) Er trägt vor, zu den genehmigten Bauvorlagen gehöre auch ein Lageplan, in dem sämtliche Nutzungen auf dem Grundstück angegeben seien; hierunter fielen auch Nutzungen, die bislang nicht genehmigt seien; dies führe dazu, dass „durch die Erteilung der Baugenehmigung eine stillschweigende Nutzungsänderung von Gebäudeteilen stillschweigend geduldet werde“. Mit diesem Vorbringen legt er weder einen konkreten Sachverhalt dar, insbesondere durch die Angabe, welche im Lageplan angegebenen Nutzungen bislang nicht genehmigt sein sollen, noch legt er in rechtlicher Hinsicht dar, weshalb dies zur Unbestimmtheit und damit Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung führen soll. Mit den Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils dazu, dass die Nutzung des Wohngebäudes nicht Gegenstand der Baugenehmigung ist (S. 18 letzter Abs. des Urteils) setzt der Kläger sich ebenso wenig auseinander wie mit den Ausführungen dazu, dass auch eine etwaige Unbestimmtheit der Baugenehmigung von ihm nur insoweit mit Erfolg geltend gemacht werden kann, wie diese sich auf die Einhaltung zu seinen Gunsten nachbarschützender Vorschriften bezieht (S. 19 zweiter Abs. des Urteils). bb) Soweit der Kläger weiter geltend macht, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stehe nicht fest, dass die Betriebszeit um 18:00 Uhr ende, weil es an einer entsprechenden Auflage fehle, trifft dies nicht zu. Gegenstand der Baugenehmigung ist das beantragte Vorhaben. Sehen sowohl die Baubeschreibung als auch das Betriebskonzept keine längeren Öffnungszeiten vor, so ist das Vorhaben auch nur mit Betriebszeiten bis (längstens) 18:00 Uhr genehmigt. Weshalb die Betriebszeiten mangels Mittagsruhe zumindest an den Wochenenden nicht verträglich sein sollen, legt der Kläger nicht näher dar. Er äußert sich auch nicht dazu, ob er mit seinem eigenen Beherbergungsbetrieb entsprechende Ruhezeiten einhält. Der Annahme des Verwaltungsgerichts (S. 15 letzter Abs. des Urteils), von an- und abreisenden Gästen seines Beherbergungsbetriebs gingen Lärmimmissionen aus, die denen der Besucher der Katzenauffangstation gleichkämen – Entsprechendes dürfte für die An- und Abfahrten der jeweiligen Mitarbeiter/innen gelten – ist der Kläger nicht entgegengetreten. cc) Auch mit dem Vorbringen des Klägers zur Unbestimmtheit der Baugenehmigung im Hinblick auf die maximal zulässige Zahl der Tiere werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dargelegt. Weshalb die entsprechende Bedingung in der Baugenehmigung nicht zu einer ausreichenden Klarstellung führen soll, ist nicht ersichtlich. Weitere auf dem Grundstück gehaltene Katzen sind entweder nicht dem genehmigten Vorhaben zuzurechnen oder überschreiten den Umfang der genehmigten Nutzung, wodurch nicht die Frage der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, sondern der Erforderlichkeit bauaufsichtlichen Einschreitens aufgeworfen wird. dd) Soweit der Kläger vorträgt, die „künstliche Aufspaltung“, nur das Katzenhaus zu beurteilen, nicht aber die weitere Nutzung in der unmittelbaren Umgebung, führe „zum einen zu einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung und zum anderen zum Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot“, wird dies wiederum nicht hinreichend erläutert. Aus dem angeführten Beispiel zur Unzulässigkeit eines Hundezwingers mit zehn Hunden, das durch getrennte Beantragung einzelner Hundezwinger mit je einem Hund umgangen werden könne, wird nicht deutlich, welcher vergleichbare Sachverhalt hier vorliegen soll. d) Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darlegen, soweit das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme verneint hat. aa) Wenn er meint, die Stellungnahme der Firma E... sei nicht verwendbar, weil sie sich auf ein anderes Vorhaben beziehe, so lässt er es an einer Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung fehlen, die nicht davon ausgegangen ist, es liege eine gutachterliche Stellungnahme zum aktuellen Vorhaben vor, sondern der Stellungnahme zu dem früheren Vorhaben lediglich hinreichende, auf das nunmehrige Vorhaben übertragbare Einschätzungen entnommen hat. Weshalb diese Erwägungen von vornherein unzulässig oder im konkreten Fall unzutreffend wären, wird nicht hinreichend erläutert. Soweit der Kläger geltend macht, die gutachterliche Stellungnahme beruhe „auf Aussagen der Betreiberin, die sich, wie dargestellt, in vielen Bereichen als unzutreffend erweisen“, äußert er lediglich einen allgemeinen Verdacht gegen den Beigeladenen, legt aber nicht dar, in welchen konkreten Punkten die gutachterliche Stellungnahme von unzutreffenden Annahmen ausgeht. bb) Soweit geltend gemacht wird, die genannte Stellungnahme sei auch deshalb nicht verwendbar, weil das Vorhaben nicht wie beantragt ausgeführt worden sei, ist damit – wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, ohne dass der Kläger sich mit dieser Annahme auseinandersetzt – keine Frage der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung aufgeworfen. cc) Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass es durch die Katzenhaltung auf dem Nachbargrundstück bei seinen Gästen bereits zu allergischen Reaktionen gekommen sei, setzt er sich nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu auseinander, dass diese Fälle sich bei Bestehen der früheren baulichen Situation ereignet hätten und nach dem Bau des neuen Katzenhauses nicht mehr zu befürchten seien, sowie dazu dass es auf besondere Empfindlichkeiten von Gästen nach den Maßstäben des Immissionsschutzrechts nicht ankomme. dd) Das Vorliegen unzumutbarer Geruchsbelästigungen legt der Kläger ebenfalls nicht dar. Soweit er sich auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor Ort sowie die Stellungnahme des Beklagten zum Antrag auf Protokollberichtigung beruft, ergibt sich daraus lediglich, dass im Katzenhaus Gerüche nach Katzenfutter bzw. während der gerade stattfindenden Reinigung Gerüche der Katzentoiletten wahrnehmbar waren. Für die Wahrnehmbarkeit entsprechender Gerüche außerhalb des Katzenhauses und auf dem Grundstück des Klägers sowie erst recht über die Unzumutbarkeit solcher Gerüche lässt sich daraus nichts entnehmen. Der Hinweis, es dürfte allgemein bekannt sein, „dass Katzentoiletten von sich aus unangenehm riechen“, führt nicht weiter. Auch aus dem Umstand, dass eine Be- und Entlüftung nur über die Fenster möglich ist, ergibt sich nicht dass dabei unzumutbare Geruchsimmissionen auf das Grundstück des Beigeladenen einwirken. 2. Zum Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) fehlt es an jeglicher Darlegung. 3. Mit der „Frage, dass in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt ist, ob ein Katzenhaus/Tierheim, welches sich in einem faktischen Mischgebiet befindet, als allgemein zulässig betrachtet werden kann“, wird keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dargelegt. Der Kläger formuliert bereits keine hinreichend konkrete Rechtsfrage. Er befasst sich auch nicht mit der vorliegenden Rechtsprechung und führt nicht aus, weshalb die Frage nicht mit dieser ohne Weiteres durch Auslegung des Gesetzes beantwortet werden kann. Einen grundsätzlichen Klärungsbedarf – z.B. aufgrund vorliegender divergierender Rechtsprechung – zeigt er nicht auf. 4. Soweit der Kläger mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe seinen Beweisantritt dazu nicht berücksichtigt, dass es durch die Haltung der Katzen auf dem Nachbargrundstück bereits zu allergischen Reaktionen von Gästen gekommen sei, sinngemäß den Verfahrensfehler der mangelnden Sachaufklärung geltend macht (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), ergibt sich daraus ebenfalls kein Zulassungsgrund, weil diese Frage nach der Begründung des angefochtenen Urteils nicht entscheidungserheblich war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG unter Heranziehung von Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs. Sie folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz, gegen die Einwände nicht erhoben worden sind. Hinweis Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).