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Urteil

5 K 372/15

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2021:0706.5K372.15.00
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Leitsätze
1. Die Inhaberschaft der Rechte aus einer bergrechtlichen Bewilligung setzt voraus, dass eine ununterbrochene zivilrechtliche Übertragungskette und für den Letzterwerb eine Zustimmung des Bergamts gemäß § 22 Abs. 1 BBergG vorliegt. Soweit für frühere Übertragungen eine Zustimmung nicht vorliegt, ist dieser Mangel unbeachtlich.(Rn.127) 2. Quert die planfestgestellte Energieleitungstrasse ein bergrechtliches Erlaubnisfeld, so kommt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts nicht in Betracht, wenn die Aufsuchung bereits abgeschlossen ist. Die Privilegierung des Erlaubnisinhabers bei der Erteilung einer nachfolgenden Bewilligung gemäß § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 1 BBergG begründet keine verselbständigte Rechtsposition im Sinne eines Anwartschaftsrechts und genießt keinen Eigentumsschutz nach Art. 14 GG.(Rn.134) 3. Bei der landesplanerischen Entscheidung zu Gunsten des Rohstoffabbaus und der sog. Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG handelt es sich um öffentliche Belange; Abwägungsmängel sind insoweit für den Bergbauberechtigten nicht rügefähig.(Rn.176) 4. Die Beschränkung einer bergrechtlichen Bewilligung durch ein Energieleitungsvorhaben ist ihrem Umfang nach unzumutbar im Sinne der Voraussetzungen einer Entschädigungspflicht nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG (juris: VwVfG MV), wenn dasjenige Vorhaben, das aktuell Gegenstand von Betriebsplänen hätte sein können, vollständig vereitelt wird. Dies kann auch dann zu bejahen sein, wenn weder ein technischer noch ein wirtschaftlicher Totalverlust vorliegt, nämlich wenn nach Umfang und Lage der verbleibenden Restflächen deren Ausbeutung ein gänzlich anderes Vorhabens darstellen würde.(Rn.206) 5. Für die Bejahung der Unzumutbarkeit bedarf es nicht der konkreten – positiven – Feststellung, dass die für eine Realisierung des Rohstoffabbaus erforderlichen Berechtigungen bzw. Zulassungen in absehbarer Zeit erlangt werden können. Die Erlangung dieser Berechtigungen und Zulassungen bzw. die Realisierung des Rohstoffabbaus darf lediglich nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Im Übrigen wirken sich etwaige beschränkte Realisierungsaussichten lediglich bei der Höhe der Entschädigung aus.(Rn.212) 6. Besonderheiten der marinen Kies- und Sandgewinnung rechtfertigen es nicht, die Schwelle für die Unzumutbarkeit höher anzusetzen. Dem bloßen – ggf. spekulativen – „Halten“ einer langfristig erteilten Bewilligung ohne das Bestreben, diese auszunutzen und den Bodenschatz abzubauen, kann durch einen Widerruf nach § 18 BBergG begegnet werden.(Rn.213) 7. Die Unzumutbarkeit kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass die betroffene Bewilligung hätte widerrufen werden müssen, wenn das Bergamt bestandskräftig entschieden hat, die Bewilligung nicht zu widerrufen.(Rn.219)
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluss vom 9. Juli 2015 „Netzanbindung OWP Lubmin – Seetrasse“, Az. VIII-667-00006-2013/005-004 Seetrasse, in der Fassung des Ergänzungs-Planfeststellungsbeschlusses vom 7. Juni 2021 dahingehend zu ergänzen, dass der Klägerin im Hinblick auf die Bewilligung „Landtief“ Entschädigung dem Grunde nach zu gewähren ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt drei Viertel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen. Der Beklagte und die Beigeladene tragen jeweils ein Achtel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin und die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Inhaberschaft der Rechte aus einer bergrechtlichen Bewilligung setzt voraus, dass eine ununterbrochene zivilrechtliche Übertragungskette und für den Letzterwerb eine Zustimmung des Bergamts gemäß § 22 Abs. 1 BBergG vorliegt. Soweit für frühere Übertragungen eine Zustimmung nicht vorliegt, ist dieser Mangel unbeachtlich.(Rn.127) 2. Quert die planfestgestellte Energieleitungstrasse ein bergrechtliches Erlaubnisfeld, so kommt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts nicht in Betracht, wenn die Aufsuchung bereits abgeschlossen ist. Die Privilegierung des Erlaubnisinhabers bei der Erteilung einer nachfolgenden Bewilligung gemäß § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 1 BBergG begründet keine verselbständigte Rechtsposition im Sinne eines Anwartschaftsrechts und genießt keinen Eigentumsschutz nach Art. 14 GG.(Rn.134) 3. Bei der landesplanerischen Entscheidung zu Gunsten des Rohstoffabbaus und der sog. Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG handelt es sich um öffentliche Belange; Abwägungsmängel sind insoweit für den Bergbauberechtigten nicht rügefähig.(Rn.176) 4. Die Beschränkung einer bergrechtlichen Bewilligung durch ein Energieleitungsvorhaben ist ihrem Umfang nach unzumutbar im Sinne der Voraussetzungen einer Entschädigungspflicht nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG (juris: VwVfG MV), wenn dasjenige Vorhaben, das aktuell Gegenstand von Betriebsplänen hätte sein können, vollständig vereitelt wird. Dies kann auch dann zu bejahen sein, wenn weder ein technischer noch ein wirtschaftlicher Totalverlust vorliegt, nämlich wenn nach Umfang und Lage der verbleibenden Restflächen deren Ausbeutung ein gänzlich anderes Vorhabens darstellen würde.(Rn.206) 5. Für die Bejahung der Unzumutbarkeit bedarf es nicht der konkreten – positiven – Feststellung, dass die für eine Realisierung des Rohstoffabbaus erforderlichen Berechtigungen bzw. Zulassungen in absehbarer Zeit erlangt werden können. Die Erlangung dieser Berechtigungen und Zulassungen bzw. die Realisierung des Rohstoffabbaus darf lediglich nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Im Übrigen wirken sich etwaige beschränkte Realisierungsaussichten lediglich bei der Höhe der Entschädigung aus.(Rn.212) 6. Besonderheiten der marinen Kies- und Sandgewinnung rechtfertigen es nicht, die Schwelle für die Unzumutbarkeit höher anzusetzen. Dem bloßen – ggf. spekulativen – „Halten“ einer langfristig erteilten Bewilligung ohne das Bestreben, diese auszunutzen und den Bodenschatz abzubauen, kann durch einen Widerruf nach § 18 BBergG begegnet werden.(Rn.213) 7. Die Unzumutbarkeit kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass die betroffene Bewilligung hätte widerrufen werden müssen, wenn das Bergamt bestandskräftig entschieden hat, die Bewilligung nicht zu widerrufen.(Rn.219) Der Beklagte wird verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluss vom 9. Juli 2015 „Netzanbindung OWP Lubmin – Seetrasse“, Az. VIII-667-00006-2013/005-004 Seetrasse, in der Fassung des Ergänzungs-Planfeststellungsbeschlusses vom 7. Juni 2021 dahingehend zu ergänzen, dass der Klägerin im Hinblick auf die Bewilligung „Landtief“ Entschädigung dem Grunde nach zu gewähren ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt drei Viertel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen. Der Beklagte und die Beigeladene tragen jeweils ein Achtel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin und die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Die Klage hat mit dem Hilfsantrag teilweise Erfolg. Der Hauptantrag, mit dem die Klägerin die Feststellung begehrt, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf, ist zulässig, aber unbegründet (I.). Soweit die Klägerin mit dem Hilfsantrag die Verpflichtung des Beklagten begehrt, den Planfeststellungsbeschluss zu ihren Gunsten um einen Entschädigungsanspruch dem Grunde nach für die Beeinträchtigung ihrer Bergbauberechtigungen zu ergänzen, ist dieser Antrag bezogen auf die Bewilligung „Landtief“ begründet und im Übrigen unbegründet (II.). I. Der Hauptantrag, mit dem die Klägerin die Feststellung begehrt, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf, hat keinen Erfolg. 1. Streitgegenstand ist der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss vom 9. Juli 2015 in der Gestalt des Ergänzungs-Planfeststellungsbeschlusses vom 7. Juni 2021. Die Ergänzung wächst dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss an mit der Folge, dass sie mit dem festgestellten Plan zu einem einzigen Plan in der durch die Ergänzungsentscheidung erreichten Gestalt verschmilzt. Der Planfeststellungsbeschluss ist mit allen seinen späteren Änderungen als Einheit anzusehen (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014 – 9 A 1.13 – juris Rn. 14). 2. Der Antrag ist zulässig. a) Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft, § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Bei dem auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit gerichteten Begehren handelt es sich um eine Variante des Anfechtungsbegehrens (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 22. März 2012 – 5 K 6/10 – juris Rn. 88). b) Die Klägerin ist klagebefugt, weil sie geltend machen kann, durch das planfestgestellte Vorhaben in eigenen Rechten verletzt zu sein, § 42 Abs. 2 VwGO. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Verletzung der Klägerin in wehrfähigen öffentlich-rechtlichen Rechtspositionen möglich erscheint. Diese Möglichkeit ist dann auszuschließen, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Klägerin verletzt sein können (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 – 4 A 4.15 –, BVerwGE 157, 73 Rn. 11 mwN). Entsprechende subjektiv-öffentliche Rechte der Klägerin – die zugleich für die Prüfung der Begründetheit von Bedeutung sind (s.u. 3. b)) – liegen hier mit der bergrechtlichen Bewilligung „Landtief“ sowie dem Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange im Hinblick auf das tatsächliche Interesse an der Gewinnung von Kiessanden im früheren Erlaubnisfeld „Prorer Wiek Süd“ vor. aa) Die Klägerin ist als Inhaberin der bergrechtlichen Bewilligung „Landtief“ klagebefugt. Bergbauberechtigungen stellen sowohl in Gestalt der Bewilligung (§ 8 BBergG) als auch der Erlaubnis (§ 7 BBergG) subjektiv-öffentliche Rechte dar, die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 1987 – 1 BvR 1048/87 – juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 – III ZR 263/04 – juris Rn. 22 – zur Aufsuchungserlaubnis; Vitzthum/Piens, in: Piens u.a. BBergG, 3. Aufl. 2020, § 6 Rn. 5a mwN; ebenso § 7 Rn. 18 u. § 8 Rn. 6; Pottschmidt, in: Frenz, BBergG, 2019, § 7 Rn. 20: „allg. Auffassung“). Maßgeblich ist, dass die Bergbauberechtigungen ausschließliche subjektive Rechte begründen, denen in der Regel Eigenleistungen der Berechtigten gegenüberstehen, es sich also nicht nur um einseitige staatliche Gewährungen handelt (vgl. Pottschmidt aaO; ausführlich Vitzthum/Piens aaO). (1) Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte aus der Bewilligung zur Gewinnung mariner Sande und Kiese im Bewilligungsfeld „Landtief“ – Bergbauberechtigung Nr. II-A-f-10/91-1649 gemäß Bestätigungsurkunde vom 25. November 1991 –. Das Vorbringen der Klägerin und die vorgelegten Unterlagen zu den Erwerbsvorgängen waren nicht gemäß § 43e Abs. 3 EnWG zurückzuweisen. Die Klägerin hat Vortrag und Unterlagen nach entsprechendem Einwand der Beigeladenen auf die gerichtliche Aufforderung vom 18. Dezember 2015 hin eingereicht. Das Gericht hat damit von seinem Verfahrensermessen dahingehend Gebrauch gemacht, weitere Ermittlungen anzustellen. Eine Verzögerung war damit nicht verbunden. Die Bestätigungsurkunde wurde zu Gunsten der G.ausgestellt. Im Rahmen des Gesamtvollstreckungsverfahrens über deren Vermögen wurde die Bewilligung auf die H. GmbH und Co. KG übertragen. Die Zustimmung des Bergamts vom 24. März 1993 befindet sich bei den Akten. Mit Kaufvertrag vom 14. Juli 2006 wurde die Übertragung von der H. GmbH & Co. KG i.I., vertreten durch den Insolvenzverwalter, auf die I. GmbH und die J. GmbH „als Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ vereinbart. Das Bergamt stimmte mit Bescheid vom 16. Oktober 2006 der Übertragung „auf die I. GmbH … und die J. GmbH … zu je 50 %“ zu. Mit notariellem Vertrag vom 11. Februar 2010 verkaufte die A. Gesellschaft bürgerlichen Rechts, vertreten durch die Gesellschafter I. GmbH, J. GmbH, und K. GmbH u.a. die Bewilligung „Landtief“ an die Klägerin. Das Bergamt erteilte mit Bescheid vom 23. März 2010 gegenüber der I. GmbH die Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung von der I. GmbH und der J. GmbH zu je 50 % auf die Klägerin. Zweifel an der Identität des Erwerbers gemäß Vertrag vom 14. Juli 2006 und des Veräußerers gemäß Vertrag vom 11. Februar 2010 bestehen nicht. Erwerber im Jahr 2006 war die genannte Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus der I. GmbH und der J. GmbH. In diese trat in der Folgezeit, wie sich aus dem notariellen Antrag auf Zustimmung zu dem Vertrag vom 11. Februar 2010 ergibt, zusätzlich die K. GmbH ein. An der Identität der Gesellschaft änderte sich dadurch nichts. Allerdings betrifft der Zustimmungsbescheid des Bergamts vom 16. Oktober 2006 nicht einen Erwerb durch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern durch deren Gesellschafter zu je 50 %, und der Zustimmungsbescheid vom 23. März 2010 eine Veräußerung durch letztere in gleicher Weise. Eine Unwirksamkeit des Erwerbs der Klägerin ergibt sich daraus aber nicht. Die Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts wurde erst 2001 durch den Bundesgerichtshof anerkannt, ihre Grundbuchfähigkeit erst 2008 (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 – II ZR 331/00 – BGHZ 146, 341, zit. nach juris; Urteil vom 4. Dezember 2008 – V ZB 74/08 – BGHZ 179, 102, zit. nach juris). Der Senat geht davon aus, dass von Seiten des Bergamts im Jahr 2006 keine „Bergrechtsfähigkeit“ der Gesellschaft bürgerlichen Rechts angenommen und deshalb der Zustimmungsbescheid entsprechend gefasst wurde. Vorausgegangen war eine Korrespondenz zwischen dem beurkundenden Notar und dem Bergamt, in deren Rahmen der Notar erklärt hatte, Inhaber der Bewilligungen würden „a) die I. GmbH sowie b) die J. GmbH - in Gesellschaft bürgerlichen Rechts -“ sein; nach seiner Kenntnis seien die beiden Gesellschafter mit gleichen Anteilen an der Gesellschaft beteiligt. Maßgeblich ist, dass eine ununterbrochene Übertragungskette vorliegt und jedenfalls die Übertragung auf die Klägerin als Letzterwerberin und aktuelle Inhaberin mit Zustimmung des Bergamts erfolgte. Soweit für vorherige Übertragungen eine Zustimmung nicht vorgelegen haben sollte, wäre dieser Mangel unbeachtlich. Denn das Zustimmungserfordernis zielt nicht auf die Verfügung als solche, sondern auf den neuen Rechtszustand ab. Maßgeblich ist die Zustimmung des Bergamts bezogen auf die Person des neuen Rechtsinhabers. Wie sich aus dem Katalog der Versagungsgründe gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 11 Nr. 4 bis 10 sowie § 12 Abs. 1 Satz 1 BBergG ergibt, werden subjektiv-antragstellerbezogene und objektiv-vorhaben- und standortbezogene Versagungsgründe geprüft, letztere jedoch nur soweit ein innerer Zusammenhang mit dem Inhaberwechsel besteht (vgl. Kühne, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl. 2016, § 22 Rn. 14). (2) Die Klägerin kann bezogen auf die bergrechtliche Bewilligung „Landtief“ eine Rechtsverletzung geltend machen. Die Bewilligung gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften des BBergG in einem bestimmten Feld (Bewilligungsfeld) die in der Bewilligung bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen, bei planmäßiger Aufsuchung notwendigerweise zu lösende oder freizusetzende Bodenschätze zu gewinnen und das Eigentum daran zu erwerben, sowie die erforderlichen Einrichtungen zu errichten und zu betreiben, § 8 Abs. 1 BBergG. Auf das Recht aus der Bewilligung sind, soweit das BBergG nichts anderes bestimmt, die für Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden, § 8 Abs. 2 BBergG. Eine Rechtsverletzung der Klägerin im Hinblick auf die Bewilligung „Landtief“ ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. Denn ihr Gewinnungsrecht wird im Bereich der Trasse einschließlich eines Sicherheitsabstands jedenfalls faktisch so beeinträchtigt, dass es dort nicht mehr nutzbar ist. Damit ist ein Eingriff in die eigentumsrechtlich geschützte Position der Klägerin beschrieben, dessen Rechtswidrigkeit die Klägerin geltend macht; ob ihre rechtliche Bewertung zutrifft, ist im Rahmen der Begründetheitsprüfung zu beantworten. Soweit die Beigeladene darauf hinweist, dass ein zugelassener Betriebsplan nicht vorliege und die Bewilligung deshalb derzeit ohnehin nicht ausgenutzt werden könne, hindert dieser Umstand nicht das Vorliegen einer schutzwürdigen Rechtsposition (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2016 – 9 A 1.15 – BVerwGE 154, 153 = juris Rn. 16). Soweit die Beigeladene weiter meint, eine Betriebsplanzulassung könne u.a. im Hinblick auf die Lage des Bewilligungsfeldes im FFH-Gebiet auch für die Zukunft nicht erwartet werden, kann jedenfalls nicht bereits auf der Ebene der Zulässigkeit der Klage die Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Klägerin von vornherein ausgeschlossen werden. bb) Im Hinblick auf die bergrechtliche Erlaubnis „Prorer Wiek Süd“ kann die Klägerin hingegen keine Verletzung in einer subjektiv-öffentlichen Rechtsposition geltend machen. (1) An der Rechtsinhaberschaft der Klägerin hinsichtlich der erteilten Erlaubnis zur Aufsuchung mariner Kiessande in der Lagerstätte „Prorer Wiek Süd“ zum Zeitpunkt des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses bestehen keine Zweifel. Die Erlaubnis wurde mit dem Bescheid des Bergamts Stralsund vom 7. Dezember 2010 von vornherein zu ihren Gunsten erteilt. Die Erlaubnis war zunächst bis zum 30. Juni 2014 befristet, wurde aber mit Bescheid des Bergamts Stralsund vom 3. Juni 2014 bis zum 31. Dezember 2015 verlängert, so dass sie bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses am 9. Juli 2015 noch gültig war. Allerdings ist die Aufsuchungserlaubnis zwischenzeitlich erloschen. Nach der mit Bescheid des Bergamts vom 17. Dezember 2015 erfolgten Verlängerung bis zum 31. Dezember 2016 ist eine weitere Verlängerung nicht erfolgt. Der von der Klägerin gestellte Bewilligungsantrag betrifft lediglich ein Teilfeld außerhalb des Bereichs der Leitungstrasse. Ein erloschenes Recht kommt zur Begründung einer Rechtsverletzung nicht mehr in Betracht. (2) Ein Eingriff in die bergrechtliche Erlaubnis scheidet im Übrigen auch bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses aus. Die bergrechtliche Erlaubnis gewährt gemäß § 7 Abs. 1 BBergG das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften des BBergG in einem bestimmten Feld (Erlaubnisfeld) die in der Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen, d.h. im Rahmen der Vorgaben des § 4 Abs. 1 BBergG die mittelbar oder unmittelbar auf die Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von Bodenschätzen gerichtete Tätigkeit zu entfalten, bei planmäßiger Aufsuchung notwendigerweise zu lösende oder freizusetzende Bodenschätze zu gewinnen und das Eigentum daran zu erwerben, sowie die notwendigen Einrichtungen zu betreiben. Vorliegend war aber schon zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses bzw. absehbar bis zum Beginn der Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens die Aufsuchung bereits realisiert und eine weitere Aufsuchungstätigkeit nicht mehr möglich bzw. nicht mehr beabsichtigt. (3) Die Klägerin selbst begründet ihre Rechtsverletzung auch nicht mit einer Beeinträchtigung der Aufsuchung, sondern mit dem Ausschluss der Gewinnung der aufgesuchten Bodenschätze und beruft sich damit auf den „Anwartschaftsaspekt“ der Erlaubnis, den sie allerdings bezogen auf den Bereich der Trasse nicht durch einen entsprechenden Bewilligungsantrag aktiviert hat. Entdeckt der Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken die in dieser Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze im Erlaubnisfeld, so darf die von ihm beantragte Bewilligung nur aus den in § 12 Abs. 1 BBergG genannten Gründen und nur dann versagt werden, wenn die entsprechenden Tatsachen erst nach Erteilung der Erlaubnis eingetreten sind, § 12 Abs. 2 BBergG. Damit schließt die Norm die Anwendbarkeit der Versagungsgründe des § 11 Nr. 1 und 6 bis 10 BBergG aus. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass dem Erlaubnisinhaber bis zur Entdeckung der Bodenschätze in aller Regel finanzielle Aufwendungen entstanden sind. Ohne einen speziellen Schutz der Interessen – bzw. Investitionen – des gewerblichen Erlaubnisinhabers würde der Unternehmer in aller Regel nicht bereit sein, das mit dieser Tätigkeit verbundene erhebliche Risiko zu übernehmen (Franßen in Frenz, BBergG, 1. Aufl. 2019, § 12, Rn. 18 m.w.N.). Der Schutz der wirtschaftlichen Interessen des gewerblichen Erlaubnisinhabers spiegelt sich zudem in der weiteren Privilegierung des § 14 Abs. 1 BBergG wider. Danach ist dem Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken durch die zuständige Behörde unverzüglich der Inhalt jedes Antrags mitzuteilen, den ein Dritter auf Erteilung einer Bewilligung für ein bestimmtes, ganz oder teilweise innerhalb der Erlaubnis gelegenes Feld und für einen bestimmten der Erlaubnis unterliegenden Bodenschatz gestellt hat (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BBergG). Stellt der Inhaber der Erlaubnis innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung ebenfalls einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung, so hat sein Antrag, soweit er sich auf das innerhalb seiner Erlaubnis gelegene Feld bezieht, Vorrang vor allen übrigen Anträgen auf Erteilung einer Bewilligung für denselben Bodenschatz (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BBergG) (zum Ganzen OVG Greifswald, Urteil vom 18. August 2020 – 3 K 66/17 – S. 24 f.). Die Aufsuchungserlaubnis wird damit durch eine Privilegierung auf der zweiten Stufe des bergrechtlichen Prüf- und Genehmigungsprogramms flankiert (Franßen a.a.O. § 7 Rn. 19), die auch als „Anwartschaft auf spätere Gewinnungsmöglichkeiten“ bezeichnet wird (vgl. Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Auflage 2016, § 7, Rn. 16). Mit der Erlaubniserteilung und einer darauf basierenden erfolgreichen Aufsuchung wird ein Vertrauenstatbestand geschaffen, der dem fündigen Aufsuchungsberechtigten im Bewilligungsverfahren Kapital und Arbeit des Aufsuchungsverfahrens „gutschreibt“. Allerdings wird damit nicht eine verselbständigte Rechtsposition begründet, die gewissermaßen als Vorstufe der Bewilligung ein echtes Anwartschaftsrecht und subjektiv-öffentliches Recht begründen würde. Die Bewilligung zur Gewinnung ist nicht notwendig mit der Aufsuchungserlaubnis verbunden und nimmt an deren eigentumsrechtlichem Schutz nicht teil. Der Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung nach § 8, § 12 Abs. 2 BBergG genießt trotz der gemäß § 12 Abs. 2 BBergG nicht unerheblich verfestigten Anspruchsposition des Erlaubnisinhabers, die wesentlich auf von ihm investierten Eigenleistungen beruht, keinen Eigentumsschutz nach Art. 14 GG (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. April 2007 – 1 BvR 284/05 – juris Rn. 4; BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 – III ZR 263/04 – juris Rn. 23; Vitzthum/Piens, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 12 Rn. 2, 11). Soweit die Klägerin mit Blick darauf, dass die Erkundung von Bodenschätzen nicht als staatliche, sondern als unternehmerische Aufgabe ausgestaltet sei, auf den Gesichtspunkt des Investitionsschutzes hinweist, und sich hierzu auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Atomausstieg beruft, verkennt sie, dass in der dortigen Konstellation der Eigentumsschutz an die Nutzung der aufgrund der Genehmigung geschaffenen privaten (Sach-)Eigentumspositionen in Gestalt der Betriebsgrundstücke und Kraftwerksanlagen anknüpfen konnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 – 1 BvR 2821/11 –, BVerfGE 143, 246 Rn. 231 f., 371 f.). Entsprechende Anknüpfungspunkte gibt es hier nicht. cc) Die Klägerin kann keine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geltend machen. Den Schutz des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG genießt dieses über den Schutz der wirtschaftlichen Grundlagen des Gewerbebetriebs hinaus nicht. Die Eigentumsgarantie erfasst nur den konkreten Bestand an Rechten und Gütern, nicht aber – auch nicht unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs – bloße Umsatz- und Gewinnchancen oder tatsächliche Gegebenheiten (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 – 1 BvR 2821/11 –, BVerfGE 143, 246 Rn. 240 – Atomausstieg). Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich offen gelassen, ob und inwieweit im Einzelnen das im Fachrecht als sonstiges Recht gemäß § 823 Abs. 1 BGB anerkannte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb überhaupt Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG genießt. Maßgeblich ist hier, dass ein auf den Betrieb als solchen bezogener Eingriff, der nicht lediglich die zu Grunde liegenden Rechte betrifft, nicht erkennbar ist. Weder lag bezogen auf das Bewilligungsfeld „Landtief“ ein aktiver Gewinnungsbetrieb vor, noch war bezogen auf das Erlaubnisfeld „Prorer Wiek Süd“ eine Beeinträchtigung des Aufsuchungsbetriebs absehbar. Dass die Klägerin auf anderen Berechtigungsfeldern aktiv bergbaulich tätig ist und als Bergbauunternehmerin die hier in Rede stehenden Berechtigungen hält, reicht nicht aus. dd) Die Klägerin kann bezogen auf die Beeinträchtigung des Feldes „Prorer Wiek Süd“ jedoch eine Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung ihrer Belange geltend machen. Nach § 43 Abs. 1 Satz 4 EnwG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Aus dem Abwägungsgebot folgt ein subjektiv-öffentliches Recht auf gerechte Abwägung für denjenigen, dessen private Belange als Teil des notwendigen Abwägungsmaterials von der Behörde zu berücksichtigen sind. Hierzu gehören auch solche privaten Belange, die nicht zu subjektiven Rechtspositionen ausgeformt sind. Ein solcher Belang ist hier unabhängig von einer „Anwartschaft“ auf Erteilung einer Bewilligung für das Feld „Prorer Wiek Süd“ gemäß § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 1 BBergG das tatsächliche Interesse an der Gewinnung von Kiesen und Sanden auf der Grundlage der von der Klägerin in der Vergangenheit innegehabten Aufsuchungserlaubnis und einer tatsächlichen erfolgreichen Aufsuchungstätigkeit. ee) Die von Beigeladenenseite geltend gemachte Präklusion der Einwendungen der Klägerin ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 12. Juni 2014 – 5 K 19/09 – juris Rn. 45). c) Der Hauptantrag ist nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das entsprechende Vorbringen der Beigeladenen beruht auf der Annahme, dass die Klägerin „nicht wirklich“ ein Interesse an der Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses hat, sondern nur die Gewährung einer Entschädigung erstrebt. Die von der Klägerin ungeachtet ihrer etwaigen Motivlage mit dem Hauptantrag begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses ist für sie jedenfalls rechtlich vorteilhaft, weil mit einem Erfolg der Klage die Beeinträchtigung der Lagerstätten „Landtief“ und „Prorer Wiek Süd“ entfallen würde. Dass diese ohnehin aus anderen Gründen von vornherein ohne jeglichen Zweifel nicht genutzt werden könnten, kann im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit nicht festgestellt werden. 3. Der Hauptantrag ist unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt die Klägerin im Hinblick auf die Festlegung der Leitungstrasse nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Die Klägerin ist mit ihren Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht nach § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG M-V vollständig präkludiert. Nach § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V kann jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG M-V. Ausreichend ist, dass die Klägerin die Beeinträchtigungen ihrer Rechte geltend gemacht hat. Der ausdrücklichen Erwähnung, dass sie sich deshalb gegen die Planung wendet und mit dieser nicht einverstanden ist, bedarf es nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Betroffene im Einwendungsverfahren zumindest in groben Zügen darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Die Darlegungsanforderungen orientieren sich an den Möglichkeiten eines Laien. Ausführungen, die technisch-wissenschaftlichen Sachverstand voraussetzen, können regelmäßig nicht erwartet werden. Die Anforderungen an die Substantiierung dürfen nicht überspannt werden. Das tatsächliche Vorbringen muss lediglich so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, welchen Belangen sie in welcher Weise nachgehen soll und wogegen sie den Einwender schützen soll. Dagegen gehört die rechtliche Qualifizierung des tatsächlichen Vorbringens nicht zu den Anforderungen an eine präklusionsverhindernde Einwendung. Es ist Sache der Behörde, die notwendigen rechtlichen Schlüsse aus Tatsachenvorbringen zu ziehen, ohne sich auf eine bestimmte rechtliche Qualifizierung, auf die sich ein Einwender gegebenenfalls konzentriert, zu beschränken. Der Sinn und Zweck des Einwendungsverfahrens liegt gerade darin, der Behörde Hinweise darauf zu geben, welche Gesichtspunkte aus Sicht des Einwenders einer vertieften oder erstmaligen Prüfung unterzogen werden sollten, zu welchen Aspekten gegebenenfalls ergänzende Ermittlungen angestellt werden müssen und wo Nachbesserungen für erforderlich gehalten werden. Diese Hinweisfunktion korrespondiert mit der Anstoßfunktion, die von der Auslegung der Planunterlagen ausgehen soll (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2011 – 7 A 10/10 – juris Rn. 31 f.). Dies zu Grunde gelegt, kann dem Einwendungsschreiben vom 28. August 2014 hinreichend deutlich entnommen werden, dass – und auch in welchem Umfang – die Klägerin Beeinträchtigungen in ihren Bergbauberechtigungen dadurch befürchtet, dass die Leitungstrasse die entsprechenden Berechtigungsfelder queren soll. Mit dem Einwendungsschreiben wird hinsichtlich der Bewilligungsfläche „Landtief“ der Totalausfall der Fläche geltend gemacht und auf die noch vorhandenen nutzbaren Vorräte von etwa 0,9 Mio. t Kiessanden sowie die bereits entstandenen Kosten hingewiesen. Hinsichtlich der Erlaubnisfläche „Prorer Wiek Süd“ wird der Verlust von etwa 30 % der Fläche und etwa 13,5 Mio. t Sand geltend gemacht und angegeben, hier seien ebenfalls bereits Kosten entstanden. Soweit es in dem Schreiben jeweils heißt, gegen Zahlung einer Entschädigung sei man bereit, auf die Bergbauberechtigung zu verzichten bzw. dem Trassenverlauf zuzustimmen, ist dies nicht dahingehend zu verstehen, dass von vornherein lediglich ein Entschädigungsbegehren i.S.d. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG geltend gemacht werden soll. Vielmehr wird damit die Möglichkeit einer gütlichen Einigung angesprochen. Der Beklagte hat nach der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 151, Abs. 2 letzter Satz) den Inhalt des Schreibens auch tatsächlich dahingehend verstanden, dass die Klägerin sich gegen das Vorhaben selbst wendet. b) Was den Prüfungsumfang angeht, ist die Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf die Einhaltung von Vorschriften beschränkt, die zu Gunsten der Klägerin drittschützenden Charakter haben. Da die Klägerin nicht „enteignend Betroffene“ ist (s. Schütz in: Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 28), kann sie keine Vollprüfung verlangen. Als nur mittelbar Eigentumsbetroffene steht ihr lediglich die Geltendmachung einer Verletzung in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten offen. aa) Derjenige, dessen durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentum für das Planvorhaben in Anspruch genommen werden soll und notfalls im Wege der Enteignung entzogen werden darf, hat einen Anspruch darauf, von einer Entziehung seines Eigentums verschont zu bleiben, die nicht gesetzmäßig ist (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG). Er hat daher ein klagefähiges Abwehrrecht gegen die Planfeststellung auch insoweit, als sich die Rechtswidrigkeit des Vorhabens aus der Verletzung objektiv-rechtlicher Vorschriften ergibt, wenn nur die Inanspruchnahme seines Grundeigentums in einem Ursachenzusammenhang mit dem rechtlichen Mangel steht (grundlegend Urteil vom 18. März 1983 – BVerwG 4 C 80.79 – BVerwGE 67, 74 = juris Rn. 18 f.; vgl. a. Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 – juris Rn. 21; ausführlich zum gerichtlichen Kontrollumfang Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 75 Rn. 30). Hingegen besteht kein umfassendes Abwehrrecht gegen die Planfeststellung auch insoweit, als sich die Rechtswidrigkeit des Vorhabens aus der Verletzung objektiv-rechtlicher Vorschriften ergibt, wenn der angefochtene Planfeststellungsbeschluss einen Zugriff auf eine eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition des Klägers nicht vorsieht und daher keine enteignungsrechtliche Vorwirkung zu seinen Lasten entfaltet. So liegt der Fall hier. bb) Bergbauberechtigungen sind grundsätzlich eine der Enteignung zugängliche subjektive Rechtspositionen i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Der Planfeststellungsbeschluss sieht aber nicht vor, der Klägerin eine Bergbauberechtigung – insbesondere die Bewilligung „Landtief“ – auch nur teilweise zu entziehen. Dies ist für die Verwirklichung des Vorhabens auch nicht erforderlich. Auch nach der Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens bleibt die Klägerin vielmehr – auch im Bereich der Leitungstrasse – Inhaberin der zuvor innegehabten Bergbauberechtigungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1998 – 4 A 2.97 - BVerwGE 106, 290 ; BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2016 – 9 A 1.15 –, BVerwGE 154, 153 = juris Rn. 25). Dass eine Bergbauberechtigung ggf. vollständig entwertet wird, ändert daran nichts. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Leitungsverlegung nicht „oberhalb“ der Kies- und Sandvorräte oder „neben“ diesen erfolgt, sondern mitten hindurch führt. Dabei erfordert die Verlegung der Rohrleitungen, dass ein Teil der Kiese und Sande, die Gegenstand der Gewinnungsberechtigung der Klägerin sind, „bewegt“ werden. Eine Gewinnung oder Aneignung, wie sie Gegenstand des ausschließlichen Rechts der Klägerin aus der Bewilligung sind, ist damit aber nicht verbunden. Mittelbare Beeinträchtigungen, also solche, durch die – wie vorliegend – die eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition nicht vollständig oder teilweise entzogen wird, bestimmen unabhängig von ihrer Intensität Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und stellen keine Enteignung i.S.d. Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 – 4 A 2001.06 – juris Rn. 21 mwN – Flughafen Halle/Leipzig). c) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 – 7 B 22.13 – juris Rn. 11; Urteil vom 23. April 1997 – 11 A 7.97 – BVerwGE 104, 337 = juris Rn. 6). Insoweit kommt es auf den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss vom 9. Juli 2015 an. Der Ergänzungs-Planfeststellungsbeschluss vom 7. Juni 2021 ändert daran nichts, weil er lediglich punktuelle Ergänzungen der Begründung vornimmt und eine Aktualisierung von Beurteilungsgrundlagen nicht in Rede steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2019 – 7 C 22.17 – juris Rn. 14 mwN). d) Die von der Klägerin gerügten Fehler in der Abwägung nach § 43 Abs. 1 Satz 4 EnWG liegen nicht vor bzw. sind nicht beachtlich. Das Gebot gerechter Abwägung aller von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange verlangt, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt wird noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 – 9 A 23.10 – BVerwGE 141, 171 = juris Rn. 54, stRspr). Gemäß § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG M-V sind Abwägungsmängel nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Ein Einfluss auf das Abwägungsergebnis kann nur verneint werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde auch im Falle einer ordnungsgemäßen Abwägung die gleiche Entscheidung getroffen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2016 – 9 A 1.15 – BVerwGE 154, 153 = juris Rn. 30). Die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten ist gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf Abwägungsmängel hin zugänglich. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen einerseits alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingestellt werden. Eine Planfeststellungsbehörde handelt andererseits nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Vielmehr sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit erst dann überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Trassenführung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2016 – 9 A 1.15 – juris Rn. 14 mwN). aa) Die Klägerin kann nicht mit Erfolg Abwägungsmängel betreffend das Bewilligungsfeld „Landtief“ rügen. (1) Sie macht zunächst geltend, die quantitative Betroffenheit des Bewilligungsfeldes sei verkannt worden. Tatsächlich führe das Vorhaben zu einem Totalausschluss der Gewinnungsmöglichkeit, weil die Gewinnung in den verbleibenden, nicht von der Trasse selbst und den erforderlichen Schutzstreifen betroffenen Bereichen wirtschaftlich nicht möglich sei. Diese Rüge ist nicht begründet. Der Planfeststellungsbeschluss vom 9. Juli 2015 legt entsprechend dem Vorbringen der Klägerin im Einwendungsschreiben zu Grunde, dass auf einer Fläche von etwa 255 ha, was etwa 60 % des Bewilligungsfeldes entspricht, ein Abbau nicht mehr möglich sein wird (S. 134, 140, 153). Der Planfeststellungsbeschluss legt ferner auch die Angabe der Klägerin aus dem Einwendungsschreiben zu Grunde, dass die industriell nutzbaren Vorräte an Kiessanden des Bewilligungsfeldes sich auf etwa 0,9 Mio. t belaufen. Er geht nicht davon aus, dass eine Förderung im Bewilligungsfeld noch erfolgen kann („Der Abbau bleibt zwar auf einer Fläche von ca. 170 ha im östlichen Bereich des Bewilligungsfeldes möglich. Nach Angaben des Bewilligungsinhabers ist diese Fläche jedoch für eine Gewinnung im Rahmen des marinen Sedimentabbaus ungeeignet.“ - S. 134, 140, 153). Soweit die Klägerin nunmehr im gerichtlichen Verfahren auf der Grundlage der Vorratsberechnung M. GmbH vom 1. März 2016 neu und abweichend zum Verlust industriell gewinnbarer Rohstoffvorräte vorträgt, den sie auf insgesamt 1.126.400 cbm beziffert, und geltend macht, auch auf den Restflächen außerhalb der Trasse seien noch gewinnbare Vorräte vorhanden, deren Gewinnbarkeit durch das Vorhaben reduziert werde, kann sie nicht mit Erfolg rügen, dass der Planfeststellungsbeschluss dieses Vorbringen nicht berücksichtigt. Die Behörde war jedenfalls ohne entsprechende Anhaltspunkte nicht gehalten nachzurecherchieren, ob die Klägerin stärker belastet wird als sie selbst im Einwendungsschreiben angegeben hat. Wenn die Behörde von einem vollständigen Verlust der förderfähigen Rohstoffmengen im Bewilligungsfeld ausgegangen ist, hat sie im Übrigen sogar zu Gunsten der Klägerin einen Umstand angenommen, der tatsächlich nicht vorliegt, weil nach den nunmehrigen Angaben immerhin eine Fördermenge von 581.800 cbm (entspricht etwa 0,99 Mio. t bzw. etwa 34 % des derzeit noch vorhandenen industriell gewinnbaren Vorrats bzw. 43 % des ursprünglichen Vorrats gemäß Vorratsberechnung M.) verbleibt. Ein Abwägungsmangel ergibt sich daraus nicht. Soweit es im Planfeststellungsbeschluss vom 9. Juli 2015 heißt, entgegen der Bewertung der Klägerin im Einwendungsschreiben, die Flächenbeanspruchung für die Leitungstrasse inklusive Schutzkorridoren führe zu einem Totalausfall der Bewilligungsfläche, sei die mangelnde Eignung der verbleibenden Flächen nicht dem Vorhaben geschuldet, sondern dem Risikobereich der Bewilligungsinhaberin zuzurechnen (S. 154), wird damit keine von der Angabe der Klägerin aus dem Einwendungsschreiben abweichende Tatsachengrundlage angenommen. Dass ein bezogen auf die Festlegung der Trasse maßgeblicher Bewertungsunterschied formuliert würde, ist im Übrigen ebenfalls nicht ersichtlich. Vielmehr zielt die geäußerte Einschätzung zur Risikoverteilung auf die Frage der Entschädigungspflicht. Zudem ist im Ergänzungs-Planfeststellungsbeschluss vom 7. Juni 2021 ausgeführt, dass auch dann, wenn die im Einwendungsschreiben der Klägerin genannten Rohstoffmengen ausschließlich vorhabenbedingt nicht mehr gewonnen werden können, die planfestgestellte Netzanbindung im Hinblick auf die bedeutende Zielsetzung des Vorhabens für vorrangig gehalten wird (S. 7 f.). Damit ist ein etwaiger Abwägungsfehler nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG M-V geheilt worden. (2) Der Beklagte hat nicht verkannt, dass die Bewilligung nach Art. 14 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützt ist (vgl. Planfeststellungsbeschluss vom 9. Juli 2015 S. 151, dritter Abs., S. 153 letzter Abs., S. 155 erster Abs.) (3) Die Klägerin macht geltend, zu Unrecht sei ein der Bergbauberechtigung anhaftender „Makel“ deshalb angenommen worden, weil für das Bewilligungsfeld derzeit kein Betriebsplan zugelassen sei. Die Notwendigkeit einer Betriebsplanzulassung ändere aber nichts am Bestehen eines geschützten Eigentumsrechts. Dass die Bewilligung auch ohne Betriebsplanzulassung durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist, hat der Beklagte jedoch nicht verkannt (ausdrücklich klargestellt im Ergänzungs-Planfeststellungsbeschluss vom 7. Juni 2021 S. 7 zweiter Abs.). Er hat allerdings in diesem Zusammenhang auch ausgeführt, es sei zu berücksichtigen, dass die Bewilligung insoweit beschränkt sei, als sie selbst einen Abbau nicht ermögliche, weil hierfür eine gesonderte Betriebsplanzulassung erforderlich sei, so dass die Bewilligungsinhaberin von vornherein nicht darauf vertrauen könne, die von der Bewilligung umfassten Bodenschätze im gesamten Bewilligungsfeld abbauen zu dürfen. Da eine Betriebsplanzulassung noch nicht vorliege, werde nicht in einen aktiven Gewinnungsbetrieb eingegriffen, sondern lediglich die Aussicht auf einen zukünftigen Gewinnungsbetrieb beeinträchtigt. Die Aufsuchung und Gewinnung der Bodenschätze könne nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG insbesondere bei überwiegenden öffentlichen Interessen untersagt werden. Diese Beschränkungen seien der Bergbauberechtigung als Inhalts- und Schrankenbestimmungen immanent. Die Rechtsposition der Bewilligungsinhaberin sei daher „noch vergleichsweise schwach“ (Planfeststellungsbeschluss vom 9. Juli 2015 S. 153 f.). Insoweit ist zutreffend, dass die Vorschrift des § 48 Abs. 2 BBergG auch im Betriebsplanverfahren anzuwenden ist und dort die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 BBergG ergänzt, so dass sie der Zulassung eines Betriebsplans entgegenstehen kann (vgl. Vitzthum/Piens, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 48 Rn. 21 mwN). Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass allein das Fehlen eines Betriebsplans nicht zu einem verminderten Schutz der Bergbauberechtigung führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2016 – 9 A 1.15 – juris Rn. 16, 20; Schulte, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 124 Rn. 10a). Soweit die Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses im Sinne einer generellen Herabstufung der Schutzwürdigkeit der Position eines „bloßen“ Bewilligungsinhabers zu verstehen sind, sind sie daher problematisch (vgl. in der Vergangenheit zur Frage einer Entschädigungspflicht – insbesondere zum angenommenen Entschädigungsausschluss nach § 124 Abs. 2 und Abs. 4 i.V.m. §§ 110, 111 BBergG bei Überplanung einer Bergbauberechtigung mit einer öffentlichen Verkehrsanlage – BVerwG, Urteil vom 26. März 1998 – 4 A 2.97 – BVerwGE 106, 290 = juris Rn. 16 ff.; Urteil vom 30. Juli 1998 – 4 A 1.98 – juris Rn. 31 f.; BGH, Urteil vom 14. April 2011 – III ZR 30/10 – BGHZ 189, 231 = juris Rn. 20 f.; vgl. aber nachgehend EGMR, Urteil vom 19. Januar 2017 – 32377/12 – juris sowie Kühne, DVBl 2012, 661, 662 f. und NVwZ 2018, 214, 215). Der Senat geht aber davon aus, dass der Beklagte seine Erwägungen mit dem Ergänzungs-Planfeststellungsbeschluss vom 7. Juni 2021 insoweit korrigiert hat. Er hat seiner Entscheidung nicht mehr die Annahme eines von vornherein geminderten Schutzes der Bewilligung zu Grunde gelegt, sondern neben der generellen Schutzwürdigkeit der Bewilligung auch die konkreten Umstände des Einzelfalles berücksichtigt (S. 6 letzter Abs., S. 7 zweiter u. dritter Abs.). Dazu gehört auch, dass ein laufender Abbaubetrieb nicht vorliegt und nicht absehbar ist, ferner, dass die Ausnutzung der Bewilligung im Hinblick auf den Schutzstatus des Gebiets umweltrechtlichen Beschränkungen unterliegt sowie schließlich, dass angesichts des langjährigen Fehlens eines Betriebsplans nach in der Vergangenheit bereits erfolgter Abbautätigkeit und angesichts aktuell fehlender Erkennbarkeit nachhaltiger Anstrengungen zur Erstellung eines Betriebsplans und Wiederaufnahme des Abbaus Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das subjektive Realisierungsinteresse bzw. die objektiven Realisierungsmöglichkeiten – sei es wegen der bestehenden umweltrechtlichen Beschränkungen oder aus wirtschaftlichen Gründen – jedenfalls nicht auf der Hand liegen (vgl. Ergänzungs-Planfeststellungsbeschluss S. 4 f. unter 3.1. sowie S. 9 dritter Abs.). Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Beklagte auch im Ergänzungs-Planfeststellungsbeschluss vom 7. Juni 2021 nicht angenommen, dass die Rohstoffgewinnung auch künftig nicht durchgeführt werden könne. Vielmehr wird die Rohstoffgewinnung lediglich als nach dem gegenwärtigen Stand nicht gesichert angesehen, indem es heißt, dass der „Gewinnung zum gegenwärtigen Zeitpunkt beachtliche Hürden entgegenstehen und auch nicht erkennbar ist, dass diese bis zum Ablauf der Befristung oder einem nach § 18 BBergG möglichen Widerruf ausgeräumt sein könnten“ (S. 9 dritter Abs.). Gegen die Einstellung der genannten Umstände in die Abwägung ist nichts zu erinnern, soweit damit nicht der Schutz der Bewilligung herabgestuft, sondern weitere Schutzaspekte verneint werden, die in entsprechenden Konstellationen naheliegenderweise zusätzlich zu Gunsten des Bergbauberechtigten in die Abwägung einzustellen sind. So ist im vorliegenden Fall der Planfeststellungsbeschluss in der Gestalt der Ergänzungsentscheidung zu verstehen. Ein Abwägungsfehler liegt daher insoweit nicht vor. Hinzu kommt, dass der Beklagte im Ergänzungs-Planfeststellungsbeschluss vom 7. Juni 2021 (S. 7 f.) die zusätzliche Erwägung angestellt hat, dass selbst in dem Fall, dass dem Gebrauchmachen von der Bewilligung „Landtief“ keine Zulassungshürden entgegenstehen würden, die planfestgestellte Netzanbindung in Anbetracht der bedeutenden Zielsetzung des Vorhabens, nämlich dem Interesse an einer zunehmenden Strombedarfsdeckung durch regenerative Energien und Erreichung der Klimaziele, für vorrangig gehalten werde. Damit wäre ein etwaiger Abwägungsfehler nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG M-V geheilt. (4) Die Klägerin rügt zu Unrecht, die bergrechtlichen Belange seien zu Unrecht nur als „einfache Belange“ in die Entscheidung eingestellt worden. Es kann offen bleiben, ob die Anforderungen an die Gewichtung der Bergbauberechtigung, wie sie für § 124 Abs. 1 BBergG bezogen auf das Verhältnis von Bergbauberechtigungen und Verkehrswegeplanungen anzunehmen sind, auch außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift für das Verhältnis von Bergbauberechtigungen und Energieleitungsvorhaben gelten. § 124 Abs. 1 BBergG fordert nicht, bei der Abwägung zwischen mehreren Trassen den Interessen des Gewinnungsbetriebs eine alle anderen Belange von vornherein überragende Bedeutung beizumessen. Umgekehrt genügt es aber ebenfalls nicht, sie lediglich als einen einfachen Belang von vielen zu berücksichtigen. Vielmehr muss die Planfeststellungsbehörde die Gewinnungsberechtigung als einen gewichtigen Belang in ihre Abwägungsentscheidung einstellen. Streiten andere gewichtige Belange für eine Trasse, die zu einer (stärkeren) Einschränkung des Gewinnungsbetriebs führt, hat sich die Behörde vorrangig um einen Ausgleich zu bemühen, der allen Interessen gleichermaßen Rechnung trägt, indem er deren weitestgehende Wahrung – gegebenenfalls unter Hinnahme zumutbarer Abstriche – ermöglicht (BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2016 – 9 A 1.15 – juris Rn. 17, 20) Der Beklagte hat vorliegend das Interesse am Rohstoffabbau jedenfalls im Hinblick auf die hierfür streitenden öffentlichen Belange ausdrücklich als gewichtig bezeichnet (Planfeststellungsbeschluss vom 9. Juli 2015, S. 134 letzter Abs., S. 137 vorletzter Abs., S. 140 vierter Abs., S. 154 zweiter Abs.; Ergänzungs-Planfeststellungsbeschluss vom 7. Juni 2021, S. 7 zweiter Abs.). Soweit er diesen Begriff nicht auch spezifisch für die privaten Belange der Klägerin gebraucht hat, ergibt sich daraus kein Abwägungsfehler. Eine Bewertungsmatrix, der sich die Gewichtung verschiedener Belange unabhängig von den verwendeten Begriffen entnehmen lassen könnte, liegt seiner Entscheidung nicht zu Grunde. Dass die Belange der Klägerin im Ergebnis zu Unrecht zurückgestellt worden wären, trifft nach Auffassung des Senats nicht zu. (5) Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin die zu geringe Gewichtung ihrer Belange im Hinblick auf die landesplanerische Entscheidung zu Gunsten des Rohstoffabbaus und das öffentliche Interesse am Rohstoffabbau bzw. die sog. Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG rügt, die ebenfalls den Gemeinwohlbelang der gesicherten Rohstoffversorgung betrifft (Vitzthum/Piens, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 48 Rn. 16). Soweit sie geltend macht, bergrechtliche Belange würden rechtsfehlerhaft als rein private Belange gewertet, berücksichtigt sie jedoch nicht die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss vom 9. Juli 2015 dazu, dass der öffentliche Belang der Rohstoffsicherung besonderes Gewicht habe (S. 154, zweiter Abs.; s.a. bereits S. 134 letzter Abs., S. 137 vorletzter Abs., S. 140 vierter Abs.). Im Übrigen beruft sie sich insoweit nicht auf eigene Belange, sondern auf öffentliche Belange, die lediglich im Ergebnis die gleiche Zielrichtung haben wie ihre eigenen. Ein entsprechender Abwägungsmangel ist für sie nicht rügefähig. Entsprechendes gilt für den – zudem nach § 43 Abs. 3 EnWG präkludierten – Vortrag im Schriftsatz vom 22. Juni 2021, die Bedeutung mariner Lagerstätten für Maßnahmen des Küstenschutzes werde nicht in die Betrachtung eingestellt. (6) Zutreffend ist allerdings die Kritik der Klägerin daran, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 9. Juli 2015 bei der Abwägung der Trassenalternativen mit der zeichnerischen Darstellung eines Pfeils vom marinen Vorbehaltsgebiet Leitungen in Richtung auf das Vorbehaltsgebiet Rohstoffsicherung argumentiert, dem entnommen werden soll, dass die Landesplanung von einer Fortführung der Leitungen in Pfeilrichtung durch das Vorbehaltsgebiet Rohstoffsicherung ausgehe (S. 134/135). Eine verbindliche Entscheidung über die entsprechende „Konkurrenzsituation“ war mit dem Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern 2005 gerade noch nicht getroffen worden; sie ist im Übrigen auch dem Landesraumentwicklungsprogramm 2016 nicht zu entnehmen, nach dessen Kartendarstellung das Vorbehaltsgebiet Leitungen nunmehr – in Fortsetzung entsprechend dem zuvor dargestellten Pfeil – das weiterhin dargestellte Vorbehaltsgebiet Rohstoffsicherung überlagert. Etwas Anderes folgt entgegen der Annahme des Beklagten (vgl. Ergänzungs-Planfeststellungsbeschluss vom 7. Juni 2021, S. 5 erster Abs.) auch nicht aus den Ausführungen im Urteil des Senats vom 22. März 2012 – 5 K 6.10 – (juris Rn. 116 – Nord Stream). Soweit es dort heißt, ersichtlich bringe die zeichnerische Darstellung in der Karte (Verlängerung durch Pfeil) zum Ausdruck, dass die Linienführung außerhalb des Greifswalder Boddens bis zur Grenze der 12-Seemeilen-Zone durch das Vorbehaltsgebiet vorherbestimmt werde, zumal in Abschn. 7.2 LEP M-V eine „Gaspipeline von Nordwestrussland durch die Ostsee nach Deutschland mit Anlandepunkt Lubmin“ ausdrücklich Erwähnung finde, wird mit dieser Erwägung lediglich begründet, weshalb nach Abschn. 7.2 LEP M-V wegen Verlegung innerhalb eines Korridors für marine Vorbehaltsgebiete kein Raumordnungsverfahren mehr erforderlich sei. Eine Aussage über das „Konkurrenzverhältnis“ zwischen dem Vorbehaltsgebiet Leitungen und dem Vorbehaltsgebiet Rohstoffsicherung ist damit nicht verbunden. Bereits auf der Grundlage des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses vom 9. Juli 2015 war dieser Fehler im Abwägungsvorgang nicht ergebnisrelevant (vgl. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG M-V). Das entsprechende Argument wird in der Abwägung lediglich mit „fällt hier zusätzlich ins Gewicht“ eingeleitet, nachdem zuvor insbesondere Belange des Naturschutzes sowie die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs angeführt wurden und anschließend noch die Sicherheit für die Leitungsbetreiber einerseits des hier streitigen Vorhabens und andererseits der Nord Stream-Pipeline (PFB S. 134 letzter Abs./S. 135 erster Abs.). Die weiteren Ausführungen bestätigen sodann ausdrücklich, dass die Gesichtspunkte der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs und der Minimierung der Eingriffe in Natur und Landschaft insoweit ausschlaggebend waren (s. 140 dritter Abs.; S. 153 vierter Abs.). (7) Die Klägerin macht geltend, bergrechtliche Belange weniger beeinträchtigende Trassenvarianten seien nicht ordnungsgemäß geprüft worden. Soweit sie vorträgt, eine Umfahrung des Bewilligungsfeldes „Landtief“ sei zu Unrecht aus technologischen Gründen im Hinblick auf die Handhabbarkeit des Baugrundes, die notwendige Querung von Steinfeldern und höhere technologische Schwierigkeiten der Kabellegung verworfen worden, trifft dies nicht zu. Die Klägerin nimmt Bezug auf entsprechende Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss vom 9. Juli 2015 (S. 134 zweiter Abs.), in denen allerdings auch naturschutzfachliche Gründe für die Verwerfung der östlichen Umgehung des Feldes „Landtief“ (Trassenvariante 4) angeführt werden, nämlich erheblich größere Eingriffe in die Riffbiotope des FFH-Gebiets und größere Trassenlängen im FFH-Gebiet. Zusätzlich wird angeführt, bei dieser Variante müsste die Kreuzung mit den Nord Stream-Pipelines in einem Bereich erfolgen, in dem die Pipelines bereits auf dem Meeresboden aufliegen und einen größeren Abstand zueinander haben; damit würden deutlich höhere und größere Kreuzungsbauwerke erforderlich, für die erhebliche negative Auswirkungen auf die Strömungsverhältnisse im unterseeischen Odertal prognostiziert würden. Die naturschutzfachlichen Erwägungen werden im Ergänzungs-Planfeststellungsbeschluss (S. 6 unter 3.3., erster Abs.) bestätigt, indem dort ausgeführt wird dass, selbst wenn die Bautechnik eine Querung ermöglichen würde, es nicht nur zu einer deutlichen Mehrlänge der Trasse von etwa 2,2 km, sondern auch zu erheblichen Beeinträchtigungen des LRT 1170 (Riffe) und somit möglicherweise zu einer erheblichen Gebietsbeeinträchtigung, jedenfalls aber auch unterhalb der Verbotsschwelle zu Nachteilen für den Gebietsschutz kommen würde. Die vom Beklagten angenommene Mehrlänge wird von der Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Soweit sie einwendet, diese Mehrlänge sei nicht unzumutbar, führt dies nicht auf einen Abwägungsmangel. Denn eine Unzumutbarkeit ist nicht Voraussetzung dafür, die erforderliche Mehrlänge – zusammen mit anderen Gesichtspunkten – als zulässigen Abwägungsaspekt heranzuziehen. Die Klägerin wendet ferner ein, es sei nicht geprüft worden und werde nicht belegt, dass die Umgehung des Bewilligungsfeldes zu erheblichen Beeinträchtigungen geschützter Lebensräume von FFH-Gebieten führen würde, sowie dass es auch unterhalb der Verbotsschwelle zu Nachteilen für den Gebietsschutz kommen würde. Letzteres sei zudem unbeachtlich, weil lediglich erhebliche Beeinträchtigungen gem. § 34 Abs. 2 BNatSchG zur Unzulässigkeit führen würden. Damit ist jedoch nicht zutreffend die Schwelle bezeichnet, ab der ein abwägungserheblicher Belang angenommen werden darf. Dass in dem fraglichen Bereich der geschützte LRT 1170 (Riffe) vorhanden ist, hat die Klägerin selbst mit der von ihr vorgelegten Darstellung der Lagerstätte Landtief (M.) sowie durch das Sachverständigengutachten Dr. N. zur Genehmigungsfähigkeit der Kiesgewinnung bestätigt. Dass die Leitungsverlegung zu einer Beeinträchtigung des LRT 1170 führt, liegt im Hinblick auf das nach der Vorhabenbeschreibung im Planfeststellungsbeschluss vom 9. Juli 2015 (S. 40 ff., insbesondere S. 47 f., 50 ff., 54) wegen des Auftreten von Steinfeldern erforderliche Baggern auf der Hand. Die Klägerin beanstandet, eine sonstige Verschiebung, die zu einer nur randlichen Betroffenheit des Bewilligungsfeldes in nicht rohstoffhöffigen Gebieten im östlichen Teil führe, sei nicht geprüft worden; insoweit fehle es an einer ordnungsgemäßen Alternativenprüfung. Sie zeigt aber nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb es sich bei dieser „Zwischenvariante“ zwischen zwei geprüften Trassen um eine ernsthaft in Betracht kommende Alternative handeln soll, zumal die nicht rohstoffhöffigen Gebiete im östlichen Teil gerade auch zum LRT 1170 gehören, der durch die Leitungsverlegung beeinträchtigt wird. (8) Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 22. Juni 2021 erstmals beanstandet hat, es fehle an einer Prüfung der Erforderlichkeit eines Schutzstreifens von 500 m beidseits der Trasse, und auf das Fehlen allgemeingültiger Festlegungen in Fachkonventionen hingewiesen hat, wird auf die Ausführungen des Beklagten im Ergänzungs-Planfeststellungsbeschluss vom 7. Juni 2021 Bezug genommen (S. 6 vorletzter Abs.) und im Übrigen der Einwand gemäß § 43e Abs. 3 EnWG zurückgewiesen. (9) Soweit die Klägerin rügt, die Standortgebundenheit von Rohstofflagerstätten – anders als bei Energieleitungen – sei rechtsfehlerhaft nicht in die Betrachtung eingestellt worden, bedurfte es dazu keiner ausdrücklichen Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss, weil dieser Umstand offensichtlich und mit der Annahme eines Totalausschlusses der Förderung im Bewilligungsfeld bereits bedacht ist. Ein grundsätzlicher Vorrang der Rohstoffgewinnung kann mit diesem Gesichtspunkt nicht begründet werden. (10) Die Rüge, dass eine zeitliche Harmonisierung der Vorhaben nicht versucht worden wäre, kann keinen Erfolg haben. Es liegt auf der Hand, dass – wie die Beigeladene ausführt – eine solche Harmonisierung nicht möglich ist, wenn auf Seiten der Klägerin kein zugelassener Betriebsplan vorliegt und die erforderlichen Umweltuntersuchungen noch nicht nachhaltig – mit absehbarem Abschlusszeitpunkt – begonnen wurden. Hinzu kommen auf der anderen Seite die von der Beigeladenen angeführten konkreten Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans. bb) Abwägungsfehler betreffend das Erlaubnisfeld „Prorer Wiek Süd“ liegen ebenfalls nicht vor. (1) Die Klägerin rügt, der Planfeststellungsbeschluss gehe zu Unrecht von einer zu geringen Breite des beeinträchtigten Bereichs des Erlaubnisfeldes durch die Trasse zuzüglich Schutzstreifen aus. Tatsächlich lässt die Formulierung „unter Berücksichtigung eines Schutzstreifens von 500 m“ (Planfeststellungsbeschluss vom 9. Juli 2015, S. 141 erster Abs.; S. 151 letzter Abs.) nicht eindeutig erkennen, dass der Schutzstreifen beiderseits der Trasse berücksichtigt wurde (anders ausdrücklich in der Formulierung zur Bewilligung (S. 139 letzter Abs., S. 153 zweiter Abs.: „beiderseits“). Allerdings lässt die zeichnerische Darstellung in Anlage 5.2 der Planfeststellungsunterlagen „Beanspruchung Bergbauberechtigungsgebiete“ keinen Zweifel daran, dass auch hinsichtlich der Erlaubnis der Schutzstreifen beiderseits der Trasse bedacht wurde. Dies zeigt sich auch darin, dass die Klägerin die Angaben des Planfeststellungsbeschlusses vom 9. Juli 2015 zum flächenmäßigen Umfang der Beeinträchtigung (etwa 2.000 ha bzw. 8 % der Gesamtfläche, S. 141 erster Abs., S. 151 letzter Abs.) nicht angreift. Was die Frage der Erforderlichkeit eines Schutzstreifens von 500 m beidseits der Trasse angeht, ist dazu bereits ausgeführt worden (s.o. unter aa) (8)). (2) Soweit die Klägerin meint, hinsichtlich der Erlaubnis liege ein Abwägungsdefizit vor, weil diese entgegen den Angaben im Planfeststellungsbeschluss dem grundrechtlichen Eigentumsschutz unterliege, trifft dies nicht zu (Planfeststellungsbeschluss vom 9. Juli 2015, S. 151 dritter Abs.). Im Übrigen kann, wie bereits ausgeführt (s.o. 2. b) bb) (2)) die Klägerin insoweit keine Rechtsverletzung geltend machen. (3) Ein Abwägungsfehler im Hinblick auf die Erwägung im Planfeststellungsbeschluss, dass die Erlaubnis bezogen auf die zu verlegenden Leitungen bereits durch die Regelung in § 49 Nr. 2 BBergG beschränkt sei, kommt nicht in Betracht. Die Klägerin kann sich bereits deshalb nicht darauf berufen, dass der Planfeststellungsbeschluss eine Beeinträchtigung der Aufsuchung zu Unrecht für nach § 49 BBergG gerechtfertigt gehalten habe, weil eine Beeinträchtigung der Aufsuchung nicht mehr zu befürchten war. (4) Die Nichtberücksichtigung einer etwaigen landesplanerischen Ausweisung des Gebiets als Vorranggebiet Rohstoffsicherung kann von der Klägerin nicht gerügt werden, weil es sich nicht um einen eigenen Belang handelt. Es trifft aber auch nicht zu, dass eine solche Ausweisung erfolgt wäre. Als Vorranggebiet Rohstoffsicherung ausgewiesen ist die angrenzende Lagerstätte „Prorer Wiek“; aus von der Klägerin zitierten nicht rechtsverbindlichen Unterlagen (Entwurf „Richtlinie marine Sandgewinnung für den Küstenschutz“ bzw. Gutachten „Berücksichtigung der Belange der marinen Rohstoffsicherung bei der Fortschreibung des LEP M-V für das Küstenmeer“) ergibt sich lediglich, dass die Fläche „Prorer Wiek Süd“ als Erweiterungsfläche zum Vorranggebiet „Prorer Wiek“ bzw. als Vorbehaltsgebiet in Betracht gezogen wurde. (5) Soweit die Klägerin rügt, Umfahrungen des Erlaubnisfeldes „Prorer Wiek Süd“ seien im Planfeststellungsbeschluss zu Unrecht aufgrund dessen Größe, raumordnerisch festgelegter Fixpunkte sowie konfligierender Nutzungen pauschal und ohne weitere Begründung verneint worden, vermisst sie zu Unrecht nähere Ausführungen zu diesen Gesichtspunkten. Allerdings sind insoweit keine Trassenalternativen erwogen worden. In der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses vom 9. Juli 2015 (S. 135 zweiter Abs.; s.a. S. 141 zweiter Abs. u. S. 152 zweiter Abs.) heißt es, im weiteren Verlauf der Trasse – nämlich jenseits des Umfelds des Bewilligungsfelds „Landtief“ – seien keine naheliegenden Alternativen ersichtlich. Insbesondere sei eine großflächige Umgehung des Erlaubnisfeldes nicht möglich; schonendere alternative Trassenführungen in diesem Bereich seien nicht erkennbar. Soweit zur Begründung auf die Größe des Erlaubnisfeldes hingewiesen wird, ist diese aus der Kartendarstellung in der Anlage 5.2 der Antragsunterlagen hinreichend ersichtlich. Raumordnerischer Fixpunkt ist das Vorbehaltsgebiet Leitungen bis zur Grenze des Bewilligungsfeldes Landtief. Die konfligierenden Nutzungen sind mit den militärischen Schießgebieten östlich der planfestgestellten Trasse und dem im Betrieb befindlichen Bewilligungsfeld „Prorer Wiek“ westlich dieser Trasse näher bezeichnet. Die Klägerin trägt auch nicht vor, welche Trassenalternativen als naheliegend hätten in Betracht gezogen werden müssen. Dass sich insoweit eine andere Trassenführung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen, ist nicht ersichtlich. (6) Soweit die Klägerin mit ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2021 zum Ergänzungs-Planfeststellungsbeschluss geltend macht, mit der Berücksichtigung des seinerzeit noch nicht planungsrechtlich verfestigten Pipeline-Vorhabens „NEXT“ seien sachwidrige Kriterien zu Grunde gelegt worden, ist dieser Einwand nicht begründet. Vorliegend geht es um eine begrenzte Teilstrecke, auf der in der Mitte zwischen den beiden Kabelpaaren statt eines Abstandes von 100 m ein solcher von 200 m gewählt wurde. Dass die Berücksichtigung eines noch nicht planungsrechtlich verfestigten Vorhabens nicht zwingend geboten ist, hat der Planfeststellungsbeschluss nicht verkannt. Dass die Berücksichtigung eines solchen Vorhabens umgekehrt „automatisch“ sachwidrig wäre, trifft nicht zu. Die entsprechenden Erwägungen des Planfeststellungsbeschlusses vom 9. Juli 2015 (S. 135) sind nicht zu beanstanden. (7) Soweit die Klägerin rügt, der Beklagte habe zu Unrecht eine unzumutbare Beeinträchtigung unter Hinweis auf die Möglichkeit der Koordinierung von Aufsuchungs- und Verlegungstätigkeiten bejaht, rügt sie in der Sache die fehlende Berücksichtigung des „Anwartschaftsrechtsaspekts“ der Aufsuchungserlaubnis (§ 12 Abs. 2, § 14 Abs. 1 BBergG). Diesen Aspekt hatte der Beklagte allerdings in der ursprünglichen Fassung des Planfeststellungsbeschlusses nicht berücksichtigt. Mit dem Ergänzungs-Planfeststellungsbeschluss vom 7. Juni 2021 hat der Beklagte jedoch ausdrücklich entschieden, dass in Anbetracht der bedeutenden Zielsetzung des Vorhabens (Strombedarfsdeckung durch regenerative Energien) die planfestgestellte Netzanbindung auch dann gegenüber dem Interesse an der Rohstoffgewinnung vorgeht, wenn die Aufsuchung nicht abgeschlossen werden könnte bzw. aufgesuchte Rohstoffe vorhabenbedingt nicht gewonnen werden könnten und keine Zulassungshindernisse entgegenstehen würden (S. 8 zweiter Abs.). Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. cc) Soweit die Klägerin darüber hinaus Ausführungen im Ergänzungs-Planfeststellungsbeschluss angreift, ergibt sich daraus kein Abwägungsmangel. Dies gilt insbesondere für etwaige „sonstige sachlich unzutreffende Annahmen“ (Schriftsatz vom 22. Juni 2021, S. 5), von denen nicht ersichtlich ist, dass sie für die (Ergänzung der) Abwägung eine Rolle gespielt hätten. Auf die Frage, bis wann konkret ein Rohstoffabbau tatsächlich stattgefunden hat, kam es dem Beklagten bei seiner Abwägungsentscheidung nicht an. dd) Die Klägerin rügt mit Schriftsatz vom 22. Juni 2021 erstmals die Nichtberücksichtigung der Frage des Ergreifens von Schutzmaßnahmen, erläutert aber nicht im Ansatz, welche entsprechenden Maßnahmen in Betracht gekommen wären; dies ist auch nicht ersichtlich. Soweit sie auch die Nichtberücksichtigung von Entschädigungsfragen rügt, führt dies nicht auf einen Abwägungsfehler. Eine entsprechende Rüge wäre nur dann begründet, wenn die Trassenvarianten unter Berücksichtigung der jeweiligen Kosten verglichen worden wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2016 – 9 A 1.15 – juris Rn. 24). Nur dann könnte die Klägerin – ungeachtet der Frage inwieweit eine Entschädigung der Höhe nach ins Gewicht fällt – einen Abwägungsmangel mit der Begründung geltend machen, bei der Wahl der Trasse seien ihre Belange aus Gründen zurückgestellt worden, die sich möglicherweise als nicht haltbar erweisen. Ein solcher Kostenvergleich ist hier aber nicht Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses. Soweit bei den Erwägungen zu den Trassenvarianten – nämlich zur Frage der Möglichkeit der östlichen Umgehung des Bewilligungsfeldes Landtief – (Planfeststellungsbeschluss vom 9. Juli 2015, S. 134 zweiter Abs., bestätigt mit Ergänzungs-Planfeststellungsbeschluss vom 7. Juni 2021, S. 6 unter 3.3. erster Abs.) der Aspekt der Trassenlängen angesprochen wird, geht es maßgeblich um die Trassenlängen im FFH-Gebiet und damit um Belange des Naturschutzes. In der Abwägung zum Gesichtspunkt der Rohstoffsicherung heißt es dann auch, die alternativen Trassenvarianten seien wegen erheblicher Gefährdungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs sowie deutlich größerer Eingriffe in Natur und Landschaft verworfen worden (S. 140 dritter Abs.). Danach hat der Kostenaspekt keine (wesentliche) Rolle gespielt. Im Übrigen werden diese Einwände gemäß § 43e Abs. 3 EnWG zurückgewiesen. II. Der zulässige Hilfsantrag ist teilweise begründet, nämlich soweit es an einem Ausspruch über die Entschädigungspflicht dem Grunde nach wegen der Beeinträchtigung der Bewilligung „Landtief“ fehlt. Insoweit ist der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Planergänzung (1.). Wegen einer Beeinträchtigung der Erlaubnis „Prorer Wiek Süd“ kann die Klägerin hingegen keine Entschädigung beanspruchen (2.). 1. Die Klägerin kann eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um einen Ausspruch über die Entschädigungspflicht dem Grunde nach wegen der Beeinträchtigung der Bewilligung „Landtief“ beanspruchen. a) Rechtsgrundlage für den Entschädigungsanspruch ist § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG M-V. Danach hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, wenn Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen, die zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind, untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind. Die Vorschrift setzt voraus, dass Schutzmaßnahmen wegen unzumutbarer Beeinträchtigungen an sich gemäß Abs. 2 Satz 2 erforderlich sind. Die Entschädigung ist Surrogat für technisch-reale Schutzmaßnahmen, die unterbleiben, weil sie untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind. Dabei dient die Entschädigung ausschließlich dem Ausgleich unzumutbarer Nachteile. Sie begründet keinen Anspruch auf einen Ausgleich anderer Nachteile, auch wenn diese abwägungserheblich sind. Darin liegt eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Wird der Betroffene in der Nutzung seines Rechts durch nachteilige Einwirkungen unzumutbar gestört und können diese Störungen nicht durch physisch-reale Schutzmaßnahmen ausgeglichen werden, muss der Betroffene die Einwirkungen trotz deren Unzumutbarkeit zwar hinnehmen, wenn in der Abwägung hinreichend gewichtige Belange des Allgemeinwohls für die Verwirklichung des Vorhabens sprechen. Diese Beschränkung ist aber nur verhältnismäßig, wenn er einen finanziellen Ausgleich erhält, um die Verhältnismäßigkeit einer Inhalts- und Schrankenbestimmung sicherzustellen („ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung“) (vgl. Külpmann/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 74 Rn. 190 ff. m.w.N.). b) Das planfestgestellte Vorhaben führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Bewilligung „Landtief“. aa) Eine Beschränkung von Bergwerkseigentum ist jedenfalls dann in aller Regel unzumutbar, wenn seine Privatnützigkeit vollständig ersatz- und übergangslos entfällt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht für einen Fall entschieden, in dem der von einem Bergwerkseigentum umfasste Bodenschatz wegen einer Naturschutzgebietsausweisung, die als öffentlich-rechtlicher Belang der Erteilung von Betriebsplänen entgegensteht, nicht mehr gehoben werden kann (Urteil vom 25. Oktober 2018 – 4 C 9.17 – juris Rn. 28 ff.). Entsprechendes gilt für die Beschränkung einer bergrechtlichen Bewilligung. Die bergrechtliche Bewilligung und das Bergwerkseigentum als aufeinander aufbauende Formen der vom Grundeigentum getrennten Bergbauberechtigung gewähren gleichermaßen das ausschließliche, insbesondere auch den Grundeigentümer ausschließende Recht, in einem bestimmten Feld die in der Bewilligung bzw. im Bergwerkseigentum bezeichneten Bodenschätze zu gewinnen und das Eigentum daran zu erwerben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 – 4 C 9.17 – juris Rn. 31). Daraus dass die Rechtspositionen unterschiedlich ausgestaltet sind (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 24. September 2001 – 1 B 335/01 – juris Rn. 24; Urteil vom 30. Mai 2018 – 1 A 200/17 – juris Rn. 38) und insbesondere das Bergwerkseigentum eine „privatrechtliche Seite“ hat, indem nach § 9 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz BBergG die für Grundstücke geltenden Vorschriften des BGB entsprechend anzuwenden sind, ergeben sich für den hiesigen Zusammenhang keine relevanten Unterschiede. Insbesondere genießt auch die Bewilligung Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG. Dass vorliegend anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall eine Inhalts- und Schrankenbestimmung nicht durch eine Norm, sondern durch einen Verwaltungsakt in Rede steht, spielt bei der Bewertung keine Rolle. bb) Die Beschränkung ist im vorliegenden Fall ihrem Umfang nach unzumutbar, weil die Privatnützigkeit ersatz- und übergangslos entfällt. Dies gilt unabhängig davon, dass ein Fall des technischen Totalverlustes nicht vorliegt. (1) Das planfestgestellte Vorhaben führt nicht zu einem technischen Totalverlust. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass mit etwa 60 % mehr als die Hälfte der Fläche des Bewilligungsfeldes durch die Leitungstrasse „belegt“ werden. Dieses wird in der Weise von der Trasse durchschnitten, dass beiderseits der Trasse Restflächen verbleiben. Die nordwestliche Restfläche weist hinsichtlich der Mächtigkeit nutzbarer Sedimente überwiegend „bessere“ Werte von mehr als 2 m auf, die südöstliche Restfläche besteht zu mehr als der Hälfte aus Sperrflächen (Stein- und Blockgründe) und ansonsten überwiegend aus Sedimenten geringer Mächtigkeit von etwa 1 m und weniger. Allerdings besteht auch die Fläche der Leitungstrasse überwiegend aus Sperrflächen, auf denen eine Rohstoffgewinnung ohnehin nicht möglich gewesen wäre. Von den verbleibenden Flächen der Leitungstrasse entfällt noch einmal geschätzt mindestens ein Drittel auf „schlechte Flächen“ mit Mächtigkeiten von 1 m und weniger. Auf der Grundlage der von Klägerseite vorgelegten Vorratsberechnung M. vom 1. März 2016 ist davon auszugehen, dass mit 581.800 cbm etwa 34 % des noch vorhandenen gewinnbaren Vorrats von 1.708.200 cbm gewinnbar bleiben, also umgekehrt etwa 67 % durch die Planung gesperrt werden. Soweit nicht auf den – mit Blick auf die streitige Planfeststellung – „zufälligen“ aktuellen Stand der Ausbeutung des Feldes, sondern auf dessen ursprünglichen gewinnbaren Vorrat abzustellen sein sollte, wäre zu diesem – nach der Vorratsberechnung M. vom 1. März 2016 handelte es sich um 1.976.000 cbm – die durch das Leitungsvorhaben entfallende Rohstoffmenge von 1.126.400 cbm ins Verhältnis zu setzen, so dass sich ein Rohstoffverlust von 57 % ergeben würde. (2) Die Klägerin macht geltend, es liege ein wirtschaftlicher Totalverlust vor, weil die Gewinnung sich auf den verbleibenden Flächen wirtschaftlich nicht mehr lohne. Dies hat der Geschäftsführer der Klägerin in der ersten mündlichen Verhandlung am 22. September 2020 plausibel dahingehend erläutert, dass die sechsstelligen Kosten für eine Betriebsplanzulassung zu berücksichtigen seien – der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat von einer Verzehnfachung der Kosten seit dem Erwerb der Berechtigung gesprochen – und der Abbau auf kleinen Flächen durch ein 100 m langes Schiff, das nicht stehen bleiben dürfe („Stechsaugen ist verboten“), aufwendig sei. Letztlich kommt es auf diese Frage jedoch für die Entschädigungspflicht dem Grunde nach nicht an. Maßgeblicher Bezugspunkt ist dasjenige Vorhaben, das aktuell Gegenstand von Betriebsplänen hätte sein können (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 47), und das Bewilligungsfeld vollständig umfasst hätte. Dieses Vorhaben wird durch die planfestgestellte Energieleitungstrasse nicht nur mit Blick auf den Flächenanteil der nunmehr „gesperrten“ Flächen, sondern auch aufgrund deren Lage mittig in dem der Form nach etwa einem Parallelogramm entsprechenden Bewilligungsfeld vollständig vereitelt. Soweit auf beiden Seiten der Trasse Restflächen verbleiben und möglicherweise noch für einen Abbau in Betracht kommen, würde es sich um ein vollständig anderes Vorhaben handeln. Die Frage des wirtschaftlichen Totalverlustes stellt sich daher erst im nachfolgenden Verfahren über die Höhe der Entschädigung. Wenn der Beklagte darauf hinweist, dass die Klägerin 90 % der Kies- und Sandlagerstätten in der Ostsee halte und bezogen auf ihr Unternehmen insgesamt von einer gänzlichen Vereitelung nicht die Rede sein könne, kommt es darauf für die Frage der Entschädigungspflicht für die Beeinträchtigung der Bewilligung „Landtief“ nicht an. cc) Die Beeinträchtigung der Bewilligung „Landtief“ ist auch nicht mit Blick auf die Besonderheiten der vorliegenden Fallkonstellation nach ihrer Schwere – ausnahmsweise – zumutbar. (1) Beschränkungen einer Bergbauberechtigung sind nicht bereits deshalb als dieser immanent anzusehen und daher entschädigungslos hinzunehmen, weil die Bergbauberechtigung von vornherein vielfältigen Einschränkungen unterworfen ist (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 – 4 C 9.17 – juris Rn. 33). Um den Fall einer Rechtsposition, die mit einer entsprechenden Beschränkung bereits in den Geltungsbereich des Grundgesetzes gelangt ist (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 33 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1997 – 1 BvR 310/84 – juris Rn. 37), geht es nicht. Dass für eine Realisierung des Rohstoffabbaus erforderliche Berechtigungen bzw. Zulassungen fehlen, steht dem Vorliegen einer unzumutbaren Beeinträchtigung nicht entgegen. Einer konkreten – positiven – Feststellung der Aussichten, dass diese in absehbarer Zeit erlangt werden können, bzw. der konkreten Aussichten auf eine Realisierung des Rohstoffabbaus bedarf es nicht. Die Erlangung dieser Berechtigungen und Zulassungen bzw. die Realisierung des Rohstoffabbaus darf lediglich nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 – 4 C 9.17 – juris Rn. 45; s. dazu unten c)). Im Übrigen wirken sich in diesem Sinne beschränkte Realisierungsaussichten lediglich bei der Höhe der Entschädigung aus. (2) Besonderheiten der marinen Kies- und Sandgewinnung rechtfertigen keine andere Bewertung. Allerdings trifft zu, dass es dabei für den Abbau keiner festen Einrichtungen bedarf. Solche werden aber auch beim terrestrischen Abbau nicht bereits bestehen, wenn bloß eine Bewilligung, aber noch kein Betriebsplan vorliegt. Soweit der Beklagte meint, eine Bewilligung für 50 Jahre sei im marinen Bergbau nicht erforderlich, ist diese Frage nicht Streitgegenstand. Das bloße – ggf. spekulative – „Halten“ einer langfristig erteilten Bewilligung ohne das Bestreben, diese auszunutzen und den Bodenschatz abzubauen, kann durch einen Widerruf nach § 18 BBergG unterbunden werden. (3) Besondere verfassungsrechtliche Schranken für den Schutz der Bergbauberechtigung sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Situationsgebundenheit anzunehmen (vgl. dazu BVerwG a.a.O. Rn. 34). Dass sich aufgrund der Lage und Beschaffenheit des Bewilligungsfeldes die Verlegung von Energieleitungen in besonderer Weise anbieten würde, trifft nicht zu. Die Fläche unterscheidet sich insoweit nicht von anderen Flächen „offshore“ in der Ostsee. (4) An einem schutzwürdigen Vertrauen der Klägerin fehlt es nicht. Es kann offen bleiben, ob Vertrauensgesichtspunkte oder sonstige subjektive Umstände für die Zumutbarkeit von vornherein ohne Bedeutung sind, weil es sich bei der Entschädigungsnorm des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG M-V um eine „Verteilungsnorm“ handelt, die an die Zumutbarkeit von Eigentumsbeschränkungen als Entschädigungsgrenze anknüpft, bis zu der Eigentum für die Zwecke des planfestgestellten Vorhabens ohne finanziellen Ausgleich in die Pflicht genommen werden kann und ab der die öffentliche Hand hierfür die Lasten trägt, weil es nicht einleuchtet, dass für diese Verteilungsentscheidung Eigentümerwechsel und subjektives Wissen eine Rolle spielen sollen, soweit es um das „Ob“ eines Anspruchs geht (vgl. zu § 68 Abs. 1 BNatSchG tendenziell BVerwG a.a.O. Rn. 38). Jedenfalls fehlt es im vorliegenden Fall nicht an einem schutzwürdigen Vertrauen der Klägerin. Sie konnte darauf vertrauen, nicht durch eine Energieleitungstrasse am Abbau von Kiesen und Sanden gehindert zu werden. Anhaltspunkte für eine entsprechende Planung bestanden weder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bergbauberechtigung begründet wurde, noch zum Zeitpunkt des Erwerbs durch die Klägerin. Die zeichnerische Darstellung des Vorbehaltsgebiets Leitungen im Landesraumentwicklungsprogramm war insoweit, wie bereits ausgeführt (s.o. I. 3. d) aa) (6)), nicht hinreichend aussagekräftig. Weshalb die Darstellung des Korridors für die Netzanbindung in dem im Rahmen der Landesplanung eingeholten Gutachten zur Ausweisung von Suchräumen für marine Eignungsgebiete für Windenergieanlagen einen Vertrauensschutz ausschließen sollte, ist nicht ersichtlich. Auch die Genehmigungen von Offshore-Windparks in den Jahren 2006 und 2007 begründen keine andere Bewertung. Soweit der Beklagte im Ergänzungs-Planfeststellungsbeschluss (S. 8, vorletzter Abs.) meint, die konkreten Umstände des Falles könnten es rechtfertigen, auf eine Entschädigung zu verzichten, wenn die Möglichkeit künftiger Beschränkungen bekannt gewesen sei, hätte bekannt sein sollen oder bei vernünftiger Betrachtung bekannt gewesen wäre, kann es nur um die Kenntnis oder das Kennenmüssen gerade der mit dem Vorhaben realisierten Beschränkungen gehen. Die vom Beklagten angesprochenen umweltfachlichen Hürden, die der Klägerin bekannt gewesen seien, haben mit dem hier streitigen Vorhaben jedoch nichts zu tun. (5) Gegen eine Schutzwürdigkeit der Bewilligung kann nicht ins Feld geführt werden, dass die Bewilligung hätte widerrufen werden müssen. Eine durch Verwaltungsakt gewährte Rechtsposition kann nicht deshalb für nicht schutzwürdig gehalten werden, weil die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht vorgelegen haben. Dies würde einen im Hinblick auf die Bestandskraft unzulässigen „Durchgriff“ auf die Rechtmäßigkeit bedeuten. Dies gilt in gleicher Weise für die Entscheidung, eine Rechtsposition nicht zu entziehen, wie sie hier mit dem Bescheid des Bergamts vom 16. November 2012, die Bewilligung nicht zu widerrufen, vorliegt. Soweit die Beigeladene mit der Einlegung eines Widerspruchs bzw. dem Antrag auf Widerruf versucht, die nachträgliche Aufhebung der Nichtwiderrufsentscheidung zu erreichen, ist dies im Hinblick auf den Zeitablauf und den Gesichtspunkt der Verwirkung ebenso wie die fehlende Möglichkeit der Beigeladenen, die Verletzung in eigenen Rechten geltend zu machen, ohne Aussicht auf Erfolg. Für die nachfolgenden Zeiträume war eine Widerrufslage nicht gegeben (s.u. c) bb)). (6) Die Annahme der Unzumutbarkeit setzt nicht voraus, dass die betroffene Bergbauberechtigung einen hohen Wert hat, der positiv festgestellt werden kann (vgl. zu einem solchen Fall BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 – 4 C 9.17 – juris). Im vorliegenden Fall ist in dem Vertrag vom 11. Februar 2010 der Kaufpreis bezogen auf die Bewilligung Landtief nicht gesondert ausgewiesen. Insgesamt betrug er für elf Bergbauberechtigungen 175.000 EUR (ohne MWSt). Bei der vorangegangenen Übertragung derselben Berechtigungen mit Kaufvertrag vom 14. Juli 2006 war ein Kaufpreis von 192.000 EUR vereinbart worden. Der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, bezogen auf den Flächenanteil des Bewilligungsfeldes Landtief entfalle auf diesen lediglich ein Betrag von 3.000 bis 4.000 EUR. Zwar handelte es sich bei der Übertragung der Rechte von der A. Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf die aus denselben Gesellschaftern bestehende hiesige Klägerin nicht um ein Außengeschäft („Verkehrsgeschäft“). Offenbar ist der Preis aber in etwa realistisch, weil er nicht „in Größenordnungen“ (Reduzierung um lediglich ca. 9 %) von dem 2006 im Außenverhältnis vereinbarten Preis abweicht. Auf den Marktwert der Kiessande, den die Klägerin gegenüber der Beigeladenen im Jahr 2015 mit 3,08 EUR/t beziffert hat, bzw. die Gewinnerwartung der Klägerin, die sie nunmehr mit 0,65 bis 0,67 EUR/t angibt, kommt es nicht an. Ein bestimmter Mindestwert ist jedoch nicht Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch. Ebenso steht einem Entschädigungsanspruch nicht entgegen, dass die Klägerin im konkreten Fall keine besonderen Betriebseinrichtungen eigens für die Aufsuchung und Gewinnung in dem fraglichen Gebiet geschaffen hat und insoweit keine spezifischen Aufwendungen geltend machen kann. (7) Die Unzumutbarkeit setzt schließlich auch nicht voraus, dass das Unternehmen auf die konkrete Bergbauberechtigung angewiesen ist. Die Klägerin kann auch unter Berücksichtigung des im Jahr 2010 erfolgten „Sammelerwerbs“ von Berechtigungen an insgesamt elf Lagerstätten nicht auf Gewinnungs- und Amortisierungsmöglichkeiten in anderen Gebieten verwiesen werden. c) Bei dem Ausschluss der Gewinnungsmöglichkeit auf der Bewilligungsfläche handelt es sich um nachteilige Wirkungen des planfestgestellten Vorhabens i.S.d. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG M-V, d.h. die Planung ist für den Ausschluss der Gewinnung kausal. Der Senat kann nicht feststellen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses die Gewinnung des Bodenschatzes bereits aus anderen Gründen ausgeschlossen gewesen wäre. aa) Dass einer Realisierung der Bergbauberechtigung naturschutzrechtliche Gründe deshalb von vornherein entgegenstehen, weil das Bewilligungsfeld in einem FFH-Gebiet liegt, kann nicht angenommen werden. Die erforderlichen Untersuchungen wurden im Jahr 2008 mit der Beauftragung eines Umweltinstituts und einem Scoping-Termin beim Bergamt zwecks Verständigung über den Untersuchungsrahmen zwar eingeleitet, dann aber bereits in einem frühen Stadium nicht weiter geführt. Im Einwendungsschreiben hatte die Klägerin mitgeteilt, das Planfeststellungsverfahren für diese Fläche ruhe seit 2009, da durch die räumliche Nähe der Trasse der Nord Stream-Pipeline und der damit verbundenen Summation von Eingriffen in den Naturraum in diesem Gebiet eine Fortführung des Verfahrens erst nach 2014 möglich sei. Hierzu wird erläuternd vorgetragen, das beauftragte Ingenieurbüro habe prognostiziert, dass mit einer Genehmigungserteilung für den Rohstoffabbau in der Lagerstätte Landtief in einem Zeitraum von fünf Jahren nicht zu rechnen sei, weil nach Verlegung der Pipeline zunächst eine Regeneration des Makrozoobenthos habe eintreten müssen. Allerdings hat der Vertreter des Bergamtes in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, für marine Lagerstätten in FFH-Gebieten seien bislang keine Betriebspläne zugelassen worden. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass ein Abbau von vornherein ausgeschlossen wäre. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2020 ein Gutachten „Umweltschutzfachliche Einschätzung der Genehmigungsfähigkeit der Kiesgewinnung in der Bewilligungsfläche ‚Landtief‘“ von Dr. N., öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Genehmigungsmanagement im Umweltschutzbereich, speziell im Bereich Wasser und Oberflächenbehandlung, vorgelegt. Danach führt allein die Lage der Bewilligungsfläche „Landtief“ im Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) „Greifswalder Boddenrandschwelle und Teile der Pommerschen Bucht“ „nicht automatisch“ zum Ausschluss der Rohstoffgewinnung. Über die Zulässigkeit könne erst in einem Planfeststellungsverfahren mit UVP und FFH-Verträglichkeitsprüfung auf Basis detaillierter Bestandsgrundlagen und unter Berücksichtigung vorzusehender Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen entschieden werden. Auf Basis der vorliegenden Unterlagen könne eingeschätzt werden, dass in der Bewilligungsfläche – ohne Berücksichtigung der Leitungstrasse – geeignete und genehmigungsfähige Bereiche für den Rohstoffabbau verbleiben würden. Diese Einschätzung wird in dem Gutachten plausibel erläutert. Im Bereich der Bewilligungsfläche komme nur der LRT 1170 (Riffe) vor. Die typischerweise dort vorzufindenden Biotope würden eine mögliche Sand- bzw. Kiesgewinnung von vornherein ausschließen; sie würden als „Sperrflächen Stein- und Blockgründe“ definiert. Die für die Sand- bzw. Kiesgewinnung geeigneten Biotoptypen seien hingegen nicht bzw. nur ausnahmsweise Bestandteil von FFH-LRT. Ein Abbau im GGB sei daher – „natürlich unter Berücksichtigung entsprechender Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen für mögliche indirekte Auswirkungen auf die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen dieses und benachbarter Natura-2000-Gebiete“ – keinesfalls automatisch auszuschließen. Nach dem Landschaftspflegerischen Begleitplan zum hier streitigen Vorhaben (die entsprechende Anlage befindet sich nicht bei den Antragsunterlagen; offenbar lag sie nur in digitaler Form vor) seien im Bereich der Überschneidung mit der Bewilligungsfläche nicht nach § 30 BNatSchG geschützte und nicht dem LRT 1170 zugehörige Flächen ermittelt worden, nämlich Biotoptyp NOS (Meeresboden mit schluffreichen Feinsanden der äußeren Küstengewässer der Ostsee östlich der Darßer Schwelle) großflächig und Biotoptyp NOF (Meeresboden mit Fein- bis Mittelsanden der äußeren Küstengewässer der Ostsee östlich der Darßer Schwelle) in Teilbereichen; die Flächen wären daher potentiell für die Rohstoffgewinnung geeignet gewesen. Hingegen vermeide die Darstellung einer „Sperrfläche Block- und Steingründe“, wie sie M. in der in der mündlichen Verhandlung eingereichten Unterlage vorgenommen habe, von vornherein die Inanspruchnahme geschützter Biotoptypen und des relevanten LRT 1170. Auch die Ausweisung der Flächen des LRT 1170 im Managementplan für das GGB bestätige im Wesentlichen – vorbehaltlich Abweichungen wegen unterschiedlichen Detaillierungsgrads der Untersuchungen – die hiesigen Ausführungen. Bei der Aufstellung des Managementplans seien die Rohstoffgewinnungsaspekte berücksichtigt worden, ohne daraus Maßnahmen abzuleiten und festzulegen, die Einschränkungen der Rohstoffgewinnung beinhalten. Die Beigeladene hat hiergegen keine substantiierten Einwände erhoben. Sie hätte dies aber tun können, nachdem sie im Beteiligungsverfahren zum Managementplan für das GGB DE 1749-302 „Greifswalder Boddenrandschwelle und Teile der Pommerschen Bucht“ (vgl. http://www.stalu-mv.de/wm/Themen/Naturschutz-und-Landschaftspflege/NATURA-2000/Managementplanung/DE-1749-302-Greifswalder-Boddenrandschwelle-Teile-Pommersche-Bucht) die Übergabe der digitalen Daten zu den Abgrenzungen der LRT „Sandbänke“ und „Riffe“ zwecks Aktualisierung der eigenen Planungsunterlagen erbeten und erhalten hat. Im Managementplan (S. 60) wird lediglich festgestellt, mangels gegenwärtiger Sedimentgewinnung gebe es insoweit derzeit keine Beeinträchtigungen. Allerdings heißt es dort weiter, sollten bestehende Bewilligungen, die große Anteile der LRT-Flächen im Gebiet überlagerten, in Anspruch genommen und Bodenschätze gewonnen werden, „wäre mit erheblichen Beeinträchtigungen des LRT zu rechnen“. In diesem Zusammenhang wird auf das Erfordernis eines Betriebsplans hingewiesen, für dessen Zulassung auch Umweltbelange geprüft und abgewogen werden müssten. Im Vergleich mit den detaillierteren Aussagen des Gutachtens erscheint die Aussage des Managementplans allerdings wenig belastbar. Allerdings wird in dem Gutachten nur auf die durch das GGB geschützten Lebensraumtypen eingegangen, nicht aber auf die geschützten Arten. Die Einschätzung hierzu, „dass für die Anhang-II-Arten (hier: Schweinswal, Seehund, Kegelrobbe, Meerneunage, Flussneunage, Finte) entsprechende Schutzmaßnahmen grundsätzlich möglich sind“, ist nicht näher untersetzt. Insoweit ist eine Genehmigungsfähigkeit weiterhin offen. Für die Annahme, ein Abbau sei von vornherein ausgeschlossen, fehlt es aber an einer Grundlage. Weitere Ermittlungen sind nicht veranlasst. Es kann nicht Aufgabe des energierechtlichen Planfeststellungsverfahrens oder des nachfolgenden Rechtsstreits über dessen Rechtmäßigkeit sein, das ggf. erforderliche Planfeststellungsverfahren für einen bergrechtlichen Rahmenbetriebsplan einschließlich der erforderlichen Umweltuntersuchungen vorwegzunehmen. bb) Die Realisierung der Gewinnungsrechte aus der Bewilligung war zum maßgeblichen Zeitpunkt auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Bewilligung hätte widerrufen werden müssen. Nach § 18 Abs. 3 BBergG ist die Bewilligung zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. Dies gilt nicht, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, dass die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat. Dabei handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Ein Beurteilungsspielraum steht der Behörde nicht zu; die Tatbestandsvoraussetzungen sind vielmehr in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar. Mit dem Nichtwiderrufsbescheid des Beklagten vom 16. November 2012 steht jedoch verbindlich fest, dass die Bewilligung seinerzeit nicht zu widerrufen war (s.o. b) cc) (5)). Für die Zeit nach dem 16. November 2012 ist eine Widerrufslage ebenfalls nicht zu begründen. Das Bergamt hat sich in seinem Bescheid vom 16. November 2012 die Ausführungen des Ingenieurbüros zu den Summationswirkungen mit dem Gaspipeline-Vorhaben Nord Stream und einer „Wartefrist“ zu eigen gemacht. Soweit die Klägerin auf dieser Grundlage eine Antragstellung für einen Betriebsplan hinausgeschoben hat, können „Gründe einer sinnvollen wirtschaftlichen Planung“ bzw. „sonstige Gründe, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat“ nicht verneint werden. Soweit dieser Grund seit Ende 2013 nicht mehr bestand, lag zwischen diesem Zeitpunkt und demjenigen der Einleitung des hiesigen Planfeststellungsverfahrens jedenfalls keine Dreijahresfrist i.S.d. § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG. cc) Was den niedrigen Kaufpreis angeht, den die Klägerin für den Erwerb der Bewilligung gezahlt hat, kann daraus nicht gefolgert werden, dass eine Gewinnung des Bodenschatzes unabhängig von der hier streitigen Planfeststellung ausschied. Denn es steht fest, dass eine Gewinnung im Bewilligungsfeld in der Vergangenheit tatsächlich stattgefunden hat, so dass es nachträglicher Veränderungen bedürfte, um annehmen zu können, dass diese nun nicht mehr in Betracht kommt. Solche Veränderungen können hier lediglich in der Verschärfung der umweltrechtlichen Anforderungen gesehen werden; hierzu ist unter aa) schon ausgeführt worden. Der niedrige Kaufpreis mag das hohe rechtliche und wirtschaftliche Realisierungsrisiko der Bewilligung ausdrücken. Dass eine Gewinnung bereits zum Zeitpunkt der Planfeststellung tatsächlich ausgeschlossen gewesen wäre, folgt daraus nicht. d) Schutzmaßnahmen sind im vorliegenden Fall nicht möglich, weshalb die Beeinträchtigung durch eine Entschädigung auszugleichen ist. e) Das Fehlen einer entsprechenden Regelung im Planfeststellungsbeschluss begründet einen Mangel der Abwägung, der die Ausgewogenheit der Gesamtplanung nicht in Frage stellt und durch Planergänzung behoben werden kann, § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG M-V. 2. Hinsichtlich der Fläche „Prorer Wiek Süd“ ist ein Entschädigungsanspruch nicht begründet, weil die Aufsuchung selbst durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt wird und die „Anwartschaft“ auf Erteilung einer Bewilligung (§ 12 Abs. 2, § 14 Abs. 1 BBergG) durch Art. 14 Abs. 1 GG nicht geschützt wird (s.o. I. 2. b) bb) (3)). 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG M-V will hinsichtlich betroffener Eigentumsrechte die Grenze zur ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung nachzeichnen (zur sog. fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle einerseits und der sog. verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle andererseits: Osterloh, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts Bd. III, 2009, § 55 Rn. 96 f. mwN). Liegt eine eigentumsgrundrechtlich geschützte Rechtsposition nicht vor, so kommt eine Entschädigung nicht in Betracht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Ebenso wie die Beigeladene im Umfang ihres Unterliegens kostenpflichtig ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, ihr im Umfang ihres Obsiegens einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Klägerin zuzuerkennen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO sowie § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Die Revision wird nach § 132 Abs. 1 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Reichweite des Schutzes einer langfristig erteilten, aber nicht ausgenutzten und in ihrer Ausnutzung nicht gesicherten bergrechtlichen Bewilligung für den marinen Kies- und Sandabbau grundsätzliche Bedeutung hat. Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 9. Juli 2015 über die Verlegung von 220-kV-Unterwasserkabeln zur Netzanbindung der Offshore-Windpark-Cluster „Westlich Adlergrund“ und „Arkona-See“, weil deren Trasse durch Bereiche verläuft, an denen Bergbauberechtigungen der Klägerin bestanden bzw. bestehen. Die Beigeladene ist Vorhabenträgerin und handelt für die nach § 17d EnWG zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See verpflichtete Betreiberin des Übertragungsnetzes in M-V, die F. GmbH, deren 100%ige Tochter die Beigeladene ist. Gegenstand des Vorhabens ist die Verlegung von insgesamt sechs 220 kV-Wechselstromkabelsystemen (AC-Systemen) vom Umspannwerk Lubmin durch den Greifswalder Bodden und das deutsche Küstenmeer bis in die deutsche Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ), in der sich die beiden Offshore-Windparks befinden. Das Gesamtvorhaben umfasst die drei Planungsabschnitte Landtrasse, Seetrasse Küstenmeer und Abschnitt AWZ; für alle drei Abschnitte wurden die notwendigen Planfeststellungen erteilt. Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist der Planungsabschnitt Seetrasse. Dieser wird in die fünf Trassenabschnitte Anlandung, Greifswalder Bodden, Boddenrandschwelle, Nordostflanke Boddenrandschwelle und Pommersche Bucht unterteilt. Im Trassenabschnitt Nordostflanke Boddenrandschwelle verläuft die Trasse ganz überwiegend parallel zur Nord Stream-Pipeline in nordöstlicher Richtung; bevor sie nach Norden abknickt und die Nord Stream-Pipeline kreuzt, quert sie die marine Kiessandlagerstätte „Landtief“ sowie den Bereich der potentiellen Lagerstätte „Prorer Wiek Süd“. Zwischenzeitlich sind die ersten drei Kabel (für „Ostwind 1“) fertiggestellt und in Betrieb. Mit den Arbeiten zur Verlegung des vierten Kabels (für „Ostwind 2“) sollte 2021 begonnen werden. Die Klägerin ist seit 2010 Inhaberin der bergrechtlichen Bewilligung „Landtief“, die das Gewinnungsrecht für den Bodenschatz Kiessand in der marinen Kiessandlagerstätte „Landtief“ umfasst. Die Bewilligung wurde mit Urkunde Nr. II-A-f-10/91-1649 vom 25. November 1991 gemäß Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchst. d Abs. 3 der Anlage 1 zu Art. 8 des Einigungsvertrages zu Gunsten einer früheren Inhaberin bestätigt und seither mehrfach mit Zustimmung des Bergamtes Stralsund übertragen, zuletzt auf die Klägerin. Die Bestätigungsurkunde wurde zu Gunsten der G. ausgestellt. Im Rahmen des Gesamtvollstreckungsverfahrens über deren Vermögen wurde die Bewilligung auf die H. GmbH und Co. KG übertragen. Die Zustimmung des Bergamtes datiert vom 24. März 1993. Mit Kaufvertrag vom 14. Juli 2006 erfolgte eine Übertragung der Bewilligung von der H. GmbH & Co. KG auf die I. GmbH und die J. GmbH; der Zustimmungsbescheid des Bergamtes datiert vom 16. Oktober 2006. Mit Kaufvertrag vom 11. Februar 2010 wurde eine Vielzahl von Bergbauberechtigungen, darunter die Bewilligung „Landtief“, von der A. GbR, vertreten durch die Gesellschafter I. GmbH, J. GmbH und K. GmbH auf die hiesige Klägerin übertragen; das Bergamt erteilte die Zustimmung mit Bescheid vom 23. März 2010. Nachdem die Bewilligung zunächst bis zum 31. Dezember 2006 befristet war, wurde sie mit Bescheid des Bergamtes Stralsund vom 12. Oktober 2001 bis einschließlich 31. Dezember 2040 verlängert. Das Bewilligungsfeld hat einen Flächeninhalt von etwa 4,2 qkm. Seit 1994 erfolgte die Gewinnungstätigkeit auf der Grundlage eines mit Bescheid vom 4. Mai 1994 zugelassenen Hauptbetriebsplans, dessen Geltung mehrfach, zuletzt bis zum 30. Juni 2006, verlängert wurde. Seither liegen keine Betriebspläne mehr vor. Unstreitig hat eine Gewinnungstätigkeit seither nicht mehr stattgefunden. Fördermengen, für die Förderabgaben gezahlt wurden, sind beim Beklagten lediglich für den Zeitraum von 1994 bis 1996 dokumentiert. Danach wurden in diesem Zeitraum knapp 400.000 Tonnen Kiessande gefördert. Erst nach Ablauf der Geltungsdauer des letzten Hauptbetriebsplans erfolgten die beiden letzten Übertragungen der Bewilligung, im Jahr 2006 auf die Rechtsvorgänger der Klägerin sowie 2010 auf die Klägerin. Am 8. Oktober 2008 wurde mit Blick auf einen zukünftigen Rahmenbetriebsplan beim Bergamt Stralsund ein Scoping-Termin durchgeführt und das Ergebnis in einer Niederschrift dokumentiert. Weitere Verfahrensschritte erfolgten nicht. Mit Abschlagskostenbescheid des Bergamtes an die Klägerin vom 5. November 2015 wurden für das Verfahren Verwaltungsgebühren in Höhe von 623,36 EUR festgesetzt; in dem Bescheid heißt es, der Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens sei nicht absehbar. 2012 leitete das Bergamt Stralsund ein Verfahren zur Prüfung des Widerrufs der Bewilligung nach § 18 Abs. 3 BBergG ein, und entschied nach Anhörung der Klägerin mit Bescheid vom 16. November 2012, die Bewilligung nicht zu widerrufen. Zwar habe die Klägerin die Gewinnung im Bereich des Bewilligungsfeldes nach drei Jahren Unterbrechung nicht wieder aufgenommen. Die von ihr vorgetragenen Gründe ließen jedoch den Schluss zu, dass sonstige Gründe, die die Bewilligungsinhaberin nicht zu vertreten habe, der Errichtung und Führung eines Gewinnungsbetriebes im Bereich des Bewilligungsfeldes Landtief bisher entgegengestanden hätten. Sollte die Gewinnung auch künftig nicht wieder aufgenommen werden, so werde der Widerruf spätestens nach Ablauf weiterer drei Jahre erneut zu prüfen sein. Die Klägerin hatte angegeben, die Gewinnungsarbeiten seien 2006 eingestellt worden, weil vor Zulassung eines neuen Hauptbetriebsplans eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich geworden sei, die 2008 in Auftrag gegeben worden sei. Das Bergamt führte aus, das beauftragte Umweltbüro (L. Institut) habe auch im Planfeststellungsverfahren der Nord Stream AG mitgewirkt. Aufgrund der daraus resultierenden Kenntnisse insbesondere im Hinblick auf die Summationswirkungen sei der Bewilligungsinhaberin Ende 2009 für den Bereich der Lagerstätte Landtief empfohlen worden, die Neuzulassung um vier Jahre aufzuschieben. Der Planfeststellungsbeschluss für die Nord Stream-Pipeline vom 21. Dezember 2009 in der Fassung des 2. Planergänzungsbeschlusses vom 19. August 2010 wurde von der Klägerin nicht angefochten; die unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten von einem Dritten erhobene Klage wurde mit Urteil des Senats vom 22. März 2012 – 5 K 6/10 – (juris) abgewiesen. Im Rahmen einer nochmaligen Widerrufsprüfung im Jahr 2016 wies die Klägerin auf das hiesige Verfahren hin. Die Prüfung wurde mit dem Bescheid vom 13. Mai 2016 abgeschlossen, die Bewilligung nicht zu widerrufen. Darin heißt es, der Bau der Nord Stream-Pipeline sei Ende 2016 abgeschlossen worden. Zur Vorbereitung der Wiederaufnahme der erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfungen in 2015 seien Vorbereitungen sowie diesbezügliche Abstimmungen mit dem L. Institut getroffen worden. Die Klägerin war ferner für die Aufsuchung mariner Kiessande zu gewerblichen Zwecken Inhaberin der Aufsuchungserlaubnis vom 7. Dezember 2010 für das Feld „Prorer Wiek Süd“ Nr. I-B-f-09/1 0-1548, die zunächst bis 2014 befristet war und mit Bescheid des Bergamtes Stralsund vom 3. Juni 2014 bis zum 31. Dezember 2015 sowie mit Bescheid vom 16. Dezember 2015 bis zum 31. Dezember 2016 verlängert wurde. Mit Bescheid vom 5. Januar 2012 hatte das Bergamt Stralsund einen Hauptbetriebsplan zur Aufsuchung zugelassen; die Zulassung wurde mit Bescheid vom 3. Juni 2014 bis zum 31. Dezember 2015 sowie mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 bis zum 31. Dezember 2016 verlängert. Die Erkundungsmaßnahmen sind nach den Angaben der Beteiligten abgeschlossen. In dem Bescheid über die Verlängerung der Erlaubnis vom 16. Dezember 2015 hieß es, das Arbeitsprogramm sei für das Teilfeld 2 vollständig umgesetzt worden; als Ergebnis der Aufsuchungsaktivitäten sei im Erlaubnisfeld ein künftiges Bewilligungsfeld identifiziert worden, das derzeit beim Bergamt Stralsund beantragt, aber noch nicht beschieden sei; die Aufrechterhaltung der Erlaubnis diene dem Zweck, sich vor konkurrierenden Anträgen zu schützen; dieses Vorgehen sei mit dem Bergamt abgestimmt. Der am 12. August 2014 gestellte Bewilligungsantrag betrifft ein außerhalb des Bereichs der Leitungstrasse liegendes Teilfeld von „Prorer Wiek Süd“. Die vom Bergamt zur Vervollständigung des Antrags geforderten Unterlagen liegen beim Beklagten noch nicht vor. Die Beigeladene hat im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens beim Bergamt Stralsund Widersprüche gegen die Verlängerung der Zulassung des Hauptbetriebsplans und gegen die Verlängerung der Aufsuchungserlaubnis eingelegt. Im Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern 2005 (LEP M-V 2005) ist das Bewilligungsfeld „Landtief“ als marines Vorbehaltsgebiet Rohstoffsicherung ausgewiesen. Gemäß Nr. 7.5 Abs. 2 LEP M-V 2005 soll in marinen Vorbehaltsgebieten Rohstoffsicherung der Möglichkeit des Rohstoffabbaus ein besonderes Gewicht beigemessen werden; dies ist bei der Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen und Vorhaben entsprechend zu berücksichtigen. Das ebenfalls ausgewiesene marine Vorbehaltsgebiet Leitungen endet in Richtung Norden an der Grenze des Vorbehaltsgebiets Rohstoffsicherung; dabei ist die zeichnerische Darstellung des Vorbehaltsgebiets Leitungen mit einem Pfeil in Richtung auf das Vorbehaltsgebiets Rohstoffsicherung versehen. Nach Nr. 7.2 LEP M-V 2005 sind Kabel und Leitungen möglichst innerhalb der festgelegten Korridore (marine Vorbehaltsgebiete) zu verlegen (Abs. 1); Planungen, Maßnahmen und Vorhaben innerhalb der Korridore sollen die Verlegung von Kabeln und Leitungen möglichst nicht beeinträchtigen (Abs. 3). Die Lagerstätte „Landtief“ liegt fast vollständig im FFH-Gebiet „Greifswalder Boddenrandschwelle und Teile der Pommerschen Bucht“ (DE1749-302). Auf den Antrag der Beigeladenen vom 6. Dezember 2013 wurde das Planfeststellungsverfahren eingeleitet. Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 28. August 2014 Einwendungen und machte die Auswirkungen der Trassenführung auf ihre Bergbauberechtigungen geltend. Folge sei der Totalausfall der bergbaulichen Bewilligungsfläche im Bereich „Landtief“ und damit verbunden der Verlust nutzbarer Rohstoffvorräte in einer Größenordnung von 0,9 Mio. t. Die von der Trassenführung nicht betroffene Süd-Ost-Ecke des Bewilligungsfeldes sei für eine Gewinnung im Rahmen des marinen Sedimentabbaus ungeeignet. Das Planfeststellungsverfahren für diese Fläche ruhe seit 2009, eine Fortführung sei durch die räumliche Nähe der Trasse der Nord Stream-Pipeline und der damit verbundenen Summation von Eingriffen in den Naturraum erst nach 2014 möglich. Bei dem Erlaubnisfeld „Prorer Wiek Süd“ führe das Vorhaben zum Verlust von etwa 30 % der erkundeten Fläche, auf denen ca. 13,5 Mio. t Vorräte an Fein- und Mittelsand erwartet würden. Für die Erkundung, im Falle des Feldes „Landtief“ auch für den Erwerb der Bewilligungsrechte und durchgeführte Umweltverträglichkeitsuntersuchungen, seien bereits erhebliche Kosten entstanden. Gegen Zahlung einer Entschädigung durch den Vorhabenträger sei man bereit, dem Trassenverlauf zuzustimmen. Die geforderte Entschädigung bezifferte die Klägerin mit Schreiben vom 20. Juli 2015 gegenüber der Beigeladenen bezogen auf das Bewilligungsfeld „Landtief“ auf 881.600 EUR und bezogen auf das Erlaubnisfeld „Prorer Wiek Süd“ auf 34.220,32 EUR. Das Bergamt nahm mit Schreiben vom 25. September 2014 Stellung. Die Seetrasse für die beantragte Netzanbindung betreffe unmittelbar zwei Bergbauberechtigungen für die Gewinnung und Aufsuchung des bergfreien Bodenschatzes „marine Sande und Kiese“ zu gewerblichen Zwecken, nämlich die Bewilligung „Landtief“ und die Erlaubnis „Prorer Wiek Süd“. Eine Verhinderung der Gewinnung vorhandener Bodenschätze in den genannten Bergbauberechtigungen solle auf ein mögliches Minimum beschränkt werden. Bezüglich der Bewilligung „Landtief“ sollten die weiteren Planungen bzgl. einer Rohstoffgewinnung beim Inhaber der Berechtigung abgefragt werden. Die bei diesem vorhandenen Unterlagen sollten genutzt werden, um die Verlegung der sechs AC-Systeme weiter zu optimieren. Eine optimale Nutzung der ausgewiesenen Lagerstätte dürfe nicht verhindert werden (§ 1 BBergG). Mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vom 9. Juli 2015 für die Errichtung und den Betrieb von 6 AC-Systemen (220-kV) zur Netzanbindung der Offshore Windpark-Cluster „Westlich Adlergrund“ und „Arkona-See“ von Beginn der 12-Seemeilen-Grenze bis zum Anlandepunkt Lubmin (Seetrasse) wurde das Vorhaben der Beigeladenen planfestgestellt. Nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses am 30. Juli 2015 hat die Klägerin am 28. August 2015 Klage erhoben. Nach Eingang der Klagebegründung am 8. Oktober 2015 ist die Klägerin mit gerichtlichem Schreiben vom 18. Dezember 2015 gebeten worden, binnen zwei Monaten zu den zwischenzeitlich von der Beigeladenen angesprochenen Fragen der Ordnungsgemäßheit der Rechtsübergänge und der räumlichen Erstreckung der Bergbauberechtigungen näher vorzutragen und entsprechende Unterlagen einzureichen. Entsprechender (und weiterer) Vortrag der Klägerin ist daraufhin mit Schriftsatz vom 3. März 2016 sowie einer Vielzahl weiterer Schriftsätze erfolgt. Mit Datum vom 7. Juni 2021 hat der Beklagte einen Ergänzungs-Planfeststellungsbeschluss erlassen und seine Erwägungen hinsichtlich der Abwägung und der Frage der Entschädigung ergänzt. Die Klägerin trägt vor: Die bergrechtliche Erlaubnis für das Feld „Prorer Wiek Süd“ sei ihr originär erteilt, die Bewilligung für das Feld „Landtief“ – wie im Einzelnen näher ausgeführt wurde – wirksam auf sie übertragen worden. Sowohl das Bewilligungsfeld „Landtief“ als auch das Erlaubnisfeld „Prorer Wiek Süd“ würden mit der Breite der Kabeltrasse von etwa 300 bis 350 m zuzüglich Schutzstreifen von 500 m links und rechts der Kabeltrasse durchschnitten. Dies betreffe das Bewilligungsfeld auf einer Länge von ca. 1.900 m. Dadurch werde auf einer Fläche von etwa 255 ha, was etwa 60 % des Bewilligungsfelds entspreche, ein Rohstoffabbau unmöglich. Dies betreffe im Wesentlichen die rohstoffhöffigen Bereiche der Lagerstätte. Die verbleibenden Restflächen seien im Nordwesten (ca. 25 ha) durch Mergelbänke und im Südosten (ca. 150 ha) auf etwa 50 % der Fläche durch Block- und Steingründe gekennzeichnet, die nicht für den Abbau geeignet seien. Der Gesamtaufwand zur Erlangung der notwendigen öffentlich-rechtlichen Zulassungen stehe zur verbleibenden Rohstoffmenge in keinem sinnvollen Verhältnis. Was die Rohstoffsituation im Bewilligungsfeld „Landtief“ angehe, habe die bisherige Vorratsermittlung der Klägerin auf Mengenermittlungen des Zentralen Geologischen Instituts der DDR (ZGI) aus 1983 basiert, in der nur mittlere Abbaumächtigkeiten betrachtet worden seien. Nunmehr sei auf der Grundlage der ursprünglichen Aufsuchungsarbeiten unter Zugrundelegung der heutigen Abbaubedingungen, der Restsedimentdicke von ca. 50 cm sowie dem naturschutzfachlichen Ausschluss des Abbaus in Gebieten mit Block- und Steingründen eine aktuelle Vorratsberechnung in Auftrag gegeben worden, die einen in der Lagerstätte vorhandenen industriell nutzbaren Vorrat von 1.708.200 cbm, also ca. 2.903.900 t, sowie einen Verlust durch die Kabeltrasse von 1.126.400 cbm, entspricht – bei Zugrundelegung eines Umrechnungsfaktors von 1,7, vgl. § 4 letzter Satz des Kaufvertrags vom 11. Februar 2010 – 1.914.800 t, ermittelt habe. Die vermeintlich nutzbaren Restfelder seien für einen marinen Abbau mit Saugbaggern und den heute vorgeschriebenen flächigen Abbau extrem klein, was zu erhöhten technischen Schwierigkeiten beim Abbau führe. Sie seien ferner für den Abbau sehr ungünstig geschnitten, so dass der Abbauverlust noch höher sei als in der Vorratsberechnung der M. GmbH eingeschätzt. Deshalb werde von einem Totalverlust betreffend die Lagerstätte ausgegangen. Die Gewinnungstätigkeit im Bewilligungsfeld „Landtief“ sei 2006 nur vorläufig eingestellt worden. Eine Wiederaufnahme habe auf der Grundlage eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans mit Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgen sollen. Mit der Vorbereitung der Antragstellung und Durchführung der UVP sei am 6. Juni 2008 das L. Institut beauftragt worden. Das Verfahren zur Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für das Bewilligungsfeld „Landtief“ sei dann wegen des räumlich konkurrierenden Planfeststellungsverfahrens der Gasversorgungsleitung Nord Stream in Abstimmung mit dem Bergamt Stralsund mit Blick auf Summationswirkungen der beiden Vorhaben zunächst aufgeschoben worden. Was die in der Vergangenheit gewonnenen Rohstoffmengen angehe, entsprächen die aus den Unterlagen des Bergamts zur Erhebung der Förderabgabe erkennbaren Zahlen ihren Angaben. Der Gewinnungszeitraum lasse sich nicht abschließend aufklären; auf diesen komme es jedoch auch nicht an. Dass im Bewilligungsfeld Landtief nach dem Jahr 1996 kein Material mehr gewonnen wurde, werde nicht unstreitig gestellt. Das Erlaubnisfeld „Prorer Wiek Süd“ werde durch die Leitungstrasse nahezu mittig durchschnitten. Dies führe zu einer räumlichen Gesamtbeanspruchung von etwa 8,5 %. Allerdings gingen durch die gewählte Trassenvariante 30 % der bereits erkundeten Flächen verloren; dies bedeute einen Rohstoffverlust von etwa 13,5 Mio t. Für die vorgenommenen Erkundungsmaßnahmen, die im Einzelnen näher bezeichnet werden, seien Aufwendungen in Höhe von etwas mehr als 100.000 EUR entstanden, die nur anteilig entsprechend dem Flächenverlust von 30 % geltend gemacht würden, zuzüglich Regiekosten in Höhe von 12 % dieses Betrages. Die Klägerin erläutert im Einzelnen die Bewertung des vorhandenen Rohstoffpotenzials und die wirtschaftliche Bedeutung des Kies- und Sandabbaus, ferner den Absatz der Rohstoffe in der Region. Die marine Kies- und Sandgewinnung erfolge nicht nur für Küstenschutzmaßnahmen; auch in der Bauwirtschaft kämen diese Rohstoffe regelmäßig zum Einsatz. Die Klage sei zulässig. Insbesondere sei sie – die Klägerin – klagebefugt. Bezogen auf ihren Vortrag zu den beeinträchtigten Bergbauberechtigungen greife die Sechswochenfrist gemäß § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG – wie im Einzelnen näher erläutert wird – nicht ein. Sie sei in ihrem Recht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Der Schutz aller Bergbauberechtigungen einschließlich der bergrechtlichen Erlaubnis durch Art. 14 GG sei in der Rechtsprechung anerkannt. Die Befugnis, Dritte von Besitz und Nutzung auszuschließen, und die privatnützige Verfügungsbefugnis kämen sowohl der bergrechtlichen Bewilligung als auch der Erlaubnis zu. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei eine Differenzierung nach bestimmten Bodenschätzen unzulässig. Aufgrund des Eigentumsschutzes sei es zwingend geboten, die Bewilligung in Bestand und Ausnutzbarkeit auch im Beitrittsgebiet gleichermaßen zu schützen. Der Gesetzgeber unterscheide auch nicht zwischen terrestrischer und mariner bzw. oberirdischer und unterirdischer Gewinnung. Die Rechtsverletzung betreffe insbesondere das Bewilligungsfeld „Landtief“. Die bergrechtliche Bewilligung sei als subjektiv-öffentliches Recht anerkannt. Vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst sei nicht nur der Bestand einer Rechtsposition, sondern auch deren Nutzung. Ein Eingriff könne, wie sich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebe, nicht nur in einem direkten und zielgerichteten Zugriff auf die Berechtigung in Gestalt einer Enteignung bestehen. Das Vorhaben führe dazu, dass die Bergbauberechtigung nicht mehr genutzt werden könne, sondern nur noch eine leere „Rechtshülle“ darstelle. Ferner liege auch ein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. Dieses umfasse zwar im Grundsatz keine reinen Gewinnaussichten und in der Zukunft liegenden Chancen. Hiervon werde jedoch eine Ausnahme gemacht, wenn eine Entschädigungsnorm eine Berücksichtigung derartiger Nutzungssteigerungen vorsehe. Grundsätzlich anerkannt sei speziell für Bergbaubetriebe, dass diese ausreichender Vorratsflächen bedürften, so dass etwa die dem Betriebsgelände benachbarten rohstoffhaltigen Flächen, an denen ein Unternehmen Eigentum oder Abbaurechte erworben habe, der Betriebssubstanz zuzurechnen seien. Zu Unrecht bezweifele die Beigeladene den Einsatz von Kapital und Leistung. Auch im Bereich der mineralen Rohstoffe bedürfe es zur Umsetzung eines Bergbauvorhabens erheblicher Investitionen in den Rechtserwerb, den Erwerb von Grundflächen, Gewinnungsanlagen sowie weiterer Maßnahmen, Untersuchungen u.a. im Kontext der Durchführung von Zulassungsverfahren. Auch mobile Gewinnungsanlagen wie Baggerschiffe müssten erworben, vorgehalten und unterhalten werden. Es gehe um Investitionen in Größenordnungen, die sich wirtschaftlich erst amortisierten, wenn eine Gewinnungstätigkeit über mehrere Jahrzehnte ausgeübt werden könne. Vorliegend seien Kosten für den Rechtserwerb entstanden, die sich an den zu erwartenden gewinnbaren Rohstoffvorkommen orientierten. Zu Unrecht behaupte die Beigeladene, gemäß § 34 BNatSchG sei nicht zu erwarten, dass es „jemals eine öffentlich-rechtliche Zulassung zur Ausübung der Bewilligung“ geben könnte. Denn selbst bei Vorliegen erheblicher Beeinträchtigungen eines FFH-Gebietes iSv § 34 Abs. 2 BNatSchG könne ein derartiges Projekt unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 BNatSchG zugelassen werden; dies sei auch im vorliegenden Fall jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen. Schließlich könne sie das Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange geltend machen. An dieser fehle es, da die Aufsuchungserlaubnis als nicht beachtlich angesehen worden sei, eine zutreffende Gewichtung der bergrechtlichen Bewilligung nicht erfolgt sei und ein Ausgleich zwischen den mit dem Vorhaben verfolgten und den beeinträchtigten Belangen nicht vorgenommen, sondern das Recht der Klägerin aus der Bewilligung pauschal zurückgestellt worden sei. Es fehle auch nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil im Falle des Erfolgs der Klage die weitere Aufsuchung und Gewinnung in den fraglichen Lagerstätten erfolgen könne. Die Klage sei begründet. Sie sei mit ihren Einwendungen – wie näher ausgeführt wird – nicht nach § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG M-V präkludiert. Es lägen Fehler im Abwägungsvorgang bei der Ermittlung und Gewichtung der zu betrachtenden Belange vor, die offensichtlich und von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen seien; ferner sei das Abwägungsergebnis fehlerhaft. Die bergbaulichen Belange seien fehlerhaft gewichtet worden. Insbesondere sei bereits im Ausgangspunkt kein den Bergbauberechtigungen anhaftender „Makel“ gegeben. Dass aufgrund einer bergrechtlichen Bewilligung noch kein Rohstoffabbau durchgeführt werden dürfe, sondern hierfür eine gesonderte Betriebsplanzulassung erforderlich sei, sei für die rechtliche Einordnung und das Gewicht, das einer solchen Bewilligung i.S.v. Art. 14 Abs. 1 GG zukomme, unerheblich. Ungeachtet der öffentlich-rechtlichen Bindungen, die im Übrigen auch für den Abbau grundeigener Bodenschätze gälten – auch für nicht dem Regime des BBergG unterfallende Bodenschätze bedürfe es öffentlich-rechtlicher Genehmigungen –, komme es für den Schutz nach Art. 14 Abs. 1 GG allein auf die privatrechtliche Komponente der Bergbauberechtigung an. Dass die Verwirklichung der angestrebten Nutzung bei Verleihung einer Bergbauberechtigung noch nicht gesichert sei, begründe keinen Unterschied zum Grundeigentum, das ebenfalls nur z.B. nach Maßgabe der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften die Errichtung eines Gebäudes erlaube. Es komme allein darauf an, dass dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG auch vermögenswerte subjektive Rechte unterfielen, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger privatnützig zugeordnet seien, auf nicht unerheblicher Eigenleistung des Rechtsträgers beruhten und seiner Existenzsicherung dienten. Diese Voraussetzungen lägen hier vor, weil die Klägerin und ihre Rechtsvorgänger einen erheblichen eigenen Arbeits- und Kapitaleinsatz erbracht hätten, z.B. Kosten für Aufsuchungskampagnen, für den Erwerb der Rechte als solcher sowie Investitionen in Gewinnungsanlagen. Die vom Beklagten vorgenommene Differenzierung mit Blick auf staatlich verliehene Rechte widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Nassauskiesungsbeschluss). Das Eigentumsgrundrecht schütze auch berechtigtes Vertrauen in den Bestand der Rechtslage als Grundlage von Investitionen in das Eigentum und seiner Nutzbarkeit. Insoweit beruft die Klägerin sich auf das Atomausstiegs-Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Die Schutzwürdigkeit der Bewilligung sei nicht deshalb herabgesetzt, weil in der Vergangenheit im Bewilligungsfeld nicht durchgehend Rohstoffabbau betrieben worden sei. Die in der Vergangenheit durchgeführten Gewinnungsarbeiten hätten lediglich aufgrund von Umständen, die nicht in der Sphäre der Klägerin lägen, unterbrochen werden müssen. Die Unterbrechung sei in Abstimmung mit dem Bergamt Stralsund erfolgt. Auch in dem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 19. Januar 2017 – 32377/12 – entschiedenen Fall sei der Rohstoffabbau vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zum Bau einer Autobahn bereits eingestellt gewesen; gleichwohl habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Entschädigungspflicht bejaht. Was die Dauer der Gewinnung angehe, sei dem Vermerk zur Prüfung des Widerrufs der Bewilligung durch das Bergamt von 2012 zu entnehmen, dass Gewinnungsarbeiten zwischen 1994 und 2006 stattgefunden hätten. Ferner sei auf den erweiterten Gewinnungsbegriff des § 4 Abs. 2 BBergG hinzuweisen, der auch den eigentlichen Rohstoffabbau vorbereitende Maßnahmen, wie etwa Erkundungen sowie die Vorbereitung und Durchführung von Betriebsplanverfahren umfasse. Die Schutzwürdigkeit der Bergbauberechtigung sei auch nicht durch eine fehlende Zugriffsmöglichkeit auf das Grundstückseigentum der Bundesrepublik Deutschland herabgesetzt. Auch im Bereich des Küstenmeeres bestehe im Übrigen die Möglichkeit eines Grundabtretungsverfahrens nach §§ 77 ff. BBergG. Die Schutzwürdigkeit sei auch nicht aufgrund teilweiser Überlagerung durch FFH-Gebiete ausgeschlossen. Die Überlagerung von 80% der Fläche des Bewilligungsfeldes sei gleichwohl nicht erheblich. Der LRT 1160 „Flache große Meeresarme und –buchten“ komme im Bereich des Bewilligungsfeldes nicht vor. Verdachtsflächen des LRT 1170 „Riffe“ würden in einer Größenordnung von 40% der Fläche des Bewilligungsfeldes angenommen. Aus dem Umweltbericht zum Landesraumentwicklungsprogramm ergebe sich, dass eine substantielle Rohstoffgewinnung nicht von vornherein ausgeschlossen sei. Die Klägerin nimmt Bezug auf ein von ihr in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten „Umweltschutzfachliche Einschätzung der Genehmigungsfähigkeit für die Kiesgewinnung in der Bewilligungsfläche „Landtief““ von Dr. N. Die Einwände der Beigeladenen gegen die Einschätzung des Sachverständigen seien – wie näher ausgeführt wird – unbegründet. Auch soweit mittelbare Auswirkungen für die FFH-Verträglichkeit zu berücksichtigen seien, ergebe sich keine weitere Einschränkung der Gewinnbarkeit von Rohstoffen im Bewilligungsfeld „Landtief“. Es gehe regelmäßig um kurz befristete Eingriffe; unter Berücksichtigung der Einzelfallbedingungen könnten konkrete Maßnahmen betreffend den Geräteeinsatz oder die Dauer der Entnahme festgelegt werden. Auch eine mögliche Kampfmittelbelastung stehe nicht entgegen. Unzutreffend sei die Annahme einer nur schwach ausgeprägten Rechtsposition der Bewilligungsinhaberin mit der Begründung, dass die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen insbesondere nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG bei überwiegenden öffentlichen Interessen untersagt werden könne. Für die Schutzwürdigkeit der Bewilligung spiele auch keine Rolle, ob diese vollständig entwertet werde. Weder für die fachplanungsrechtliche Abwägung noch für die Frage der Entschädigungspflicht komme es auf einen Totalverlust bzw. eine vollständige Entwertung an. Dies ergebe sich aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 19. Januar 2017 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2016. In den dortigen Fällen seien jeweils 67 % bzw. 60 % der Rohstoffvorräte nicht mehr abbaubar gewesen. Der Beklagte habe auch die landesplanerische Wertentscheidung zu Gunsten der Rohstoffversorgung nicht berücksichtigt. Die Ausweisung des Bewilligungsfeldes „Landtief“ als Vorbehaltsgebiet Rohstoffsicherung im Landesraumentwicklungsprogramm fließe nicht in die Bewertung des Gewichts der klägerischen Belange ein; vielmehr verweise der Beklagte insoweit nur auf die Prüfung der Trassenalternativen. Umgekehrt sei zu Unrecht ein raumordnerischer Vorrang für Leitungen angenommen worden. Soweit in der Karte zum Landesraumentwicklungsprogramm ein Pfeil vom Vorbehaltsgebiet „Leitungen“ in Richtung auf das Vorbehaltsgebiet „Rohstoffsicherung“ weise, fehle der Darstellung die erforderliche Bestimmtheit, soweit es um die Frage der Erstreckung von mit der Festlegung eines Vorbehaltsgebiets verbundenen Rechtswirkungen auf Bereiche außerhalb des Gebiets gehe. Eine Aussage im Sinne einer Erstreckung des Korridors durch den angedeuteten Pfeil sei nicht getroffen worden. Ebenso verhalte es sich mit der Rohstoffsicherungsklausel gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG. Der Beklagte hätte dem darin enthaltenen Optimierungsgebot Rechnung tragen müssen. Danach sei dem Interesse an der Rohstoffversorgung zwar kein absoluter, jedoch grundsätzlich Vorrang einzuräumen. Angesichts der relativen Vorrangentscheidung zu Gunsten der Rohstoffversorgung in § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG hätte es einer besonderen, herausgehobenen Berücksichtigung der bergrechtlichen Belange im Rahmen der Abwägung bedurft. Tatsächlich seien die Belange der Klägerin aber nur als private Belange in die Abwägung eingestellt und im Vergleich zu anderen öffentlich-rechtlichen Belangen nicht besonders gewichtet worden. Der Bedarf der Region, des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie der Bundesrepublik Deutschland allgemein an hochwertigen Rohstoffen sei unberücksichtigt geblieben. In den rohstoffspezifischen Bedarfsdarstellungen werde insbesondere die Bedeutung mariner Lagerstätten für Maßnahmen des Küstenschutzes betont. Die Klägerin könne sich auf die Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG berufen. Die privatrechtliche Eigentumsposition werde durch das bergrechtliche Optimierungsgebot öffentlich-rechtlich verstärkt, so dass die Klägerin einen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer Eigentumsposition mit dem Gewicht besitze, das dieser durch § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG zuerkannt werde. Die gegenteilige Auffassung würde § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG letztlich undurchsetzbar machen. Die erforderliche besondere Berücksichtigung der bergrechtlichen Belange insbesondere bei der Festlegung von Trassenvarianten sei nicht erfolgt. Die bergrechtlichen Belange seien vielmehr nur als „einfache“ Belange in die Entscheidung eingestellt worden, was insbesondere in der Begründung Ausdruck finde, mit der eine Umfahrung des Bewilligungsfeldes „Landtief“ verworfen worden sei. Bergrechtliche Belange weniger beeinträchtigende Trassenvarianten, etwa durch die nicht rohstoffhöffigen Gebiete im östlichen Bereich des Bewilligungsfeldes, seien nicht geprüft worden. Die spezifische Situation der Rohstoffgewinnung, die zwangsweise an bestimmte Standorte gebunden sei und anders als Energieleitungen nicht beliebig verlegt werden könne, sei nicht berücksichtigt worden. Es liege auf der Hand, dass bei Kollision eines standortgebundenen mit einem nicht standortgebundenen Vorhaben in besonderer Weise eine räumliche Optimierung des nicht standortgebundenen Vorhabens erfolgen müsse, um Nutzungskonflikte zu minimieren. Die Planfeststellungsbehörde habe ferner lediglich die räumliche Komponente des Verhältnisses beider Vorhaben zueinander geprüft, nicht aber die Frage, ob die beiden Vorhaben in zeitlicher Hinsicht harmonisiert werden könnten. So sei es etwa denkbar, in einem zeitlichen Korridor bis zur Inanspruchnahme der konkreten Flächen einen Rohstoffabbau ganz oder teilweise umzusetzen und erst im Nachgang hierzu das Leitungsvorhaben zu realisieren. Die fehlende Prüfung einer solchen Möglichkeit begründe einen partiellen Abwägungsausfall. Ein Abwägungsdefizit liege auch im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung der bergrechtlichen Erlaubnis vor. Der Beklagte gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass der Verlust von Abbaumöglichkeiten auf den bereits erkundeten Flächen des Erlaubnisfelds „Prorer Wiek Süd“ nicht dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG unterfalle. Damit werde das Recht der Klägerin aus der bergrechtlichen Erlaubnis faktisch als nicht schutzwürdig bzw. jedenfalls unbedeutend eingeordnet. Richtigerweise unterfielen Bergbauberechtigungen als solche und die bergrechtliche Erlaubnis im Besonderen dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG. Der schutzwürdige – verfassungsrechtlich geschützte – Belang sei im Hinblick auf den Rang der Sicherung der Rohstoffversorgung (vgl. § 1 Nr, 1, § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG) auch nicht unbedeutend. Auch mit Blick auf die konkrete Situation sei der klägerische Belang nicht unbedeutend, da die geplante Kabeltrasse zumindest 8 % des gesamten Erlaubnisfeldes betreffe und dazu führe, dass 30 % der erkundeten Flächen für einen künftigen Rohstoffabbau nicht mehr nutzbar seien. Abbaumöglichkeiten auf bereits erkundeten Flächen gehörten auch zum Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und unterfielen auch deshalb dem grundrechtlichen Schutz von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Auch im vorliegenden Fall seien die Flächen, auf die sich die Aufsuchungserlaubnis beziehe, der Betriebssubstanz zuzurechnen, weil das Erlaubnisfeld „Prorer Wiek Süd“ in unmittelbarer Nähe des Bewilligungsfeldes liege und die Klägerin bereits erhebliche Aufwendungen erbracht habe. Maßgeblich sei nicht, ob etwaige künftige Aufsuchungsmaßnahmen als solche durch die Verlegung von Leitungen beeinträchtigt würden, sondern dass die bereits durchgeführten Aufsuchungsmaßnahmen dadurch wirtschaftlich entwertet würden, dass die anschließende Gewinnungstätigkeit nicht mehr möglich sei. Für die Erlaubnis bzw. das in § 14 BBergG angesprochene Anwartschaftsrecht auf Erteilung der Bewilligung ergebe sich ein erheblicher Abwägungsfehler aus der rechtsfehlerhaften Heranziehung des § 49 Nr. 2 BBergG, der inhaltlich nicht einschlägig sei und auch weder einen Beurteilungsmaßstab für die Schutzwürdigkeit der Erlaubnis biete noch eine Relativierung des Gewichts der Erlaubnis begründen könne. Eigenständige Beschränkungsgesichtspunkte, nach denen unabhängig von der Betriebsplanzulassung Eingriffe zu Gunsten anderer Meeresnutzungen zulässig wären, enthalte die Vorschrift nicht. Der Beklagte habe ferner grundsätzlich verkannt, dass das Erlaubnisfeld jedenfalls zum Teil raumordnerisch als Vorranggebiet Rohstoffsicherung festgelegt sei, in dem der Rohstoffgewinnung gegenüber anderen raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen und Vorhaben Vorrang zukomme. Abbauverhindernde Nutzungen seien auf diesen Flächen ausweislich des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern 2010 auszuschließen. Umfahrungen des Erlaubnisfeldes „Prorer Wiek Süd“ seien zu Unrecht aufgrund dessen Größe, raumordnerisch festgelegter Fixpunkte sowie konfligierender Nutzungen pauschal und ohne weitere Begründung verneint worden. Soweit der Beklagte annehme, eine unzumutbare Beeinträchtigung der Erlaubnis sei wegen der Möglichkeit der Koordination von Aufsuchungs- und Verlegungstätigkeiten nicht gegeben, beruhe dies auf einer unzutreffenden Rechtsauffassung und führe zu einem Abwägungsdefizit. Auch die quantitative Betroffenheit durch das planfestgestellte Vorhaben sei unzutreffend ermittelt worden. Der Planfeststellungsbeschluss gehe davon aus, dass die Inanspruchnahme des Erlaubnisfeldes durch einen Schutzstreifen von 500 m Breite definiert werde; tatsächlich weise dieser, wie aus den Lageplänen ersichtlich, eine Breite von mehr als 1.300 m auf, so dass die Flächeninanspruchnahme deutlich größer sei als vom Beklagten angenommen. Der Planfeststellungsbeschluss sei ferner rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten, weil es an einer Auseinandersetzung und Entscheidung über die Frage der Entschädigung fehle. Maßgeblich sei der verfassungsrechtlich gewährleistete Vertrauens- und Investitionsschutz von Unternehmen, der eine Art Folgenentschädigungsanspruch des Betroffenen auslöse. Aus Sicht der Klägerin wahre die angefochtene Entscheidung, aufgrund derer das Bewilligungsfeld mittig durchschnitten werde und infolge derer eine technisch und wirtschaftlich sinnvolle Rohstoffgewinnung auf den Restflächen nicht möglich sei, die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips nicht, so dass es einer Entschädigung bedurft hätte. Die Klägerin weist auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 19. Januar 2017 – 32377/12 – hin. Auch Beeinträchtigungen unterhalb der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle – also der schweren und unerträglichen Betroffenheit im Sinne der früheren Rechtsprechung zur sog. Enteignungsschwelle –, die nicht nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zu entschädigen seien, müssten im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden und könnten im Einzelfall auch die Ablehnung der Planfeststellung rechtfertigen. Auf die Kenntnis der Klägerin bezüglich der Festlegung von FFH-Gebieten oder das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Rohstoffgewinnung und den Umstand, dass die Klägerin sich etwaiger Restriktionen und Schwierigkeiten mit Blick auf künftige Genehmigungsverfahren bewusst gewesen sei, komme es nicht an. Die Nichtausnutzung der Bewilligung sei nicht diesen Restriktionen, sondern zum einen der Insolvenz des Rechtsvorgängers der Klägerin und zum anderen der Konfliktsituation mit Blick auf die Nordstream-Pipeline geschuldet gewesen; später sei mit Blick auf das laufende Planfeststellungsverfahren und die wenig kompromissbereite Position der Beigeladenen kein Antrag auf Zulassung eines Rahmenbetriebsplans gestellt worden. Der bestandskräftige Bescheid des Bergamtes vom 16. November 2012, die Bewilligung nicht zu widerrufen, entfalte Tatbestandswirkung dahingehend, dass in dem betrachteten Zeitraum 1991 bis 2012 keine Gründe vorlagen, die einen Widerruf nach § 18 Abs. 3 BBergG rechtfertigten. Dasselbe gelte aufgrund des Bescheides vom 13. Mai 2016 für den Folgezeitraum. Der feststellende Inhalt des Bescheides – kein Widerruf aus Gründen des § 18 Abs. 3 BBergG – sei sowohl vom Beklagten als auch vom Gericht zu beachten. Eine Korrektur dieser Bewertung in der Planfeststellungsentscheidung könnte auch nur dann in Betracht kommen, wenn § 18 Abs. 3 BBergG einen rückwirkenden Widerruf ermöglichen würde; dies sei aber – wie näher ausgeführt wird – nicht der Fall. Auch nach dem gesetzlichen Prüfprogramm des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG M-V sei nur zu prüfen, ob das nachteilig betroffene Recht bestehe bzw. inwieweit eine Rechtsposition bereits tatsächlichen Einwirkungen unterliege. Der nunmehr von der Beigeladenen eingelegte Widerspruch gegen den Nichtwiderrufsbescheid vom 16. November 2012 sei unzulässig. Ein Widerruf der Bewilligung sei im Übrigen – wie näher ausgeführt wird – im maßgeblichen Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses mangels Vorliegens von Widerrufsgründen und im Hinblick auf die Ausschlusstatbestände gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG nicht möglich gewesen. Schließlich wäre zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Planfeststellung die Jahresfrist für den Widerruf abgelaufen gewesen. Der Ergänzungs-Planfeststellungsbeschluss räume die bisherigen Abwägungsdefizite nicht aus, und enthalte neue Abwägungsdefizite, die auf sachwidrigen und rechtsfehlerhaften Erwägungen beruhten. Die Klägerin beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 09.07.2015, Az.: VIII-667-00006-2013/005-004 "Netzanbindung OWP Lubmin - Seetrasse" in der Fassung des Ergänzungs-Planfeststellungsbeschlusses zum Planfeststellungsbeschluss vom 09.07.2015 gemäß § 43 Satz 1 Nr. 3 a.F. (jetzt: § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) für die Errichtung und den Betrieb von 6 AC-Systemen (220-kV zur Netzanbindung der Offshore Windpark-Cluster "Westlich Adlergrund" und "Arkona-See" vom Beginn der 12-Seemeilen-Grenze bis zum Anlandepunkt Lubmin (Seetrasse) vom 07.06.2021 rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf. 2. Hilfsweise: Der Beklagte wird verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluss vom 09.07.2015, Az: VIII-667-00006-2013/005-004 "Netzanbindung OWP Lubmin-Seetrasse" in der Fassung des Ergänzungs-Planfeststellungsbeschlusses zum Planfeststellungsbeschluss vom 09.07.2015 gemäß § 43 Satz 1 Nr. 3 a.F. (jetzt: § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) für die Errichtung und den Betrieb von 6 AC-Systemen (220-kV) zur Netzanbindung der Offshore Windpark-Cluster "Westlich Adlergrund" und "Arkona-See" vom Beginn der 12-Seemeilen-Grenze bis zum Anlandepunkt Lubmin (Seetrasse) vom 07.06.2021 durch eine Entscheidung über die Notwendigkeit einer Entschädigung der Klägerin dem Grunde nach zu ergänzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin habe jahrelang keinerlei aktive bergbauliche Tätigkeit ausgeübt. Sie sei Inhaberin einer eigentumsmäßig verfestigten Rechtsposition, die aber unter einer äußerst engen Sozialbindung stehe. Bergrechte würden nur in dem Umfang verliehen, wie der Unternehmer sie benötige, um im Sinne des Bergrechts eine aktive Förderung vorzunehmen und auszuüben, nicht aber um dem Unternehmer eine Position einzuräumen, mit der andere, aus Sicht des Staates höherrangige Vorhaben – konkret die Realisierung der Energiewende, um den drohenden Klimawandel abzumildern – durch überzogene Entschädigungsforderungen behindert werden könnten. Insbesondere der Ausbau der Offshore-Windparks sei ein besonderes Rückgrat der Energiewende, weil der im Meer volatil gewonnene Strom wegen der ausgesprochen gleichmäßigen, vorhersehbaren und berechenbaren Anströmung fast grundlastfähig sei. Es bestehe deshalb ein vitales Interesse daran, dass die entsprechenden Projekte zügig vorangetrieben und fertiggestellt würden. Die Klägerin habe in den letzten Jahren keine bergbauliche Tätigkeit entfaltet, sondern das Geschäftsmodell entwickelt, mit den verliehenen Rechten diejenigen Unternehmen finanziell unter Druck zu setzen, die das entsprechende Gebiet mit ihren Projekten kreuzen wollten; dabei habe die Klägerin mit Nord Stream offenbar gute Erfahrungen im Hinblick auf eine inadäquat große Zahlungsbereitschaft gemacht. Es könne nicht sein, dass in den Wirren der Nachwendezeit günstig erworbene Bergrechte, die dann doch nicht den erwarteten wirtschaftlichen Gewinn gebracht hätten, nunmehr ausgenutzt würden, um vorrangige andere Projekte zu behindern und – im Hinblick darauf, dass die Beigeladene berechtigt sei, an die Klägerin geleistete Zahlungen auf die Strompreise umzulegen – die Strompreise in die Höhe zu treiben. Die Klägerin sei gegenwärtig die Inhaberin von fast 90 % aller Bergrechte, die vom geplanten weiteren Ausbau der Offshore-Windenergie betroffen sein dürften. Der Beklagte weist auf die „deutsche Zweiteilung“ im Rechtsbereich des Bergrechts hin, weil die noch aufgrund DDR-Bergrecht begründeten Altrechte weiter fortgälten. Die rechtlichen Maßstäbe seien für den Steinkohlebergbau und die Erdölförderung entwickelt worden und davon geprägt. Die Erstreckung des Hoheitsgebiets von früher 3 Seemeilen auf nunmehr 12 Seemeilen sei erst mit der Ratifizierung des Internationalen Seerechtsübereinkommens von 1982 im Jahre 1994 erfolgt, das bei der Formulierung des BBergG 1980 also noch nicht absehbar und zum Zeitpunkt des Einigungsvertrages nicht ratifiziert gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei für die Zukunft eine zeitgemäßere Ausformung des Bergrechts – weg vom Alleinvorrang des Bergrechts hin zu einer stärkeren Einbindung im Sinne der Rücksichtnahme auf andere Rechtsgüter – zu erwarten. Die Vorschriften des BBergG wollten dem Bergunternehmer die erforderliche Sicherheit bieten, die nötig sei, damit er im öffentlichen Interesse den (vermuteten) Bodenschatz – ggf. mit erheblichen finanziellen Aufwendungen – erkunde. Das Risiko sei umso höher, je verborgener der vermutete Bodenschatz liege. Dieses hohe wirtschaftliche Risiko bei der Exploration solle dadurch gemindert werden, dass der Bergunternehmer die staatliche Garantie eines exklusiven Rechts zur Aufsuchung erhalte. Der Unternehmer solle frei von lästigen Konkurrenten sich der Erkundung widmen können. Der Staat gewähre Vertrauensschutz, um – im Hinblick auf das staatliche Interesse am Heben des Bodenschatzes – einen Anreiz zu schaffen. Sinn und Zweck der exklusiven Reservierung sei es, dass der Unternehmer auch tatsächlich aktiv und kontinuierlich an der Hebung des Bodenschatzes arbeite, nicht aber reine Vorratshaltung betreibe. Kiese und Sande aus dem Meer könnten an Land nicht verwendet werden, weil das Salz mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht herausspülbar sei, weshalb dieser Kies und Sand heute ausschließlich für Küstenschutzmaßnahmen verwendet werde. Marine Kies- und Sandlagerstätten würden in Anspruch genommen, wenn ein entsprechender Bedarf in geografischer Nähe gegeben sei, weil der entscheidende unternehmerische Parameter in der Entfernung der Lagerstätte zum Verbringungsort liege, so dass es für den Bergunternehmer günstig sei, möglichst viele, gut verteilte Flächen im Meer mit Privilegien nach den §§ 7 bis 11 BBergG vorzuhalten. Der bergtechnische Aufwand zur Erkundung sei eher gering und mit dem Untertagebergbau in keiner Weise vergleichbar. Insbesondere benötige der Unternehmer kein spezielles Gerät, das nur für diese Lagerstätte einsetzbar sei. Die Investition des marinen Kies- und Sandbergunternehmens bestehe lediglich in dem Vorhalten spezieller Gewinnungsschiffe. Einer individuell zugeschnittenen Investition bezogen auf eine Lagerstätte bedürfe es nicht. Deshalb sei die Verleihung von Bergbauberechtigungen für (mehr als) 50 Jahre – „über zwei Menschengenerationen“ – anders als in anderen Bereichen des Bergbaus nicht gerechtfertigt. Das bloße “Reservieren“ der Lagerstätte werde vom BBergG nicht geschützt. Der Bergunternehmer solle den Bodenschatz heben und nicht horten. Die singuläre Vorschrift des § 8 Abs. 2 BBergG sei vor dem Hintergrund des staatlichen Interesses zu sehen, die Hebung von Bodenschätzen zu fördern. Deshalb sollten Genehmigungen des Staates weiterveräußert werden dürfen, um auch die getätigten Investitionen weitergeben zu können. Die Regelung gewährleiste den der ausschließlichen Natur des Rechts entsprechenden möglichst umfassenden Schutz gegenüber Dritten, nicht aber gegen den Staat. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Unternehmer eine eigentumsmäßig verfestigte Position erhalten solle, die ihn wehrfähig gegen staatliche Maßnahmen ausrüste bzw. das Privileg der exklusiven Exploration im Sinne eines entschädigungspflichtigen Rechts aufmunitioniere. Der Klägerin gehe es aber offenbar um die Entschädigung und nicht um die Hebung des Bodenschatzes. Sie beabsichtige offenbar weder, in überschaubarer Zeit einen Betriebsplan zum Abbau einzureichen, noch habe sie Untersuchungen in den Gebieten vorgenommen. Sie könnte allenfalls frustrierte Aufwendungen geltend machen – und auch insoweit sei ihr Vertrauen nur bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens geschützt –, nicht aber Ansprüche im Hinblick auf die Reduzierung der Abbaubarkeit. Bei der Frage, was bei § 8 BBergG unter rechtsstaatlichen Bedingungen überhaupt entschädigt werden könne, sei der öffentlich-rechtliche Zweckbindungsvorbehalt der Bergbauberechtigungen zu berücksichtigen, die in Entstehung, Bestand und Veränderung stets einem Zustimmungs- oder Genehmigungserfordernis im öffentlichen Interesse und zum Schutz öffentlicher Interessen unterlägen. Einen Rechtsanspruch auf Genehmigung eines Betriebsplans gebe es nicht. Bei der Bewilligung sei, wenn noch kein Betriebsplan vorliege, reine Spekulation, welche Rohstoffmengen wo gewinnbar seien und auch unter naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten ausgebeutet werden dürften. Hoffnungen könnten nicht entschädigt werden. Mit der Erteilung der Bewilligung für die Höchstfrist von 50 Jahren werde dem bergbauberechtigten Unternehmen maximal entgegengekommen, obwohl ein entsprechender Vertrauensschutz zwar im „klassischen Bergbau“ mit seinem hohen Kostenaufwand und wirtschaftlichen Risiko für feststehende Gewinnungsanlagen vor Ort angemessen sei, nicht aber bei der marinen Kies- und Sandgewinnung ohne lokal verankerte bergbaulich erforderliche Einrichtungen. Daraus könne aber nicht ein gesteigerter Vertrauensanspruch abgeleitet werden, die Lagerstätte auch wirklich ausbeuten zu dürfen. Je großzügiger und länger die Vorhaltefristen seien, desto eher müsse der Unternehmer damit rechnen, dass sich die Verhältnisse änderten und der Staat anderen Belangen den Vorrang einräume. Kernfrage sei, ob nach den Spezialvorschriften des Bergrechts für eine staatliche Reservierungsvorhaltung (hier: über 50 Jahre), die nicht zum tatsächlichen Abbau berechtige, eine Entschädigungspflicht entstehen könne. Seit 1996 seien eindeutig keine Gewinnungsarbeiten mehr durchgeführt worden. Der noch bis 2006 zugelassene Hauptbetriebsplan sei danach nicht mehr ausgenutzt worden. Seit 2006 sei lediglich das Scoping-Verfahren zur Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Umweltverträglichkeitsstudie zum Rahmenbetriebsplan durchgeführt worden. Die Klägerin selbst habe mit ihrem Antrag auf Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung mitgeteilt, eine Antragstellung zum Planfeststellungsverfahren sei in Vorbereitung, aber zur Zeit wegen Summationswirkungen in Verbindung mit der Nord Stream-Pipeline unterbrochen. Lege man als Kaufpreis den entsprechenden Flächenanteil der hiesigen Lagerstätte zu Grunde, so ergebe sich ein Betrag von etwa 3.000 bis 4.000 Euro. Der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 19. Januar 2017 liege ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde. In jenem Fall sei der Abbaubetrieb aktiv gewesen. Der Inhaber der Bewilligung habe umfangreiche Einrichtungen errichtet, die er mit Blick auf die Ausbeutung des gesamten Vorkommens dimensioniert habe. Mit dem besonderen Rechtsinstitut des § 8 BBergG habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sich nicht näher auseinandersetzen müssen, weil es maßgeblich um den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gegangen sei. Im hiesigen Fall liege ein Vertrauenstatbestand nicht vor. Als die Klägerin die Flächen erworben habe, sei die Leitung Nord Stream bereits verlegt gewesen. Aus dem Landesraumentwicklungsprogramm 2005 sei erkennbar gewesen, dass weitere Leitungen, nämlich Stromkabel für die Offshoreanbindung, durch das Feld gelegt werden würden. Der Windpark Arkonabecken Südost, der durch die Kabel angeschlossen werde, sei bereits 2006 genehmigt worden. Die Genehmigung für den zweiten angeschlossenen Windpark stamme von 2007. Diese Zeitpunkte lägen vor dem Erwerb der Bergrechte durch die Klägerin. Die Karten mit den Kabelanbindungssystemen, die im Genehmigungsverfahren vor dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie maßgeblich gewesen seien, seien auf der Homepage der Behörde veröffentlicht. Der Korridor für die Netzanbindung dieser Windparks sei in dem 2011 im Rahmen der Landesplanung eingeholten Gutachten zur Ausweisung von Suchräumen für marine Eignungsgebiete für Windenergieanlagen dargestellt. Ein Konfliktpotential der Rohstoffgebiete mit den Leitungsdurchschneidungen werde dort nicht gesehen. Die Klägerin habe auch keine Einrichtungen vorgehalten oder in sie investiert; sie habe keinen Betriebsplan. Sie halte lediglich beliebig mit Saugbaggern ansteuerbare Flächen im Küstenmeer vor. Die einzige Investition, die sie vor der Veränderungssperre getätigt habe, sei der Erwerb der Fläche Landtief, die im Vertrag – vollständig unexploriert – lediglich mit einigen tausend Euro bewertet worden sei. In dem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschiedenen Fall sei ferner aus dem aktiven Betriebsplan bekannt gewesen, dass auch auf dem überplanten Teil ein Betriebsplan ohne größere Komplikationen hätte zugelassen werden können. Dies sei hier auch im Hinblick auf die Lage im FFH-Gebiet anders, in dem der Meeresboden geschützt sei. Im marinen Bereich könne anders als an Land kaum ein Ausgleich erbracht werden (vgl. die Hinweise zur Eingriffsregelung für den marinen Bereich – HzE marin). Außerdem müsste geprüft werden, weshalb gerade die im FFH-Gebiet belegene Lagerstätte abgebaut werden solle, obwohl die Klägerin Inhaberin einer Vielzahl anderer Lagerstätten sei, für die kein Schutzregime gelte. Grundlage des Bescheids des Bergamts, mit dem festgestellt worden sei, dass ein Widerruf der Bewilligung nicht in Betracht komme, sei der Grundsatz des mildesten Eingriffs gewesen; ferner die Überlegung, dass auch in dem außerhalb der Leitungstrasse verbleibenden Teil der Lagerstätte ein Abbau lohnen würde. Die Klägerin könne eine Entschädigung allenfalls insoweit verlangen, als sie im berechtigten Vertrauen auf den Bestand der Bewilligung Investitionen zur Erkundung des Bodenschatzes getätigt habe, die durch die hiesige Planfeststellung sinnlos geworden seien. Im Planfeststellungsverfahren habe sie jedoch nicht zu vertanen Aufwendungen vorgetragen; nunmehriger Vortrag sei nach § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG M-V präkludiert. Vor Beginn des Planfeststellungsverfahrens habe die Klägerin nicht einmal den Umfang der marinen Block- und Steingründe gekannt, die eine Hebung ausschlössen. Die Behörde habe deshalb keinen Anlass gehabt, eine Entschädigungspflicht dem Grunde nach festzusetzen. Eine Entschädigung für Abbauhoffnungen habe nicht festgesetzt werden müssen. Im Rahmen der Abwägung sei der überragenden Wichtigkeit der klimafreundlichen Stromerzeugung durch Offshore-Windenergieanlagen Rechnung zu tragen. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Die Klage sei unzulässig. Die Klägerin sei nicht klagebefugt. In eine vom Schutzbereich des Art. 14 GG umfasste Rechtsposition werde nicht eingegriffen. Es fehle schon an einem hinreichenden Beleg dafür, dass die Klägerin Inhaberin der Bewilligung für das Feld „Landtief“ geworden sei. Binnen der Sechswochenfrist zur Begründung der Klage gemäß § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG seien entsprechende Belege nicht vorgelegt worden. Auch nach dem ergänzenden Vortrag der Klägerin auf den entsprechenden gerichtlichen Hinweis hin sei nicht belegt, dass die Klägerin Inhaberin der Rechte geworden sei, derer sie sich berühme. Ein durchgängiger zivilrechtlicher Übergang der Bewilligung Landtief sei nicht nachgewiesen, weil die Verkäuferin im Vertrag vom 11. Februar 2010 nicht identisch sei mit der Käuferin im Vertrag vom 14. Juli 2006. Die Zustimmung des Bergamtes zur Übertragung der Bewilligung sage nichts darüber aus, ob es tatsächlich zu einer zivilrechtlichen Rechtsübertragung gekommen sei. Zudem betreffe die Zustimmung des Bergamtes vom 16. Oktober 2006 eine Übertragung der Bewilligung nicht an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern an die beiden Gesellschafter-GmbH zu je 50 %. Es fehle an einem Beleg für den Umfang der Beeinträchtigung der Kiessandlagerstätte hinsichtlich Flächenanteil und nutzbarer Rohstoffmenge. Da die Querung der Lagerstätte an der Westseite erfolge, könne die verbleibende Fläche von ca. 170 ha im östlichen Teil weiterhin für einen Abbau genutzt werden, es sei denn – wozu die Klägerin nicht vortrage – es gebe dort von vornherein kein nutzbares Rohstoffvorkommen oder ein Abbau sei bis 2006 bereits erfolgt. Da Bergbauberechtigungen stets unter einem Ausübungsvorbehalt stünden, fehle es an einer verfestigten Rechtsposition, in die durch die Planfeststellung eingegriffen werden könne. Mangels zugelassenen Betriebsplans sei die Klägerin an der Ausübung der Bewilligung gehindert; diese verschaffe ihr somit gerade keinen rechtlich gesicherten Vorteil, der mit dem Eigentum vergleichbar wäre. Zudem müsse die Klägerin stets damit rechnen, dass die Bewilligung vom Bergamt ersatzlos widerrufen werde. Die Klägerin habe auch nicht angegeben, inwiefern die Grundeigentümerin nach § 4 Abs. 1 Satz 1 WHG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WaStrG sie zur Benutzung ihrer Grundstücke zwecks Ausübung der Bewilligung berechtigt habe. Von einer eigentumsmäßig gesicherten Rechtsposition könne daher nicht die Rede sein. Das planfestgestellte Vorhaben berühre die Rohstoffgewinnung im Bereich Landtief nur insoweit, als es eine etwaige künftige und bisher nicht zugelassene Rohstoffgewinnung betreffe. In eine laufende Rohstoffgewinnung werde nicht eingegriffen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Aufnahme der Nutzung kurz- bzw. mittelfristig bevorstehen würde, da ein Antrag auf Planfeststellung eines Hauptbetriebsplanes nicht gestellt worden sei und im Übrigen jederzeit mit einem Widerruf der Bewilligung seitens des Bergamtes gerechnet werden müsse. Auch ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liege nicht vor. Dessen Schutz gehe nicht weiter als der seiner wirtschaftlichen Grundlagen. Er sei begrenzt auf die Fortsetzung des Betriebes im bisherigen Umfang nach den schon getroffenen betrieblichen Maßnahmen; künftige Chancen und Erwerbsmöglichkeiten sowie beabsichtigte Betriebserweiterungen seien nicht eigentumsmäßig geschützt. Entsprechendes gelte bezogen auf die Aufsuchungserlaubnis für das Feld „Prorer Wiek Süd“. Wenn die Erlaubnis zwar zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung noch bestanden habe, aber zwischenzeitlich erloschen sei, sei dies als Sach- und Rechtsänderung zu Gunsten des Bauherrn in der Drittanfechtungssituation im laufenden Verfahren zu berücksichtigen. Die Verlängerung der Aufsuchungserlaubnis habe ausweislich ihrer Begründung nur den Zweck, sich vor konkurrierenden Anträgen zu schützen. Dies entspreche nicht dem Zweck der Verlängerung nach § 16 Abs. 4 BBergG. Im Übrigen habe die Klägerin nicht geltend gemacht, mit der Aufsuchung jemals begonnen zu haben. Es fehle an den erforderlichen Zulassungen für die mit der Aufsuchung verbundenen Eingriffe in den Natur- und Wasserhaushalt – insbesondere liege eine naturschutzrechtliche Genehmigung nach §§ 40 ff. LNatSchG M-V bis heute nicht vor – und an einer zivilrechtlichen Befugnis zur Benutzung der Bundeswasserstraße zum Zweck der Aufsuchung von Bodenschätzen. Auch im Bereich des Erlaubnisfeldes sei weder ein Gewerbebetrieb eingerichtet, noch werde ein Gewerbe dort ausgeübt. Die Möglichkeit einer Verletzung des Abwägungsgebots nach § 43 Abs. 3 EnWG bestehe nicht. Es fehle an hinreichend schutzwürdigen und mehr als nur geringfügig berührten Belangen der Klägerin. Sowohl die Bewilligung als auch die zwischenzeitlich erloschene Erlaubnis seien mit dem Makel behaftet, dass von ihnen überhaupt kein Gebrauch gemacht werden könne. Die Klägerin könne nach langjähriger Betriebsunterbrechung und in Anbetracht der landesplanerischen Entwicklung (Vorbehaltsgebiet Leitungen) und der von ihr selbst erkannten absehbaren Gebietsunverträglichkeit der Rohstoffgewinnung nach § 34 BNatSchG nicht erwarten, dass es jemals wieder eine öffentlich-rechtliche Zulassung zur Ausübung der Bewilligung gebe. Irrelevant sei ferner der von der Klägerin geltend gemachte Verlust der Abbaumöglichkeiten auf den ggf. bereits erkundeten Flächen im Erlaubnisfeld „Prorer Wiek Süd“. Solche Abbaumöglichkeiten – wenn sich denn ein entsprechendes Vorkommen belegen ließe – bestünden nach der gegenwärtigen Rechtslage nicht und stünden auch nicht der Klägerin zu. Nicht einmal die eingeschränkten Gründe für eine Versagung der Bewilligung nach § 12 Abs. 2 BBergG könne die Klägerin als abwägungserheblichen Belang reklamieren, weil sie nicht mehr Inhaberin einer Aufsuchungserlaubnis sei. Auf den Belang der öffentlichen Rohstoffversorgung bzw. die Rohstoffsicherungsklausel gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG könne die Klägerin sich nicht berufen, weil lediglich das Allgemeininteresse an einer hinreichenden Rohstoffversorgung geschützt werde, nicht aber das Interesse des einzelnen Bergbauunternehmers. Für die Anfechtung der Planfeststellung fehle es auch an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil diese die Rechtsstellung der Klägerin nicht verbessern könne. Ein Zugriff auf die Rechte der Klägerin sei mit dem Vorhaben nicht verbunden, weil die Klägerin bereits über keine Rechtspositionen mehr verfüge oder diese nicht ausüben dürfe. Auch wenn der Klägerin eine Bergbauberechtigung zustünde, würde die Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Planfeststellungsbeschlusses keinen rechtlichen Vorteil für die Klägerin mit sich bringen; ein Erfolg der Klage würde sich auf die tatsächlich angestrebte Entschädigungsposition vielmehr sogar nachteilig auswirken. Die Klage sei ferner unbegründet. Die Klägerin sei zunächst mit allen über ihr Schreiben vom 28. August 2014 hinausgehenden Aspekten nach § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG präkludiert. Das Schreiben lasse nicht erkennen, dass sich die Klägerin überhaupt gegen das Vorhaben wende. In dem Vorbringen sei es nicht um die Fortführung bzw. Führung von Abbaubetrieben oder den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin gegangen, sondern ausschließlich um Entschädigung. Dies sei auch nachvollziehbar, wenn man bedenke, dass nur eine rechtmäßige Durchführung des Vorhabens die von der Klägerin anvisierten Entschädigungsansprüche auslösen könnte. Mit ihrem innerhalb der Klagebegründungsfrist unterbliebenen Vortrag u.a. zur Vorratsberechnung für die Lagerstätte Landtief sei die Klägerin ferner nach § 43e Abs. 3 EnWG ausgeschlossen. Soweit Tatsachen noch nicht bekannt gewesen seien und Beweismittel noch nicht vorgelegen hätten, habe der entsprechende Vortrag binnen sechs Wochen nach Wegfall des Hindernisses erfolgen müssen. Die Aufforderung des Gerichts zu näherem Vortrag vom 18. Dezember 2015 beinhalte keine Entscheidung nach § 87b Abs. 3 VwGO, sondern sei auf die Präzisierung der rechtzeitig angeführten Tatsachen bzw. die hierzu gehörenden Unterlagen gerichtet. Abwägungsfehler lägen nicht vor. Bei der Abwägung mit anderen Nutzungsinteressen sei einerseits zu berücksichtigen, dass die Bergbauberechtigung nur die Befugnis für die jeweilige bergbauliche Tätigkeit gewähre (z.B. Aufsuchung oder Gewinnung) und anders als etwa das Eigentum keine anderen Nutzungsmöglichkeiten eröffne. Andererseits sei der einer Bewilligung immanente Ausübungsvorbehalt zu berücksichtigen, dass es einer Betriebsplanzulassung bedürfe; durch diesen werde das Abwägungsgewicht der bergbaulichen Nutzungsinteressen reduziert. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Bewilligung infolge der beschränkenden Planung nicht völlig entwertet werde. Ein Abwägungsfehler komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die konkreten Belange der Klägerin mangels realistischer oder absehbarer Möglichkeit zur Ausübung von Bergbauberechtigungen keine Chance hätten, sich gegenüber dem für das Vorhaben angeführten Interesse durchzusetzen. Im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitpunkt für die Abwägungsentscheidung komme es auf eine aktuelle Absicht der Klägerin, eine Rahmenbetriebsplanzulassung für die Lagerstätten herbeizuführen, nicht an. Im Übrigen seien entsprechende Absichten bis heute nicht ins Werk gesetzt worden. Wenn die Klägerin von ihrer Rechtsauffassung überzeugt wäre und ihre Gewinnungsabsichten substantiell wären, hätte sie aber gerade, um dem hiesigen Vorhaben zuvorzukommen, Zulassungsanträge gestellt. Der Einwand, die Bergbauberechtigungen seien nicht mit dem ihnen gebührenden Gewicht in die Abwägung einbezogen worden, greife nicht durch. Die Bergbauberechtigungen seien unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin und der Bedeutung, die die Klägerin diesem Aspekt beimesse, in die Abwägung eingestellt worden. Dabei habe das Interesse an der Ausnutzung der Bergbauberechtigungen geringer gewichtet werden dürfen als das überragende Interesse an der Energieversorgung aus Offshore-Windenergie. Nach dem Atomausstiegs-Urteil des Bundesverfassungsgerichts beinhalte Art. 14 GG keine Garantie der Erfüllung aller Investitionserwartungen und schütze nicht gegen Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen wirtschaftlichen Handelns. Die von der Klägerin aufgewendeten Kosten für Erkundungsmaßnahmen seien kein Eigentum i.S.d. Art. 14 Abs. 1 GG, sondern schlicht Ausgaben. Es seien nicht nur die Bergbauberechtigungen als solche, sondern auch die als verloren behaupteten Rohstoffmengen in die Abwägung eingestellt worden. Die vorgelegte Vorratsberechnung für die Lagerstätte „Landtief“ bestätige nicht, dass ein Rohstoffabbau auf den verbleibenden Restflächen der Kiessandlagerstätte wirtschaftlich nicht möglich sei. Vielmehr werde ausdrücklich festgestellt, dass in beiden Teilflächen östlich und westlich der Leitungstrasse ein industriell gewinnbarer Vorrat verbleibe. Weitere sehr beachtliche Argumente für ein Überwiegen der Vorhabenbelange seien die wenig investiven Gewinnungsgegebenheiten Offshore, die Absehbarkeit naturschutzfachlicher Konflikte und die Konsequenzen, die ein Übergewicht von § 8 BBergG in der Abwägung auf die Zulassung von Leitungsvorhaben im Küstenmeer haben würde. Auch den öffentlichen Belang der Rohstoffsicherung habe der Beklagte sowohl vor dem Hintergrund der Rohstoffsicherungsklausel gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG als auch der landesplanerischen Festlegungen umfassend gewürdigt. Abgesehen davon, dass das Optimierungsgebot des § 124 BBergG hier nicht gelte, habe eine Optimierung der Planung im Sinne einer möglichst geringen Beeinträchtigung des Rohstoffabbaus stattgefunden. Auch die Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG habe der Beklagte mit dem ihr zukommenden Gewicht in die Abwägung einbezogen. Was die landesplanerische Einordnung angehe, deute die zeichnerische Darstellung des Vorbehaltsgebiets Leitungen mit einem Pfeil in Richtung des Vorbehaltsgebiets Rohstoffsicherung an, dass es nicht an dessen Rand ende, sondern durch das Vorbehaltsgebiet Rohstoffsicherung weiterzuführen sei. Die Belange der Klägerin seien ordnungsgemäß berücksichtigt worden. Der Beklagte habe sogar – über das gebotene Maß hinaus – der Möglichkeit des zukünftigen Rohstoffabbaus in der Abwägung ein besonderes Gewicht beigemessen und berücksichtigt, dass die Beeinträchtigung einer zukünftigen Abbaumöglichkeit des Bewilligungsfeldes durch das Leitungsvorhaben erheblich sei. Soweit die Klägerin sich dagegen wende, dass der Beklagte bezogen auf die Bewilligung die fehlende Ausübungsbefugnis schutzmindernd berücksichtigt habe, sei darauf hinzuweisen, dass die Abwägung angesichts der deutlich überwiegenden naturschutzfachlichen und schifffahrtsrelevanten Belange im Ergebnis auch dann nicht anders hätte ausfallen können, wenn bereits ein zugelassener Betriebsplan eine gesicherte und konkretisierte eigentumsähnliche Rechtsposition der Klägerin begründet hätte. Auch in diesem Fall wäre die Querung des Bewilligungsfeldes – wie aus der Variantenprüfung ersichtlich – nicht vermeidbar und das Interesse der Klägerin in der Abwägung überwindbar gewesen. Der Beklagte habe die in Betracht kommenden Trassenvarianten geprüft und die jeweiligen Nachteile zutreffend als so gewichtig angesehen, dass der planfestgestellten Trasse trotz der damit verbundenen Zerschneidung des Bewilligungsfeldes der Vorzug habe gegeben werden dürfen. Sowohl das Verwirklichungsgebot, das für das Leitungsvorhaben streite, als auch die Vielzahl der technischen, schifffahrtsbezogenen und naturschutzrechtlichen Restriktionen hätten zu der planfestgestellten Trassenführung geführt. Die Unterlagen des Bergamtes bestätigten die Erwägungen des Beklagten, nach denen nicht die Rechtsposition der Klägerin als solche, aber ihre konkreten Belange hier als vergleichsweise schwach zu bewerten seien. Die Klägerin verfüge über zahlreiche Bergbauberechtigungen, so dass die „Verluste“ im Zusammenhang mit dem hiesigen Vorhaben für das Unternehmen der Klägerin insgesamt und die Investitionen in Schiffe etc. nur von untergeordneter Bedeutung seien. Der Kaufpreis für alle elf Bergbauberechtigungen zusammen habe nur 174.000 Euro betragen, so dass die finanziellen Einbußen der Klägerin auch bei einem Totalausfall in Anbetracht der bisherigen Gewinnungsmengen überschaubar seien. Die Klägerin habe aufgrund des Hinweises im Kaufvertrag vom 11. Februar 2010 von FFH-Gebietsfestlegungen gewusst, und nach ihrem Schreiben vom 4. Oktober 2012 sei bereits 2006 das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung der Grund dafür gewesen, dass nicht weiter abgebaut worden sei, und eine Summationswirkung einer erfolgreichen Neuzulassung für Landtief entgegengestanden habe. Im Übrigen habe nach den Erklärungen zur Förderabgabe bereits seit 1996, also zum Zeitpunkt der Planfeststellung bereits seit 20 Jahren, im Bereich der Lagerstätte „Landtief“ ein Abbau nicht mehr stattgefunden. Abwägungsdefizite seien auch in zeitlicher Hinsicht nicht erkennbar. Schon aufgrund des gesetzlichen Auftrags der Beigeladenen aus § 17d EnWG i.V.m. den Festlegungen des Offshore-Netzentwicklungsplans wäre es – unabhängig von den Abbaumöglichkeiten der Klägerin – von vornherein nicht denkbar gewesen, zunächst den Rohstoffabbau durchzuführen und erst im Nachhinein die Flächen für das Leitungsvorhaben in Anspruch zu nehmen. Auch wenn – was nicht der Fall sei – ein Abwägungsfehler in Gestalt einer Fehlgewichtung der Bergbauberechtigungen der Klägerin vorliegen sollte, wäre dieser bereits deshalb nicht erheblich, weil das überragende Interesse an der Energieversorgung aus Offshore-Windenergie jedes Interesse an der Ausnutzung der Bewilligung überwiegen würde, dies auch in Anbetracht der Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG, der Erheblichkeit der Beeinträchtigung der zukünftigen Abbaumöglichkeit und der möglichen Betroffenheit grundrechtlich relevanter Positionen. Für das Überwiegen der Belange werde im Planfeststellungsbeschluss angeführt, dass ein Abbau schon 1996 unterbrochen wurde, ein erneuter Antrag auf Planfeststellung eines Hauptbetriebsplans nicht gestellt wurde, und im LEP M-V die Fortführung des Vorbehaltsgebiets Leitungen durch das Bewilligungsfeld Landtief angedeutet sei, und kein Vertrauen des Bewilligungsinhabers bestehe, die Bodenschätze im gesamten Bewilligungsfeld abzubauen. Hinzu kämen weitere Gesichtspunkte, wie die wenig investiven Gewinnungsgegebenheiten Offshore, die Absehbarkeit naturschutzfachlicher Konflikte, die Konsequenzen, die ein Übergewicht von § 8 BBergG in der Abwägung auf die Zulassung von Leitungsvorhaben im Küstenmeer haben würde, und die daraus resultierende zusätzlich geringere Schutzwürdigkeit des Bewilligungsinhabers. Hinzu komme, dass im Zeitpunkt der Planfeststellung oder aus damaliger Perspektive in einem Zeitpunkt, in dem das planfestgestellte Vorhaben umgesetzt werden solle, die Voraussetzungen für einen Widerruf der Bewilligung vorgelegen hätten, die sich aus § 18 Abs. 1 BBergG vor allem i.V.m. § 11 Nr. 10 BBergG ergäben. Überwiegende öffentliche Interessen schlössen die Gewinnung im gesamten Feld aus, weil dort die planfestgestellten Kabel verliefen bzw. nach den Ausführungen der Klägerin ein Abbau auf den verbleibenden Flächen sinnvollerweise nicht mehr möglich sei. Bereits im Jahr 2000 sei die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen gewesen. Die dem Nichtwiderrufsbescheid vom 16. November 2012 zu Grunde gelegte Annahme, Gewinnungsarbeiten hätten bis 2006 stattgefunden, sei offenkundig und für die Klägerin erkennbar unzutreffend gewesen. Die Drei-Jahres-Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG sei durch die Übertragung der Bewilligung in 2010 nicht erneut in Lauf gesetzt worden, zumal seinerzeit für Verkäuferin und Erwerberin dieselben natürlichen Personen als Organe der beteiligten Gesellschaften gehandelt hätten. Im Übrigen sei der Nichtwiderrufsbescheid auf ihren nunmehrigen Widerspruch hin aufzuheben bzw. von Amts wegen zurückzunehmen. Die regelmäßige Gewinnung – von der Tatbestandswirkung des Nichtwiderrufsbescheides vom 16. November 2012 nicht umfasst – sei jedenfalls bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses und auch heute noch länger als drei Jahre unterbrochen, ohne dass ein rechtfertigender Grund vorliege. Die Klägerin habe selbst zu vertreten, dass nicht schon lange vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens für die Nord Stream-Pipeline ein Antrag auf Betriebsplanzulassung gestellt worden sei. Ferner habe auch der von der Beigeladenen gegenüber dem Bergamt angeführte Hinderungsgrund nur bis Ende 2013 bestanden; die Beigeladene habe aber gleichwohl bis zur Eröffnung des hiesigen Planfeststellungsverfahrens im Juli 2014 nichts unternommen. Konkurrierende Planungen könnten keinen Verzicht auf den Widerruf begründen. Da die Klägerin geltend mache, dass der Rohstoffabbau auch unter Inanspruchnahme von Ausnahmen vom Gebietsschutz möglich sei, spielten Parallelprojekte für die Klägerin in Wirklichkeit gar keine Rolle. Der Hilfsantrag müsse ebenfalls erfolglos bleiben, weil ein Erfordernis für eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG nicht vorliege. Soweit die Klägerin sich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 19. Januar 2017 – 32377/12 – berufe, sei der Sachverhalt nicht vergleichbar. In dem dortigen Fall sei die Beschwerdeführerin Eigentümerin der Abbaufläche gewesen; sie habe ferner das ihr zustehende Abbaurecht im Rahmen ihrer Tätigkeit als Abbaubetrieb auch ausgeübt, sei also Inhaberin eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes gewesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe auch ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich etwaiger zukünftiger Gewinne aus dem Betrieb keine berechtigte Erwartung gehabt habe und dass ihre Rüge insoweit nicht unter Art. 1 des Protokolls Nr. 1 falle. Um solche künftigen Erwartungen, die offensichtlich nicht dem Eigentumsschutz zuzuordnen und in keiner Weise verfestigt seien, gehe es aber bei der Klägerin, die die Bewilligung ungeachtet der Frage des wirksamen Erwerbs bereits im Vorfeld der Planfeststellung nicht habe nutzen können, und im Bereich der Aufsuchungserlaubnis tatsächlich nicht tätig geworden sei. Einen weiteren Unterschied stelle der Umstand dar, dass in dem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschiedenen Fall das Bergamt bereits bei der Bewilligung der Abbaurechte von der geplanten Autobahn gewusst habe oder vernünftigerweise hätte wissen müssen; dies sei für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte maßgeblich dafür gewesen, das gänzliche Fehlen einer Entschädigung als nicht gerechtfertigt anzusehen. Ferner habe in dem dortigen Fall die Beschwerdeführerin infolge der Überbauung ihres Abbaubetriebes durch die Autobahn von ihrer Bergbauberechtigung faktisch überhaupt keinen Gebrauch mehr machen können; dies sei im Falle der hiesigen Klägerin anders. Hinzu komme, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte einen anderen Streitgegenstand betreffe, nämlich die Gewährung einer Entschädigung nach Enteignung mit der Frage, inwieweit im Rahmen des Entschädigungsverfahrens die Gewährung einer über den Wert des enteigneten Grundes hinausgehenden Entschädigung verlangt werden könne, wenn ein Bergbauunternehmen von seiner Bergbauberechtigung und von seinem Werk faktisch keinen Gebrauch mehr machen könne. Die Rechtmäßigkeit des vorausgegangenen Planfeststellungsbeschlusses und der Inanspruchnahme des Gebietes für das Vorhaben sei nicht Gegenstand der Entscheidung gewesen. Der Beklagte habe der Klägerin in der streitgegenständlichen Planfeststellung für die Querung der Abbaugebiete keine Entschädigung der Höhe oder auch nur dem Grunde nach zusprechen müssen. Eine Entschädigungspflicht nach § 74 Abs. 2 VwVfG sei im Rahmen der planerischen Abwägung erwogen, aber zu Recht verneint worden, weil ein vollständiger Verlust eines Abbaurechts nicht gegeben und die Inanspruchnahme der Abbaugebiete im konkreten Einzelfall nicht unverhältnismäßig sei. Eine schwere und unerträgliche Beeinträchtigung, wie ein Entschädigungsanspruch sie voraussetzen würde, liege aber nach der Abwägung im Planfeststellungsbeschluss nicht vor. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte könne der Verzicht auf eine Entschädigung akzeptiert werden, wenn – wie hier – die Möglichkeit künftiger Beschränkungen bekannt gewesen sei oder hätte bekannt sein können. Denn das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern 2005 habe bereits das marine Vorbehaltsgebiet Leitungen mit einem Pfeil in Richtung des Vorbehaltsgebiets Rohstoffsicherung dargestellt, so dass die Klägerin mit einer Weiterführung von Leitungen durch dieses Gebiet und damit einer Einschränkung künftiger Abbaumöglichkeiten habe rechnen müssen. Entsprechendes gelte im Hinblick auf das bereits 2012 durchgeführte Widerrufsverfahren und die in dem Bescheid vom 16. November 2012 angekündigte erneute Prüfung. Zu der Umweltschutzfachlichen Einschätzung zur Genehmigungsfähigkeit der Kiesgewinnung auf der Fläche „Landtief“ vom 21. Oktober 2020 werde exemplarisch angemerkt: Der Sachverständige verschweige, dass zur Feldgrenze und zu Riffen, Stein- und Blockgründen regelmäßig horizontale Sicherheitsabstände von 200 m einzuhalten seien, was die Nutzbarkeit des Gebiets unabhängig von der planfestgestellten Leitung erheblich einschränke. Ferner sei nicht nur die unmittelbare Inanspruchnahme von Lebensraumtypen, sondern auch die von einem Rohstoffabbau ausgehende Sedimentierung und Trübung des Wasserkörpers relevant, die unmittelbaren Einfluss auf die Lichtverhältnisse und die auf Riffen lebenden Tiere und Pflanzen habe. Mangels Kampfmittelräumung im Vorfeld des Rohstoffabbaus könne nur Baggergut mit einer maximalen Korngröße gewonnen werden; deshalb werde nur sehr homogener Sand abgebaut. Enthalte das Abbaufeld grobkörnigeres Material, sei ein Abbau nicht möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.