Beschluss
3 M 633/19 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2020:0609.3M633.19.00
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Leitsätze
Zur Frage der von einer Bekanntmachung des Beschlusses über die Aufstellung eines Flächennutzungsplans ausgehenden Anstoßfunktion.(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 16. Juli 2019 – 2 B 272/19 SN – wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 28.117,83 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der von einer Bekanntmachung des Beschlusses über die Aufstellung eines Flächennutzungsplans ausgehenden Anstoßfunktion.(Rn.12) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 16. Juli 2019 – 2 B 272/19 SN – wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 28.117,83 EUR festgesetzt. Die Antragstellerin verfolgt ihr Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die auf Antrag der Beigeladenen vom Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Bescheid vom 10. Dezember 2018 ausgesprochene Zurückstellung ihres immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen (WEA) wegen der von der Beigeladenen geplanten Änderung des Flächennutzungsplans weiter. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit dem angefochtenen Beschluss vom 16. Juli 2019 – 2 B 272/19 SN – abgelehnt. Die dagegen gerichtete – fristgerecht eingelegte und begründete – Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründung der Antragstellerin genügt nicht dem Darlegungserfordernis aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und führt im Übrigen auch in der Sache nicht zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht – dem Darlegungserfordernis genügend – geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Es ist für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlich, dass die Beschwerdebegründung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpft und aufzeigt, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Februar 2020 – 19 B 1563/19 –, juris Rn. 4 m. w. N.). Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen (Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 3. März 2009 – 1 M 140/08 –, juris Rn. 12 u. Beschluss vom 7. Oktober 2003 – 1 M 34/03 –, juris Rn. 5 m. w. N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 1 B 1345/18 –, Rn. 6, juris Rn. 6 m. w. N. u. Beschluss vom 16. Juni 2010 – 6 B 499/10 –, juris Rn. 2 m. w. N; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. März 2012 – 10 CS 11.2406 –, juris Rn. 35). Eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung muss auch das Entscheidungsergebnis in Frage stellen (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. September 2017 – 5 B 224/17 –, juris Rn. 4; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – 4 Bs 333/13 –, juris Rn. 9; vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 7. September 2006 – 2 M 36/06 –, juris Rn. 4). Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt, bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer – in aller Regel durch einen Rechtsanwalt – rechtskundig vertreten sind (ständige Rechtsprechung, etwa Beschl. des Senats v. 11. März 2020 – 3 M 770/19 OVG –). Nach diesem Maßstab führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. 1. Die Beschwerdebegründung wendet sich zunächst gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei Erlass des Zurückstellungsbescheides habe ein wirksamer Aufstellungsbeschluss vorgelegen. Das Verwaltungsgericht ist dabei davon ausgegangen, dass die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vom 20. Juli 2016 nach § 2 Abs. 1 BauGB betreffend die 4. Änderung zum Flächennutzungsplan als „sachlicher Teilflächennutzungsplan“ nach § 5 Abs. 2 i. V. m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB insbesondere der notwendigen Anstoßfunktion genügt habe. Der Anstoßfunktion eines ortsüblich bekanntgemachten Planaufstellungsbeschlusses sei hinreichend Rechnung getragen, wenn diese Bekanntmachung den möglicherweise an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger über die bloße Tatsache des Planungsvorhabens informiert, ihm damit bewusst mache, dass seine Belange hierdurch tangiert sein könnten, sodass er sich anhand der später gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegenden Pläne über seine tatsächliche Betroffenheit informieren könne. Das sei mit der Bekanntmachung des Teilflächennutzungsplans der Fall gewesen. Dass die im Beschluss vom 20. Juli 2016 ausgesprochene Einschränkung des Geltungsbereichs „mit Ausnahme der Bauflächen nach § 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO)“ nicht mit veröffentlicht worden sei, stehe der Anstoßfunktion nicht entgegen. Denn das Plangebiet sei – ganz abgesehen davon, dass textliche Umgestaltungen im bekanntgemachten Aufstellungsbeschluss unschädlich seien, wenn dadurch der Aussagegehalt des gefassten Aufstellungsbeschlusses nicht im Geringsten verändert werde – gleichwohl hinreichend bestimmt. Zudem verstehe sich die klarstellende Einschränkung des Beschlusses vom 20. Juli 2016 von selbst, da Räume für Windenergie nur an Stellen ausgewiesen werden könnten, die nicht bereits anderweitig planerisch oder durch vorhandene Bebauung besetzt seien. Letztlich sei der Beschluss der Stadtvertretung vom 20. Juli 2016 im genannten Amtsblatt aber auch nicht nur unter der Kategorie „Bauleitplanung der Stadt Lübz“, sondern auf derselben Seite des Amtsblatts auch unter der Kategorie „Sitzung der Stadtvertretung Lübz vom 20.07.2016“, hier einschließlich der genannten Klarstellung, bekannt gemacht worden. Die Antragstellerin meint dazu, wenn das Verwaltungsgericht als Voraussetzung einer hinreichenden Anstoßfunktion von der Bestimmtheit des betroffenen Plangebietes ausgehe, könne dem nicht gefolgt werden. Vielmehr erfülle der Aufstellungsbeschluss die Anforderungen an die erforderliche Bestimmtheit bereits nicht. Beschlossen hätten die Vertreter der Stadt Lübz “für die Flächen des Stadtgebietes der Stadt Lübz – mit Ausnahme der Bauflächen nach § 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ... die 4. Änderung zum Flächennutzungsplan als ‚sachlicher Teilflächennutzungsplan‘ nach § 5 Abs. 2 i. V. m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB“. Bekannt gemacht worden sei hingegen der Beschluss über die Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplans „für das gesamte Stadtgebiet der Stadt Lübz“. Danach hätten die Stadtvertreter beschlossen, dass das Stadtgebiet Lübz beplant werden solle, mit Ausnahme von Wohnbauflächen, gemischten Bauflächen, gewerblichen Bauflächen und Sonderbauflächen (§ 1 Abs. 1 BauNVO). Bekannt gemacht worden sei jedoch, dass das gesamte Stadtgebiet in die Planungen einbezogen werden solle. Weiterhin hätten die Stadtvertreter die 4. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen. Bekannt gemacht worden sei jedoch die Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans. Dieser Vortrag genügt schon nicht dem Darlegungserfordernis (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Zum einen ist er wortlautidentisch mit dem erstinstanzlichen Vorbringen der Antragstellerin (S. 5 bis 6 der Antragsschrift vom 11. Februar 2019) und kann schon deshalb nicht die erforderliche Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses aufweisen. Warum mit Blick auf die von der Antragstellerin angesprochenen Aspekte der Bekanntmachung zum anderen die Frage der Bestimmtheit des Aufstellungsbeschlusses selbst angesprochen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Der Vortrag geht zudem nicht auf die ersichtlich selbständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts ein, letztlich sei der Beschluss der Stadtvertretung vom 20. Juli 2016 im genannten Amtsblatt nicht nur unter der Kategorie „Bauleitplanung der Stadt Lübz“, sondern auf derselben Seite des Amtsblatts auch unter der Kategorie „Sitzung der Stadtvertretung Lübz vom 20.07.2016“ einschließlich der genannten Klarstellung „mit Ausnahme der Bauflächen nach § 1 Baunutzungsverordnung“ bekannt gemacht worden. Das Verwaltungsgericht hat damit ohne weiteres erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass jedenfalls das Nebeneinander der genannten Bekanntmachungen etwaige Unklarheiten beseitige. Im Übrigen bestehen unter den von Seiten der Klägerin angesprochenen Gesichtspunkten keine Bedenken dagegen, dass die Bekanntmachung der Beschlussfassung zur Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergienutzung“ die erforderliche Anstoßfunktion besitzt und deshalb bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Wirksamkeit des Beschlusses zur Aufstellung eines Flächennutzungsplans als Voraussetzung einer rechtmäßigen Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB insoweit keine durchgreifenden Zweifel bestehen. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ortsüblich bekannt zu machen. Bekanntmachungen haben Adressaten, und was sie wenigstens erreichen müssen, ist, diesen Adressaten bewusst zu machen, dass sie Betroffene dessen sind, was bekanntgemacht wird. In diesem Sinne ist bei jeder Bekanntmachung unerlässlich, dass sie zumindest "anstößt" und zur Mitwirkung im weiteren Verfahren „ermuntert“ (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 – IV C 9.77 –, BVerwGE 55, 369 – zitiert nach juris, Rn. 24; vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 15.07.2004 – 3 M 77/04 –, juris, Rn. 54). Die Bekanntmachung wendet sich an den Interessierten. Es entspricht der Erfahrung, dass niemand sich an einem Planverfahren beteiligt und niemand sich bemüht, von einem erlassenen Plan Kenntnis zu erlangen, wenn er daran nicht irgendein Interesse hat. Eine Bekanntmachung verfehlt ihren Sinn und damit auch ihre Aufgabe, wenn sie in ihrer "Anstoßwirkung" nicht einmal so weit vordringt, den – aus welchem Grunde immer – möglicherweise Interessierten bewusst zu machen, dass sie derart interessiert sind und deshalb erforderlichenfalls weitere Schritte unternehmen müssen, um ihr Interesse wahrnehmen zu können (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 – IV C 9.77 –, BVerwGE 55, 369 – zitiert nach juris, Rn. 25 f.; OVG Greifswald, Beschl. v. 15.07.2004 – 3 M 77/04 –, juris, Rn. 54). Es ist allerdings nicht geboten, in der Bekanntmachung den räumlichen Bereich in allen Einzelheiten genau zu beschreiben. Die gebotene Anstoßfunktion ist erfüllt, wenn die ortsübliche Bekanntmachung zur Kennzeichnung des Plangebiets an geläufige geografische Bezeichnungen anknüpft (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 15.07.2004 – 3 M 77/04 –, juris, Rn. 54). Unter Beachtung dieses Maßstab kommt der Bekanntmachung des streitgegenständlichen sachlichen Teilflächennutzungsplans die erforderliche Anstoßfunktion zu: Nach der Bekanntmachung bezieht sich der Aufstellungsbeschluss vom 20. Juli 2016 auf das „gesamte Gebiet der Stadt Lübz“, „Planungsziel ist es, die städtebaulich geeigneten ‚Konzentrationsflächen für Wind‘ im Stadtgebiet zu ermitteln und diese verbindlich zu sichern“. Danach konnte sowohl hinsichtlich des betroffenen Gebiets – bezüglich des „gesamten Gebiets der Stadt Lübz“ konnte keine Unklarheit bestehen – als auch hinsichtlich des Gegenstands der Planung möglicherweise Interessierten bewusst werden, dass sie derart interessiert sind. Daran ändert der von der Antragstellerin reklamierte Umstand eines gegenüber dem Aufstellungsbeschluss teilweise abweichenden Wortlauts der Gebietsbeschreibung nichts. Abgesehen davon, dass es für die Frage der Anstoßfunktion auf die Bekanntmachung für sich selbst betrachtet ankommen dürfte, kann auch die im Aufstellungsbeschluss enthaltene Einschränkung, die Aufstellung erfolge „für die Flächen des Stadtgebietes der Stadt Lübz - mit Ausnahme der Bauflächen nach § 1 Baunutzungsverordnung“, keine Bedenken aufkommen lassen. Denn auch wenn es in der Bekanntmachung heißt, der Aufstellungsbeschluss beziehe sich auf das „gesamte Gebiet der Stadt Lübz“, dürfte es sich von selbst verstehen, dass Räume für Windenergie nur an Stellen ausgewiesen werden können, die nicht bereits anderweitig planerisch oder durch vorhandene Bebauung besetzt sind. Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. Die Klägerin selbst verweist damit übereinstimmend darauf, dass bebaute Ortslagen nicht (mehr) – mit Windenergieanlagen – bebaubar seien. Ihr weiterer Vortrag, „die bezeichneten Ortslagen entsprechen auch nicht den Bauflächen nach § 1 BauNVO“ ist nicht nachvollziehbar, weil weder im Aufstellungsbeschluss noch in der Bekanntmachung solche „Ortslagen“ bezeichnet werden. Jedenfalls ergeben sich bei verständiger Würdigung und Auslegung von Bekanntmachungstext und Aufstellungsbeschluss keine durchschlagenden Widersprüche, die die von Seiten der Antragstellerin angesprochene Anstoßfunktion in Frage stellen könnten. Dabei ist nicht zuletzt auch von Bedeutung, dass im Aufstellungsbeschluss nahezu wortlautidentisch zur Bekanntmachung ausgeführt ist, „Ziel der Planung ist es, die städtebaulich geeigneten ‚Konzentrationsfläche(n) für Wind‘ im Stadtgebiet zu ermitteln und diese verbindlich zu sichern“. Da insgesamt hinlänglich deutlich wird, dass es um die Windenergienutzung im gesamten Stadtgebiet – einer parzellenscharfen geographischen Ausweisung des Plangebiets bedarf es gerade nicht (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 15.07.2004 – 3 M 77/04 –, juris, Rn. 55; vgl. auch OVG Greifswald, Urt. v. 19.06.2013 – 4 K 27/10 –, juris, Rn. 75, zur Bekanntmachung einer Offenlegung des Entwurfs eines Regionalen Raumentwicklungsprogramms und dazu, dass sich „die Planung naturgemäß auf die gesamte Planungsregion ... bezog und deren räumliche Ausdehnung gesetzlich definiert war“, die Bekanntmachung deshalb ihre „Anstoßfunktion“ für potentiell Betroffene hinreichend erfüllen konnte, ohne dass eine zusätzliche textliche Umschreibung des räumlichen Geltungsbereichs oder eine kartenmäßige Erläuterung erforderlich gewesen wäre) – geht, wird dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregungen und Bedenken hinreichend bewusst gemacht. Der Hinweis der Antragstellerin auf das Senatsurteil vom 10. Juli 2009 – 3 K 28/08 – (juris, Rn. 30 f.) geht ersichtlich fehl, da der dortige Sachverhalt nicht vergleichbar gelagert war; es fehlen jedenfalls auch nähere Darlegungen dazu, warum trotz anders gelagerter Sachlage nach Maßgabe dieses Urteils auch vorliegend eine Anstoßfunktion der erfolgten Bekanntmachung zu verneinen sein sollte. Soweit im Übrigen mit dem Beschwerdevorbringen (auch) gesagt sein soll, Bekanntmachung und Aufstellungsbeschluss stimmten inhaltlich nicht überein, ist dies nach dem Vorstehenden ebenfalls nicht der Fall. 2. Der weitere Vortrag zu Mängeln der späteren Öffentlichkeitsbeteiligung führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Erneut wird zunächst lediglich erstinstanzliches Vorbringen wortlautidentisch wiederholt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat dazu zudem ausgeführt, für die Frage der Rechtmäßigkeit des Zurückstellungsbescheids nach § 15 Abs. 3 BauGB dürfte es auf eventuelle Fehler im Rahmen der Veröffentlichung des Auslegungsbeschlusses im Amtsblatt vom 4. Mai 2018 von vornherein nicht ankommen, weil alles dafür sprechen dürfte, dass in diesem Zusammenhang eventuell aufgetretene Fehler im weiteren Aufstellungsverfahren des Teilflächennutzungsplans geheilt werden könnten, etwa durch erneute Beschlussfassung und Bekanntmachung/Auslegung. Der dagegen gerichtete Einwand der Antragstellerin, der Verweis auf die mögliche zukünftige Heilung widerspreche der im Beschluss vorangegangenen Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es auf bloße Vermutungen im Rahmen der Prüfung des § 15 Abs. 3 BauGB eben nicht ankomme, ist zum einen verfehlt, weil das Verwaltungsgericht das verfahrensrechtliche Argument einer möglichen Fehlerheilung angeführt und keine Vermutung angestellt hat. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht den Gesichtspunkt, dass bloße Vermutungen nicht ausreichten, im Kontext des materiellen Sicherungserfordernisses angesprochen. Abgesehen von alledem geht die Rüge eventueller Fehler im Verfahren der dem Aufstellungsbeschluss nachfolgenden Öffentlichkeitsbeteiligung an den gesetzlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 BauGB vorbei. Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Als materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung verlangt die Norm das Vorliegen eines wirksamen Aufstellungsbeschlusses. Die anschließende Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 BauGB wird in § 15 Abs. 3 BauGB nicht erwähnt. Etwaige diesbezügliche Mängel können im Zusammenhang mit § 15 Abs. 3 BauGB nur dann relevant sein, wenn sie die Voraussetzungen der Zurückstellung entfallen lassen; hierauf hat bereits die Beschwerdeerwiderung zutreffend hingewiesen. Insoweit erscheint es folgerichtig, wenn das Verwaltungsgericht Möglichkeiten der Fehlerheilung angesprochen hat. Im Übrigen bleibt der Umstand einer hier möglicherweise in Rede stehenden unterbliebenen frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB als Verfahrensfehler im Hinblick auf die Wirksamkeit des Plans unter verfahrensrechtlichem Aspekt ohne Sanktion (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.10.2002 – 4 BN 53/02 –, juris, Rn. 4; Urt. v. 19.04.2012 – 4 CN 3.11 –, BVerwGE 143, 24 – zitiert nach juris, Rn. 8; Schink, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 3 Rn. 55). Der weitere Vortrag der Antragstellerin zur 2019 erfolgten neuerlichen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB führt nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen zu keiner abweichenden Beurteilung. 3. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung weiter angenommen, dem Sicherungsbedürfnis nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB stehe nicht der von der Antragstellerin geltend gemachte Umstand entgegen, dass sich das von der Beigeladenen vorgesehene Sondergebiet Windenergienutzung mit einem Anteil von ca. 60 % im 1000-Meter-Tabubereich eines Rotmilans befinde und innerhalb dieses Radius die Errichtung von Windenergieanlagen den Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfülle. Denn damit sei das Vorliegen eines offensichtlich nicht behebbaren Planungsmangels weder dargetan noch ersichtlich. Auch die dagegen gerichteten Angriffe der Antragstellerin führen nicht zum Erfolg der Beschwerde. Sie macht im Wesentlichen geltend, zwar sei es richtig, dass die Avifauna dynamisch sei. Allerdings könnten artenschutzrechtliche Verbote im Wege der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht überwunden werden. Der Plan sei damit überwiegend nicht umsetzbar, rechtlich nicht vollzugsfähig, mithin nicht erforderlich gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. Es stehe fest, dass sich mehr als die Hälfte des Sondergebietes innerhalb des 1000-Meter-Radius eines Rotmilan-Brutplatzes befinde. Im Osten brüte ein Mäusebussard, der das Gebiet ebenfalls infrage stelle. Die Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb dieses Radius indiziere die Verletzung des Tötungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass man im Zeitpunkt des Erlasses der Zurückstellungsentscheidung detaillierte Aussagen zum Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nur schwer treffen könne. Es zitiere im Beschluss den Umweltbericht zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans. Dort werde Bezug genommen auf den Entwurf des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM). Die Antragstellerin habe das Gebiet im konkreten Genehmigungsverfahren bereits kartiert. Die von ihr insoweit gefertigten Unterlagen bzw. Untersuchungsberichte seien fast ein halbes Jahr jünger (August 2017) und damit aktueller als die im zitierten Umweltbericht zugrunde gelegten (dort: April 2017). Das Verwaltungsgericht würdige die vorgelegten Untersuchungen der Antragstellerin nicht. Dieses Vorbringen der Antragstellerin genügt bereits nicht dem Darlegungserfordernis. Das Verwaltungsgericht hat seinen Rechtsstandpunkt wie folgt näher begründet: In der Planbegründung vom 5. März 2018 zur 4. Änderung zum Flächennutzungsplan sei ausgeführt, dass die Stadtvertretung der Beigeladenen am 14. Februar 2017 die Untersuchung als gemeindliches Ziel in der Ausweisung von Windeignungsräumen zu beachtender – im Einzelnen aufgeführter, auch artenschutzrechtlicher Abstände – „weicher Kriterien“ beschlossen habe. Nach der in der Planbegründung in Bezug genommenen Anlage 1 („Umweltbericht zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Lübz“ vom 6. März 2018) würden zur Zeit detaillierte Untersuchungen vorgenommen, um genaue Aussagen zur Gefährdung von Brut- und Großvögeln treffen zu können. Weiter sei dort ausgeführt, dass noch aktuelle Daten zur Vogelhorstkartierung ausstünden, die im weiteren Verfahren erhoben und ausgewertet würden. Auf Seite 35 werde im Rahmen der geplanten Maßnahmen ausgeführt, dass im Zuge der Bauleitplanung die Vermeidungsmaßnahmen für die WEA gegebenenfalls weiter zu konkretisieren sowie mit den Trägern örtlicher Belange abzustimmen und mittels planerischer und textlicher Festsetzungen und Hinweise in die Planung zu integrieren seien. Mit Blick darauf dürften nach dem Erkenntnisstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Ausführungen des Antragsgegners, eine mögliche Ausschlusswirkung eines Tabubereichs werde (erst) im Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens relevant und es sei nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht zwangsläufig vom Scheitern der Umsetzung des Plans auszugehen, nicht zu beanstanden sein. Denn angesichts der sich abschnittsweise vollziehenden Ausarbeitung des Planungskonzepts für die Darstellung von Konzentrationszonen dürften zum Zeitpunkt des Erlasses der Zurückstellungsentscheidung nach den vorstehenden Ausführungen detaillierte Aussagen zum Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände schwer getroffen werden können. Artenschutzrechtliche Belange dürften danach im nachgeordneten Planungs- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren – gegebenenfalls unter Erarbeitung von Vermeidung- und Ausgleichsmaßnahmen – zu prüfen sein. Für letzteren Gesichtspunkt hat sich das Verwaltungsgericht auf obergerichtliche Rechtsprechung (VGH Mannheim, Beschl. v. 11.10.2018 – 5 S 1398/18 –, juris, Rn. 52) berufen. Insbesondere auf den letztgenannten tragenden rechtlichen Gesichtspunkt geht das Beschwerdevorbringen nicht ein und setzt sich nicht im erforderlichen Maße mit diesem auseinander (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Gleiches gilt mit Blick auf die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, gegen das Vorliegen eines offensichtlich nicht behebbaren Planungsmangels spreche auch die (derzeitige) Abwägungsdokumentation zum Entwurf des RREP WM (Stand 18. Oktober 2018), wo ausgeführt werde, dass weitere Ausschluss- oder Restriktionskriterien diesem Eignungsgebiet nicht entgegenstünden und sich auch im Rahmen der Umweltprüfung keine Erkenntnisse ergeben hätten, die einer Festlegung als Eignungsgebiet entgegenstünden. Entsprechendes sei der Teilfortschreibung Entwurf des Umweltberichts zum Kapitel 6.5 Energie des RREP zur 2. Stufe des Beteiligungsverfahrens (Stand November 2018) zu entnehmen. Zudem ergebe sich aus dem Umweltbericht zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans in der aktuelleren Fassung vom 11. März 2019, dass ausweislich einer aktuellen Horstkartierung in den potentiellen Windparkgebieten das Eintreten von Tatbestandsverboten nach § 44 BNatSchG für den Rotmilan ausgeschlossen werden könne. Da der Rotmilan häufig Wechselhorste nutze und es zum Zuwandern neuer Brutpaare kommen könne, sei zu jedem Genehmigungsverfahren eine aktuelle Erfassung vorzunehmen. Weiter heißt es, die Prüfung der Betroffenheit planungsrelevanter Großvögel ergebe für Mäusebussard und Kranich die Möglichkeit einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos; würden indes Ersatzhorst außerhalb des Gebiets angelegt und werde die Maßnahme regelmäßig auf ihre Wirksamkeit geprüft, sei nicht mehr mit einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos zu rechnen. Bei Umsetzung der Vermeidungs- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen würden keine erheblichen Beeinträchtigungen der prüfrelevanten Arten verbleiben, die geeignet seien, Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG auszulösen. Mit all diesen Erwägungen setzt sich das Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht im erforderlichen Maße auseinander. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die zitierten Untersuchungen jeweils ihrerseits aktueller gewesen sind, als die von der Antragstellerin in Bezug genommenen eigenen Untersuchungen. 4. Schließlich dringt die Antragstellerin auch nicht mit ihren Angriffen zur Frage der Vollzugsfähigkeit des Flächennutzungsplans gegen die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts durch. Auch diese Angriffe genügen bereits nicht dem Darlegungserfordernis. Die Antragstellerin meint, der künftige Flächennutzungsplan werde deshalb vollzugsunfähig sein, weil sich eine 2017 im Altgebiet „H.“ errichtete WEA in weniger als 2,5 km Entfernung zum im Flächennutzungsplan vorgesehenen Sondergebiet für die Windenergienutzung befinde. Das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass das Ergebnis des RREP WM verbindlich letztlich noch nicht feststehe und so im Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheids noch nicht klar gewesen sei, ob der 2,5 km-Mindestabstand zwischen den Windparks tatsächlich so beschlossen werde. Hier übersehe das Verwaltungsgericht, dass die Stadt Lübz sich im Flächennutzungsplan selbst dazu verpflichtet habe, den 2,5 km-Abstand zwischen den Eignungs-/Sondergebieten einzuhalten. Mit diesem Vorbringen werden die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend infrage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, ebenso wie hinsichtlich artenschutzrechtlicher Abstände könne die insoweit entscheidende Frage, ob die Teilflächennutzungsplanung der Beigeladenen offensichtlich nicht realisierbar bzw. vollzugsfähig sein werde, insoweit erst nach Abschluss der sich in mehreren Abschnitten vollziehenden Planung beurteilt werden. Hierüber bereits zuvor Prognosen anzustellen, stehe dem Gericht nicht zu. Das gelte insbesondere im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Auch wenn nach der (derzeitigen) Abwägungsdokumentation zum Entwurf des RREP WM (Stand 18. Oktober 2018) das hier in Rede stehende künftige Eignungsgebiet für Windenergieanlagen mit bedingter Festlegung erst dann für die Windenergienutzung in Anspruch genommen werden könne, wenn die bestehenden Anlagen im benachbarten Altgebiet Nr. XX „H.“ vollständig abgebaut seien und ein Repowering bzw. die Errichtung neuer Anlagen im Altgebiet ausgeschlossen sei, sodass der im RREP WM festgelegte 2,5 km-Mindestabstand nicht mehr entgegenstehe, stehe einerseits zum Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheids das Ergebnis des RREP WM letztlich verbindlich noch nicht fest. Hinzu komme, dass nach dem Prüfungsumfang des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auch nicht offensichtlich ausgeschlossen sei, dass das Windeignungsgebiet in den nachfolgenden Planungsschritten angepasst, verändert, verschoben o. ä. werde. Ob es insoweit überhaupt zu einer Abweichung von Flächennutzungsplanung und Regionalplanung und damit zu einer Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB komme, dürfte zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zurückstellung nach dem Prüfungsumfang des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens offen sein. Jedenfalls eine offensichtlich anzunehmende fehlende Vollzugsfähigkeit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplans sei daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht anzunehmen. Mit diesen selbständig tragenden Erwägungen (vgl. insoweit auch OVG Münster, Beschl. v. 26.04.2018 – 8 B 362/18 –, juris, Rn. 9 f.) setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht hinreichend auseinander (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Damit kann auch der Hinweis der Antragstellerin auf das eigene Mindestabstandskriterium der Beigeladenen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Dazu ist im Übrigen anzumerken, dass das von der Antragstellerin in Bezug genommene „weiche Tabukriterium" „Mindestabstand zu bestehenden oder neu geplanten Eignungsgebieten 2,5 km" nicht ohne weiteres den in den vorstehend wiedergegebenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zitierten Regelungen im RREP WM zu einem 2,5 km-Mindestabstand entspricht. So fehlt insbesondere ein Erfordernis, wonach in dem geplanten neuen Windeignungsgebiet Neuanlagen erst errichtet werden dürfen, wenn im Altgebiet alle bestehenden Anlagen vollständig abgebaut sind. Das Tabukriterium der Beigeladenen kann folglich so verstanden werden, dass bereits mit dem Wegfall des alten Eignungsgebiets unabhängig von der Frage, ob dort noch eine Altanlage in Betrieb bzw. noch nicht abgebaut ist, die Errichtung neuer Windenergieanlagen im neuen Eignungsgebiet nicht mehr ausgeschlossen sein soll. Jedenfalls legt die Antragstellerin Gegenteiliges nicht hinreichend dar. Soweit das Verwaltungsgericht im Weiteren selbstständig tragend („davon abgesehen") Bedenken gegen die Vollzugsfähigkeit des künftigen Flächennutzungsplans auch im Hinblick auf die Argumentation der Antragstellerin verneint, für die Erforderlichkeit des Flächennutzungsplans nach § 1 Abs. 3 BauGB sei eine Realisierbarkeit der Planung innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren zu verlangen, kommt es mit Blick auf das Vorstehende auf die dagegen gerichtete Rüge der Antragstellerin schon nicht mehr an. Dazu sei allerdings angemerkt, dass die von der Antragstellerin befürchtete Dauer einer fehlenden Vollzugsfähigkeit wegen der im Altgebiet noch vorhandenen WEA dadurch eine gewisse Relativierung erfährt, als in der Teilfortschreibung Entwurf des Kapitels 6.5 Energie zur 2. Stufe des Beteiligungsverfahrens (Stand: November 2018; vgl. www.region-westmecklenburg.de/PDF/2_Entwurf_Teilfortschreibung_RREP_WM_2011_Kap_6_5.PDF?ObjSvrID=3263&ObjID=639&ObjLa=1&Ext=PDF&WTR=1&_ts=1564497040) in den Erläuterungen zu 6.5 (9) ausgeführt ist, ein Vorteil der bedingten Festlegung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen (hierunter fällt nach Tabelle 2 wohl auch das geplante Windeignungsgebiet) bestehe auch darin, dass ein Anreiz zum Abbau der alten WEA geschaffen werde. Jedenfalls dürfte auch hierin ein Aspekt zu erblicken sein, der die Annahme des Verwaltungsgerichts stützt, zumindest im Eilrechtsschutzverfahren könne eine offensichtlich fehlende Vollzugsfähigkeit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplans nicht angenommen werden. Darüber hinaus dürfte zu bedenken sein, dass bei der Frage der Vollzugsfähigkeit der Flächennutzungsplanung im Hinblick auf den Zeitraum, innerhalb dessen die Realisierbarkeit einer Planung verlangt werden kann, die Besonderheiten der Planung von neuen Windeignungsgebieten zu berücksichtigen sein dürften. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie nach dem Entwurf des RREP WM vorgesehen – die Nutzung eines neuen Windeignungsgebiets vom vollständigen Rückbau eines alten Eignungsgebiets abhängig ist. Will eine Gemeinde in diesem Sinne ein neues Windeignungsgebiet ausweisen, dürften grundsätzlich wegen der auch von der Antragstellerin angesprochenen Betriebsdauer von Windenergieanlagen größere Zeiträume zu akzeptieren sein, in denen (erst) eine Realisierbarkeit angenommen werden kann. Ansonsten bestünde für eine Gemeinde wohl faktisch kaum eine Möglichkeit, zukünftig eine Verlagerung von Windeignungsgebieten zu erreichen. Dies zeigt auch die Begründung der Zurückstellungsverfügung, in der darauf hingewiesen wird, dass mit den von der Antragstellerin geplanten Anlagen eine Verfestigung des Eignungsraums 23 drohe bzw. durch die Errichtung der zwei beantragten WEA die Durchführung der gemeindeeigenen Planung unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde, da der Abstand der durch die Beigeladene angedachten Fläche für Windenergie zu dem Standort der beantragten WEA im Windenergie Eignungsgebiet „“ geringer sei als der vorgesehene Abstand zwischen Windeignungsgebieten nach Maßgabe der in Aufstellung befindlichen Teilfortschreibung des RREP WM für das Kapitel 6.5 Energie. 5. Soweit die Antragstellerin zuletzt die hilfsweisen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Frage ihres Rechtsschutzinteresses angreift, kommt es darauf nach den vorstehenden Erwägungen nicht mehr an. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie sich im Beschwerdeverfahren mangels Antragstellung weder einem Kostenrisiko ausgesetzt noch das Verfahren gefördert hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die keine Einwände erhoben worden sind. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.