Urteil
3 L 172/10
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2020:0129.3L172.10.00
2mal zitiert
12Zitate
19Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 19 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Vorschrift des § 239 ZPO ist grundsätzlich auch im Verwaltungsprozess heranzuziehen. Etwas anderes gilt lediglich für § 239 Abs. 4 ZPO, weil im Verwaltungsprozess § 138 Abs. 3 ZPO nicht anwendbar ist und der Erlass eines Versäumnisurteils ausscheidet.(Rn.33)
2. Das Gericht kann nach dem Tod eines notwendig Beigeladenen von Amts wegen die Rechtsnachfolge ermitteln und sodann durch entsprechende Änderung des Beiladungsbeschlusses die Verfahrensunterbrechung beenden, ohne dass es auf eine Erklärung der Rechtsnachfolger gemäß § 250 ZPO ankommt.(Rn.34)
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. Juli 2010 – 5 A 368/09 – wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorschrift des § 239 ZPO ist grundsätzlich auch im Verwaltungsprozess heranzuziehen. Etwas anderes gilt lediglich für § 239 Abs. 4 ZPO, weil im Verwaltungsprozess § 138 Abs. 3 ZPO nicht anwendbar ist und der Erlass eines Versäumnisurteils ausscheidet.(Rn.33) 2. Das Gericht kann nach dem Tod eines notwendig Beigeladenen von Amts wegen die Rechtsnachfolge ermitteln und sodann durch entsprechende Änderung des Beiladungsbeschlusses die Verfahrensunterbrechung beenden, ohne dass es auf eine Erklärung der Rechtsnachfolger gemäß § 250 ZPO ankommt.(Rn.34) Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. Juli 2010 – 5 A 368/09 – wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. 1. Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, weil das Verfahren zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr nach § 173 VwGO i.V.m. § 239 ZPO unterbrochen war. a) Das Verfahren ist durch den Tod der ursprünglichen Beigeladenen jeweils unterbrochen worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts tritt die Unterbrechung des Verfahrens nach § 239 Abs. 1 ZPO auch beim Tod eines notwendig Beigeladenen ein (BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1998 – 7 B 248.98 –, juris, Rn. 2). Der notwendig Beigeladene zähle zwar nicht zu den Parteien, sondern nur zu den Beteiligten des Verfahrens, seine Stellung sei jedoch mit derjenigen des streitgenössischen Streithelfers im Zivilprozess vergleichbar, für den die Anwendbarkeit der §§ 239, 246 ZPO allgemein anerkannt sei. b) Diese Unterbrechungen dauern jedoch nicht mehr an. Gemäß § 239 Abs. 1 ZPO dauert die Unterbrechung bis zur Aufnahme des Verfahrens durch den Rechtsnachfolger. Die Aufnahme erfolgt durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes, § 250 ZPO. Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden, § 239 Abs. 2 ZPO. Gemäß § 239 Abs. 4 ZPO ist dann, wenn die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht erscheinen, auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln. Vor der Annahme der Erbschaft ist der Erbe zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet, § 239 Abs. 5 ZPO. Von keinem der nunmehrigen Beigeladenen liegt eine Erklärung über die Aufnahme des Verfahrens gemäß § 250 ZPO vor. Dies war jedoch auch nicht erforderlich, weil die Unterbrechungen des Verfahrens jeweils durch eine vom Gericht vorgenommene Änderung der Beiladung im Sinne der unstreitigen Rechtsnachfolge beendet wurden. Die Änderung der Beiladung war nicht durch die bestehende Unterbrechung des Verfahrens gehindert, weil sie – ebenso wie eine Ladung zu mündlichen Verhandlung auf Antrag des Gegners nach § 239 Abs. 2 ZPO – gerade der Beendigung der Unterbrechung diente. Zweck des § 239 ZPO ist es zu ermöglichen, dass sich der Erbe und die gegnerische Partei auf die veränderten Umstände einstellen können. Damit soll u.a. der sechswöchigen Überlegungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB Rechnung getragen werden (BeckOK ZPO, § 250 Rn. 2), innerhalb der die Ausschlagung der Erbschaft möglich ist. Die Vorschrift ist grundsätzlich auch im Verwaltungsprozess heranzuziehen. Etwas anders gilt lediglich für § 239 Abs. 4 ZPO, weil im Verwaltungsprozess § 138 Abs. 3 ZPO nicht anwendbar ist und der Erlass eines Versäumnisurteils ausscheidet. Allerdings sind die Regelungen der §§ 239, 250 ZPO über die Beendigung der Verfahrensunterbrechung darauf zugeschnitten, dass alle Beteiligten diese Stellung kraft eigener Entscheidung (Kläger, Haupt- und Nebenintervenient) oder kraft Entscheidung eines Hauptbeteiligten (Beklagter, Streitverkündeter) erlangt haben. Dem entsprechend liegt auch die Verantwortung für die Beendigung der Unterbrechung – ggf. nach Klärung der Rechtsnachfolge – bei den Beteiligten selbst: der Rechtsnachfolger hat die Aufnahme zu erklären bzw. der Gegner die Ladung zur Aufnahme und Verhandlung der Hauptsache zu beantragen. Im Verwaltungsprozess erlangt der Beigeladene seine Stellung als Beteiligter im Verfahren demgegenüber durch die von Amts wegen erfolgende Beiladung. In diesem Sinne erfolgt sie gerade ohne eigenes Zutun – anders als etwa im Falle des Nebenintervenienten gemäß §§ 66, 70 Abs. 1 ZPO – und auch ohne Zutun der bisherigen Beteiligten. Nach § 65 Abs. 2 VwGO besteht die verfahrensrechtliche Verpflichtung („notwendige“ Beiladung) des Gerichts, die entsprechend am streitigen Rechtsverhältnis – nunmehr nach Eintritt der Rechtsnachfolge – beteiligten Dritten beizuladen; dieser Pflicht korrespondiert im Übrigen ein Rechtsanspruch auf Beiladung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 65 Rn. 22). Demgemäß stellt das Unterbleiben einer notwendigen Beiladung – unabhängig von der Frage einer durch ein späteres Urteil vorliegenden Beschwer – grundsätzlich einen schweren Verfahrensmangel dar (vgl. Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 65 Rn. 184). Wenn aber bei Vorliegen der Beiladungsvoraussetzungen im laufenden Verfahren die entsprechende Beschlussfassung des Gerichts nicht von Erklärungen der Beteiligten abhängig sein kann, muss dies auch im unterbrochenen Verfahren gelten. Dem entspricht es, dass das Gericht nach dem Eintritt eines Erbfalles auf Beigeladenenseite von Amts wegen die Rechtsnachfolger ermittelt und sodann durch entsprechende Änderung des Beiladungsbeschlusses die Verfahrensunterbrechung beendet. Dass es auf eine Aufnahmeerklärung der Rechtsnachfolger gemäß § 250 ZPO danach nicht mehr ankommt, hat zudem in Verfahren, die dem Anwaltszwang unterliegen, den Vorteil, dass die Rechtsnachfolger auf Beigeladenenseite nicht allein für die Aufnahmeerklärung einen Prozessbevollmächtigten bestellen müssen, wenn sie sich im Übrigen – zulässigerweise – nicht am Verfahren beteiligen wollen. Die Fortsetzung des Verfahrens nach Maßgabe dieser Erwägungen steht auch nicht in Widerspruch zu der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der dort entschiedene Sachverhalt war maßgeblich anders gelagert und dadurch geprägt, dass das Verwaltungsgericht den verstorbenen Beigeladenen in Unkenntnis von dessen Tod zur mündlichen Verhandlung geladen und der Klage stattgegeben hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich angesichts dieser Sachverhaltskonstellation nicht mit der Frage befasst, ob im Falle des Todes eines notwendig Beigeladenen die Unterbrechung durch Beiladung des Rechtsnachfolgers beendet werden kann. Im Übrigen haben die erschienenen Beteiligten ihr Einverständnis mit der Verfahrensweise des Gerichts erklärt. 2. Der Senat konnte darüber hinaus verhandeln und entscheiden, obwohl die Beigeladenen in der Verhandlung ausgeblieben sind. Mit der im Übrigen ordnungsgemäßen Ladung ist der Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO erfolgt. II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung und Zulassung einer Abweichung. Die Ablehnung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Maßgebend sind die Verfahrensvorschriften der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung, die diese zum Zeitpunkt der Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens hatte, also in der Fassung vom 18. April 2006 (GVOBl. S. 102 – nachfolgend LBauO M-V 2006; vgl. hierzu Beschl. des Senats vom 10. Juli 2018 – 3 M 39/18 –). § 87 Abs. 1 LBauO M-V bestimmt, dass die vor dem 1. Oktober 2019 eingeleiteten Verfahren nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen sind. Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Landesbauordnung in der aktuellen Fassung am 19. November 2019 galt die Landesbauordnung in der Fassung vom 15. Oktober 2015, in Kraft getreten am 31.Oktober 2015 (GVOBl. S. 344), die in § 87 eine inhaltsgleiche Regelung wie § 87 Abs. 1 LBauO M-V in der aktuellen Fassung enthielt. Die zuvor geltende Fassung der Landesbauordnung vom 18. April 2006 (GVOBl. S. 102) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. S. 729), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009, enthielt in § 87 Abs. 1 die Regelung, dass Verfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Verfahren nach den bisherigen Vorschriften fortzuführen seien, es sei denn, der Bauherr erkläre gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, dass die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung finden sollen. Das Genehmigungsverfahren wurde mit dem Antrag der Kläger am 28. Mai 2008 eingeleitet, eine Erklärung im Sinne des § 87 Abs. 1 LBauO M-V vom 18. April 2006 in der Fassung der Änderung vom 17. Dezember 2009 haben die Kläger nicht abgegeben. 2. Die Kläger haben aus § 72 Abs. 1 LBauO M-V 2006 keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung unter Zulassung einer Abweichung gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V 2006. Gemäß § 72 Abs. 1 LBauO M-V 2006 ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Dem Bauvorhaben stehen mit den Vorschriften des Abstandflächenrechts gemäß § 6 LBauO M-V öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (a), für die eine Abweichung gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V 2006 nicht zugelassen werden kann (b). Der Senat kann die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens gemäß den §§ 29 ff. BauGB deshalb dahinstehen lassen. a) Die Erteilung der Baugenehmigung scheidet aus, weil die Vorschriften des Abstandsflächenrechts entgegenstehen. Die Vorschriften des Abstandsflächenrechts sind aufgrund des Abweichungsantrags der Kläger Prüfungsgegenstand des streitgegenständlichen Baugenehmigungsverfahrens, §§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 67 Abs. 1 LBauO M-V 2006 (vgl. hierzu Urt. des Senats vom 4. Dezember 2013 – 3 L 143/10 –). Das streitgegenständliche Vorhaben in Gestalt der Änderung eines Wohngebäudes im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V ist genehmigungsbedürftig (§ 59 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V) und im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V 2006 zu prüfen. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V 2006 prüft die Bauaufsichtsbehörde die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB (Nr. 1), beantragte Abweichungen im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 Satz 2 (Nr. 2) sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird (Nr. 3). Das Vorhaben steht nicht mit den Vorschriften des Abstandflächenrechts gemäß § 6 LBauO M-V in Einklang. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Diese müssen auf dem Grundstück selbst liegen, § 6 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V. Die Tiefe der Abstandfläche beträgt 0,4 H, mindestens aber 3 m, wobei das Maß H der Wandhöhe von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand entspricht (§ 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2, Abs. 5 Satz 1 LBauO M-V). Gemäß § 6 Abs. 6 Nr. 1 LBauO M-V bleiben vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände bei der Bemessung der Abstandflächen außer Betracht. Entsprechendes gilt gemäß § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBauO M-V für Vorbauten, wenn sie a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen, b) nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortreten und c) mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben. Gemäß § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 LBauO M-V sind in den Abstandflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandflächen Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m zulässig. Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorhaben der Kläger nicht. Durch die streitgegenständliche Erweiterung des Wohngebäudes wurde die rückwärtige Außenwand von bisher 4,97 m auf nunmehr 6,72 m verlängert. Diese Außenwand hält zum Nachbargrundstück Abstände von 1,44 m bis 2,71 m und damit nicht den in § 6 Abs. 5 S. 1 LBauO M-V vorgeschriebenen Mindestabstand ein. Der Anbau kann nicht gemäß § 6 Abs. 6 LBauO M-V bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben. Es handelt sich nicht um ein vor die Außenwand vortretendes Bauteil wie Gesimse und Dachüberstände im Sinne von § 6 Abs. 6 Nr. 1 LBauO M-V. Ebenso wenig liegt ein abstandflächenrechtlich privilegierter Vorbau gemäß § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBauO M-V vor. Diese Vorschrift betrifft nur Erweiterungen des Gebäudes in Richtung auf diejenige Grundstücksgrenze, zu der die Abstandflächen nicht eingehalten werden (vgl. § 6 Abs. 5 Nr. 2 Buchst. b LBauO M-V: „gegenüberliegende Nachbargrenze“). Zudem kommt eine abstandsflächenrechtliche Privilegierung im Rahmen der Erweiterung eines Bestandsgebäudes nur in Betracht, wenn das Bestandsgebäude selbst die Abstandsflächen einhält oder unter einen Privilegierungstatbestand fällt. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Hinzu kommt, dass die Erweiterung nicht innerhalb der von § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBauO M-V vorgegebenen Maßgrenzen liegt. Der Anbau hat eine Länge von 5,18 m, was einer Länge vor mehr als einem Drittel der Gesamtlänge des Gebäudes von 10,35 m entspricht. Schließlich handelt es sich nicht um ein abstandsflächenrechtlich privilegiertes Vorhaben nach § 6 Abs. 8 LBauO M-V. b) Eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen kann nicht gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V zugelassen werden. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen der Landesbauordnung zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1 LBauO M-V vereinbar sind. Die Abweichungsentscheidung ist von einem Antrag abhängig (§ 67 Abs. 2 LBauO M-V), den die Kläger gestellt hatten. Die Erteilung einer Abweichung von den Vorschriften des Abstandsflächenrechts ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sie setzt allerdings einen Sachverhalt voraus, der von dem der gesetzlichen Regelung der Abstandsflächen zu Grunde liegenden Normalfall in so deutlichem Maß abweicht, dass die strikte Anwendung des Gesetzes zu Ergebnissen führt, die der Zielrichtung der Norm nicht entsprechen. Dabei muss es sich um eine grundstücksbezogene Atypik handeln. § 67 LBauO M-V ist kein Instrument zur Legalisierung gewöhnlicher Rechtsverletzungen (Urt. des Senats vom 4. Dezember 2013 aaO, S. 13 unter Bezugnahme auf OVG Münster, U. v. 29.10.2012 – 2 A 723/11 –, juris Rn. 82 mwN). Diese grundstücksbezogene Atypik kann u.a. in einem außergewöhnlichen Grundstückszuschnitt liegen, der für eine Bebauung, die sich an diesem Standort auch nach der Bebauung der näheren Umgebung als angemessen darstellt, (zu) wenig Raum lässt (OEufach0000000005, Urt. v. 04.12.2013 – 3 L 143/10 –, juris, Rn. 44; Beschl. v. 25.06.2014 – 3 L 218/13 –, juris, Rn. 5). In Betracht kommt aber auch eine aus dem Rahmen fallende Bebauung auf dem Bau- oder dem Nachbargrundstück oder eine besondere städtebauliche Situation (Beschl. des Senats vom 29. Mai 2019 – 3 M 229/18 – NordÖR 2019, S. 519 unter Bezugnahme auf VGH München, Beschl. v. 16.07.2007 – 1 CS 07.1340 –, juris, Rn. 16). Einen Grundsatz, dass die Abstandsflächen überall dort verkürzt werden dürfen, wo sich ein näheres Heranrücken eines Gebäudes an die Grenze und auf dem Nachbargrundstück in tatsächlicher Hinsicht wenig auswirkt, gibt es nicht. Vielmehr müssen auch dann Gesichtspunkte wie besondere Verhältnisse auf dem Baugrundstück oder für das Vorhaben sprechende Gründe hinzukommen (VGH Kassel, Beschl. vom 15. November 2019 – 4 B 1276/19 –, juris, Rn. 6). Gemessen an diesen Maßstäben liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Abweichung nicht vor. Das Vorhabengrundstück weist in seinem Zuschnitt keine atypischen Eigenschaften auf. Es ist insbesondere nicht mit Sprüngen versehen oder hat eine solche Form oder Größe, die für das Bauvorhaben der Kläger zu wenig Raum ließe. Der klägerische Vortrag, das betroffenen Nachbargrundstück könnte weder in naher noch in ferner Zukunft bebaut werden, führt nicht dazu, dass eine grundstücksbezogene Atypik zu bejahen wäre. Ein Ausschluss der Bebauungsmöglichkeit für das Nachbargrundstück lässt sich insbesondere nicht aus der von den Klägern zur Begründung ihrer Auffassung herangezogenen Klarstellungssatzung der Gemeinde P... herleiten. Der Klarstellungssatzung lässt sich keine generelle Aussage der Gemeinde zu einer fehlenden Bebaubarkeit der außerhalb ihres Geltungsbereichs liegenden Flächen im Gemeindegebiet entnehmen. Eine Ausschlusswirkung „nach außen“ kommt ihr nicht zu (vgl. nur Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Okt. 2019, § 34 Rn. 99 m.w.N.). Auch wenn man dies anders sehen wollte, würde es zudem bei einer Bebaubarkeit des Grundstücks in den Grenzen des § 35 BauGB verbleiben. Im Übrigen hat die Gemeinde lediglich Aussagen zu erforderlich werdenden Hochwasserschutzmaßnahmen bei der Verwirklichung von Bauvorhaben in bestimmten Teilgebieten im Geltungsbereich der Klarstellungssatzung getroffen. Wenn das Nachbarflurstück zum streitgegenständlichen Vorhabenflurstück im Entwurf des Flächennutzungsplans der Gemeinde P... (Beschluss Nr. GVPu-0133/19 vom 18.03.2019 über den Vorentwurf und die Auslegung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde P... in der Fassung von 01-2019) als Fläche für Wald und Landwirtschaft (§ 5 Abs. 2 Nr. 9 BauGB) dargestellt ist, folgt daraus nichts Abweichendes: Zum einen befindet sich der Flächennutzungsplan noch im Entwurfsstadium. Darstellungen in einem Flächennutzungsplan können einen die Zulässigkeit baulicher Anlagen hindernden öffentlichen Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB nur darstellen, wenn „Planreife“ vorliegt (vgl. BVerwG Urt. v. 13.03. 2003 – 4 C 3.02, juris, Rn. 31). Daran fehlt es hier. Zum anderen stellen Darstellungen eines Flächennutzungsplans zwar öffentliche Belange dar, die der Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich entgegenstehen (§ 35 Abs. 1 BauGB) bzw. durch dieses beeinträchtigt werden können (§ 35 Abs. 2 BauGB). Jedoch führt die Festlegung entsprechender Flächen nicht zum Ausschluss jeglicher Bebaubarkeit. Die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft in einem Flächennutzungsplan weist dem Außenbereich in der Regel nur die ihm ohnehin nach dem Willen des Gesetzes (§ 35 Abs. 2 und 3 BauGB) in erster Linie zukommende Funktion zu, der Land- und Forstwirtschaft – und dadurch zugleich auch der allgemeinen Erholung – zu dienen (BVerwG, Urt. v. 06.10.1989 – 4 C 28.86 –, juris, Rn. 15 m.w.N.). Ein Ausschluss der Bebaubarkeit im Sinne der Argumentation der Kläger kann – zumindest für privilegierte Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB – nur dann in Betracht kommen, wenn sich dem Flächennutzungsplan über die bloße Funktionszuweisung hinaus konkrete Standortzuweisungen entnehmen lassen (vgl. BVerwG aaO). Eine derartige Planungsabsicht lässt sich jedoch der Begründung des Entwurfs des Flächennutzungsplans der Gemeinde P... nicht entnehmen. Diese beschränkt sich vielmehr auf eine Beschreibung der derzeit bestehenden Struktur landwirtschaftlicher Nutzungen. Auch aus der von den Klägern zur Begründung einer atypischen Grundstückssituation herangezogenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs folgt nichts anderes. Dieses Gericht hat ausgeführt, dass allein die Lage des Nachbargrundstücks im Außenbereich nicht ausreicht, um eine atypische Grundstückssituation zu begründen. Auch die lediglich landwirtschaftliche Nutzung hat es nicht ausreichen lassen. Vielmehr ist das Gericht aufgrund der zusätzlich gegebenen Tatsachen – das Grundstück lag im festgesetzten Überschwemmungsgebiet und wies einen die Bebauung erschwerenden Zuschnitt auf – von einer atypischen Grundstückssituation ausgegangen (VGH München, Urt. v. 15. Dezember 2008 – 22 B 07.143 –, juris, Rn. 40). Mit dieser spezifischen Ausgangssituation ist der streitgegenständliche Sachverhalt nicht vergleichbar. Das zusätzliche Erfordernis des ungünstigen Zuschnitts des Vorhabengrundstücks ist – wie ausgeführt – vorliegend schon nicht gegeben. Zudem liegen die Nachbarflurstücke entgegen der Behauptung der Kläger weder in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet noch in einem zur Festsetzung als Überschwemmungsgebiet vorgesehenen Gebiet, vgl. § 76 WHG. Allein das Erfordernis von Hochwasserschutzmaßnahmen führt nicht zu einem Ausschluss der Bebaubarkeit, zumal das Nachbargrundstück von diesem Erfordernis nach der von den Klägern zur Begründung ihrer Argumentation in Bezug genommenen Klarstellungssatzung nicht betroffen ist. Auf den Umstand, dass die Beigeladenen bzw. deren Rechtsvorgänger den Klägern bei der Errichtung des Vorhabens behilflich waren, kann es vorliegend nicht ankommen, weil vorliegend keine Drittanfechtung der Baugenehmigung streitgegenständlich ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, denn sie haben keine Anträge gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Kläger begehren die Erteilung einer Baugenehmigung unter Zulassung einer Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen für einen bereits errichteten Gebäudeanbau. Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wochenendhaus bebauten Grundstücks in P..., A... Damm ... (Gemarkung P..., Flur 1, Flurstück .../17). Das Flurstück .../17 weist eine Flächengröße von 18.310 m² auf. Das Wochenendhaus steht in der westlichen Ecke des Grundstücks und hielt bereits vor der Erweiterung mit seiner rückwärtigen – nordwestlichen – Außenwand lediglich einen Abstand von zwischen 1,77 m und 2,71 m zu der Grenze zum nordwestlichen Nachbargrundstück ein. Der streitgegenständliche Anbau mit einer Grundfläche von 5,18 m x 1,75 m, der ein Bad/WC und eine Diele umfasst, schließt südwestlich an das Bestandsgebäude an. Die rückwärtige – nordwestliche – Außenwand des Gebäudes wird dadurch von bisher 4,97 m auf 6,72 m verlängert, die westliche Gebäudeecke rückt bis auf 1,44 m an die Grenze zum nordwestlichen Nachbargrundstück heran. Eigentümer des Nachbargrundstücks (Gemarkung P..., Flur 1, Flurstück .../2) sind in Erbengemeinschaft die Beigeladenen. Am 28. Mai 2008 beantragten die Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für die bereits erfolgte Erweiterung des vorhandenen Wochenendhauses, am 15. Juli 2008 zudem die Zulassung einer Abweichung nach § 67 LBauO M-V für den Anbau. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2008 lehnte der Beklagte den Bauantrag sowie den Antrag auf Abweichung ab. Dem Bauantrag stehe § 6 LBauO M-V entgegen. Abstandsflächen seien nicht eingehalten worden. Der Anbau beeinträchtige nachbarliche Belange, da die Nachbarn dem Vorhaben nicht zugestimmt hätten. Eine Genehmigung der Abweichung von § 6 LBauO M-V sei nicht möglich. Es sei ohne Bedeutung, ob und in welchem Umfang der Nachbar durch das Vorhaben in der Nutzung des Nachbargrundstücks beschränkt werde. Verstoße das Bauvorhaben gegen die nachbarschützenden Vorschriften des § 6 LBauO M-V, so liege bereits hierin eine Verletzung des Nachbarn in seinen Rechten, ohne dass zusätzlich eine tatsächliche Beeinträchtigung festgestellt werden müsse. Den am 6. November 2008 eingelegten Widerspruch, den die Kläger nicht weiter begründeten, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2009 zurück. Am 9. April 2009 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Greifswald Klage erhoben. Zur Begründung haben sie unter anderem darauf verwiesen, dass es sich bei dem benachbarten Flurstück .../2 um ein nicht bewirtschaftetes Brachland und somit um kein Nutzland handele. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 6. Oktober 2008 und ihres Widerspruchsbescheides vom 31. März 2009 zu verpflichten, ihnen eine Baugenehmigung entsprechend ihres Antrages vom 5. Juli 2008 sowie die Zulassung einer Abweichung von der Einhaltung der Abstandsfläche zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14. Juli 2010 – 5 A 368/09 – abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das im Außenbereich gelegene, nicht privilegierte Vorhaben sei gemäß § 35 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 7 BauGB unzulässig, weil es die Erweiterung einer vorhandenen Splittersiedlung befürchten lasse und deshalb öffentliche Belange beeinträchtige. Da die Beklagte bereits aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht zum Erlass der beantragten Baugenehmigung verpflichtet werden könne, scheide auch ein Anspruch der Kläger aus, eine Abweichung von der Nichteinhaltung der Abstandsflächen nach § 67 LBauO M-V zuzulassen. Das Urteil ist den Klägern am 2. August 2010 zugestellt worden. Auf den Antrag der Kläger vom 31. August 2010 hat der Senat die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil mit Beschluss vom 3. August 2011 zugelassen. Nach Zustellung dieses Beschlusses an die Kläger am 11. August 2011 und ihrem Fristverlängerungsantrag vom 9. September 2011 haben sie innerhalb der bis zum 11. Oktober 2011 verlängerten Begründungsfrist ihre Berufung am 7. Oktober 2011 begründet. Die Kläger tragen vor, der vormalige Beigeladene zu 1., Herr Dr. E., sei der Onkel der Klägerin und der vormalige Beigeladene zu 2., Herr W.E., der Vater der Klägerin. Diese hätten den Klägern bei der Durchführung der Modernisierungsarbeiten zur Schaffung des Bades mit WC und der Diele manuelle Hilfe geleistet und die Problematik gekannt, dass durch den Anbau möglicherweise die Abstandsflächen auf ihrem Grundstück nicht eingehalten werden. Sie hätten die Kläger nicht darauf aufmerksam gemacht, dass mit ihnen in diesem Zusammenhang eine Regelung getroffen werden müsse. Die Kläger seien deshalb davon ausgegangen, dass die Beigeladenen wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen die Genehmigung zum Anbau erteilen werden. Zudem hätten sich die Beigeladenen inzwischen dahingehend geäußert, dass sie eine Baulasterklärung abgeben würden. Soweit die beantragte Abweichung von den Vorschriften des Abstandsflächenrechts gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V das Vorliegen einer grundstücksbezogenen Atypik erfordere, sei eine solche mit Blick auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Dezember 2008 – 22 B 07.143 – gegeben. Das Nachbargrundstück sei weder derzeit für eine Bebauung vorgesehen noch sei für die Zukunft eine Bebaubarkeit zu erwarten, da es im Entwurf des Flächennutzungsplans der Gemeinde P... (Beschluss Nr. GVPu-0133719 vom 18. März 2019 über den Vorentwurf und die Auslegung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde P... in der Fassung von 01-2019) als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt worden sei. Die Kläger beantragen sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. Juli 2010 – 5 A 368/09 – zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Oktober 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2009 zu verpflichten, den Klägern die Baugenehmigung entsprechend ihres Antrages vom 5. Juli 2008 unter Zulassung einer Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen zu erteilen. Der Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte trägt vor, die Geringfügigkeit der Erweiterung sei unerheblich, wenn mit der Erweiterung drittschützende Normen wie hier das Abstandsflächenrecht gemäß § 6 LBauO M-V verletzt würden. Eine Belastung durch nachbarliche Abstandsflächen müsse der Eigentümer eines gegenwärtig nicht bebauten Grundstücks nur dann hinnehmen, wenn dieses – soweit absehbar – auch in Zukunft nicht bebaut werden dürfe. Die Tatsache, dass die Planung der Gemeinde das Nachbargrundstück gegenwärtig nicht zur Bebauung vorsehe, schließe die Bebaubarkeit in Zukunft nicht aus. Ein Grundstück könne aus rechtlichen Gründen dann nicht bebaut werden, wenn auf Grund besonderer rechtlicher Umstände anzunehmen sei, dass auf ihm nicht nur gegenwärtig, sondern auf nicht absehbare Zeit – auf Dauer – abstandsflächenpflichtige Anlagen nicht errichtet werden dürfen. Dem Vorhaben stehe wegen der Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung § 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB entgegen. Die bauliche Erweiterung des Bungalows stelle eine Erweiterung der Splittersiedlung dar. Auch wenn die Bebauung nach „innen“ vorgenommen werde, sei die Beurteilung der Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich isoliert zu betrachten, das heißt unabhängig von der Umgebungsbebauung. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Nachdem der ursprüngliche Beigeladene zu 2., Herr W. E., am 6. Dezember 2012 verstorben war, sind seine Erben Frau E., Herr E. und Frau E. (nunmehr G.) in Erbengemeinschaft als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2013 sind diese an Stelle des bisherigen Beigeladenen zu 2. beigeladen worden. Nachdem der ursprüngliche Beigeladene zu 1., Herr Dr. E., am 7. September 2016 verstorben war, sind seine Erben Herr Wu. E., Herr D. E. und Frau E. E. in Erbengemeinschaft als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden. Ausweislich eines Grundbuchauszugs vom 23. Januar 2019 ist gemäß Erbschein vom 8. Oktober 2018 die Erbfolge nach E. E. eingetreten; als Erben sind im Grundbuch Herr Wu. E. und Herr D. E. eingetragen. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2019 sind Herr Wu. E. und Herr D. E. an Stelle des bisherigen Beigeladenen zu 1. beigeladen worden. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.