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Urteil

5 A 766/25

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2025:1125.5A766.25.00
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Leitsätze
1. Es ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn eine kommunale Zweitwohnungssteuersatzung den Mietwert der Zweitwohnung als Steuermaßstab festlegt und diesen (Steuer-) Wert satzungsrechtlich bestimmt. 2. Eine Zweitwohnungssteuersatzung, die zur Bestimmung des durch die Satzung festgelegten Steuermaßtabs „Mietwert der Zweitwohnung“ lediglich vorsieht, dass dieser Wert „anhand des zuletzt aktualisierten und verfügbaren Mietwert-Kalkulators bestimmt wird, den die für die betreffende Gemeinde zuständige Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse bereitstellt“, genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher leisten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn eine kommunale Zweitwohnungssteuersatzung den Mietwert der Zweitwohnung als Steuermaßstab festlegt und diesen (Steuer-) Wert satzungsrechtlich bestimmt. 2. Eine Zweitwohnungssteuersatzung, die zur Bestimmung des durch die Satzung festgelegten Steuermaßtabs „Mietwert der Zweitwohnung“ lediglich vorsieht, dass dieser Wert „anhand des zuletzt aktualisierten und verfügbaren Mietwert-Kalkulators bestimmt wird, den die für die betreffende Gemeinde zuständige Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse bereitstellt“, genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, weil das Verfahren trotz des Todes des ursprünglichen Klägers nicht nach § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 239 Abs. 1, 246 Abs. 1 ZPO unterbrochen war. Die Anwendbarkeit der Vorschriften im Verwaltungsprozess ist allgemein anerkannt (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29. Januar 2020 - 3 L 172/10 -, juris Rdnr. 28). Nach diesen Vorschriften tritt im Falle des Todes einer durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen Partei - hier des ursprünglichen Klägers - eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein, wenn eine solche Unterbrechung durch den Prozessbevollmächtigten nicht beantragt wird (BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1998 - 7 B 248/98 -, juris Rdnr. 2; BVerwG Beschluss vom 24. Mai 1988 - 4 CB 12/88 -, juris Rdnr. 10 jeweils zum unvertretenen Beteiligten). Vorliegend war der ursprüngliche Kläger durch den aus dem Rubrum ersichtlichen Rechtsanwalt der Kläger als Prozessbevollmächtigten - ausgewiesen durch ordnungsgemäße Bevollmächtigung (vgl. Bl. 93 der Akte des Berufungszulassungsverfahrens) - seit Beginn des Berufungszulassungsverfahrens vertreten. Der Rechtsanwalt ist insoweit Prozessbevollmächtigter im Sinne des § 173 VwGO in Verbindung mit § 246 ZPO (BGH, Beschluss vom 10. Februar 1999 - XII ZR 81/98 - BeckRS 1999, 30046390; Saenger, ZPO, 10. Aufl. 2023, § 246 Rdnr. 3 m.w.N.). Der Prozessbevollmächtigte hat auch ausdrücklich im Zulassungsverfahren klargestellt, keinen Unterbrechungsantrag gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 239 Abs. 1, 246 Abs. 1 ZPO stellen zu wollen (Bl. 100 f. der Akte des Berufungszulassungsverfahrens). Er teilte mit, wer die Erben des Verstorbenen seien und hat sodann schriftsätzlich weiterverhandelt. Aufgrund dessen sind die Erben als Rechtsnachfolger nunmehr Prozesspartei bzw. Beteiligte geworden (BGH; Urteil vom 8. Februar 1992 - II ZR 62/92 -, juris Rdnr. 11). Das Rubrum war entsprechend anzupassen. II. Die rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 7. Mai 2021 ist zwar zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, denn die erhobene Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der streitgegenständliche Zweitwohnungssteuerbescheid vom 19. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagten war es verwehrt, die streitgegenständliche Zweitwohnungssteuer auf der Grundlage von § 7 Hess. KAG in Verbindung mit §§ 1, 2, 4, 5, 7 ZwStS zu erheben. Denn der in § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ZwStS festgelegte Steuermaßstab für die Bemessung der Zweitwohnungssteuer verstößt gegen höherrangiges Recht und ist nichtig, was im Übrigen zur Gesamtnichtigkeit der Zweitwohnungssteuersatzung führt. Grundsätzlich steht den Städten und Gemeinden das Besteuerungsrecht für eine Zweitwohnungssteuer aufgrund einer zu erlassenden Satzung zu. Es ist in der Rechtsprechung insoweit anerkannt, dass eine Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Hess. KAG erhoben werden kann (im Einzelnen Hess. VGH, Urteil vom 23. November 2005 - 5 UE 1546/05 -, juris Rdnr. 21 m.w.N.). Es ist zudem geklärt, dass die Zweitwohnungssteuer nicht mit einer Bundessteuer gleichartig ist. Das gilt zunächst für die Einkommensteuer. Denn die Einkommensteuer und die Zweitwohnungssteuer schöpfen verschiedene Quellen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit aus. Während die Einkommensteuer auf der Einkommenserzielung beruht und demzufolge nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung die einzelnen Vorgänge der Einkommenserzielung einschließlich der sie mindernden Tatbestände in den Blick nimmt, liegt der Zweitwohnungssteuer die Einkommensverwendung zugrunde (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, juris Rdnr. 85; BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2004 - 10 C 2.04 -, juris Rdnr. 24 ff.). Entsprechendes gilt für das Verhältnis von Zweitwohnungssteuer und Vermögenssteuer. Steuergegenstand ist bei der Vermögenssteuer eine Einnahmequelle, die potentielle Ertragskraft des Vermögens, bei der Zweitwohnungssteuer dagegen das „Innehaben einer Zweitwohnung als Form der Einkommensverwendung“ (im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1989 - 8 B 86.88 -, juris Rdnr. 4, Beschluss vom 21. März 2007 - 10 BN 4.06 -, juris Rdnr. 4). Der nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ZwStS festgelegte Steuermaßstab zur Bemessung der Zweitwohnungssteuer durfte von der Beklagten nicht verwendet werden. Die Regelungen verstoßen in der vorliegenden Form gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG resultierende Bestimmtheitsgebot und die im Abgabenrecht geltende Normenklarheit. Gemäß § 4 Abs. 1 ZwStS bemisst sich die Steuer nach dem jährlichen Mietwert der Wohnung. Als Mietwert gilt nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ZwStS die jährliche Miete, die im Jahr für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Dabei wird gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 ZwStS der Mietwert der Zweitwohnung nach dem vom Gutachterausschuss ermittelten üblichen Entgelten unter Berücksichtigung der Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage anhand des zuletzt aktualisierten und verfügbaren Mietwert-Kalkulators bestimmt, den die für die Beklagte zuständige Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse bereitstellt. Der „Mietwert der Zweitwohnung“ kann ein tauglicher Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Steuer sein (Hess VGH, Urteil vom 23. November 2005 - 5 UE 1546/05 -, juris Rdnr. 22; zuletzt Bay. VGH, Beschluss vom 5. März 2020 - 4 ZB 19.1883 -, Rdnr. 5). Denn Belastungsgrund einer kommunalen Zweitwohnungssteuer ist der finanzielle Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers, den dieser für das Innehaben der Zweitwohnung betreibt. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist insoweit ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (vgl. im Einzelnen auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 1 BvR -, juris Rdnr. 39; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 24. April 2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rdnr. 107 m.w.N.). Dem kommunalen Satzungsgeber steht bei der Ausgestaltung der Zweitwohnungssteuer ein weitreichender Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes und des Steuermaßstabes zu. Auch wenn bei der Erhebung der Zweitwohnungssteuer die Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen zu beachten ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG), zwingt der Charakter der Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer die steuererhebende Gemeinde nicht, den vom Steuerpflichtigen getätigten Aufwand in jedem einzelnen Fall konkret zu ermitteln. Ebenso wie der Steuertatbestand allein auf das Innehaben einer Zweitwohnung wegen der darin regelmäßig zum Ausdruck kommenden besonderen Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners und seines hierfür vermutlich betriebenen Aufwands abstellen darf, kann auch der Umfang dieses Aufwands, an den ein gestaffelter Steuermaßstab anknüpft, nach äußerlich erkennbaren Merkmalen der Zweitwohnungsnutzung pauschalierend bestimmt werden (BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, juris Rdnr. 54; BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 - 9 C 3.02 -, juris Rdnr. 21 f.; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 9. Oktober 2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rdnr. 92). Dabei ist zu berücksichtigen, dass kommunale Steuersatzungen in der Regel eine Vielzahl von Vorgängen betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerlichen Folgen knüpfen, (notwendigerweise) typisieren und dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Die sich hierdurch ergebende wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr dürfen die steuerlichen Vorteile der Typisierung nicht außer Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen. Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (vgl. zum Ganzen auch BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 529/09 -, juris Rdnr. 36; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2015 - 9 C 23/14 -, juris Rdnr. 32 m.w.N.). Bei der Aufwandssteuer ist der kommunale Entscheidungsspielraum zudem dadurch begrenzt, dass der gewählte Steuermaßstab einen zumindest lockeren Bezug zu dem mit dem Innehaben einer Zweitwohnung verbundenen Aufwand aufweisen und dessen Erfassung wenigstens wahrscheinlich machen muss (BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 9 C 2.20 -, juris Rdnr. 10; Nds. OVG, Beschluss vom 20. Oktober 2021 - 9 ME 146/21 -, juris Rdnr. 31; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 9. Oktober 2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rdnr. 93; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 24. April 2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rdnr. 110 f. m.w.N.). Die Anknüpfung an den Mietwert der Wohnung vermag den geforderten Zusammenhang grundsätzlich herzustellen (i.d.S. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 9 C 2.20 -, juris Rdnr. 10). Im Falle einer selbstgenutzten Zweitwohnung - ggf. in Form einer Ferienwohnung - kann tauglicher Anknüpfungspunkt für den besteuernden Aufwand der in der Selbstnutzung angelegte Verzicht auf erzielbare Mieteinnahmen sein (Nds. OVG, Beschluss vom 20. Oktober 2021 - 9 ME 146/21 -, juris Rdnr. 32; Bay. VGH, Beschluss vom 4. April 2006 - 4 N 04.2798 -, juris Rdnr. 70 f.). Ausgehend von diesen Maßstäben ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der kommunale Satzungsgeber unter Beachtung der zulässigen Typisierung eine eigene Definition des Mietwerts in seiner Satzung bestimmt und dabei Grundlagen für eine sachgerechte Ermittlung der Miete vorgibt. Das Bestimmtheitsgebot verlangt jedoch vom Normgeber, Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Der Normgeber braucht dabei zwar nicht jede einzelne Frage zu entscheiden und ist hierzu angesichts der Vielgestaltigkeit der zu erfassenden Vorgänge oft nicht in der Lage. Die bloße Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift nimmt ihr deshalb noch nicht die rechtsstaatlich notwendige Bestimmtheit (BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 -, juris Rdnr. 124; BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2006 - 8 BN 3.05 -, juris Rdnr. 18). Normen müssen jedoch die Tätigkeit der Verwaltung inhaltlich bestimmen und dürfen sich nicht darauf beschränken, allgemein gehaltene Grundsätze aufzustellen und es damit dem Ermessen der Verwaltung überlassen, die Grenzen der Freiheit im Einzelnen zu bestimmen (BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2006 - 8 BN 3.05 -, juris Rdnr. 18). Verbleibende inhaltliche Ungewissheiten dürfen mithin im konkreten Anwendungsfall nicht so weit gehen, dass die Vorhersehbarkeit des Verwaltungshandelns gefährdet ist. Das insbesondere im Abgabenrecht bedeutsame verfassungsrechtliche Gebot der Bestimmtheit und der Normenklarheit verlangt insoweit, dass Abgaben begründende Tatbestände einschließlich der Bemessungsgrundlagen nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß so bestimmt gefasst und begrenzt sind, dass die Abgabenlast für den Abgabenpflichtigen voraussehbar und berechenbar ist (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1989 - 2 BvR 436/88 -, juris Rdnr. 15; Hess. VGH, Urteil vom 23. November 2005 - 5 UE 1546/05 -, juris Rdnr. 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. April 1993 - 22 A 3850/92 -, juris Rdnr. 26; zuletzt Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 9. Oktober 2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rdnr. 101 m.w.N.). Ob dies auch die Möglichkeit der exakten Vorausberechnung der Abgabe einschließt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (ablehnend Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 7. Februar 2013 - 4 KN 1/12 -, juris Rdnr. 121). Der Abgabentatbestand muss den Normadressaten in die Lage versetzen, die Norm verstehen zu können und er muss von den Verwaltungsbehörden ohne Willkür gehandhabt werden können. Der Norminhalt hat eine eindeutige, unmissverständliche und ohne weiteres nachvollziehbare Regelungsaussage zu treffen, die insbesondere nicht in sich widersprüchlich ist (Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 9. Oktober 2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rdnr. 101; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. März 2004 - 12 A 11962/03.OVG -, juris Rdnr. 17). Insoweit muss eine Abgabensatzung für alle in Betracht kommenden Anwendungsfälle insbesondere die Bemessung der Abgabe klar und berechenbar regeln und darf nicht eine wesentliche Maßstabsbestimmung der Entscheidung im Einzelfall überlassen (Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 9. Oktober 2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rdnr. 101; Sächsisches OVG, Urteil vom 14. Februar 2018 - 5 A 598/15 -, juris Rdnr. 31; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. September 2011 - 2 S 1202/10 -, juris Rdnr. 36). Das Bestimmtheitsgebot stellt dabei keine einheitlichen, in gleicher Weise für alle Abgaben geltende Voraussetzungen auf. Vielmehr ist der Grad der von Verfassungs wegen geforderten Regelungsbestimmtheit sowohl von der Eigenart des geregelten Sachverhalts und den jeweiligen (Grundrechts-) Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen als auch von der Art und Intensität des zugelassenen behördlichen Eingriffs abhängig (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2013 - 3 C 8.12 -, juris Rdnr. 15). Den vorstehenden Anforderungen wird die Regelung zur Festlegung des Mietwerts als Steuermaßstab in § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ZwStS nicht vollständig gerecht. Ausgangspunkt der Bemessung der Zweitwohnungssteuer ist nach § 4 Abs. 1 ZwStS der „jährliche Mietwert“. Die Satzung selbst regelt hier aber nicht hinreichend klar, wie sich der Mietwert ermitteln lässt. Insoweit wird auch durch die Angabe in § 4 Abs. 2 UAbs. 1 ZwStS keine entsprechende Normklarheit vermittelt. In der Vorschrift wird zwar bestimmt, dass als Mietwert die übliche Miete gilt, die im Jahr für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt werde. Gleichwohl lässt sich hieraus nicht ableiten, auf welchen Mietwert sich die Satzung stützt. Ohne nähere Bestimmung könnte der Mietwert - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - tatsächlich die Nettomiete (Miete ohne Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung und ohne Elektrizität), die Bruttokaltmiete (Miete einschließlich der Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung mit Ausnahme der Heizkosten und ohne Elektrizität), die Bruttowarmmiete (Miete mit Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung und Elektrizität), gegebenenfalls die Jahresrohmiete im Sinne des § 79 BewG a.F. oder möglicherweise eine andere Mischform des Mietbegriffs zugrunde legen. Auch wenn die Satzung bei der Berechnung des Mietwerts die Art der Räume, die Lage und die Ausstattung berücksichtigt und sie auch wichtige Kriterien zur Bestimmung des Mietpreises sein mögen, ist der Berechnungsmodus des Steuermaßstabes für den Abgabepflichtigen in Ermangelung einer klaren Bestimmung, ob mit dem Mietwert die Netto- oder Bruttomiete oder eine Mischform beschrieben wird, aus der Satzung heraus nicht nachvollziehbar. Der Begriff des Mietwerts wird auch nicht durch § 4 Abs. 2 UAbs. 2 ZwStS hinreichend bestimmbar. Auch mithilfe des in der Vorschrift angebrachten Hinweises auf die Berechnung gemäß der von dem Gutachterausschuss ermittelten üblichen Entgelte für Wohnraum anhand des Mietwert-Kalkulators, den die für die Beklagte zuständige Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse bereitstellt, kann der Begriff des „Mietwerts“ nicht mit der hinreichenden Eindeutigkeit ausgelegt werden. Denn trotz des Hinweises auf den Mietwert-Kalkulator und einige durch den Gutachterausschuss berücksichtigte Aspekte stellt die Satzung nach ihrem Wortlaut nicht klar, von welcher Bezugsgröße der Miete („Brutto- oder Nettomiete“) ausgegangen wird. Die Grundlage der Berechnung wird insoweit nicht selbst durch die Satzung normiert, sondern erst durch den Mietwert-Kalkulator dargestellt. Vorliegend kann der Mietwert-Kalkulator aber nicht als taugliches Auslegungsinstrument für den satzungsrechtlichen Begriff des Mietwerts („Brutto- oder Nettomiete“) herangezogen werden. Aus dem von den Klägern in Bezug genommenen Merkblatt geht zwar - allerdings ohne Benennung des Begriffs „jährlicher Mietwert“ - hervor, dass der Mietwert-Kalkulator bei der Berechnung der Wohnraummiete die Nettokaltmiete zugrunde legt. Dennoch vermag auch die Angabe im Mietwert-Kalkulator den Satzungsmangel, namentlich den Begriff des Mietwerts nicht in der Satzung selbst geregelt zu haben, nicht zu heilen. Denn die Erläuterungen zum Mietwert-Kalkulator sind trotz des Hinweises in § 4 Abs. 2 UAbs. 2 ZwStS weder Bestandteil der Satzung geworden noch genügt die Ausgestaltung der Vorschrift, um ausreichende Rechtssicherheit zu erzeugen. Die Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass in Satzungen Verweise, auch dynamische Verweise, auf andere Rechtsnormen oder Verlautbarungen öffentlicher Stellen zulässig sein können (Hess. VGH, Urteil vom 25. April 2012 - 5 A 2112/11 -, juris Rdnr, 29; Hess VGH, Urteil vom 23. November 2005 - 5 UE 1546/85 -, juris Rdnr. 22). Zumindest muss es aber für den Betroffenen - hier für den Abgabenpflichtigen - klar erkennbar sein, welche Vorschriften oder öffentlichen Verlautbarungen im Einzelnen für ihn gelten sollen. Um dem Gebot der Rechtssicherheit zu genügen, muss die Verlautbarung, soweit sie in Bezug genommenen wurde, für den Abgabepflichtigen zugänglich und ihrer Art nach für amtliche Anordnungen geeignet sein. Der Abgabepflichtige muss sich verlässlich und ohne erhebliche Schwierigkeiten Kenntnis vom Inhalt solcher Regelungen verschaffen können. Dabei darf die Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 -, juris Rdnr. 20; BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21.10 -, juris Rdnrn. 10 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - 2 B 17.543 -, juris Rdnr. 40; Bennemann, in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Stand März 2025, § 5 HGO Rdnr. 247). Welche Anforderungen an die Möglichkeit, sich vom Norm- beziehungsweise Verlautbarungsinhalt zuverlässig Kenntnis zu verschaffen, zu stellen sind oder in welchen Fällen dies unzumutbar erschwert wird, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Nach den hier maßgeblichen Umständen genügt der Hinweis in § 4 Abs. 2 UAbs. 2 ZwStS nicht den Anforderungen. In der Satzung selbst findet sich kein Hinweis auf ein entsprechendes Informationsblatt zum Mietwert-Kalkulator oder seiner Funktionsweise. Zudem fehlt in der Satzung jeglicher Hinweis auf eine entsprechende Fundstelle, wie beispielsweise die Abrufbarkeit des Mietwert-Kalkulators im Internet. Selbst wenn der Abgabepflichtige den Mietwert-Kalkulator im Internet mittels Recherche findet, wird er auf eine Seite der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation geleitet (Abruf des Mietwert-Kalkulators über die Internet-Suche von „www.google.de“ vom 26. November 2025); das gilt auch für die von der Beklagten schriftsätzlich angegebene Internetadresse. Dort wird der Mietwert-Kalkulator als „Mietwert-Kalkulator Hessen (MiKa)“ geführt. Schon wegen des fehlenden direkten Hinweises auf die Beklagte auf der Internetseite und auch der anders lauten Bezeichnung in § 4 Abs. 2 UAbs. 2 ZwStS kann sich der Abgabepflichtige nicht sicher sein, dass es sich um den Mietwert-Kalkulator handelt, der durch die für den Beklagten zuständige Geschäftsstelle des Gutachterausschusses bereitgestellt wird, mithin um den Mietwert-Kalkulator, den die Zweitwohnungssteuersatzung beschreibt. Eine diesbezügliche eindeutig nachvollziehbare Erläuterung findet sich auf der Internetseite nicht. Dem - als Maßstab dienenden - durchschnittlich gut informierten Abgabenpflichtigen müssen sich überdies nicht ohne weiteres die Kompetenzen und Zuständigkeiten von öffentlichen Stellen und deren Zusammenarbeit mit ihren Sachverständigen erschließen. Soweit in § 4 Abs. 2 UAbs. 2 ZwStS auf die Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse hingewiesen wird, fehlen schon sämtliche Angaben zur Erreichbarkeit, zumindest die (Ansässigkeits-) Adresse, wo gegebenenfalls in zumutbarer Weise Einsicht in den Mietwert-Kalkulator genommen werden könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse, die für die Beklagte zuständig ist, keinen eigenen, separaten Internetauftritt hat und unklar ist, wo diese geschäftsansässig ist. Sofern sich die Beklagte auf Verlautbarungen von öffentlichen Stellen bezieht, deren allgemeine Bekanntheit nicht vorausgesetzt werden kann, hat sie auch die Fundstelle oder gegebenenfalls die Bezugsmöglichkeit der Verlautbarung in eindeutiger Weise anzugeben. Den Anforderungen könnte sie auch grundsätzlich dadurch genügen, dass sie die Informationen bei ihr selbst zugänglich macht (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21/10 -, juris Rdnr. 13; Bennemann, in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Stand März 2025, § 5 HGO Rdnr. 247). Da weder Fundstellen noch Möglichkeiten zur Einsichtnahme in den Mietwert-Kalkulator konkret benannt wurden, ermangelt es der Satzungsvorschrift an der notwendigen Normenklarheit und Transparenz im zuvor dargelegten Sinn. Unter Berücksichtigung der durch die Satzung notwenigerweise herzustellende Voraussehbarkeit der Belastung ist es nicht Sache des Abgabepflichtigen, ohne (greifbare) Anhaltspunkte externe Verlautbarungen recherchieren zu müssen. Insoweit ändert an dieser Beurteilung auch der Hinweis der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nichts, dass der Abgabepflichtige bei der Beklagten anrufen könne, um weitere Informationen zu erhalten. Abgesehen davon, dass für den Abgabepflichtigen nicht klar ist, wen er bei der Beklagten kontaktieren soll, ist es auch nicht Aufgabe des Abgabepflichtigen, etwa durch telefonische Recherche Zuständigkeiten zu klären und zu ermitteln, wer Informationen erteilen könnte. Das klarzustellen, ist Aufgabe der Beklagten. Zudem bleibt unklar, wie der im Internet abrufbare Mietwert-Kalkulator der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation die in § 4 Abs. 2 UAbs. 2 ZwStS angegebenen Kriterien „Art“, „Größe“, „Beschaffenheit“ und „Lage“ der Zweitwohnung in seiner Berechnung berücksichtigt. Ausweislich des von der Beklagten dem Abgabepflichtigen angebotenen Steuererklärungsformulars (vgl. Bl. 1 ff. der Behördenakte - Beh.-Akte -) wird nach den Kategorien „Art“, „Baujahr“, Grundfläche/Wohnfläche“ und „Ausstattung“ unterschieden, wobei die Kategorie „Ausstattung“ in die Unterpunkte „Außenwände“, „Dach“, „Fenster, Außentüren“, „Innenwände, Innentüren“, „Decken, Treppen“, „Fußböden“, „Sanitär“, „Heizung“ und „Sonstiges“ aufgeschlüsselt ist. Die Ausstattungsmerkmale werden in eine Matrix eingetragen (vgl. Bl. 6 der Beh.-Akte) und bei Eingabe in den Mietwert-Kalkulator bewertet. Welchen Einfluss die Ausstattungsmerkmale auf den Mietwert haben bzw. welche Gewichtung im Einzelnen vorgenommen wird, bleibt auf den ersten Blick intransparent. Der Hinweis der Beklagten auf die Senatsentscheidung vom 23. November 2005 - 5 UE 1546/05 - vermag nicht durchzugreifen. Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem die Satzung, durch die auf den Verbraucherpreisindex verwiesen wurde, bereits selbst den Berechnungsmodus für den Steuermaßstab vorgab. Ausgangspunkt für die gemäß dem Verbraucherpreisindex anzupassende Miete war die Jahresrohmiete. Der Begriff der Jahresrohmiete war durch den seinerzeit geltenden § 79 BewG a.F. gesetzlich definiert. Im vorliegenden Streitfall wird die Berechnungsmethodik gerade nicht durch die Satzung bestimmt. Der Hinweis der Beklagten auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Gießen (Urteile vom 12. April 2022 - 8 K 2420/21.GI -, juris und vom 7. März 2023 - 8 K 1172/22.GI -, juris) greift ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht Gießen hat in beiden Verfahren entschieden, dass der Mietwert-Kalkulator der Hessischen Ämter für Bodenmanagement und Geoinformation generell als (Schätz-) Instrument für die Ermittlung des Mietwerts hinsichtlich der Zweitwohnungssteuer geeignet ist (VG Gießen, Urteile vom 12. April 2022 - 8 K 2420/21.GI -, juris Rdnrn. 41, 48 und vom 7. März 2023 - 8 K 1172/22.GI -, juris Rdnr. 60). Diese Einschätzung mag grundsätzlich zutreffen. Die hier streitgegenständliche Satzung regelt jedoch eindeutig, dass der Mietwert (vorrangig) nach dem Mietwert-Kalkulator zu bestimmen ist, den die für die Beklagte zuständige Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse bereitstellt (vgl. § 4 Abs. 2 UAbs. 2 ZwStS). Erst, wenn hiernach ein Mietwert nicht festgestellt werden kann, schätzt die Beklagte den Mietwert (vgl. § 4 Abs. 3 ZwStS). Insoweit lässt sich aus den Grundsätzen aus den Urteilen des Verwaltungsgerichts Gießen für die hier interessierende Streitfrage nichts ableiten. Auch der Hinweis auf die Rechtsprechung des hessischen Finanzgerichts (Urteil vom 13. Oktober 2014 - 4 K 1082/14 - n.v.) kann der Berufung der Beklagten nicht zum Erfolg verhelfen. Das Hessische Finanzgericht hat entschieden, dass eine vom Finanzamt angesetzte Vergleichsmiete unter Anwendung des Mietwert-Kalkulators grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (vgl. Nr. 2.3 der mittlerweile außer Kraft getretene Rundverfügung der OFD Frankfurt am Main vom 22. Januar 2015 - S 2253 A-85-St 227 -, juris). Selbst wenn die Finanzverwaltung für einkommensteuerliche Zwecke auf den Mietwert-Kalkulator zurückgreifen sollte, lässt sich für den Streitfall nichts daraus ableiten. Denn im Einkommensteuerrecht sind sämtliche Grundlagen für die Berechnung des zu versteuernden Einkommens für Zwecke der Berechnung der Einkommensteuer durch das Gesetz dargestellt (vgl. insbesondere § 2 EStG). Das ist im Streitfall - wie zuvor dargelegt - gerade nicht gegeben. Ob die Satzungsnorm - wie das Verwaltungsgericht ausführt - auch gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) verstößt, weil der Begriff des Mietwerts auch durch die Gutachterausschüsse im Rahmen des Mietwert-Kalkulators ohne Zustimmung des Gemeinderats geändert werden könnte, bedarf mit Blick auf die bereits fehlende Bestimmtheit der Norm vorliegend keiner Entscheidung (kritisch zur Möglichkeit der Übertragung von Entscheidungen auf ein Expertengremium Bennemann, in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Stand März 2021, § 50 HGO Rdnr. 33 m.w.N.; ders., in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Stand März 2025, § 5 HGO Rdnr. 251). Die Festsetzung der streitgegenständlichen Zweitwohnungssteuer rechtfertigt sich auch nicht aufgrund der durch § 4 Abs. 3 ZwStS eingeräumten Schätzbefugnis. Abgesehen davon, dass die Beklagte schon keine Schätzung im Sinne der Vorschrift vorgenommen hat, sondern die Miete über den Mietwert-Kalkulator nach § 4 Abs. 2 ZwStS ermittelt hat (vgl. Bl. 5, 6 und 9 der Beh.-Akte), verstößt auch § 4 Abs. 3 ZwStS gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und ist somit unanwendbar. § 4 Abs. 3 ZwStS normiert, dass die Beklagte den Mietwert schätzen darf, soweit er nach § 4 Abs. 2 ZwStS nicht bestimmt werden kann. Allerdings wird der Begriff des Mietwerts auch hier nicht weiter definiert und es bleibt insoweit unklar, welche Bezugsgröße für steuerliche Zwecke zu schätzen sein soll. Der im Rahmen der Satzung nicht auslegbare Begriff des Mietwerts genügt - wie zuvor dargelegt - nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Norm und damit nicht den Anforderungen der notwendigen Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der Abgabe. Eine Grundlage zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zum Zwecke der Festsetzung der Zweitwohnungssteuer folgt auch nicht aus § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) Hess. KAG in Verbindung mit § 162 AO. Nach diesen - neben § 4 Abs. 3 ZwStS anwendbaren - Vorschriften hat die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, zwar die Grundlagen zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann (zur Schätzung aufgrund der formalgesetzlichen Grundlage neben satzungsrechtlichen Grundlagen: Senatsbeschlüsse vom 11. März 2025 - 5 B 1437/24 -, juris Rdnr. 42 und vom 12. November 2025 - 5 B 1939/25 -, juris Rdnr. 9; ferner Nds. OVG, Urteil vom 28. Februar 2018 - 9 LC 217/16 -, juris Rdnr. 59; Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 5. Februar 1999 - 2 M 36/98 -, juris Rdnrn. 4 ff. zum jeweiligen Landesrecht). Die Befugnis kann vorliegend aber schon deshalb nicht eröffnet sein, weil die Zweitwohnungssteuersatzung - wie zuvor dargelegt - den Steuermaßstab, mithin die Frage danach, welche Größe genau zu schätzen ist (Brutto- oder Nettomiete), nicht hinreichend bestimmt. Schon deshalb könnte eine Schätzung ihr Ziel, eine möglichst gleichmäßige Festsetzung von Abgaben zu verfolgen und dabei dem wahren Sachverhalt möglichst nahe zu kommen (dazu Senatsbeschlüsse vom 11. März 2025 - 5 B 1437/24 -, juris Rdnr. 44 und vom 12. November 2025 - 5 B 1939/25 -, juris Rdnr. 13 m.w.N.), nicht erreichen. Der in der Satzung angelegte fehlerbegründende Umstand, dass der Begriff des Mietwerts in § 4 ZwStS nicht hinreichend bestimmt ist, führt nach dem grundsätzlich auch für fehlerhafte Satzungen geltenden Rechtsgedanken von § 139 BGB zur Unwirksamkeit der gesamten Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten (vgl. zur Anwendung des § 139 BGB auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2017 - OVG 9 N 109.14 -, juris Rdnr. 24). Die Entscheidung, ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zur Nichtigkeit einzelner Vorschriften führt, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ab, ob die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-) Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann, dass er das Regelungswerk auch ohne den nichtigen Teil erlassen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2012 - 9 B 80/11 -, juris Rdnr. 11; BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 C 74.10 -, juris Rdnr. 28; BVerwG, Beschluss vom 28. August 2008 - 9 B 40.08 -, juris Rdnr. 13 m.w.N.). Ohne die abschließende Festlegung eines Steuermaßstabs in der Zweitwohnungssteuersatzung verbleibt keine mit dem höherrangigen Recht vereinbare (Rest-) Regelung, denn eine solche Satzung würde schon nicht die Anforderungen des § 2 Satz 2 Hess. KAG erfüllen, der die Festlegung eines Abgabenmaßstabs fordert. Es darf davon ausgegangen werden, dass es nicht dem Willen der Beklagten entsprach, eine solche rechtswidrige Satzung zu beschließen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, da das Rechtsmittel der Beklagten keinen Erfolg hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben. Die Beteiligten streiten über die Festsetzung einer Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2020. D. (ursprünglicher Kläger) wohnte in der M.-straße, E.. Er war zugleich im Jahr 2020 Eigentümer einer etwa 40 m2 großen Wohnung in der Liegenschaft unter der Adresse C.-straße, S. (Ortsteil J.). Diese Wohnung nutzte er nach eigenen Angaben als Wochenend- beziehungsweise Ferienwohnung. D. ist am xy. Juli 2022 verstorben. Die im Rubrum benannten Kläger und Berufungsbeklagten sind seine Erben. Die Gemeindevertretung der Beklagten beschloss am 12. Dezember 2019 eine (neue) Satzung über die Erhebung von Zweitwohnungssteuern (Zweitwohnungssteuersatzung/ZwStS). Die Satzung wurde am 19. Dezember 2019 veröffentlicht und trat am 1. Januar 2020 in Kraft. Im Rahmen der Zweitwohnungssteuersatzung bestimmt § 4 ZwStS zum Steuermaßstab: „(1) Die Steuer bemisst sich nach dem jährlichen Mietwert der Wohnung. (2) Als Mietwert gilt die übliche Miete, die im Jahr für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Der Mietwert der Zweitwohnung wird nach den vom Gutachterausschuss ermittelten üblichen Entgelten unter Berücksichtigung der Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage anhand des zuletzt aktualisierten und verfügbaren Mietwert-Kalkulators bestimmt, den die für die Gemeinde S. zuständige Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse bereitstellt. (3) Kann ein Mietwert nach Abs. 2 nicht ermittelt werden, schätzt die Gemeinde S. den Mietwert. (4) […]“. Am 21. Januar 2020 gab D. eine Steuererklärung zum Zweck der Festsetzung der Zweitwohnungsteuer ab. Die Beklagte veranlagte ihn mit Bescheid vom 19. Februar 2020 zu einer Zweitwohnungsteuer in Höhe von 352,80 Euro (vgl. Bl. 9 der Verw.-Akte). Bei der Berechnung der Steuer legte die Beklagte erklärungsgemäß eine Wohnfläche von 40 m2 bei einfachen Ausstattungsmerkmalen zugrunde und ermittelte sodann über den Mietwert-Kalkulator (§ 4 Abs. 2 UAbs. 2 ZwStS) einen Mietpreis von 4,90 Euro pro m2 monatlich (monatlich insgesamt 196,00 Euro). Ausgehend hiervon belief sich die rechnerische Jahresmiete auf 2.352,00 Euro. Bei einem angewandten Steuersatz von 15 vom Hundert (§ 5 ZwStS) ergab sich eine Steuer in Höhe von 352,80 Euro (2.352,00 Euro x 15% = 352,80 Euro). Der Betrag wurde in vier Teilraten zu jeweils 88,20 Euro am 1. April, am 15. Mai, am 15. August und am 15. November 2020 fällig gestellt. Mit Schreiben vom 15. März 2020 erhob D. Widerspruch. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, die Steuer sei zu hoch bemessen. Die Wohnung nutze er längstens sechs Monate im Jahr. Die gemeindlichen Einrichtungen nehme er auch längstens für diesen Zeitraum in Anspruch. Das liege unter anderem auch daran, dass im Winterhalbjahr keine Wasserversorgung zur Verfügung stehe. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2020 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. Februar 2020 zurück. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass es hinsichtlich der Festsetzung der Zweitwohnungssteuer allein auf die rechtliche Nutzungsmöglichkeit und nicht auf die tatsächliche Nutzung ankomme. Die Steuer dürfe für das gesamte Jahr erhoben werden. Im Übrigen sei die Bemessungsgrundlage im Sinne des § 4 ZwStS zutreffend ermittelt worden. Unter Zugrundelegung der Angaben des D. in seiner Steuererklärung ergebe sich laut dem Mietwert-Kalkulator des Gutachterausschusses ein Mietpreis in Höhe von 4,90 Euro pro m2. Dagegen hat D. am 20. Juli 2020 Klage vor dem Verwaltungsgericht Kassel erhoben. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen hat er im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Mietwert-Kalkulator - auch im Hinblick auf die Kostenpflichtigkeit seiner Nutzung (20,00 Euro) - nicht ohne weiteres abrufbar sei. Der Mietwert-Kalkulator sei aber auch zu unbestimmt und trage den besonderen Umständen des Einzelfalls nicht hinreichend Rechnung. Dem ist die Beklagte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. November 2009 (Urteil vom 23. November 2005 - 5 UE 1546/05 -, juris) entgegen getreten. Auch eine Bezugnahme auf eine Verlautbarung öffentlicher Stellen sei rechtlich zulässig. Die Berechnung der Mietpreise über den Mietwert-Kalkulator der Gutachterausschüsse sei deshalb unbedenklich, zumal er die wesentlichen Faktoren für die Mietpreisbildung berücksichtige. Die Gutachterausschüsse aktualisierten den Mietwert-Kalkulator regelmäßig. Mit Urteil vom 7. Mai 2022 hat das Verwaltungsgericht Kassel der Klage stattgegeben, indem es den angefochtenen Zweitwohnungssteuerbescheid vom 19. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2020 aufgehoben hat. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es einer Rechtsgrundlage für die Erhebung der Zweitwohnungsteuer ermangele. Zwar dürfe eine Gemeinde grundsätzlich eine Zweitwohnungsteuer aufgrund einer von ihr beschlossenen Satzung in ihrem Gebiet erheben und als steuerliche Bemessungsgrundlage in der Satzung den Mietwert der Zweitwohnung zugrunde legen. Indessen verstoße § 4 ZwStS gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Da der Begriff des „jährlichen Mietwerts“ in der Satzung nicht näher erläutert werde, bleibe unklar, von welchem Mietwert auszugehen sei. Gemeint sein könnte eine Brutto- oder Nettomiete beziehungsweise eine Mischform. Damit sei die Zweitwohnungssteuer für den Steuerpflichtigen nicht mehr auf Grundlage der Satzung vorhersehbar. Der Verweis auf den Mietwert-Kalkulator der Gutachterausschüsse ändere insoweit nichts, da die verwendeten Berechnungsgrundlagen nicht nachvollziehbar seien. Zudem sei unklar, wo der Mietwert-Kalkulator eingesehen werden könne. In § 4 Abs. 2 ZwStS fehle insoweit zumindest ein Hinweis auf die abrufbare Internetseite. Die Zweitwohnungssteuersatzung verstoße aber auch gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz, der dem Normgeber gebiete, alle wesentlichen Entscheidungen in dem Regelwerk selbst zu treffen. Vorliegend habe es die Beklagte dem Gutachterausschuss überlassen, den Mietbegriff zu definieren. Durch eine schlichte Änderung der Berechnungsgrundlagen im Mietwert-Kalkulator werde der Gutachterausschuss in die Lage versetzt, selbst den Mietbegriff etwa durch einen Wechsel von der - derzeit zugrunde gelegten - Nettomiete zur Bruttomiete zu bestimmen. Aufgrund der aufgezeigten Verstöße sei die Satzung insgesamt nichtig, wodurch die Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer entfalle. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist der Beklagten am 12. Mai 2021 zugestellt worden. Am 4. Juni 2021 hat sie beim Verwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragt und dies mit beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 9. Juli 2021 eingegangenen Schriftsatz begründet. Dabei hat sie sich unter anderem auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gestützt. Das Berufungszulassungsverfahren ist unter dem Aktenzeichen 5 A 1235/21.Z geführt worden. Im Berufungszulassungsverfahren ist der ursprüngliche Kläger bereits durch den im Rubrum vermerkten Prozessbevollmächtigten vertreten worden. Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2022 hat der Prozessbevollmächtigter des ursprünglichen Klägers dessen Tod angezeigt und mitgeteilt, dass die im Rubrum benannten Kläger die Rechtsnachfolger des Verstorbenen seien und dass ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens im Sinne des § 246 Abs. 1 ZPO nicht gestellt werde (Bl. 100 f. der Akte des Zulassungsverfahrens). Mit Beschluss vom 16. April 2025 (- 5 A 1235/21.Z -, juris) hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zugelassen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen. Der Zulassungsbeschluss ist der Beklagten am 23. April 2025 zugestellt worden. Die Beklagte hat die Berufung mit Schriftsatz vom 19. Mai 2025, beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am selben Tag eingegangen, begründet. Sie ist der Ansicht, mit § 4 Abs. 2 ZwStS habe die Beklagte den Begriff des „Mietwerts“ für Zwecke der Zweitwohnungssteuer eigens definiert. Dabei sei es zulässig und auch ausreichend, auf Tatsachen oder Erkenntnisse Bezug zu nehmen, die durch öffentlich-rechtliche Institutionen ermittelt werden. Dem genüge die Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse nicht zuletzt vor dem Hintergrund des § 192 BauGB. Die Beklagte vertritt die Ansicht, bei der Verweisung auf den Mietwert-Kalkulator handele es sich um einen rechtlich zulässigen dynamischen Verweis. Derartiges sei in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt. Der Mietwert-Kalkulator sei auch ein geeignetes (Schätz-) Instrument für die Ermittlung des Mietwerts. Insoweit werde auf die bestätigenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Gießen (Urteile vom 12. April 2022 - 8 K 2420/21.GI -, juris und vom 7. März 2023 - 8 K 1172/22.GI -, juris) Bezug genommen. Der Mietwert-Kalkulator sei öffentlich auf der Internetseite der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation einsehbar. Es seien eine online-Variante (Abfrage-Tool) und eine offline-Variante (Excel-Tabelle) des Kalkulators abrufbar. In beiden Varianten seien Angaben zur Gemarkung, dem Bodenrichtwert, der Wohnfläche und weiteren Daten zu machen. Innerhalb der jeweiligen Variante gebe es einen Link zu dem Bodenrichtwertinformationssystem „Boris.Hessen.de“. Im Übrigen werde es nicht beanstandet, wenn hessische Finanzämter den Mietwert-Kalkulator der Gutachterausschüsse nutzten, um Mietpreise zu ermitteln. Diese Praxis habe das Hessische Finanzgericht mit Urteil vom 13. Oktober 2014 - 4 K 1082/14 - (n.v.) bestätigt. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 7. Mai 2021 - 7 K 1389/20.KS - die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 7. Mai 2021 - 7 K 1389/20.KS - zurückzuweisen. Sie verteidigen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und vertiefen dessen Erwägungen. Die Zweitwohnungssteuersatzung bestimme den Begriff des „jährlichen Mietwerts“ nicht hinreichend. Es bleibe unklar, ob es sich dabei um eine Nettomiete, Bruttomiete oder eine Mischform handele. Zwar erfolge eine Erläuterung auf einem Merkblatt zu dem Mietwert-Kalkulator. Dort werde auch beschrieben, dass es um die Berechnungsgrundlagen zur Nettomiete gehe. Gleichwohl könne dies die Satzung nicht heilen, da das Merkblatt kein Bestandteil der Zweitwohnungssteuersatzung sei. Der Verweis in der Zweitwohnungssteuersatzung auf den Mietwert-Kalkulator könne auch deshalb nicht zur Bestimmtheit der Satzung führen, weil schon nicht verständlich erklärt werde, wie der Mietwert-Kalkulator zu nutzen sei und mit ihm eine Steuerfestsetzung überprüft werden könne. Es werde auch nicht erläutert, dass es sich um ein Software-Tool handele, das auf einer bestimmten Internetseite abgerufen werden könne. Die Internetadresse sei in der Zweitwohnungssteuersatzung nicht vermerkt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte des erstinstanzlichen Verfahrens, des Berufungszulassungsverfahrens und des Berufungsverfahrens sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten, die sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gemacht worden sind.