Beschluss
2 M 580/23 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2024:0531.2M580.23OVG.00
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Leitsätze
Maßgebend für die Frage der Bewährung eines Probebeamten ist nur das innerhalb der Probezeit gezeigte Verhalten und Persönlichkeitsbild. Vorfälle, die außerhalb der Probezeit liegen, können dann für die Frage der Bewährung berücksichtigt werden, wenn das Verhalten vor der Ernennung auch danach in gleicher Weise fortgesetzt wird sowie dann, wenn ein vor der Ernennung gezeigtes Verhalten eine qualifizierte Beurteilung der laufbahnrechtlichen Probezeit erst ermöglicht, also zusätzliche Rückschlüsse auf die persönliche Eignung erlaubt, Vorgänge während der Probezeit in einem anderen oder besonderen Licht erscheinen lässt oder ihnen ein besonders Gewicht geführt (sog. Summeneffekt).(Rn.16)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird Ziffer 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 28. November 2023 geändert.
Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.132,51 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Maßgebend für die Frage der Bewährung eines Probebeamten ist nur das innerhalb der Probezeit gezeigte Verhalten und Persönlichkeitsbild. Vorfälle, die außerhalb der Probezeit liegen, können dann für die Frage der Bewährung berücksichtigt werden, wenn das Verhalten vor der Ernennung auch danach in gleicher Weise fortgesetzt wird sowie dann, wenn ein vor der Ernennung gezeigtes Verhalten eine qualifizierte Beurteilung der laufbahnrechtlichen Probezeit erst ermöglicht, also zusätzliche Rückschlüsse auf die persönliche Eignung erlaubt, Vorgänge während der Probezeit in einem anderen oder besonderen Licht erscheinen lässt oder ihnen ein besonders Gewicht geführt (sog. Summeneffekt).(Rn.16) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird Ziffer 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 28. November 2023 geändert. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.132,51 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 06.10.2023 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.09.2023, mit dem er aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen wurde. Nachdem der Antragsteller zuvor bereits als Angestellter im öffentlichen Dienst für die Antragsgegnerin tätig war, wurde er mit Wirkung vom 29.03.2023 zum Beamten auf Probe ernannt. Die Probezeit sollte regulär mit Ablauf des 28.03.2026 enden. Mit Schreiben vom 11.05.2023 wandte sich die B. Inkasso Aktiengesellschaft an die Antragsgegnerin und bat darum, aufgrund eines Zahlungsverzuges des Antragstellers im Hinblick auf einen gewährten Kredit der S.BANK AG die diesem auszuzahlenden Beträge bis zum Erreichen der Forderungssumme von 8.306,74 Euro auf das Konto der Gläubigerin zu überweisen. Dem Schreiben war eine Abtretungserklärung beigefügt, die neben der Unterschrift des Antragstellers eine weitere Unterschrift aufweist und zugleich mit dem Stempel der Antragsgegnerin versehen ist. Der Antragsteller hat im Laufe des Verfahrens eingeräumt, die – namentlich andere, falsche – Unterschrift an der Stelle der Unterschriftbeglaubigung selbst gesetzt und auch den Stempel der Diensteinrichtung genutzt zu haben. Nach vorheriger Anhörung entließ die Antragsgegnerin den Antragsteller wegen mangelnder charakterlicher Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Ablauf des 31.12.2023. Dagegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 06.10.2023 Widerspruch eingelegt und zugleich beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 28.11.2023 – der Antragsgegnerin zugestellt am 29.11.2023 – auf Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.09.2023 wieder her. Der angefochtene Bescheid sei voraussichtlich rechtwidrig. Grundlage der zukunftsgerichteten Einschätzung, ob der Beamte den Anforderungen in fachlicher, persönlicher und gesundheitlicher Hinsicht gerecht werde, sei allein sein Verhalten in der Probezeit. Verhaltensweisen und Vorkommnisse aus der Zeit vor Beginn oder nach Ende der Probezeit könnten allenfalls dann ergänzend berücksichtigt werden, als sie Rückschlüsse auf das Verhalten und das Persönlichkeitsbild des Beamten während der Probezeit und darauf zulassen, wie diese im Gesamtzusammenhang zu gewichten seien. Die Antragsgegnerin stelle zur Begründung der fehlenden charakterlichen Eignung allein auf eine vom Antragsteller im Wesentlichen eingeräumte Handlung vor Beginn der Probezeit ab. Es fehle an einem Verhalten des Antragstellers innerhalb der Probezeit, das unter Berücksichtigung des vor der Verbeamtung auf Probe erfolgten Verhaltens eine Anknüpfung für das in der Antragsgegnerin getroffene Persönlichkeitsurteil biete. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller sich ansonsten im oder außerhalb des Dienstes in einer Weise verhalten habe, die Anlass geben könnte, an seiner charakterlichen Eignung mit Blick auf das notwendige Verhalten in einer für sein Amt bedeutenden Weise zu zweifeln. Dass die Handlungen des Antragstellers der Antragsgegnerin erst nach Beginn der Probezeit bekannt geworden seien, ändere hieran nichts. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 05.12.2023 eingelegten und mit Schriftsatz vom 29.12.2023 begründeten Beschwerde, die sie im Wesentlichen damit begründet, dass der Antragsteller die ihm vorgeworfene Tat der Urkundenfälschung und des Missbrauchs des dienstlichen Siegels eingeräumt habe, von der dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe nichts bekannt gewesen sei. Dieser habe erstmalig durch das Schreiben des Inkasso-Büros vom 11.05.2023 von der Abtretungserklärung und der Tat des Antragstellers erfahren, sodass es sich nicht um einen abgeschlossenen Sachverhalt handele. Der Antragsteller trägt im Wesentlichen vor, ein Rückschluss des ihm vorgeworfenen Verhaltens auf sein Eignungsbild sei nicht möglich, da nur das Verhalten maßgeblich sei, das innerhalb der Probezeit stattgefunden habe. Zudem werde ihm das sicherungshalber abgetretene Arbeitsentgelt seit dem Bezug von Dienstbezügen nicht mehr ausgezahlt, weshalb die Gehaltsabtretung mit Beginn des Dienstverhältnisses wirkungslos sei. Der Vorwurf der Unterschriftsleistung mit einem fremden Namen und der Verwendung des Dienststempels sei nicht fortwirkend, sondern sei in der Situation abgeschlossen. Im Übrigen bezieht er sich auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss. II. Auf die fristgerecht eingelegte und begründete (vgl. §§ 147 Abs. 1 Satz 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde der Antragsgegnerin ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28.11.2023 zu ändern und der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.09.2023 abzulehnen. Die im Rahmen des auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gerichteten Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung geht hier zu Ungunsten des Antragstellers aus. Die angefochtene Entlassungsverfügung erweist sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller daher nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für die angegriffene Entlassungsentscheidung ist § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG. Danach können Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 1 BBG entlassen werden, wenn eine fehlende Bewährung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG vorliegt. Hierbei ist nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BBG für die Feststellung der Bewährung ein strenger Maßstab anzuwenden. Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt der Entlassungsverfügung vom 18.09.2023 in einem Beamtenverhältnis auf Probe im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 1 BBG. Dieses begann mit seiner Berufung in das Probebeamtenverhältnis mit Wirkung vom 29.03.2023 und hätte nach der regelmäßigen Probezeit von drei Jahren mit Ablauf des 28.03.2026 geendet. Die Antragsgegnerin hat bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtsfehlerfrei eine mangelnde Bewährung des Antragstellers angenommen und der Entlassungsverfügung zugrunde gelegt. Der Entlassungsgrund der mangelnden Bewährung liegt vor, wenn unabhängig vom Verschulden sich der Beamte in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung (vgl. § 9 Satz 1 BBG) nicht in vollem Umfang bewährt hat. Bewährung bedeutet, dass das vom Beamten gezeigte Verhalten und das gesamte Persönlichkeitsbild dem Dienstherrn die positive Feststellung ermöglicht, dass der Beamte mit vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit während seiner gesamten Dienstzeit als Beamter auf Lebenszeit in jeder Hinsicht den an ihn gestellten Anforderungen gerecht werden wird (Battis, BBG, 5. Auflage, 2017, § 34 Rdn. 5). Bei der Beurteilung der Bewährung eines Beamten handelt es sich um einen Akt wertender Erkenntnis, bei der dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zusteht. Dieser kann gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob der Begriff der mangelnden Bewährung oder die gesetzliche Grenze des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt oder allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt wurden (BVerwG, Beschluss vom 19.05.2022 – 2 B 41/21 – m.w.N. zitiert nach juris). Grundsätzlich muss sich der Beamte auf Probe in der laufbahnrechtlichen Probezeit bewähren (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 BBG). Maßgebend ist nur das innerhalb der Probezeit gezeigte Verhalten und Persönlichkeitsbild. Vorfälle, die außerhalb der Probezeit liegen, können jedoch dann für die Frage der Bewährung berücksichtigt werden, wenn das Verhalten vor der Ernennung auch danach in gleicher Weise fortgesetzt wird sowie dann, wenn ein vor der Ernennung gezeigtes Verhalten eine qualifizierte Beurteilung der laufbahnrechtlichen Probezeit erst ermöglicht, also zusätzliche Rückschlüsse auf die persönliche Eignung erlaubt, Vorgänge während der Probezeit in einem anderen oder besonderen Licht erscheinen lässt oder ihnen ein besonderes Gewicht verleiht (sog. Summeneffekt; BVerwG, Urteile vom 28.11.1980 – 2 C 24/78 – (Rdn. 35) und vom 09.06.1981 – 2 C 48/78 – (Rdn. jeweils zitiert nach juris). So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin weist in der Begründung seiner Beschwerde zutreffend darauf hin, dass der Antragsteller während seiner laufenden Probezeit ein – wenn auch geringfügiges – Fehlverhalten begangen hat, indem er auf einen zuvor abgeschlossenen Kreditvertrag nicht mehr gezahlt hat und dadurch in Zahlungsverzug geraten ist, sodass sich die B. Inkasso Aktiengesellschaft deswegen an den Dienstherrn gewendet hat, um aufgrund der durch den Antragsteller bei der Bank vorgelegten Abtretungserklärung eine – teilweise – Auszahlung der Besoldungsbezüge bis zum Erreichen des noch ausstehenden geschuldeten Betrages vom Dienstherrn zu bewirken. Hierbei ist in nicht zu beanstandender Weise durch die Antragsgegnerin nicht darauf abgestellt worden, dass der Antragsteller eine Kreditverpflichtung eingegangen ist, sondern vielmehr, dass erkennbar geworden ist, dass der Antragsteller aufgrund des Umstandes, dass er den eingegangenen Kredit nicht bedient und in Zahlungsverzug geraten ist, seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht hinreichend im Griff hat. Hieraus eine fehlende Zuverlässigkeit des Antragstellers im Hinblick auf seine Zahlungsmoral zu schlussfolgern, ist nicht zu beanstanden. Dabei ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass es sich bei diesem Umstand allein um ein lediglich geringfügiges Fehlverhalten handeln dürfte, das für sich betrachtet noch nicht geeignet sein dürfte, eine Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis zu rechtfertigen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum sog. Summeneffekt (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.11.1980 – 2 C 24/78 – und vom 09.06.1981 – 2 C 48/78 –) kann jedoch auch in die Bewertung der charakterlichen Eignung eines Probebeamten eingestellt werden, dass der Antragsteller bereits vor Beginn des Probebeamtenverhältnisses den Kreditvertrag eingegangen ist und in diesem Zusammenhang eine Urkundenfälschung begangen hat, indem er die gegenüber der Bank abgegebene Abtretungserklärung vom 04.10.2022 mit einem Beglaubigungsvermerk versehen hat, der die von ihm gefertigte Unterschrift eines – tatsächlich vorhandenen oder fiktiven – Kollegen aufweist, und der zudem mit dem Dienststempel der Behörde von ihm versehen wurde. Dieses vor Begründung des Probebeamtenverhältnisses erfolgte strafbewährte Fehlverhalten der Urkundenfälschung und Verwendung einer gefälschten Urkunde bei der Kreditvergabe, das in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem späteren Zahlungsverzug steht, kann aufgrund der Gesamtbewertung im Zusammenhang mit dem Fehlverhalten während der Probezeit durch den Dienstherrn herangezogen werden, um die charakterliche Eignung des Beamten auf Probe zu bewerten. Es ist insoweit nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin das Fehlverhalten des Antragstellers während der Probezeit und das damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Fehlverhalten aus der Zeit kurz vor der beamtenrechtlichen Ernennung der Beurteilung der charakterlichen (Nicht-)Eignung zugrunde legt und die Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis darauf stützt. Dies gilt umso mehr als der Antragsteller bereits vor der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe als Angestellter im öffentlichen Dienst für die Antragsgegnerin tätig war und als solcher bereits in einem Pflichtenverhältnis zur Antragsgegnerin stand, zu dem neben anderen auch die Dienstpflicht gehörte, sich weder innerhalb noch außerhalb des Dienstes (auch) zu Lasten des Dienstherrn strafbar zu machen, insbesondere keine Unterschriften von – tatsächlich vorhandenen oder fiktiven – Kollegen zu fälschen und nicht den Dienststempel zum persönlichen Vorteil zu missbrauchen und diese Urkunde im Rechtsverkehr zu verwenden. Eine andere Auffassung wäre mit dem Wesen des Probebeamtenverhältnisses nicht vereinbar, eine abschließende Beurteilung des Beamten vor der endgültigen Bindung des Dienstherrn durch die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu ermöglichen. Der Probezeit kommt vor allem deshalb besondere Bedeutung zu, weil Fehleinschätzungen später nach der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit grundsätzlich nicht mehr korrigierbar sind und deshalb durch die Übernahme nicht geeigneter Bewerber zu Lasten der Allgemeinheit erheblicher Schaden entstehen kann. Deshalb ist der im öffentlichen Interesse liegende Grundsatz, dass nur in jeder Hinsicht geeignete Personen in das Beamtenverhältnis berufen werden sollen (Art. 33 Abs. 2 GG), auch schon bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie auf Probe zu beachten (BVerwG, Urteil vom 28.11.1980 – 2 C 24/78 – zitiert nach juris). Anders als der Antragsteller meint, führt der Umstand, dass er als Beamter auf Probe alimentiert wird, nicht dazu, dass die von ihm gefertigte Abtretungsurkunde ins Leere geht. Auch im Falle der Alimentierung erfolgt eine Auszahlung durch den Dienstherrn an den Beamten mit der Folge, dass eine Abtretungserklärung im Hinblick auf den Anspruch auf Zahlung der Dienstbezüge noch Wirkung entfalten kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei der sich ergebende Betrag im einstweiligen Rechtschutzverfahren zur Hälfte berücksichtigt wird. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.