Beschluss
2 LB 989/18 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2023:1211.2LB989.18OVG.00
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Leitsätze
1. Allein das Verstreichen eines Zeitraums von nahezu 10 Jahren zum Beurteilungsstichtag lässt das Rechtsschutzinteresse für eine gegen eine dienstliche Beurteilung gerichtete Klage nicht entfallen.(Rn.21)
2. Die erneute dienstliche Beurteilung eines Beamten ist dem Dienstherrn nicht bereits deshalb unmöglich oder unzumutbar, weil sie mit erhöhtem Aufwand verbunden ist, nachdem der frühere Vorgesetzte des Beamten in den Ruhestand getreten ist. (Rn.37)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 17. Oktober 2018 – 6 A 1252/16 HGW – geändert: Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 7. September 2016 wird aufgehoben und der Beklagte wird verurteilt, den Kläger für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 30. April 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Verurteilung des Beklagten zur Neubeurteilung des Klägers und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein das Verstreichen eines Zeitraums von nahezu 10 Jahren zum Beurteilungsstichtag lässt das Rechtsschutzinteresse für eine gegen eine dienstliche Beurteilung gerichtete Klage nicht entfallen.(Rn.21) 2. Die erneute dienstliche Beurteilung eines Beamten ist dem Dienstherrn nicht bereits deshalb unmöglich oder unzumutbar, weil sie mit erhöhtem Aufwand verbunden ist, nachdem der frühere Vorgesetzte des Beamten in den Ruhestand getreten ist. (Rn.37) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 17. Oktober 2018 – 6 A 1252/16 HGW – geändert: Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 7. September 2016 wird aufgehoben und der Beklagte wird verurteilt, den Kläger für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 30. April 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beschluss ist wegen der Verurteilung des Beklagten zur Neubeurteilung des Klägers und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die dienstliche Beurteilung des Klägers. Zum Beurteilungsstichtag 1. Mai 2014 wurde für den Kläger eine dienstliche Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum 1. Mai 2011 bis 30. April 2014 (Beurteilung) erstellt. Zum Beurteilungsstichtag war der Kläger Regierungsinspektor (Besoldungsgruppe A10) bei dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte. Die Beurteilung enthielt unter II. 1. die Bewertung von 16 Einzelmerkmalen. Von diesen Einzelmerkmalen wurden fünf Einzelmerkmale als solche von besonderer Wichtigkeit gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung beruhte auf einer E-Mail des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern vom 21. Mai 2014. Danach wurden „in Bezug auf die einheitliche Fassung der Gewichtungskriterien für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt sowie die unbefristeten Tarifbeschäftigten der Entgeltgruppen 9 bis 12“ für „Sachbearbeiter“ und für „Sachbearbeiter mit Dezernentenfunktion“ jeweils fünf Einzelmerkmale als solche von besonderer Wichtigkeit festgelegt. Die Beurteilung schloss mit der Gesamtnote „entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht (100 Punkte)“. Die Beurteilung wurde dem Kläger am 27. August 2015 eröffnet. Mit E-Mail vom 2. November 2015 erhob der Kläger eine umfangreich begründete Gegendarstellung zu der Beurteilung. Am 23. November 2015 erhob der Kläger Widerspruch, den er am 9. Dezember 2015 begründete. Den Widerspruch wies das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2016 zurück. Bereits am 19. Juli 2016 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Greifswald erhoben, mit der er die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2016 und die Verurteilung des Beklagten zur erneuten Beurteilung begehrte, und mit zahlreichen Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Beurteilung begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. Oktober 2018 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen (Blatt 127 ff. der Gerichtsakte). Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 20. März 2023 (– 2 LZ 989/18 OVG –), der dem Kläger am 27. März 2023 zugestellt worden ist, die Berufung zugelassen. Nachdem die Frist zur Begründung der Berufung am 20. April 2023 bis zum 26. Mai 2023 verlängert wurde, hat der Kläger die Berufung am 23. Mai 2023 begründet. Unter anderem hat er ausgeführt, dass die Einzelmerkmale von besonderer Wichtigkeit nicht auf das Statusamt, sondern auf den Aufgabenbereich bezogen seien, was einen Maßstabsfehler begründe. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 17. Oktober 201 – 6 A 1252/16 HGW – den Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern vom 7. September 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 5. September 2014 für den Beurteilungszeitraum 1. Mai 2011 bis 30. April 2014 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. Der Beklagte tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 7. November 2023 sind die Beteiligten zu der Möglichkeit angehört worden, über die Berufung durch Beschluss nach § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu entscheiden. Sie sind darauf hingewiesen worden, dass der Senat davon ausgehe, dass der Beurteilung ein Maßstabsfehler anhafte, da die Einzelmerkmale von besonderer Wichtigkeit bezogen auf den Aufgabenbereich und nicht bezogen auf das Statusamt bestimmt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die zulässige Berufung ist begründet. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist sie nach der Zulassung durch den Senat mit Beschluss vom 20. März 2023 fristgerecht begründet worden (§ 124 Absatz 5 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 VwGO). Die Berufung ist begründet. Die Klage ist zulässig und begründet, sodass das Verwaltungsgericht sie zu Unrecht abgewiesen hat. Die Klage ist zulässig. Soweit sie auf die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2016 gerichtet ist, ist sie als Anfechtungsklage (§ 42 Absatz 1 erste Variante VwGO) statthaft. Sie ist als allgemeine Leistungsklage statthaft, soweit sie auf die Verurteilung des Beklagten zur erneuten dienstlichen Beurteilung des Klägers, mit der zugleich die Aufhebung der angegriffenen Beurteilung verbunden ist, gerichtet ist. Bei der dienstlichen Beurteilung handelt es sich mangels Regelungswirkung nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG M-V), sondern um einen Realakt (vgl. m.w.N. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2014 – 2 B 108/13 –, juris Rn. 11). Dessen Vornahme kann mit der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht werden. Entgegen der Annahme des Beklagten fehlt es dem Kläger nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Für die Klage gegen eine dienstliche Beurteilung besteht erst dann kein Rechtsschutzinteresse mehr, wenn die Beurteilung ihre rechtliche Zweckbestimmung verliert, Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen zu sein. Das ist der Fall, wenn der Beamte in den Ruhestand getreten, bestandskräftig aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden ist oder bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr befördert werden darf. Eine zwischenzeitliche Beförderung oder erneute Beurteilung lassen das Rechtsschutzinteresse für eine gegen eine dienstliche Beurteilung gerichtete Klage hingegen nicht entfallen (vgl. m.w.N. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 – 2 C 31/01 –, juris Rn. 14). Dass ein solcher Fall hier vorliegt, der Kläger mithin in den Ruhestand getreten oder bestandskräftig aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden ist oder bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr befördert werden darf, ist nicht ersichtlich und macht insbesondere der Beklagte nicht geltend. Der Einwand des Beklagten, diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei im Hinblick auf dessen Beschluss vom 29. Januar 2013 – 1 WB 60/11 – überholt, überzeugt nicht, da sich dieser Entscheidung zur Frage des Rechtsschutzinteresses bei Klagen gegen – ältere – dienstliche Beurteilungen keine und erst recht keine anderslautende Aussage entnehmen lässt. Sofern der Beklagte den Wegfall des Rechtsschutzinteresses daraus ableiten möchte, dass für Auswahlentscheidungen in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend sind und es faktisch und rechtlich ausgeschlossen erscheine, dass die streitige Beurteilung für irgendeine den Kläger betreffende dienstliche Entscheidung je wieder von Belang sein wird, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Denn der Erfolg seines Klagebegehrens kann die Rechtsposition des Klägers noch immer tatsächlich verbessern. Zurückliegende dienstliche Beurteilungen eines Beamten können für spätere Verwendungs- und Auswahlentscheidungen von Belang sein. Zwar sind – worauf der Beklagte richtig hinweist – für Auswahlentscheidungen in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend, die bezogen auf den einzelnen Beamten den gegenwärtigen Stand der nach Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes maßgeblichen Kriterien bewerten. Daneben können aber ältere dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel berücksichtigt werden, anhand derer insbesondere positive oder negative Entwicklungstendenzen des Beamten im Hinblick auf Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen beurteilt werden können (BVerwG, Urteil vom 07.07.2021 – 2 C 2/21 –, juris Rn. 12). Auch wenn die Bedeutung von dienstlichen Beurteilungen mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum Beurteilungszeitraum abnehmen mag und die hier in Rede stehende Beurteilung einen Beurteilungszeitraum betrifft, der mittlerweile gut zehn Jahre zurückliegt, verbleibt der Beurteilung zumindest der Zweck als Erkenntnismittel über Entwicklungstendenzen bei Charaktereigenschaften, Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen des Klägers. Dass die Beurteilung für diese Zwecke noch bedeutsam sein kann, ist weder rechtlich noch tatsächlich von vornherein ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das Rechtsschutzinteresse des Klägers nicht dadurch entfallen, dass – so der Beklagte – nicht erkennbar sei, dass eine erneute Beurteilung des Klägers zu einem besseren Gesamturteil führen könnte. Dabei erscheint bereits die von Seiten des Beklagten zum Ausdruck gebrachte Auffassung zweifelhaft, dass ein Rechtsschutzinteresse für eine Klage gegen eine dienstliche Beurteilung voraussetzt, dass der Beamte im Fall seines Obsiegens eine im Gesamturteil bessere Beurteilung erhalten wird. Im Übrigen ist nicht sicher ausgeschlossen, dass der Kläger bei einer erneuten Beurteilung kein besseres Gesamturteil erreichen kann. Das ergibt sich bereits daraus, dass nicht absehbar ist, welche Einzelmerkmale im Fall einer erneuten Beurteilung als solche von besonderem Gewicht festzulegen sind. Die in der Beurteilung gekennzeichneten Einzelmerkmale von besonderem Gewicht sind bezogen auf den Dienstposten und nicht bezogen auf das Statusamt des Klägers festgelegt worden (siehe dazu unten). Dass bei der im Rahmen einer erneuten Beurteilung bezogen auf das Statusamt vorzunehmenden Festlegung der Einzelmerkmale von besonderem Gewicht dieselben Einzelmerkmale festgelegt werden, ist nicht absehbar. Denn es ist nicht klar, ob sie auch nach Maßgabe des Statusamtes besonders wichtig sind. Darüber hinaus ist nicht ausgeschlossen, dass sich Änderungen in der Bewertung von Einzelmerkmalen ergeben, die sich auf das Gesamturteil auswirken. Die Klage ist begründet. Die Beurteilung und der Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Für die Erstellung der neuen dienstlichen Beurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 30. April 2014 ist die Rechtsauffassung des Gerichts maßgeblich (§ 113 Absatz 5 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung). Die Prüfungskompetenz der Verwaltungsgerichte ist hinsichtlich des Inhalts dienstlicher Beurteilungen begrenzt. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung ist auf die Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hingegen darf das Gericht nicht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollziehen oder diese durch eine eigene Beurteilung ersetzen. Denn nur der für den Dienstherrn handelnde Vorgesetzte soll ein Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden – fachlichen und persönlichen Anforderungen des Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 – 2 C 27/14 –, juris Rn. 9, m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung). Unter Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabes erweist sich die Beurteilung als rechtswidrig, weil sie sich in Bezug auf die Festlegung der Einzelmerkmale von besonderem Gewicht nicht an dem vom Kläger innegehabten Statusamt orientiert. Maßgeblicher Zweck der dienstlichen Beurteilung und insbesondere des Gesamturteils ist es, Grundlage für einen späteren Leistungsvergleich in einem an Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes zu messenden Auswahlverfahren zu sein. Daraus folgt die Notwendigkeit, schon bei der dienstlichen Beurteilung einheitliche Maßstäbe einzuhalten. Diese müssen auf das jeweilige Statusamt des zu beurteilenden Beamten bezogen sein. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amtes und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamtes nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamtes oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamtes amtsangemessen ist. Hieraus folgt zwingend, dass sich auch die Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Ermittlung und folglich Begründung des Gesamturteils auf die Anforderungen des Statusamtes beziehen muss. Ansonsten könnte das Gesamturteil seine zentrale Funktion, maßgebliches Kriterium im Rahmen eines Auswahlverfahrens zur Vergabe eines Beförderungsamtes zu sein, nicht erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.2018 – 2 A 10/17 –, juris Rn. 44). Diesen Anforderungen wird die Beurteilung in Bezug auf die Festlegung der Einzelmerkmale von besonderem Gewicht nicht gerecht. Dies ergibt sich sowohl aus den bei Erstellung der Beurteilung zugrunde gelegten Beurteilungsrichtlinien vom 23. September 2013 (AmtsBl. M-V 2013, 706 – BeurtRL) als auch aus der vom Beklagten geübten Praxis bei der Erstellung der Beurteilung. Nummer 5.2.4 BeurtRL sieht in Bezug auf die Gewichtung der Einzelmerkmale vor, „dass die Einzelmerkmale im Hinblick auf die Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens in der Regel nicht alle von gleicher Wichtigkeit sind und dementsprechend auch bei der Beurteilung unterschiedlich gewichtet werden müssen. Die Gesamtbewertung darf deshalb nicht als bloßes arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Einzelmerkmale gebildet werden. Sie ist vielmehr aus der Bewertung der Einzelmerkmale unter Würdigung ihrer Gewichtung und des Gesamtbildes einschließlich der beurteilungsrelevanten Besonderheiten festzusetzen. Die Einzelmerkmale (höchstens 5), die für den Aufgabenbereich von besonderer Wichtigkeit sind, sind in der Beurteilung kenntlich zu machen; bei identischen Aufgabenbereichen hat eine einheitliche Gewichtung der Einzelmerkmale zu erfolgen.“ Bereits in diesen Regelungen der BeurtRL ist angelegt, dass sich die Gewichtung der Einzelmerkmale nach dem Willen des Richtliniengebers auf den Dienstposten beziehungsweise den auf den von dem Beamten wahrzunehmenden Aufgabenbereich beziehen soll. Von einem – wie oben dargestellt – gebotenen Bezug auf das Statusamt des Beamten ist indessen nicht die Rede. Dies ergibt sich unschwer aus dem Wortlaut der Regelung und lässt sich auch im Wege der Auslegung nicht korrigieren. Nummer 3.2 der Erläuternden Hinweise der Landesregierung zu den Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten sowie der Tarifbeschäftigten der Landesverwaltung – Bekanntmachung der Landesregierung vom 2. August 2016 (AmtsBl. M-V 2016, 869) bestätigt dieses Verständnis. Dort wird darauf abgestellt, dass es sich bei den Kriterien von besonderer Wichtigkeit im „um Kriterien handeln soll, die auf dem speziellen Arbeitsplatz von besonderer Bedeutung sind“. Soweit der Beklagte der Auffassung ist, er sei bei der Festlegung der Einzelmerkmale mit besonderem Gewicht nicht nach den Vorgaben der BeurtRL vorgegangen, sondern habe sich im Ergebnis an den Anforderungen des Statusamtes orientiert, trifft dies unter Berücksichtigung seiner Schilderungen zum Vorgehen bei der Festlegung der Einzelmerkmale von besonderem Gewicht nicht zu. Auch nach der vom Beklagten zumindest hier geübten Praxis ergibt sich nicht, dass die Gewichtung der Einzelmerkmale bezogen auf das Statusamt vorgenommen wurde. Der beamtenrechtliche Begriff des Amtes im statusrechtlichen Sinne beziehungsweise des Statusamtes beschreibt die Rechtsstellung des Beamten. Das dem Beamten verliehene Amt bestimmt den wesentlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses zwischen Dienstherrn und Beamten. Dieses Amt wird durch die Amtsbezeichnung, das ihm vom Besoldungsgesetzgeber zugewiesene Endgrundgehalt und die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn oder Laufbahngruppe bestimmt (vgl. m.w.N. BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 – 2 C 13/16 –, juris Rn. 15 f.). Der Dienstposten hingegen entspricht dem Amt im konkret-funktionellen Sinn (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1980 – 2 C 30/78 –, juris Rn. 16). Der Dienstposten umschreibt mithin den Aufgabenkreis eines Beschäftigten im öffentlichen Dienst (vgl. Brinktrine in: ders./Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund, 31. Edt., Stand: 15.07.2023, Rn. 260). Die Festlegung der Einzelmerkmale von besonderem Gewicht erfolgte für die in Rede stehende Beurteilung durch eine E-Mail des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern vom 21. Mai 2014. Danach wurden die Gewichtungskriterien für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt sowie für die unbefristeten Tarifbeschäftigten der Entgeltgruppen 9 bis 12 für „Sachbearbeiter“ und für „Sachbearbeiter mit Dezernentenfunktion“ jeweils fünf Einzelmerkmale als solche von besonderer Wichtigkeit festgelegt. Die Differenzierung nach Sachbearbeitern mit und Sachbearbeitern ohne Dezernentenfunktion bezieht die Festlegung der Einzelmerkmale von besonderer Wichtigkeit jedoch nicht auf das Statusamt. Sie knüpft nicht an das Amt, das durch die Amtsbezeichnung, das ihm vom Besoldungsgesetzgeber zugewiesene Endgrundgehalt und die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn oder Laufbahngruppe bestimmt ist, an. Sie knüpft vielmehr an die dem zu beurteilenden Beamten zugewiesenen Aufgaben an. Die Bezeichnung Sachbearbeiter umschreibt die von dem Beamten wahrgenommene Aufgabe in der Behörde, nicht aber dessen Statusamt. Die Unterscheidung nach der Dezernentenfunktion bezieht sich ebenfalls nicht auf das statusrechtliche Amt, sondern auf die von dem Beamten in seiner Funktion als Sachbearbeiter wahrgenommenen – zusätzlichen – Aufgaben. Allein dieser Mangel in der Beurteilung führt zu ihrer Rechtswidrigkeit und zur Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Beurteilung des Klägers. Der Beklagte kann sich demgegenüber nicht auf den Einwand berufen, es sei ihm unmöglich oder unzumutbar, den Kläger erneut zu beurteilen. Zwar hat der Beklagte, damit die neu zu erstellende Beurteilung als Vergleichsgrundlage inhaltlich aussagekräftig ist, sicherzustellen, dass die neue Beurteilung auf einer tragfähigen Grundlage beruht und die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfasst, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt ist und die Leistungen hinreichend differenziert darstellt. Dafür stehen ihm aber unterschiedliche Möglichkeiten offen. Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich Beiträge von früher für die Beurteilung Zuständigen sowie von Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung kennen. Um die für die Beurteilung erforderlichen tatsächlichen Kenntnisse über die Leistungen des Beamten zu erhalten, kann der Beurteiler des Weiteren insbesondere schriftliche Arbeiten des zu Beurteilenden heranziehen und auswerten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016 – 2 A 1/14 –, juris Rn. 22). Dass dem Beklagten die Neubeurteilung des Klägers unmöglich in dem Sinne wäre, dass es rechtlich oder tatsächlich ausgeschlossen ist, dass er sie vornehmen kann, ist nicht ersichtlich. Zwar mag es für den Beklagten mit einigem Aufwand verbunden sein, sich Kenntnis über die von dem Kläger im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen zu verschaffen, allerdings ist die Verschaffung der erforderlichen Kenntnisse nicht ausgeschlossen. Die Mutmaßungen zum Erinnerungsvermögen der aus dem Dienst ausgeschiedenen früheren Vorgesetzten des Klägers geben dafür nichts her. Zumal der Beklagte sich nicht auf diese eine Erkenntnisquelle beschränken muss, sondern sich auf mehrere Erkenntnisquellen beziehen kann, um sich die erforderliche tragfähige Grundlage für eine erneute Beurteilung des Klägers zu verschaffen. Dass das Erschließen dieser Erkenntnisquellen mit einigem Aufwand verbunden sein mag, befreit den Beklagten jedoch nicht von vornherein von der Pflicht, sich zumindest um die Verschaffung einer hinreichenden Erkenntnisgrundlage für eine erneute Beurteilung des Klägers zu bemühen und auf dieser Grundlage eine erneute Beurteilung des Klägers vorzunehmen. Nichts Anderes gilt für den Einwand der Unzumutbarkeit, den der Beklagte damit begründet, er müsse für eine Rechtmäßige Neubeurteilung des Klägers auch die gesamte Vergleichsgruppe neu beurteilen. Es ist nicht ersichtlich, dass sämtliche der Vergleichsgruppe angehörenden Beamten die ihnen erteilten dienstlichen Beurteilungen zum Gegenstand von noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfsverfahren gemacht hätten. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und die Aufhebung bereits eröffneter Beurteilung von Amts wegen, die erst das Bedürfnis nach einer Neubeurteilung entstehen lassen würde, erfolgt gemäß Ziffer 8.3 BeurtRL allerdings in entsprechender Anwendung des § 48 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG M-V); vgl. zur entsprechenden Anwendung von § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf die Aufhebung dienstlicher Beurteilungen BVerwG, Urteil vom 17.03.2016 – 2 A 4/15 –, juris Rn. 16. § 48 VwVfG M-V räumt Ermessen hinsichtlich der Aufhebung von Verwaltungsakten – hier von dienstlichen Beurteilungen – ein, sodass von einem zwingenden Erfordernis der Neubeurteilung aller der Vergleichsgruppe angehörenden Beamten nicht ausgegangen werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 der Zivilprozessordnung, wobei die Höhe der Sicherheit sich an der zu erwartenden Höhe der Kosten zuzüglich eines Aufschlags für die Sachentscheidung orientiert. Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Gründe des § 132 Absatz 2 VwGO vorliegt.