Beschluss
1 M 491/23 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2025:0403.1M491.23OVG.00
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Leitsätze
Die Vorgaben des Art 18 VO (EG) 1013/2006 (juris: EGV 1013/2006) sind nicht in der Weise abschließend, dass sie im Einzelfall einer auf § 12 Abs 5 AbfVerbrG (juris: AbfVerbrG 2007) gestützten Anordnung der Vorlage von Informationen gemäß Art 18 Abs1 i.V.m. Anh VII der VO (EG) 1013/2006 (juris: EGV 1013/2006) an die Abfallbehörde zeitlich vor Beginn der Abfallverbringung entgegenstehen (zustimmend: OVG Magdeburg, Beschluss vom 28.03.2024 - 2 L 65/22.Z -). (Rn.28)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 22. September 2023 – 2 B 1410/22 SN – wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vorgaben des Art 18 VO (EG) 1013/2006 (juris: EGV 1013/2006) sind nicht in der Weise abschließend, dass sie im Einzelfall einer auf § 12 Abs 5 AbfVerbrG (juris: AbfVerbrG 2007) gestützten Anordnung der Vorlage von Informationen gemäß Art 18 Abs1 i.V.m. Anh VII der VO (EG) 1013/2006 (juris: EGV 1013/2006) an die Abfallbehörde zeitlich vor Beginn der Abfallverbringung entgegenstehen (zustimmend: OVG Magdeburg, Beschluss vom 28.03.2024 - 2 L 65/22.Z -). (Rn.28) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 22. September 2023 – 2 B 1410/22 SN – wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung zur Anzeige von grenzüberschreitenden Abfallverbringungen. Mit Bescheid vom 26. Juli 2022 ordnete der Antragsgegner an, dass die Antragstellerin ihn über künftige – von ihr veranlasste – grenzüberschreitende Abfallverbringungen gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VO 1013/2006 – ABl. L 190 vom 12. Juli 2006, S. 1) zu oder aus ihrer Anlage mindestens eine Woche vor Transportstart durch Vorlage von Informationen gemäß Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII der VO 1013/2006 zu informieren hat (Nr. 1). Das Gleiche ordnete der Antragsgegner in Bezug auf durch andere Personen veranlasste grenzüberschreitende Abfallverbringungen zu oder aus der Anlage der Antragstellerin an, wobei die Antragstellerin den geplanten Transportstart, die Person, die die Verbringung veranlasst, und bei Export zusätzlich die Entsorgungsanlage zu benennen hat (Nr. 2). Die Anordnungen in Nrn. 1 und 2 befristete der Antragsgegner bis zum 31. Dezember 2024 (Nr. 3). Zur Begründung verwies er auf zuvor erfolgte grenzüberschreitende Abfallverbringungen nach Polen und Tschechien. Zur besseren Überwachung künftiger grenzüberschreitender Abfallverbringungen seien die Anordnungen erforderlich, um stichprobenartige Kontrollen zu ermöglichen. Die Antragstellerin habe die in Rede stehenden grenzüberschreitenden Verbringungen zwar nicht veranlasst. Sie sei aber als Erzeugerin der Abfälle verantwortlich. Sie müsse nicht nur die veranlassende Person kennen, sondern auch die Anlagen, in denen die von ihr erzeugten Abfälle entsorgt würden. Eine Anzeigefrist von einer Woche sei angemessen. Die Antragstellerin betreibe eine sehr geringe Lagerhaltung, weswegen es unverzichtbar sei, Kenntnisse über die konkreten Anlieferungen und Abholungen von Abfällen in den nächsten Wochen zu haben. Die in Nr. 4 des Bescheides angeordnete sofortige Vollziehung der Nrn. 1 bis 3 begründete der Antragsgegner gesondert. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. September 2023 – 2 B 1410/22 SN – hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz insgesamt abgelehnt und dies im Wesentlichen jeweils mit näheren Ausführungen wie folgt begründet: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge den formellen Anforderungen. Insbesondere habe der Antragsgegner das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Anordnung in einer den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) genügenden Form begründet. Er habe auf den konkreten Einzelfall bezogen das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung dargelegt. Vor allem lasse die Anordnung erkennen, dass er sich des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst gewesen sei. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 26. Juli 2022 sei nicht wiederherzustellen. Denn das Vollziehungsinteresse überwiege das Aussetzungsinteresse. Die Anordnung in Nr. 1 des Bescheides vom 26. Juli 2022, mit der die Antragstellerin verpflichtet werde, durch sie veranlasste grenzüberschreitende Abfallverbringungen zu und aus ihrer Anlage mindestens eine Woche vor Transportstart durch die Vorlage von Informationen gemäß Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII VO 1013/2006, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission vom 19. Oktober 2020 (ABl. L 433, S. 11) – ohne Feld 3, 5, 13 und 14 – elektronisch anzuzeigen, sei aller Voraussicht nach rechtmäßig. Sie beruhe auf einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage. Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides sei § 12 Abs. 5 AbfVerbrG. Die in § 12 Abs. 5 AbfVerbrG getroffene Regelung dürfte mit der VO 1013/2006, insbesondere Art. 18 Abs. 3 VO 1013/2006, vereinbar sein. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 AbfVerbrG für eine Anordnung im Einzelfall lägen aller Voraussicht nach vor. Denn die Anforderung des Anhang-VII-Dokuments im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Abfallverbringungen zu und aus der Anlage der Antragstellerin dürfte zum Zwecke der Kontrolle und Durchsetzung geboten sein. Der Anordnung liege ein konkreter, im Verhalten der Antragstellerin begründeter Anlass zu Grunde. Auch in Bezug auf die Anordnung in Nr. 2 des Bescheides vom 26. Juli 2022 überwiege das Vollziehungs- das Aussetzungsinteresse. Die Anordnung, mit der die Antragstellerin verpflichtet werde, durch andere Personen als die Antragstellerin veranlasste grenzüberschreitende Abfallverbringungen mindestens eine Woche vor Transportstart gegenüber dem Antragsgegner den geplanten Transportstart, die Person, die die Verbringung veranlasst, und bei Export zusätzlich die Entsorgungsanlage elektronisch zu benennen, beruhe auf einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage, deren Voraussetzungen vorlägen, soweit sich die Anordnung auf grenzüberschreitende – von anderen Personen als der Antragstellerin veranlasste – Abfallverbringungen zu der Anlage der Antragstellerin beziehe. Im Übrigen, das heißt soweit es grenzüberschreitende Verbringungen durch andere Personen als die Antragstellerin aus ihrer Anlage stammende Abfälle betreffe, seien die Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides als offen anzusehen. Daher sei insoweit eine Folgenabwägung vorzunehmen. Danach wögen die Folgen in dem Fall, dass dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben werde, sich im Hauptsacheverfahren aber die Rechtmäßigkeit der in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides befindlichen Anordnung für grenzüberschreitende Abfallverbringungen aus der Anlage der Antragstellerin ergeben würde, deutlich schwerer als in dem Fall, in dem der Antrag der Antragstellerin erfolglos bliebe, sich im Hauptsacheverfahren aber die Rechtswidrigkeit der Anordnung ergeben würde. Im Ergebnis falle die Folgenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Sie habe dem Antragsgegner damit die angeforderten Informationen auch zu den grenzüberschreitenden Abfallverbringungen aus ihrer Anlage zu übermitteln, soweit sie Kenntnis von solchen Abfallverbringungen durch Dritte habe. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2024 hat der Antragsgegner die Verlängerung der abfallrechtlichen Anordnung vom 26. Juli 2022 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügt, indem er die Befristung unter Ziffer I.3 des Bescheids vom 26. Juli 2022 dahingehend gefasst hat, dass die Anordnungen unter Ziffer I.1-2 befristet bis zum 20. Mai 2026 gelten (Ziffer I.1). Unter Ziffer I.2 des Bescheids vom 18. Dezember 2024 heißt es: „Im Übrigen gilt der Bescheid vom 26.07.2022 unverändert fort“. Gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2024 hat die Antragstellerin Widerspruch erhoben. II. Die gegen den Beschluss vom 22. September 2023 mit am 29. September 2023 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß eingelegte und – nach durch das Verwaltungsgericht am 25. September 2023 erfolgter Beschlussversendung am 25. Oktober 2023 – gleichermaßen fristgemäß begründete Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Zwar geht der Senat davon aus, dass in Ansehung des – vorliegend nicht zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen – zwischenzeitlich ergangenen Bescheids vom 18. Dezember 2024 das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin fortbesteht. Die Beschwerdebegründung der Antragstellerin genügt jedoch nicht dem Darlegungserfordernis aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und führt im Übrigen auch in der Sache nicht zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen ist. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht – dem Darlegungserfordernis genügend – geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Es ist für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlich, dass die Beschwerdebegründung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpft und aufzeigt, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. Februar 2020 – 19 B 1563/19 –, juris Rn. 4 m. w. N.). Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen (OVG Greifswald, Beschluss vom 3. März 2009 – 1 M 140/08 –, juris Rn. 12 u. Beschluss vom 7. Oktober 2003 – 1 M 34/03 –, juris Rn. 5 m. w. N.; OVG Münster, Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 1 B 1345/18 –, Rn. 6, juris Rn. 6 m. w. N. u. Beschluss vom 16. Juni 2010 – 6 B 499/10 –, juris Rn. 2 m. w. N; VGH München, Beschluss vom 27. März 2012 – 10 CS 11.2406 –, juris Rn. 35). Eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung muss auch das Entscheidungsergebnis in Frage stellen (OVG Bautzen, Beschluss vom 19. September 2017 – 5 B 224/17 –, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – 4 Bs 333/13 –, juris Rn. 9; vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 7. September 2006 – 2 M 36/06 –, juris Rn. 4). Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt, bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer – in aller Regel durch einen Rechtsanwalt – rechtskundig vertreten sind (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluss des Senats vom 30. August 2022 – 1 M 441/22 OVG –; Beschluss vom 7. September 2010 – 1 M 210/09 –, juris, Rn. 8; vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 11. März 2020 – 3 M 770/19 OVG –). Diesem Maßstab wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht; im Übrigen weckt es keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. 1. Zunächst gilt dies, soweit sich die Beschwerde dagegen richtet, dass das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Anordnung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides angenommen hat. Das einleitende Vorbringen im Begründungschriftsatz vom 25. Oktober 2023 (Ziffer I. 1.) genügt in seiner pauschalisierten Kritik der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung für sich gesehen offensichtlich nicht dem Darlegungserfordernis. Die dann in einem ersten Angriffspunkt enger gefasste Kritik, es sei falsch, wenn das Verwaltungsgericht meine, dass das aus dem abschließenden Charakter der unionsrechtlichen Regelungen resultierende Verbot der Schaffung andersartiger Kontrollverfahren nur für Regelungen abstrakt-genereller Natur gelte, nicht jedoch auch für eine behördliche Anordnung im Einzelfall, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat die Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides in § 12 Abs. 5 AbfVerbrG erblickt und ausgeführt, dass die Voraussetzungen dieser Norm aller Voraussicht nach vorlägen. Danach können die zuständigen Behörden zum Zwecke der Kontrolle und Durchsetzung die in Art. 18 Abs. 1 der VO 1013/2006 genannten Informationen über Verbringungen anfordern, die von Art. 18, auch in Verbindung mit Art. 37 Abs. 3, Art. 38 Abs. 1, Art. 40 Abs. 3, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 45 oder Art. 46 Abs. 1, der VO 1013/2006 erfasst werden. Die Person, die die Verbringung veranlasst, der Empfänger und der Betreiber der Anlage, die die Abfälle erhält, haben der zuständigen Behörde auf Anforderung zu Zeitpunkten, die von der Behörde festgelegt sind, die in Satz 1 genannten Informationen zu übermitteln (Satz 2). Zu dieser Regelung hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Bundesratsdrucksache 277/07 (S. 40) darauf hingewiesen, dass der Bundesgesetzgeber mit ihr dem Art. 18 Abs. 3 VO 1013/2006 entsprechendes nationales Recht für die Zwecke der Kontrolle und Durchsetzung geschaffen habe. Nach Art. 18 Abs. 3 VO 1013/2006 können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Kontrolle, Durchsetzung, Planung und statistischen Erhebung nach nationalem Recht die in Abs. 1 genannten Informationen über Verbringungen anfordern, die von diesem Artikel erfasst werden. Hiervon erfasst ist unter anderem das in Anhang VII enthaltene Dokument (vgl. Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII zur VO 1013/2006). Ausgehend von diesem normativen Hintergrund hat das Verwaltungsgericht – insoweit stimmt die Antragstellerin zu – angenommen, dass es den Mitgliedsstaaten aufgrund der Systematik und des Willens des Unionsgesetzgebers zwar verwehrt sein dürfte, für nicht nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 ff. VO 1013/2006 notifizierungs- und zustimmungspflichtige Abfallverbringungen ein Anzeigeverfahren einzuführen, das eine dem Notifizierungs- und Zustimmungsverfahren angenäherte generelle Vorabkontrolle der Verbringung von „grün gelisteten“ Abfällen (Abfälle nach den Anhängen III, IIIA und IIIB der Verordnung) ermöglichte. Art. 18 Abs. 3 VO 1013/2006 verbiete es den Mitgliedsstaaten jedoch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht, im Einzelfall bereits vor Durchführung der Abfallverbringung zum Zwecke der Kontrolle und Durchsetzung der unionsrechtlichen Bestimmungen Informationen von den handelnden Personen anzufordern. An letztere Erwägung knüpft die Kritik der Antragstellerin an. Sie macht geltend, diese Erwägung sei falsch. Eine Begründung für diese Auffassung lasse sich weder dem angegriffenen Beschluss noch dem vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg vom 25. September 2020 – 2 M 58/20 – entnehmen. Richtig sei vielmehr, dass das aus der abschließenden Regelung der Kontrollverfahren in der VO 1013/2006 folgende Verbot, ein anders geartetes Kontrollverfahren einzuführen, nicht nur einer abweichenden allgemeinen gesetzlichen Regelung entgegenstehe, sondern auch in jedem Einzelfall Beachtung finden müsse. Diese Kritik ist zunächst nicht nachvollziehbar (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), als die Antragstellerin behauptet, dem angefochtenen Beschluss lasse sich für den Standpunkt des Verwaltungsgerichts keine Begründung entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat seine Rechtsauffassung vielmehr dahingehend begründet, dass sich eine Einschränkung, wonach Art. 18 Abs. 3 VO 1013/2006 es den Mitgliedsstaaten verbiete, im Einzelfall bereits vor Durchführung der Abfallverbringung zum Zwecke der Kontrolle und Durchsetzung der unionsrechtlichen Bestimmungen Informationen von den handelnden Personen anzufordern, weder aus dem Wortlaut des Art. 18 Abs. 3 VO 1013/2006 noch aus dem Sinn und Zweck oder der Entstehungsgeschichte der Verordnung ergebe. Diese Auffassung hat es im Folgenden mit umfangreichen Erwägungen (S. 15 ff. des Beschlussumdrucks) näher begründet. Soweit die Antragstellerin – wie vorstehend wiedergegeben – meint, das aus der VO 1013/2006 folgende Verbot, ein anders geartetes Kontrollverfahren einzuführen, müsse auch in jedem Einzelfall Beachtung finden, stellt diese Behauptung vielmehr ihrerseits zunächst eine schlichte Behauptung dar, die nicht dem Darlegungserfordernis genügt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Auch das weitere Vorbringen (Ziffer I. 1. Buchst. a. Begründungschriftsatz vom 25. Oktober 2023) der Antragstellerin vermag die verwaltungsgerichtliche Rechtsauffassung nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Die Antragstellerin trägt vor, gegen den abschließenden Charakter der Verordnung verstoße der angegriffene Bescheid, indem er für Abfallverbringungen, die unter Art. 18 VO 1013/2006 fallen, eine dort nicht vorgesehene Anzeigepflicht begründe und damit eine behördliche Vorabkontrolle einführe, die nach der VO 1013/2006 Abfallverbringungen vorbehalten sei, die dem Verfahren der vorherigen Notifizierung und schriftlichen Zustimmung nach Art. 4 ff. VO 1013/2006 unterlägen. Dieser Vortrag erfüllt erneut nicht das Darlegungserfordernis. Er enthält zunächst die zirkelschlüssige Argumentation, weil das vorstehend bloß behauptete Verbot bestehe, verstoße der angegriffene Bescheid gegen die VO 1013/2006. Ebenso beruht die Schlussfolgerung eines Verstoßes gegen den abschließenden Charakter der Verordnung auf der nicht näher begründeten Prämisse, der Bescheid begründe eine in Art. 18 VO 1013/2006 nicht vorgesehene Anzeigepflicht und führe damit eine behördliche Vorabkontrolle ein. Auf das diesbezügliche Wortlautargument des Verwaltungsgerichts geht das Beschwerdevorbringen hingegen nicht ein. Ebenso wenig wird erläutert, warum der Wortlaut des Art. 18 VO 1013/2006 und insbesondere dessen Absatz 3 derartiges „nicht vorsieht“. Der Hinweis darauf, dass eine behördliche Vorabkontrolle nach der VO 1013/2006 Abfallverbringungen vorbehalten sei, die dem Verfahren der vorherigen Notifizierung und schriftlichen Zustimmung nach Art. 4 ff. VO 1013/2006 unterlägen, lässt die erforderliche Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts vermissen. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt: „Dafür, dass die VO 1013/2006 auch in diesen Fällen abschließend ist, bestehen nach summarischer Prüfung keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist ein diesbezüglicher Wille des Unionsgesetzgebers nicht ersichtlich. Es mag zutreffen, dass der Unionsgesetzgeber mit der Verordnung, insbesondere dem Notifizierungsverfahren und dem Informationsverfahren nach Art. 18 eine Harmonisierung des europäischen Abfallverbringungsrechts erreichen wollte (so etwa Erwägungsgrund Nr. 7, 16, 19, 22 der VO 1013/2006). Allerdings ergibt sich aus dem Erwägungsgrund Nr. 7 auch die gerade an der Erhaltung, dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt und der menschlichen Gesundheit ausgerichtete Überwachung und Kontrolle von Abfallverbringungen. Wichtigster und vorrangiger Zweck und Gegenstand der Verordnung bleibt der Umweltschutz. Die Auswirkungen auf den internationalen Handel sind zweitrangig (vgl. Erwägungsgrund Nr. 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Juli 2010 – 10 S 470/10 –, juris Rn. 61). Das gilt insbesondere für innergemeinschaftliche Abfallverbringungen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 33). Es entspricht dem Sinn und Zweck der VO 1013/2006, dass die zuständigen Behörden im Rahmen einer Einzelfallprüfung auch außerhalb eines Notifizierungsverfahrens über die Einstufung des Abfalls als grün gelistet oder notifizierungspflichtig entscheiden, wenn hinreichende Zweifel an der bisherigen Einstufung als grün gelistet bestehen. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass nicht grün gelistete Abfälle ins Ausland verbracht würden, ohne dass die dafür notwendige Prüfung der Verwertungswege und -verfahren in dem dafür erforderlichen Notifizierungsverfahren erfolgen würde (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 4. März 2021 – 14 K 3017/20 –, juris Rn. 79 im Falle einer Anfrage des Abfallverbringers). Mit diesen Zielen wäre ein Ausschluss von dem Umweltschutz dienenden und im Einzelfall gebotenen Kontroll- und Überwachungstätigkeiten im Vorfeld von Abfallverbringungen nicht vereinbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es nach Ansicht des Unionsgesetzgebers zweckmäßig ist, beim Notifizierungsverfahren ein Höchstmaß an Überwachung und Kontrolle sicherzustellen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 14) und beim Verfahren nach Art. 18 der VO 1013/2006 „nur“ ein Mindestmaß an Überwachung und Kontrolle (vgl. Erwägungs-grund Nr. 15). Die Unterscheidung mag Auswirkungen auf die Intensität der Überwachungs- und Kontrolltätigkeit haben. Sie sagt jedoch nichts darüber aus, dass die zuständigen Behörden zum Schutz von Mensch und Umwelt keine Maßnahmen im Vorfeld von Abfallverbringungen treffen dürfen. So hat etwa auch der Unionsgesetzgeber ausdrücklich auf illegale und unerwünschte Verbringungen Bezug genommen (vgl. Art. 24 f. und Art. 50 Abs. 5, Erwägungsgrund Nr. 22 und 25) und in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit gesehen, Einwände gegen beabsichtigte Verbringungen zu erheben (vgl. Erwägungsgrund Nr. 22). So kann ein Mitgliedstaat etwa auch auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates Maßnahmen zur Durchsetzung der Vorschriften der VO 1013/2006 gegen Personen ergreifen, die der illegalen Verbringung von Abfällig (Hinweis des Senats: gemeint ist offensichtlich „Abfällen“) verdächtig sind und sich in seinem Hoheitsgebiet befinden (Art. 50 Abs. 7 der VO). Das muss erst recht gelten, wenn es kein Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates gibt, sondern der Mitgliedstaat selbst entsprechende Informationen über illegale Verbringungen durch in seinem Hoheitsgebiet aufhaltende Personen erhält. Der Umstand, dass der Unionsgesetzgeber in Art. 50 VO 1013/2006 unter anderem Regelungen zur Kontrolle von Verbringungen geschaffen hat, steht einer einzelfallbezogenen Anforderung von Informationen nach Art. 18 VO 1013/2006 zum Zwecke der Kontrolle ebenfalls nicht entgegen. Nach Art. 50 Abs. 2 VO 1013/2006 sehen die Mitgliedstaaten im Zuge der Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Verordnung unter anderem Kontrollen von Einrichtungen, Unternehmen, Maklern und Händlern gemäß Art. 34 der Richtlinie 2008/98/EG und Kontrollen von Verbringungen von Abfällen und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung vor. Gemäß Art. 50 Abs. 3 VO 1013/2006 kann die Kontrolle von Verbringungen insbesondere (a) am Herkunftsort mit dem Erzeuger, Besitzer oder Notifizierenden, (b) am Bestimmungsort mit dem Empfänger oder der Anlage, (c) an den Außengrenzen der Gemeinschaft und/oder (d) während der Verbringung innerhalb der Gemeinschaft vorgenommen werden. Die Kontrollen umfassen die Prüfung von Unterlagen, Identitätsprüfungen und gegebenenfalls die Kontrolle der Beschaffenheit der Abfälle (Art. 50 Abs. 4 VO 1013/2006). Art. 18 Abs. 3 VO 1013/2006 ergänzt diese Kontrollbefugnisse dahingehend, dass unter anderem „zum Zwecke der Kontrolle“ die in Abs. 1 genannten Informationen über Verbringungen angefordert werde können. Da die in Art. 50 Abs. 2 bis 4 VO 1013/2006 genannten Maßnahmen bei „grün gelisteten“ Abfällen nicht flächendeckend vorgenommen werden können, entspricht es gerade dem Sinn und Zweck der Verordnung, möglichst zielgerichtet die in Art. 50 VO 1013/2006 geforderten Kontrollen durchführen zu können. Dem entspricht es, dass die Behörde, wenn sie aufgrund bereits versuchter illegaler Abfallverbringungen durch ein bestimmtes Unternehmen begründete Anhaltspunkte für einen erneuten Verstoß gegen die VO 1013/2006 hat, Informationen darüber erhält, wann das betreffende Unternehmen erneut grenzüberschreitende Abfallverbringungen durchführen wird, um gegebenenfalls vor der Verbringung in das Ausland Kontrollen durchführen und eine Rücknahme von Abfällen nach Art. 24 VO 1013/2006 vermeiden zu können (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, a. a. O., Rn. 21 zu Art. 50 a. F.). Da Art. 50 VO 1013/2006 diesbezügliche Kontrollen nicht ausschließt, ist es auch unerheblich, ob die zum 1. Januar 2021 aufgenommenen Absätze 4a bis 4d auf gerade stattfindende Abfallverbringungen beschränkt sind. Das Gleiche gilt für die Frage, ob unter den Begriff des Besitzers in Art. 50 und in Art. 2 Nr. 10 der VO 1013/2006 auch der Erzeuger fällt.“ Die Antragstellerin kritisiert weiter, mit dem angegriffenen Bescheid schaffe der Antragsgegner nicht nur verfahrensrechtliche Anforderungen, die weit über Art. 18 Abs. 1 Buchstabe a) VO 1013/2006, also die Unterzeichnung des Dokuments vor Beginn des Verbringungsvorgangs sowie das Mitführen des Dokuments während des Verbringungsvorgangs, hinausgingen, und unterlaufe auch die vom Unionsgesetzgeber beabsichtigte Erleichterung des grenzüberschreitenden Handels bestimmter für nicht umweltgefährlich erachteter Sekundärrohstoffe, die praktischen Unterschiede zwischen dem Verfahren nach Art. 18 VO 1013/2006 und einem Anzeigeverfahren, wie es infolge des angegriffenen Bescheides – allein für die Antragstellerin – gelte, seien erheblich. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, den verwaltungsgerichtlichen Rechtsstandpunkt zu erschüttern. Denn wenn – so der Standpunkt des Verwaltungsgerichts – Art. 18 Abs. 3 VO 1013/2006 nach den Umständen des Einzelfalls eine Einzelfallregelung wie die vorliegende erlaubt, versteht es sich von selbst, dass den Adressaten – hier der Antragstellerin – durch solche Einzelfallregelungen gegenüber den allgemein geltenden verfahrensrechtlichen Anforderungen weitergehende Verpflichtungen auferlegt werden können. Der Umstand, dass allein die Antragstellerin solchen individuellen Verpflichtungen ausgesetzt sei, finde seinen Grund in ihrem individuellen Verhalten. Die bloße Beschreibung dieser Konsequenzen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kann im Sinne des Darlegungserfordernisses nicht ohne Weiteres deren Fehlerhaftigkeit begründen. Im Übrigen begegnet diese Rechtsauffassung auch in der Sache keinen Bedenken. Insoweit schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt an, wonach das Kontrollsystem der VO 1013/2006 gerade nicht abschließend ist, sondern zur Erreichung des mit der Verordnung verfolgten Zweckes des Umwelt- und Gesundheitsschutzes durchaus die Anwendung nationalen Rechts zulässt. Der nationale Gesetzgeber ist lediglich gehalten, den sich aus der Verordnung ergebenden Rahmen nicht zu überschreiten. Der Gesetzgeber hat diesen Rahmen mit § 12 Abs. 5 AbfVerbrG lediglich ausgefüllt, indem er die Vorgaben zu den Kontrollen nach Art. 18 Abs. 3 VO 1013/2006 fast wörtlich übernommen hat. Soweit er damit den nationalen Abfallbehörden die Möglichkeit einräumt, auch einzelfallbezogen Kontrollen vor der Verbringung durchzuführen, und dazu das jeweilige Anhang-VII-Dokument schon vorab abzufordern, ist dies durch die Verordnung nicht ausgeschlossen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 28. März 2024 – 2 L 65/22.Z –, juris Rn. 25 ff., insbesondere Rn. 26). Die von der Antragstellerin in ihren – an sich nicht berücksichtigungsfähigen, vgl. dazu nachfolgend unter 4. – weiteren Schriftsätzen, insbesondere dem vom 20. November 2024 geäußerte Kritik an der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt veranlasst den Senat insoweit nicht zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung. Mit ihrem Vorbringen (Ziffer I. 1. Buchst. b. Begründungschriftsatz vom 25. Oktober 2023), für eine Durchbrechung der abschließenden Zweiteilung der abfallverbringungsrechtlichen Kontrollverfahren, die der VO 1013/2006 als zentrale Systementscheidung zugrunde liege, fehle es an einer dafür zwingend erforderlichen Ermächtigungsgrundlage im Unionsrecht, die VO 1013/2006 enthalte keine Regelung, nach der eine mitgliedstaatliche Behörde das in Art. 18 VO 1013/2006 vorgesehene Verfahren der allgemeinen Informationspflichten für ein bestimmtes Unternehmen um eine behördliche Vorabkontrolle ergänzen dürfe, stellt die Antragstellerin lediglich ohne hinreichende Darlegung erneut nur ihre gegenteilige Rechtsauffassung derjenigen des Verwaltungsgerichts gegenüber. Im Übrigen kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Zwar mag es sein, dass – so die Antragstellerin – an keiner Stelle eine vorherige Anzeige nicht notifizierungspflichtiger Verbringungen in der VO 1013/2006 „auch nur Erwähnung findet“. Warum aber entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch Art. 18 Abs. 3 VO 1013/2006 nicht für die im Beschluss vom 22. September 2023 vertretene Auslegung spreche, da danach zwar die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Kontrolle, Durchsetzung, Planung und statistischen Erhebung nach nationalem Recht die in Art. 18 Abs. 1 VO (EG) 1013/2006 genannten Informationen über Verbringungen nach Art. 18 VO (EG) 1013/2006 anfordern können, diese Regelung über den Zeitpunkt der Anforderung jedoch keine Aussage treffe, bleibt die Antragstellerin wie bereits vorstehend ausgeführt eine nachvollziehbare Erläuterung schuldig, warum es notwendig sein soll, dass in der Norm ausdrücklich eine Aussage über den Zeitpunkt der Anforderung zu treffen gewesen wäre, wenn doch nach dem generalklauselartig gefassten Wortlaut zum Zwecke der Kontrolle, Durchsetzung, Planung und statistischen Erhebung nach nationalem Recht die in Art. 18 Abs. 1 VO (EG) 1013/2006 genannten Informationen angefordert werden können, ohne dass die Norm hier gerade in zeitlicher Hinsicht eine Einschränkung auch nur andeutet. Eine solche Einschränkung wäre – soweit und sobald die Informationen vorliegen – auch nicht nachvollziehbar; soweit und sobald die Informationen vorliegen, ist es vielmehr ohne Weiteres zum Zwecke der Kontrolle, Durchsetzung, Planung und statistischen Erhebung nach nationalem Recht zulässig, sie anzufordern; die Sichtweise der Antragstellerin würde Kontroll- und Durchsetzungsbefugnisse ineffektiv machen und verbietet sich auch unter diesem Aspekt. Insoweit schließ sich der Senat in der Sache auch den folgenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt in seinem Beschluss vom 28. März 2024 – 2 L 65/22.Z – (juris Rn. 35 ff.) an: „Weder § 12 Abs. 5 AbfVerbrG noch Art. 18 Abs. 3 VO (EG) 1013/2006 enthalten zeitliche Vorgaben oder Einschränkungen, wann die Mitgliedstaaten bzw. die mit der Aufgabe der Kontrolle der Abfallverbringung betrauten Behörden die notwendigen Informationen abfordern können. Der Zeitpunkt ergibt sich vielmehr zwangsläufig und zulässigerweise aus dem mit der Informationsabforderung verfolgten Zweck. Insofern kann die Klägerin aus dem Schweigen der Verordnung zu einem konkreten Verfahren vorheriger Anzeige nicht notifizierungspflichtiger Abfälle und zum Zeitpunkt der Abforderung von Informationen für ihren Standpunkt, eine Abforderung sieben Arbeitstage vor der Verbringung sei unzulässig, nichts ableiten. Denn auch wenn die Verordnung grundsätzlich davon ausgeht, dass „grün gelistete“ Abfälle ohne vorherige Notifizierung verbracht werden dürfen, sieht sie doch auch vor, dass es zur Absicherung, dass diese Verfahrenserleichterung wirklich nur für entsprechende Abfälle angewandt wird, Kontrollen geben kann. Ist, wie vorliegend, bereits gegen die Vorgaben der Verordnung verstoßen worden, gebietet es der mit der Regulierung des Abfallhandels verbundene Umwelt- und Gesundheitsschutz, der das vorrangige Ziel der Verordnung ist (vgl. Erwägungsgründe Nr.1, 7, 33 und 42 der VO (EG) 1013/2006), dass künftige Verstöße möglichst bereits im Vorfeld verhindert werden. Dem wird weder ein Verweis auf regelmäßige Betriebsprüfungen gerecht noch eine lediglich nachgelagerte Kontrolle am Zielort der Verbringung, die zudem im Fall eines neuerlichen Verstoßes zu einem weiteren potentiell umwelt- und gesundheitsschädlichen Rücktransport des Abfalls führen würde. Dass Bedenken gegen Kontrollen der Verbringung grün gelisteter Abfälle vor Erreichen des Zielorts nicht bestehen, zeigt das Urteil des EuGH vom 9. Juni 2016 (C-69/15 - Nutrivet - juris), das zu einer anlässlich einer Grenzkontrolle vor der Einfuhr des Abfalls nach Ungarn festgestellten Falschdeklaration von Abfall ergangen ist. Ist Ziel der Verordnung der Schutz der Umwelt und menschlichen Gesundheit auch schon während der Verbringung des Abfalls (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juni 2016 - C-69/15 - Nutrivet - juris Rn. 43) spricht nichts gegen die Anordnung, schon vor dem Beginn derselben die Behörde davon in Kenntnis zu setzen und gegebenenfalls so die illegale Verbringung zu unterbinden (vgl. hierzu auch Ziffer 3.2.1.3 der Vollzugshilfe der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 25 zur Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und zum Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 - Stand Mai 2017, der zu Art. 18 Abs. 3 vorsieht, dass die zuständige Behörde auch vor oder nach einer Verbringung das Dokument gemäß Anhang VII anfordern und damit insbesondere die Kontrolle und Überwachung von informationspflichtigen Verbringungen gewährleisten kann). Sollen aber Kontrollen vor dem Beginn der Verbringung durchgeführt werden, muss der Kontrollbehörde eine angemessene Frist zur Kenntnisnahme und Planung eingeräumt sein. Letztlich bestimmt sich auch hier aus dem Zweck, der mit der Kontrolle verfolgt wird, welche Vorfrist erforderlich und zweckentsprechend ist. Der Verweis der Klägerin auf die im Notifizierungsverfahren geltenden Fristen von in der Regel drei Werktagen der Art. 7 und 8 VO (EG) 1013/2006 führt hier nicht weiter, denn diese betreffen nur die Überprüfung der Notifizierung, die nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 VO (EG) 1013/2006 als ordnungsgemäß ausgeführt gilt, wenn die zuständige Behörde am Versandort der Auffassung ist, dass das Notifizierungs- und das Begleitformular gemäß Unterabsatz 1 ausgefüllt worden sind, d.h. dass der Notifizierende die in Anhang II Teil 1 aufgeführten Informationen und Unterlagen im Notifizierungsformular sowie die in Anhang II Teil 2 aufgeführten Informationen und Unterlagen im Begleitformular angegeben oder diesem beigefügt hat. Die binnen drei Werktagen durchzuführende Kontrolle stellt den Regelfall der Prüfung der Papierform der Notifizierung dar. Die Prüfung, ob die Klägerin den als „grün gelisteten“ Abfall tatsächlich zutreffend eingestuft hat, die rechtzeitige Information der anderen betroffenen Behörden über die geplanten Verbringungen und die weiteren Maßnahmen zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Entsorgungsweges und somit auch der Konformität mit der VO (EG) 1013/2006, die der Beklagte mit der streitbefangenen Anordnung bezweckt, verlangen einen längeren zeitlichen Vorlauf. Das folgt auch aus einem Vergleich mit den Prüfungsfristen des Art. 50 Abs. 4c VO (EG) 1013/2006. Danach können die an Kontrollen beteiligten Behörden, um festzustellen, ob eine Verbringung von Abfällen im Einklang mit dieser Verordnung steht, von dem Notifizierenden, der die Verbringung veranlassenden Person, dem Besitzer, dem Transporteur, dem Empfänger und der die Abfälle entgegennehmenden Anlage verlangen, innerhalb einer von ihnen festgelegten Frist die betreffenden schriftlichen Nachweise an sie zu übermitteln (Satz 1). Um festzustellen, ob eine Verbringung von Abfällen, die den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegt, zur Verwertung im Einklang mit Artikel 49 bestimmt ist, können die an Kontrollen beteiligten Behörden die Person, die die Verbringung veranlasst, auffordern, die betreffenden schriftlichen Nachweise zu übermitteln, die von der vorläufigen und nicht vorläufigen Verwertungsanlage stammen und, falls nötig, von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort bestätigt wurden (Satz 2). Selbst wenn einzuräumen ist, dass hier für die zusätzliche Prüfung nach Satz 2 nicht ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Kontrollbehörde eine Frist festlegt, folgt doch aus Art. 50 Abs. 4d VO (EG) 1013/2006, dass auch hier Fristen gesetzt werden können, die der Kontrollbehörde eine angemessene Prüfung ermöglichen. Denn danach werden die betreffenden Verbringungen als illegale Verbringungen angesehen, wenn die in Absatz 4c genannten Nachweise bei den an Kontrollen beteiligten Behörden nicht innerhalb der von ihnen festgelegten Frist übermittelt wurden oder diese Behörden der Auffassung sind, dass die ihnen zur Verfügung stehenden Nachweise und Informationen nicht ausreichend für eine Beurteilung sind. Warum eine Vorlagefrist von sieben Arbeitstagen unverhältnismäßig sein oder die Klägerin unzumutbar einschränken sollte, legt diese mit dem bloßen Hinweis auf die Möglichkeit, flexibel auf Marktchancen reagieren zu wollen, auch nicht dar. Die Klägerin dringt auch nicht mit dem Hinweis auf den „effet utile“ des Art. 18 VO (EG 1013/2006 durch, der ihrer Auffassung nach - wenn überhaupt - dann eine deutlich kürzere Anzeigepflicht zuließe. Denn auch wenn einzuräumen ist, dass mit dem Verfahren nach Art. 18 eine Vereinfachung gegenüber dem Notifizierungsverfahren verbunden sein soll, der den Handel mit unbedenklichem Abfall erleichtern soll, ist doch der vorrangige Zweck der Abfallverbringungsverordnung gerade nicht die Handelserleichterung, sondern der Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit. Diesem Zweck dient, nachdem bei Verbringungen der Klägerin mehrfach Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind, die sieben Werktage vor dem Beginn der Verbringung vorzunehmende Vorlage des Anhang-VII-Dokuments.“ Nach alledem – die von der Antragstellerin in ihren, an sich nicht berücksichtigungsfähigen (vgl. dazu nachfolgend unter 4.) weiteren Schriftsätzen, insbesondere dem vom 20. November 2024 geäußerte Kritik an der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt veranlasst den Senat insoweit nicht zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung – verhält es sich mit Blick auf Sinn und Zweck der Regelung gerade umgekehrt zum Beschwerdevorbringen der Antragstellerin: Der Wortlaut des Art. 18 Abs. 3 VO (EG) 1013/2006 bietet keinerlei Anknüpfungspunkte für eine Auslegung, wonach dem Veranlasser einer Verbringung auf der Grundlage dieser Vorschrift nicht eine bestimmte Wartefrist vor der Durchführung der Verbringung – auch in Gestalt des Zeitraums zwischen der angeordneten Anzeige und der Verbringung – auferlegt werden dürfte. Auch das weitere Vorbringen unter Ziffer 1. Buchst. b. des Begründungschriftsatzes vom 25. Oktober 2023 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die Antragstellerin rügt weiter (Ziffer I. 1. Buchst. c. des Begründungschriftsatzes vom 25. Oktober 2023), soweit das Verwaltungsgericht meine, die Ermächtigungsgrundlage für die Abweichung von der abschließenden Regelung der abfallverbringungsrechtlichen Kontrollverfahren läge in § 12 Abs. 5 AbfVerbrG begründet, sei diese Annahme bereits deshalb verfehlt, weil nur eine unionsrechtliche Regelung – wie Art. 18 Abs. 3 VO (EG) 1013/2006 – aus normhierarchischen Gründen geeignet wäre, die Zweiteilung der abfallverbringungsrechtlichen Kontrollverfahren, die der VO (EG) 1013/2006 als zentrale Systementscheidung zugrunde liege, zu durchbrechen. Diese Rüge geht in Ansehung der vorstehenden Erwägungen ihrerseits bereits im Ansatzpunkt fehl (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, mit der Regelung des § 12 Abs. 5 AbfVerbrG habe der Bundesgesetzgeber dem Art. 18 Abs. 3 VO 1013/2006 entsprechendes (Hervorhebung durch den Senat) nationales Recht für die Zwecke der Kontrolle und Durchsetzung geschaffen (vgl. BR-Drs. 277/07, S. 40; ebenso OVG Magdeburg, Beschluss vom 28. März 2024 – 2 L 65/22.Z – juris Rn. 23 f.), stellt daher in zweifacher Sicht keine „Durchbrechung“ im Sinne des Vortrags der Antragstellerin dar. Die Kritik der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht wende § 12 Abs. 5 AbfVerbrG falsch an, was sich bereits daran zeige, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen, die das Verwaltungsgericht im Folgenden prüfe, nämlich das Vorliegen eines konkreten, im Verhalten der Antragstellerin liegenden Anlasses, im Wortlaut des § 12 Abs. 5 AbfVerbrG keine Stütze fänden, genügt nicht dem Darlegungserfordernis bzw. dringt jedenfalls nicht in der Sache durch. Das Argument der Antragstellerin, gehe man mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass § 12 Abs. 5 AbfVerbrG auf der Rechtsfolgenseite auch die Einführung eines Anzeigeverfahrens durch Verwaltungsakt umfasse, müsste man „also“ konsequenterweise annehmen, dass dies auch – auf Tatbestandsseite – anlassunabhängig erfolgen dürfe, ist nicht nachvollziehbar. Der insoweit hergestellte – „also“ – Zusammenhang wird von der Antragstellerin schlicht behauptet; dass eine bestimmte Auslegung auf der Rechtsfolgenseite gleichsam automatisch die Auslegung eines Tatbestandsmerkmals impliziert, ist nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist die Prämisse der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe § 12 Abs. 5 AbfVerbrG auf der Rechtsfolgenseite erweiternd auslegen müssen, nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zutreffend oder geeignet, eine erweiternde Auslegung auf der Tatbestandsseite zu begründen; abgesehen davon handelte es sich auf der Tatbestandsseite nicht um eine erweiternde, sondern um eine einengende Auslegung, die das Verwaltungsgericht vornimmt. Warum im Übrigen die sinngemäß zum Ausdruck gebrachte Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Anordnung müsse ein konkreter, im Verhalten der Antragstellerin begründeter Anlass zu Grunde liegen, fehlerhaft sein könnte, ist zum einen nicht hinreichend dargelegt; zum anderen drängt sich eine solche Anforderung schon aus dem von der Antragstellerin selbst ins Feld geführten Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit auf (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 28. März 2024 – 2 L 65/22.Z – juris Rn. 29 f.). Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Antragstellerin unter Ziffer I. 1. Buchst. d, e und f des Begründungschriftsatzes vom 25. Oktober 2023 kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden; mit ihren Ausführungen zum 1. Erwägungsgrund der VO (EG) 1013/2006 stellt die Antragstellerin im Übrigen lediglich ihren Rechtsstandpunkt dem abweichenden des Verwaltungsgerichts gegenüber, ohne hinreichend darzulegen, warum der Standpunkt des Verwaltungsgerichts falsch sein sollte. Auch die Rüge der Antragstellerin (Ziffer I. 2. des Begründungschriftsatzes vom 25. Oktober 2023), selbst wenn man die einzelfallbezogene Anordnung einer Anzeigepflicht für nicht notifizierungspflichtige Abfallverbringungen mit dem Verwaltungsgericht unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise für zulässig erachten würde, wäre Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil die Voraussetzungen einer solchen Ausnahme hier nicht erfüllt wären, führt nicht zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Die Antragstellerin trägt dazu im Wesentlichen näher vor (Ziffer I. 2. Buchst. a aa des Begründungschriftsatzes vom 25. Oktober 2023), das Verwaltungsgericht verkenne bereits, dass die Antragstellerin für die als Anlassfälle angeführten Vorgänge – vermeintlich illegaler – Verbringungen vom 6./17. Dezember 2018, 12. Februar 2019 und 1. September 2020 nicht verantwortlich gewesen sei. Sie sei nämlich – was das Verwaltungsgericht auch erkannt habe – nicht Veranlasserin dieser grenzüberschreitenden Abfallverbringungen gewesen. Hieran knüpft die Antragstellerin ihre Kritik, das Verwaltungsgericht übergehe damit bewusst das System der Verantwortlichkeiten im Abfallverbringungsrecht, indem es die Verantwortlichkeit für die zutreffende Einstufung eines Abfalls in das Listensystem der VO (EG) 1013/2006 einem Verkäufer zuweise. Die Einstufung eines verbringungsgegenständlichen Abfalls in das Listensystem der VO (EG) 1013/2006 und die damit einhergehende Bestimmung des nach der VO (EG) 1013/2006 durchzuführenden Verfahrens sei originäre Aufgabe der Person, die die Verbringung veranlasse. Selbst wenn die vorgenommene Einstufung in der Sache unzutreffend gewesen wäre, wäre diese folglich nicht der Antragstellerin zuzurechnen und könnte mithin auch nach der – unionsrechtswidrigen – Auffassung sowohl des Antragsgegners als auch des Verwaltungsgerichts die Anordnung einer Anzeigepflicht gegenüber der Antragstellerin nicht rechtfertigen. Dieses Vorbringen ist schon im Ausgangspunkt nicht nachvollziehbar (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO): Einerseits meint die Antragstellerin, das Verwaltungsgericht verkenne bereits, dass die Antragstellerin für die als Anlassfälle angeführten Vorgänge nicht verantwortlich gewesen sei, andererseits weist sie darauf hin, das Verwaltungsgericht habe erkannt, dass sie nicht Veranlasserin dieser grenzüberschreitenden Abfallverbringungen gewesen sei. Das Verwaltungsgericht stellt auch keineswegs in Frage, dass die Einstufung eines verbringungsgegenständlichen Abfalls in das Listensystem der VO (EG) 1013/2006 und die damit einhergehende Bestimmung des nach der VO (EG) 1013/2006 durchzuführenden Verfahrens originäre Aufgabe der Person sei, die die Verbringung veranlasse. Denn die von der Antragstellerin angegriffenen Erwägungen sind Teil der Begründung des Verwaltungsgerichts dafür, dass es die Anordnung in Nr. 1 des Bescheides vom 26. Juli 2022, mit der die Antragstellerin verpflichtet wird, durch sie veranlasste (Hervorhebung durch den Senat) grenzüberschreitende Abfallverbringungen zu und aus ihrer Anlage mindestens eine Woche vor Transportstart durch die Vorlage von Informationen gemäß Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 elektronisch anzuzeigen, als aller Voraussicht nach rechtmäßig erachtet hat. Ausdrücklich hat das Verwaltungsgericht (S. 17 des Beschlussumdrucks) dies hervorgehoben, wenn es ausführt: „Dabei kann dahinstehen, ob sie als Erzeugerin der Abfälle auch dann noch für die Verbringung verantwortlich ist, wenn sie die Abfälle an einen innerdeutschen Dritten veräußert. Denn die Anordnung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides betrifft Fälle, in denen die Antragstellerin selbst Veranlasserin der grenzüberschreitenden Abfallverbringungen ist.“ Insoweit billigt es die verfügte Inanspruchnahme der Antragstellerin ausschließlich als Veranlasserin zukünftiger Abfallverbringungen als voraussichtlich rechtmäßig und gerade nicht als Verkäuferin. Schon nach der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung weist das Verwaltungsgericht die Verantwortlichkeit für die zutreffende Einstufung eines Abfalls in das Listensystem der VO (EG) 1013/2006 nicht einem Verkäufer zu. Das Beschwerdevorbringen geht demgemäß an der Entscheidungsbegründung vorbei (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat lediglich mit Blick auf die streitgegenständlichen Vorfälle nachvollziehbar angenommen, diese rechtfertigten die Annahme der Gefahr, dass auch in Fällen, in denen die Antragstellerin aus ihrer Anlage stammende Abfälle nicht an Dritte veräußert, die diese Abfälle verbringen wollen, sondern selbst die Verbringung dieser Abfälle vorzunehmen beabsichtigt, illegale Abfallverbringungen zu befürchten und folglich zu verhindern seien. In diesem Sinne hat es angenommen, die Antragstellerin habe einen für die Anordnung konkreten, in ihrem Verhalten begründeten Anlass für die Anordnung geliefert, indem sie zweifelhafte Einstufungen der von ihr erzeugten Abfälle vorgenommen habe. Die Antragstellerin macht weiter geltend, schlicht falsch sei die Behauptung des Verwaltungsgerichts, sie habe die Abfälle als AVV 19 12 04 Kunststoff und Gummi, „mithin als grün gelistet“, veräußert (Ziffer I. 2. Buchst. a bb des Begründungschriftsatzes vom 25. Oktober 2023). Sie führt dazu aus, die Einstufung unter den Abfallschlüssel 19 12 04 impliziere keine Einstufung in die Grüne Liste. Das Verwaltungsgericht übersehe in diesem Zusammenhang, dass die Einstufung eines Abfalls nach dem Europäischen Abfallverzeichnis (EAV) und der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für die abfallverbringungsrechtliche Verfahrenszuordnung gänzlich ohne Belang sei. Dieses Vorbringen genügt in zweifacher Hinsicht bereits nicht dem Darlegungserfordernis. Es übergeht zum einen vollständig, dass das Verwaltungsgericht vor den von der Antragstellerin angegriffenen Erwägungen Folgendes ausgeführt hat (S. 17 f. des Beschlussumdrucks): „Die Antragstellerin vermochte nicht hinreichend zu belegen, dass die von ihr als grün gelisteten Abfälle auch tatsächlich die Voraussetzungen für ein Verfahren nach Art. 18 der VO 1013/2006 erfüllen. Ein solcher Nachweis war aber geboten. Denn aufgrund der Vorfälle seit Ende 2018 bestehen zumindest Zweifel an der Einstufung durch die Antragstellerin. Allerdings dürfte sich die Illegalität der Abfallverbringungen aus den Einzelfallumständen ergeben. Die Abfälle der Transporte vom 12. Februar 2019 und 1. September 2020 stammen unstreitig aus der Anlage der Antragstellerin. Die Abfälle wurden – ebenfalls unstreitig – ohne Notifizierung und Zustimmung der zuständigen Behörden nach Polen beziehungsweise in die Tschechische Republik verbracht. Polnische und tschechische Kontrollorgane stellten nach Sichtung der jeweiligen Abfallladung fest, dass es sich nicht – wie angegeben – um notifizierungsfreie „feste Kunststoffabfälle“ (B3010) und „Kunststoff und Gummi“ (AVV 191204) handelte, sondern um Abfallgemische, die dem Notifizierungsverfahren und der vorherigen Zustimmung unterliegen. Die polnischen und tschechischen Behörden stuften die Abfallverbringungen daher als illegal ein. Dass der Einstufung lediglich eine Sichtung vorausgegangen ist, ist unschädlich (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, a. a. O., Rn. 19 f., das eine Sichtung ebenfalls nicht beanstandet hat). Die von der Antragstellerin veranlasste labortechnische Untersuchung einer Probe des Transports am 1. September 2020, wonach es sich um Kunststoffe mit einem Restmetallgehalt von weniger als 1 % handeln soll, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Probe etwa auch auf Verunreinigungen und alle Schad- und Störstoffe untersucht worden ist, die einer Einstufung als damals noch B3010 entgegenstehen würde (vgl. zum neuen Recht: Nr. 20 ff. der Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 12).“ Auf diese bereits für sich gesehen die vom Verwaltungsgericht geäußerten Einstufungszweifel unabhängig tragenden Erwägungen geht die Beschwerdebegründung unter Ziffer I. 2. Buchst. a bb des Begründungschriftsatzes vom 25. Oktober 2023 nicht ein. Zwar findet sich im angefochtenen Beschluss im Folgenden die kritisierte Passage, die Antragstellerin habe die Abfälle an die T. GmbH und den H. UG als AVV 191204 Kunststoff und Gummi, mithin als grün gelistet, veräußert und damit die Grundlage für eine grenzüberschreitende Verbringung durch Dritte nach Art. 18 der VO 1013/2006 geschaffen. Insoweit übergeht das Beschwerdevorbringen aber zum anderen im Sinne einer unzureichenden Auseinandersetzung ebenfalls, dass die angegriffene Erwägung nicht kontextlos ist. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht in den Gründen unter I. dargestellt, in dem von ihr durchgeführten Recyclingprozess „verbleiben nach der Abfallbeschreibung der Antragstellerin Kunststoffabfälle, die – je nach Art des verarbeiteten Kabelgranulats – zu mindestens 95 % aus Polyethylen (PE) oder Polyvinylchlorid (PVC) bestehen. Nach der Abfallbeschreibung ist das PE-Granulat dem AVV-Schlüssel 191204 (Kunststoff und Gummi) und dem Eintrag EU3011 (vormals B3010) zugeordnet; das PVC-Granulat dem AVV-Schlüssel 191204 (Kunststoff und Gummi) und dem Eintrag EU3011 (vormals GH013).“ Es mag als Unschärfe der antragstellerseitig zitierten verwaltungsgerichtlichen Erwägung zu betrachten sein, wenn dort die Klassifizierung AVV 191204 angeführt wird. Liest man jedoch diese Erwägung zusammen mit dem vorstehend wiedergegebenen Zitat und den darin enthaltenen Gleichsetzungen ergibt sich ohne Weiteres, dass das Verwaltungsgericht ersichtlich meint, die Antragstellerin habe mit dem Eintrag EU3011 (entweder vormals B3010 oder GH013) eine Grün-Listung vorgenommen (vgl. dazu auch die Abfallbeschreibung der Antragstellerin Bl. 602, 620, 630 BA A Bd. 5 für PE-Granulat und Bl. 603, 629 BA A Bd. 5 für PVC-Granulat). Dazu passend trägt die Antragstellerin vor, dass beispielsweise ein aus PVC bestehender Abfall, der in Nicht-EU-Staaten verbracht werden soll, nicht unter die Grüne Liste falle (vgl. den Eintrag B3011 im Gegensatz zu EU3011 ), das Abfallverzeichnis aber gleichwohl keine Handhabe dafür biete, einen solchen Abfall nicht als „Kunststoff“ einzustufen. Da die Ausführungen unter Ziffer I. 2. Buchst. a cc und dd an diejenigen unter bb des Begründungschriftsatzes vom 25. Oktober 2023 anknüpfen, können auch diese in gleicher Weise dem Darlegungserfordernis nicht genügen. Die Antragstellerin macht im Weiteren geltend, es bestünden erhebliche Zweifel daran, ob die in den vom Antragsgegner zum Anlass der angegriffenen Verfügung genommenen Abfallverbringungen vom 12. Februar 2019 und 1. September 2020 von den jeweiligen Veranlassern vorgenommene Einstufung der Kunststoffabfälle tatsächlich inkorrekt und die durchgeführten Abfallverbringungen deshalb illegal gewesen seien (Ziffer I. 2. Buchst. b des Begründungschriftsatzes vom 25. Oktober 2023, näher ausgeführt auf den Seiten 13 bis 15). Auch diese Rüge genügt nicht dem Darlegungserfordernis. Die Antragstellerin formuliert in ihrer näher ausgeführten Rüge lediglich Zweifel daran, wie es der polnischen und tschechischen Kontrollbehörde im Rahmen der Transportkontrolle überhaupt möglich gewesen sein soll, die stoffliche Zusammensetzung und die physikalischen Eigenschaften des jeweils verbringungsgegenständlichen – von der Antragstellerin erzeugten – Abfalls anhand einer „einfachen“ Sichtprüfung festzustellen. Zwar hat die Antragstellerin dazu Bildmaterial vorgelegt. Es erscheint dennoch – auch wenn die Verwendung des Wortes „einfach“ dies augenscheinlich nahelegen soll – nicht gänzlich ausgeschlossen, dass etwa mit Blick auf die von der Antragstellerin angesprochene maximale Korngröße von 1,5 cm und Annahme einer einschlägigen Erfahrung der dort zuständigen Behörden eine Sichtprüfung ausreichend gewesen sein könnte. Der Vortrag der Antragstellerin, eine fachgerechte, der LAGA PN 98 entsprechende Beprobung von – wie im vorliegenden Fall – ruhenden Abfällen (sog. „Haufwerksbeprobung“) hätte die Entnahme mehrerer Einzelproben erfordert, die abhängig von der Form der Aufschüttung des Haufwerkes an bestimmten Stellen zu entnehmen gewesen wären, die durch die polnischen und tschechischen Kontrollbehörden sowie den Antragsgegner vorgenommene Sichtprüfung entspreche diesen Vorgaben offenkundig nicht und sei daher nicht geeignet gewesen, den Fremdstoffgehalt der verbrachten Abfälle abschließend und verbindlich zu bestimmen, stellt sich als bloße Behauptung dar, die „ins Blaue“ geht. Mangels Kenntnis bzw. dargelegter Kenntnis der Antragstellerin von den konkreten Beprobungen durch die polnischen und tschechischen Kontrollbehörden ist nicht nachvollziehbar dargelegt, auf welcher tatsächlichen Grundlage die Antragstellerin sich in der Lage sehen will, deren Sichtprüfung als „offenkundig“ unzureichend einzuordnen. Die Antragstellerin geht insbesondere im Sinne defizitärer Darlegung nicht darauf ein, dass die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Sichtprüfung der polnischen Kontrollbehörde immerhin mit mehreren Lichtbildern aktenmäßig dokumentiert ist (vgl. Bl. 20 bis 26 BA A Bd. 2). Auf den Lichtbildern der Beprobung ist selbst bei laienhafter Betrachtung (= Sichtprüfung) ohne weiteres erkennbar, dass die Abfälle etwa teilweise aus Folienresten (blau, transparent, gelb) bestehen, die – soweit man hier überhaupt von Körnung sprechen kann – auch größer als 1,5 cm sein dürften, jedenfalls aber wohl kaum mit „staubförmig bzw. granuliert“ beschrieben werden können. Unabhängig von der Frage hinreichender Darlegung bestehen nach alledem auch in der Sache keine durchgreifenden Bedenken, dass das Verwaltungsgericht die Sichtprüfungen der polnischen und tschechischen Kontrollbehörden zumindest im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als ausreichend betrachtet hat. Schließlich hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, eine Verbringung sei bereits dann illegal, wenn die Verbringung von Abfällen ohne Notifizierung an alle betroffenen zuständigen Behörden oder ohne Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung erfolge (Art. 2 Nr. 35 Buchstaben a) und b) der VO 1013/2006). Eine Notifizierung habe vorliegend vor keinem der in Rede stehenden Transporte stattgefunden. Selbst wenn der Antragsgegner die Abfälle als grün gelistet eingestuft hätte, wären sie gemäß Art. 28 Abs. 2 VO 1013/2006 als in Anhang IV aufgeführte Abfälle anzusehen, weil die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort kein Einvernehmen darüber hätten erzielen können, ob notifizierte Abfälle als in Anhang III, IIIA, IIIB oder IV aufgeführte Abfälle einzustufen wären (vgl. auch Nr. 4 der Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 12 zu Kunststoffabfällen). Solange es – wie hier – keine Gesetzesinitiative zum Erlass von gemeinsamen Kriterien in Bezug auf tolerierbare Arten von Abfallgemischen und tolerierbaren Kontaminierungsanteilen durch Störstoffe gebe, sei Art. 28 Abs. 2 VO 1013/2006 anwendbar. Dieser Erwägung tritt die Antragstellerin wiederum ohne hinreichende Auseinandersetzung entgegen, wenn sie schlicht behauptet, ein hier in Rede stehender Verstoß gegen das Abfallverbringungsrecht dergestalt, dass eigentlich dem Verfahren nach Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 1013/2006 unterfallende Abfälle ohne die erforderliche Notifizierung und Zustimmung grenzüberschreitend verbracht worden seien, stehe auch nicht auf Grund der vom Verwaltungsgericht hilfsweise angeführten Kollisionsregelung des Art. 28 Abs. 2 VO (EG) 1013/2006 – der, wie Art. 28 Abs. 4 VO (EG) 1013/2006 zeige, gerade keine materiell-rechtliche Wirkung zukomme – rechtsverbindlich fest. Warum Art. 28 Abs. 4 VO (EG) 1013/2006, wonach die Absätze 1 bis 3 nur für die Zwecke dieser Verordnung gelten und die Rechte der Beteiligten zur gerichtlichen Klärung etwaiger diesbezüglicher Streitigkeiten hiervon unberührt bleiben, der verwaltungsgerichtlichen Wertung entgegenstehen könnte, erläutert die Antragstellerin ebenfalls nicht. Nicht nachvollziehbar (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) erscheint der weitere Vortrag der Antragstellerin (Ziffer I. 2. Buchst. c des Begründungschriftsatzes vom 25. Oktober 2023), der Antragsgegner und – ihm folgend – das Verwaltungsgericht würden verkennen, dass es sich bei den von der polnischen Behörde gemeldeten Siedlungsabfällen, die in der Entsorgungsanlage in K. angeblich illegal deponiert worden seien, offensichtlich nicht um solche handeln könne, die von der Antragstellerin erzeugt worden seien, auch sei die Antragstellerin nicht in sonstiger Weise an diesen Verbringungen beteiligt gewesen, denn sie habe zu keinem Zeitpunkt Siedlungsabfälle in ihrer Anlage angenommen oder verarbeitet, ebenso wenig habe sie mit diesen gehandelt oder diese gemakelt. Dieses Vorbringen ist offensichtlich zirkelschlüssig: Aus dem Umstand, dass die polnische Behörde die betreffenden Abfälle als „Siedlungsabfälle“ eingestuft hat, folgt offensichtlich nicht, dass diese wegen dieser Bezeichnung nicht in der Anlage der Antragstellerin erzeugt worden sein konnten. Dem Verweis des Verwaltungsgerichts darauf, dass die polnischen Behörden als Erzeugerin die Antragstellerin ermittelt hätten (vgl. dazu etwa Bl. 263, 271 BA A Bd. 2), tritt die Antragstellerin nicht substantiiert entgegen. Auch das Vorbringen gemäß Ziffer I. 2. Buchst. d des Begründungschriftsatzes vom 25. Oktober 2023 genügt nicht dem Darlegungserfordernis. Das Verwaltungsgericht hat Zweifel an der Einstufung der von der Antragstellerin erzeugten Abfälle zusätzlich auch deshalb als berechtigt angesehen, weil die Antragstellerin nichts Substantielles vorgetragen habe, was die Zweifel an der Einstufung der von ihr erzeugten Abfälle als grün gelistet beseitigen und der Anordnung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides die Berechtigung entziehen würde. Weiter heißt es dazu im angefochtenen Beschluss u. a.: „So hat die Antragstellerin weder im Rahmen der Anlasskontrolle am 20. Februar 2019 noch im Zuge des Überwachungsverfahrens Nachweise vorgelegt, die die von ihr vorgenommene Einstufung der Abfälle rechtfertigen würden. Sie hat zwar Ausführungen zu ihren Annahmekriterien und zu dem von ihr angewandten trocken-mechanischen Extraktionsverfahren gemacht. Belege hierfür, etwa Berichte zur Auditierungen ihrer Kunden, Untersuchungen zu den vorab eingereichten Materialproben, stichprobenartige Untersuchungen der von ihr erzeugten Abfälle, aus denen sich die Stoffzusammensetzung und der Schadstoffgehalt ergeben, hat sie jedoch nicht vorgelegt. Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie nicht gewusst habe, welche Unterlagen sie dem Antragsgegner vorzulegen habe. Der Antragsgegner hat sie sowohl mit Schreiben vom 12. April 2019 als auch mit E-Mail vom 30. Juni 2021 und 11. August 2021 aufgefordert, unter anderem Nachweise für eine ordnungsgemäße Abfalleinstufung des Abfalles, Verfahrensbeschreibungen zur Abfallerzeugung sowie Aussagen zur Beschaffenheit der Abfälle hinsichtlich Stoffzusammensetzung und Schadstoffgehalt vorzulegen. Auch der Umstand, dass eine Abfalleinstufung gegebenenfalls schwierig und mit Unsicherheiten behaftet ist, entbindet die Antragstellerin nicht von einer gewissenhaften Einstufung und der Vorlage dieser zu Grunde liegenden Unterlagen. Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Abfallerzeugerin, von der zu erwarten sein dürfte, dass ihr als Erzeugerin von vermeintlich grün gelisteten Abfällen bekannt ist, wie eine solche Einstufung fundiert vorzunehmen ist und welche Anforderungen dies mit sich bringt.“ Der dagegen gerichtete Vortrag (Ziffer I. 2. Buchst. d aa des Begründungschriftsatzes vom 25. Oktober 2023) zur Methode für die Einstufung eines Abfalls liegt neben der Sache, als das Verwaltungsgericht der Antragstellerin in tatsächlicher Hinsicht im Rahmen der ihrerseits erforderlichen Glaubhaftmachung vorhält, sie habe nichts Substantielles vorgetragen, was die Zweifel an der Einstufung der von ihr erzeugten Abfälle als grün gelistet beseitigen könnte. Insoweit geht es nicht darum, den Umstand, dass die Antragstellerin entsprechende Analysen im Rahmen des Überwachungsverfahrens für die von ihr im Jahr 2020 als Veranlasserin durchgeführten Abfallverbringungen nicht vorlegt hat, in einen Verstoß der Antragstellerin gegen abfallverbringungsrechtliche Pflichten zu verkehren. Im Übrigen geht die Antragstellerin auf die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen nicht näher ein. Wiederum nicht nachvollziehbar (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) erscheint der Vortrag der Antragstellerin (Ziffer I. 2. Buchst. d bb des Begründungschriftsatzes vom 25. Oktober 2023), auch die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu einer vermeintlichen Illegalität der am 23. Juni 2021 von der Antragstellerin durchgeführten grenzüberschreitenden Abfallverbringungen auf Seite 20 des angegriffenen Beschlusses überzeugten nicht. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt: „Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin ihren Betriebsablauf nach den Vorfällen in 2018 und 2019 geändert hat. Vielmehr konnte die Antragstellerin auch im Zuge des Überwachungsverfahrens 2020/2021, im Rahmen dessen die Im- und Exporte zu und aus der Anlage der Antragstellerin in 2020 und die am 23. Juni 2021 durchgeführten grenzüberschreitenden Abfallverbringungen kontrolliert wurden, keine näheren Angaben zur ordnungsgemäßen Einstufung der von ihr erzeugten Abfällen machen. In Bezug auf die am 23. Juni 2021 kontrollierten grenzüberschreitenden Abfallverbringungen galt zudem bereits die in Art. 50 Abs. 4d VO 1013/2006 geregelte Beweislastumkehr zu Lasten der Antragstellerin als Veranlasserin und Besitzerin mit der Folge, dass dem Antragsgegner aufgrund der fehlenden Nachweise eine Beurteilung zur Legalität der Verbringung nicht möglich war und die betreffenden Verbringungen daher als illegal anzusehen waren.“ Warum aus der – so die Antragstellerin – Tatsache, dass Art. 50 Abs. 4d VO (EG) 1013/2006 die Illegalität der Verbringung lediglich fingiere und aufgrund der gesetzlichen Fiktionswirkung das behauptete Fehlverhalten der Antragstellerin schon überhaupt nicht feststehe, folgen soll, dass die Kontrollbehörde die fingierte illegale Abfallverbringung nicht zum Anlass ihrer Verfügung machen durfte, erläutert die Antragstellerin nicht, ebenso wenig, welchen Sinn sonst die nach Maßgabe der Erwägungen des Verwaltungsgerichts anzunehmende Beweislastumkehr haben sollte. 2. Auch soweit sich die Beschwerde dagegen richtet, dass das Verwaltungsgericht in Ansehung der Anordnung in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides das Überwiegen des Vollziehungsinteresses angenommen hat, hat sie keinen Erfolg. a) Dies gilt zunächst für die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Anordnung, mit der die Antragstellerin verpflichtet wird, durch andere Personen als die Antragstellerin veranlasste grenzüberschreitende Abfallverbringungen mindestens eine Woche vor Transportstart gegenüber dem Antragsgegner den geplanten Transportstart, die Person, die die Verbringung veranlasst, und bei Export zusätzlich die Entsorgungsanlage elektronisch zu benennen, beruhe auf einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage, deren Voraussetzungen vorlägen, soweit sich die Anordnung auf grenzüberschreitende – von anderen Personen als die Antragstellerin veranlasste – Abfallverbringungen zu der Anlage der Antragstellerin beziehe, auch insoweit ergebe sich die Ermächtigung aus § 12 Abs. 5 AbfVerbrG. Dies führt das Verwaltungsgericht näher aus und verweist im Übrigen darauf, dass die zu Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides dargelegten Erwägungen gelten würden; die in Nr. 2 vom Antragsgegner geforderten Informationen (Veranlasser und geplanter Transportstart) seien ebenfalls im Anhang-VII-Dokument enthalten, wobei der geplante Transportstart im Vorfeld der Verbringung dem im Anhang-VII-Dokument erfassten tatsächlichen Transportdatum entspreche. Der dagegen gerichtete Vortrag der Antragstellerin greift schon mangels hinreichender Darlegung nicht durch. Sie beruft sich darauf (Ziffer II. 1. des Begründungschriftsatzes vom 25. Oktober 2023), dass auch die Anordnung in Nr. 2 gegen die Sperrwirkung der Regelung der abfallverbringungsrechtlichen Kontrollverfahren in der VO (EG) 1013/2006 verstoße und daher die herangezogene Ermächtigungsgrundlage des § 12 Abs. 5 Satz 2 AbfVerbrG den Antragsgegner auch in diesem Fall nicht dazu berechtige, den Zeitpunkt, in dem die Informationen nach Art. 18 Abs. 1 VO (EG) 1013/2006 bei dem Empfänger einer grenzüberschreitenden Abfallverbringung bzw. der die Abfälle erhaltenden Verwertungsanlage vorliegen müssen, nach Belieben vorzuverlegen. Auch insoweit liege der vom Verwaltungsgericht vorausgesetzte Anlass für eine Anzeigeverpflichtung im Verhalten der Antragstellerin nicht vor. Da sich die Antragstellerin zur näheren Begründung auf ihre entsprechend geltenden Ausführungen zu Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides bezieht, kann der Senat ebenfalls auf seine vorstehenden Erwägungen verweisen. Ihre weitere Rüge (Ziffer II. 2. des Begründungschriftsatzes vom 25. Oktober 2023), die Anordnung unter Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides sei unverhältnismäßig, soweit sich diese auf Abfallverbringungen zu der Anlage der Antragstellerin beziehe, erweist sich als pauschal und unsubstantiiert. Dies gilt etwa, wenn sie im Sinne einer schlichten Behauptung vorträgt, die Meinung des Gerichts, die Antragstellerin dürfte auch Kenntnis von dem geplanten Transportstart haben, da dieser, je nach Sitz des Kunden, mit dem Eintreffen in der Anlage der Antragstellerin identisch sein bzw. wenige Tage vorher erfolgen dürfte, sei dies mit den Gegebenheiten der Praxis nicht zu vereinbaren, insbesondere in mehrstufigen Entsorgungsvorgängen entspreche es eher der Regel als der Ausnahme, dass ungeplante Routenänderungen und technische Zwischenfälle zu erheblichen Verzögerung des gesamten Entsorgungsvorgangs führten. Wenn es „eher der Regel als der Ausnahme“ entspreche, deutet sich schon nach dem Antragstellervorbringen an, dass die beiden Fallgestaltungen quantitativ vergleichbar häufig eintreten. Schon dem Begriff der „Verzögerung“ ist immanent, dass eine rechtzeitige Anlieferung geplant war. Im Wesentlichen hält die Antragstellerin die Verfügung für unverhältnismäßig, weil es ihr bereits aus tatsächlichen Gründen unmöglich sei, dem Antragsgegner die betreffenden Informationen zu dem von ihm gewünschten Zeitpunkt zu übermitteln. Dazu führt sie aus, das geltende Abfallverbringungsrecht sehe nicht vor, dass der Veranlasser einer Verbringung den Empfänger mindestens eine Woche im Voraus über seine Verbringungsabsicht informieren müsse, in der Praxis erfolge eine solche Information ganz üblicherweise auch nicht, was in der Natur des modernen Handels mit grün gelisteten Sekundärrohstoffen begründet liege, in dem Geschäfte per Telefon, E-Mail oder sonstiger elektronischer Kommunikationsmittel teils binnen weniger Stunden abgeschlossen würden. Dies gelte umso mehr, als die geschäftliche Tätigkeit der Antragstellerin gerade darin bestehe, aus Kabelgranulaten und Absaugfiltermaterialien Kupfer und Metalle zurückzugewinnen, was es mit Blick auf die täglich schwankenden (Alt-)Metall und Kupferpreise impliziere, dass etwaige An- und Verkäufe kurzfristig abgewickelt werden müssten. Soweit die Antragstellerin auf das geltende Abfallverbringungsrecht und die Natur des modernen Handels mit grün gelisteten Sekundärrohstoffen verweist, argumentiert sie zum einen erneut zirkelschlüssig. Sie übergeht nämlich, dass sie nach der von ihr nicht durchgreifend in Frage gestellten Auffassung des Verwaltungsgerichts gerade selbst einen Anlass gesetzt hat, von den sonst im Rahmen geltenden Abfallverbringungsrechts üblichen Verfahrensweisen abzuweichen; sie hat sich im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht angenommenen berechtigten Zweifel an der Einstufung grün gelisteten Abfalls aus ihrer Anlage gewissermaßen außerhalb des Systems des modernen Handels mit grün gelisteten Sekundärrohstoffen gestellt. Hierauf geht die Antragstellerin nicht ein. Zum anderen trägt die Antragstellerin nicht vor, dass ihr eine zumutbare Anpassung ihrer Geschäftsabläufe an die sich aus der behördlichen Anordnung ergebenden Anforderungen tatsächlich unmöglich wäre. Im Übrigen scheint es bei kurzfristigeren Geschäften naheliegend, die Anordnung so auszulegen, der Antragstellerin sei dann aufgegeben, der Behörde unter Erläuterung der zeitlichen Abläufe im Einzelfalls jedenfalls zum frühestmöglichen Zeitpunkt die geforderten Informationen zu verschaffen. b) Auch soweit das Verwaltungsgericht im Übrigen, das heißt soweit es grenzüberschreitende Verbringungen durch andere Personen als die Antragstellerin aus ihrer Anlage stammende Abfälle betrifft, die Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides als offen angesehen, dann aber eine Folgenabwägung zu Lasten der Antragstellerin vorgenommen hat, führt das Beschwerdevorbringen nicht zur Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. aa) Die Antragstellerin rügt der Sache nach zunächst, dass das Verwaltungsgericht im genannten Umfang nicht auf der Grundlage einer (reinen) Folgenabwägung hätte entscheiden dürfen (Ziffer III. 1. des Begründungschriftsatzes vom 25. Oktober 2023). Ihr diesbezügliches Vorbringen genügt nicht dem Darlegungserfordernis (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat sich im Hinblick auf seine Berechtigung, eine (reine) Folgenabwägung vornehmen zu dürfen, auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2012 – 1 BvR 2794/10 – (juris Rn. 18) berufen. Hierauf geht das Beschwerdevorbringen nicht ein. Soweit die Antragstellerin sich ihrerseits auf den Beschluss vom 26. Juni 2018 – 1 BvR 733/18 (NVwZ 2018, 1467 Rn. 3 f. m. w. N.) bezieht, lässt sie jenseits des bloßen Fundstellenzitats etwa eine Erläuterung bzw. Darlegung vermissen, warum die Berufung des Verwaltungsgerichts auf die von ihm genannte Entscheidung nicht tragen können soll. Derartiges ergibt sich im Übrigen auch nicht aus der von der Antragstellerin herangezogenen Entscheidung. Gänzlich fehl geht zudem ihr Vortrag, das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gebiete es, dass das Verwaltungsgericht auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – jedenfalls hinsichtlich der entscheidungserheblichen Rechtsfragen des Falles – eine „abschließende Sachentscheidung“ treffe. Eine abschließende Sachentscheidung ist dem jeweiligen Hauptsacheverfahren vorbehalten. Davon zu unterscheiden ist die Frage, mit welcher Prüfungstiefe die Verwaltungsgerichte den verfassungsrechtlichen Maßgaben des Art. 19 Abs. 4 GG Rechnung zu tragen haben. Genau diese Frage ist Gegenstand der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung unter der vom Verwaltungsgericht konkret bezeichneten Fundstelle, wenn dort im Wesentlichen ausgeführt wird (BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 1 BvR 2794/10 –, juris Rn. 18): „b) Art. 19 Abs. 4 GG garantiert einen effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 ; 96, 27 ). Im Verfahren auf Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs, das für den Regelfall sicherstellt, dass die Verwaltungsbehörden keine irreparablen Maßnahmen durchführen, bevor die Gerichte deren Rechtmäßigkeit geprüft haben, ist der Rechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 69, 315 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senat vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834 ). Insbesondere im Bereich des Versammlungsrechts muss das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren angesichts der Zeitgebundenheit von Versammlungen zum Teil Schutzfunktionen übernehmen, die sonst das Hauptsacheverfahren erfüllt (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 110, 77 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senat vom 23. März 2004 - 1 BvR 745/01 -, juris, Rn. 13). … Daher müssen die Verwaltungsgerichte zum Schutz von Versammlungen, die auf einen einmaligen Anlass bezogen sind, schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung tragen, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt. Soweit möglich, ist als Grundlage der gebotenen Interessenabwägung die Rechtmäßigkeit der Maßnahme in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht nur summarisch zu prüfen (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 110, 77 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senat vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834 ). Sofern dies nicht möglich ist, haben die Fachgerichte jedenfalls eine sorgfältige Folgenabwägung vorzunehmen und diese hinreichend substantiiert zu begründen, da ansonsten eine Umgehung der beschriebenen strengen Voraussetzungen für Beschränkungen der Versammlungsfreiheit möglich erschiene.“ Dass das Verwaltungsgericht diesen Maßstab verkannt haben könnte, legt das Beschwerdevorbringen nicht hinreichend dar. Insbesondere behauptet die Antragstellerin nur schlicht einen „schwerwiegender Eingriff“ in ihre Berufs- und Dienstleistungsfreiheit, der nach ihrer Auffassung eine Beantwortung der vom Verwaltungsgericht offen gelassenen Rechtsfrage erfordern soll. Weder erläutert sie aber dieses schwere Gewicht noch setzt sie sich mit der insoweit gegenteiligen Einschätzung des Verwaltungsgerichts auseinander. Im Übrigen ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht auf Versammlungsfreiheit ergangen und hat deshalb betont, dass angesichts der Zeitgebundenheit von Versammlungen das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren zum Teil Schutzfunktionen des Hauptsacheverfahrens übernehmen müsse. Warum vorliegend eine solche Übernahme der Schutzfunktion erforderlich sein sollte, legt die Antragstellerin nicht dar. Es mag im Übrigen sein, dass das Verwaltungsgericht dabei die grundrechtlich geschützten Positionen der Antragstellerin – wie diese zudem ebenso – nicht namentlich durch Bezugnahme auf Art. 12 Abs. 1 GG benennt. Mit Blick auf den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Prüfungsmaßstab einerseits, der den Grundrechtsschutz gerade betont („wobei insbesondere die grundrechtlichen Belange umfassend in die Abwägung einzustellen sind“), und dessen Erwägung, die „Einschränkung des betrieblichen Ablaufs (Hervorhebung durch den Senat) der Antragstellerin dürfte aber nur gering sein“, andererseits ist offensichtlich, dass das Verwaltungsgericht wie von ihr gefordert im Rahmen der Folgenabwägung die durch die Anordnung unter Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides beeinträchtigte Grundrechtsposition der Antragstellerin berücksichtigt hat. bb) Wenn die Antragstellerin sich im Weiteren erneut darauf beruft (Ziffer III. 2. des Begründungschriftsatzes vom 25. Oktober 2023), dass auch die Anordnung in Nr. 2 gegen die Sperrwirkung der Regelung der abfallverbringungsrechtlichen Kontrollverfahren in der VO (EG) 1013/2006 verstoße und zudem kein Anlass für eine Anzeigeverpflichtung bestanden habe, kann auf die vorstehenden Erwägungen des Senats verwiesen werden. cc) Schließlich greifen auch die Angriffe der Antragstellerin, die dagegen gerichtet sind, dass das Verwaltungsgericht die Frage, ob – wie der Antragsgegner meint – die Anordnung nach Ziffer 2. im hier erörterten Umfang auf § 13 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Satz 1 AbfVerbrG in Verbindung mit § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gestützt werden kann, mit näherer Begründung als offen betrachtet hat (Ziffer III. 3. und 4. des Begründungschriftsatzes vom 25. Oktober 2023), nicht durch. Das umfangreiche streitige Vorbringen der Beteiligten zu dieser Frage – der Antragstellerin am angegebenen Ort, des Antragsgegners in der Beschwerdeerwiderung vom 15. Januar 2024, dort S. 41 ff. – auch im Beschwerdeverfahren bestätigt vielmehr, dass die Bewertung des Verwaltungsgerichts jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. 3. Da das abschließende Vorbringen der Beschwerdebegründung vom 25. Oktober 2023 (Ziffer IV. des Begründungschriftsatzes vom 25. Oktober 2023) gegenüber den vorstehend erörterten Rügen keine weitergehenden sondern lediglich zusammenfassende Ausführungen enthält, kann dieses nicht zu einer abweichenden Bewertung führen. 4. Das mit Schriftsätzen vom 22. März 2024, 13. Juni 2024, 20. November 2024 und 16. Dezember 2024 – vor allem als Replik auf die Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners – erfolgte ergänzende Vorbringen der Antragstellerin hat die Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht gewahrt und ist deshalb als verspätetes Vorbringen nicht berücksichtigungsfähig. Insoweit handelt es sich auch nicht um eine – zulässige – Vertiefung rechtzeitigen und dem Darlegungserfordernis genügenden Vortrags (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 7. September 2010 – 1 M 210/09 –, juris Rn. 39; Beschluss vom 16. Juli 2021 – 1 M 918/20 OVG –; Beschluss vom 28. März 2023 – 1 M 254/22 OVG – juris Rn. 10; Beschluss vom 19. November 2024 – 1 M 120/24 OVG –, juris Rn. 11). Genügt der fristgerechte Vortrag des Beschwerdeführers (insgesamt) nicht dem Darlegungserfordernis, kann sein nach Ablauf der Begründungsfrist erfolgtes Vorbringen nicht als grundsätzlich zulässige Erläuterung oder Vertiefung vorherigen (fristgerechten) Vortrags betrachtet werden. Eine solche spätere Erläuterung oder Vertiefung muss sich vielmehr auf Vortrag beziehen, der sowohl die Frist eingehalten als auch für sich gesehen dem Darlegungserfordernis im Rahmen der Beschwerdebegründung genügt hat; anderenfalls liefe die Fristbindung der gesetzlichen Begründungs- bzw. Darlegungspflicht leer. Da das in der Beschwerdebegründungsfrist mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2023 erfolgte Vorbringen nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen nahezu durchgängig nicht dem Darlegungserfordernis genügt hat, ist der Vortrag nach Ablauf der Begründungsfrist als verspätet zu behandeln; im Übrigen (vgl. oben zu 2. b) cc) zieht dieser Vortrag keine andere rechtliche Beurteilung nach sich. 5. Soweit der Ausgang des Rechtsstreits insbesondere mit Blick auf das Vorliegen hinreichender Anlassfälle auch unter Berücksichtigung des verspäteten Vortrags der Antragstellerin in tatsächlicher Hinsicht allenfalls zu Gunsten der Antragstellerin als offen zu betrachten wäre, gelangte der Senat im Rahmen der dann nach dem vorstehend wiedergegebenen Maßstab vorzunehmenden (reinen) Interessenabwägung entsprechend der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen zu einem Überwiegen des öffentlichen Vollziehungsinteresses. Das Beschwerdevorbringen in der Begründungsfrist hat ein gewichtiges Aussetzungsinteresse nicht substantiiert benannt; auch der im Schriftsatz vom 22. März 2024 enthaltene verspätete Vortrag dazu (vgl. S. 37 des Schriftsatzes) beschränkt sich auf nicht näher unterlegte Behauptungen. Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin selbst mit zahlreichen Fristverlängerungsanträgen eine mehrmonatige Verzögerung des Rechtsstreits in Kauf genommen hat, die der Annahme einer gewichtigen Beeinträchtigung ihrer Rechte offensichtlich entgegensteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die keine Einwände erhoben worden sind. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.