Beschluss
1 LZ 287/22 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2025:0211.1LZ287.22OVG.00
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Leitsätze
1. Zum maßbeglichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage im Anschlussbeitragsrecht im Rahmen der Anfechtungsklage.(Rn.20)
2. Zum Verhältnis eines Änderungsbescheides zum Ausgangsbescheid, wenn der Änderungsbescheid zeitnah erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides erfolgt.(Rn.21)
3. Zu widersprüchlichen Bescheiden über den (einheitlichen) Beitrag für zwei selbständige Grundstücke.(Rn.23)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 8. Oktober 2021 wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.076,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum maßbeglichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage im Anschlussbeitragsrecht im Rahmen der Anfechtungsklage.(Rn.20) 2. Zum Verhältnis eines Änderungsbescheides zum Ausgangsbescheid, wenn der Änderungsbescheid zeitnah erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides erfolgt.(Rn.21) 3. Zu widersprüchlichen Bescheiden über den (einheitlichen) Beitrag für zwei selbständige Grundstücke.(Rn.23) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 8. Oktober 2021 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.076,00 EUR festgesetzt. I. Die Kläger begehren die Aufhebung eines Änderungsbescheides des Beklagten über die Veranlagung zu einem Schmutzwasserbeitrag. Die Kläger sind Miteigentümer des 500 m² großen Grundstücks Flurstück 11/3 der Flur 1, Gemarkung A-Stadt, das mit ihrem Wohnhaus bebaut ist. Das an der Straße liegende Grundstück ist von dem weiteren im Eigentum der Kläger stehenden, im Grundbuch gesondert eingetragenen und 1.129 m² großen, unbebauten Grundstück Flurstück 11/2 seitlich und gartenseitig umfasst (vgl. Karte, Anlage K 10, Bl. 22 d. GA). Das Grundstück Flurstück 11/3 ist über das Grundstück Flurstück 11/2 an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage des Beklagten angeschlossen. Bereits mit Bescheid vom 14. Januar 2008 (Anlage K 3, Bl. 15 d. GA) setzte der Beklagte gegenüber den Klägern den Beitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage in A-Stadt – Schmutzwasser einheitlich für die beiden Grundstücke auf 3.013,20 € fest. In dem Bescheid wurden die Flurstücksgrößen der beiden Grundstücke aufgeführt. Der Beitragsberechnung wurde jedoch nur eine einheitliche beitragspflichtige Grundstücksfläche von 1.080 m² zugrunde gelegt. Eine konkrete bezifferte Angabe, mit welchen Größen die beiden Flurstücke jeweils in diese Gesamtgröße einberechnet worden sind, enthielt der Bescheid nicht. Der Berechnung des Beitrags ist darin lediglich folgender Absatz vorangestellt: „Als Grundstücksfläche nach § 4 Abs. (2) lit. c) der Abwasserabgabensatzung gilt bei Grundstücken die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstückes, höchstens jedoch die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen (Tiefenbegrenzung).“ Mit weiterem – hier streitgegenständlichen – Bescheid vom 22. Oktober 2018 setzte der Beklagte den Schmutzwasserbeitrag unter Zugrundelegung einer einheitlichen beitragspflichtigen Grundstücksfläche von 1.100,00 m² auf 2.695,00 € fest, brachte geleistete Zahlungen auf vorangegangene Bescheide in Höhe von 1.618,20 € in Abzug und forderte die Kläger zur Zahlung des Restbetrags in Höhe von 1.076,00 € auf. Im Widerspruchsverfahren der Kläger änderte der Beklagte den Bescheid vom 22. Oktober 2018 mit Änderungsbescheid vom 21. August 2019 dahingehend, dass nur noch das Flurstück 11/2 mit einer Größe von 1.129,00 m² veranlagte werde. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahrens der Kläger ordnete das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. August 2019 – 3 B 1284/19 HGW – die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs an. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2020 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück und führte darin aus, dass die sachliche Beitragspflicht nur für das Grundstück Flurstück 11/2 bestehe, weil nur dieses Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sei. Hingegen sei das Grundstück Flurstück 11/3 nicht angeschlossen und damit auch nicht beitragspflichtig. Mit dem – hier nicht streitgegenständlichen – weiteren Änderungsbescheid vom 20. Januar 2020 änderte der Beklagte (nur) den (Ausgangs)Beitragsbescheid vom 14. Januar 2008 dahingehend ab, dass der festgesetzte Gesamtbeitrag in Höhe von 3.013,20 € auf die beiden Grundstücke aufgeteilt wurde; Flurstücke 11/2 1.618,20 € und Flurstück 11/3 1.395,00 €. Auf die Klage der Kläger gegen den Bescheid vom 22. Oktober 2018 i. d. F. des Änderungsbescheides vom 21. August 2019 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2020 hat das Verwaltungsgericht die Bescheide aufgehoben, soweit die Kläger damit zur Zahlung von 1.076,00 € verpflichtet werden und im Übrigen die Klage abgewiesen. II. 1. Der nach Zustellung des Urteils an den Beklagten am 16. März 2022 fristgemäß am 11. April 2022 gestellte (§ 124a Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) und am 16. Mai 2022 ebenso fristgerecht begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. September 2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642; Beschluss vom 8. Dezember 2009 – 2 BvR 758/07 –, NVwZ 2010, 634 [640]; Beschluss vom 22. August 2011 – 1 BvR 1764/09 –, NVwZ-RR 2011, 963; Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 –, juris, Rn. 27 ff.; Beschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 –, juris, Rn. 15 ff.). Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag muss sich im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln unterliegen. Erforderlich ist, dass sich aus der Antragsbegründung selbst lediglich in Zusammenschau mit der angegriffenen Entscheidung schlüssig Gesichtspunkte ergeben, mit denen, ohne dass es der Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes bedarf, ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage gestellt wird. Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (vgl. etwa OVG Greifswald, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – 1 LZ 792/19 OVG –, juris Rn. 9; Beschluss vom 18. März 2020 – 3 LZ 804/18 OVG –). In der Sache liegt der Zulassungsgrund vor, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen, weil ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Ernstliche Zweifel sind nicht erst gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 125, 104 , 134, 106 ); 151, 173 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 –, juris Rn. 21 f.; BVerfG, Beschluss vom 18. März 2022 – 2 BvR 1232/20 –, NVwZ 2022, 789 Rn. 23; Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2021 – 1 LZ 792/19 OVG –, juris Rn. 10). Gemessen an diesen Maßstäben kommt eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht, weil das Vorbringen des Beklagten schon nicht dem Darlegungserfordernis genügt bzw. in der Sache nicht genügt. a. Der Beklagte trägt in seiner Zulassungsbegründung vor, dass der Erlass eines zusammengefassten Beitragsbescheides, in dem Beiträge für zwei Grundstücke im bürgerlich-rechtlichen Sinne festgesetzt werden, grundsätzlich zulässig sei, es sei eine Frage des Einzelfalls, ob der Bescheid noch die erforderliche Bestimmtheit aufweise, wozu auch gehöre, dass ohne Kenntnis des Satzungsrechts durch einfache Rechenschritte sicher und zweifelsfrei nachvollzogen werden könne, in welcher Höhe ein Beitrag auf dem jeweiligen Grundstück ruhe. Im Ausgangspunkt könne davon ausgegangen werden, dass der Bescheid vom 14. Januar 2008 diesem Bestimmtheitserfordernis bis zum Erlass des Änderungsbescheides vom 20. Januar 2020 nicht genügt habe. Ein solcher Bestimmtheitsmangel könne durch Erlass eines Änderungsbescheides geheilt werden, indem die veranlagten Grundstücke einzeln gerechnet und die ermittelten Einzelbeiträge dann zu einer Gesamtsumme addiert würden. Der Bestimmtheitsmangel führe nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht habe dem Änderungsbescheid vom 20. Januar 2020 die damit verfolgten Wirkungen (Heilung des Bestimmtheitsmangels und Verteilung der Beträge als Grundlage für die Berechenbarkeit des Leistungsgebotes des angefochtenen Nacherhebungsbescheides) abgesprochen und ihn rechtsfehlerhaft bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Nacherhebungsbescheides vom 22. Oktober 2018 unberücksichtigt gelassen. Mit diesem Vortrag vermag der Beklagte schon deshalb nicht durchzudringen, weil der von ihm angeführte Änderungsbescheid vom 20. Januar 2020 erst zeitlich nach dem hier streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2020 ergangen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Sach- und Rechtslage auf den Widerspruch der Kläger im Rahmen der Anfechtungsklage ist vorliegend jedoch grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier im Widerspruchsverfahren (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 11. April 2011 – 1 M 27/11 –, unveröffentlicht; Aussprung in: Aussprung/ Seppelt/ Holz, KAG M-V, § 7 Nr. 18.3.2 [Stand Juli 2020]); siehe auch zum Rundfunkbeitrag BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 2023 – 6 B 8/23 –, juris Rn. 16). Welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebend ist, beantwortet nicht das Prozessrecht, sondern das einschlägige materielle Recht (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2021 – 7 C 7/20 –, BVerwGE 174, 309-322, juris, Rn. 14 mit weiteren Nachweisen). Für das Anschlussbeitragsrecht ist anerkannt, dass wenn der Beitragsbescheid zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vorverfahrens trotz Bestehens einer rechtswirksamen Satzung rechtswidrig war, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (noch) nicht erfüllt waren, diese nachträglich eintreten können. Mit der Verwirklichung der tatbestandlichen Voraussetzungen entsteht die sachliche Beitragspflicht. Der angefochtene Bescheid wird damit zwar nicht rechtmäßig, der Kläger verliert aber seinen Anspruch auf Aufhebung, weil er im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht (mehr) in seinen Rechten verletzt ist (Aussprung in: Aussprung/ Seppelt/ Holz, KAG M-V, § 7 Nr. 18.3.3 [Stand Juli 2020]). Ein solcher (Ausnahme-)fall liegt jedoch hier nicht vor, sodass kein Grund ersichtlich ist, für den Zeitpunkt der maßgeblichen Sach- und Rechtslage vom Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzuweichen. Im Übrigen steht der Änderungsbescheid vom 20. Januar 2020 auch im Widerspruch zum Bescheid vom 22. Oktober 2018. Dieser – hier nicht streitgegenständliche – Änderungsbescheid vom 20. Januar 2020 nimmt nur den Ausgangsbescheid vom 14. Januar 2008 in den Blick und ist isoliert orientiert auf die Aufteilung der Flurstücksanteile. Soweit er für das Flurstück 11/2 eine Fläche von 580 m² einen Beitrag festsetzt, steht er in Widerspruch zu dem Bescheid vom 22. Oktober 2018, geändert durch Bescheid vom 21. August 2019, der für das selbe Flurstück eine beitragspflichtige Grundstücksfläche von 1.100 m² ausweist. Der Beklagte will mit dem Änderungsbescheid vom 20. Januar 2020 nur die Aufteilung auf die beiden selbstständigen Grundstücke vornehmen, verkennt dabei aber, dass er selbst mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 22. Oktober 2018 bereits jedenfalls für das Grundstück Flurstück 11/2 einen weiteren Beitragsbescheid erlassen hat. Somit würden bezogen auf dieses Grundstück zwei einander widersprechende Beitragsbescheide nebeneinander bestehen. b. Aus den o. g. Gründen geht auch der weitere Vortrag des Beklagten zum Änderungsbescheid vom 20. Januar 2020 unter Nr. 1.5 der Zulassungsbegründungsschrift ins Leere. c. Bei seiner weiteren Argumentation, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die weggefallene Befugnis zum Erlass eines Änderungsbescheides damit begründet, dass der Bescheid vom 14. Januar 2008 bereits durch den Bescheid vom 22. Oktober 2018 obsolet geworden sei, nimmt der Beklagte zwar beide Bescheide in den Blick, verkennt aber, dass auch mit dem Bescheid vom 22. Oktober 2018 noch keine Aufteilung des Beitrags auf die beiden selbstständigen Grundstücke erfolgt ist. Das ist zwar in der Folge dann mit dem Änderungsbescheid vom 21. August 2019 erfolgt, in dem nur noch das Grundstück Flurstück 11/2 aufgeführt wurde und nach dessen Begründung nur dieses Flurstück veranlagt worden sei. Auch dieser Bescheid stand jedoch weiterhin im Widerspruch zum Bescheid vom 14. Januar 2008. Dass das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 14. Januar 2008 als „in der Sache obsolet“ bezeichnet hat, ist offensichtlich dahingehend zu verstehen, dass dieser Bescheid wegen der Neubescheidung – nach erstmalig gültiger Satzung – nicht mehr als Rechtsgrundlage für den Beitrag erforderlich war, nicht etwa dahingehend – wie der Beklagte es verstanden wissen will –, dass der Bescheid keine Rechtswirkungen mehr entfalte. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, der Sache nach habe es sich bei dem Bescheid um eine Nacherhebung gehandelt, durch den der ursprüngliche Bescheid nicht etwa aufgehoben oder geändert, sondern ergänzt werden sollte, wird der Widerspruch zum Ursprungsbescheid vom 14. Januar 2008 nicht beseitigt. Weder der Bescheid vom 22. Oktober 2018 noch der Änderungsbescheid vom 21. August 2019 weisen eine Grundstücksgröße aus, für die nur nacherhoben wird, vielmehr wird die gesamte auf dem Grundstück Flurstück 11/2 zu veranlagende Fläche ausgewiesen. Einen Hinweis auf eine Nacherhebung enthalten die Bescheide auch sonst nicht. d. Der weitere Vortrag des Beklagten unter Nr. 1.7 der Zulassungsbegründungsschrift setzt sich erneut nur mit dem hier nicht streitgegenständlichen Bescheid vom 20. Januar 2020 auseinander. Gleiches gilt für die Ausführungen des Beklagten unter Nr. 2 der Zulassungsbegründungsschrift. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.