OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 LZ 13/24 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2024:1010.1LZ13.24OVG.00
11Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Keine Zuteilung einer Hausnummer für ein Grundstück im Außenbereich, das als "Schießplatz" allgemein bekannt ist, wenn weder Gefahren oder Orientierungsschwierigkeiten bzw. keine Verwechslungsmöglichkeit mit anderen Grundstücken bestehen.(Rn.24)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 20. Oktober 2023 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Zuteilung einer Hausnummer für ein Grundstück im Außenbereich, das als "Schießplatz" allgemein bekannt ist, wenn weder Gefahren oder Orientierungsschwierigkeiten bzw. keine Verwechslungsmöglichkeit mit anderen Grundstücken bestehen.(Rn.24) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 20. Oktober 2023 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Kläger begehrt vom Beklagten die Vergabe einer Hausnummer für sein Grundstück. Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks im Außenbereich der Gemeinde R. in der Gemarkung F., Flur 1, Flurstück xx. Das Grundstück liegt in einer Entfernung von ca. zweihundert Metern neben der öffentlichen Gemeindestraße der Gemeinde R., welche zwischen den Ortschaften G. und K. verläuft. Von dieser Gemeindestraße führt eine Zuwegung zu dem Grundstück des Klägers, auf dem ein Schießplatz betrieben wird. Am 23. Februar 2021 stellte der Kläger einen mündlichen Antrag auf Vergabe der Hausnummer für sein Grundstück. Hierüber sowie auch über die Benennung der Straße als Voraussetzung einer Hausnummernvergabe beriet die Gemeindevertretung der Gemeinde R. in ihrer Sitzung am 7. Juni 2021. Mit Bescheid vom 8. September 2021 lehnte der Beklagte (für die Gemeinde R.) den Antrag des Klägers ab. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren am 28. Januar 2022 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Schwerin mit dem angefochtenen Urteil vom 20. Oktober 2023 – 3 A 157/22 SN – als unzulässig abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es fehle bereits an der erforderlichen Klagebefugnis, da die als einzig in Betracht kommende Vorschrift des § 51 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) keinen individualschützenden Charakter vermittle. Der Wortlaut der Vorschrift lasse keinen Rückschluss darauf zu, dass subjektiv auch Anlieger geschützt seien. Der Norm könne allein entnommen werden, dass die Gemeinde die Verpflichtung habe, einzelne Grundstücke zum Zwecke der Auffindbarkeit mit Hausnummern zu versehen. Des Weiteren führe auch die Systematik des Gesetzes nicht zu einem anderen Ergebnis. Auch aus dem Zweck der Vorschrift – die Abwehr abstrakter Gefahren zur Vermeidung von Orientierungsschwierigkeiten und Verwechslungen – ergebe sich kein Schutz von Individualinteressen einzelner Bürger. Die Hausnummerierung stelle allein einen bloßen Rechtsreflex dar, der gemessen an der Schutznormtheorie nicht ausreiche. Der Kläger hat gegen das ihm am 4. Dezember 2023 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts am 2. Januar 2024 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und begründet. II. Der fristgemäß (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) gestellte und begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung; dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 18. März 2022 – 2 BvR 1232/20 –, juris Rn. 24; Beschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 –, juris, Rn. 15 ff.; BVerfG, Beschluss vom 10. September 2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642). 1. Der Zulassungsgrund von ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt darüber hinaus in der Sache nicht vor. Ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag muss sich im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln unterliegen. Erforderlich ist, dass sich aus der Antragsbegründung selbst lediglich in Zusammenschau mit der angegriffenen Entscheidung schlüssig Gesichtspunkte ergeben, mit denen, ohne dass es der Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes bedarf, ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage gestellt wird. Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (vgl. u.a. OVG Greifswald, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – 1 LZ 792/19 OVG –, juris Rn. 9; Beschluss vom 18. März 2020 – 3 LZ 804/18 –, juris Rn. 8). In der Sache liegt ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vor, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen, weil ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Ernstliche Zweifel sind nicht erst gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 18. März 2022 – 2 BvR 1232/20 –, juris Rn. 23; Beschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 –, juris, Rn. 21 f.; BVerfG, Beschluss vom 10. September 2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642; OVG Greifswald, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – 1 LZ 792/19 OVG –, juris Rn. 10). Gemessen an diesen Maßstäben kommt eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht. a) Der Kläger trägt zunächst vor, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass § 51 Abs. 1 StrWG M-V ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit diene. Die Norm verleihe dem Kläger – seiner Ansicht nach – ein subjektiv-öffentliches Recht und sei zumindest auch dem Schutz der Interessen des Einzelnen zu dienen bestimmt. Aus dem Schutzzweck der Norm ergebe sich, dass sie unmittelbar (auch) dem rechtlichen Interesse eines von der Allgemeinheit hinreichend unterscheidbaren Personenkreises zu dienen bestimmt sei und nicht nur tatsächlich, also reflexartig, dessen Rechte berühre. § 51 StrWG M-V diene nach seinem Sinn und Zweck auch dem privaten Interesse der Straßenanlieger – und damit des Klägers –, für Polizei, Post, Feuerwehr und Rettungsdienst auffindbar zu sein. Auch erfordere der konkrete Geschäftsbetrieb (Schießplatz) die Einholung von Genehmigungen und mache unter Berücksichtigung des Waffenrechts eine Hausnummernvergabe nach entsprechender Straßenbenennung notwendig. Aus diesen Ausführungen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Denn sie genügen schon nicht den Darlegungsanforderungen. Der Kläger wiederholt lediglich seine erstinstanzliche Auffassung ohne an die Argumentation des Verwaltungsgerichts anzuknüpfen. Dabei setzt er sich nicht substantiiert damit auseinander, warum in dem vorliegenden Fall eine andere Auslegung der Vorschrift als die des Verwaltungsgerichts geboten wäre. Das genügt nicht. Das Verwaltungsgericht hat sich mit Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Vorschrift des § 51 StrWG M-V auseinandergesetzt und ausgeführt, dass weder dem Wortlaut der Vorschrift noch der Systematik entsprechend ein individueller Schutz der Anlieger in Betracht komme. Der Norm könne allein eine Verpflichtung der Gemeinde entnommen werden, einzelne Grundstücke zum Zwecke der Auffindbarkeit mit Hausnummern zu versehen. Im siebten Teil des Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern sei im Zusammenhang mit den übrigen Normen der Schutz eines bestimmten Personenkreises nicht erkennbar. Als Zweck der Vorschrift stünde die Abwehr abstrakter Gefahren zur Vermeidung von Orientierungsschwierigkeiten und Verwechslungen im Vordergrund, ein darüber hinausgehender Schutz erschöpfe sich in einem bloßen Rechtsreflex. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts stimmt zudem mit der obergerichtlichen Rechtsprechung in anderen Bundesländern (siehe nur VGH München, Beschluss vom 12. Juni 2018 – 8 ZB 18.178 –, juris, Rn. 12; OVG Hamburg, Beschluss vom 10. Januar 2023 – 2 Bf 134/22.Z –, juris Rn. 17) und der Literatur (Witting, in: Sauthoff/Witting, StrWG M-V, 2022, § 51 Rn. 8) überein. Auch soweit das Verwaltungsgericht sich auf diese Rechtsprechung und landesrechtliche Literatur stützt, setzt sich der Kläger damit nicht auseinander. Der Vortrag des Klägers zur – seiner Ansicht nach fehlenden oder erschwerten – Auffindbarkeit für Polizei, Post, Feuerwehr und Rettungsdienst bleibt pauschal und vermag nicht zu begründen, warum die Hausnummerierung nicht nur ein Rechtsreflex der Ordnungsfunktion, sondern speziell auch im privaten Interesse des Straßenanliegers liegen solle. Gleichermaßen pauschal sind die Behauptungen des Klägers, die Hausnummernvergabe sei notwendig, weil der konkrete Geschäftsbetrieb (Schießplatz) die Einholung von Genehmigungen erfordere, entsprechendes gelte unter Berücksichtigung des Waffenrechts. b) Auch soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass als Grundlage für die von dem Kläger begehrte Zuteilung einer Hausnummer (auch) die ordnungsrechtliche Generalklausel des § 13 Sicherheits- und Ordnungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V) in Betracht komme, vermag er damit nicht durchzudringen. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob an den Kläger überhaupt (isoliert) eine Hausnummer vergeben werden kann, wenn nicht zuvor eine Straßenbenennung durch die Gemeinde erfolgt ist. Letzteres ist vom streitgegenständlichen Antrag des Klägers nicht umfasst. Auch kann der Senat offen lassen, ob § 13 SOG M-V (auch) Ermächtigungsgrundlage für die Vergabe von Hausnummern in Mecklenburg-Vorpommern ist (dafür VG Greifswald, Urteil vom 27. Mai 2003 – 2 A 1908/00 –, Der Überblick 2003, 632; Witting, in: Sauthoff/Witting, StrWG, 2022, § 51 Rn. 10; wohl auch inzident Sauthoff, öffentliche Straßen, 3. Aufl., Rn. 990 mit Fn. 18; für Sachsen-Anhalt: OVG Magdeburg, Urteil vom 18. August 2010 – 3 L 592/08 –, juris Rn. 32; offen: OVG Greifswald, Beschluss vom 11. Mai 2022 – 1 L 241/16 –, juris Rn. 14). Denn dem Kläger steht auf der Grundlage seines Vortrags offensichtlich kein Anspruch auf Erteilung einer Hausnummer zu. Der Kläger macht insoweit geltend, er habe als Inhaber eines von der Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein ordnungsbehördliches Einschreiten nach § 13 SOG M-V, welcher im klägerischen Fall auf Null reduziert sei. Auf dem Grundstück hielten sich täglich diverse Sportschützen auf, sollte es in diesem Zusammenhang zu einem Unfall und einem notwendigen Einsatz eines Rettungsdienstes kommen, müsse das Grundstück zweifelsfrei benannt und gefunden werden können. Die Suche über z. B. GoogleMaps stelle dies nicht sicher. Es kann dahinstehen, ob der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf fehlerfreien Ermessensgebrauch haben oder nur einen Willkürverstoß geltend machen könnte (vgl. Witting, in Sauthoff/Witting, StrWG M-V, 2022, § 51 Rn. 10). Denn offensichtlich liegt weder ein Ermessensfehler noch ein Willkürverstoß vor, weil das Grundstück des Klägers zweifelsfrei benannt und gefunden werden kann. Der Kläger blendet nämlich aus, dass das Grundstück im baurechtlichen Außenbereich liegt und als „Schießplatz“ allgemein und insbesondere bei den von ihm benannten Institutionen bekannt ist. Es bestehen daher weder die befürchteten abstrakten noch konkrete Gefahren oder überhaupt nur Orientierungsschwierigkeiten bzw. eine Verwechslungsmöglichkeit mit anderen Grundstücken. In der Nähe der Ortslage F. gibt es nach dem vom Kläger nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten nur einen Schießplatz. Schließlich geht auch der Vortrag des Klägers fehl, es bestünde eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, da die Abfallentsorgung nicht gesichert sei. Soweit der Kläger vorträgt, es sei nicht möglich, ein Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen, welches keine Hausnummer bzw. richtige Anschrift besitze, er sei aus diesem Grunde vom Landkreis D-Stadt aufgefordert worden, sich eine Hausnummer zuteilen zu lassen und dafür Beweis durch Vernehmung einer Mitarbeiterin des Landkreises D-Stadt, Eigenbetrieb Abfallwirtschaft anbietet, bleibt dieser Vortrag unsubstantiiert. Das genannte Beweisangebot vermag einen substantiierten Vortrag nicht zu ersetzen. Ebenfalls pauschal und unsubstantiiert ist der klägerischen Vortrag, die Hausnummervergabe sei für die Einholung gewerblicher Genehmigungen erforderlich. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der Streitwertfestsetzung der ersten Instanz. Hinweis: Der Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrages wird das Urteil gemäß § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.