Beschluss
1 L 241/16
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2022:0511.1L241.16.00
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Leitsätze
1. Keine Erforderlichkeit eines Gemeinderatsbeschlusses über die öffentliche Nutzung eines Weges nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StrVO - DDR 1974, wenn keine Zweifel an der öffentlichen Nutzung bestehen. (Rn.20)
2. Hier: Bau einer "Strandpromenade", über die eine Badestelle erreicht wird und an der ein "Kulturzentrum" erneuert worden ist. (Rn.10)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 14. Januar 2016 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Keine Erforderlichkeit eines Gemeinderatsbeschlusses über die öffentliche Nutzung eines Weges nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StrVO - DDR 1974, wenn keine Zweifel an der öffentlichen Nutzung bestehen. (Rn.20) 2. Hier: Bau einer "Strandpromenade", über die eine Badestelle erreicht wird und an der ein "Kulturzentrum" erneuert worden ist. (Rn.10) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 14. Januar 2016 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer ordnungs- bzw. straßen- und wegerechtlichen Verfügung. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks im E-Weg in A-Stadt. Im Jahr 2007 erwarb sie das Grundstück unter der damaligen Bezeichnung „Flurstück 62/3 der Flur 1, Gemarkung A-Stadt“ (seit dem Bodenneuordnungsverfahren 2009 bis 2011 nunmehr mit der Flurstückbezeichnung 159 der Flur 4, Gemarkung A-Stadt). Im Jahr 2008 errichtete die Klägerin auf dem hinteren Teil ihres Grundstücks einen mit Steinen befestigten Stahldrahtzaun, der einen dort befindlichen Weg absperrte. Der dortige unbefestigte Weg verbindet den E-Weg mit dem F-Weg. Mit Bescheid vom 11. November 2008 forderte der Beklagte die Klägerin nach § 19 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) unter Androhung des Zwangsmittels einer Ersatzvornahme mit einem vorläufigen Kostenaufwand von 100 Euro auf, die über dem öffentlichen Weg aufgestellten Zaunteile bis zum 24. November 2008 zu entfernen. Der Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte der Beklagte unter anderem an, dass der Weg im Falle eines Brandes zur Löschwassergewinnung benutzt werden müsse, da das lokale Löschwasserversorgungsnetz schon bei einem Mittelbrand nicht ausreichend sei. Darüber hinaus stelle die Benutzung des Weges eine Notwendigkeit dar, um entsprechend bei Badeunfällen Rettungsmaßnahmen einleiten zu können. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht Schwerin mit Urteil vom 14. Januar 2016 – 7 A 107/14 – abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig sei und sowohl auf §§ 13, 16 SOG M-V als auch auf § 25 Abs. 1 StrWG M-V gestützt werden könne. So sei der Bescheid in Hinblick auf § 25 Abs. 1 StrWG rechtmäßig, obwohl der Beklagte sich beim Erlass des Bescheids nicht auf diese Norm berufen habe. Die Klägerin habe über keine Sondernutzungserlaubnis nach § 22 Abs. 1 Satz 2 StrWG M-V verfügt. Deshalb sei es ihr nicht erlaubt gewesen, den über ihr Grundstück verlaufenden Weg mittels eines steinbeschwerten Gitters abzusperren und somit den Weg über den Gemeingebrauch hinaus zu nutzen. § 25 Abs. 1 Satz 1 StrWG M-V sei im Übrigen anwendbar, da es sich bei dem streitigen Weg, der über das Grundstück der Klägerin führe, um eine alt-öffentliche-Straße im Sinne der §§ 1 Satz 1, 62 Abs. 1 Satz 1 StrWG M-V handele. Für die Frage, ob eine Straße nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitze, sei jeweils für den maßgebenden historischen Zeitpunkt zu ermitteln, welche Anforderungen nach damals geltendem Recht zu erfüllen gewesen wären. So sei für die Beurteilung der Öffentlichkeit von Straßen im Sinne des § 3 Abs. 1 der Straßenverordnung der DDR 1974 (– StrVO-DDR 1974 –), die erst nach Inkrafttreten der Straßenverordnung 1974 am 1. Januar 1975 neu hergestellt wurden, die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung 1974 einschlägig. Demnach entscheide gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StrVO-DDR 1974 der Rat der Stadt bzw. Gemeinde durch Beschluss über die öffentliche Nutzung und über die Zuordnung zu den Straßen, die ausschließlich der öffentlichen Nutzung dienen. Das entscheidende Indiz für die Öffentlichkeit einer Straße sei damals gewesen, ob die Straße öffentlich genutzt worden sei. Maßgeblich für die Abgrenzung öffentlicher Straßen von nicht-öffentlichen Straßen sei das Recht der Rechtsträger oder Eigentümer der nicht-öffentlichen Straßen, entscheiden zu können, von wem und zu welchem Zweck die Straße genutzt worden sei. Gemessen an vorstehenden Erwägungen sei es unter Berücksichtigung der gemachten Zeugenaussagen, der schriftlichen Erklärungen und sonstigen Unterlagen als bewiesen anzusehen, dass es sich bei dem „Promenadenweg“ um eine alt-öffentliche Straße handele. Darüber hinaus sei ein Ratsbeschluss der Gemeinde nicht notwendig gewesen. Denn dann, wenn es sich nicht um eine Neuherstellung eines Weges im Sinne des § 4 StrVO-DDR 1974 handele, müsse auch kein Ratsbeschluss erfolgen, wenn ein vorher unter der Geltung der StrVO-DDR 1957 bestehender Weg, wenngleich auch ein kürzerer, bestanden habe. Die Vorlage eines entsprechenden Ratsbeschlusses sei aber auch deshalb nicht notwendig gewesen, weil derartige Beschlüsse nicht der Rechtspraxis entsprochen hätten. Im Übrigen sei der Wegeausbau durch den damaligen Bürgermeister organisiert worden, dessen Handeln der Gemeinde zurechenbar sei, sodass von daher auch auf eine Beschlusslage zu schließen sei. Auch das Zuwachsen eines alt-öffentlichen Weges, etwa wegen mangelnder Wartung, könne nichts an dem Fortbestand und der rechtlichen Einordnung eines Weges ändern. Ferner könne die Maßnahme des Beklagten auch auf die §§ 13, 16 SOG M-V gestützt werden. Danach habe die Klägerin den Gemeingebrauch nach dem Straßen- und Wegegesetz M-V durch die Absperrung des Weges verletzt, ohne dass sie hierfür eine Sondernutzungserlaubnis nach § 22 StrWG M-V gehabt habe. Dadurch sei die Öffentliche Sicherheit verletzt worden. Soweit der Beklagte den Bescheid auf Erwägungen des Brandschutzes und die Rettung im Falle von Badeunfällen stütze, sei dies ebenfalls – mangels spezialgesetzlicher Regelungen – auf die Generalklausel der §§ 13, 16 SOG M-V zu stützen. Die mit der Grundverfügung verbundene Androhung der Ersatzvornahme sei rechtmäßig nach den §§ 86, 87 Abs. 3 Satz 1, 89 SOG M-V ergangen. Die Klägerin hat gegen das ihr am 11. Mai 2016 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts am 2. Juni 2016 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen mit Schriftsatz vom 7. Juli 2016 begründet. II. Der nach Zustellung des Urteils an die Klägerin am 11. Mai 2016 fristgemäß (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) am 02. Juni 2016 gestellte und unter dem 07. Juli 2016 fristgerecht begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung; dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 –, juris Rn. 27 ff.; Kammerbeschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 –, juris Rn. 15 ff.). 1. Der insoweit geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor. Ein auf diesen Zulassungsgrund gestützter Antrag muss sich im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln unterliegen. Erforderlich ist, dass sich aus der Antragsbegründung selbst lediglich in Zusammenschau mit der angegriffenen Entscheidung schlüssig Gesichtspunkte ergeben, mit denen, ohne dass es der Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes bedarf, ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage gestellt wird. Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (vgl. etwa OVG Greifswald, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – 1 LZ 792/19 OVG –, juris Rn. 8; Beschluss vom 18. März 2020 – 3 LZ 804/18 –, juris Rn. 9). In der Sache liegt der Zulassungsgrund vor, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen, weil ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Ernstliche Zweifel sind nicht erst gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 –, juris Rn. 21 f.; OVG Greifswald, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – 1 LZ 792/19 OVG, juris Rn. 10). Gemessen an diesen Maßstäben kommt eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht. a) Die Klägerin hat schon nicht hinreichend dargelegt, dass ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die für den angefochtenen Bescheid auch angeführte ordnungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage aus der polizeilichen Generalklausel der §§ 13, 16 Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V) bestehen. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Urteilsbegründung seine Entscheidung – neben der straßenrechtlichen Ermächtigungsgrundlage aus § 25 Abs. 1 Satz 2 Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) – dazu sogleich unten unter b) – selbstständig tragend auf diese ordnungsrechtlichen Vorschriften gestützt. Soweit das Verwaltungsgericht insoweit ausgeführt hat, dass von der polizeilichen Generalklausel auch der Schutz der staatlichen Einrichtungen der Feuerwehr und des Rettungsdienstes umfasst sei und außerdem insoweit auch Individualrechtsgüter geschützt würden, da bei Badeunfällen und größeren Bränden (ab einem Mittelbrand) nach Einschätzung der Feuerwehr eine Gefahr für Menschenleben und größere Sachwerte bestünde, wenn der See nicht schnell erreicht werden könne, hat sich die Klägerin mit dieser Argumentation, die auf der Würdigung der durchgeführten Beweisaufnahme beruht, nicht hinreichend auseinandergesetzt. Das Verwaltungsgericht hat hierzu insbesondere auf die schriftlichen Ausführungen des Amtswehrführers X. abgestellt, nach dessen Angaben, schon bei einem Mittelbrand die Wasserversorgung über Hydranten innerhalb der Gemeinde unzureichend und die Löschwasserversorgung durch Entnahme aus dem See dringend geboten sei. Auf diese „amtliche Auskunft“ geht die Klägerin nicht ein. Ihre – unter Hinweis auf Google Maps – pauschale Rüge, die Entscheidung gehe an den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten vorbei, genügt dem Darlegungserfordernis deshalb ebenso wenig wie ihre Behauptung, die Feuerwehr müsste mit Fahrzeugen entweder große Umwege in Kauf nehmen oder über mehrere andere Grundstücke hinweg einen Weg benutzen, der ohnehin nicht für die Benutzung mit schwerem Gerät geeignet sei. Der Amtsführer X. hat in seinem Schreiben vom 1. Juli 2008 (Bl. 43 d. BA. A) ausdrücklich auf die vorhandene Seepromenade – Parallelweg zum See abgestellt und ausgeführt, dass sich die Löschwasserversorgung dann unkompliziert durch den Einsatz von Tragkraftspritzen aufbauen ließe. Daran geht die Argumentation der Klägerin vorbei. Deshalb führt auch ihre nicht weiter unterlegte Ansicht, es sei „völlig abwegig“ zu behaupten, das klägerische Grundstück müsse zwingend für eine Löschwasserentnahme aus dem See in Anspruch genommen werden, nicht zum Erfolg. Schon weil das Zulassungsvorbringen der Klägerin in Bezug auf diese selbstständig tragende Begründung den Darlegungsanforderungen nicht genügt, war der Zulassungsantrag abzulehnen. b) Unabhängig davon weckt auch der Vortrag der Klägerin zu der weiteren – straßenrechtlichen – Ermächtigungsgrundlage aus §§ 25 Abs. 1, 62 Abs. 1 Satz 1 StrWG M-V für den angefochtenen Bescheid keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. aa. Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe Anhaltspunkte dafür gesehen, dass der Weg auch schon vor 1957 oder aber während der Geltung der StrVO-DDR 1957 errichtet worden sei, geht dieser Vortrag ins Leere, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung darauf nicht gestützt hat. Das hat auch die Klägerin erkannt, wenn sie lediglich im Konjunktiv formuliert, dass „sofern das Verwaltungsgericht sein Urteil hierauf gestützt hätte, wäre die hierauf bezogene Beweiswürdigung offensichtlich falsch gewesen.“ bb. Auch soweit die Klägerin der Ansicht ist, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Öffentlichkeit des streitgegenständlichen Weges unter der Geltung der StrVO-DDR 1974 begründet worden sei, vermag sie damit nicht durchzudringen. (1) Mit ihren Ausführungen, das Gericht habe offensichtlich die tatsächliche Nutzung des Weges zur Begründung der Öffentlichkeit für ausreichend erachtet und damit übersehen, dass die öffentliche Nutzung als Grundannahme für die Öffentlichkeit der Straße differenziert zu betrachten sei, verkennt die Klägerin, dass das Verwaltungsgericht nicht lediglich auf die öffentliche Nutzung abgestellt hat, sondern auch auf die Herstellung des Weges. Zwar entscheidet der Rat der Stadt bzw. Gemeinde gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StrVO-DDR 1974 (GBl DDR I 1974, 515, 516) durch Beschluss über die öffentliche Nutzung und über die Zuordnung zu den Straßen, die ausschließlich der öffentlichen Nutzung dienen, oder zu den betrieblich-öffentlichen Straßen. Insoweit spricht der Wortlaut der Vorschrift für die Auffassung der Klägerin, dass es eines Beschlusses und damit eines Widmungsaktes bedurfte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt § 4 Abs. 1 Satz 1 StrVO-DDR 1974 jedoch lediglich die Funktion zu, dass ein Widmungsakt durch den Rat der Stadt bzw. Gemeinde erst dann notwendig war, wenn Zweifel an der öffentlichen Nutzung bestanden (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 – 8 C 24/01 –, juris Rn. 15). Denn der Gesetzgeber der StrVO-DDR hat sich gegen das „Widmungsprinzip“ und für das „Indienststellungsprinzip“ entschieden (Sauthoff in: Praxis der Kommunalverwaltung, L2 Straßenrecht, Stand März 2022, § 62 StrWG M-V, Rn. 18). Dem hat sich der erkennende Senat angeschlossen (OVG Greifswald, Urteil vom 16. Juli 2008 – 3 L 336/05 –, juris Rn. 78; vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 13. Februar 2002 – 1 L 151/00 –, juris Rn. 62). Insoweit hat das Verwaltungsgericht – zu Recht – ausgeführt, dass es keines (förmlichen) Beschlusses des Rates der Gemeinde als Rechtsträger bedurft hatte, weil Zweifel an der öffentlichen Nutzung der Straße nicht bestanden haben. Vielmehr sei die Errichtung des Weges vom damaligen Bürgermeister als Gemeinschaftsaktion organisiert worden. Dabei sei der Bürgermeister ersichtlich zurechenbar für den Rat der Gemeinde tätig geworden, was sich aus dem Bericht des Rates der Gemeinde vom 29. Dezember 1978 ergebe, in dem der Rat auf den 1975 begonnenen und 1978 beendeten Bau der Strandpromenade verwiesen habe. Damit hat das Verwaltungsgericht zugleich – ohne das hier nochmals besonders hervorzuheben – darauf abgestellt, dass der Rat der Gemeinde von seinem auf § 4 Abs. 1 Satz 1 StrVO-DDR 1974 beruhenden Recht Gebrauch gemacht hat, darüber zu entscheiden, von wem und zu welchem Zweck die Straße genutzt werden soll. Schon die Bezeichnung als „Strandpromenade“ weist auf die vom Rechtsträger mit der Errichtung bezweckte öffentliche Nutzung ebenso hin, wie die vom Verwaltungsgericht erwähnte zeitgleiche Herrichtung der auch über diesen Weg erreichbaren Badestelle sowie der am Weg gelegenen und als „Kulturzentrum“ genutzten, mit einer neuen Tanzfläche versehenen Fischerhütte. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist somit klar, wem das Verwaltungsgericht die nach dem Recht der DDR vordergründige Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Öffentlichkeit bzw. Nichtöffentlichkeit zugewiesen hat. Mit der dazu vom Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme setzt sich die Klägerin nicht konkret auseinander. (2) Auch der Vortrag der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe unzutreffend einen Gemeinderatsbeschluss nicht für erforderlich gehalten, weil der streitgegenständliche Weg in den siebziger Jahren nach seiner vorherigen öffentlichen Anlegung und nur zwischenzeitlichen Sperrung durch Koppelzäune lediglich erweitert worden sei, führt nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Denn soweit sich die Klägerin darauf stützt, es sei nicht nachgewiesen, dass der Weg zwischen den fünfziger und siebziger Jahren oder davor angelegt worden sei, und sie die Ansicht vertritt, dass die Entstehung eines Trampelpfades/kleinen Weges durch eine auch nach DDR-Vorschriften rechtswidrige Benutzung nicht der erforderlichen Anlage genüge, ist es zwar richtig, dass das Verwaltungsgericht insoweit auch die Auffassung vertreten hat, dass ein Beschluss des Rats der Gemeinde insbesondere nicht erforderlich sei, wenn es sich statt um eine Neuherstellung i. S. v. § 4 StrVO-DDR 1974 um eine Erweiterung eines vorher unter Beachtung der StrVO-DDR 1954 bestehenden Weges handele und dies auch für Wege gelte, die wegen aufgestellter Koppelzäune zuvor nicht durchgängig nutzbar gewesen seien. Das Verwaltungsgericht hat jedoch daneben und unabhängig davon den Beschluss des Rats der Gemeinde aus den oben zu (1) ausgeführten Gründen für nicht geboten gehalten. Selbst wenn an der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu der Frage der Erforderlichkeit eines förmlichen Beschlusses für die Erweiterung des öffentlichen Weges Zweifel bestehen sollten, wären diese somit nicht entscheidungserheblich. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es daher auch insoweit nicht. c) Vor diesem Hintergrund genügt auch der Vortrag der Klägerin nicht dem Darlegungserfordernis, wenn sie pauschal behauptet, die Zeugenaussagen seien unergiebig und die zeitgeschichtlichen Dokumente seien „unsicher“. Damit verhält sich die Klägerin auf inhaltlicher Ebene nicht zu den Zeugenaussagen. Notwendig wären aber Schlüsse der Klägerin, die sie an Tatsachen festmachen kann, warum die Aussagen der Zeugen unergiebig seien. 2. Der geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung bzw. weiteren Maßnahmen im Rahmen der Amtsermittlung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich auch nicht aufdrängen. Der Beweisantrag ist förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen. Die Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, erforderliche förmliche Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter unterlassen hat (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 17. Juni 2008 – 3 B 120.07 –, juris Rn. 7; Beschl. v. 21. Februar 2008 – 5 B 122.07 –, juris Rn. 10; Beschl. v. 22. März 2006 – 4 B 15.06 –, juris Rn. 7; Beschl. v. 10. Oktober 2001 – 9 BN 2.01 –, NVwZ-RR 2002, 140 – zitiert nach juris Rn. 6; Beschl. v. 23. Juni 2010 – 3 B 89.09 –, RdL 2010, 260 – zitiert nach juris Rn. 18; OVG Greifswald, Beschl. v. 8. Mai 2018 – 1 L 92/16 –, juris Rn. 18). Der „Beweisantrag“ in dem Schriftsatz vom 14. Dezember 2015, auf den sich die Klägerin beruft, ist als bloße Beweisanregung bzw. Ankündigung eines Beweisantrages zu bewerten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.2010 – 3 B 19.10 –, juris; Beschl. v. 10.11.2008 – 5 B 5.08 –, juris; Beschl. v. 02.06.2008 – 4 B 32.08 –, juris; Beschl. v. 22.03.2006 – 4 B 15.06 –, juris; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 86 Rn. 19). Solche Beweisanregungen bzw. Ankündigungen von Beweisanträgen genügen den vorstehend formulierten Anforderungen für die Zulässigkeit der Aufklärungsrüge indes nicht (Seibert in: Sodan/Ziekow, 5. Auflage, § 124 VwGO, Rn. 191 m.w.N.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich dem Verwaltungsgericht die betreffende Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung gründet in den §§ 47, 52 Abs. 2 GKG und orientiert sich an der Streitwertfestsetzung erster Instanz, gegen die Einwände nicht erhoben worden sind. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil gemäß § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.