Beschluss
1 LZ 271/23 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2023:0904.1LZ271.23OVG.00
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Leitsätze
1. Legt der Kläger anstelle des statthaften Rechtsmittels des Antrags auf Zulassung der Berufung eine Nichtzulassungsbeschwerde mittels eines Schriftsatzes ein, der außer der Bezeichnung als Nichtzulassungsbeschwerde und den Beteiligtenbezeichnungen Beschwerdeführer/-gegner keinen weiteren Inhalt aufweist, kann dieser nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt oder umgedeutet werden.(Rn.4)
2. Mit der grundsätzlich als verfassungskonform angesehenen Möglichkeit der Begrenzung der Anzahl der Prüfungsmöglichkeiten auf eine Wiederholung besteht jedenfalls ebenfalls die Möglichkeit, die Anzahl der Wiederholungsversuche bei Vorliegen eines Täuschungsversuches in der Erst- oder Wiederholungsprüfung auf insgesamt zwei Prüfungsmöglichkeiten zu begrenzen (zustimmend: BVerwG, Beschluss vom 7. März 1991 - 7 B 178/90 -).(Rn.20)
(Rn.22)
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 25. April 2023 – 2 A 1179/22 HGW – wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Legt der Kläger anstelle des statthaften Rechtsmittels des Antrags auf Zulassung der Berufung eine Nichtzulassungsbeschwerde mittels eines Schriftsatzes ein, der außer der Bezeichnung als Nichtzulassungsbeschwerde und den Beteiligtenbezeichnungen Beschwerdeführer/-gegner keinen weiteren Inhalt aufweist, kann dieser nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt oder umgedeutet werden.(Rn.4) 2. Mit der grundsätzlich als verfassungskonform angesehenen Möglichkeit der Begrenzung der Anzahl der Prüfungsmöglichkeiten auf eine Wiederholung besteht jedenfalls ebenfalls die Möglichkeit, die Anzahl der Wiederholungsversuche bei Vorliegen eines Täuschungsversuches in der Erst- oder Wiederholungsprüfung auf insgesamt zwei Prüfungsmöglichkeiten zu begrenzen (zustimmend: BVerwG, Beschluss vom 7. März 1991 - 7 B 178/90 -).(Rn.20) (Rn.22) Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 25. April 2023 – 2 A 1179/22 HGW – wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1. Das Rechtsmittel des Klägers bleibt ohne Erfolg. Die von dem Kläger eingelegte „Nichtzulassungsbeschwerde“ ist unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 VwGO und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 VwGO steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird, § 124 Abs. 1 VwGO. Hat das Verwaltungsgericht – wie vorliegend – die Berufung im Urteil nicht zugelassen, kann die Zulassung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen; über diesen entscheidet das Oberverwaltungsgericht, § 124a Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht hingegen – anders als etwa das Sozialgericht nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGG (vgl. Meyer-Ladewig u.a., SGG, 10. Aufl., § 144 Rn. 44) – nicht befugt (§ 124a Abs. 1 Satz 3 VwGO). Selbst ein Ausspruch des Verwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Berufung, der in der hier erfolgten bloßen Erläuterung der unterlassenen Zulassung in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht zu sehen ist, wäre unbeachtlich (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Juni 2013 – 8 LA 79/13 –, juris Rn. 11; OVG Berlin, Beschluss vom 20. August 2002 – 8 N 111.02 –, juris Rn. 2 m. w. N.). Einen hier allein statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung hat der anwaltlich vertretene Kläger innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht gestellt. Sein Schriftsatz vom 1. Juni 2023 enthält im Betreff die Angabe „Nichtzulassungsbeschwerde“. Sich selbst bezeichnet er als „Kläger und Beschwerdeführer“, die Beklagte als „Beklagte und Beschwerdegegnerin“. Der Inhalt des Schriftsatzes beschränkt sich darauf, dass der Kläger „Nichtzulassungsbeschwerde“ – dies in Fettdruck, eingerückt und vergrößert – „einlegt“. Dieser Schriftsatz des Klägers kann nicht im Wege der Auslegung als Antrag auf Zulassung der Berufung verstanden werden. Wie jede Prozesshandlung und -erklärung ist die Stellung eines Zulassungsantrags nach allgemeinen Grundsätzen grundsätzlich auslegungsfähig und auslegungsbedürftig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2016 – 9 B 12.16 –, juris Rn. 5). Fehlt eine ausdrückliche Bezeichnung als Zulassungsantrag, reicht es aus, wenn aus dem Zusammenhang, insbesondere der Begründung, erkennbar ist, dass ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden soll (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 167). Ein derartiger Zusammenhang zu einem Antrag auf Zulassung der Berufung ist hier jedoch nicht erkennbar. Dem Schriftsatz des Klägers lässt sich wie dargelegt weder ausdrücklich, noch sinngemäß entnehmen, dass er einen solchen Antrag enthalten soll. Eine Begründung enthält der Schriftsatz nicht. Die von dem anwaltlich vertretenen Kläger angebrachte „Nichtzulassungsbeschwerde“ kann auch nicht in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden. Der Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht nach § 67 Abs. 4 VwGO setzt einer gerichtlichen Umdeutung enge Grenzen. Eine Rechtsmittelerklärung, die ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter abgegeben hat, ist einer gerichtlichen Umdeutung grundsätzlich unzugänglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2005 – 6 B 75.04 –, juris Rn. 12 m. w. N.; OVG Greifswald, Beschluss vom 26. September 2007 – 1 L 177/07 –, n. v.). Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn innerhalb der noch laufenden Frist zur Einlegung des Rechtsmittels eine Richtigstellung des erklärten bzw. Klarstellung des gewollten Rechtsmittels erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 2008 – 6 C 32.07; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Juni 2013 – 8 LA 79/13 –, juris Rn. 16). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich der von diesem abgegebenen Bestätigung des Empfangs am 2. Mai 2023 zugestellt worden. Mithin ist die Frist zur Einreichung des Antrags auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO am 2. Juni 2023 abgelaufen (vgl. § 57 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 222 Abs. 1 und 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 1. Juli 2023, eingegangen beim Oberverwaltungsgericht am 3. Juli 2023, „die Nichtzulassungsbeschwerde“ damit begründet, dass die Berufung zuzulassen sei, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden, die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweise und die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe, eröffnet dieses Schreiben erstmalig die Möglichkeit einer Deutung des klägerischen Vorbringens als Antrag auf Zulassung der Berufung. Dieser Antrag ist jedoch als unzulässig zu verwerfen, da er nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt worden ist. 2. Obwohl für den Ausgang des Verfahrens nicht mehr entscheidungserheblich, weist der Senat ergänzend darauf hin, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen würden; dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. September 2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642; Beschluss vom 8. Dezember 2009 – 2 BvR 758/07 –, NVwZ 2010, 634 [640]; Beschluss vom 22. August 2011 – 1 BvR 1764/09 –, NVwZ-RR 2011, 963; Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 –, juris, Rn. 27 ff.; Beschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 –, juris, Rn. 15 ff.). a) Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt jedenfalls der Sache nach nicht vor. Ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag muss sich im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln unterliegen. Erforderlich ist, dass sich aus der Antragsbegründung selbst lediglich in Zusammenschau mit der angegriffenen Entscheidung schlüssig Gesichtspunkte ergeben, mit denen, ohne dass es der Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes bedarf, ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage gestellt wird. Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (vgl. etwa OVG Greifswald, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – 1 LZ 792/19 OVG –, juris Rn. 9; Beschluss vom 18. März 2020 – 3 LZ 804/18 OVG –). In der Sache liegt der Zulassungsgrund vor, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen, weil ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Ernstliche Zweifel sind nicht erst gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 125, 104 , 134, 106 ); 151, 173 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 –, juris Rn. 21 f.; BVerfG, Beschluss vom 18. März 2022 – 2 BvR 1232/20 -, NVwZ 2022, 789 Rn. 23; OVG Greifswald, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – 1 LZ 792/19 OVG –, juris Rn. 10). Gemessen an diesen Maßstäben wäre die Berufung hier nicht zuzulassen. Zur Begründung, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestünden, trägt der Kläger vor, das Gericht verkenne, dass die Rechtsgrundlage in der Prüfungsordnung – §§ 40 Abs. 2 Satz 2, 44 Abs. 4 Satz 1 der Rahmenprüfungsordnung der Universität A-Stadt vom 31. Januar 2012 (RPO) – weder dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG, noch der Verhältnismäßigkeit standhalte. Das Gericht hätte es sich, bevor es die §§ 40 Abs. 2 Satz 2, 44 Abs. 4 Satz 6 RPO unkritisch anwende, fragen müssen, ob diese auch verfassungskonform seien. Hinsichtlich der Gleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG fehle es an einem sachlichen Grund für die Differenzierung zwischen der Rechtsfolge im Erstversuch und im Wiederholungsversuch. Das Gericht setze sich nicht mit der Frage auseinander, wie etwa ein Fall zu beurteilen sei, bei dem der Prüfling, der den Erstversuch nicht real wahrgenommen hat oder wegen Fristversäumnisses in den Wiederholungsversuch gerät, dann im Wiederholungsversuch die Prüfung de facto zum ersten Mal physisch ablegt und dabei täuscht. Nach der Prüfungsordnung wäre, da es eine Täuschung im Wiederholungsversuch sei, die zwingende Rechtsfolge des „Nichtbestehens“ geknüpft. Ob in diesem und in jedem anderen Fall die zwingende Differenzierung zwischen Erstversuch und Wiederholungsversuch zu rechtfertigen sei, habe das Gericht nicht als Rechtsfrage erkannt. Dieses Vorbringen überzeugt nicht. § 40 Abs. 1 Satz 1 RPO regelt, dass eine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Prüfung zweimal wiederholt werden kann. § 40 Abs. 2 Satz 1 RPO konkretisiert dies für das Vorliegen eines Täuschungsversuches dahingehend, dass eine Prüfung, die wegen eines Täuschungsversuchs als nicht bestanden gilt, nur einmal wiederholt werden kann. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt, wenn eine Wiederholungsprüfung wegen Täuschungsversuchs als nicht bestanden gilt, diese Prüfung zugleich als endgültig nicht bestanden. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch diese Vorschriften ist nicht ersichtlich. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für Belastungen und Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Normgeber nicht jede Differenzierung. Diese bedarf jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG Beschluss vom 7. April 2022 – 1 BvR 717/16 –, beck-online). Der Vortrag des Klägers, es fehle an einem sachlichen Grund für die Differenzierung zwischen der Rechtsfolge im Erstversuch und im Widerholungsversuch, ist unter dieser Maßgabe nicht nachvollziehbar. Eine von dem Kläger behauptete Differenzierung zwischen Erst- und Wiederholungsversuch hinsichtlich der Rechtsfolge liegt bei Vorliegen eines Täuschungsversuches nicht vor. Unabhängig von der Absolvierung der Prüfung im Erst- oder im Wiederholungsversuch stehen dem Prüfling in jedem Fall zwei Prüfungsversuche zu, dies auch unabhängig davon, ob im Erst- oder im Wiederholungsversuch (oder sogar in beiden) ein Täuschungsversuch erfolgt ist. Eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem ist nicht erkennbar. Gleiches gilt für den klägerischen Vortrag, die zwingende Rechtsfolge des endgültigen Nichtbestehens bei einem (ersten) Täuschungsversuch im Wiederholungsversuch einer Prüfung sei unverhältnismäßig und mit Art. 12 GG nicht vereinbar. Das Gericht setze sich nicht ernsthaft damit auseinander, dass nicht nachvollziehbar sei, dass ein Täuschungsversuch, nur, weil dieser im Wiederholungsversuch stattfinde, per se und in allen Fällen hinreichend gewichtig sei, um die zwingende Rechtsfolge des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung und damit regelmäßig auch des Studiengangs zu rechtfertigen. Der Kläger verkennt mit diesem Vortrag, dass die Rechtsfolge des endgültigen Nichtbestehens in § 40 Abs. 2 RPO nicht, wie von ihm behauptet, daran anknüpft, dass „ein Täuschungsversuch, nur, weil dieser im Wiederholungsversuch stattfinde, per se und in allen Fällen hinreichend gewichtig“ ist, sondern vielmehr an das Nichtbestehen der zwei Prüfungsmöglichkeiten, die bei Vorliegen eines Täuschungsversuches – unabhängig von dessen Vorliegen bei der Erst- oder Wiederholungsprüfung (siehe oben) – gegeben sind. b) Ferner trägt der Kläger vor, dass die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweise, weil auch nach den Urteilsgründen das Verhältnis von § 44 Abs. 4 Satz 6 RPO und § 40 Abs. 2 Satz 2 RPO klärungsbedürftig bleibe. Die vom Gericht vorgenommene Auslegung erweise sich nicht als zwingend. Das Verhältnis der beiden Normen erweise sich für den Adressaten als unklar. Mit diesem Vortrag setzt sich der Kläger nicht im Ansatz mit den Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils auseinander. Die Behauptung, dass „auch nach den Urteilsgründen das Verhältnis von § 44 Abs. 4 Satz 6 RPO und § 40 Abs. 2 Satz 2 RPO klärungsbedürftig“ bleibe, ist nicht nachvollziehbar dargetan. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 11 zum Verhältnis der beiden Vorschriften umfassend ausgeführt und im Ergebnis ausdrücklich angenommen, „[d]er unterschiedliche Regelungsbereich der §§ 40 und 44 RPO [sei] sowohl angesichts des eindeutigen Wortlautes als auch anhand der jeweils gewählten Überschriften für den Adressaten der Regelung ohne weiteres zu erkennen“. Der Kläger zeigt demgegenüber keinen weiteren Klärungsbedarf auf. Soweit der Kläger weiter vorträgt, das Gebot der Bestimmtheit der Norm sei verletzt und dass der Fall eine besondere rechtliche Schwierigkeit aufweise, weil das Gericht zunächst den Maßstab, der an die Normklarheit zu stellen sei, im Hinblick auf verfassungsrechtliche Anforderungen zu klären habe, verhilft ihm dies nicht zum Erfolg. Zwar unterfällt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jede Form der Sanktionierung des Fehlverhaltens eines Prüflings dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, der durch das prüfungsspezifische Bestimmtheitsgebot konkretisiert wird. Danach muss vor allem die Grenze zwischen dem Bestehen und dem Nichtbestehen einer Prüfung vom Normgeber eindeutig gezogen sein. Dementsprechend unterliegen die Rechtsgrundlagen für die Verhängung von Sanktionen, die sich auf das Bestehen einer Prüfung auswirken können, besonders strengen Bestimmtheitsanforderungen. Danach müssen sowohl das zu sanktionierende Verhalten als auch die an dieses Verhalten geknüpfte Sanktionsfolge so klar ersichtlich sein, dass jeder Prüfling sein Verhalten problemlos danach ausrichten und jede Gefahr des Eingriffs in sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG vermeiden kann (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2019 – 6 C 3.18 – juris Rn. 15 m. w. N.; VGH München, Urteil vom 19. Dezember 2022 – 7 B 21.3133 –, juris Rn. 36). Diese Vorgaben werden durch § 40 Abs. 2 Satz 2 RPO und § 44 Abs. 4 Satz 6 RPO jedoch eingehalten. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass der unterschiedliche Regelungsbereich der §§ 40 und 44 RPO sowohl angesichts des eindeutigen Wortlautes als auch anhand der jeweils gewählten Überschriften für den Adressaten der Regelung ohne weiteres zu erkennen sei, tritt der Kläger nicht substantiiert entgegen. Inwiefern den Normen vorliegend ein derartiger Mangel an Bestimmtheit innewohnen sollte, dass die Grenze zwischen dem Bestehen und dem Nichtbestehen einer Prüfung nicht eindeutig erkennbar wäre, legt der Kläger auch nicht dar. c) Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt jedenfalls der Sache nach nicht vor. Der Berufungs(- und Revisions)zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache wird verfassungsrechtlich unbedenklich dahingehend ausgelegt, dass es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage – bei der Berufungszulassung auch auf eine solche Tatsachenfrage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 46.18, 1 PKH 34.18 –, juris, Rn. 5 m. w. N.) – ankommen muss, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf (BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 –, juris, Rn. 33 m. w. N.). Erforderlich sind Darlegungen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dazu, dass die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist. Hierzu gehört, dass die klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage bezeichnet und dargestellt wird, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung dieser speziellen Rechtsfrage ergibt. Der Antragsbegründung muss entnommen werden können, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer bestimmten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen und es deshalb erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht noch einmal klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt. Dazu bedarf es einer substantiierten Darlegung, aus welchen Gründen ein von dem Verwaltungsgericht eingenommener Rechtsstandpunkt bzw. die vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen zweifelhaft geworden sind (ständige Rspr. des Senats, vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 1 LZ 107/19 OVG –; Beschluss vom 21. Oktober 2021 – 1 LZ 792/19 OVG –, juris Rn. 16; Beschluss vom 20. November 2007 – 1 L 195/07 –; Beschluss vom 11. Januar 2011– 1 L 145/07 –). Das Zulassungsvorbringen benennt schon keine klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage. Vielmehr heißt es lediglich, die Rechtssache weise schon deshalb grundsätzliche Bedeutung auf, weil es im Kern um die Rechtmäßigkeit der Prüfungsordnung und damit um eine Vielzahl von Fällen ginge. Bei dem Vortrag, es obliege dem Oberverwaltungsgericht zu klären, „ob die zwingende Rechtsfolge des endgültigen Nichtbestehens bei einem Täuschungsversuch im Wiederholungsversuch mit Art. 3 und Art. 12 GG vereinbar ist“, handelt es sich nicht um eine dem vorangestellten Maßstab genügende Fragestellung. Mit ihr unterschreitet die Zulassungsantragsbegründung die durch § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gestellten Anforderungen, weil sie lediglich zwei verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstäbe – Art. 3 und Art. 12 GG – benennt, nicht aber konkret verdeutlicht, inwieweit die genannte Frage, ob „die zwingende Rechtsfolge des endgültigen Nichtbestehens bei einem Täuschungsversuch im Wiederholungsversuch“ mit diesen vereinbar sei, Fragen hervorruft, die auf Basis der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu beantworten sind. Sofern der Kläger mit seiner Fragestellung die Vereinbarkeit der Reduzierung der Anzahl der Wiederholungsprüfungen von zwei Wiederholungsmöglichkeiten auf eine Wiederholungsmöglichkeit bei Vorliegen eines Täuschungsversuches in einer der beiden Prüfungen mit Art. 12 GG aufwerfen möchte, bestehen daran in Anbetracht der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Zweifel. Zur Begrenzung der Anzahl an Wiederholungsmöglichkeiten hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 7. März 1991 – 7 B 178.90 –, juris Rn. 14) ausgeführt: „Die Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten verstößt auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Der beschließende Senat ist in einer Vielzahl von Entscheidungen davon ausgegangen, daß Regelungen, die nur e i n e Wiederholung vorsehen, zulässig sind (vgl. Urteil vom 27. November 1981 - BVerwG 7 C 66.78 - NJW 1982, 1339 = Buchholz, 421.0 Prüfungswesen Nr. 156 m.weit.Nachw.). Regelungen, die den Zugang zu einem Beruf von dem Bestehen von Prüfungen abhängig machen, sind subjektive Zulassungsvoraussetzungen im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht im Apotheken-Urteil entwickelten Stufentheorie (BVerfGE 7, 377 ). Sie knüpfen den Berufszugang an den Nachweis der Qualifikation des Bewerbers. Auch die Zahl der Prüfungsversuche gibt Aufschluß über die Qualifikation. Denn es ist „nicht ohne Aussagewert, nach wie vielen vergeblichen Versuchen erstmals das erforderliche Mindestwissen nachgewiesen werden kann ... Deshalb erlaubt die Zahl der Prüfungsmißerfolge durchaus Rückschlüsse auf die individuellen Fähigkeiten eines Kandidaten“ (BVerfGE 80, 1 ). Entgegen der Beschwerde wird die subjektive Zulassungsvoraussetzung des Qualifikationsnachweises nicht dadurch zu einer objektiven Zulassungsbeschränkung, daß die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten begrenzt ist und vom Prüfling nicht beeinflußt werden kann. Die meisten Prüfungsverfahrensregelungen legen die Prüfungsbedingungen „objektiv“ und unbeeinflußbar fest, ohne daß sie dadurch zu objektiven Zulassungsbeschränkungen im Sinne der Stufentheorie würden. Die Frage, ob die Beschränkung der Prüfungswiederholungen auf e i n e zulässig ist, ist hiernach nicht nach den strengen Kriterien zu beantworten, nach denen objektive Zulassungsbeschränkungen zu beurteilen sind. Vielmehr gilt auch insoweit der Maßstab für subjektive Zulassungsvoraussetzungen. Sie sind an dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu messen, d.h. sie dürfen zu dem angestrebten Zweck, nur qualifizierten Bewerbern den Beruf zu eröffnen, nicht außer Verhältnis stehen. Das ist hier nicht der Fall. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß die Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten auf e i n e den Prüfling nicht unverhältnismäßig trifft (Urteil vom 27. November 1981 a.a.O.; ebenso Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Aufl. 1983, Rdnr. 437; Guhl, Prüfungen im Rechtsstaat, 1978, S. 95; zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Limitierung der Wiederholungsmöglichkeiten vgl. auch Beschluß vom 18. November 1985 - BVerwG 7 B 11.85 - NVwZ 1986, 1018 = DÖV 1986, 476 = Buchholz a.a.O. Nr. 221).“ Mit der grundsätzlich als verfassungskonform angesehenen Möglichkeit der Begrenzung der Anzahl der Prüfungsmöglichkeiten auf eine Wiederholung besteht jedenfalls ebenfalls die Möglichkeit, die Anzahl der Wiederholungsversuche bei Vorliegen eines Täuschungsversuches in der Erst- oder Wiederholungsprüfung auf insgesamt zwei Prüfungsmöglichkeiten zu begrenzen. d) Soweit der Kläger vorträgt, das Gericht habe den glaubhaften Vortrag des Klägers ohne nähere Begründung als Schutzbehauptung abgetan und lasse dabei eine überzeugende Beweiswürdigung vermissen, dringt der Kläger auch hiermit nicht durch. Mit diesem – wohl als Rüge des Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet, zu verstehenden – Vorbringen hat der Kläger einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht dargelegt. Verfahrensfehlerhaft ist die Beweiswürdigung, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also beispielsweise entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert, wenn das Tatsachengericht allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt oder die Beweiswürdigung gegen Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze verstößt oder gedankliche Brüche und Widersprüche enthält. Demgegenüber liegt ein Verfahrensmangel nicht vor, wenn ein Beteiligter ein aus seiner Sicht fehlerhaftes Ergebnis der gerichtlichen Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24. November 2021 – 9 B 5/21 –, juris Rn. 19, BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2020 – 2 B 26.19 – juris Rn. 39 m. w. N.). Danach ist ein Verfahrensfehler nicht erkennbar. Das klägerische Vorbringen zeigt weder die Aktenwidrigkeit der getroffenen Feststellungen noch einen Verstoß gegen Sachverhalts- oder Beweiswürdigungsgrundsätze oder gegen Natur- und Denkgesetze auf, sondern erschöpft sich in der pauschalen Behauptung, das Gericht lasse eine überzeugende Beweiswürdigung vermissen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die Einwände nicht erhoben worden sind. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.