Beschluss
1 LZ 906/20 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2023:0808.1LZ906.20OVG.00
18Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Das Betreiben eines Internetportals, auf dem ihr Betreiber dazu aufruft, ihm Verstöße gegen das an Schulen geltende Neutralitätsgebot zu melden, kann aufgrund von Verstößen gegen die EUV 2016/679 – DSGVO – untersagt werden. (Rn.10)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 26. November 2020 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Betreiben eines Internetportals, auf dem ihr Betreiber dazu aufruft, ihm Verstöße gegen das an Schulen geltende Neutralitätsgebot zu melden, kann aufgrund von Verstößen gegen die EUV 2016/679 – DSGVO – untersagt werden. (Rn.10) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 26. November 2020 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Kläger wendet sich dagegen, dass der Beklagte ihm mit Bescheid vom 12. September 2019 das Betreiben eines Internetportals, auf dem der Kläger dazu aufrief, ihm Verstöße gegen das an Schulen geltenden Neutralitätsgebot zu melden, aufgrund von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DS-GVO) teilweise untersagt hat. Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Schwerin mit dem angefochtenen Urteil vom 26. November 2020 - 1 A 1598/19 - abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Verfügung des Beklagten sei materiell rechtmäßig. Soweit der Beklagte das Betreiben des Internetportals, auf dem der Kläger dazu aufrufe, ihm Verstöße gegen das an Schulen geltende Neutralitätsgebot zu melden, teilweise untersagt habe, beruhe die Verfügung auf Art. 57 Abs. 1 Buchst. a) i. V. m. Art. 58 Abs. 2 Buchst. f) DS-GVO. Die in der angegriffenen Verfügung untersagten Aufforderungen auf den Internetseiten des Klägers stünden im Widerspruch zu Art. 9 Abs. 1 DS-GVO. Das Betreiben des Portals sei auch nicht ausnahmsweise nach Art. 9 Abs. 2 DS-GVO zulässig. Der Beklagte habe zudem das ihm zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Der nach Zustellung des Urteils an den Kläger am 7. Dezember 2020 fristgemäß (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) am 11. Dezember 2020 gestellte und unter dem 7. Januar 2021 ebenso fristgerecht begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung; dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. September 2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642; Beschluss vom 8. Dezember 2009 – 2 BvR 758/07 –, NVwZ 2010, 634 [640]; Beschluss vom 22. August 2011 – 1 BvR 1764/09 –, NVwZ-RR 2011, 963; Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 –, juris, Rn. 27 ff.; Beschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 –, juris, Rn. 15 ff.). 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt jedenfalls der Sache nach nicht vor. Ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag muss sich im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln unterliegen. Erforderlich ist, dass sich aus der Antragsbegründung selbst lediglich in Zusammenschau mit der angegriffenen Entscheidung schlüssig Gesichtspunkte ergeben, mit denen, ohne dass es der Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes bedarf, ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage gestellt wird. Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (vgl. etwa OVG Greifswald, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – 1 LZ 792/19 OVG –, juris Rn. 9; Beschluss vom 18. März 2020 – 3 LZ 804/18 OVG –). In der Sache liegt der Zulassungsgrund vor, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen, weil ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Ernstliche Zweifel sind nicht erst gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 125, 104 , 134, 106 ); 151, 173 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 –, juris Rn. 21 f.; BVerfG, Beschluss vom 18. März 2022 – 2 BvR 1232/20 -, NVwZ 2022, 789 Rn. 23; OVG Greifswald, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – 1 LZ 792/19 OVG –, juris Rn. 10). Gemessen an diesen Maßstäben kommt eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht. Das Zulassungsvorbringen genügt bereits nicht dem Darlegungserfordernis. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, das Betreiben des streitgegenständlichen Portals sei auch nicht ausnahmsweise nach Art. 9 Abs. 2 DS-GVO zulässig. Dem Regel-Ausnahme-Verhältnis entsprechend müssten die einzelnen Fallgruppen des Absatzes 2 restriktiv gehandhabt werden. Die Untersagung nach Art. 9 Abs. 1 DS-GVO gelte gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. a) DS-GVO nicht, wenn die betroffene Person in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt habe, es sei denn, nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten könne das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden. Der Betroffene müsse ausdrücklich einwilligen und bei Abgabe der Einwilligung explizit auf die Sensitivität und den besonderen Charakter der Daten hingewiesen werden, so dass ihm bewusst werde, dass er sich mit der ausdrücklichen Erklärung möglicherweise außerhalb des besonderen rechtlichen Schutzes begebe. Bei lebensnaher Betrachtung werde von den Personen, deren angeblicher Verstoß gegen das Neutralitätsgebot (oder von Zweifelsfällen) gemeldet werden solle, regelmäßig keine Einwilligung in die Verarbeitung der personenbezogenen Daten vorliegen. Angesichts des Wortlauts des Art. 9 Abs. 2 Buchst. a) DS-GVO erfülle eine konkludente Einwilligung die Voraussetzung dieser Vorschrift nicht. Dagegen wendet der Kläger ein, es treffe zwar zu, dass diese besondere Rechtfertigungsnorm eine „ausdrückliche Einwilligung“ in die Verarbeitung personenbezogener Daten verlange, „allerdings kann im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung nach Auffassung des Klägers, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, konkludent erfolgen.“ Dieses Vorbringen genügt mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den verwaltungsgerichtlichen Erwägungen nicht dem Darlegungserfordernis. Der Kläger stellt lediglich seine eigene Rechtsauffassung der gegenteiligen des Verwaltungsgerichts gegenüber, ohne hinreichend darzulegen, warum seiner Auffassung zu folgen sei. Insbesondere erläutert der Kläger nicht, wie sein Standpunkt mit dem vom Verwaltungsgericht angenommenen restriktiven Normverständnis bzw. dem – von ihm selbst als Voraussetzung bestätigten – Wortlaut – „ausdrückliche“ Einwilligung – vereinbar sein könnte. Das Vorbringen, „im Einzelfall (könne) eine ausdrückliche Einwilligung nach Auffassung des Klägers konkludent erfolgen“, erschöpft sich in einer bloßen Behauptung. Dies gilt auch in Ansehung des weiteren Vortrags, eine solche konkludente Einwilligung sei etwa Voraussetzung einer Unterrichtsmitschrift mittels Datenverarbeitungsgerät. Der Kläger erläutert dazu zwar, es sei nicht davon auszugehen, dass Lehrer die digitalisierte Mitschrift immer erst ausdrücklich erlaubten, so wie es im analogen Zeitalter auch nicht üblich gewesen sei, dass ein Lehrer seinen Schülern die Mitschrift erlaubt hätte, dieses Beispiel solle verdeutlichen, dass im digitalen Zeitalter konkludente Zustimmungen durch unzweideutiges Handeln im Unterricht möglich seien und es lebensfern sei, dass sich der Lehrer hinsichtlich der Speicherung seiner sensitiven Daten vor oder im Unterricht erst belehren lasse und daraufhin eine „ausdrückliche Einwilligung“ erteile. Mit diesem Vortrag bestätigt der Kläger aber letztlich nur selbst, dass eine ausdrückliche Einwilligung in derartigen Konstellationen nicht vorliegt. Er erläutert jedoch nicht nachvollziehbar, warum dann die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 Buchst. a) DS-GVO zu bejahen sein müssten. Hervorzuheben ist zudem, dass schon nach dem Vortrag des Klägers „im Einzelfall“ eine ausdrückliche Einwilligung konkludent erfolgen könne. Unter welchen Einzelfallumständen dies der Fall sein kann, legt er jedoch nicht dar, sondern beschränkt sich auf verallgemeinernde Schilderungen zum Unterrichtsgeschehen. Unabhängig von diesen Erwägungen berücksichtigt der Kläger nicht, dass das angefochtene Urteil bezogen auf Art. 9 Abs. 2 Buchst. a) DS-GVO mit einer weiteren, selbständig tragenden Begründung versehen ist. Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein. Das Verwaltungsgericht hat mit einer selbständigen Erwägung darauf abgestellt, dass – abgesehen vom Fehlen der erforderlichen ausdrücklichen Einwilligung der Lehrer – darüber hinaus auch hinsichtlich der potentiellen Benutzer des Portals die von dem Kläger auf seinen Internetseiten unterhalb des Eingabefeldes vorgegebene Erklärung, der der Benutzer durch das Anklicken des sich daneben befindlichen Kästchens zustimmen könne, den gesetzlichen Anforderungen nicht entspreche; dies wird vom Verwaltungsgericht näher ausgeführt. Diese selbständig tragende Erwägung greift das Zulassungsvorbringen nicht an. Auch soweit das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Ausnahmefalles nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. e) DS-GVO verneint hat, genügt das Zulassungsvorbringen nicht dem Darlegungserfordernis. Ein Fall, in dem sich die Verarbeitung auf personenbezogene Daten beziehe, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht habe, liege nicht vor. Insoweit formuliert das Verwaltungsgericht als Voraussetzung, dass der Betroffene die Daten aufgrund eines unzweideutigen, bewussten Willensaktes der Öffentlichkeit, also der Allgemeinheit im Sinne eines nicht bestimmbaren Personenkreises mitgeteilt haben müsse. Die Veröffentlichung durch Dritte, d. h. von der betroffenen Person unabhängige Personen genüge nicht, um die Datenverarbeitung zu rechtfertigen. Die Äußerungen eines Lehrers richteten sich in der Regel an den individuell bestimmbaren Personenkreis der Klassengemeinschaft. Sofern Schüler Äußerungen eines Lehrers nach außen trügen, erfolge diese Veröffentlichung jedenfalls nicht als eine bewusste Entscheidung des Lehrers selbst. Äußerungen eines Lehrers im Zusammenhang mit dem Schulunterricht an eine beschränkte Öffentlichkeit, nämlich die Schüler, Eltern oder Kollegen, unterschieden sich damit maßgeblich von Äußerungen eines Redners oder Politikers im öffentlichen Raum. Das auf diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts bezogene Vorbringen des Klägers erschöpft sich in mehr oder weniger pauschalem Vorbringen, warum die Sichtweise des Klägers eine andere ist, ohne auf die vom Verwaltungsgericht formulierten rechtlichen Voraussetzungen einzugehen. Warum im Übrigen bei einem Unterricht in der Oberstufe anderes gelten solle, als bei Unterricht vor einer „definierten Schulklasse“, wird nicht nachvollziehbar erläutert: Auch bei „der Oberstufe“ bzw. bei den Schülern im dortigen Kurssystem greifen die Annahmen des Verwaltungsgerichts. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Europäische Gerichtshof in Bestätigung des Standpunkts des Verwaltungsgerichts ausgeführt hat, für die Zwecke der Anwendung der in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e DSGVO vorgesehenen Ausnahme sei zu prüfen, ob die betroffene Person die Absicht hatte, die fraglichen personenbezogenen Daten ausdrücklich und durch eine eindeutige bestätigende Handlung der breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 – C-252/21 –, juris Rn. 77). Schließlich fehlt es auch an einer hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes, soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, es liege auch keine Ausnahme vom Verarbeitungsverbot nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. f) DS-GVO vor. Danach gelte Art. 9 Abs. 1 DS-GVO nicht, wenn die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder Behandlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich sei. Eine gerichtliche Entscheidung oder Verwaltungsentscheidung solle nach dem Sinn und Zweck der Regelung nicht dadurch verhindert werden können, dass wegen Art. 9 Abs. 1 DS-GVO entscheidungserhebliche Daten lediglich aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht in das jeweilige Verfahren eingeführt werden könnten. Ermöglicht werde insoweit sowohl die außergerichtliche als auch die gerichtliche Verarbeitung dieser Daten. Jedoch komme die Ausnahme nur im Fall einer rechtlichen Auseinandersetzung zur Anwendung. Dies setze das Bestehen einer rechtlichen Auseinandersetzung voraus. Die präventive Speicherung sensibler Daten zur Abwehr möglicherweise in Zukunft geltend gemachte Ansprüche sei nicht umfasst. Damit genüge allein das Vorliegen einer Rechtsbeziehung nicht. Vielmehr müsse sich hieraus ein Konflikt ergeben haben, der den Anspruchsinhaber dazu zwinge, zur Durchsetzung des Anspruchs prozedural tätig zu werden. Der Kläger führt in diesem Zusammenhang zur Begründung seines Zulassungsantrags im Wesentlichen aus: Aus Art. 21 GG erwachse ihm in jedem Fall einer Verletzungshandlung ein Rechtsanspruch gegenüber dem Verletzenden. Art. 1 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 21 GG sowie dem Justizgewährungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG verpflichteten den Staat zur Gewährungsleistung der Rechtsverfolgung einer Rechtsverletzung bzw. der Verfolgung eines Rechtsanspruchs. Rechtsansprüche, die ihm aus Neutralitätspflichtverstößen erwüchsen, könne er aber nur mit der Kenntnis der Details der Verletzungshandlungen rechtlich geltend machen. Er müsse daher die Fakten ermitteln dürfen, die erforderlich seien und die Ermittlungsergebnisse verarbeiten dürfen. Begründe also allein die Verletzungshandlung den Anspruch, dann sei die Sammlung der notwendigen Informationen zur Verfolgung des Anspruchs ein von Art. 9 Abs. 2 Buchst. f) DS-GVO privilegierter Akt, mithin sei dem Kläger hierdurch die entsprechende Datenverarbeitung zum Zweck der Verfolgung des Rechtsanspruchs erlaubt. Diese Angriffe setzen sich erneut nicht mit den vom Verwaltungsgericht unter Heranziehung einschlägiger Kommentarliteratur formulierten rechtlichen Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes auseinander, insbesondere nicht damit, dass eine rechtliche Auseinandersetzung schon bestehen müsse, um aus ihrem Anlass Daten zu erheben. Die Ausführungen des Klägers betreffen insoweit ersichtlich nicht bereits existierende bzw. durch entsprechende Geltendmachung in Gang gesetzte konkrete rechtliche Auseinandersetzungen mit bestimmten Personen, sondern das Vorfeld solcher Auseinandersetzungen, in dem mit Hilfe der geplanten Datenerhebung überhaupt erst festgestellt werden soll, ob die vom Kläger befürchteten Neutralitätsverletzungen stattfinden. Insoweit hat im Übrigen bereits das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung entsprechendes erstinstanzliches Vorbringen des Klägers aufgegriffen und dazu ausgeführt, nach eigenen Angaben des Klägers sei die Verarbeitung der über das Portal erhaltenen Informationen dafür gedacht, dass bislang unbekannte Verstöße gegen das Neutralitätsgebot an Schulen aufgedeckt würden und dagegen vorgegangen werden könne, soweit der Kläger geltend mache, das Internetportal erlaube es ihm, Informationen zur Verletzung des Neutralitätsgebotes zu erlangen und versetze ihn in die Lage, Dienstaufsichtsverfahren gegen Lehrer einzuleiten, die den Anspruch auf Chancengleichheit verletzt hätten, genüge dies den gerichtlichen Vorgaben daher gerade nicht. Im Übrigen fehle es auch an dem Merkmal der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung, diese lasse sich nämlich bei ungewissen Rechtsverstößen und Zweifelsfällen, zu deren Meldung der Kläger ebenfalls aufrufe und über die er vor Mitteilung über das Internetportal noch keine Kenntnis habe, vorab nicht beurteilen. Auch mit diesen Ausführungen setzt sich der Kläger in seiner Zulassungsantragsbegründung nicht hinreichend auseinander, sondern wiederholt der Sache nach nur erstinstanzlichen Vortrag. 2. Der Zulassungsgrund des Bestehens besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist schließlich ebenfalls nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt jedenfalls in der Sache nicht vor. Eine Streitsache weist besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn ihre Beurteilung voraussichtlich im Verhältnis zu den Standards verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen überdurchschnittliche Anforderungen stellt. Besondere Schwierigkeiten liegen vor bei erheblich über dem Durchschnitt liegender Komplexität der Rechtssache, in rechtlicher Hinsicht auch bei neuartigen oder „ausgefallenen“ Rechtssachen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 25. November 1999 – 2 M 99/99 –, NordÖR 2000, 107 – zitiert nach juris). Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, wird sich häufig schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 –, DVBl. 2000, 1458 – zitiert nach juris). Besondere Schwierigkeiten weist die Rechtssache aber auch dann auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die rechtliche Würdigung, die die erstinstanzliche Entscheidung trägt, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren, das nicht die Aufgabe hat, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen, klären lassen, sondern die Durchführung des Berufungsverfahrens erfordern (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 17. August 2000 – 4 ZKO 1145/97 –, NVwZ 2001, 448 – zitiert nach juris; vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschluss vom 28. Januar 2009 – 1 L 414/05 –). Eine Zulassung der Berufung wegen rechtlicher Schwierigkeiten kommt insoweit auch in Betracht, wenn die rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und eine faire Verfahrensgestaltung eine weitere Erörterung mit den Beteiligten angezeigt erscheinen lassen oder wenn die Sichtung von Rechtsprechung und Literatur und die Meinungsbildung im Senat einen Aufwand erfordern, der dem auf eine zügige Entscheidung angelegten Zulassungsverfahren nicht mehr angemessen ist (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 17. August 2000 – 4 ZKO 1145/97 –, a.a.O.; vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 28. Januar 2009 –1 L 414/05 –). Besondere Schwierigkeiten tatsächlicher Art liegen vor, wenn komplexe, erst noch näher auszuleuchtende wirtschaftliche, technische, wissenschaftliche oder sonstige Zusammenhänge den der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt unklar machen (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, § 124, Rn. 18). Die Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfordert daher eine einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils insofern, als die besonderen Schwierigkeiten als solche zu benennen sind und aufzuzeigen ist, aus welchen Gründen sich diese in ihrer Bewertung von den durchschnittlichen Schwierigkeiten eines Verwaltungsrechtsstreits abheben (vgl. im Übrigen zum Ganzen: Beschluss des OVG Greifswald vom 8. Juni 2022 – 1 LZ 79/22 OVG; Beschluss vom 11. April 2019 – 3 LZ 95/17 –). Nach diesem Maßstab sind besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nicht dargelegt. Der Kläger macht geltend, die Vorschriften der DS-GVO seien unmittelbar geltendes EU-Recht. Einerseits kämen EU-Normen aus einer anderen „Denkschule“ als das deutsche Verwaltungsrecht und andererseits seien die Vorschriften der DS-GVO auch noch verhältnismäßig neu. Beide Tatsachen bedingten, dass sowohl die dogmatische Auseinandersetzung mit den neuen Normen in der Lehre (noch) nicht ausreichend stattgefunden habe und auch die Rechtsprechung zu den neuen Normen nicht sehr umfangreich sei. Die vorhandene Literatur stelle teilweise apodiktische Behauptungen auf, die von Kommentaren als Zitat übernommen würden. Es sei daher vor allem Aufgabe der Rechtsprechung die Materie zu durchdringen und zügig für eine rechtssichere Auslegung der Rechtsvorschriften der DS-GVO Sorge zu tragen. Dieses Zulassungsvorbringen erschöpft sich in pauschalen und allgemein gehaltenen Ausführungen, die nicht geeignet sind, die geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten darzulegen. Z. B. werden die behaupteten „apodiktischen Behauptungen“ nicht näher nach Verfasser und Inhalt benannt, schon gar nicht in Bezug auf vorliegend entscheidungserhebliche Fragen. Die im Übrigen erfolgte Bezugnahme auf vorstehendes Zulassungsvorbringen kann den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung schon deshalb nicht gerecht werden, weil dieses – wie vorstehend ausgeführt – seinerseits nicht dem Darlegungserfordernis genügt. 3. Soweit der Kläger anknüpfend an seinen Vortrag zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO meint, „aus diesem Grund (komme) einer Entscheidung der im Rechtsstreit auftretenden Rechtsfragen auch eine grundsätzliche Bedeutung zu“, und damit auch eine Zulassung gestützt auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begehrt werden soll, ist jedenfalls auch dieser Zulassungsgrund nicht in ausreichendem Maße dargetan. Insoweit wären Darlegungen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dazu erforderlich gewesen, dass die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist. Hierzu gehört, dass die klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage bezeichnet und dargestellt wird, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung dieser speziellen Rechtsfrage ergibt. Der Antragsbegründung muss entnommen werden können, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer bestimmten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen und es deshalb erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht noch einmal klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt. Dazu bedarf es einer substantiierten Darlegung, aus welchen Gründen ein von dem Verwaltungsgericht eingenommener Rechtsstandpunkt bzw. die vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen zweifelhaft geworden sind (ständige Rspr. des Senats, vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 1 LZ 107/19 OVG –; Beschluss vom 21. Oktober 2021 – 1 LZ 792/19 OVG –, juris Rn. 16; Beschluss vom 20. November 2007 – 1 L 195/07 –; Beschluss vom 11. Januar 2011 – 1 L 145/07 –). Zum einen benennt das Zulassungsvorbringen schon keine klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage. Zum anderen kann im Hinblick auf die hinreichende Darlegung prinzipieller Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer bestimmten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).