Urteil
1 K 808/20 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2023:0711.1K808.20OVG.00
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Leitsätze
1. Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nach Außerkrafttreten einer Norm entfällt, wenn der Antragsteller kein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die Norm ungültig war.(Rn.54)
2. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt eine konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme auf einer vergleichbaren rechtlichen Grundlage zu Lasten des Antragstellers zu erwarten ist. Im Hinblick auf etwaige Einschränkungen für Betätigungen politischer Parteien erscheint dies wegen der mittlerweile eingetretenen Entwicklungen der tatsächlichen Rahmenbedingungen der Corona-Pandemie unwahrscheinlich bzw. allenfalls als bloß vage und abstrakt vorstellbare Möglichkeit; dies gilt insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass der Landesgesetzgeber die hier maßgeblich angegriffene Norm bereits selbst nach kurzer Geltungsdauer abgeändert hat.(Rn.70)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der fest-zusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nach Außerkrafttreten einer Norm entfällt, wenn der Antragsteller kein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die Norm ungültig war.(Rn.54) 2. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt eine konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme auf einer vergleichbaren rechtlichen Grundlage zu Lasten des Antragstellers zu erwarten ist. Im Hinblick auf etwaige Einschränkungen für Betätigungen politischer Parteien erscheint dies wegen der mittlerweile eingetretenen Entwicklungen der tatsächlichen Rahmenbedingungen der Corona-Pandemie unwahrscheinlich bzw. allenfalls als bloß vage und abstrakt vorstellbare Möglichkeit; dies gilt insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass der Landesgesetzgeber die hier maßgeblich angegriffene Norm bereits selbst nach kurzer Geltungsdauer abgeändert hat.(Rn.70) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der fest-zusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig. Teilweise ist der Antrag unstatthaft; im Übrigen fehlt es dem Antragsteller ganz überwiegend an der erforderlichen Antragsbefugnis bzw. im Hinblick auf das zwischenzeitliche Außerkrafttreten der angegriffenen Rechtsnormen an dem erforderlichen berechtigten Interesse an der Feststellung, dass die Bestimmungen unwirksam gewesen sind. Soweit der Antragsteller sich gegen § 11 Corona-LVO M-V a. F. (Strafvorschriften, Ordnungswidrigkeiten) wendet, ist der Normenkontrollantrag bereits unstatthaft. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht „im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“ über die Gültigkeit einer Norm. Dies hat zur Folge, dass Rechtsvorschriften rein ordnungswidrigkeitsrechtlichen Inhalts, wie hier § 11 Corona-LVO M-V a. F., nicht der Prüfung im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO unterliegen, weil gegen die auf solche Normen gestützten Bußgeldbescheide nach § 68 OWiG allein die ordentlichen Gerichte angerufen werden können (vgl. Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. April 2022 – 27/21.VB-3 –, juris Rn. 37; OVG Münster, Beschluss vom 18. August 2020 – 13 B 847/20.NE –, juris Rn. 75 m. w. N.; siehe auch OVG Greifswald, Urteil vom 9. November 2018 – 1 K 180/15 –, juris Rn. 19). Im Übrigen ist der Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 13 AGGerStrG M-V statthaft. Ebenso ist die für seine Erhebung einzuhaltende Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jeweils gewahrt. Die Verordnung vom 31. Oktober 2020 ist am 1. November 2020 bekannt gemacht (GVOBl. M-V 2020, 926); der Normenkontrollantrag am 13. November 2020 gestellt worden. Der Antragsteller ist als Kreisverband gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig. Es handelt sich um eine Personenvereinigung, die durch ihren Vorstand handelt. § 3 PartG hat diese Rechtsstellung nicht beschränkt. Danach kann die Partei unter ihrem Namen klagen und verklagt werden; das gleiche gilt für ihre Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe, sofern die Satzung der Partei nichts anderes bestimmt. Damit sollte die in besonderen Verfahrensordnungen schon gesicherte Beteiligungsfähigkeit niederer Gebietsverbände nicht ausgeschlossen werden. § 3 PartG wollte vielmehr den politischen Parteien für sämtliche gerichtlichen Verfahren die Parteifähigkeit einräumen und insbesondere ihre unbefriedigende zivilprozessuale Stellung beseitigen (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 1969 – VII C 56.68 –, juris). Dem Antragsteller fehlt jedoch ganz überwiegend die notwendige Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO; allein hinsichtlich § 8 Abs. 1 Corona-LVO M-V a. F. ist der Antragsteller auch antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Gemäß dieser Vorschrift kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Ist das Verfahren zulässig angestrengt worden, muss das Gericht wegen der Funktion des Normenkontrollverfahrens als objektives Prüfungsverfahren die Norm auch umfassend prüfen. Ein auf den gesamten Normenbestand zielender Normenkontrollantrag ist jedoch jedenfalls insoweit unzulässig, als er den Antragsteller nicht berührende Normteile erfasst, die schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für den Antragsteller erkennbar unter Berücksichtigung der Ziele des Normgebers eigenständig lebensfähig und damit abtrennbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 – 7 CN 6.04 –, juris Rn. 15; OVG Schleswig, Beschluss vom 18. November 2020 – 3 MR 76/20 –, juris Rn. 5). Die Antragsbefugnis fehlt nur, wenn subjektive Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2001 – 6 CN 4.00 –, juris). Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffenen Normen in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 – 4 CN 1.03 –, juris). Die Möglichkeit einer Rechtsbeeinträchtigung ist vorliegend durch den Antragsteller insoweit hinreichend dargelegt, als er geltend macht, er werde durch § 8 Abs. 1 Corona-LVO M-V an der Wahrnehmung seiner ihm in Art. 21 GG in Verbindung mit dem PartG eingeräumten Rechte und Pflichten beeinträchtigt. Nach § 1 Abs. 2 PartG wirken Parteien an der Bildung des politischen Willens des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens mit, indem sie insbesondere auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluss nehmen, die politische Bildung anregen und vertiefen, die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben fördern, zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranbilden, sich durch Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden beteiligen, auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung Einfluss nehmen, die von Ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozess der staatlichen Willensbildung einführen und für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen sorgen. Der Antragsteller hat hinreichend substantiiert vorgetragen, dass ihm die Wahrnehmung dieser Aufgaben infolge der angegriffenen Regelung in § 8 Abs. 1 Corona-LVO M-V nicht (mehr) in dem erforderlichen Umfang möglich gewesen sei und dass er mehrere Veranstaltungen und Treffen als Kreisverband im Geltungszeitraum der Corona-LVO M-V a. F. vom 31. Oktober 2020 geplant gehabt hätte. Bezogen auf die übrigen Regelungen der Corona-LVO M-V a. F. vom 31. Oktober 2020 ist hingegen weder geltend gemacht, noch ersichtlich, dass der Antragsteller in seinen Rechten verletzt sein kann. Soweit der Antragsteller ausführt, dass auch weitere Regelungen, insbesondere § 1 Abs. 3 Corona-LVO a. F., die Möglichkeit der Verletzung der Rechte des Antragstellers bergen würden, lässt sich diesem Vorbringen allein nicht die Möglichkeit einer Rechtsverletzung entnehmen. Der allgemeine Hinweis auf einen Nachteil im Wahlkampf genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der Antragsbefugnis. Soweit der Antragsteller allein noch zur Vorschrift des § 1 Abs. 3 Corona-LVO M-V a. F. konkret vorträgt, dass diese Norm, die den Aufenthalt in der Öffentlichkeit auf das Beisammensein mit den Angehörigen allein eines weiteren Hausstandes und auf maximal 10 Personen beschränkt, die Möglichkeit zur Durchführung von Versammlungen oder politischen Veranstaltungen beschränke, geht § 8 Corona-LVO M-V a. F. als ausdrücklich „Veranstaltungen, Ansammlungen und Versammlungen aller Art“ regelnde Vorschrift der Norm als lex specialis vor. Die Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten hat der Antragsteller im Übrigen auch nicht mit dem Vortrag, § 1 Abs. 3 Corona-LVO M-V a. F. schränke Freiheitsrechte der Bürger ein, dargelegt. Als Kreisverband einer politischen Partei ist der Antragsteller auf die Geltendmachung der ihm in Art. 21 GG in Verbindung mit dem PartG eingeräumten Rechte beschränkt. Hinsichtlich der weiteren Vorschriften der Corona-LVO M-V a. F. hat der Antragsteller bereits keinerlei Möglichkeit einer Rechtsverletzung auch nur im Ansatz konkret vorgetragen. Dem Antragsteller fehlt es bezogen auf die angegriffene Regelung des § 8 Abs. 1 Corona-LVO M-V a. F. sodann jedoch am Rechtsschutzbedürfnis. Er hat kein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die angegriffene Bestimmung unwirksam gewesen ist. Das Normenkontrollverfahren ist in der Hauptsache erledigt. Da die angegriffene Rechtsvorschrift zwischenzeitlich außer Kraft getreten ist (vgl. § 14 Abs. 3 Corona-LVO M-V vom 28. November 2020, in Kraft getreten am 1. Dezember, GVOBl. M-V 2020, 1158), ist der Normenkontrollantrag nur (noch) zulässig, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die Bestimmung unwirksam gewesen ist. Ein Antrag auf Kontrolle einer außer Kraft getretenen Rechtsnorm ist nur in engen Grenzen zulässig. Das Außerkrafttreten der zur Prüfung gestellten Norm entzieht dem Normenkontrollantrag seinen Gegenstand. § 47 Abs. 1 VwGO geht von dem Regelfall einer noch gültigen Norm als Gegenstand des Normenkontrollantrags aus (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2002 – 6 CN 1.01 –, juris Rn. 10; so auch schon OVG Greifswald, Urteil vom 6. Dezember 2022 – 1 K 266/20 OVG –, juris Rn. 67 ff. auch zum Nachfolgenden). Das Außerkrafttreten der Norm allein lässt den zulässig gestellten Normenkontrollantrag nicht ohne weiteres zu einem unzulässigen Antrag werden, wenn die Voraussetzung der Zulässigkeit nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fortbesteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 – 4 N 1.83 –, BVerwGE 68, 12, zitiert nach juris Rn. 9 ff.; Beschluss vom 26. Mai 2005 – 4 BN 22.05 –, juris Rn. 5; Urteil vom 17. Mai 2017 – 8 CN 1.16 –, BVerwGE 159, 27, zitiert nach juris Rn. 13 m. w. N.). Ein Normenkontrollantrag kann auch gegen eine bereits aufgehobene oder außer Kraft getretene Rechtsnorm zulässig sein, wenn in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind oder wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm etwa wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2001 – 6 CN 1.01 –, juris Rn. 10; Beschluss vom 2. September 1983 – 4 N 1.83 –, BVerwGE 68, 12, zitiert nach juris Rn. 9 ff.) und der Antragsteller durch die Wirkung entfaltende Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten hat (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 15. September 2022 – 2 C 140/20 –, juris Rn. 25). Das beruht darauf, dass das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO nicht nur der objektiven Rechtskontrolle dient, sondern – wenngleich von der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich nicht geboten – auch dem individuellen Rechtsschutz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2020 – 9 BN 9.18 –, juris Rn. 24). Die Rechtsschutzfunktion des § 47 VwGO würde erheblich beeinträchtigt, wenn die Umstellung des Antrags auf Feststellung, dass die Verordnung ungültig war, nach Außerkrafttreten generell ausgeschlossen wäre (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 15. September 2022 – 2 C 140/20 –, juris Rn. 25). Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nach Außerkrafttreten einer Norm entfällt allerdings dann, wenn der Antragsteller trotz des erlittenen Nachteils kein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die Norm ungültig war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 – 4 N 1.83 –, BVerwGE 68, 12, zitiert nach juris Rn. 11; vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 15. September 2022 – 2 C 140/20 –, juris Rn. 26; VGH München, Urteil vom 1. Februar 2022 – 4 N 21.757 –, juris Rn. 17). So liegt der Fall hier. Der Antragsteller hat trotz des für ihn in der angegriffenen Norm angelegten Nachteils kein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Norm ungültig war. Ein derart berechtigtes Interesse kann nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls weder mit Blick auf eine Wiederholungsgefahr (1.), noch unter dem Gesichtspunkt eines normbedingten erheblichen bzw. gewichtigen Grundrechtseingriffs (2.) bejaht werden. Die Voraussetzungen für ein Feststellungsinteresse hinsichtlich einer etwaigen präjudiziellen Wirkung der begehrten Feststellung für in Aussicht genommene Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche oder eines Rehabilitationsinteresses hat der Antragsteller nicht dargelegt und diese sind auch nicht ersichtlich. 1. Eine Wiederholungsgefahr ist hier nicht gegeben. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt eine konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme auf einer vergleichbaren rechtlichen Grundlage zu Lasten des Antragstellers zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 2017 – 7 C 26.15 –, juris Rn. 18; OVG Greifswald, Urteil vom 6. Dezember 2022 – 1 K 266/20 OVG –, juris Rn. 74; OVG des Saarlandes, Urteil vom 15. September 2022 – 2 C 140/20 –, juris Rn. 27; VGH München, Urteil vom 1. Februar 2022 – 4 N 21.757 –, juris Rn. 18; OVG Magdeburg, Beschluss vom 17. März 2022 – 3 K 221/20 –, juris Rn. 149). Dabei müssen im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und Rahmenbedingungen bestehen wie bei Ergehen der erledigten Entscheidung oder Maßnahme, wobei eine vage oder abstrakte Möglichkeit einer Wiederholung nicht ausreicht (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 15. September 2022 – 2 C 140/20 –, juris Rn. 27; OVG des Saarlandes, Urteil vom 12. November 2019 – 2 C 285/18 –, juris Rn. 29 m. w. N.; VGH München, Urteil vom 1. Februar 2022 – 4 N 21.757 –, juris Rn. 18; OVG Magdeburg, Beschluss vom 17. März 2022 – 3 K 221/20 –, juris Rn. 149). Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 41.12 –, juris Rn. 20) nicht, dass und inwieweit die für den Erlass der angegriffenen Normen bestimmende Sachlage auch in der Zukunft in wesentlicher Hinsicht gleichgelagert wiederkehren könnte; dies erscheint im Hinblick auf die mittlerweile erfolgte Entwicklung des Umgangs mit der Corona-Pandemie unwahrscheinlich bzw. allenfalls als bloß vage und abstrakt vorstellbare Möglichkeit. Dem pauschalen Vorbringen des Antragstellers, es bestünde dadurch eine Wiederholungsgefahr, dass die Vorschriften der ursprünglichen Corona-LVO M-V a. F. vom 31. Oktober 2020 durch die ab dem 1. Dezember 2020 in Kraft getretene Fassung vom 28. November 2020 wiederholt oder in Teilen verschärft worden seien, was insbesondere durch die nach dem 10. Januar 2021 erfolgte Änderung der Corona-LVO M-V erfolgt sei, ist nicht zu folgen. Der Antragsteller erklärt dazu unmittelbar anschließend selbst, dass mit der Einführung der Ausnahme in § 8 Abs. 5 Corona-LVO M-V n. F. eine Verschärfung nicht vorliege. Soweit der Antragsteller auf eine potentielle Verschärfung für die Durchführung von Veranstaltungen durch eine im Rahmen von § 8 Abs. 5 Corona-LVO M-V n. F. enthaltene Verpflichtung, dass Teilnehmer an Veranstaltungen oder Versammlungen über ein tagesaktuelles negatives COVID-19-Schnell- oder Selbsttest-Ergebnis gemäß § 1a der Verordnung verfügen müssen, abstellen will, so galt diese entgegen dem Vortrag des Antragstellers nicht bereits ab dem 10. Januar 2021, sondern wurde erst mit der Elften Änderung der Corona-LVO M-V n. F. vom 27. März 2021 (GVOBl. M-V 2021, 284) eingeführt und mit der Zwölften Änderung der Corona-LVO M-V n.F. vom 1. April 2021 (GVOBl. M-V 2021, 300) um den Hinweis auf § 1 a ergänzt. Weder zum Zeitpunkt 10. Januar 2021 noch am 27. März 2021 trägt der Antragsteller konkret vor, woraus sich eine etwaige Wiederholungsgefahr ergeben solle. § 8 Abs. 5 Satz 1 Corona-LVO M-V n. F. enthält mit der Möglichkeit, abweichend von § 8 Abs. 1 unaufschiebbare gesetzlich oder satzungsmäßig erforderliche Veranstaltungen und Versammlungen von Vereinen, Verbänden und Parteien sowie der Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes stattfinden zu lassen, vielmehr eine Entschärfung des unbedingten, noch in § 8 Corona-LVO M-V a. F. vom 31. Oktober 2020 enthaltenen Verbotes derartiger Veranstaltungen. Eine Verschärfung des Verbotes, öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Ansammlungen und Versammlungen durchzuführen, ist nicht ersichtlich. In Anbetracht des Umstandes, dass der Landesgesetzgeber die hier angegriffene, am 2. November 2020 in Kraft getretene und am 30. November 2020 außer Kraft getretene Regelung selbst angepasst hat und derartige Einschränkungen wie in § 8 der angegriffenen Regelung für politische Parteien auch bislang nicht erneut erlassen hat, ist eine Wiederholungsgefahr hier nicht zu erkennen. Für die Senatsentscheidung sind insoweit die tatsächlichen Rahmenbedingungen der Coronavirus-Pandemie sowie fachwissenschaftliche ‒ virologische, epidemiologische, medizinische und psychologische ‒ Bewertungen und Risikoeinschätzungen von wesentlicher Bedeutung. Sie können sich wie schon in der Vergangenheit auch in der aktuellen Phase der Pandemie jederzeit so schnell und wirksam ändern, dass sie in hoher Frequenz immer wieder erneuter Verifizierung bedürfen. Dies betrifft den allgemeinen Erkenntnisstand, gilt aber auch mit Blick auf konkrete, von Beteiligten dargelegte und gerichtlich festzustellende Umstände des jeweiligen ‒ schon entschiedenen oder noch offenen ‒ Einzelfalls (vgl. entsprechend zu den notwendigen Grundlagen seiner Entscheidung BVerfG, Beschluss vom 28. Dezember 2020 – 1 BvR 2692/20 –, juris Rn. 9; siehe auch OVG Greifswald, Urteil vom 6. Dezember 2022 – 1 K 266/20 OVG –, juris Rn. 77). Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung – insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – hängt von der im jeweiligen Zeitpunkt aktuellen pandemischen Lage und Risikobewertung ab. Dass insoweit eine Situation eintreten könnte, die derjenigen entspricht, die den vom Antragsteller beanstandeten Rechtsverordnungen zugrunde lag, ist angesichts der aktuellen Entwicklungen des Pandemiegeschehens nicht wahrscheinlich. Seit ihrem Inkrafttreten hat sich das Pandemiegeschehen erheblich verändert. Es ist inzwischen allgemein bekannt, dass die damals vorherrschende Ursprungsform des Coronavirus SARS-CoV-2 für das Pandemiegeschehen derzeit keine Rolle mehr spielt. Es gab im jeweiligen Erlasszeitpunkt keinerlei Impfschutz bzw. keine dem heute bestehenden Impfschutz vergleichbare Situation; inzwischen hat zudem ein großer Teil der Bevölkerung eine Infektion durchlaufen. Zwischenzeitlich waren die Alpha- und Delta-Variante dominant, die dann weitgehend durch Omikron-Varianten verdrängt wurden. Gleichzeitig wurde das Infektionsgeschehen durch die Schutzimpfungen beeinflusst (OVG Greifswald, Urteil vom 6. Dezember 2022 – 1 K 266/20 OVG –, juris Rn. 78; OVG Saarbrücken, Urteil vom 31. Januar 2023 – 2 C 31/22 –, juris Rn. 29). Insgesamt besteht damit bereits keine mit dem Erlasszeitpunkt der angegriffenen Norm vergleichbare Sachlage mehr. Soweit der Antragsteller diesbezüglich schließlich vorträgt, eine Fortwirkung sei insbesondere auch darin zu sehen, dass die Ausnahme, die sich in § 8 Abs. 5 Corona-LVO M-V n. F. finde, sich nur auf unaufschiebbare oder satzungsmäßige erforderliche Veranstaltungen und Versammlungen beziehe, was auch aus Gründen der Bestimmtheit bedenklich sei, bezieht sich dieser Vortrag allein auf die Vorschrift des § 8 Abs. 5 Corona-LVO M-V n. F. vom 28. November 2020, der die hier angegriffene Regelung abgelöst hat. Etwaige Bedenken an deren Rechtmäßigkeit hätte der Antragsteller gegebenenfalls in einem gesonderten Normenkontrollverfahren geltend machen müssen. Diese haben jedenfalls keine Auswirkungen auf die Annahme einer möglichen Wiederholungsgefahr hinsichtlich des erneuten Erlasses einer § 8 Corona-LVO M-V a. F. vom 31. Oktober 2020 entsprechenden Regelung. 2. Der Antragsteller kann ein Feststellungsinteresse auch nicht daraus ableiten, dass aufgrund des – von ihm behaupteten – ausnahmslosen Verbotes der Durchführung öffentlicher und nichtöffentlicher Veranstaltungen, Ansammlungen und Versammlungen ein gewichtiger bzw. schwerwiegender Eingriff in seine Rechte aus Art. 21 GG erfolgt wäre, der wegen der typischerweise kurzfristigen Erledigung der angegriffenen Normen keiner gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren hätte zugeführt werden können. Grundsätzlich kann ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Norm rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Antragstellers in den genannten Bereichen zu verbessern. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt dabei bei Eingriffsakten, die sonst wegen ihrer typischerweise kurzfristigen Erledigung regelmäßig keiner gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten, eine Ausweitung des Tatbestandsmerkmals des berechtigten Feststellungsinteresses (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 41.12 –, juris Rn. 28). Jedenfalls im Normenkontrollverfahren verlangt Art. 19 Abs. 4 GG allerdings nicht, dass jeder sich zeitnah erledigende Eingriff in Grundrechte, soweit er nicht als schwerwiegend in dem vorgenannten Sinne anzusehen ist, zur Annahme eines Feststellungsinteresses hinsichtlich der früheren Wirksamkeit einer inzwischen außer Kraft getretenen Rechtsnorm führt (OVG Greifswald, Urteil vom 6. Dezember 2022- 1 K 266/20 OVG – juris Rn 92; vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2019 – 6 B 154.18 u. a. –, juris Rn. 5; OVG Saarbrücken, Urteil vom 31. Januar 2023 – 2 C 31/22 –, juris Rn. 30). Der Gesetzgeber hat für das Normenkontrollverfahren keine dem § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO vergleichbare Regelung getroffen und nach der Rechtsprechung soll hier die nachträgliche Wirksamkeitskontrolle auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben (vgl. zum Ganzen OVG Saarbrücken, Urteil vom 31. Januar 2023 – 2 C 31/22 –, juris Rn. 30). Das Erfordernis eines gewichtigen bzw. schwerwiegenden Eingriffs folgt nicht zuletzt daraus, dass im Unterschied zum Individualrechtsschutz gegen Einzelakte die Bejahung eines berechtigten Feststellungsinteresses in jeder Eingriffssituation auf der Ebene der Begründetheit des Normenkontrollantrags eine objektive Rechtskontrolle nach sich zöge, deren Ergebnis unabhängig von der individuellen Betroffenheit des Antragstellers bzw. einer Verletzung seiner subjektiven Rechte eine stattgebende gerichtliche Entscheidung sein könnte, die nicht geeignet wäre, die Position des Antragstellers zu verbessern. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG gebietet demnach die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen – kumulativ verstanden – zum einen gewichtiger, zum anderen in zeitlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche (Hauptsache-)Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2016 – 1 BvR 1705/15 –, NJW 2017, 545, zitiert nach juris Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 41.12 –, juris Rn. 28; OVG Saarbrücken, Urteil vom 15. September 2022 – 2 C 140/20 –, juris 28; OVG Magdeburg, Beschluss vom 17. März 2022 – 3 K 221/20 –, juris Rn. 154). Der Senat geht in Ansehung der angegriffenen Regelung des § 8 Abs. 3 Corona-LVO M-V a. F. davon aus, dass diese bereits nicht geeignet war, in die Rechte des Antragstellers aus Art. 21 GG einzugreifen. Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit steht in engem Zusammenhang mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl, die ihre Prägung durch das Demokratieprinzip erfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2017 – 2 BvC 46/14 –, BVerfGE 146, 327-375 m. w. N.). Deshalb muss es – ebenso wie die durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl verbürgte gleiche Behandlung der Wählerinnen und Wähler – in einem strikten und formalen Sinn verstanden werden. Wenn die öffentliche Gewalt in den Parteienwettbewerb in einer Weise eingreift, die die Chancen der politischen Parteien verändern kann, sind ihrem Ermessen daher besonders enge Grenzen gezogen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2017 – 2 BvC 46/14 –, BVerfGE 146, 327-375 m. w. N.). Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG garantiert den politischen Parteien nicht nur die Freiheit ihrer Gründung und die Möglichkeit der Mitwirkung an der politischen Willensbildung, sondern auch, dass diese Mitwirkung auf der Basis gleicher Rechte und gleicher Chancen erfolgt (vgl. BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2014 – 2 BvE 2/13 –, BVerfGE 135, 259-312; BVerfG, Beschluss vom 19. September 2017 – 2 BvC 46/14 –, BVerfGE 146, 327-375). Dieses Recht gilt im gesamten Wahlverfahren, also nicht nur für den Wahlvorgang selbst, sondern auch für die Wahlvorbereitung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 2 BvC 46/19 –, juris Rn. 103; BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 – 2 BvE 1/21 –, BVerfGE 157, 300-332, juris Rn. 36). Soweit gesetzliche Regelungen die Bedingungen der politischen Konkurrenz berühren, muss ausgeschlossen sein, dass die parlamentarische Mehrheit gewissermaßen in eigener Sache tätig wird und sich statt von Gemeinwohlerwägungen von dem Ziel des eigenen Machterhalts leiten lässt. Eine unterschiedliche Behandlung ist daher nur in engen Grenzen und bei dem Vorliegen von Gründen mit zwingendem Charakter zulässig (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Januar 2021 – VGH O 82/20 –, juris Rn. 39 m. w. N.) Als Teil des politischen Prozesses einer freiheitlichen Demokratie ist es hinzunehmen, dass das Regierungshandeln sich in erheblichem Umfang auf die Wahlchancen der im politischen Wettbewerb stehenden Parteien auswirkt. Davon ist aber der zielgerichtete Eingriff der Regierung in den Wettbewerb der politischen Parteien zu unterscheiden (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2020 – 2 BvE 1/19 –, BVerfGE 154, 320-353). Das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 GG kann dadurch verletzt werden, dass Staatsorgane zugunsten oder zulasten einer politischen Partei in den Wahlkampf einwirken (Leibholz/Rinck/Hesselberger in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz Kommentar, a) Freie Mitwirkung an Wahlen, Chancengleichheit, Rn. 82). An einem derartigen zielgerichteten Eingriff in den Wettbewerb der politischen Parteien fehlt es vorliegend. Der Antragsteller hat einen solchen nicht dargelegt. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass Parteiveranstaltungen im Geltungsbereich der angegriffenen Verordnung weitgehend zum Erliegen gekommen wären und der demokratische Prozess – die Einflussnahme der Parteien auf die politische Willensbildung – hätte kaum noch stattfinden können, ist dieser Vortrag bereits nicht hinreichend belegt. Der Antragsteller hat hierzu vorgetragen, dass die Durchführung sämtlicher politischer Veranstaltungen durch § 8 Corona-LVO M-V a. F. untersagt gewesen wäre, beispielhaft etwa auch das Verteilen von Flugblättern an einem Info-Stand in der A-Stadter Innenstadt. Bei diesem Vortrag verkennt der Antragsteller jedoch, dass mit § 8 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Corona-LVO M-V a. F. Regelungen für die Durchführung von Versammlungen unter freien Himmel mit bis zu 500 Teilnehmenden (Satz 1) oder mehr als 500 Teilnehmenden (Satz 2) getroffen wurden, die diese unter Einhaltung bestimmter Vorgaben gestatteten. Zudem hat der Antragsteller auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, eine etwaige Sondernutzungserlaubnis etwa für die Verteilung von Flugblättern tatsächlich nicht beantragt zu haben. Der Antragsteller lässt schließlich auch außen vor, dass die Corona-LVO M-V a. F. vom 31. Oktober 2020 in Gänze nicht dauerhaft in Kraft bleiben sollte. In § 14 Abs. 2 der Corona-LVO M-V a. F. vom 31. Oktober 2020 war festgehalten, dass die Verordnung mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft tritt. Der Geltungszeitraum war damit von vornherein auf den Zeitraum von einem Monat beschränkt. Inwiefern Einschränkungen, die einen gezielten Eingriff in den Wettbewerb der politischen Parteien darstellen, in der einmonatigen Geltungsdauer des § 8 Corona-LVO M-V a. F. vom 31. Oktober drohten, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt. Zwar trägt er vor, dass er beabsichtigt hätte, am 19. November 2020 Kreisvorstandssitzungen durchzuführen, führt dazu aber auch aus, dass diese, wie auch die Sitzung am 4. November 2020 digital stattfinden sollten. Ein gezielter Eingriff in den Wettbewerb der politischen Parteien untereinander lässt sich aus der (vorübergehenden) Einschränkung der Durchführung von Sitzungen dahingehend, dass diese in digitaler Form stattfinden, nicht ableiten; dies insbesondere auch deshalb, weil diesen Einschränkungen in dem einmonatigen Geltungszeitraum der Norm alle politischen Parteien gleichermaßen unterlagen. Der Schutzbereich von Art. 21 Abs. 1 GG umfasst neben dem Recht auf Chancengleichheit auch die Betätigungsfreiheit der Parteien. Denn zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes gehört es, die Bürger zu informieren und mit Argumenten die Auffassung der Partei in Wort, Schrift und Bild darzustellen. Im Rahmen der durch Art. 21 Abs. 1 GG gewährleistete Handlungsfreiheit bleibt es den Parteien grundsätzlich selbst überlassen, unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben darüber zu befinden, welcher Medien oder sonstiger Kommunikationsmöglichkeiten sie sich bei der Wahrnehmung des ihnen übertragenen Verfassungsauftrages bedienen (Burghart in: Leibholz/ Rinck, Grundgesetz, Loseblatt, Art. 21 Rn. 58 mit Hinweis auf BVerfGE 148,11, 24). Die verfassungsrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit findet zwar ihre Grenze in den allgemeinen Gesetzen, die – wie hier auch die angegriffene Corona-LVO M-V a. F. – für jedermann gelten. Bei der Regelung solcher Normen ist jedoch auch der besonderen Bedeutung der Parteien für den politischen Willensbildungsprozess in der demokratischen Rechtsordnung hinreichend Rechnung zu tragen. So würde ein absolutes Betätigungsverbot von Parteien eine Kontrolle des Staates – insbesondere der Regierungstätigkeit bei dem Erlass von Rechtsverordnungen – nicht mehr ermöglichen. Ein derartiges absolutes Betätigungsverbot ist hier jedoch nicht ersichtlich. Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich bereits, dass politische Aktivitäten auch unter dem Geltungsbereich der angegriffenen Corona-LVO M-V a.F. stattgefunden haben, wenngleich auch in anderen Formaten, wie etwa den digital durchgeführten Kreisvorstandssitzungen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus den § 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Der Antragsteller, eine Gliederung des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern der H… für die Hanse- und Universitätsstadt A-Stadt, wendet sich gegen die Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) vom 31. Oktober 2020. Die Corona-LVO M-V vom 31. Oktober 2020 (GVOBl. M-V 2020, 926) trat am 2. November 2020 in Kraft. Sie enthielt u. a. folgende Regelungen: „§ 1 Kontaktbeschränkungen, Empfehlung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung […] (3) Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur alleine, mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes, jedoch mit maximal 10 Personen gestattet. […]“ sowie „§ 8 Veranstaltungen, Ansammlungen und Versammlungen aller Art (1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Ansammlungen und Versammlungen sind untersagt, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen. Dies gilt bis 31. Dezember 2020 insbesondere für Großveranstaltungen. Zusammenkünfte wie Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen sind unzulässig. Volksfeste, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen-, Wein- und Schützenfeste oder Kirmes-Veranstaltungen sind ungeachtet der folgenden Absätze verboten. (2) Zulässig sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind. Zulässig sind ebenfalls Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich, die zum Erwerb einer formalen Qualifikation führen oder im öffentlichen Auftrag, wie zum Beispiel für die außerschulische Berufsvorbereitung, durchgeführt werden. Ferner sind arbeitsmarktpolitische Maßnahmen von Maßnahmeträgern, Beschäftigungsgesellschaften oder sonstigen Dienstleistern zulässig. Es besteht jeweils die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 37 einzuhalten. (3) Für Versammlungen unter freiem Himmel nach dem Versammlungsgesetz mit bis zu 500 Teilnehmenden sind zulässig, wenn die Auflagen aus Anlage 38 eingehalten werden. Für Versammlungen unter freiem Himmel nach dem Versammlungsgesetz mit mehr als 500 Teilnehmenden kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung der Versammlungsbehörde nach Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern unter Beachtung der Anforderungen nach Satz 1 erteilt werden. Die Versammlungsbehörde berücksichtigt bei ihrer Entscheidung, weitere Versammlungen zuzulassen, auch die aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlichen Abstände zu bereits angemeldeten Versammlungen. (4) Zusammenkünfte jedweder Glaubensgemeinschaften in Kirchen, Moscheen, Synagogen, Kapellen und in ähnlichen Räumlichkeiten oder unter freiem Himmel sind zulässig. Es besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 39 einzuhalten. (5) Die Nutzung des Öffentlichen Personenverkehrs und anderer Verkehrsmittel mit Publikumsverkehr gilt nicht als Ansammlung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1. In allen Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs (Straßenbahnen, Busse, Taxen), in den Zügen des Schienenpersonenverkehrs, auf allen ausschließlich innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns verkehrenden Fähren und in sonstigen Verkehrsmitteln mit Publikumsverkehr (zum Beispiel Luftfahrzeuge) sowie in öffentlich zugänglichen Bereichen von Bahnhofsgebäuden und von anderen Innenbereichen sonstiger Einrichtungen des Öffentlichen Personenverkehrs, in den dem Publikumsverkehr zugänglichen Innenbereichen von Häfen sowie in Abfertigungshallen an Flughäfen und für Schiffsreisen sind die Auflagen aus Anlage 41 einzuhalten. Dies gilt auch an Bushaltestellen und in anderen Wartebereichen im Freien von Einrichtungen der Personenbeförderung, sofern der Abstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann. (6) Das Selbstorganisationsrecht des Landtags und der kommunalen Vertretungskörperschaften und sonstiger Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie die Tätigkeit der Gerichte und Behörden bleiben unberührt. (7) Zusammenkünfte aus familiären Anlässen in der privaten Häuslichkeit und in privaten Einrichtungen und ähnlichen nicht öffentlich zugänglichen Bereichen sind für einen Teilnehmerkreis von Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes zulässig, jedoch insgesamt auf maximal 10 Personen beschränkt. Es besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 42 einzuhalten. (8) Trauungen sind für einen Teilnehmerkreis von höchstens 10 Personen und Beisetzungen für einen Teilnehmerkreis von höchstens 20 Personen zulässig. Es besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 43 einzuhalten.“ Am 13. November 2020 hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gegen die Corona-LVO M-V vom 31. Oktober 2020 gestellt und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er hat zunächst vorgetragen, er sei als Gliederung des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern der H... für die Hanse- und Universitätsstadt A-Stadt antragsbefugt und könne geltend machen, durch die angegriffene Rechtsvorschrift in seinen Rechten verletzt zu sein bzw. in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Corona-LVO M-V bewirke erhebliche Einschränkungen im alltäglichen Leben für alle Bürgerinnen und Bürger des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Die Kontaktbeschränkungen aus § 1 Abs. 3 Corona-LVO M-V machten öffentliche Zusammenkünfte von Personen aus mehreren unterschiedlichen Haushalten so gut wie unmöglich. § 8 Abs. 1 Corona-LVO M-V untersage öffentliche wie nichtöffentliche Veranstaltungen aller Art. Eine Ausnahme für die Tätigkeit von Vereinen bzw. politischen Parteien sei nicht vorgesehen. Damit könnten Veranstaltungen des Antragstellers, wie etwa Sitzungen seines Kreisvorstandes oder seine sonstigen Veranstaltungen (politische Stammtische, politische Arbeitsgruppen, Vorbereitungssitzungen, Eventveranstaltungen etc.) nicht durchgeführt werden. Seine politische Tätigkeit sei daher erheblich eingeschränkt. Er beabsichtige, wie er bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit Schriftsatz vom 19. November 2020 vorgetragen habe, auf den er sich bezieht, insbesondere am 4. November 2020 und am 19. November 2020 Kreisvorstandssitzungen durchzuführen. Die Sitzung am 4. November 2020 habe digital stattgefunden, die Sitzung am 19. November 2020 solle ebenfalls digital stattfinden. Hinzu kämen noch Sitzungen zur Vorbereitung von Bürgerschaftssitzungen der H..., die für den 9. November 2020 und 30. November 2020 anstünden. Auch im Übrigen könne er keine seiner üblichen Tätigkeiten durchführen. Dazu gehörten etwa die Vorbereitungen des Kommunalwahlkampfs auch im Hinblick auf die Landtagswahl im Jahr 2021. Er sei auch auf persönliche Kontakte und auf Vorstellungsveranstaltungen für Kandidaten zur Landtagswahl 2021 angewiesen. Die Vorbereitung der Kandidatenaufstellung für die Landtagswahl verzögere sich erheblich, was gerade ihn als in A-Stadt eher kleine Partei treffe. Er müsse überhaupt erst Kandidaten finden. Der Vorstand des Antragstellers hätte im November insbesondere Gespräche mit weiteren Interessenten für die A-Stadter Landtagswahlkreise führen und möglichst noch bis Ende des Jahres eine Mitgliederversammlung zwecks Kandidatenwahl durchführen wollen. Die Nichtdurchführbarkeit dieser Veranstaltungen betreffe auch eigene Rechte des Antragstellers. Die genannten Veranstaltungen unterfielen seinem Recht (und seiner Pflicht) aus § 1 Abs. 1 und 2 PartG, an der öffentlichen Willensbildung mitzuwirken. § 1 Abs. 3 Corona-LVO M-V beeinträchtige ihn in eigenen Rechten. Veranstaltungen des Antragstellers fänden auch öffentlich und auch an Orten statt, die ihm nicht gehörten, wie zum Beispiel Gaststätten. Ob sich „Öffentlichkeit“ im Sinne von § 1 Abs. 3 Corona-LVO M-V tatsächlich nicht auf „Veranstaltungen“ beziehe und was konkret „Veranstaltungen“ in Abgrenzung zwischen § 8 Abs. 1 und § 1 Abs. 3 Corona-LVO M-V sein sollten, könne er nicht beurteilen. Der Wortlaut von § 1 Abs. 3 Corona-LVO M-V und Sinn und Zweck der Vorschrift, das Zustandekommen einer größeren Anzahl von Menschen zu verbieten, ließen darauf schließen, dass auch seine – der Öffentlichkeit zugängliche – Veranstaltungen hiervon erfasst sein könnten. Vorliegend sei nicht von einer Teilbarkeit der Regelungen der Corona-LVO M-V auszugehen, so dass sich die Begründetheitsprüfung auf diese in ihrer Gesamtheit erstrecke. Es liege ein Verstoß gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG vor. Der der Corona-LVO M-V zugrundeliegende § 28 IfSG genüge nicht den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Dadurch, dass die Corona-LVO M-V einerseits in § 3 die Schließung von Gaststätten für den Publikumsverkehr vorsehe; andererseits in § 2 den Betrieb weiterer Einrichtungen des öffentlichen Lebens zulasse, werde gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Ein sachlicher Grund für diese Differenzierung sei nicht erkennbar. Zugleich verstoße die Corona-LVO M-V gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Der Eingriff sei weder geeignet noch erforderlich und angemessen. Ein nachweislicher Einfluss des Betriebs von Gaststätten oder Beherbergungsbetrieben auf das Infektionsgeschehen liege nicht vor. Zudem sei bezogen auf Mecklenburg-Vorpommern von einem erheblich geringeren generellen Infektionsrisiko auszugehen als in vielen anderen Teilen der Bundesrepublik. Die Regelungen in den §§ 7 und 8 Abs. 5 der Corona-LVO M-V seien mit Art. 21 Abs. 1 GG und mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Hierdurch würde die Tätigkeit auch der Parteien in erheblichem Maße eingeschränkt. Deren Aufgaben ließen sich auch im Jahr 2020 nicht allein digital erfüllen. Neben den bereits satzungsmäßigen Aufgaben und Veranstaltungen von Parteien, wie zum Beispiel Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen, wie auch politische Arbeitsgruppen (Fachausschüsse) gehörten daneben eine Reihe von anderen Tätigkeiten der Parteien zu ihrem verfassungsmäßig geschützten Aufgabenbereich. Letztere seien zum Beispiel politische Stammtische, Abendveranstaltungen, Podiumsdiskussionen oder auch Events, Happenings und andere Veranstaltungen ähnlicher Art, nicht zuletzt Veranstaltungen im Wahlkampf, wie zum Beispiel Wahlkampfstände in der Öffentlichkeit. Das Verbot sei bereits deswegen rechtswidrig, weil es bis zum 31. Dezember 2020 befristet sei, die Corona-LVO M-V selbst aber bereits am 30. November 2020 gemäß § 14 Abs. 2 Corona-LVO M-V außer Kraft trete. Der Eingriff sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, da die Maßnahme unverhältnismäßig sei. Die Arbeit der politischen Parteien habe eine hohe Bedeutung für das Funktionieren der demokratischen Gesellschaft. Aus diesem Grund sei der hier in Rede stehende Eingriff von besonderer Schwere. Zudem sei zu berücksichtigen, dass im Jahr 2021 sowohl der Bundestag, als auch der Landtag Mecklenburg-Vorpommerns gewählt würden. Die Parteien müssten, um ihren gesellschaftlichen Aufgaben nachkommen zu können, ihre internen Willensbildungsprozesse vorantreiben und insbesondere die Wahlkampfthemen erarbeiten und Kandidaten für die Wahlen aufstellen können. All dies setze die Durchführung von Präsenzveranstaltungen voraus. Zudem liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, denn § 7 Corona-LVO M-V erlaube die Durchführung von Sitzungen politischer Gremien unter Einhaltung der Bedingungen der Anlage 36 der Corona-LVO M-V. Hier würden ohne sachlichen Grund wesentlich gleiche Sachverhalte ungleich behandelt. Der Unterschied bestehe allein in dem Sinn und Zweck der Tagungen. Dieser Unterschied habe indes keine Auswirkung auf das Covid-19-Virus. Der Regelung in § 13 Corona-LVO M-V fehle es an der hinreichenden Bestimmtheit. Sie regele nicht, welche konkreten Ge- oder Verbote auferlegt werden könnten. Eine Erweiterung der Befugnisse zum Verordnungserlass könne allein der Gesetzgeber vornehmen. Der Antragsteller hat ursprünglich beantragt, die Rechtsverordnung des Antragsgegners „Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V)“ vom 31. Oktober 2020 (GVOBl. M-V 2020, 926) für unwirksam zu erklären. Der Antragsgegner hat ursprünglich beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist dem Vorbringen des Antragstellers umfangreich entgegengetreten. Dem Antragsteller fehle es insbesondere an der erforderlichen Antragsbefugnis. Er habe nicht hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen ließen, dass er durch die angegriffenen Normen in einem subjektiven Recht verletzt werde. Auch werde der Antragsteller von einem erheblichen Teil der Corona-LVO M-V nicht in seinen eigenen Rechten berührt. Es liege auf der Hand, dass einzelne Regelungsbereiche von dem einstweiligen Verbot von Veranstaltungen abtrennbar und eigenständig lebensfähig seien. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Weder § 8 Corona-LVO M-V noch eine andere Norm der Verordnung sei unwirksam. Die Corona-LVO M-V verstoße insbesondere nicht gegen Art. 21 Abs. 1 GG. Dieser schütze die Parteien nicht vor den allgemeinen Gesetzen, sondern nur vor unzumutbarem Sonderrecht. Hier ziele die Regelung aber nicht auf den Charakter einer Veranstaltung als Parteiveranstaltung ab, sondern auf den Umstand, dass sich bei einer Veranstaltung Menschen begegneten und deshalb das Virus übertragen werden könne. Deshalb fehle es an einem Eingriff in das Recht aus Art. 21 Abs. 1 GG. Selbst wenn ein Eingriff anzunehmen wäre, sei dieser verhältnismäßig. Im Übrigen werde die Parteitätigkeit nicht nur für wenige Wochen und aus gutem Grunde beschränkt, sondern bleibe auch noch zu einem guten Teil erhalten. Soweit es um Gremiensitzungen gehe, hätten sich die Parteien – wie ein erheblicher Teil der übrigen Arbeitswelt und Gesellschaft – weitgehend mit Online-Formaten zu helfen gewusst. Auch abgesehen von den Gremiensitzungen sei zudem die parteimäßige Betätigung noch in erheblichem Umfang zulässig. So seien nach § 8 Abs. 3 Corona-LVO M-V Versammlungen mit bis zu 500 und unter Umständen auch mehr Personen zulässig. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf die Zulässigkeit der Sitzungen kommunaler Gremien liege nicht vor. Dabei sei zu berücksichtigen, dass diese eine besondere Aufgabenstellung bei der kontinuierlichen und auch während des Novembers 2020 andauernden Verwaltung der Gemeinden und Landkreise hätten. Diese Aufgabenstellung sei nicht zuletzt für die Daseinsvorsorge wichtig. Außerdem müssten Gemeindevertretungen und Kreistage grundsätzlich öffentlich tagen, was mit digitalen Formaten der Sitzungen kaum vereinbar sei. Im Übrigen handele es sich bei § 13 Corona-LVO M-V nicht um eine Ermächtigung durch die Verordnung, sondern nur um die Feststellung, dass die Corona-LVO M-V gegenüber anderen Maßnahmen nicht abschließend sein wolle. Es werde nur geklärt, dass es um die Zulässigkeit von Maßnahmen gehe, die weitergingen als die Verordnung. Am 30. November 2020 trat die hier angegriffene Corona-LVO M-V vom 31. Oktober 2020 außer Kraft und wurde durch die ab dem 1. Dezember 2020 geltende Corona-LVO M-V vom 28. November 2020 (GVOBl. M-V 2020, 1158) ersetzt. In dieser hieß es sodann u. a.: „§ 8 Veranstaltungen, Ansammlungen und Versammlungen aller Art […] (5) Abweichend von § 8 Absatz 1 dürfen unaufschiebbare gesetzlich oder satzungsmäßig erforderliche Veranstaltungen und Versammlungen von Vereinen, Verbänden und Parteien sowie der Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes stattfinden. Das gilt auch für unaufschiebbare Betriebsversammlungen, Tarifverhandlungen. Es besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 40 einzuhalten. […]“ Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2021 hat der Antragsteller erklärt, dass aufgrund der vorgenannten Regelung im Grundsatz Erledigung eingetreten sei. Der Normenkontrollantrag sei jedoch weiterhin als Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig. Im vorliegenden Fall würden die Vorschriften der ursprünglichen Corona-LVO M-V vom 31. Oktober 2020 (Corona-LVO M-V a. F.) in der Neufassung weitgehend wiederholt, in Teilen verschärft; dies insbesondere durch die nach dem 10. Januar 2021 erfolgte Änderung der Corona-LVO M-V vom 28. November 2020. Eine Verschärfung liege mit der Ausnahme in § 8 Abs. 5 Corona-LVO M-V n. F. für den Antragsteller zwar nicht vor. Jedenfalls bestünde aber eine konkrete Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr ergebe sich vorliegend daraus, dass der Antragsgegner seit Frühjahr 2019 immer wieder Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erlassen habe, die – je nach Entwicklung der Pandemie – strenger oder weniger streng in die Freiheitsrechte der Bürger eingegriffen hätten. Bei einer – zum Zeitpunkt des Schriftsatzes wohl immer noch vorliegenden – Verschlimmerung der Entwicklung der Corona-Pandemie sei damit zu rechnen, dass auch Einschränkungen für die Tätigkeit von politischen Parteien erneut im Wege der Verordnung erfolgen könnten. Der Antragsteller, der insbesondere im Hinblick auf die anstehenden Wahlen zwingend darauf angewiesen sei, seine Kandidatenwahlveranstaltungen durchzuführen, habe ein erhebliches Interesse an der Feststellung, dass insbesondere die Regelung, die eine Durchführung der notwendigen Parteipräsenzveranstaltungen verhindert hätte, rechtswidrig gewesen sei. Weil die weiteren Regelungen der angegriffenen Corona-LVO M-V vom 31. Oktober 2020 auch in der neuen Corona-LVO M-V vom 28. November 2020 weiterhin (in teilweise verschärfter Form) Geltung hätten und auch dies die Tätigkeit des Antragstellers einschränke, ferner bereits im Zeitraum der Geltung der Verordnung vom 31. Oktober 2020 Nachteile für den Antragsteller entstanden seien, die noch fortwirkten, sei auch insofern das erforderliche besondere Feststellungsinteresse gegeben. Eine Fortwirkung sei insbesondere auch darin zu sehen, dass die Ausnahme, die sich in § 8 Abs. 5 Corona-LVO M-V n. F. finde, sich nur auf unaufschiebbare oder satzungsmäßige erforderliche Veranstaltungen und Versammlungen beziehe, was auch aus Gründen der Bestimmtheit bedenklich sei. Hinsichtlich der Begründetheit des Normenkontrollantrages wiederholt und vertieft der Antragsteller seinen bisherigen Vortrag im hiesigen Verfahren sowie seine Ausführungen in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren 2 KM 809/20 OVG. Der Antragsteller beantragt nunmehr, festzustellen, dass die Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) vom 31. Oktober 2020 (GVOBl. M-V 2020, 926) rechtswidrig ist. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er erklärt, der Antragsänderung nicht zuzustimmen. Sie sei nicht sachdienlich, weil (auch) der geänderte Antrag unzulässig sei und somit nicht zur endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten führen könne. Der Antrag sei insgesamt, jedenfalls aber (weiterhin) teilweise unzulässig. Der Antrag sei insgesamt unzulässig, denn der Antragsteller habe kein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung. Der Antragsteller führe aus – und dies sei zutreffend –, dass Erledigung eingetreten sei, weil er nach dem Außerkrafttreten der angegriffenen Corona-LVO M-V vom 31. Oktober 2020 und dem Inkrafttreten der Corona-LVO M-V vom 28. November 2020, nach deren § 8 Abs. 5 seither eine Regelung für Veranstaltungen politischer Parteien vorgesehen sei, sein Rechtsschutzziel nicht mehr erreichen könne. Der Antragsteller mache (nunmehr) also selbst deutlich, dass sein wahres Interesse von vornherein über eine Außervollzugsetzung des § 8 Corona-LVO M-V nicht hinausgegangen sei. Insofern komme es auf die übrigen Teile der Corona-LVO M-V gar nicht an. Es bestünde auch keine Wiederholungsgefahr. Sei ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten würden wie im Zeitpunkt des Erlasses der erledigten Maßnahme, könne das Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden. Hiervon sei vorliegend auszugehen, da sich zum einen sowohl die Art und Intensität der Infektionsgefahr als auch die Hauptverbreitungsbereiche der Infektion stetig verändern würden und die Verhältnismäßigkeit und Gleichheitsgerechtigkeit der Maßnahmen daher bei jeder neuen Verordnung von Neuem zu beurteilen sei. Insofern sei der Antragsgegner rechtlich also gezwungen, seine Maßnahmen „je nach Entwicklung“ anzupassen. Gerade deshalb würde aber eine Entscheidung über die Frage der Gültigkeit einer bestimmten Bestimmung der hier angegriffenen Verordnung zu keinen auf eine zukünftige Verordnung sicher übertragbaren Erkenntnissen führen. Die Argumentation des Antragstellers sei zudem auch verfehlt, soweit er sich auf im Januar befürchtete „Verschärfungen“ der Beschränkungen für Parteien berufe. Zu diesen sei es seither nicht gekommen. All dies gelte auch aus dem weiteren Grund, dass die Maßnahmen des Antragsgegners nunmehr gegenüber der Rechtslage bei Erlass der hier angegriffenen Landesverordnung auf einer neuen Ermächtigungsgrundlage, nämlich auf § 28a i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG, beruhten. Hinzu komme, dass diese Vorschrift nunmehr durch die mit dem Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl. S. 802) eingeführte sog. „Bundesnotbremse“ (§ 28b IFSG n. F.) ergänzt werde, wonach unabhängig von den landesrechtlichen Regelungen bei einer Überschreitung des 7-Tage-Inzidenzwertes von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen weitergehende Beschränkungen gelten würden. Diese Umstände führten dazu, dass ein Normenkontrollurteil über die hier angegriffene Landesverordnung vom 31. Oktober 2020 nur noch eine begrenzte Aussagekraft für die weitere Rechtslage haben könne. Auch unabhängig von den vorstehenden Erwägungen sei der Antrag weiterhin aus den bisher vorgebrachten Gründen unzulässig, soweit er über die Regelungen in § 8 Corona-LVO M-V hinausgehe. Diesbezüglich sei der Antragsteller nicht antragsbefugt. Zudem sei der Antrag unbegründet. Die angegriffene Corona-LVO sei rechtmäßig und damit wirksam gewesen. Der Antragsgegner wiederholt und vertieft diesbezüglich sein bisheriges Vorbringen. Den mit Erhebung des Normenkontrollantrags zugleich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Az. 2 KM 809/20 OVG) hat der zum damaligen Zeitpunkt zuständige 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Greifswald mit Beschluss vom 23. November 2020 abgelehnt. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die hiesige Gerichtsakte und die Gerichtsakte zum Verfahren 2 KM 809/20 OVG, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2023 verwiesen.