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Beschluss

1 LZ 767/19 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2021:1014.1LZ767.19OVG.00
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Leitsätze
1. Die Vorschriften der Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygVO M-V (juris: MedHygV MV)) verdrängen nicht die allgemeine infektionshygienische Überwachung für andere dort nicht genannte Einrichtungen nach § 23 Abs 6 IfSG.(Rn.12) 2. Umfang und Häufigkeit der Überwachung stehen grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gesundheitsamtes und können damit auch „hygienisch-mikrobiologische Untersuchungen“ umfassen.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 27. August 2019 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorschriften der Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygVO M-V (juris: MedHygV MV)) verdrängen nicht die allgemeine infektionshygienische Überwachung für andere dort nicht genannte Einrichtungen nach § 23 Abs 6 IfSG.(Rn.12) 2. Umfang und Häufigkeit der Überwachung stehen grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gesundheitsamtes und können damit auch „hygienisch-mikrobiologische Untersuchungen“ umfassen.(Rn.14) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 27. August 2019 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer vom Beklagten erlassenen Ordnungsverfügung. Die Klägerin betreibt eine Rehabilitationseinrichtung für Mutter/Vater und Kind in A-Stadt. Mit Bescheid vom 2. September 2016 ordnete der Beklagte – nachdem sich die Klägerin mehrfach aus verschiedenen Gründe insoweit geweigert hatte – gegenüber der Klägerin an, am 22. September 2016 die Durchführung der krankenhaushygienischen Überwachung für eine Mehrtankgeschirrspülmaschine, drei Waschmaschinen und weitere für die Überwachung relevante Geräte zu dulden und zuzulassen, dass Mitarbeiter des Beklagten Zutritt zu diesen Maschinen erhalten und diese untersuchen können, Proben daraus bzw. davon zu entnehmen sowie in untersuchungsrelevante Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen und daraus Abschriften oder Ablichtungen anfertigen zu können (Ziffer 1). Daneben verpflichtete der Beklagte die Klägerin zur weiteren Auskunftserteilung bezogen auf die Wasch- und Geschirrspülvorgänge (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid am 7. September 2016 Widerspruch ein und suchte um einstweiligen Rechtsschutz nach. Der Antrag wurde vom Verwaltungsgericht Greifswald abgelehnt (Az. 4 B 1541/16 HGW). Auch die dagegen erhobene Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht (Az. 1 M 305/16) hatte keinen Erfolg. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2017 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Klage vom 29. März 2017 hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. August 2019 abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 13. September 2019 zugestellt worden. Mit am 10. Oktober 2019 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen, und diesen Antrag mit Schriftsatz vom 13. November 2019 begründet. II. 1. Der fristgemäß gestellte und begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 VwGO) Antrag der Klägerin hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe und deren Auslegung und Anwendung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. zuletzt etwa BVerfG, Beschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 –, juris). a. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor. Ein auf diesen Zulassungsgrund gestützter Antrag muss sich im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln unterliegen. Erforderlich ist, dass sich aus der Antragsbegründung selbst lediglich in Zusammenschau mit der angegriffenen Entscheidung schlüssig Gesichtspunkte ergeben, mit denen, ohne dass es der Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes bedarf, ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage gestellt wird. Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden (vgl. etwa OVG Greifswald, Beschluss vom 18. März 2020 – 3 LZ 804/18 – S. 4). In der Sache liegt der Zulassungsgrund vor, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen, weil ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Ernstliche Zweifel sind nicht erst gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 125, 104 , 134, 106 ); 151, 173 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 –, juris Rn. 21 f.). Nach diesem Maßstab kommt eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht. Die Klägerin wendet ein, in § 1 Abs. 2 der Verordnung zu Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygVO M-V) vom 22. Februar 2012 (GVOBl. 2012, S. 66) sei geregelt, welche Einrichtungen dieser Verordnung unterliegen würden. In diesen seien nach § 12 Abs. 1 MedHygVO M-V u.a. „hygienisch-mikrobiologische Untersuchungen“ durchzuführen. Wenn der Verordnungsgeber gewollt hätte, dass auch in Einrichtungen, wie sie die Klägerin betreibe, solche Untersuchungen durchzuführen seien, hätte er dies in der MedHygVO geregelt. Da dies nicht erfolgt sei, verbiete sich ein Rückgriff auf andere Rechtsgrundlagen zur Durchführung „hygienisch-mikrobiologischer Untersuchungen“. In § 23 IfSG fänden sich klare Regelungen, welche Einrichtungen infektionshygienische Überwachungen und welche Einrichtungen „hygienisch-mikrobiologische Untersuchungen“ dulden müssten (siehe Absätze 6 und 8). Das Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Die Klägerin verkennt die Regelungssystematik des § 23 IfSG. Durch das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 28. Juli 2011 (BGBl I S. 1622) wurde die vorherige Fassung der Vorschrift umfassend erweitert und mit den vormals in § 36 Abs. 1 S. 1 IfSG enthaltenen Regelungen zusammengefasst. Ausweislich der Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs war es erklärtes Ziel des Gesetzgebers, die Zahl der nosokomialen Infektionen, insbesondere mit resistenten Erregern, in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen zu senken, indem die Hygieneregeln besser eingehalten, Antibiotika sachgerechter verschrieben und sektorenübergreifende Präventionsansätze verfolgt werden (vgl. Gerhardt, IfSG, 5. Aufl. 2021, § 23 Rn.1). In diesem Zusammenhang regelt § 23 nunmehr auch die Pflicht zur Aufstellung von Hygieneplänen für die in Absatz 5 benannten Einrichtungen des humanmedizinischen Bereichs. Die Einrichtungen nach § 23 Abs. 5 IfSG – wozu auch die Klägerin als Rehabilitationseinrichtung zählt – unterliegen gemäß § 23 Abs. 6 IfSG der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt. Daneben verpflichtet § 23 Abs. 8 IfSG die Landesregierung durch Rechtsverordnung für die in ihm genannten Einrichtungen die jeweils erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen zu regeln. Der Mindestinhalt einer solchen Rechtsverordnung ergibt sich jeweils aus Satz 2. Damit soll in diesen Einrichtungen ein einheitlicher Maßstab bei der infektionshygienischen Überwachung sichergestellt werden und zur Anwendung kommen. Auf dieser Grundlage hat das Land Mecklenburg-Vorpommern die Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygVO M-V) erlassen. § 12 Abs. 1 MedHygVO M-V sieht für alle der Verordnung unterfallenden Einrichtungen die Durchführung mikrobiologischer und hygienisch-mikrobiologischer Untersuchungen zwingend vor. Einrichtungen, die nicht in § 23 Abs. 8 IfSG benannt und damit nicht dem Anwendungsbereich der MedHygVO M-V unterfallen, unterliegen jedoch weiterhin der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt nach § 23 Abs. 6 IfSG. Denn die Vorschriften der MedHygVO M-V verdrängen nicht die allgemeine infektionshygienische Überwachung für andere dort nicht genannte Einrichtungen (so auch schon OVG Greifswald, Beschluss vom 19. März 2018 – 1 M 305/16 –, juris Rn. 15). Vielmehr bleiben – über die zwingende Anordnung ihrer Durchführung in der MedHygVO M-V hinaus – entsprechende Untersuchungen durch Anordnung der zuständigen Behörden auch in anderen Einrichtungen, zu deren Überwachung der öffentliche Gesundheitsdienst berufen ist, möglich. Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seiner Entscheidung Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Pflicht und die Befugnisse zur Überwachung von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen – wie sie die Klägerin betreibt – ergeben sich demnach, worauf der Beklagte auch in seinem Widerspruchsbescheid hingewiesen hat, sowohl aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 ÖGDG M-V i.V.m. § 29 Abs. 1 ÖGDG M-V wie auch aus § 23 Abs. 6 i.V.m. § 23 Abs. 7 IfSG idF vom 8. Juli 2016 (aF). Die Rechte des Gesundheitsamtes und beauftragter Personen der Überwachungstätigkeit waren vormals in dem zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides geltenden und nunmehr gestrichenen § 23 Absatz 7 IfSG a. F. geregelt. Seit dem 1. Januar 2019 sind sie in § 15a IfSG geregelt und entsprechen in den hier entscheidenden Punkten der vormaligen Regelung des Absatz 7 und auch den in § 29 Abs. 1 ÖGDG M-V angeführten Befugnissen bei der Überwachung. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ÖGDG M-V hat der öffentliche Gesundheitsdienst die nachfolgenden Einrichtungen darauf zu überwachen, dass die Anforderungen der Hygiene beachtet und die gesundheitsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Nach § 23 Abs. 6 Satz 1 IfSG ist das Gesundheitsamt zur infektionshygienischen Überwachung der in Abs. 5 S. 1 genannten Einrichtungen – wozu auch die Klägerin zählt – gesetzlich verpflichtet. Die Regelung des § 23 Abs. 5 Satz 1 IfSG ist spezieller, da Hygiene im engeren Sinn die Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Infektionskrankheiten bezeichnet. Beide Normen verpflichten jedoch das Gesundheitsamt zu einer obligatorischen Überwachung, wobei Umfang und Häufigkeit der Überwachung grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gesundheitsamtes stehen und damit gegebenenfalls auch „hygienisch-mikrobiologische Untersuchungen“ umfassen können. Die Überwachung sollte neben einer Kontrolle vor Ort unter Beachtung der entsprechenden Empfehlungen der KRINKO insbesondere auch eine Kontrolle der Hygienepläne bzw. -maßnahmen in der jeweiligen Einrichtung umfassen. Ein konkreter Anlass oder gar eine Gefahrenlage ist, das ergibt sich bereits aus ihrem Wesen, in keinem der von § 23 Abs. 6 IfSG bzw. von § 9 Abs. 1 Nr. 1 ÖGDG M-V erfassten Fälle Voraussetzung für Überwachungsmaßnahmen (vgl. für das IfSG Gerhardt, IfSG, a.a.O. § 23 Rn. 65, 65a). Danach sind die mit der Überwachung beauftragten Personen u.a. befugt, sonstige Gegenstände zu untersuchen oder Proben zu entnehmen (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 3 ÖGDG M-V bzw. § 23 Abs. 7 IfSG aF, jetzt § 15a Abs. 3 Nr. 4 und Nr. 5 IfSG). Dass die hier konkret angeordneten und streitigen Maßnahmen der allgemeinen Hygieneüberwachung bzw. der infektionshygienischen Überwachung dienen, wird auch von der Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Der Beklagte weist in seinen Bescheiden darauf hin, dass er sich bei seinen Maßnahmen an den Empfehlungen des RKI und der DIN Normung orientiere. So sehe etwa die DIN 10510 für Mehrtanktransportgeschirrspülmaschinen die periodische Prüfung der hygienischen Arbeitsweise im laufenden Betrieb vor. Im Rahmen seiner Ermessenserwägungen hat er die Erforderlichkeit der angeordneten Untersuchungen auch im Hinblick auf die von der Klägerin konkret betriebene Rehabilitationseinrichtung näher begründet. In der Klinik würden Kinder und Mütter/Väter mit den Indikationen Atemwegserkrankungen, Hauterkrankungen und Infektanfälligkeit behandelt. Diese Personen beträfe ein Infektionsgeschehen in besonderem Maße. Dagegen bestehen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts keine rechtlichen Bedenken. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass Verwaltungsgericht gehe fehlerhaft davon aus, dass „Proben entnehmen“ gleichzusetzen sei mit „hygienisch-mikrobiologischen Untersuchungen“, dringt sie damit nicht durch. Zwar mag es sein, dass bei den hygienisch-mikrobiologischen Untersuchungen des Geschirrspülers bzw. der Waschmaschine Prüfkörper verwendet werden, die dann später im Labor ausgewertet werden. Allerdings dürfte diese Maßnahme jedenfalls von der – sowohl in § 29 Abs. 1 Nr. 3 ÖGDG M-V wie auch in § 23 Abs. 7 bzw. § 15a Abs. 1 Nr. 4 IfSG geregelten – Befugnis, „sonstige Gegenstände zu untersuchen“ – nämlich mikrobiologisch zu untersuchen –, gedeckt sein. Aufgrund dessen begegnet die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Duldungsverfügung – und nicht die Anordnung der Maßnahmen – könne mangels spezialgesetzlicher Ermächtigungsgrundlage auf § 13 Abs. 1 SOG gestützt werden, keinen Bedenken und rechtfertigt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin nicht die Zulassung der Berufung. b. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Eine Streitsache weist besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, wenn ihre Beurteilung voraussichtlich im Verhältnis zu den Standards verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen überdurchschnittliche Anforderung stellt (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 12. November 2019 – 1 L 502/15 –, juris, Rn. 21). Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert daher eine einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils insofern, als die besonderen Schwierigkeiten als solche zu benennen sind und aufzuzeigen ist, aus welchen Gründen sich diese in ihrer Bewertung von den durchschnittlichen Schwierigkeiten eines Verwaltungsrechtsstreits abheben. Nach diesem Maßstab hat die Klägerin besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nicht dargelegt. Zur Begründung des Zulassungsgrundes verweist sie darauf, dass Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den maßgeblichen Begriffen in den unterschiedlichen Rechtsnormen der MedHygVO, des IfSG und des ÖGDG M-V bestehen würden („hygienische Überwachung“, „hygienisch-mikrobiologische Untersuchungen“ und „Proben“). Damit wiederholt sie im Wesentlichen ihr Vorbringen im Rahmen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Hinblick auf die Frage, ob die angeordneten Maßnahmen unter Berücksichtigung der verschiedenen Begrifflichkeiten von den angewendeten Normen erfasst werden würden. Insoweit wirft der vorliegende Rechtsstreit jedoch keine Fragen auf, die über das normale Maß hinausgehende Schwierigkeiten aufweisen, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten. Auf die voranstehenden Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wird Bezug genommen. c. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sind Darlegungen dazu erforderlich, dass die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist. Hierzu gehört, dass die klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage bezeichnet und dargestellt wird, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung dieser speziellen Rechtsfrage ergibt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur OVG Greifswald, Beschluss vom 12. November 2019 – 1 L 205/15 –, juris Rn. 23). Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die Frage, ob die Anordnung hygienisch-mikrobiologischer Untersuchungen in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung – so wie bei der Klägerin – nicht erfolgt, zulässigerweise auf §§ 13, 16 SOG M-V i.V.m. § 29 ÖGDG M-V gestützt werden kann, ist nicht klärungsbedürftig, weil sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesanwendung und -auslegung beantworten lässt. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).