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Beschluss

1 KM 181/21 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2021:0512.1KM181.21OVG.00
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Leitsätze
1. Zur Verhältnismäßigkeit der erneuten Schließung des Einzelhandels (hier: Möbelhaus) aufgrund der Corona-Landesverordnung M-V (juris: CoronaVSchV MV 2) im Mai 2021.(Rn.25) 2. Dem Landesverordnungsgeber kommt im Rahmen solcher dynamischen Entwicklungen (wie bei der Corona-Pandemie) eine fortwährende Beobachtungs- und Überprüfungspflicht zu. Das gilt insbesondere bei diffuser Ausbreitung der Pandemie und sinkenden Inzidenzzahlen.(Rn.35) 3. Kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG bei Ausnahmen von der Schließung betroffenen Verkaufsstellen des Einzelhandels (hier: Blumenläden und Gartenbaucenter) aufgrund einer vorsichtigen Lockerungsstrategie für strikte Kontaktbeschränkungen.(Rn.51) 4. (Vorübergehende) Fortwirkung der Allgemeinen Begründung für eine vorherige Rechtsverordnung hinsichtlich einer angegriffenen Regelung, die durch die Neufassung der Corona-Landesverordnung M-V (juris: CoronaVSchV MV 2) im Kern nicht berührt worden ist.(Rn.27)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Verfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Verhältnismäßigkeit der erneuten Schließung des Einzelhandels (hier: Möbelhaus) aufgrund der Corona-Landesverordnung M-V (juris: CoronaVSchV MV 2) im Mai 2021.(Rn.25) 2. Dem Landesverordnungsgeber kommt im Rahmen solcher dynamischen Entwicklungen (wie bei der Corona-Pandemie) eine fortwährende Beobachtungs- und Überprüfungspflicht zu. Das gilt insbesondere bei diffuser Ausbreitung der Pandemie und sinkenden Inzidenzzahlen.(Rn.35) 3. Kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG bei Ausnahmen von der Schließung betroffenen Verkaufsstellen des Einzelhandels (hier: Blumenläden und Gartenbaucenter) aufgrund einer vorsichtigen Lockerungsstrategie für strikte Kontaktbeschränkungen.(Rn.51) 4. (Vorübergehende) Fortwirkung der Allgemeinen Begründung für eine vorherige Rechtsverordnung hinsichtlich einer angegriffenen Regelung, die durch die Neufassung der Corona-Landesverordnung M-V (juris: CoronaVSchV MV 2) im Kern nicht berührt worden ist.(Rn.27) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Verfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung von § 2 Abs. 1 der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) vom 23. April 2021 (GVOBl. M-V, S. 381) in der Fassung der Zweiten Änderung der Corona-LVO M-V vom 4. Mai 2021 (Art. 1 der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-LVO M-V, GVOBl. M-V, S. 527). Die Norm lautet: § 2 Einzelhandel, Einrichtungen, sonstige Stätten (1) Sämtliche Verkaufsstellen des Einzelhandels sind für den allgemeinen Kundenverkehr geschlossen. Hiervon ausgenommen sind der Einzelhandel mit dem überwiegenden Sortiment für Lebensmittel, Wochenmärkte, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Blumenläden, Großhandel, Gartenbaucenter, Baumärkte sowie Buchhandlungen. Ein Verkauf mittels Abholung und Lieferdiensten bleibt auch für geschlossene Verkaufsstellen gestattet. Nicht von der Schließung betroffene Einzelhandelsbetriebe dürfen beim Verkauf nicht über ihr bestehendes Angebotssortiment hinausgehen. Für den Betrieb und den Besuch von öffentlichen Verkaufsstellen, für die Abholung und für Lieferdienste besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 1 einzuhalten. Die Antragstellerin betreibt drei Einrichtungs- bzw. Möbelhäuser im Land Mecklenburg-Vorpommern, die nach ihren Angaben jeweils mehr als 4.000 qm groß sind und ein Sortiment insbesondere von Küchen, Polstermöbeln, Speisezimmermöbeln, Schlafzimmermöbeln, Matratzen, Büromöbeln, Gartenmöbeln, Heimtextilien, Wohnaccessoires und sonstigem Zubehör umfassen. Die Antragstellerin hat am 16. März 2021 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass sie durch die Schließung des Einzelhandels erheblich in ihrer Geschäftstätigkeit eingeschränkt sei. Ihr sei es zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags nur erlaubt gewesen, ihre Geschäfte nach vorheriger Terminvergabe für einzelne Kunden zu öffnen. Im Landkreis Vorpommern-Rügen, in dem sich das Möbelhaus Stralsund befinde, habe die Inzidenz per 15. März 2021 43,2 betragen. Ihr dortiger Möbelmarkt habe im Oktober 2020 durchschnittlich 132 Besucher am Tag, im November 2020 57 und im Dezember 2020 65 gezählt. Die höchste Besucherzahl habe im Oktober 2020 188, im November 2020 229 und im Dezember 2020 210 betragen. Die Besucherzahlen verteilten sich über die gesamte Öffnungszeit von 09:00 – 19:00 Uhr und auf 14.000 qm. Damit zeige sich, dass die großen Flächen, die sie nutze, verhältnismäßig gering frequentiert werden würden. Sie habe einen Hygieneplan erstellen lassen. Infolge des Öffnungsverbots erleide sie pro Monat Umsatzverluste in Höhe zwischen 450 und 650 TEuro/Monat. Nahezu sämtliche der 110 Mitarbeiter befänden sich in Kurzarbeit. Trotz der zugesagten Hilfen des Bundes und des Landes sei sie infolge der Schließung existenzbedroht. Die Beschränkung der Öffnungsmöglichkeit auf Shopping mit vorheriger Terminvergabe greife in ihre Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG ein, da es den Kunden nicht mehr möglich sei, aus einem spontanen Entschluss heraus shoppen zu gehen. Bei der Untersagung des Betriebes von Verkaufsstellen des Einzelhandels ohne die Möglichkeit, die Besonderheiten des Einzelfalles einzubeziehen, handele es sich um einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit. Zwar solle nicht beanstandet werden, dass § 2 Abs. 1 Corona-LVO M-V auf einer verfassungsmäßigen Verordnungsermächtigung basiere, die gänzliche Schließung jedes Einzelhandelsgeschäftes (mit einigen willkürlichen Ausnahmen) ohne Betrachtung von Kundenzahlen, Größen, Inzidenzwerten im Einzugsgebiet etc. sei jedoch unverhältnismäßig. Das gelte auch trotz der mit der angegriffenen Verordnung eingeführten Lockerung, nach der Einkäufe mit Termin ermöglicht worden seien. Die pauschale Schließung aller nicht als Ausnahme benannten Einzelhandelsgeschäfte sei nicht geeignet, dem Zweck des Infektionsschutzes zu dienen. Der Antragsgegner beachte die Besonderheiten des Landkreises Vorpommern-Rügen nicht. Übersetzt bedeute der Inzidenzwert für diesen Landkreis, dass sich auf 3.207 qkm 98 Infizierte befänden. Somit liege das Infektionsrisiko bei nahezu Null. Auch liege ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor. Die Anlage 1 zu § 2 Corona-LVO M-V bestimme unter IV. 4., dass die Öffnung nach vorheriger Terminvergabe nur zulässig sei, wenn die Besucherzahlen so begrenzt werden, dass sich in den Räumen nicht mehr als eine Kundin oder ein Kunde pro angefangene 40 qm Fläche aufhalte. Bei den gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Corona-LVO M-V privilegierten Geschäftslokalen wie Blumenläden und Gartencenter gelte indes ein anderer Maßstab. Hier reiche es nach Anlage 1 II.2 aus, wenn auf den ersten 800 qm Fläche pro Kunde 10 qm zur Verfügung gestellt werden würden. Worin hier die infektionsschutzrechtliche Begründung liegen solle, erschließe sich nicht, hier werde mit unterschiedlichem Maß gemessen. Sie stelle in Frage, warum Kunden in Blumenläden dichter gedrängt einkaufen dürften und ob diese Kunden weniger infektiös seien. Eine im Hinblick auf Art. 3 GG erforderliche Rechtfertigung, warum Blumenläden, die zur Versorgung der Bevölkerung nicht zwingend erforderlich seien, anders behandelt werden als Möbelhäuser, für die gleiches gelte, finde sich nicht. Das Oberverwaltungsgericht Saarlouis habe mit einer Entscheidung vom 9. März 2021, Az. 2 B 58/21, in einem parallel gelagerten Fall die Regelung für unwirksam gehalten und diese außer Vollzug gesetzt. Zudem behandle der Antragsgegner mit der Änderung von § 2 Abs. 1 Satz 2 Corona-LVO M-V vom 1. April 2021, mit der Baumärkte nunmehr von der ansonsten geltenden Testpflicht ausgenommen worden seien, diese gänzlich anders als die Einrichtungsmärkte der Antragstellerin. Für eine derartige Ungleichbehandlung bestehe keinerlei Anlass. Mit der weiteren Änderung von § 2 Abs. 1 der Corona-LVO M-V vom 16. April 2021 sei ohne rechtfertigenden Grund und ohne weitere Differenzierung der Betrieb von Baumärkten (nunmehr weiter ohne Testpflicht), ohne Beschränkungen der Anzahl der Besucher etc. erlaubt worden, während der Antragstellerin der Betrieb ihrer Ladengeschäfte verwehrt werde. Allein der Umstand, dass Frühling herrsche und dementsprechend Pflanzzeit sei, rechtfertige eine gänzliche Öffnung von Gartenbaucentern nicht. Nicht mehr nachvollziehbar sei dies, wenn es nicht um die Öffnung von Gartenbaucentern, sondern um die von Baumärkten gehe. Es sei kaum vermittelbar, dass beispielsweise ein Waschbecken unbedingt sofort angebaut werden müsse. Die Öffnung der Baumärkte könne auch nicht mit einer Versorgung der Bevölkerung begründet werden, da eine Versorgung mit Baumarktprodukten wohl keinesfalls lebensnotwendig sei. Die Antragstellerin hat ihren zunächst gegen § 2 Abs. 1 Corona-LVO M-V vom 28. November 2020 gestellten Antrag mit Schriftsatz vom 21. April 2021 aufgrund der geänderten Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 16. April 2021 auf diese erweitert. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, § 2 Abs. 1 der am 24. April 2021 in Kraft getretene Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 23. April 2021 (GVOBl. M-V, S. 381) in der Fassung der Zweiten Änderung der Corona-LVO M-V vom 4. Mai 2021 (Art. 1 der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-LVO M-V, GVOBl. M-V, S. 527) bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist der Ansicht, der Antrag sei bereits unzulässig, da die Antragsänderung in Ergänzung des früheren Antrags erfolgt sei, dieser solle demnach bestehen bleiben. Die bereits außer Kraft getretene Fassung, auf die sich der frühere Antrag beziehe, könne aber nicht mehr außer Vollzug gesetzt werden. Der Antrag sei auch unbegründet. Die angegriffene Regelung finde eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage in den §§ 28 Abs. 1, 28 a Abs. 1 Nr. 14 IfSG i.V.m. § 32 IfSG. Die angegriffene Regelung sei auch verhältnismäßig. Zwar liege ein Eingriff in die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG vor. Allerdings sei ein Eingriff in der Form einer Berufsausübungsregelung schon dann gerechtfertigt, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls ihn als zweckmäßig erscheinen ließen und das Grundrecht nicht unverhältnismäßig einschränkten. Der Schutz der Gesundheit und des Lebens der Bevölkerung seien solche vernünftigen Erwägungen. Daran hätte sich bis zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund des Auftretens der verschiedenen Virusvarianten, des diffusen Ausbreitens von SARS-CoV-2-Infektionen in der Bevölkerung und der hohen 7-Tage-Inzidenz nichts geändert. Eine Verletzung der Eigentumsgarantie in Gestalt des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb liege nicht vor. Insofern könne offen bleiben, ob dieses Recht überhaupt durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt werde. Selbst wenn Art. 14 Abs. 1 GG dieses Recht schütze, erfasse dieser Schutz immer nur den konkreten Bestand an Rechten und Gütern. Die durch die vorübergehende Schließung der Verkaufsstellen der Antragstellerin betroffenen Umsatz- und Gewinnchancen würden hingegen auch unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nicht von der Eigentumsgarantie erfasst. Selbst wenn die angegriffene Norm als Inhalts- und Schrankenbestimmung einzustufen wäre, würde sie sich aus den zu Art. 12 Abs. 1 GG dargelegten Gründen als verhältnismäßig erweisen. Die Regelung sei auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Ein Gleichheitsverstoß liege im Hinblick auf die von der Schließung ausgenommenen Betriebe des Einzelhandels nicht vor. Die in § 2 Abs. 1 Satz 2 Corona-LVO M-V genannten Verkaufsstellen dienten der Grundversorgung der Bevölkerung. Die sachliche Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung (oder Gleichbehandlung) sei nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades zu beurteilen. Aus § 28a Abs. 6 Satz 2 und 3 IfSG folge, dass auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen seien. Im Ergebnis sei es daher nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber Wirtschaftsbereiche von der Schließungsanordnung ausnehme, die für die Allgemeinheit wegen ihrer Grundversorgungsfunktion für nicht verzichtbare, Grundbedürfnisse betreffende Produkte von besonderer Bedeutung seien und wenn der Verordnungsgeber den Möbel- und Einrichtungshäusern eine vergleichbare Bedeutung nicht zumesse. Die Privilegierung der Blumenläden sowie die Einbeziehung der Gartenbaucenter und der Buchläden in die Ausnahmeregelung sei vor dem Hintergrund des bestehenden Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers nicht zu beanstanden. Dieser habe nicht nur epidemiologische Erwägungen, sondern auch soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen zu berücksichtigen und fortlaufend während der anhaltenden Pandemie gegebenenfalls neu zu bewerten. Im Hinblick auf die laufende Gartensaison und den Umstand, dass Gartenbaucenter regelmäßig über einen hohen Anteil von Freiflächen verfügen würden, sei dies nicht zu beanstanden. Den Buchläden komme dagegen eine besondere kulturelle Bedeutung zu. Der Bedarf an Blumen bestehe zumeist kurzfristig, während sich die Beschaffung von Möbeln unproblematisch auch auf einen späteren Zeitpunkt verschieben lasse. Auch die Möglichkeit zum Einkauf nach vorheriger Terminvereinbarung sowie die Begrenzung der Kundenzahlen sei nicht zu beanstanden. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis lasse sich nicht auf die hier streitgegenständliche Norm übertragen. Schließlich ginge auch eine Folgenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. II. Antragsgegenstand ist die Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) vom 23. April 2021 (GVOBl. M-V, S. 381) in der Fassung der Zweiten Änderung der Corona-LVO M-V vom 4. Mai 2021 (GVOBl. M-V, S. 527). Dem Antrag steht nicht entgegen, dass er sich ursprünglich auf die Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 28. November 2020 in der bis zum 7. März 2021 geltenden Fassung bezog. Denn die Antragstellerin hat ihren Antrag in entsprechender Anwendung von § 91 VwGO zulässig auf die neue seit dem 19. April 2021 geltende Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 16. April 2021 umgestellt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 47 Rn. 90 m. w. N.; OVG Bautzen, Beschluss vom 2. Februar 2021 – 3 B 8/21 –, juris Rn. 23). Zudem lösen sich die Verordnungen im Abstand von wenigen Wochen ab bzw. werden kurzfristig geändert, so dass es aus prozessökonomischer Sicht und zur Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG sachgerecht ist, das Verfahren im Hinblick auf die Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern in der aktuellen Fassung fortzuführen. Der Antrag ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 6, Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 13 AGGerStrG M-V statthaft, weil er eine unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift betrifft. Die Antragstellerin ist als Einzelhändlerin und Inhaberin von in Mecklenburg-Vorpommern gelegenen Einrichtungshäusern/ Möbelmärkten als juristische Person auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Durch die mit der streitgegenständlichen Verordnung bewirkte Schließung ihrer Geschäfte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Corona-LVO M-V ist sie jedenfalls in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG betroffen. Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin ist zudem nicht deshalb entfallen, weil das Infektionsschutzgesetz (– IfSG –) durch Einfügung eines § 28b IfSG geändert worden ist (Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021, BGBl. I, S. 802), mit dessen Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 eine Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebot mit Ausnahme des Lebensmittelhandels ab einem Schwellenwert von 100 untersagt wird. Zum einen knüpft die Regelung an den Schwellenwert von 100 in dem jeweiligen Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt an. Die landesrechtliche Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Corona-LVO M-V gilt unabhängig von den Inzidenzwerten in den einzelnen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten im gesamten Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern bis zum 22. Mai 2021. Zum anderen enthält die Vorschrift keine Regelung für einen Inzidenzwert unter 100. Insoweit obliegt die Regelung über die Schließung bzw. Öffnung des Einzelhandels dem landesrechtlichen Verordnungsgeber. Die derzeit geltende Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern sieht Lockerungen für den Einzelhandel erst ab einem Inzidenzwert unter 50 vor (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Corona-LVO M-V). Bei einem Inzidenzwert zwischen 50 und unter 100 bleibt es demnach bei der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Corona-LVO M-V, d.h. sämtliche Verkaufsstellen des Einzelhandels sind für den allgemeinen Kundenverkehr bis auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 Corona-LVO M-V aufgeführten Ausnahmen geschlossen. 2. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist nach summarischer Prüfung unbegründet. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Hierüber entscheidet der Senat auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des Antrags in der Hauptsache. Erweist sich dieser als voraussichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Eilrechtsschutz abzulehnen; erweist sich der Antrag in der Hauptsache als voraussichtlich zulässig und begründet, ist dies ein wesentliches Indiz dafür, den Vollzug der Norm bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu suspendieren, wenn die ansonsten dem Antragsteller, betroffenen Dritten und/oder der Allgemeinheit drohende Nachteile dies für geboten erscheinen lassen. Bei offenen Erfolgsaussichten kommt es zu einer Folgenabwägung (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5.14 –, juris; Beschluss vom 30. April 2019 – 4 VR 3.19 – juris Rn. 4 jeweils für einen Bebauungsplan; dem folgend OVG Greifswald, Beschluss vom 12. Februar 2019 – 3 KM 31/18 –, juris Rn. 37; Beschluss vom 28. Oktober 2015 – 3 M 199/15 –, juris; Beschluss vom 19. August 2015 – 3 M 54/14 und 3 M 64/15 –, n.v.; auf Rechtsvorschriften nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erweiternd OVG Greifswald, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 2 KM 384/20 –, juris Rn. 14; VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Juli 2019 – 8 S 2962/18 –, juris Rn. 16). Bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung bestehen zunächst keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Beschränkung des Einzelhandels in § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Abs. 1 Satz 4 Corona-LVO M-V darstellen (a.). Die angegriffenen Vorschriften sind auch formell rechtmäßig (b.). Sie halten sich im Rahmen der Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage (c.). Die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Corona-LVO M-V wahrt (noch) den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (d.) und stellt sich voraussichtlich auch nicht als willkürlich dar (e.). a. Die Regelungen durch Rechtsverordnung finden eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage in § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG in der Fassung des Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl. I, S. 802). Es bestehen keine offensichtlich durchgreifenden Zweifel daran, dass die maßgeblichen Vorschriften eine hinreichende, dem Parlamentsvorbehalt genügende Ermächtigungsgrundlage für die hier streitige Regelung über die Schließung von Einzelhandelsgeschäften, die in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit und gegebenenfalls die von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsgarantie der Betreiber betroffener Verkaufsstellen eingreifen, darstellen (vgl. dazu OVG Greifswald, Beschluss vom 10. Februar 2021 – 2 KM 38/21 OVG –, m.w.N.; OVG Münster, Beschl. vom 19. März 2021 – 13 B 252/21.NE –, juris Rn. 8f.; OVG Weimar, Beschluss vom 23. März 2021 – 3 EN 119/21 –, juris Rn. 59). b. Auch in formeller Hinsicht bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern. Die formellen Voraussetzungen für den Erlass einer Verordnung nach § 28a Abs. 5 IfSG sind eingehalten. Nach dieser Norm sind Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen und zeitlich zu befristen. Nach der Gesetzesgebegründung ist es ausreichend, dass „die Begründung … möglichst zeitnah nach Erlass der Rechtsverordnung“ veröffentlicht wird (BT-Drs. 19/24334, S. 74). Dabei ist es nicht erforderlich, die amtliche Begründung zugleich mit der Rechtsverordnung und ebenfalls im Gesetz- und Verordnungsblatt von Mecklenburg-Vorpommern bekanntzumachen (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschluss vom 30. April 2021 – 1 KM 272/21 OVG –, m.w.N.). Insoweit ist die noch ausstehende Veröffentlichung der Allgemeinen Begründung zur Verordnung nur deshalb noch nicht zu beanstanden, weil bereits zu der entsprechenden Regelung des § 2 Abs. 1 in der zuvor geltenden Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 28. November 2020 (GVOBl. M-V, S. 1158), in der Fassung der Dreizehnten Änderung der Corona-LVO M-V vom 16. April 2021 (GVOBl. M-V, S. 357), eine Allgemeine Begründung vorliegt, die der Verordnungsgeber auf der Homepage der Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern publiziert hat (vgl. http://www.regierung-mv.de/Landesregierung/WM/ Aktuelles--Blickpunkte/Wichtige Informationen zum Coronavirus). Zwar entfällt aufgrund dieser vorliegenden Begründung nicht das auf dem Transparenzgebot beruhende formelle Begründungserfordernis als solches. Da jedoch die hier angegriffene Regelung durch die Neufassung der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern im Kern nicht berührt worden ist und damit die frühere Begründung des Verordnungsgebers wohl in der Sache fortwirken soll, kann das Fehlen vorübergehend noch hingenommen werden. Die Verordnung ist befristet und tritt mit Ablauf des 22. Mai 2021 außer Kraft (§ 16 Abs. 2 Corona-LVO M-V). c. Die angegriffene Regelung in § 2 Abs. 1 Corona-LVO M-V dürfte von der Verordnungsermächtigung in §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG gedeckt sein. Der Deutsche Bundestag hat – wie in § 28a Abs. 1 Satz 1 IfSG vorausgesetzt – am 25. März 2020 aufgrund der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus in Deutschland eine epidemische Lage von nationaler Tragweite von unbestimmter Dauer festgestellt, deren Fortbestehen er mit Beschluss vom 4. März 2021 nochmals bestätigt hat (vgl. Plenarprotokoll 17/215, Tagesordnungspunkt 8, S. 27043 C). Die angegriffene Norm hält sich bei summarischer Prüfung auch im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben aus § 28a IfSG. Bei der Schließung des Betriebes von Verkaufsstellen des Einzelhandels bzw. deren Beschränkung handelt es sich um eine Maßnahme, die der Bundesgesetzgeber in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG als eine mögliche notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 zur Pandemiebekämpfung vorsieht. Die in § 2 Abs. 1 Corona-LVO M-V getroffene Regelung steht zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Einklang mit § 28a Abs. 3 IfSG. Insbesondere steht § 28a Abs. 3 IfSG einer landesweiten Schließung nicht entgegen. Der Verordnungsgeber ist bundesrechtlich gemäß § 28a Abs. 3 Satz 10 IfSG verpflichtet, bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Diese Voraussetzungen sind gegeben. In den Wochen nach Ostern sind die Inzidenzwerte, denen nach dem Willen des Gesetzgeber bei der Beurteilung der pandemischen Lage und der daran anknüpfenden Schutzmaßnahmen eine entscheidende Rolle zukommt, landesweit stark gestiegen. Sie erreichten am 14. April 2021 mit 158,3 einen neuen Höchstwert für das Land (vgl. Lagebericht des Landesamtes für Gesundheit und Soziales – LAGuS – vom 14. April 2021, abrufbar unter https://www.lagus.mvregierung.de/serviceassistent/download?id=1633859). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt (Stand: 12.05.2021) liegt die 7-Tage-Inzidenz in Mecklenburg-Vorpommern bei 78 (vgl. Robert-Koch-Institut, Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (Covid-19), Stand: 12. Mai 2021, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html). Damit lag die 7-Tage-Inzidenz des Landes bei Erlass der Corona-Landesverordnung am 23. April 2021 und auch noch zum Zeitpunkt der 2. Änderung der Corona-LVO M-V am 4. Mai 2021 seit längerem über 100 und liegt noch immer deutlich über 50. Der in der Vorschrift genannte Schwellenwert für die Ergreifung landesweit abgestimmter Maßnahmen wird daher seit längerem deutlich überschritten. Abgesehen vom Landkreis Vorpommern-Rügen und der Landeshauptstadt F-Stadt gilt dies auch für alle Landkreise und die kreisfreie Stadt Rostock, deren Werte sämtlich – teilweise weit – über 50 liegen (vgl. Lagebericht LAGuS, 11.05.2021), Der Senat verkennt dabei nicht, dass die 7-Tage-Inzidenz des Landes Mecklenburg-Vorpommern in den letzten Tagen deutlich gesunken ist. Der Inzidenzwert liegt jedoch immer noch deutlich über dem in § 28a Abs. 3 Satz 10 IfSG genannten landesweiten Schwellenwert von 50. d. Die angegriffene Regelung des § 2 Abs. 1 Corona-LVO M-V genügt derzeit voraussichtlich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zur Erreichung des durch den Verordnungsgeber gemäß § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG verfolgten Ziels, Leben und Gesundheit und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu schützen, ist die angefochtene Maßnahme bei summarischer Bewertung geeignet, erforderlich und angemessen. Ebenso wie bei der Beurteilung der Eignung einer Maßnahme kommt dem Gesetz- bzw. im Rahmen der Ermächtigung dem Verordnungsgeber bei der Beurteilung der Erforderlichkeit ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2010 – 1 BvR 1789/10 –, juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6.15 –, juris Rn. 49). Dies gilt zumindest dann, solange eine epidemische Lage wie vorliegend durch erhebliche Ungewissheiten und sich ständig weiterentwickelnde fachliche Erkenntnisse geprägt ist (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 23. März 2021 – 3 EN 119/21 –, juris Rn. 75 m.w.N.). Der Beurteilungs- und Prognosespielraum ist nicht schon dann überschritten, wenn der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber auch andere Maßnahmen hätte ergreifen können, mit denen das angestrebte Ziel ebenso gut oder möglicherweise sogar noch besser erreicht werden könnte. Dabei kommt dem Verordnungsgeber, worauf der Senat wiederholt hingewiesen hat und was auch in der gesetzlichen Regelung des § 28a IfSG zum Ausdruck gebracht wird, im Rahmen solcher dynamischen Entwicklungen eine fortwährende Beobachtungs- und Überprüfungspflicht zu, ob und inwieweit er an Einschränkungen festhält, sie aufrechterhält oder auch verschärft (vgl. zuletzt OVG Greifswald, Beschluss vom 30. April 2021 – 1 KM 272/21 –; so auch OVG Weimar, Beschluss vom 23. März 2021 – 3 EN 119/21 –, juris, OVG Münster, Beschluss vom 6. April 2020 – 13 B 398/20.NE –, juris). Unter Beachtung dieser Maßgaben und der Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens in Mecklenburg-Vorpommern in den letzten Wochen ist die angegriffene Maßnahme der – erneuten – Schließung des Einzelhandels, mit der Kontakte reduziert und infektionsgefährliche Begegnungen vermieden werden sollen, grundsätzlich ein geeignetes und auch erforderliches Mittel zur Eindämmung der Pandemie. Insoweit wird auf die Ausführungen des 2. Senats in der Entscheidung vom 10. Februar 2021 – 2 KM 38/21 OVG – (juris Rn. 31 ff.) Bezug genommen (vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 24. März 2021 – 2 KM 120/21 –; ebenso für den Einzelhandel OVG Weimar, Beschluss vom 23. März 2021 – 3 EN 119/21 –, juris Rn. 100 ff.; OVG Münster, a.a.O., Rn. 35ff). Diesen schließt sich der erkennende Senat auch unter Beachtung des Vorbringens der Antragstellerin an, dass das Infektionsrisiko im Einzelhandel als niedrig einzustufen sei. Zum einen geht auch der Bundesgesetzgeber davon aus, dass ein unbeschränkter Betrieb von Einzelhandelsgeschäften Infektionsgefahren berge, da es bei Kunden- oder Besucherverkehr häufig zu Wechselkontakten komme, die eine Weiterverbreitung des Virus an weitere Personengruppen besonders begünstigten und die Kontaktnachverfolgung erschwerten (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/23944, S. 33). Zum anderen ist nach wie vor nicht belegt, dass ein kausaler und relevanter Beitrag des Einzelhandels zum Infektionsgeschehen nicht bestehe. Dies ergibt sich auch nicht aus der von der TU Berlin vorgelegten Studie zur Covid-19 Ansteckung über Aerosolpartikel, in der das Infektionsrisiko in verschiedenen Innenräumen verglichen wird. Auch diese belegt nicht, dass es zu keiner Ansteckung im Einzelhandel kommen kann. Zu beachten ist, dass derzeit eine diffuse Ausbreitung von Infektionen in der Bevölkerung stattfindet, ohne dass Infektionsketten eindeutig nachvollziehbar sind (vgl. Robert-Koch-Institut, Täglicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankeit-2019, Stand: 11. Mai 2021, abrufbar unter RKI - Coronavirus SARS-CoV-2 - Aktueller Lage-/Situationsbericht des RKI zu COVID-19). Das RKI führt in seinem Lagebericht weiter aus, dass bei einem Großteil der Fälle der Infektionsort nicht bekannt sei. COVID-19-bedingte Ausbrüche betreffen insbesondere private Haushalte, aber auch das berufliche Umfeld sowie Kitas und Schulen, während die Anzahl der Ausbrüche in Alters- und Pflegeheimen abgenommen habe. Nur ein kleiner Teil der insgesamt gemeldeten COVID-19 Fälle könne einem Ausbruch zugeordnet werden, damit fehlen für eine Vielzahl der Fälle Informationen zur Infektionsquelle. Das Infektionsgeschehen ist daher momentan dadurch gekennzeichnet, dass es nicht durch besondere „Treiber der Pandemie“ aufrechterhalten bzw. verstärkt wird, sondern es findet eine diffuse Ausbreitung statt. Daher zielt auch die Verordnung generell darauf, mit ihren Maßnahmen, wie der hier angegriffenen Regelung der Schließung des Einzelhandels, Kontakte zu reduzieren. Für die Annahme, dass eine unbeschränkte Öffnung des Einzelhandels einen nicht unerheblichen Einfluss auf das Infektionsgeschehen hat (obwohl es dazu keine entsprechenden zuverlässigen Feststellungen für den Einzelhandel gibt), spricht im Übrigen, dass die Fallzahlen – erwartbar zeitlich verzögert – nach Erlass der Maßnahmen vom 14. Dezember 2020 (sog. „harter Lockdown“), der als ein maßgebliches Element neben der Schließung der Schulen und Kindertagesstätten die Schließung ganz wesentlicher Bereiche des Einzelhandels zum Gegenstand hatte, deutlich zurückgegangen sind (so auch OVG Weimar, a.a.O.; OVG Münster, a.a.O., Rn. 50). Die angegriffene Regelung stellt sich zudem in der gegenwärtigen Situation, in der die Inzidenz in Mecklenburg-Vorpommern deutlich über dem Schwellenwert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern liegt, nicht als offensichtlich unangemessen dar. Angemessen, d.h. verhältnismäßig im engeren Sinne, ist eine freiheitseinschränkende Regelung, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht. Hierbei ist eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, deren Wahrnehmung der Eingriff in Grundrechte dient, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter der davon Betroffenen notwendig. Die Interessen des Gemeinwohls müssen umso gewichtiger sein, je empfindlicher der Einzelne in seiner Freiheit beeinträchtigt wird. Zugleich wird der Gemeinschaftsschutz umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können (st. Rspr., vgl. BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2020 – 2 BvR 2347/15 –, BVerfGE 153, 182 – 310, juris Rn. 265 m.w.N.). Im Hinblick auf die aktuelle Infektionslage, der zunehmenden Verbreitung der verschiedenen Virusmutationen und der bisher sehr dynamischen Entwicklung des Infektionsgeschehens sind wieder bzw. weiterhin stark kontakteinschränkende Maßnahmen erforderlich, um einem weiteren Anstieg der Infektionszahlen entgegenzuwirken bzw. das erreichte Sinken der Infektionszahlen zu halten und diese weiter – dauerhaft – zu senken. Nach Angaben des Robert-Koch-Instituts (vgl. Lagebericht vom 11. Mai 2021) ist in Deutschland inzwischen die Virusvariante VOC B.1.1.7 der vorherrschende COVID-19-Erreger. Das sei besorgniserregend, weil die VOC B.1.1.7 nach bisherigen Erkenntnissen deutlich ansteckender sei und vermutlich schwerere Krankheitsverläufe verursache als andere Varianten. Zudem vermindere die zunehmende Verbreitung und Dominanz der VOC B.1.1.7 die Wirksamkeit der bislang erprobten Infektionsschutzmaßnahmen erheblich. Darüber hinaus sei mit einem deutlich sichtbaren Erfolg der Impfkampagne erst in einigen Wochen zu rechnen. Gesamtgesellschaftliche Infektionsschutzmaßnahmen seien daher nötig, um die Infektionsdynamik zu bremsen. Dabei sind in Mecklenburg-Vorpommern erst 35,51 Prozent der Gesamtbevölkerung einmal und 8,89 Prozent der Bevölkerung zum zweiten Mal geimpft (LAGuS Impfbericht, Stand: 11. Mai 2021). Das Robert-Koch-Institut schätzt daher aufgrund der anhaltend hohen Fallzahlen die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Diese Gefährdung bestehe trotz der leichten Abnahme der 7-Tage-Inzidenz seit Anfang der Kalenderwoche 17 fort (vgl. Lagebericht vom 11. Mai 2021). Vor diesem Hintergrund ist die Maßnahme bei vorläufiger Bewertung nicht zu beanstanden, weil die Schwere der damit erneut verbundenen Grundrechtseingriffe voraussichtlich noch nicht außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Verordnungszweck steht. Der Senat verkennt dabei nicht, dass in die Rechte der Antragstellerin derart umfangreich eingegriffen wird, dass sie dadurch in ihrer Existenz bedroht sein könnte, auch wenn die Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern zunächst bis zum 22. Mai 2021 in ihrer Geltungsdauer beschränkt worden ist (vgl. § 16 Abs. 2 Corona-LVO M-V). Die angegriffene Regelung beeinträchtigt zudem nicht nur das betreffende Unternehmen oder den Inhaber desselben, sondern darüber hinaus auch Arbeitnehmer, deren Arbeitsplätze zumindest gefährdet werden, sowie jedenfalls die Rechte der Kunden der Antragstellerin aus Art. 2 Abs. 1 GG. Allerdings findet der in der angegriffenen Regelung in § 2 Abs. 1 Corona-LVO M-V enthaltene Grundrechtseingriff seine verfassungsrechtliche Rechtfertigung in der staatlichen Schutzpflicht für die Gesundheit der Bevölkerung (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und damit den Grundrechten Anderer, die sich auch gerade in dem Anspruch des Einzelnen und der Bevölkerung auf Schutz vor Infektionskrankheiten konkretisiert. Der Eingriff in die Berufsfreiheit und gegebenenfalls auch in das von der Eigentumsgarantie erfasste Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb erweist sich im Hinblick auf den mit der Regelung bezweckten Gesundheitsschutz der Bevölkerung angesichts der gravierenden und teils irreversiblen Folgen, die ein erneuter unkontrollierter Anstieg der Zahl der Neuansteckungen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen hätte, voraussichtlich als gerechtfertigt. Angesichts der aktuellen indiziellen Fallzahlen handelt es sich dabei gerade nicht um ein fernliegendes Risiko, sondern um eine konkrete alltägliche Gefährdungssituation (vgl. zu Einzelhandelsschließungen OVG Greifswald, Beschluss vom 7. Mai 2021 – 1 KM 127/21 OVG –; OVG Münster, Beschluss vom 19. März 2021, a.a.O., juris Rn. 74; OVG Weimar, Beschluss vom 23. März 2021, a.a.O., Rn. 118). Aufgrund einer nach wie vor stark ausgeprägten Viruszirkulation, insbesondere der Virusvariante VOC B.1.1.7., steht ein erneuter exponentieller Anstieg von Infektionen zu befürchten, wenn alle Verkaufsstellen des Einzelhandels in Mecklenburg-Vorpommern uneingeschränkt wieder öffnen könnten. Dies würde zu einer erheblichen Gefährdung von Leib und Leben zahlreicher Menschen führen. Wie oben bereits angeführt, schätzt das Robert-Koch-Institut die Lage als derzeit „sehr ernst“ in Bezug auf bestehende Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung ein. An dieser Bewertung ändert auch der Umstand nichts, dass seit Beginn der 17. Kalenderwoche in Mecklenburg-Vorpommern die 7-Tage-Inzidenz sinkt und der aktuelle Inzidenzwert von 77,7 (LAGuS, Lagebericht Stand: 11. Mai 2021) deutlich unter demjenigen vom 14. April 2021 mit 158,3 (LAGuS, Lagebericht Stand: 14. April 2021) liegt. Der Inzidenzwert, der noch bis zum 5. Mai 2021 über 100 betrug (LAGuS, Stand: 5. Mai 2021), liegt damit zwar seit wenigen Tagen unterhalb des für das Eingreifen der „Bundesnotbremse“ nach § 28b IfSG maßgeblichen Schwellenwerts von 100. Aber auch das Absinken des Inzidenzwerts unter 100 führt nicht sofort zur Unverhältnismäßigkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Corona-LVO. Zum einen sieht § 28b Abs. 2 IfSG ein außer Kraft treten der nach § 28b Abs. 1 IfSG vorgesehenen Maßnahmen – und damit auch der Schließung des Einzelhandels – erst für den übernächsten Tag vor, wenn der Schwellenwert von 100 an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten wird. Schon die „Bundesnotbremse“ hat daher mindestens weitere 6 Werktage Bestand. Zum anderen besteht die Verpflichtung des Verordnungsgebers nach § 28a Abs. 3 Satz 10 IfSG fort, bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von 50 landesweite, umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben. Ein effektives Mittel zur Eindämmung scheint – wie die bisherigen Erfahrungen aus den vorangegangenen Lockdowns und auch des derzeitigen „harten Shutdowns“ in Mecklenburg-Vorpommern zeigen – die Schließung des Einzelhandels zu sein. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens ist es derzeit (noch) nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber an der Schließung des Einzelhandels grundsätzlich auch bei einem Schwellenwert unter 100 bis 50 festhält, um das Infektionsgeschehen im Land dauerhaft unter Kontrolle zu halten. Denn eine vorzeitige Öffnung (etwa bei Inzidenzwerten um die 80) könnte zu der – auch vom Einzelhandel – nicht gewollten Folge führen, dass alsbald die Infektionszahlen wieder steigen und die „Bundesnotbremse“ eingreift. Im Übrigen ist sich der Verordnungsgeber seiner Pflicht zur dauernden Beobachtung und ggf. Anpassung der Maßnahmen an das Infektionsgeschehen bewusst. In der Begründung zur Dreizehnten Änderung der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern führt er auf Seite 5 an: „Ob infolge von Maßnahmen der Verschärfung oder aber der Lockerung ein Rückgang oder eine Erhöhung der Infektionszahlen eintritt, lässt sich erst mit einer zeitlichen Verzögerung von ca. zwei Wochen beurteilen und verlangt anschließend eine entsprechende Überprüfung, ob und wie dem neuen Infektionsgeschehen effektiv begegnet werden kann. Hierbei wird die sich weiter entwickelnde Situation infektionsschutzrechtlich konsequent beobachtet und auf die Änderungen in Form von sinkenden oder steigenden Infektionszahlen sowie neuen medizinischen Erkenntnissen und Entwicklungen reagiert.“ Auch vor dem Hintergrund des Vortrags der Antragstellerin ist neben der zeitlichen Befristung der Maßnahme weiterhin zu berücksichtigen, dass der Bund und der Antragsgegner zahlreiche Hilfsmaßnahmen beschlossen haben, die die Existenz von Unternehmen in der Corona-Krise sichern sollen. Auch wenn die Antragstellerin vorträgt, dass die Hilfen unzureichend seien, verbleibt es zunächst bei der Feststellung, dass insbesondere auf Bundesebene im Zusammenhang mit den aktuellen Maßnahmen Hilfsprogramme aufgelegt sind, mit denen von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betrieben, Selbstständigen, Vereinen und Einrichtungen eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewährt werden kann, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Überdies treten neben die Programme des Bundes und der Länder zur wirtschaftlichen Bewältigung der Pandemiefolgen Maßnahmen, wie die erweiterten Möglichkeiten der Gewährung von Kurzarbeitergeld, der Aussetzung von Insolvenzverfahren und branchenspezifische Hilfsprogramme. Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme setzt im Übrigen voraussichtlich jedenfalls nicht offensichtlich voraus, dass sämtliche oder ein weit überwiegender Teil der von den Einzelhändlern erlittenen finanziellen Einbußen durch staatliche Leistungen kompensiert werden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30.10.2020 – 1 3 B 1488/20.NE –, juris Rn. 46f.; ähnlich OVG Weimar, Beschluss vom 23. März 2021, a.a.O., juris Rn. 67 wonach allein eine mangelnde oder unzureichende Entschädigungsregelung im Infektionsschutzgesetz nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme führt). Gewisse Leistungen dürfte indes auch die Antragstellerin erhalten. Die Überbrückungshilfe III wird von den Schließungen betroffenen Einzelhändlern selbst für den Fall gewährt, dass sie einen Jahresumsatz von mehr als 750 Millionen Euro erwirtschaften würden und die Schließungsanordnung auf der Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses beruht (vgl. Überbrückungshilfe III – was ist neu?, abrufbar unter https://www.Überbrückungshilfe Unternehmen - Überbrückungshilfe III (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)). Ferner hat sie die Möglichkeit, durch das Kurzarbeitergeld einen nicht unerheblichen Teil ihrer Fixkosten zu decken. e. Soweit die Antragstellerin mit ihrem Vortrag eine grundrechtswidrige Ungleichbehandlung zu anderen geöffneten Bereichen des Wirtschaftslebens geltend macht, führt dies nicht zwingend zu einer Annahme der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme. Der erkennende Senat vermag einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht darin zu sehen, dass die Antragstellerin gegenüber dem Lebensmittelhandel ungleich behandelt wird. Diese Unterscheidung beruht auf hinreichenden Gründen des Infektionsschutzes (vgl. zur Frage der unterschiedlichen Behandlung von Textileinzelhandelsbetrieben und Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben mit auch „Non-Food“-Mischsortiment bereits ausführlich OVG Greifswald, Beschluss vom 7. Mai 2021 – 1 KM 127/21 OVG –). Soweit die Antragstellerin unter Bezugnahme auf Nr. IV 4 der Anlage 1 zu § 2 Corona-LVO M-V (eingeführt durch die Achte Änderung der Corona-LVO M-V vom 6. März 2021, GVOBl. M-V, S. 176, 183 und geändert durch die Elfte Änderung der Corona-LVO M-V vom 27. März 2021, GVOBl. M-V, S. 284, 289) die unterschiedliche Regelung einerseits für privilegierte, geöffnete Einzelhandelsgeschäfte und andererseits für Einzelhandelsgeschäfte, in denen nur nach Terminvereinbarung eingekauft werden kann, im Hinblick auf die Begrenzung der Kundenzahl nach unterschiedlichen Maßstäben rügt und sich dazu auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis vom 9. März 2021 – 2 B 58/21 – (juris) bezieht, ist diese Vorschrift nicht mehr Inhalt der nunmehr geltenden Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 23. April 2021 geworden. Vielmehr sieht § 2 Abs. 1 Satz 5 Corona-LVO M-V für geöffnete Einzelhandelsbetriebe i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 2 und für den Verkauf mittels Abholung und Lieferdiensten für geschlossene Verkaufsstellen (Satz 3) vor, dass die Auflagen aus der Anlage 1 einzuhalten sind. In Nr. II. 2. der Anlage 1 wird bestimmt, dass die Besucherzahlen so zu begrenzen sind, dass sich in den Räumen nicht mehr als eine Kundin oder ein Kunde pro zehn Quadratmeter für die ersten achthundert Quadratmeter Verkaufsfläche und einem weiteren für jede weiteren zwanzig Quadratmeter aufhält und die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter gewährleistet werden kann. Diese Regelung entspricht dem Maßstab für noch geschlossene Einzelhandelsbetriebe im Rahmen der Maßnahmen zur regionalen Lockerung bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 50 gemäß § 13 Abs. 1 Corona-LVO M-V. Nach Satz 1 Nr. 2 dieser Norm können die zuständigen Behörden, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Zahl von 50 Neuinfektionen mit SARS-CoV-2 der letzten sieben Tage je 100.000 Einwohner an mindestens sieben Tagen unterschritten wird, durch Allgemeinverfügung die Öffnung des Einzelhandels mit einer Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro 10 qm für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und einem weiteren für jede weiteren 20 qm ermöglichen. § 13 Abs. 1 Satz 2 Corona-LVO M-V bestimmt zudem, dass sicherzustellen ist, dass für den Betrieb und den Besuch der hierdurch geöffneten Einrichtungen die Auflagen, insbesondere geeignete Sicherheits- und Hygienekonzepte, aus den entsprechenden Anlagen aus dieser Verordnung eingehalten werden. Der Abschnitt IV der Anlage I zu § 2 Corona-LVO M-V war bereits durch die Dreizehnte Änderung der Corona-LVO M-V vom 16. April 2021 (GVBl. M-V, S. 357, 361) gestrichen worden. Damit liegt die von der Antragstellerin beanstandete Ungleichbehandlung jedenfalls nicht mehr vor. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG kann voraussichtlich auch nicht in der durch die 8. Änderungsverordnung vom 6. März 2021 (GVOBl. M-V, S. 176) erfolgten Aufnahme der Blumenläden und Gartenbaucenter in die Gruppe der nicht von der Schließung betroffenen Verkaufsstellen des Einzelhandels gesehen werden. Zwar dienen die von diesen Verkaufsstellen angebotenen Sortimente wohl nicht mehr ausschließlich der Versorgung mit Waren zur Befriedigung existentieller Grundbedürfnisse. Trotzdem spricht durchaus einiges für eine sachliche Rechtfertigung – jedenfalls im Sinne einer Willkürfreiheit –, dass der Antragsgegner im Sinne einer mit der damals geltenden Corona-Landesverordnung vom 6. März 2021 eingeführten vorsichtigen Lockerung der strikten Kontaktbeschränkungen und damit einhergehend der Öffnung des Einzelhandels weitere Geschäftsbereiche – nämlich den Einzelhandel für Garten- und Floristikbedarf und Buchhandlungen – von der Schließungsanordnung ausgenommen und eine Aufnahme der Geschäfte ermöglicht hat. Jedenfalls sind die in der Allgemeinen Begründung genannten Erwägungen, nämlich jahreszeitliche Erfordernisse des Gartenbaus, die Versorgung der Bevölkerung mit Lesemitteln auch zur schulischen und beruflichen Fortbildung, nicht ohne weiteres rechtlich zu beanstanden. Der Senat sieht diese Erwägungen noch von der Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers im Rahmen vorsichtiger Öffnungsstrategien gedeckt (so schon OVG Greifswald, Beschluss vom 7. Mai 2021 – 1 KM 127/21 –; vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 23. März 2021 – 3 EN 119/21 –, juris Rn. 133 für eine vergleichbare Regelung in der dort geltenden Corona-Landesverordnung). Eine mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG bis in letzter Konsequenz stimmige Öffnungsstrategie wird kaum möglich sein. Kurzzeitige Ungleichbehandlungen werden daher im Rahmen einer vorsichtigen (Wieder-) Öffnungsstrategie gegebenenfalls als unvermeidbar und insoweit auch sachlich begründet hinzunehmen sein. Dass diese Geschäfte auch nach der Änderung der Corona-Landesverordnung vom 23. April 2021 und den damit einhergehenden strengeren Maßnahmen weiterhin von der Schließung ausgenommen bleiben, lässt sich mit dem Hinweis auf § 28b Abs. 1 Nr. 4 IfSG erklären, der auch Buchhandlungen und Blumenfachgeschäfte von der Schließung ausnimmt. Das Gericht hat insoweit nicht darüber zu entscheiden, ob es sich um die vernünftigste Regelung handelt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Ziff. 2 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.