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Beschluss

1 LZ 731/17

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2019:0311.1LZ731.17.00
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Leitsätze
1. Auch nach dem KAG vom 11. April 1991 (juris: KAG MV) durften, ebenso wie auch heute, Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden (so bereits § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG 1991 (juris: KAG MV)). Ohne das Bestehen einer Beitragssatzung hat die sachliche Beitragspflicht nicht entstehen können. Wegen der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG (1991 bzw. M-V) (juris: KAG MV) muss die Satzung auch den dort niedergelegten Mindestanforderungen genügen. Eine Satzung, die nicht wirksam ist, ist nicht geeignet, den Lauf der Verjährungsfrist in Kraft zu setzen (st. Rechtsprechung des OVG Greifswald seit Beschl. vom 8. April 1999 – 1 M 41/99 –, vgl. ferner z. B. OVG Greifswald, Urt. vom 6. September 2016 – 1 L 212/13 –, juris Rn. 46 und 52; siehe ferner Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 7 Erl. 11.2, mit zahlreichen weiteren Nachweisen u. a. auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, beginnend seit 1975). (Rn.32) (Rn.35) 2. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an einer Maßstabsregelung, bei der für die Bestimmung der Vollgeschosszahl vorrangig die Festsetzung im Bebauungsplan mit der dort festgesetzten Vollgeschosszahl gilt, hilfsweise die „höchstzulässige Höhe der baulichen Anlage“ (Firsthöhe), höchst hilfsweise die aus der Baumassenzahl abgeleitete Zahl der Vollgeschosse und in vierter Linie die im Übrigen für den unbeplanten Innenbereich geltende Regelung.(Rn.41) 3. Zu einer Maßstabsregelung, die bei die Bestimmung der Vollgeschosse eine Sonderregelung für Geschosse enthält, die vor dem 30. April 1994 entsprechend den Anforderungen früheren Rechts errichtet worden sind, und deren Mindesthöhe nicht die im Übrigen von der Satzung geforderte Höhe von 2,30 m erreichen.(Rn.54)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 28. Juni 2017 – 4 A 596/11 – wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 11.820,30 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch nach dem KAG vom 11. April 1991 (juris: KAG MV) durften, ebenso wie auch heute, Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden (so bereits § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG 1991 (juris: KAG MV)). Ohne das Bestehen einer Beitragssatzung hat die sachliche Beitragspflicht nicht entstehen können. Wegen der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG (1991 bzw. M-V) (juris: KAG MV) muss die Satzung auch den dort niedergelegten Mindestanforderungen genügen. Eine Satzung, die nicht wirksam ist, ist nicht geeignet, den Lauf der Verjährungsfrist in Kraft zu setzen (st. Rechtsprechung des OVG Greifswald seit Beschl. vom 8. April 1999 – 1 M 41/99 –, vgl. ferner z. B. OVG Greifswald, Urt. vom 6. September 2016 – 1 L 212/13 –, juris Rn. 46 und 52; siehe ferner Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 7 Erl. 11.2, mit zahlreichen weiteren Nachweisen u. a. auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, beginnend seit 1975). (Rn.32) (Rn.35) 2. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an einer Maßstabsregelung, bei der für die Bestimmung der Vollgeschosszahl vorrangig die Festsetzung im Bebauungsplan mit der dort festgesetzten Vollgeschosszahl gilt, hilfsweise die „höchstzulässige Höhe der baulichen Anlage“ (Firsthöhe), höchst hilfsweise die aus der Baumassenzahl abgeleitete Zahl der Vollgeschosse und in vierter Linie die im Übrigen für den unbeplanten Innenbereich geltende Regelung.(Rn.41) 3. Zu einer Maßstabsregelung, die bei die Bestimmung der Vollgeschosse eine Sonderregelung für Geschosse enthält, die vor dem 30. April 1994 entsprechend den Anforderungen früheren Rechts errichtet worden sind, und deren Mindesthöhe nicht die im Übrigen von der Satzung geforderte Höhe von 2,30 m erreichen.(Rn.54) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 28. Juni 2017 – 4 A 596/11 – wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 11.820,30 € festgesetzt. I. Durch Bescheid vom 27. Juli 2010 zog die Beklagte die Klägerin als Eigentümerin zu einem Anschaffungs- und Herstellungsbeitrag (Schmutzwasser) für das im Grundbuch unter der laufenden Nummer 4 eingetragene Grundstück Gemarkung A-Stadt, Flur A, in Höhe von 11.820,30 € heran (Beitragssatz 3,10 €/m²), wobei die Beklagte einen Teilbetrag stundete. Mit Schreiben vom 10. August 2010 erhob die Klägerin Widerspruch. Durch Widerspruchsbescheid vom 16. März 2011 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde am 17. März 2011 zugestellt. Am 6. April 2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie unter anderem vorgetragen, es sei Festsetzungsverjährung eingetreten. Die Beitragssatzung des Beklagten vom 1. März 1992 und 1. Juli 1993 seien – nach den damals geltenden Rechtsvorschriften – wirksam erlassen und inhaltlich nicht zu beanstanden gewesen. Der Beitragsmaßstab der in Ziffer 1.1 der Beitrags- und Gebührensatzung vom 1. März 1992 beziehungsweise 1. Juli 1993 enthalten sei, sei rechtswirksam gewesen. Demgegenüber sei die Beitragssatzung vom 3. März 2010 – im Folgenden: BSSW 2010 - rechtlich zu beanstanden. Die zugrunde liegende Kalkulation leide – wie ausführt wird – an mehreren methodischen Fehlern. In der (ersten) mündlichen Verhandlung vom 15. März 2012 hat das Verwaltungsgericht die Fragen der Beitragskalkulation im Rahmen der BSSW 2010 und die Abwasserbeseitigungskonzepte ausführlich erörtert. Zudem hat die Beklagte zwei Erklärungen gemäß § 2 Abs. 3 KAG M-V im Hinblick auf ihre Beitragskalkulation abgegeben. Nach Schließung der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihre rechtlichen Bedenken an der Maßstabsregelung des § 6 Absatz 5b BSSW 2010 vertieft. Ferner hat die Klägerin sich auf den Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit gestützt und darauf, dass eine Abgabenheranziehung in ihrem Falle eine echte Rückwirkung beinhalte und die Neuregelung des § 12 KAG M-V 2016 verfassungswidrig sei. Die Beklagte ist dem Vorbringen entgegengetreten. Sie hat sich auf das KAG M-V 2016 berufen. Am 28. Juni 2017 hat das Verwaltungsgericht die Sache erneut mündlich verhandelt und durch Urteil vom 28. Juni 2017 die Klage abgewiesen. Am 28. August 2017 ist der Klägerin das Urteil zugestellt worden. Am 28. September 2017 hat die Klägerin die Zulassung der Berufung beantragt, die sie am Montag, den 30. Oktober 2017 begründet hat. Zur Begründung des Zulassungsantrages stützt sich die Klägerin auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Ziffern 1 bis 4 VwGO. Sie trägt im Wesentlichen vor: Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gem. § 124 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO. Der Beitrag sei verjährt. Gemäß § 12 Abs. 2 Ziffer 2 KAG M-V betrage die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 AO für alle kommunalen Abgaben vier Jahre. Diese Frist beginne gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1991 bzw. 1993, § 9 Abs. 3 Satz 1 KG M-V 2005, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden könne, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Unstreitig sei das klägerische Grundstück bereits vor 1990 an die zentrale Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen gewesen. Das Verwaltungsgericht vertrete zu Unrecht die Auffassung, die Beitragspflicht sei erst mit Bekanntgabe der Schmutzwasserbeitragssatzung von 2010 entstanden, weil vorherige Beitragssatzungen des Beklagten unwirksam gewesen seien. Nach klägerischer Auffassung seien jedenfalls die Beitrags- und Gebührensatzungen des Beklagten vom 1. März 1992 und vom 1. Juli 1993 bzw. vom 22. Dezember 1993 wirksam gewesen. Der Zweckverband Wismar sei bereits im Mai 1991 wirksam gegründet worden, und zwar auf der Basis der KV DDR. Zudem seien eventuelle Rechtsfehler nach § 170a KV M-V unbeachtlich geworden. Dies gelte insbesondere für die Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften. Die Beitrags- und Gebührensatzungen des Zweckverbandes vom 1. März 1992 und 1. Juli 1993 seien entgegen der Begründung des Verwaltungsgerichts nicht nichtig. Sie seien wirksam bekannt gemacht worden. § 5 des Gesetzes über die kommunale Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR habe keine konkrete Regelung darüber enthalten, in welcher Form Satzungen bekannt zu machen seien. Daher sei auch eine Veröffentlichung in einem Veröffentlichungsblatt des Landkreises (hier im Wismar Kreisanzeiger) rechtswirksam gewesen. Auch in materieller Hinsicht seien die oben genannten Beitragssatzungen nicht zu beanstanden. Zu Unrecht vertrete das Verwaltungsgericht die Rechtsauffassung, dass die Bestimmung des Baukostenzuschusses in Nr. 2.1 nicht auf die individuellen Vorteile des jeweils bevorteilten Grundstücks abstelle, sondern pauschal einen Baukostenzuschuss in Höhe von 2000 bzw. 3000 DM festsetzte. Zutreffenderweise handele es sich bei dieser Ziffer nicht um den Herstellungsbeitrag, sondern um einen Erstattungsanspruch für den Grundstücksanschluss i. S. des § 10 KAG 1991. Der Beitrag zum Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Abwasserbeseitigung werde hingegen in der Ziffer 1.1 der Beitrags- und Gebührensatzung vom 1. März 1992 bzw. 1. Juli 1993 geregelt. Dort werde auf individuelle Vorteile des bevorteilten Grundstücks abgestellt. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Berechnung des Baukostenbeitrages gegen die damals geltenden Bestimmungen des KAG 1991 verstoßen habe. Insoweit sei insbesondere zu berücksichtigen, dass – anders als nach dem aktuellen §§ 2 und 9 KAG M-V 2005 – die Festsetzung eines Beitragssatzes nicht zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Beitragssatzung gewesen sei. § 8 Abs. 4 Satz 6 KAG 1991 enthalte insoweit folgenden Wortlaut: Wenn im Zeitpunkt des Erlasses der Beitragssatzung der Aufwand noch nicht feststehe, brauche der Beitragssatz in der Satzung nicht angegeben zu werden. § 12 Abs. 2 KAG M-V 2016 sei unwirksam. Das Verwaltungsgericht verkenne den Inhalt und die Tragweite der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 –. Das aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit gelte auch in Mecklenburg-Vorpommern. Wegen der Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG binde diese Entscheidung auch den Landesgesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern. Die Frist zur Neuregelung der Verjährung, die das Bundesverfassungsgericht auf den 1. April 2014 gesetzt habe, habe der Landesgesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern verstreichen lassen. Es werde auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2015 – 9 C 19.14 u. a. – verwiesen. Trotz dieser Entscheidungen gehe das Verwaltungsgericht unverändert davon aus, dass eine Beitragserhebung noch möglich gewesen sei. § 12 Abs. 2 KAG M-V in der Fassung des am 30. Juli 2016 in Kraft getretenen Änderungsgesetzes sei verfassungswidrig. Diese rückwirkende Neuregelung verstoße gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot; es handele sich um eine echte Rückwirkung. Es werde auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 – verwiesen. Gemäß § 31 BVerfGG entfalte diese zum Landesrecht in Brandenburg ergangene Entscheidung auch für den Landesgesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern Bindungswirkungen. Im Übrigen sei der Anschluss des Grundstücks der Klägerin bereits vor 1989 erfolgt. Nach der eindeutigen Interpretation des Landesgesetzgebers habe mit der ersten „formalen“ Satzung die sachliche Beitragspflicht entstehen sollen. Die erste Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten datiere auf das Jahr 1992. Folglich hätten die Kläger spätestens ab dem 31. Dezember 1996 darauf vertrauen können, nicht mehr zu einem Beitrag herangezogen zu werden. Unabhängig davon werde mit § 12 Abs. 2 Ziffer 1 KAG M-V 2016 eine Frist zur Festsetzung von Beiträgen festgesetzt, die eine Beitragserhebung bis zum 31. Dezember 2020 ermögliche. Die Festsetzungsfrist betrage mehr als 30 Jahre; dies sei zu lang. Die BSSW 2010 sei unwirksam, weil die dortigen Maßstabsregelungen in § 6 unwirksam seien. § 6 Abs. 5e Unterabsatz 2 BSSW 2010 sei nicht hinreichend bestimmt. Danach müssten bei Geschossen, die vor dem 30. April 1994 entsprechend den Anforderungen früheren Rechts errichtet worden seien, die im Unterabsatz 1 definierte Mindesthöhe für die Annahme eines Vollgeschosses (mindestens 2,30 m) nicht erreicht werden. Wiesen die vor dem 30. April 1994 errichteten Gebäude schräge Wände auf, würden sie (nur) dann als Vollgeschoss gelten, wenn sie über mindestens 2/3 ihrer Grundfläche die lichte Höhe des darunterliegenden Geschosses aufwiesen. Weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch durch Auslegung sei zu ermitteln, wann die Festsetzung des Beitrages für ein weiteres Vollgeschoss deswegen eingeschränkt sei, weil die in einem solchen Gebäude vorhandenen Geschosse „schräge Wände“ aufwiesen. Weder im Mietrecht noch im öffentlichen Baurecht sei der Begriff der schrägen Wände definiert. Zudem sei kein sachlicher Grund erkennbar, warum mehrgeschossige Gebäude, die vor dem 30. April 1994 mit geraden Wänden errichtet worden sein, ohne hinreichenden sachlichen Grund weitergehend zur Berechnung des Vorteils herangezogen würden als solche Gebäude mit schrägen Wänden. Hinsichtlich der bisherigen Ausführungen zur Unwirksamkeit der Maßstabsregelung in § 6 Abs. 5b und 5e BSSW 2010 sei ergänzend auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts M-V vom 20. September 2016 – 1 K 19/14 – zu verweisen. Durch diese obergerichtliche Entscheidung sei bestätigt worden, dass Maßstabsregelungen für Gebäude mit „alter Bausubstanz" durchaus zur Unwirksamkeit führen könnten, wenn diese eine abweichende Regelung beinhalteten, wie sie der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts M-V vom 14. September 2010 – 4 K 12/07 – zugrunde gelegen habe. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Die streitgegenständliche Maßstabsregelung des Zweckverbandes Wismar in § 6 Abs. 5b und 5e BS SW 2010 enthalte insoweit eine abweichende Regelung, dass für die Anrechnung von Dachschrägen gerade nicht die Maßstabsregelung gelten solle, die die Landesbauordnung vorsehe. Stattdessen solle die Höhe des darunterliegenden Geschosses maßgeblich sein. Diese sei jedoch insbesondere bei Gebäuden mit „alter Bausubstanz" regelmäßig höher als die in dem darüber liegenden Geschoss. Damit führe § 6 Abs. 5b und 5e BS SW 2010 zu einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Bei Gebäuden mit „neuer Bausubstanz“ sei die Anrechnung eines Vollgeschosses bereits ausreichend, wenn 2/3 der Grundfläche eine Höhe von über 2,30 m hätten. Dies gelte jedoch nicht bei Gebäuden mit „alter Bausubstanz", sobald diese eine schräge Wand (Dachschräge) hätten. In diesem Fall müssten 2/3 der Grundfläche des Obergeschosses eine Höhe aufweisen, die der des darunterliegenden Vollgeschosses entspräche. Diese Voraussetzung werde im Regelfall jedoch nie vorliegen. § 6 Abs. 5b und 5e BSSW 2010 komme bei Gebäuden mit „alter Bausubstanz" nämlich ohnehin nur dann in Betracht, wenn das Obergeschoss die Mindesthöhe von 2,30 m nicht erreiche. Sobald das Obergeschoss jedoch die Mindesthöhe von 2,30 m nicht erreiche, sei ausgeschlossen, dass dieses Geschoss über 2/3 der Grundfläche die Höhe des darunterliegenden Vollgeschosses aufweise. Damit führe eine Dachschräge bei Gebäuden mit „alter Bausubstanz" regelmäßig dann zur Befreiung von der Beitragsfestsetzung, wenn nur eine „schräge Wand“ (Dachschräge) vorhanden sei, unabhängig davon, inwieweit diese Dachschräge die bauliche Nutzung des Obergeschosses tatsächlich einschränke. Die Maßstabsregelung in § 6 Abs. 5b und 5e BSSW 2010 führe gleichzeitig zu einer Ungleichbehandlung zwischen Gebäuden mit „alter Bausubstanz ohne schräge Wände (Dachschrägen)" und Gebäuden mit „alter Bausubstanz und schrägen Wänden (Dachschrägen)". Im Verbandsgebiet des Beklagten existiere eine Vielzahl von mehrgeschossigen Gebäuden, die vor dem 30. April 1994 errichtet worden seien, wo der beitragsrechtliche Vorteil für das Dachgeschoss, insbesondere die bauliche Ausnutzung des Dachgeschosses bei Gebäuden mit „schrägen Wänden" mindestens ebenso groß sei wie bei Gebäuden mit „geraden Wänden". Die Berufung sei wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Bereits der Sachverhalt der vorliegenden Angelegenheit sei teilweise schwer zu überschauen. Gleichzeitig würden sehr komplexe und noch nicht geklärte Rechtsfragen aufgeworfen und seien zu entscheiden. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes sei auch für andere Fälle von allgemeiner Bedeutung, z. B. weil nicht nur die aktuelle Schmutzwasserbeitragssatzung 2010 für wirksam, sondern darüber hinaus die vorherigen Beitragssatzungen, insbesondere die Beitrags- und Gebührensatzungen des Zweckverbandes Wismar vom 1. März 1992 und 1. Juli 1993 erstmalig für nichtig erklärt würden. Bereits der hohe Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils sei ein deutlicher Indikator für die Intensität der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten. Die Darstellung des Sachverhaltes im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils umfasse 17 Seiten. Die Darstellung des Sachverhaltes erstrecke sich unter anderem auf die Gründung und Bekanntmachung der Verbandssatzung, der vorangegangenen Beitragssatzungen, die besonderen örtlichen Gegebenheiten, die Festsetzungen der B-Pläne im Verbandsgebiet, die Auswirkung der Festsetzungen in Bezug auf einzelne Regelungen der aktuellen BSSW 2010 des Zweckverbandes Wismar und die dem Beitragssatz zugrunde liegenden Anschaffungs- und Herstellungskosten. Trotz des umfangreichen Tatbestandes sei die Aufzählung nicht abschließend. Das Gericht habe daher ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Vergleichbares gelte für die Entscheidungsgründe. Diese erstreckten sich auf insgesamt 13 Seiten unter ergänzender Verweisung auf die Ausführungen im 50-seitigen Urteil des Verwaltungsgerichtes B-Stadt 4 A 94/11. Im Rahmen dieser Entscheidungsgründe seien teilweise sehr schwierige rechtliche Fragen erörtert worden, die deutlich über das üblicherweise in vergleichbaren Fällen bestehende Maß hinausgingen – (zu den einzelnen in der Zulassungsbegründung vorgetragenen Fragestellungen siehe Gründe II.). Die Berufung sei wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn es in dem angestrebten Berufungsverfahren maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankomme, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geboten erscheine. Die in Rede stehende Grundsatzfrage muss in dem angestrebten Berufungsverfahren auch klärungsbedürftig sein, was bereits der Fall sei, wenn die Frage für die Berufungsentscheidung entscheidungserheblich sei. In diesem Rechtstreit stellten sich insbesondere die folgenden 17 Fragen mit grundsätzlicher Bedeutung (siehe im Einzelnen hierzu unter Gründe II.). All diese Rechtsfragen hätten über ihre Bedeutung für diesen Rechtsstreit auch Bedeutung für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle im Verbandsgebiet des Zweckverbandes Wismar. Es existiere eine Vielzahl weiterer Rechtsstreitigkeiten, u. a. gegen die Beklagte wegen der Festsetzung der Beiträge Schmutzwasser, aber auch wegen der Beiträge Trinkwasser, in denen die Klärung dieser Rechtsfragen von Bedeutung sei. Die Berufung sei schließlich wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Das Urteil das Verwaltungsgericht Schwerin weiche von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 15. April 2015 – 9 C 15.14 – bis – 9 C 21.14 – sowie des Oberverwaltungsgerichts M-V vom 20. September 2016 – 1 K 19/12 – ab und beruhe auf diesen Abweichungen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts ständen – zum einen – in eindeutigem Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 – (Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit) und zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2015; die angefochtene Entscheidung beruhe auf diesen Abweichungen. Zum anderen weiche das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Maßstabsregelung des § 6 Abs. 5b BSSW 2010 von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts M-V vom 20. September 2016 – 1 K 19/12 – ab. Das Oberverwaltungsgerichts M-V habe in der zitierten Entscheidung bereits Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit des Begriffes „alter Bausubstanz“ geäußert. Das Oberverwaltungsgerichts M-V habe im Weiteren zur nicht vorteilsgerechten Berechnung eines Vollgeschosses bei Gebäuden, in denen das Obergeschoss nicht die Höhe von 2,30 m erreiche, entschieden. Das Verwaltungsgericht sei, entgegen der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts M-V, der Auffassung, dass die hier fragliche Satzungsbestimmung hinreichend deutlich festlege, dass bei Geschossen von Gebäuden, die vor dem 30. April 1994 entsprechend den Anforderungen früheren Rechts errichtet worden seien, die Mindesthöhen nach Satz 1 nicht erreicht werden müssten. Für diese Altbauten solle die Einhaltung der Mindesthöhen des § 6 Abs. 5e BSSW 2010 entbehrlich sein. Der Beklagte tritt dem Zulassungsvorbringen entgegen. II. Der Zulassungsantrag ist zulässig; er ist fristgerecht gestellt und ebenso fristgerecht begründet worden. Der Zulassungsantrag ist unbegründet. Er stützt sich auf sämtliche Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO mit Ausnahme der Nr. 5 (Verfahrensfehler). Keiner der vier geltend gemachten Zulassungsgründe liegt in der Sache vor. 1. Das Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, dem Senat ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu vermitteln, wobei es nicht auf die einzelnen Begründungen des Verwaltungsgerichts ankommt, sondern auf die Richtigkeit des Ergebnisses. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet, weil die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Die sachliche Beitragspflicht ist erst unter Geltung der BSSW 2010 entstanden. Die Beitrags- und Gebührensatzungen des Zweckverbandes Wismar vom 1. März 1992 und 1. Juli 1993 bzw. auch vom 22. Dezember 1993, auf die sich die Zulassungsbegründung im Einzelnen bezieht, sind unwirksam gewesen. Der Senat kann es an dieser Stelle offen lassen, ob der Zweckverband auf der Basis der KV DDR im Mai 1991 wirksam gegründet worden ist. Auch wenn ein wirksam gegründeter Zweckverband sich nach Inkrafttreten des KAG vom 11. April 1991 wirksam hat Ortsrecht setzen können, so sind die beiden bzw. drei oben genannten Satzungen, selbst wenn sie aufgrund der nachträglich in Kraft getretenen Regelung des § 170a KV-V jetzt als ordnungsgemäß bekannt gemacht gelten würden, jedenfalls materiell-rechtlich unwirksam. Auch nach dem KAG vom 11. April 1991 durften, ebenso wie auch heute, Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden (so bereits § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG 1991). Der Mindestinhalt der Satzung war auch seinerzeit bereits in § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG 1991 geregelt. Danach musste und muss die Satzung den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben. Bereits im Jahre 1991 hat die Rechtslage bestanden, dass ohne eine wirksame Angabe des Beitragssatzes als „Satz der Abgabe“ die Satzung unvollständig und damit rechtlich unwirksam und eine Beitragserhebung rechtswidrig gewesen ist. Seinerzeit hat es im KAG noch keine klare Gliederung im Hinblick auf die verschiedenen Beitragsarten gegeben; vielmehr war die Regelung des § 8 KAG 1991 auf sämtliche Beiträge anzuwenden. Nur innerhalb der Vorschrift wurde zwischen den einzelnen Beitragsarten differenziert. Aus § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG 1991 wird deutlich, dass Straßenbaubeiträge haben erhoben werden sollen. § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG 1991 machte die rechtlichen Vorgaben für die Erhebung von Anschlussbeiträgen: „Bei leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen, die der Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dienen, kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Einrichtung und Anlage veranschlagt und zugrunde gelegt werden (Anschlussbeitrag).“ Damit besteht bereits seit Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern in seiner Ursprungsfassung der Grundsatz, dass Anschlussbeiträge kalkuliert („veranschlagt“) werden, d. h. ein Kalkulationserfordernis. Die von der Klägerseite angeführte Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG 1991, wonach, wenn im Zeitpunkt des Erlasses der Beitragssatzung der Aufwand noch nicht feststehe, der Beitragssatz nicht in der Satzung angegeben werden müsse, betrifft nach allgemeinem Verständnis daher nur die Straßenbaubeiträge. Im Bereich der Straßenbaubeiträge wird eine einheitliche, für das gesamte Satzungsgebiet gültige Straßenbaubeitragssatzung erstellt, um auf dieser Basis später durchgeführte Straßenbaumaßnahmen abzurechnen. Aus der Natur der Sache folgt, dass sich im Bereich der Straßenbaubeiträge bei jeder auszubauenden Straße ein anderer Beitragssatz errechnen wird. In den Blick zu nehmen ist daher die Regelung des § 8 Abs. 7 KAG 1991, der sich mit dem Entstehen der Beitragspflicht befasst. Nach ihrem Satz 1 entsteht die sachliche Beitragspflicht im Grundsatz mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung oder Anlage. Nach der Sonderregelung des Satzes 2 gilt: Wird ein Anschlussbeitrag nach § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG 1991 erhoben, so entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit Inkrafttreten der Satzung. Damit ist bereits im KAG 1991 geregelt, dass ohne das Bestehen einer Beitragssatzung die sachliche Beitragspflicht nicht entstehen kann. In ständiger Rechtsprechung vertritt der Senat dabei die Auffassung, dass wegen der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG (M-V) die Satzung auch den dort niedergelegten Mindestanforderungen genügen muss, und eine Satzung, die nicht wirksam ist, nicht geeignet ist, den Lauf der Verjährungsfrist in Kraft zu setzen (st. Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts M-V seit Beschl. vom 8. April 1999 – 1 M 41/99 –, vgl. ferner z. B. Oberverwaltungsgerichts M-V, Urt. vom 6. September 2016 – 1 L 212/13 –, juris Rn. 46 und 52; siehe ferner Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 7 Erl. 11.2, mit zahlreichen weiteren Nachweisen auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, beginnend seit 1975, und des VGH Mannheim sowie auf weitere Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts M-V). Der vom OVG Berlin-Brandenburg (im Jahre 2010) entwickelten Rechtsansicht, dass es nach dem dortigen Landesrecht von Brandenburg auf die erste formale Satzung ankommt, ist das Oberverwaltungsgerichts M-V zu keinem Zeitpunkt gefolgt, sondern stets entgegengetreten (st. Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts M-V, vgl. z. B. Oberverwaltungsgerichts M-V, Urt. vom 6. September 2016 – 1 L 212/13 –, juris Rn. 88 ff. und 95 f.). Soweit sich die Zulassungsbegründung darauf beruft, dass nach § 12 Abs. 2 KAG M-V 2016 eine Verjährungsfrist von mehr als 30 Jahren gelte, ist dies bereits im Ansatz unzutreffend. Eine rechtlich gesicherte Vorteilslage hat erst entstehen können, nachdem das KAG 1991 in Kraft getreten ist. Erst ab diesem Zeitpunkt kann frühestens die Verjährungsfrist zu laufen begonnen haben. Daher enthält § 12 Abs. 2 KAG-V 2016 keine Frist, die die 30-Jahresgrenze überschreitet. Die Klägerin dringt auch nicht mit ihrem Zulassungsvorbringen durch, das Verwaltungsgericht habe bei der materiell-rechtlichen Prüfung der oben genannten Beitrags- und Gebührensatzungen 1992 und 1993 die unzutreffenden Ziffern angewendet. Der Teil II Ziffer 2.1 betreffe nicht den Anschlussbeitrag, sondern lediglich die Haus- und Grundstücksanschlusskosten. Der Anschlussbeitrag sei vielmehr in Teil II Ziffer 1.1 geregelt. Dabei werde auf die individuellen Vorteile des jeweils verurteilten Grundstücks abgestellt. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Berechnung des „Baukostenbeitrag“ gegen die damals geltenden Bestimmungen des KAG 1991 verstoßen habe. Bei einer materiell-rechtlichen Prüfung der Satzung vom 1. März 1992 ergibt die Gesamtschau der Ziffern 1 und 2 des Teils 2: Die Begrifflichkeit entspricht nicht der heutigen Diktion. Und auch im Übrigen bleiben die Begrifflichkeiten unklar. Allein aus diesem Gesichtspunkt heraus könnten die Regelungen über den Anschlussbeitrag (nach damaligem Sprachgebrauch: allgemeiner Baukostenbeitrag) und die Haus- und Grundstücksanschlusskosten im Sinne des § 10 KAG 1991 bzw. KAG M-V 2016 als zu unbestimmt angesehen werden. Dies kann aber auf sich beruhen. Denn wird zugunsten der Kläger unterstellt, dass der damals als allgemeiner Baukostenbeitrag bezeichnete Anschlussbeitrag in der Ziffer 1.1 hat geregelt werden sollen, so hat er seinerzeit durch einen Zuschlag auf die Abwassergebühr realisiert werden sollen (Ziffer 1.1 letzter Satz). Die eigentliche Höhe des allgemeinen Baukostenbeitrages war nach der Satzung vom 1. März 1992 seinerzeit in Ziffer 1.2 geregelt. Danach sei der allgemeine Baukostenbeitrag jährlich neu auf der Basis des tatsächlichen Kostenumfangs für die Erweiterung, den Ausbau und den Umbau der zentralen Abwasseranlagen des Vorjahres zu berechnen und rückwirkend mit der Abwassergebühr des laufenden Jahres einzuholen. Dies entspricht in keiner Weise dem auch seinerzeit schon in § 8 KAG 1991 zugrunde gelegten Begriff des Beitrages, der einmalig erhoben wird und einen Dauervorteil abgilt (Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung). Das, was seinerzeit in Teil II Ziffer 1.2 geregelt war, kann nach heutiger Diktion als „wiederkehrender Beitrag“ umschrieben werden. Solche wiederkehrenden Beiträge sind in Mecklenburg-Vorpommern gesetzlich nicht zulässig und auch nie zulässig gewesen. Lediglich in anderen Bundesländern ist dieses Institut in die dortigen Kommunalabgabengesetze eingeführt worden. Die Beitragssatzung vom 1. Juli 1993 war materiell-rechtlich unwirksam. Auch wenn wiederum zugunsten der Kläger unterstellt wird, dass die einschlägigen Regelungen über den Baukostenbeitrag (den heutigen Beitrag) Teil II Ziffer 1 ff. sind, so ist der dort verwendete Maßstab, der sich auf der Grundlage von „Entsorgungseinheiten“ (EE) berechnete, nicht mehr vorteilsgerecht. Zunächst heißt es, die EE entspreche dabei der Wassermenge, die eine natürliche Person durchschnittlich pro Jahr verbrauche. Für die verschiedenen dann geregelten Fallgruppen werden „Äquivalenzwerte“ gebildet. Es mag noch angehen, dass bei Wohnbauten je 30 m² Wohnfläche ein EE angenommen wird und dass bei einem Eigenheim mindestens vier EE in Ansatz gebracht werden und bei Eigentumswohnungen mindestens drei (so die Satzung vom 1. Juli 1993 in der Fassung vom 22. Dezember 1993). Die des weiteren verwendeten Hilfsmaßstäbe für Hotels, Gaststätten und Beherbergungsbetriebe, sonstige gewerblich genutzte Bauten, bei Zelt- und Campingplätzen, bei Sportboothäfen usw. haben allenfalls einen vagen Bezug zu dem durch die Schmutzwasserbeseitigung gebotenen Dauervorteil. Bei sonstigen gewerblich genutzten Bauten, einschließlich Verwaltungen, werden je 50 m² eine EE angenommen. Dies mag vielleicht bei Verwaltungen noch vorteilsgerecht sein; bei reinen Lagerhallen, wo lediglich auf einem ganz kleinen Bereich Abwasser anfällt, ist ein solcher Maßstab nicht mehr hinnehmbar. Dies kann letztlich aber dahinstehen, weil die Abstufung nach Entsorgungseinheiten nach dem sich anschließenden Satz auf einer unzutreffenden Grundannahme beruht: Die Ermittlung der Äquivalenzwerte beziehe sich auf den „Verschmutzungsgrad von häuslichem Abwasser“. Die EE seien dann mit einem „zu bestimmenden Verschmutzungsfaktor“ zu erhöhen. Dieser Ansatz ist aus zwei Gründen rechtlich nicht mehr vertretbar: Zum einen werden hier Gesichtspunkte in die Beitragsberechnung einbezogen, die nur im Rahmen einer Gebührenberechnung gerechtfertigt sind. Dort kann mit einem Starkverschmutzerzuschlag gearbeitet werden. Zum anderen wird der Verwaltung ein Freibrief für die Bestimmung des Starkverschmutzungszuschlages gegeben. Anders gesagt: Der Satzungsgeber selbst hat den Beitragsmaßstab nicht vollständig geregelt, sondern dies teilweise der Verwaltung überlassen. Dies ist vor dem Hintergrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG 1991 bzw. 1993 unzulässig und führt zur Unwirksamkeit der Satzung vom 1. Juli 1993 in der Fassung vom 22. Dezember 1993. Das Verwaltungsgericht hat den Inhalt und die Reichweite des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 zutreffend bestimmt. Dieser Senatsbeschluss entfaltet zwar gemäß § 31 BVerfGG Bindungswirkung. Nach den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2017 (– 9 B 71.16 – und – 9 B 72.16 –, juris Rn. 7) binden gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts unter anderem die Verfassungsorgane der Länder. Die Bindungswirkung reicht jedoch nicht so weit, dass die Feststellung der Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit bzw. Unvereinbarkeit einer Norm sowie daran anknüpfender Folgen wie beispielsweise Fristen zugleich auch parallele Vorschriften desselben Gesetzgebers oder inhaltsgleiche Normen anderer Gesetzgeber erfasst. Diese bleiben unberührt und sind unter anderem von den Gerichten zu beachten, welche hierbei jedoch an die Auslegung und Anwendung des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht gebunden sind. Daraus folgt, dass eine inhaltsgleiche Norm nach Art. 100 Abs. 1 GG vorzulegen ist, falls die Zugrundelegung der bindenden verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Annahme auch ihrer Verfassungswidrigkeit führt. Danach ist eine Bindungswirkung der durch das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber in Bayern eingeräumten Übergangsfrist für den Gesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern von vornherein ausgeschlossen. Durch die beiden Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2017 sind die Urteile des Senates vom 6. September 2016 – 1 L 212/13 – und – 1 L 217/13 – rechtskräftig geworden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist somit der Landesgesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern nicht gehindert, auch nach Ablauf der für den bayerischen Landesgesetzgeber geltenden Nachbesserungsfrist, das KAG M-V in einer Weise zu ändern, die dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit entspricht. In diesem Zusammenhang wird wiederum auf die beiden veröffentlichten Grundsatzentscheidungen des Senates vom 6. September 2016 – 1 L 212/13 – und 1 L 217/13 – verwiesen. Dort ist der in der Zulassungsbegründung aufgezeigte Problemkomplex umfassend dargestellt. In ständiger Rechtsprechung hält der Senat an den in den Urteilen vom 6. September 2016 entwickelten tragenden rechtlichen Gesichtspunkten fest. Die Zulassungsbegründung gibt keine Veranlassung, hiervon abzuweichen, weil sie keine, vom Senat noch nicht erörterten rechtlichen Gesichtspunkte enthält. Der Senat sieht keine ernstlichen Zweifel an den Maßstabsregelungen, speziell nicht an den gerügten Vorschriften des § 6 Abs. 5b bzw. § 6 Abs. 5e BSSW 2010. Beide Regelungen sind hinreichend bestimmt und auch vorteilsgerecht. Die einschlägigen Regelungen des § 6 Abs. 5 Ziffern b, c und e BSSW 2010 lauten: „Als Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 4 gelten: ... b) soweit in einem B-Plan oder Vorhaben bezogenen B-Plan die Zahl der Vollgeschosse nicht, sondern nur die höchstzulässige Höhe der baulichen Anlagen bestimmt ist, die durch 2,6 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe, wobei nach kaufmännischen Regeln auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet wird. Soweit in einem B-Plan oder Vorhaben bezogenen B-Plan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die höchstzulässige Gebäudehöhe, sondern nur eine Baumassenzahl bestimmt ist, die durch 2,6 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl, wobei nach kaufmännischen Regeln auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet wird. Ist in einem B-Plan oder Vorhaben bezogenen B-Plan die Zahl der Vollgeschosse nicht, jedoch sowohl die höchstzulässige Gebäudehöhe als auch die höchstzulässige Baumassenzahl bestimmt, ist die höchstzulässige Gebäudehöhe maßgeblich; c) soweit kein B-Plan oder Vorhaben bezogener B-Plan besteht oder in einem solchen Plan weder die Zahl der Vollgeschosse, noch der höchstzulässigen Gebäudehöhe, noch die höchstzulässige Baumassenzahl angegeben sind - bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, - bei unbebauten Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse, ... e) Als Vollgeschosse gelten alle Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses oder, wenn kein darunter liegendes Geschoss vorhanden ist, zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Zwischenböden und Zwischendecken, die unbegehbare Hohlräume von einem Geschoss abtrennen, bleiben bei der Anwendung von Satz 1 unberücksichtigt. Bei Geschossen, die vor dem 30.04.1994 entsprechend den Anforderungen früheren Rechts errichtet wurden, müssen die Mindesthöhen nach Satz 1 nicht erreicht werden; weisen die in einem solchen Gebäude vorhandenen Geschosse schräge Wände auf, gelten sie dann als Vollgeschoss, wenn sie über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche die lichte Höhe des darunter liegenden Geschosses aufweisen...“ Soweit der Zulassungsantrag rügt, die Regelung des § 6 Abs. 5b BSSW 2010 sei weder hinreichend bestimmt noch vorteilsgerecht, weil sie keine Klarstellung enthalte, ob bei der Festsetzung der höchstzulässigen Höhe in einem Bebauungsplan die Firsthöhe, die Traufhöhe oder andere Gebäudehöhe gemeint sei, folgt der Senat dem nicht. Aus der Systematik des § 6 Abs. 5 Ziffern a bis c ergibt sich eindeutig die Prüfungsreihenfolge: Vorrangig gilt die Festsetzung im Bebauungsplan mit der dort festgesetzten Vollgeschosszahl (Ziffer a), hilfsweise die „höchstzulässige Höhe der baulichen Anlage“ (Firsthöhe), höchst hilfsweise die aus der Baumassenzahl abgeleitete Zahl der Vollgeschosse (siehe Ziffer b) und in vierter Linie die im Übrigen für den Innenbereich geltende Regelung der Ziffer c. Der Einwand des Zulassungsantrages, die Anwendung des § 6 Abs. 5b BSSW 2010 sei nicht vorteilsgerecht, soweit Bebauungspläne nur die Festsetzung der höchstzulässigen Firsthöhe enthielten, geht ins Leere. In diesem Fall findet die Regelung des § 6 Abs. 5c BSSW 2010 Anwendung, d. h. die Regelungen für den unbeplanten Innenbereich greifen Platz. Der Zulassungsbegründung kann dahingehend zugestimmt werden, als dass die Regelung des § 6 Abs. 5e BSSW 2010 einfacher hätte formuliert werden können. Die (normerhaltende) Auslegung führt aber zu einem eindeutigen Ergebnis; und nach dieser Auslegung unterliegt die Regelung keinen ernstlichen Zweifeln. Sie ist weder zu unbestimmt noch verstößt sie gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG). § 6 Absatz 5e BSSW 2010 definiert das Vollgeschoss im beitragsrechtlichen Sinne. Es rechtlich zulässig, dass eine Beitragssatzung eine eigenständige Definition des Vollgeschosses vornimmt, die nicht zwangsläufig mit dem jeweiligen Landesbaurecht übereinstimmen muss. Unterabsatz 1 der Norm befasst sich mit aktuell (d. h. ab dem 30. April 1994) errichteten baulichen Anlagen. Die Kernvoraussetzung für die Annahme eines Vollgeschosses liegt darin, dass 2/3 der Grundfläche des Geschosses eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben muss. Nur dann kann ein Vollgeschoss angenommen werden. Da, wie auch der Zulassungsantrag einräumt, im Satzungsgebiet zahlreiche vor dem Stichtag des 30. April 1994 errichtete Gebäude vorhanden sind, hat es einer Sonderregelung bedurft, wie mit der alten Bausubstanz, die häufig selbst im Erdgeschoss eine geringere lichte Höhe als 2,30 m aufweist, umzugehen ist. Ohne den Unterabsatz 2 des § 6 Abs. 5e BSSW 2010 hätte die alte Bausubstanz evtl. überhaupt kein Vollgeschoss aufgewiesen. Es hätte dann gegebenenfalls eine Hilfsregelung geschaffen werden müssen, wie Grundstücke mit Gebäuden veranlagt werden, die kein Vollgeschoss aufweisen, obwohl eine dauerhafte Nutzung zum Aufenthalt für Menschen von Menschen von Rechts wegen zulässig ist. Der Satzungsgeber hat den Weg gewählt, den Schlüsselbegriff des Unterabsatz 1 (lichte Höhe 2,30 m) in Unterabsatz 2 zu modifizieren. Anstelle der starren Höhenangabe 2,30 m tritt die Feststellung, dass das Gebäude bezüglich der lichten Höhe nach früherem Recht rechtskonform errichtet worden ist (Unterabsatz 2 Satz 1). Bei einer solchen nach altem Baurecht ausreichenden lichten Höhe (z. B. 2,20 m) ist dann ein Vollgeschoss anzunehmen. Allein Unterabsatz 2 Satz 1 würde aber die alte Bausubstanz in nicht mehr sachgerechter Weise stärker belasten. Dementsprechend enthält Unterabsatz 2 Satz 2 zum einen eine gewisse Einschränkung der Fälle, in denen ein zweites Vollgeschoss angenommen werden kann. Zum anderen bewirkt er eine Harmonisierung mit dem Unterabsatz 1. Es kommt in gleicher Weise eine 2/3-Regelung zur Anwendung. Im Unterabsatz 1 bezieht sie sich auf die starre Angabe von 2,30 m, im Unterabsatz 2 auf die bei der alten Baulichkeiten dort anzutreffende Mindesthöhe des ersten Vollgeschosses (im obigen Beispiel: 2,20 m). Auf den von der Zulassungsbegründung wesentlich in die Diskussion eingeführten Begriff der „schrägen Wände“ kommt es dabei nicht entscheidend an. Entscheidend ist vielmehr die 2/3-Regelung. Für den Fall, dass ein Obergeschoss senkrechte Wände hat, ist nach aktuellem Baurecht eine Erreichung der 2,30 m lichten Höhe erforderlich. Nur für den Fall, dass das Obergeschoss wie auch immer geartete Schrägen enthält, ist es denkbar, dass die Grundfläche selbst größer ist als die Fläche, die über die lichte Höhe von 2,30 m verfügt. Wenn der Satzungsgeber diesen Sachverhalt in Unterabsatz 2 als „schrägen Wände“ umschreibt, mag dieser Begriff keine baurechtlich feststehende Terminologie sein; dieser Begriff ist aber weder unverständlich noch unbestimmt. Soweit die Zulassungsbegründung vorträgt, es sei kein sachlicher Grund erkennbar, warum mehrgeschossige Gebäude, die vor dem 30. April 1994 mit geraden Wänden errichtet worden seien, ohne hinreichenden sachlichen Grund weitergehend zur Berechnung des Vorteils herangezogen würden als solche Gebäude mit schrägen Wänden, ist dem aus den oben stehenden Gründen nicht zu folgen. Es ist nichts dagegen zu erinnern, dass ein Gebäude mit geraden Wänden, das in Erdgeschoss und ersten Obergeschoss jeweils lichte Höhen von mindestens 2,30 m aufweist, als zweigeschossig zu veranlagen ist. Es ist aber in gleicher Weise vorteilsgerecht, ein nach altem Baurecht materiell zulässiges Gebäude mit geraden Wänden mit z. B. 2,20 m im Erdgeschoss und gleichfalls 2,20 im ersten Obergeschoss der gleichen Fallgruppe, d. h. den zweigeschossigen Gebäuden, zuzuordnen. Dass im Verbandsgebiet des Beklagten eine Vielzahl von mehrgeschossigen Gebäuden existiert, die vor dem 30. April 1994 errichtet worden sind, und zwar mit schrägen wie mit geraden Wänden, ist sicherlich zutreffend. Dies bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Maßstabsregelung unwirksam ist. Vielmehr wird aus diesen tatsächlichen Gegebenheiten deutlich, dass der Satzungsgeber eine Maßstabsregelung hat treffen müssen, die sowohl für den einen wie auch den anderen Gebäudetypus geeignet ist. Dies ist mit den Regelungen des § 6 Abs. 5e BSSW 2010 geschehen. Zu Unrecht trägt die Klägerseite vor, dass die sog. „Schräge-Wände-Regelung“ im Ergebnis dazu führt, dass bei der Bausubstanz, die vor dem 30. April 1994 errichtet worden sei, stets nur ein Vollgeschoss angenommen werden könne; das Erdgeschoss sei stets höher als das erste Obergeschoss. Ersichtlich meint die Klägerseite, dass die alten Baulichkeiten gleichheitswidrig bevorteilt werden gegenüber Baulichkeiten, die nach dem 30. April 1994 errichteten worden seien. Es liegt im Rahmen des Gestaltungsspielraumes des Ortsgesetzgebers, in Anlehnung an älteres materielles Baurecht die Höhenvorgabe für ein Vollgeschoss zu modifizieren. Damit hat der Ortsgesetzgeber lediglich der Unterschiedlichkeit der durch das wechselnde Bauordnungsrecht generierten Fallgruppen angemessen Rechnung getragen. Zudem ist die Ausgangsthese der Klägerseite, dass das Obergeschoss stets niedriger sei als das Erdgeschoss, eine Behauptung ins Blaue hinein. Es ist zum Beispiel an die Fallgruppe zu denken, dass ein altes Gebäude im Erdgeschoss zum Beispiel 2,20 m lichte Höhe aufweisen mag und der darüber liegende Dachraum, der eventuell ursprünglich eine Zwischendecke enthalten haben mag, jetzt – durch das Entfernen einer Zwischendecke – nunmehr durchaus eine lichte Höhe von 3 oder 4 m in diesem Obergeschoss erreicht. In diesem Falle und bei Erreichen der Zweidrittelgrenze läge ein zweigeschossiges Gebäude vor. 2. Der Zulassungsgrund der besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt jedenfalls in der Sache nicht vor. Auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage, welche Anforderungen an eine wirksame Bekanntmachung von kommunalen Satzungen eines Zweckverbandes während des Geltungsbereiches der DDR Kommunalverfassung und § 170a KV M-V, insbesondere in dem Zeitraum 1992/1993, bestanden haben, kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht entscheidungstragend an. Erforderlich und ausreichend ist, dass der Zweckverband Wismar im Jahre 1998 – nach einer bestätigenden Neugründung – rechtswirksam gegründet worden ist. Auf die Frage, welche Auswirkungen die Bekanntmachung der kommunalen Satzung eines Zweckverbandes in einem Anzeiger des Landkreises auf die Wirksamkeit der kommunalen Satzung (hier Beitragssatzung 1992/1993) habe, kommt es gleichfalls nicht entscheidungserheblich an, weil der Senat davon ausgeht, dass die BSSW 2010 die erste wirksame Satzung des Zweckverbandes Wismar ist (siehe oben). Die Frage, ob die Neuregelung in § 9 Abs. 3 KAG M-V 2005 oder deren Anwendung auf die sogenannten Altanschließerfälle zu einer unzulässigen echten Rückwirkung führt, ist bereits oben beantwortet. Dies wird vom Senat in ständiger Rechtsprechung verneint. Im Übrigen hat die Änderung des § 9 Abs. 3 KAG M-V im Jahre 2005 insoweit nur eine gesetzliche Klarstellung der bereits zuvor bestehenden Rechtslage vollzogen Die Frage, ob die Maßstabsregelung zum Baukostenzuschuss in Nr. 2.1. der Beitragssatzung vom 1. März 1992 bzw. 1. Juli 1993 unter Anwendung des zu dieser Zeit geltenden KAG 1991 in materieller Hinsicht zu beanstanden ist, hat der Senat bereits oben behandelt. Die zitierte Regelung war auch materiell-rechtlich unwirksam. Die Beantwortung dieser Frage begründet daher keine besonderen Schwierigkeiten. Die Fragen, ob die Neufassung des § 12 Abs. 2, Ziff. 1 KAG M-V 2016 und/oder der §§ 21, 22 Abs. 3 KAG M-V 2016 zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Obergrenze führt, weil zwischen dem Eintritt der Vorteilslage und dem absoluten Ende der Verjährung (31. Dezember 2020) ein Zeitraum von mehr als 30 Jahren bestehe, sind gleichfalls bereits oben beantwortet worden: Die einschlägigen Regelungen des KAG M-V 2016 sind verfassungskonform. Soweit die Regelung über die Bestimmung der Vollgeschosse angegriffen wird (§ 6 Abs. 5b BSSW 2010, wird auf die Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel verwiesen. Diese Rechtsnorm stellt nicht entscheidend auf den Begriff der Traufhöhe ab. Die Ermittlung der Zahl der Vollgeschosse ist – entgegen dem Vortrag der Klägerseite – nicht in das Ermessen eines Mitarbeiters des Zweckverbandes gestellt, sondern folgt direkt aus der BSSW 2010 und ist darüber hinaus gerichtlich nachprüfbar. Aus den obigen Ausführungen zu Ziffer 1 ergibt sich, dass die Maßstabsregelung in § 5 Abs. 5e BSSW 2010 hinreichend bestimmt ist. Es ist durch Auslegung zu ermitteln, was der Ortsgesetzgeber unter dem Begriff der „schrägen Wände“ versteht. Die Maßstabsregelung des § 6 Abs. 5e BSSW 2010 ist – wie oben ausgeführt – vorteilsgerecht. Dies gilt auch, soweit es um die Heranziehung von mehrgeschossigen Gebäuden geht, die vor dem 30. April 1994 mit „geraden Wänden" errichtet worden sind. Diese Maßstabsregelung ist aus den oben dargelegten Gründen auch nicht willkürlich. Die Frage, ob eine Maßstabsregelung in § 5 Abs. 5e BSSW 2010 vorteilsgerecht wäre, wenn sie ohne sachlichen Grund differenziere zwischen mehrgeschossigen Gebäuden die vor dem 30. April 1994 errichtet worden seien, und mehrgeschossigen Gebäuden, die nach dem 30. April 1994 errichtet worden seien, stellt sich dem Senat so nicht. Allein die unterschiedlichen lichten Höhen für ein Vollgeschoss nach altem bzw. aktuellem Landesbauordnungsrecht sind ein sachlicher Grund, an den der Ortsgesetzgeber anknüpfen kann, um sowohl für alte als auch für neue Bausubstanz vorteilsgerechte Heranziehungen zu ermöglichen. Die Fallgruppen werden somit nicht willkürlich unterschiedlich behandelt, sondern nur – entsprechend der unterschiedlichen Sachverhalte – unterschiedlich geregelt. Dass ein sachlicher Grund nicht nur in Bezug auf das Erdgeschoss besteht, wie die Klägerseite meint, ist bereits oben dargelegt worden. 3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die aufgeworfene Frage, welche Anforderungen an eine wirksame Bekanntmachung von kommunalen Satzungen eines Zweckverbandes während des Geltungsbereiches der DDR Kommunalverfassung und § 170a KV M-V, insbesondere in dem Zeitraum 1992/1993, bestanden haben, ist für die Entscheidung des Senates nicht entscheidungserheblich. Gleiches gilt für die Frage, welche Auswirkungen die Bekanntmachung der kommunalen Satzung eines Zweckverbandes in einem Anzeiger des Landkreises auf die Wirksamkeit der kommunalen Satzung (hier Beitragssatzung 1992/1993) gehabt habe. Dass die Neuregelung in § 9 Abs. 3 KAG M-V 2005 oder deren Anwendung auf die sogenannten Altanschließerfälle zu einer unzulässigen echten Rückwirkung führte, trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Senates nicht zu. Dass die Maßstabsregelung zum Baukostenzuschuss in Nr. 2.1. der BGS vom 1. März 1992 bzw. 1. Juli 1993 unter Anwendung des zu dieser Zeit geltenden KAG 1991 in materieller Hinsicht zu beanstanden ist, ist bereits oben unter Ziffer 1 ausgeführt worden. Die Frage, ob die Neufassung des § 12 Abs. 2, Ziff. 1 KAG M-V 2016 und/oder des § 21, 22 Abs. 3 KAG M-V 2016 zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Obergrenze führe, weil zwischen dem Eintritt der Vorteilslage und dem absoluten Ende der Verjährung (31. Dezember 2020) ein Zeitraum von mehr als 30 Jahren bestehe, ist ebenfalls bereits oben beantwortet worden in dem Sinne, dass die bezeichneten Rechtsnormen des KAG M-V verfassungsgemäß sind. Gleiches gilt für die hinterfragte Maßstabsregelung in § 5 Abs. 5e BSSW 2010. Diese ist hinreichend bestimmt. Der Begriff der „schrägen Wände“ kann durch Auslegung ermittelt werden. Gleiches gilt für die weiter hinterfragte Differenzierung in der Maßstabsregelung des § 5 Abs. 5e BSW 2010. Bereits oben hat der Senat ausgeführt, dass die dort vom Ortsgesetzgeber vorgenommenen Differenzierungen sachlich begründet und vorteilsgerecht sind, sich daher im Rahmen des ortsgesetzgeberischen Gestaltungsspielraumes halten und schließlich nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Die weiter aufgeworfene Frage, ob eine ohne sachlichen Grund vorgenommene Differenzierung rechtlich zulässig wäre, stellt sich daher nicht. Die aufgeworfene Frage, die sich insbesondere auf die Ermittlung der Vollgeschosszahl und die diesbezügliche Bedeutung der Traufhöhe bezieht, ist bereits im Rahmen der Prüfung der ernstlichen Zweifel vom Senat beantwortet worden (siehe Ziffer 1). Soweit in Zweifel gezogen wird, dass eine Maßstabsregelung wirksam sei, die ausschließlich auf die Gebäudehöhe abstelle, beinhaltet die BSSW 2010 eine solche Regelung nicht. Das Abstellen auf die Gebäudehöhe ist lediglich ein Hilfskriterium. Es bestehen auch keine unklaren Satzungsregelungen, die dazu führen könnten, dass die Festsetzung der Vollgeschosszahl in das Ermessen eines Mitarbeiters des Zweckverbandes gestellt wäre. Die aufgeworfene Frage des Zweckverbandsheilungsgesetzes (§ 170a KV M-V) stellt sich für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht entscheidungstragend. Die Frage, ob Satzungen eines Zweckverbandes in den Jahren 1992 oder 1993 mangels einer konkreten Festlegung zur Bekanntmachung in dem Bekanntmachungsorgan des zuständigen Landkreises bekanntgemacht werden konnten, ist nicht entscheidungserheblich. Die Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V 2016 ist – wie bereits mehrfach ausgeführt – nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot der echten Rückwirkung verfassungswidrig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senates, dass es rechtlich zulässig und geboten ist, dass die Festsetzung von Anschlussbeiträgen gegenüber Grundeigentümern zu erfolgen hat, auch wenn die Grundstücke bereits vor 1989 an das öffentliche Abwassersystem angeschlossen worden sind (Altanschließer). Die Festsetzung der Höchstgrenze zur Verjährung der Beiträge bis zum 31. Dezember 2020 gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V 2016 ist – entgegen der klägerischen Behauptung – eine rechtlich zulässige gesetzgeberische Entscheidung (siehe oben). Auch die dann nochmals aufgeworfene Frage zu eventuell divergierenden Angaben zur „Firsthöhe" und/oder „Traufhöhe" und „höchstzulässige Gebäudehöhe“ ist bereits oben vom Senat beantwortet worden. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ist insoweit nicht dargelegt. Eine unklare Definition der Gebäudehöhe, wie von dem Zulassungsantrag behauptet, besteht für den Senat nicht, sodass auch mit diesem Vortrag keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wird. 4. Die Berufung ist schließlich nicht wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Das Urteil das Verwaltungsgericht Schwerin weicht weder von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ab (Urteile vom 15. April 2015 – 9 C 15.14 – bis – 9 C 21.14 –) noch vom Urteil des Oberverwaltungsgerichts M-V vom 20. September 2016 – 1 K 19/12 –. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts stehen – wie oben ausgeführt – nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 –, Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit) und den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2015 (9 B 71.16 und 9 B 72.16). Es wird insoweit nochmals auf die Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel verwiesen. Zum anderen weicht das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Maßstabsregelung des § 6 Abs. 5b BSSW 2010 nicht von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts M-V vom 20. September 2016 – 1 K 19/12 – ab. Der Hinweis auf das Urteil des Senates vom 20. September 2016 geht fehl, weil sich in jenem Urteil die Frage nach der „alten Bausubstanz“ nicht entscheidungstragend gestellt hat. Die Entscheidung basiert auf einer unzulässigen Regelung der Tiefenbegrenzung, die dazu geführt hat, dass der Senat dem Normenkontrollantrag stattgegeben hat. Lediglich in einem obiter dictum (Rn. 57 - 60) hat der Senat Zweifel daran geäußert, ob die Verwendung des Begriffes „alte Bausubstanz“ in der Maßstabsregelung hinreichend bestimmt ist. Insoweit ist der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar, da hier der Unterabsatz 2 für Gebäude Anwendung findet, die vor dem 30. April 1994 entsprechend den Anforderungen des früheren Rechts errichtet worden sind. Damit ist zweifelsfrei geklärt, welche Gebäude von der Regelung des § 6 Abs. 5e Unterabsatz 2 betroffen sind. Bereits oben ist ausgeführt worden, dass die angesprochene Regelung der Sache nach sowohl vorteilsgerecht als auch mit Art. 3 Abs. 1 GG konform ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG i. V. m. § 52 Abs. 3 GKG.