Beschluss
1 LZ 200/17
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2019:0311.1LZ200.17.00
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Leitsätze
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an einer Maßstabsregelung, bei der für die Bestimmung der Vollgeschosszahl vorrangig die Festsetzung im Bebauungsplan mit der dort festgesetzten Vollgeschosszahl gilt, hilfsweise die „höchstzulässige Höhe der baulichen Anlage“ (Firsthöhe), höchst hilfsweise die aus der Baumassenzahl abgeleitete Zahl der Vollgeschosse und in vierter Linie die im Übrigen für den unbeplanten Innenbereich geltende Regelung.(Rn.52)
Zu einer Maßstabsregelung, die bei die Bestimmung der Vollgeschosse eine Sonderregelung für Geschosse enthält, die vor dem 30. April 1994 entsprechend den Anforderungen früheren Rechts errichtet worden sind, und deren Mindesthöhe nicht die im Übrigen von der Satzung geforderte Höhe von 2,30 m erreichen.(Rn.67)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 21. November 2016 – 8 A 94/11 – wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 849,40 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an einer Maßstabsregelung, bei der für die Bestimmung der Vollgeschosszahl vorrangig die Festsetzung im Bebauungsplan mit der dort festgesetzten Vollgeschosszahl gilt, hilfsweise die „höchstzulässige Höhe der baulichen Anlage“ (Firsthöhe), höchst hilfsweise die aus der Baumassenzahl abgeleitete Zahl der Vollgeschosse und in vierter Linie die im Übrigen für den unbeplanten Innenbereich geltende Regelung.(Rn.52) Zu einer Maßstabsregelung, die bei die Bestimmung der Vollgeschosse eine Sonderregelung für Geschosse enthält, die vor dem 30. April 1994 entsprechend den Anforderungen früheren Rechts errichtet worden sind, und deren Mindesthöhe nicht die im Übrigen von der Satzung geforderte Höhe von 2,30 m erreichen.(Rn.67) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 21. November 2016 – 8 A 94/11 – wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 849,40 € festgesetzt. I. Durch Bescheid vom 30. November 2010 zog die Beklagte die Kläger zu einem Anschaffungs- und Herstellungsbeitrag (Schmutzwasser) für das Grundstück in der Gemarkung A-Stadt, Flur #, Flurstück 48/#, in Höhe von 849,40 € heran (Beitragssatz 3,10 €/m²). Die Kläger sind Eigentümer dieses Grundstücks. Durch Schreiben vom 15. Dezember 2010 erhoben die Kläger Widerspruch. Den Widerspruch begründeten die Kläger sowohl mit formellen als auch materiell-rechtlichen Gründen; insbesondere sei der Beitrag verjährt. Durch Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Im Widerspruchsbescheid wurde dargelegt, dass der Beitragsbescheid eine Rechtsgrundlage in §§ 7 und 9 KAG M-V finde, die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes Wismar (ZvWis) – Beitragssatzung Schmutzwasser (BSSW) – vom 3. März 2010 (im Folgenden: BSSW 2010) wirksam sei und Fehler der Heranziehung nicht ersichtlich seien. Auch der Widerspruchsvortrag habe keine neuen Anhaltspunkte ergeben. Festsetzungsverjährung sei nicht eingetreten, und die geäußerten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Kalkulation seien seitens der Beklagten nicht nachvollziehbar. Am 18. Januar 2011 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage haben sie im Wesentlichen vorgetragen, die BSSW 2010 sei nicht wirksam. Eine ordnungsgemäße Globalkalkulation habe bei der Beschlussfassung nicht vorgelegen. Die Satzung sei zudem nicht ordnungsgemäß veröffentlicht worden. Auch alle vorherigen Kalkulationen seien fehlerhaft gewesen. Sie seien nicht nachvollziehbar, insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Investitionskosten. Es beständen unauflösbare Widersprüche zwischen den Prognosen des Abwasserbeseitigungskonzeptes des Beklagten und der Kalkulation. In den vergangenen Jahren habe die Beklagte sogenannte Altanschließer nicht veranlagt; daher hätten auch die Kläger nicht mehr herangezogen werden dürfen. Die Beitragssatzung des Zweckverbandes vom 20. Dezember 1995 sei wirksam gewesen, sodass im Zeitpunkt der Heranziehung Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Die Kläger haben sich auf das vom Bundesverfassungsgericht (Beschl. vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 –) entwickelte Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit berufen, auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 – 1 BvR 3051/14 – (Verbot einer echten Rückwirkung) und auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 15. April 2015 – 9 C 15.10 u. a. –), in dem das Bundesverwaltungsgericht Zweifel geäußert habe, ob in Mecklenburg-Vorpommern nach dem 31. Dezember 2008 noch eine Erhebung von Anschlussbeiträgen möglich sei. Die gesetzliche Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (1991 bzw. 1993) zu § 9 Abs. 3 KAG M-V 2005 sei eine unzulässige echte Rückwirkung. Die Rechtsprechung des OVG Greifswald (Beschl. vom 8. April 1999 – 1 M 41/99 –), wonach ohne eine wirksame Beitragssatzung die sachliche Beitragspflicht nicht entstehen könne, widerspräche der Rechtsprechung des OVG Münster und – seit Ergehens des Urteils vom 8. Juni 2000 – auch des OVG Berlin-Brandenburg zu den Parallelbestimmungen im KAG NRW und im brandenburgischen KAG. Die mit konstitutiver Wirkung des § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V verbundene Belastung sei verfassungswidrig, soweit sie für sog. Altanschließer mit echter Rückwirkung versehen sei. Der Beklagte ist dem Vorbringen entgegengetreten. In der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2016 haben die Kläger ergänzend vorgetragen, § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V 2016 sei verfassungswidrig. Die Maßstabsregelung des § 6 Abs. 5e BSSW 2010 verstoße gegen den Grundsatz der Verteilungsgerechtigkeit, und zwar im Hinblick auf die dortige Regelung für Altbauten und für Gebäude mit „schrägen Wänden“. Das Verwaltungsgericht hat die mündliche Verhandlung geschlossen und beschlossen, eine Entscheidung an Verkündungs statt zuzustellen. In einem nachgereichten Schriftsatz haben die Kläger ihren Vortrag aus der mündlichen Verhandlung noch einmal schriftsätzlich vertieft. Sie sind insbesondere der Auffassung, dass das KAG M-V 2016 eine echte Rückwirkung entfalte und auch im Übrigen verfassungswidrig sei. Die hiernach mögliche Festsetzungsverjährungsfrist könne mehr als 30 Jahre betragen; dies sei nicht gerechtfertigt. Für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht sei – entgegen der Auffassung des OVG Greifswald – nicht die erste wirksame Satzung maßgeblich, sondern die erste formal erlassene Satzung. Die der BSSW 2010 zugrunde liegende Kalkulation sei fehlerhaft. Weil Abschreibungen, die im Rahmen der Gebührenkalkulation vorgenommen worden seien, in der Beitragskalkulation nicht berücksichtigt worden sein, trete eine Doppelbelastung für die Beitragspflichtigen ein. Die Maßstabsregelungen des § 6 Abs. 5b BSSW 2010 und des § 6 Abs. 5e BSSW 2010 seien nicht vorteilsgerecht, verstießen gegen das Äquivalenzprinzip und seien zudem nicht hinreichend bestimmt; diese Regelungen käme in einer Vielzahl von Fällen im Verbandsgebiet zur Anwendung. Durch Urteil vom 21. November 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten. Das KAG M-V 2016 sei verfassungsgemäß. Dies gelte insbesondere auch für § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V, der eine wirksame Satzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht voraussetze, und für § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V 2016, der den Lauf der Festsetzungsverjährungsfrist neu regele. Die mit dieser Regelung verbundene Heilung der verfassungswidrigen Unvollständigkeit des KAG M-V 2005 sei, auch nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 –, nicht zu spät erfolgt. Der Zweckverband Wismar sei jedenfalls nach seiner Nachgründung im Jahre 1998 rechtlich existent. Er habe eine wirksame Verbandssatzung. Das Verwaltungsgericht entscheide in ständiger Rechtsprechung, dass die BSSW 2010 wirksam sei. Sie enthalte die gemäß § 2 Abs. 1 KAG M-V vorgeschriebenen Mindestbestandteile. Insbesondere die Vollgeschossregelung in § 6 Abs. 5 BSSW 2010 sei nicht zu beanstanden. Die von Klägerseite erstmals in der mündlichen Verhandlung eingewandten rechtlichen Bedenken im Hinblick auf § 6 Abs. 5e Satz 3 BBSW 2010 träfen nicht zu. Der Inhalt des Begriffs der „schrägen Wände“ sei für den Normadressaten hinreichend erkennbar. Der Wille des Gesetzgebers sei hinreichend deutlich. Nicht nachvollziehbar sei die von Klägerseite konstruierte Ungleichbehandlung von Eigentümern von Grundstücken, die mit einem Altbau mit Flachdach bebaut seien, gegenüber Eigentümer von Grundstücken, auf denen ein Altbau mit einem anderen Dach (Schrägdach) errichtet sei. Eine beitragsrechtlich sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichheit sei nicht zu erkennen. Die Regelung liege noch im Gestaltungsspielraum des Normgebers. Die Erhebung von Anschlussbeiträgen sei nicht nach § 242 Abs. 9 BauGB (früher § 246a Abs. 1 Nr. 11 BauGB a. F.) unzulässig, weil solche Anlagen keine Erschließungsanlagen i. S. des § 127 Abs. 2 BauGB seien. In § 127 Abs. 4 BauGB werde bezüglich leitungsgebundener Anlagen ausdrücklich darauf verwiesen, dass das Recht zur Erhebung von Beiträgen für diese Anlagen nach den Kommunalabgabengesetzen der Länder unberührt bleibe. Die Beitragskalkulation des Zweckverbandes Wismar sei jedenfalls unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer u. a. im Verfahren – 8 A 1839/10 – am 15. März 2012 abgegebenen Erklärungen des Beklagten nach § 2 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V nicht zu beanstanden (betrifft die Berücksichtigung von Fördermitteln, insbesondere im Baugebiet H###, und die Gebiete mit Erschließungsverträgen). Danach ergebe sich nach Auffassung der Beklagten ein kalkulierter Beitragssatz von 4,29 €/m²; dieser liege noch weit unter dem aus politischen Gründen gedeckelten Beitragssatz von 3,10 €/m². Nach diesen Erklärungen liege der beitragsfähige (Gesamt-)aufwand bei 67.726.632,50 €. Die bei der Gebührenkalkulation veranlassten Abschreibungen seien nicht aufwandsmindernd in der Schmutzwasserbeitragskalkulation zu berücksichtigen gewesen. Fehler bei der Veranlagung der Kläger beständen nicht. Festsetzungsverjährung sei nicht eingetreten; diese Frist habe erst mit Bekanntgabe der ersten wirksamen Satzung, der BSSW 2010, zu laufen begonnen; die Kläger könnten sich nicht mit Erfolg auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen; schließlich sei der Beitragsanspruch auch nicht verwirkt (wird im Einzelnen ausgeführt ). Das Urteil ist den Klägern am 2. März 2017 zugestellt worden. Am 22. März 2017 haben die Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Am 2. Mai 2017 haben sie ihren Zulassungsantrag begründet. Sie stützen sich auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Ziffern 1 bis 4 VwGO. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Ziffer 1 VwGO. Der Beitrag sei verjährt. Gemäß § 12 Abs. 2 Ziffer 2 KAG M-V betrage die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 AO für alle kommunalen Abgaben vier Jahre. Diese Frist beginne gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1991 bzw. 1993, § 9 Abs. 3 Satz 1 KG M-V 2005, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden könne, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Unstreitig sei das klägerische Grundstück bereits vor 1990 an die zentrale Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen gewesen. Das Verwaltungsgericht vertrete zu Unrecht die Auffassung, die Beitragspflicht sei erst mit Beginn der Bekanntgabe der Schmutzwasserbeitragssatzung von 2010 entstanden, weil vorherige Beitragssatzungen des Beklagten unwirksam gewesen seien. Nach klägerischer Auffassung seien jedenfalls die Beitrags- und Gebührensatzungen des Beklagten vom 1. März 1992 und vom 1. Juli 1993 bzw. vom 22. Dezember 1993 wirksam gewesen. Der Zweckverband Wismar sei bereits im Mai 1991 wirksam gegründet worden, und zwar auf der Basis der KV DDR. Zudem seien eventuelle Rechtsfehler nach § 170a KV M-V unbeachtlich geworden. Dies gelte insbesondere für die Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften. Die Beitrags- und Gebührensatzungen des Zweckverbandes vom 1. März 1992 und 1. Juli 1993 seien entgegen der Begründung des Verwaltungsgerichts nicht nichtig. Sie seien wirksam bekannt gemacht worden. § 5 des Gesetzes über die kommunale Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR habe keine konkrete Regelung darüber enthalten, in welcher Form Satzungen bekannt zu machen seien. Daher sei auch eine Veröffentlichung in einem Veröffentlichungsblatt des Landkreises (hier im Wismar Kreisanzeiger) rechtswirksam gewesen. Auch in materieller Hinsicht seien die oben genannten Beitragssatzungen nicht zu beanstanden. Zu Unrecht vertrete das Verwaltungsgericht die Rechtsauffassung, dass die Bestimmung des Baukostenzuschusses in Nr. 2.1 nicht auf die individuellen Vorteile des jeweils bevorteilten Grundstücks abstelle, sondern pauschal einen Baukostenzuschuss in Höhe von 2000 bzw. 3000 DM festsetzte. Zutreffenderweise handele es sich bei dieser Ziffer nicht um den Herstellungsbeitrag, sondern um einen Erstattungsanspruch für den Grundstücksanschluss i. S. des § 10 KAG 1991. Der Beitrag zum Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Abwasserbeseitigung werde hingegen in der Ziffer 1.1 der Beitrags- und Gebührensatzung vom 1. März 1992 bzw. 1. Juli 1993 geregelt. Dort werde auf individuelle Vorteile des bevorteilten Grundstücks abgestellt. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Berechnung des Baukostenbeitrages gegen die damals geltenden Bestimmungen des KAG 1991 verstoßen habe. Insoweit sei insbesondere zu berücksichtigen, dass – anders als nach dem aktuellen §§ 2 und 9 KAG M-V 2005 – die Festsetzung eines Beitragssatzes nicht zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Beitragssatzung gewesen sei. § 8 Abs. 4 Satz 6 KAG 1991 enthalte insoweit folgenden Wortlaut: Wenn im Zeitpunkt des Erlasses der Beitragssatzung der Aufwand noch nicht feststehe, brauche der Beitragssatz in der Satzung nicht angegeben zu werden. § 12 Abs. 2 KAG M-V 2016 sei unwirksam. Das Verwaltungsgericht verkenne den Inhalt und die Tragweite der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 –. Das aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit gelte auch in Mecklenburg-Vorpommern. Wegen der Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG binde diese Entscheidung auch den Landesgesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern. Die Frist zur Neuregelung der Verjährung, die das Bundesverfassungsgericht auf den 1. April 2014 gesetzt habe, habe der Landesgesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern verstreichen lassen. Es werde auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2015 – 9 C 19.14 u. a. – verwiesen. Trotz dieser Entscheidungen gehe das Verwaltungsgericht unverändert davon aus, dass eine Beitragserhebung noch möglich gewesen sei. § 12 Abs. 2 KAG M-V in der Fassung des am 30. Juli 2016 in Kraft getretene Änderungsgesetzes sei verfassungswidrig. Diese rückwirkende Neuregelung verstoße gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot; es handele sich um eine echte Rückwirkung. Es werde auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 – verwiesen. Gemäß § 31 BVerfGG entfalte diese zum Landesrecht in Brandenburg ergangene Entscheidung auch für den Landesgesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern Bindungswirkungen. Im Übrigen sei der Anschluss des Grundstücks der Kläger bereits vor 1989 erfolgt. Nach der eindeutigen Interpretation des Landesgesetzgebers habe mit der ersten „formalen“ Satzung die sachliche Beitragspflicht entstehen sollen. Die erste Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten datiere auf das Jahr 1992. Folglich hätten die Kläger spätestens ab dem 31. Dezember 1996 darauf vertrauen können, nicht mehr zu einem Beitrag herangezogen zu werden. Unabhängig davon werde mit § 12 Abs. 2 Ziffer 1 KAG M-V 2016 eine Frist zur Festsetzung von Beiträgen festgesetzt, die eine Beitragserhebung bis zum 31. Dezember 2020 ermögliche. Die Festsetzungsfrist betrage mehr als 30 Jahre; dies sei zu lang. Die BSSW 2010 sei unwirksam, weil die dortige Maßstabsregelung in § 6 unwirksam sei. § 6 Abs. 5e Unterabsatz 2 BSSW 2010 sei nicht hinreichend bestimmt. Danach müssten bei Geschossen, die vor dem 30. April 1994 entsprechend den Anforderungen früheren Rechts errichtet worden seien, die im Unterabsatz 1 definierte Mindesthöhe für die Annahme eines Vollgeschosses (mindestens 2,30 m) nicht erreicht werden. Wiesen die vor dem 30. April 1994 errichteten Gebäude schräge Wände auf, würden sie (nur) dann als Vollgeschoss gelten, wenn sie über mindestens 2/3 ihrer Grundfläche die lichte Höhe des darunterliegenden Geschosses aufwiesen. Weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch durch Auslegung sei zu ermitteln, wann die Festsetzung des Beitrages für ein weiteres Vollgeschoss deswegen eingeschränkt sei, weil die in einem solchen Gebäude vorhandenen Geschosse „schräge Wände“ aufwiesen. Weder im Mietrecht noch im öffentlichen Baurecht sei der Begriff der schrägen Wände definiert. Zudem sei kein sachlicher Grund erkennbar, warum mehrgeschossige Gebäude, die vor dem 30. April 1994 mit geraden Wänden errichtet worden sein, ohne hinreichenden sachlichen Grund weitergehend zur Berechnung des Vorteils herangezogen würden als solche Gebäude mit schrägen Wänden. Im Verbandsgebiet des Beklagten existiere eine Vielzahl von mehrgeschossigen Gebäuden, die vor dem 30. April 1994 errichtet worden seien, und zwar mit schrägen wie mit geraden Wänden. Auch die Regelung des § 6 Absatz 5b BSSW 2010 sei weder hinreichend bestimmt noch vorteilsgerecht. Die genannte Regelung enthalte keine Klarstellung, ob bei der Festsetzung der höchstzulässigen Höhe in einem Bebauungsplan die Firsthöhe, die Traufhöhe oder andere Gebäudehöhe gemeint sei. Zudem sei § 6 Absatz 5b BSSW 2010 nicht vorteilsgerecht, soweit Bebauungspläne nur die Festsetzung der höchstzulässigen Firsthöhe enthielten. Die Berufung sei wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Bereits der Sachverhalt sei teilweise schwer zu überschauen. Gleichzeitig würden teilweise sehr komplexe und noch nicht geklärte Rechtsfragen aufgeworfen und seien zu entscheiden. Von allgemeiner Bedeutung sei z. B. die Entscheidung der Rechtsfrage, welche der Satzungen des Beklagten rechtswirksam seien. Bereits der hohe Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils sei ein deutlicher Indikator für die Intensität der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), und zwar unter folgenden Gesichtspunkten: - Das Verwaltungsgericht habe die bestehende Bindung an die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2013 und 2015 nicht hinreichend beachtet (§ 31 BVerfGG); - grundsätzliche Bedeutung bestehe ferner wegen der Fragen zum Zweckverbandsheilungsgesetz gemäß § 170a KV M-V, - wegen der Bekanntmachung der Beitragssatzungen aus dem Jahre 1992 und 1993 im Bekanntmachungsblatt des Landkreises, - weil die Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V 2016 gegen das Rückwirkungsverbot verstoße bei Grundstückseigentümern, deren Grundstück bereits vor 1989 an das öffentliche Abwassersystem angeschlossen gewesen seien, - wegen der Festsetzung der Höchstgrenze der Verjährung bei Anschlussbeiträgen bis zum 31. Dezember 2020, - im Hinblick auf die divergierenden Angaben zur Firsthöhe und oder Traufhöhe in den Maßstabsregelung und - wegen den unklaren Definitionen u. a. der Gebäudehöhe in der damit unzulässigen Maßstabsregelung. Die Berufung sei schließlich wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Das Urteil das Verwaltungsgericht Schwerin weiche von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 15. April 2015 – 9 C 15.14 – bis – 9 C 21.14 – sowie des OVG Greifswald vom 20. September 2016 – 1 K 19/12 – ab und beruhe auf diesen Abweichungen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts ständen – zum einen – in eindeutigem Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 – (Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit) und zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2015; die angefochtene Entscheidung beruhe auf diesen Abweichungen. Zum anderen weiche das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Maßstabsregelung des § 6 Abs. 5b BSSW 2010 von der Entscheidung des OVG Greifswald vom 20. September 2016 – 1 K 19/12 – ab. Das OVG Greifswald habe in der zitierten Entscheidung bereits Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit des Begriffes „alter Bausubstanz“ geäußert. Das OVG Greifswald habe im Weiteren zur nicht vorteilsgerechten Berechnung eines Vollgeschosses bei Gebäuden, in denen das Obergeschoss nicht die Höhe von 2,30 m erreiche, entschieden. Das Verwaltungsgericht sei, entgegen der Rechtsprechung des OVG Greifswald, der Auffassung, dass die hier fragliche Satzungsbestimmung hinreichend deutlich festlege, dass bei Geschossen von Gebäuden, die vor dem 30. April 1994 entsprechend den Anforderungen früheren Rechts errichtet worden seien, die Mindesthöhen nach Satz 1 nicht erreicht werden müssten. Für diese Altbauten solle die Einhaltung der Mindesthöhen des § 6 Abs. 5e BSSW 2010 entbehrlich sein. Der Beklagte tritt dem Zulassungsvorbringen entgegen. II. Der Zulassungsantrag ist zulässig; er ist fristgerecht gestellt und ebenso fristgerecht begründet worden. Der Zulassungsantrag ist unbegründet. Er stützt sich auf sämtliche Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO mit Ausnahme der Nr. 5 (Verfahrensfehler). Keiner der vier geltend gemachten Zulassungsgründe liegt in der Sache vor. 1. Das Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, dem Senat ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu vermitteln, wobei es nicht auf die einzelnen Begründungen des Verwaltungsgerichts ankommt, sondern auf die Richtigkeit des Ergebnisses. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet, weil die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Die sachliche Beitragspflicht ist erst unter Geltung der BSSW 2010 entstanden. Die Beitrags- und Gebührensatzungen des Zweckverbandes Wismar vom 1. März 1992 und 1. Juli 1993 bzw. auch vom 22. Dezember 1993, auf die sich die Zulassungsbegründung im Einzelnen bezieht, sind unwirksam gewesen. Der Senat kann es an dieser Stelle offen lassen, ob der Zweckverband auf der Basis der KV DDR im Mai 1991 wirksam gegründet worden ist. Auch wenn ein wirksam gegründeter Zweckverband sich nach Inkrafttreten des KAG vom 11. April 1991 wirksam hat Ortsrecht setzen können, so sind die beiden bzw. drei oben genannten Satzungen, selbst wenn sie aufgrund der nachträglichen Kraft getretenen Regelung des § 170a KV-V jetzt als ordnungsgemäß bekannt gemacht gelten würden, jedenfalls materiell-rechtlich unwirksam. Auch nach dem KAG vom 11. April 1991 durften, ebenso wie auch heute, Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden (so bereits § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG 1991). Der Mindestinhalt der Satzung war auch seinerzeit bereits in § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG 1991 geregelt. Danach musste und muss die Satzung den Kreis der Abgabeschuldner den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben. Bereits im Jahre 1991 hat die Rechtslage bestanden, dass ohne eine wirksame Angabe des Beitragssatzes als „Satz der Abgabe“ die Satzung unvollständig und damit rechtlich unwirksam und eine Beitragserhebung rechtswidrig gewesen ist. Seinerzeit hat es im KAG noch keine klare Gliederung im Hinblick auf die verschiedenen Beitragsarten gegeben; vielmehr war die Regelung des § 8 KAG 1991 auf sämtliche Beiträge anzuwenden. Nur innerhalb der Vorschrift wurde zwischen den einzelnen Beitragsarten differenziert. Aus § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG 1991 wird deutlich, dass Straßenbaubeiträge haben erhoben werden sollen. § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG 1991 machte die rechtlichen Vorgaben für die Erhebung von Anschlussbeiträgen: „Bei leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen, die der Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dienen, kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Einrichtung und Anlage veranschlagt und zugrunde gelegt werden (Anschlussbeitrag).“ Damit besteht bereits seit Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern in seiner Ursprungsfassung der Grundsatz, dass Anschlussbeiträge kalkuliert („veranschlagt“) werden, d. h. ein Kalkulationserfordernis. Die von der Klägerseite angeführte Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG 1991, wonach, wenn im Zeitpunkt des Erlasses der Beitragssatzung der Aufwand noch nicht feststehe, der Beitragssatz nicht in der Satzung angegeben werden müsse, betrifft nach allgemeinem Verständnis daher nur die Straßenbaubeiträge. Im Bereich der Straßenbaubeiträge wird eine einheitliche, für das gesamte Satzungsgebiet gültige Straßenbaubeitragssatzung erstellt, um auf dieser Basis später durchgeführte Straßenbaumaßnahmen abzurechnen. Aus der Natur der Sache folgt, dass sich im Bereich der Straßenbaubeiträge bei jeder auszubauen Straße ein anderer Beitragssatz errechnen wird. In den Blick zu nehmen ist daher die Regelung des § 8 Abs. 7 KAG 1991, der sich mit dem Entstehen der Beitragspflicht befasst. Nach ihrem Satz 1 entsteht die sachliche Beitragspflicht im Grundsatz mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung oder Anlage. Nach der Sonderregelung des Satzes 2 gilt: Wird ein Anschlussbeitrag nach § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG 1991 erhoben, so entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit Inkrafttreten der Satzung. Damit ist bereits im KAG 1991 geregelt, dass ohne das Bestehen einer Beitragssatzung die sachliche Beitragspflicht nicht entstehen kann. In ständiger Rechtsprechung vertritt der Senat dabei die Auffassung, dass wegen der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG (M-V) die Satzung auch den dort niedergelegten Mindestanforderungen genügen muss, und eine Satzung, die nicht wirksam ist, nicht geeignet ist, den Lauf der Verjährungsfrist in Kraft zu setzen (st. Rechtsprechung des OVG Greifswald seit Beschl. vom 8. April 1999 – 1 M 41/99 –, vgl. ferner z. B. OVG Greifswald, Urt. vom 6. September 2016 – 1 L 212/13 –, juris Rn. 46 und 52; siehe ferner Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 7 Erl. 11.2, mit zahlreichen weiteren Nachweisen auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, beginnend seit 1975, und des VGH Mannheim sowie auf weitere Rechtsprechung des OVG Greifswald). Der vom OVG Berlin-Brandenburg (im Jahre 2010) entwickelten Rechtsansicht, dass es nach dem dortigen Landesrecht von Brandenburg auf die erste formale Satzung ankommt, ist das OVG Greifswald zu keinem Zeitpunkt gefolgt, sondern stets entgegengetreten (st. Rechtsprechung des OVG Greifswald, vgl. z. B. OVG Greifswald, Urt. vom 6. September 2016 – 1 L 212/13 –, juris Rn. 88 ff. und 95 f.). Soweit sich die Zulassungsbegründung darauf beruft, dass nach § 12 Abs. 2 KAG M-V 2016 eine Verjährungsfrist von mehr als 30 Jahren gelte, ist dies bereits im Ansatz unzutreffend. Eine rechtlich gesicherte Vorteilslage hat erst entstehen können, nachdem das KAG 1991 in Kraft getreten ist. Erst ab diesem Zeitpunkt kann frühestens die Verjährungsfrist zu laufen begonnen haben. Daher enthält § 12 Abs. 2 KAG-V 2016 keine Frist, die die 30-Jahresgrenze überschreitet. Die Kläger dringen auch nicht mit ihrem Zulassungsvorbringen durch, das Verwaltungsgericht habe bei der materiell-rechtlichen Prüfung der oben genannten Beitrags- und Gebührensatzungen 1992 und 1993 die unzutreffenden Ziffern angewendet. Der Teil II Ziffer 2.1 betreffe nicht den Anschlussbeitrag, sondern lediglich die Haus- und Grundstücksanschlusskosten. Der Anschlussbeitrag sei vielmehr in Teil II Ziffer 1.1 geregelt. Dabei werde auf die individuellen Vorteile des jeweils bevorteilten Grundstücks abgestellt. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Berechnung des „Baukostenbeitrag“ gegen die damals geltenden Bestimmungen des KAG 1991 verstoßen habe. Bei einer materiell-rechtlichen Prüfung der Satzung vom 1. März 1992 ergibt die Gesamtschau der Ziffern 1 und 2 des Teils 2: Die Begrifflichkeit entspricht nicht der heutigen Diktion. Und auch im Übrigen bleiben die Begrifflichkeiten unklar. Allein aus diesem Gesichtspunkt heraus könnten die Regelungen über den Anschlussbeitrag (nach damaligem Sprachgebrauch: allgemeiner Baukostenbeitrag) und die Haus- und Grundstücksanschlusskosten im Sinne des § 10 KAG 1991 bzw. KAG M-V 2016 als zu unbestimmt angesehen werden. Dies kann aber auf sich beruhen. Denn wird zugunsten der Kläger unterstellt, dass der damals als allgemeiner Baukostenbeitrag bezeichnete Anschlussbeitrag in der Ziffer 1.1 hat geregelt werden sollen, so hat er seinerzeit durch einen Zuschlag auf die Abwassergebühr realisiert werden sollen (Ziffer 1.1 letzter Satz). Die eigentliche Höhe des allgemeinen Baukostenbeitrags war nach der Satzung vom 1. März 1992 seinerzeit in Ziffer 1.2 geregelt. Danach sei der allgemeine Baukostenbeitrag jährlich neu auf der Basis des tatsächlichen Kostenumfangs für die Erweiterung, den Ausbau und den Umbau der zentralen Abwasseranlagen des Vorjahres zu berechnen und rückwirkend mit der Abwassergebühr des laufenden Jahres einzuholen. Dies entspricht in keiner Weise dem auch seinerzeit schon in § 8 KAG 1991 zugrunde gelegten Beitragsbegriff, der einmalig erhoben wird und einen Dauervorteil abgilt (Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung). Das, was seinerzeit in Teil II Ziffer 1.2 geregelt war, kann nach heutiger Diktion als „wiederkehrender Beitrag“ umschrieben werden. Solche wiederkehrenden Beiträge sind in Mecklenburg-Vorpommern gesetzlich nicht zulässig und auch nie zulässig gewesen. Lediglich in anderen Bundesländern ist dieses Institut in die dortigen Kommunalabgabengesetze eingeführt worden. Die Beitragssatzung vom 1. Juli 1993 war materiell-rechtlich unwirksam. Auch wenn wiederum zugunsten der Kläger unterstellt wird, dass die einschlägigen Regelungen über den Baukostenbeitrag (dem heutigen Beitrag) Teil II Ziffer 1 ff. sind, so ist der dort verwendete Maßstab, der sich auf der Grundlage von „Entsorgungseinheiten“ (EE) berechnete, nicht mehr vorteilsgerecht. Zunächst heißt es, die EE entspreche dabei der Wassermenge, die eine natürliche Person durchschnittlich pro Jahr verbrauche. Für die verschiedenen dann geregelten Fallgruppen werden „Äquivalenzwerte“ gebildet. Es mag noch angehen, dass bei Wohnbauten je 30 m² Wohnfläche ein EE angenommen wird und dass bei einem Eigenheim mindestens vier EE in Ansatz gebracht werden und bei Eigentumswohnungen mindestens drei (so die Satzung vom 1. Juli 1993 in der Fassung vom 22. Dezember 1993). Die des weiteren verwendeten Hilfsmaßstäbe für Hotels, Gaststätten und Beherbergungsbetriebe, sonstige gewerblich genutzte Bauten, bei Zelt- und Campingplätzen, bei Sportboothäfen usw. haben allenfalls einen vagen Bezug zu dem durch die Schmutzwasserbeseitigung gebotenen Dauervorteil. Bei sonstigen gewerblich genutzten Bauten, einschließlich Verwaltungen, werde für je 50 m² eine EE angenommen. Dies mag vielleicht bei Verwaltungen noch vorteilsgerecht sein; bei reinen Lagerhallen, wo lediglich auf einem ganz kleinen Bereich Abwasser anfällt, ist ein solcher Maßstab nicht mehr hinnehmbar. Dies kann letztlich aber dahinstehen, weil die Abstufung nach Entsorgungseinheiten nach dem sich anschließenden Satz auf einer unzutreffenden Grundannahme beruht: Die Ermittlung der Äquivalenzwerte beziehe sich auf den „Verschmutzungsgrad von häuslichem Abwasser“. Die EE seien dann mit einem „zu bestimmenden Verschmutzungsfaktor“ zu erhöhen. Dieser Ansatz ist aus zwei Gründen rechtlich nicht mehr vertretbar: Zum einen werden hier Gesichtspunkte in die Beitragsberechnung einbezogen, die nur im Rahmen einer Gebührenberechnung gerechtfertigt sind. Dort kann mit einem Starkverschmutzerzuschlag gearbeitet werden. Zum anderen wird der Verwaltung ein Freibrief für die Bestimmung des Starkverschmutzungszuschlages gegeben. Anders gesagt: Der Satzungsgeber selbst hat den Beitragsmaßstab nicht vollständig geregelt, sondern dies teilweise der Verwaltung überlassen. Dies ist vor dem Hintergrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG 1991 bzw. 1993 unzulässig und führt zur Unwirksamkeit der Satzung vom 1. Juli 1993 in der Fassung vom 22. Dezember 1993. Das Verwaltungsgericht hat den Inhalt und die Reichweite des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 zutreffend bestimmt. Dieser Senatsbeschluss entfaltet zwar gemäß § 31 BVerfGG Bindungswirkung. Nach den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2017 (– 9 B 71.16 – und – 9 B 72.16 –, juris Rn. 7) binden gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts unter anderem die Verfassungsorgane der Länder. Die Bindungswirkung reicht jedoch nicht so weit, dass die Feststellung der Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit bzw. Unvereinbarkeit einer Norm sowie daran anknüpfender Folgen wie beispielsweise Fristen zugleich auch parallele Vorschriften desselben Gesetzgebers oder inhaltsgleiche Normen anderer Gesetzgeber erfasst. Diese bleiben unberührt und sind unter anderem von den Gerichten zu beachten, welche hierbei jedoch an die Auslegung und Anwendung des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht gebunden sind. Daraus folgt, dass eine inhaltsgleiche Norm nach Art. 100 Abs. 1 GG vorzulegen ist, falls die Zugrundelegung der bindenden verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Annahme auch ihrer Verfassungswidrigkeit führt. Danach ist eine Bindungswirkung der durch das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber in Bayern eingeräumten Übergangsfrist für den Gesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern von vornherein ausgeschlossen. Durch die beiden Beschlüsse des Bundesverwaltungsrechts vom 18. Mai 2017 sind die Urteile des Senates vom 6. September 2016 – 1 L 212/13 – und – 1 L 217/13 – rechtskräftig geworden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist somit der Landesgesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern nicht gehindert, auch nach Ablauf der für den bayerischen Landesgesetzgeber geltenden Nachbesserungsfrist, das KAG M-V in einer Weise zu ändern, die dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit entspricht. In diesem Zusammenhang wird wiederum auf die beiden veröffentlichten Grundsatzentscheidungen des Senates vom 6. September 2016 – 1 L 212/13 – und 1 L 217/13 – verwiesen. Dort ist der in der Zulassungsbegründung aufgezeigte Problemkomplex umfassend dargestellt. In ständiger Rechtsprechung hält der Senat an den in den Urteilen vom 6. September 2016 entwickelten tragenden rechtlichen Gesichtspunkten fest. Die Zulassungsbegründung gibt keine Veranlassung, hiervon abzuweichen, weil sie keine, vom Senat noch nicht erörterten rechtlichen Gesichtspunkte enthält. Der Senat sieht keine ernstlichen Zweifel an den Maßstabsregelungen, speziell nicht an den gerügten Vorschriften des § 6 Abs. 5b bzw. § 6 Abs. 5e BSSW 2010. Beide Regelungen sind hinreichend bestimmt und auch vorteilsgerecht. Die einschlägigen Regelungen des § 6 Abs. 5 Ziffern b, c und e BSSW 2010 lauten: „Als Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 4 gelten: ... b) soweit in einem B-Plan oder Vorhaben bezogenen B-Plan die Zahl der Vollgeschosse nicht, sondern nur die höchstzulässige Höhe der baulichen Anlagen bestimmt ist, die durch 2,6 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe, wobei nach kaufmännischen Regeln auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet wird. Soweit in einem B-Plan oder Vorhaben bezogenen B-Plan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die höchstzulässige Gebäudehöhe, sondern nur eine Baumassenzahl bestimmt ist, die durch 2,6 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl, wobei nach kaufmännischen Regeln auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet wird. Ist in einem B-Plan oder Vorhaben bezogenen B-Plan die Zahl der Vollgeschosse nicht, jedoch sowohl die höchstzulässige Gebäudehöhe als auch die höchstzulässige Baumassenzahl bestimmt, ist die höchstzulässige Gebäudehöhe maßgeblich; c) soweit kein B-Plan oder Vorhaben bezogener B-Plan besteht oder in einem solchen Plan weder die Zahl der Vollgeschosse, noch der höchstzulässigen Gebäudehöhe, noch die höchstzulässige Baumassenzahl angegeben sind - bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, - bei unbebauten Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse, ... e) Als Vollgeschosse gelten alle Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses oder, wenn kein darunter liegendes Geschoss vorhanden ist, zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Zwischenböden und Zwischendecken, die unbegehbare Hohlräume von einem Geschoss abtrennen, bleiben bei der Anwendung von Satz 1 unberücksichtigt. Bei Geschossen, die vor dem 30.04.1994 entsprechend den Anforderungen früheren Rechts errichtet wurden, müssen die Mindesthöhen nach Satz 1 nicht erreicht werden; weisen die in einem solchen Gebäude vorhandenen Geschosse schräge Wände auf, gelten sie dann als Vollgeschoss, wenn sie über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche die lichte Höhe des darunter liegenden Geschosses aufweisen...“ Soweit der Zulassungsantrag rügt, die Regelung des § 6 Abs. 5b BSSW 2010 sei weder hinreichend bestimmt noch vorteilsgerecht, weil sie keine Klarstellung enthalte, ob bei der Festsetzung der höchstzulässigen Höhe in einem Bebauungsplan die Firsthöhe, die Traufhöhe oder andere Gebäudehöhe gemeint sei, folgt der Senat dem nicht. Aus der Systematik des § 6 Abs. 5 Ziffern a bis c ergibt sich eindeutig die Prüfungsreihenfolge: Vorrangig gilt die Festsetzung im Bebauungsplan mit der dort festgesetzten Vollgeschosszahl (Ziffer a), hilfsweise die „höchstzulässige Höhe der baulichen Anlage“ (Firsthöhe), höchst hilfsweise die aus der Baumassenzahl abgeleitete Zahl der Vollgeschosse (siehe Ziffer b) und in vierter Linie die im Übrigen für den Innenbereich geltende Regelung der Ziffer c. Der Einwand des Zulassungsantrages, die Anwendung des § 6 Abs. 5b BSSW 2010 sei nicht vorteilsgerecht, soweit Bebauungspläne nur die Festsetzung der höchstzulässigen Firsthöhe enthielten, geht ins Leere. In diesem Fall findet die Regelung des § 6 Abs. 5c BSSW 2010 Anwendung, d. h. die Regelungen für den unbeplanten Innenbereich greifen Platz. Der Zulassungsbegründung kann dahingehend zugestimmt werden, als dass die Regelung des § 6 Abs. 5e BSSW 2010 einfacher hätte formuliert werden können. Die (normerhaltende) Auslegung führt aber zu einem eindeutigen Ergebnis; und nach dieser Auslegung unterliegt die Regelung keinen ernstlichen Zweifeln. Sie ist weder zu unbestimmt noch verstößt sie gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG). § 6 Absatz 5e BSSW 2010 definiert das Vollgeschoss im beitragsrechtlichen Sinne. Es ist rechtlich zulässig, dass eine Beitragssatzung eine eigenständige Definition des Vollgeschosses vornimmt, die nicht zwangsläufig mit dem jeweiligen Landesbaurecht übereinstimmen muss. Unterabsatz 1 der Norm befasst sich mit aktuell (d. h. ab dem 30. April 1994) errichteten baulichen Anlagen. Die Kernvoraussetzung für die Annahme eines Vollgeschosses liegt darin, dass 2/3 der Grundfläche des Geschosses eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben muss. Nur dann kann ein Vollgeschoss angenommen werden. Da, wie auch der Zulassungsantrag einräumt, im Satzungsgebiet zahlreiche vor dem Stichtag des 30. April 1994 errichtete Gebäude vorhanden sind, hat es einer Sonderregelung bedurft, wie mit der alten Bausubstanz, die häufig selbst im Erdgeschoss eine geringere lichte Höhe als 2,30 m aufweist, umzugehen ist. Ohne den Unterabsatz 2 des § 6 Abs. 5e BSSW 2010 hätte die alte Bausubstanz evtl. überhaupt kein Vollgeschoss aufgewiesen. Es hätte dann gegebenenfalls eine Hilfsregelung geschaffen werden müssen, wie Grundstücke mit Gebäuden veranlagt werden, die kein Vollgeschoss aufweisen, obwohl eine dauerhafte Nutzung zum Aufenthalt für Menschen von Menschen von Rechts wegen zulässig ist. Der Satzungsgeber hat den Weg gewählt, den Schlüsselbegriff des Unterabsatz 1 (lichte Höhe 2,30 m) in Unterabsatz 2 zu modifizieren. Anstelle der starren Höhenangabe 2,30 m tritt die Feststellung, dass das Gebäude bezüglich der lichten Höhe nach früherem Recht rechtskonform errichtet worden ist (Unterabsatz 2 1. HS). Bei einer solchen nach altem Baurecht ausreichenden lichten Höhe (z. B. 2,20 m) ist dann ein Vollgeschoss anzunehmen. Allein Unterabsatz 2 1. HS würde aber die alte Bausubstanz in nicht mehr sachgerechter Weise stärker belasten. Dementsprechend enthält Unterabsatz 2 2. HS zum einen eine gewisse Einschränkung der Fälle, in denen ein zweites Vollgeschoss angenommen werden kann. Zum anderen bewirkt er eine Harmonisierung mit dem Unterabsatz 1. Es kommt in gleicher Weise eine 2/3-Regelung zur Anwendung. Im Unterabsatz 1 bezieht sie sich auf die starre Angabe von 2,30 m, im Unterabsatz 2 auf die bei der alten Baulichkeiten dort anzutreffende Mindesthöhe des ersten Vollgeschosses (im obigen Beispiel: 2,20 m). Auf den von der Zulassungsbegründung wesentlich in die Diskussion eingeführten Begriff der „schrägen Wände“ kommt es dabei nicht entscheidend an. Entscheidend ist vielmehr die 2/3-Regelung. Für den Fall, dass ein Obergeschoss senkrechte Wände hat, ist nach aktuellem Baurecht eine Erreichung der 2,30 m lichten Höhe erforderlich. Nur für den Fall, dass das Obergeschoss wie auch immer geartete Schrägen enthält, ist es denkbar, dass die Grundfläche selbst größer ist als die Fläche, die über die lichte Höhe von 2,30 m verfügt. Wenn der Satzungsgeber diesen Sachverhalt in Unterabschnitt 2 als „schrägen Wände“ umschreibt, mag dieser Begriff keine baurechtlich feststehende Terminologie sein; dieser Begriff ist aber weder unverständlich noch unbestimmt. Soweit die Zulassungsbegründung vorträgt, es sei kein sachlicher Grund erkennbar, warum mehrgeschossige Gebäude, die vor dem 30. April 1994 mit geraden Wänden errichtet worden seien, ohne hinreichenden sachlichen Grund weitergehend zur Berechnung des Vorteils herangezogen würden als solche Gebäude mit schrägen Wänden, ist dem aus den oben stehenden Gründen nicht zu folgen. Es ist nichts dagegen zu erinnern, dass ein Gebäude mit geraden Wänden, das in Erdgeschoss und ersten Obergeschoss jeweils lichte Höhen von mindestens 2,30 m aufweist, als zweigeschossig zu veranlagen ist. Es ist aber in gleicher Weise vorteilsgerecht, ein nach altem Baurecht materiell zulässiges Gebäude mit geraden Wänden mit z. B. 2,20 m im Erdgeschoss und gleichfalls 2,20 im ersten Obergeschoss der gleichen Fallgruppe, d. h. den zweigeschossigen Gebäuden, zuzuordnen. Dass im Verbandsgebiet des Beklagten eine Vielzahl von mehrgeschossigen Gebäuden existiert, die vor dem 30. April 1994 errichtet worden sind, und zwar mit schrägen wie mit geraden Wänden, ist sicherlich zutreffend. Dies bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Maßstabsregelung unwirksam ist. Vielmehr wird aus diesen tatsächlichen Gegebenheiten deutlich, dass der Satzungsgeber eine Maßstabsregelung hat treffen müssen, die sowohl für den einen wie auch den anderen Gebäudetypus geeignet ist. Dies ist mit den Regelungen des § 6 Abs. 5e BSSW 2010 geschehen. 2. Den Zulassungsgrund der besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sieht der Senat bereits nicht als hinreichend dargelegt an. Eine konkrete Bezeichnung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen ist der Zulassungsbegründung nicht zu entnehmen, die Argumentation bleibt abstrakt und eine einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteiles fehlt. Zudem liegen solche besonderen Schwierigkeiten auch in der Sache nicht vor. Das vorliegende Verfahren ist vielmehr ein beitragsrechtliches Verfahren durchschnittlicher Art. Es ist in Mecklenburg-Vorpommern geradezu die Regel, dass sich nach der Wende die Aufgabenträger erst konstituieren und rechtswirksames Satzungsrecht schaffen mussten. Dies ist auch im vorliegenden Fall nicht anders. Zudem haben sich die von der Rechtsprechung definierten Anforderungen gerade im Bereich des Kommunalabgabenrechts erst entwickeln müssen. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Senates sind die wesentlichen – und zum Teil auch schwierigen – Rechtsfragen aber geklärt, sodass hier nur ein durchschnittlicher Schwierigkeitsgrad anzunehmen ist. Seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 hat sich die Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern verändert. Das KAG M-V 2016 ist nach der übereinstimmenden Auffassung des erkennenden Senates und auch des zuständigen Revisionssenates des Bundesverwaltungsgerichts in den hier streitigen Punkten verfassungsgemäß (siehe oben beim Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel). Damit ist geklärt, dass der Landesgesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern durch eine Gesetzesänderung noch im Jahre 2016 den verfassungsgerichtlichen Anforderungen aus dem Beschluss vom 5. März 2013 hat Rechnung tragen können und auch in verfassungskonformer Art und Weise Rechnung getragen hat. Die Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern ist nicht mit der in Brandenburg identisch. Das Erfordernis der ersten wirksamen Satzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ist seit Gründung des OVG Greifswald ständige Rechtsprechung dieses Gerichts (s. o). Die Auslegung der Begriffe wie Gebäudehöhe und Firsthöhe in der Maßstabsregelung des § 6 BSSW 2010 ist ohne besondere Schwierigkeiten möglich. Wenn die Zulassungsbegründung die Rechtsauffassung vertreten sollte, die Sache sei deshalb besonders schwierig, weil das Verwaltungsgericht eine sehr umfängliche Entscheidung gefertigt habe, geht diese Ansicht fehl. Die Länge der Entscheidung spricht lediglich dafür, dass das Verwaltungsgericht gründlich argumentiert hat. Allein aus der Länge des Urteilstextes kann nicht auf die Schwierigkeit der Materie geschlossen werden (s. o). 3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht in hinreichender Form dargelegt bzw. liegt zudem auch nicht vor. Dies gilt für alle in der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Fragen. Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe die bestehende Bindung an die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2013 und 2015 nicht hinreichend beachtet (§ 31 BVerfGG), geht fehl. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Dort ist insbesondere unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2017 – 9 B 71.16 – und 9 B 72.16 – dargelegt, wie weit die Bindungswirkung des § 31 BVerfGG reicht und dass das KAG M-V 2016 in den hier erörterten Passagen verfassungsgemäß ist. Grundsätzliche Bedeutung ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis auf das Zweckverbandsheilungsgesetz gemäß § 170a KV M-V, denn dieses ist für die rechtliche Lösung des Senates unerheblich. Die sachliche Beitragspflicht ist – wie oben ausgeführt – erst im Jahre 2010 entstanden, und zwar unabhängig davon, ob der Zweckverband Wismar 1991 wirksam gegründet worden ist oder nicht. Sämtliche Beitragssatzungen vor der BSSW 2010 sind aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam gewesen. Die Frage der Bekanntmachung der Beitragssatzungen aus dem Jahre 1992 und 1993 im Bekanntmachungsblatt des Landkreises ist für die Entscheidung des Falles gleichfalls unerheblich, weil die genannten Satzungen, wie oben ausgeführt, aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam gewesen sind. Die Frage, ob die Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V 2016 gegen das Rückwirkungsverbot verstößt, ist durch die Rechtsprechung des Senates durch die Urteile vom 6. September 2016 – 1 L 212/13 – und 1 L 217/13 –, rechtskräftig durch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts – 9 B 71.16 – und 9 B 72.16 –, höchstrichterlich geklärt. Gleiches gilt für die Frage, der Festsetzung der Höchstgrenze der Verjährung bei Anschlussbeiträgen bis zum 31. Dezember 2020, durch den Landesgesetzgeber. Die Fragen eventuell divergierender Angaben zur Firsthöhe und/oder Traufhöhe und vermeintlich unklaren Definitionen unter anderem der Gebäudehöhe in der Maßstabsregelung sind durch einfache Auslegung der Satzung des Beklagten zu klären; ihnen kommt von daher keine grundsätzliche Bedeutung zu. 4. Die Berufung ist schließlich nicht wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Das Urteil das Verwaltungsgericht Schwerin weicht weder von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ab (Urteile vom 15. April 2015 – 9 C 15.14 – bis – 9 C 21.14 – noch vom Urteil des OVG Greifswald vom 20. September 2016 – 1 K 19/12 –. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts stehen – wie oben ausgeführt – nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 –, Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit) und den Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2015 (9 B 71.16 und 9 B 72.16). Es wird insoweit nochmals auf die Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel verwiesen. Zum anderen weicht das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Maßstabsregelung des § 6 Abs. 5b BSSW 2010 nicht von dem Urteil des OVG Greifswald vom 20. September 2016 – 1 K 19/12 – ab. Der Hinweis auf das Urteil des Senates vom 20. September 2016 geht fehl, weil sich in jenem Urteil die Frage nach der „alten Bausubstanz“ nicht entscheidungstragend gestellt hat. Die Entscheidung basiert auf einer unzulässigen Regelung der Tiefenbegrenzung, die dazu geführt hat, dass der Senat dem Normenkontrollantrag stattgegeben hat. Lediglich in einem obiter dictum (Rn. 57 - 60) hat der Senat Zweifel daran geäußert, ob die Verwendung des Begriffes „alte Bausubstanz“ in der Maßstabsregelung hinreichend bestimmt ist. Insoweit ist der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar, da hier der Unterabsatz 2 für Gebäude Anwendung findet, die vor dem 30. April 1994 entsprechend den Anforderungen des früheren Rechts errichtet worden sind. Damit ist zweifelsfrei geklärt, welche Gebäude von der Regelung des § 6 Abs. 5e Unterabsatz 2 betroffen sind. Bereits oben ist ausgeführt worden, dass die angesprochene Regelung der Sache nach sowohl vorteilsgerecht als auch mit Art. 3 Abs. 1 GG konform ist. Die Kostenentscheidung folgt auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG i. V. m. § 52 Abs. 3 GKG.