Beschluss
6 A 127/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2022:0428.6A127.21.00
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Leitsätze
1. Die Weigerung eines Beamten, der Weisung Folge zu leisten, nach Zurücksendung durch das Amtsgericht einen lesbaren Entwurf eines Gesamtstrafenantrags zu fertigen, stellt ein Dienstvergehen dar.(Rn.23)
2. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergibt sich kein Recht des Beamten, im Dienst so zu schreiben, dass der Adressat das Geschriebene nicht lesen kann.(Rn.25)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. April 2021 - 7 K 612/20 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gebührenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Weigerung eines Beamten, der Weisung Folge zu leisten, nach Zurücksendung durch das Amtsgericht einen lesbaren Entwurf eines Gesamtstrafenantrags zu fertigen, stellt ein Dienstvergehen dar.(Rn.23) 2. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergibt sich kein Recht des Beamten, im Dienst so zu schreiben, dass der Adressat das Geschriebene nicht lesen kann.(Rn.25) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. April 2021 - 7 K 612/20 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des gebührenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. I. Der Kläger ist seit dem 1983 bei der Staatsanwaltschaft X als Rechtspfleger tätig. Disziplinarisch ist er bisher nicht in Erscheinung getreten. In dem Vollstreckungsverfahren 46 VRs 03 Js 732/15 fertigte der Kläger im Rahmen der nach Ziffer 2.2.1 der AV des MdJ Nr. 4/2000 vom 28.1.2000 (3013-3) den Beamten des gehobenen Justizdienstes bei der Staatsanwaltschaft zugewiesenen Aufgabe der Anfertigung von Entwürfen zu Anträgen, Stellungnahmen, Entscheidungen und Berichten in Strafvollstreckungsverfahren den Entwurf eines Antrags auf Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe gemäß §§ 460, 462 Abs. 2 Satz 1 StPO unter Verwendung eines Formulars, welches er handschriftlich ausfüllte. Der Antrag wurde von Staatsanwalt B... unterzeichnet und dem zuständigen Amtsgericht vorgelegt. Dieses sandte den Antrag am 2.1.2020 an die Staatsanwaltschaft X zurück. In der betreffenden Verfügung führte der zuständige Richter am Amtsgericht aus: „1) Vermerk: Der Antrag übersteigt vorliegend die Möglichkeiten des Standardformulars. Er ist daher aus sich heraus nicht verständlich und z.T. unleserlich. Soweit nachvollziehbar scheint die Problematik einer Zäsurwirkung nicht überall berücksichtigt. 2. U m A der StA X Herrn StA B... m.d.B. um Klarstellung übersandt. Besonders hilfreich wäre die vollständige Aufstellung von Tatzeiten und Einzelstrafen.“ Der daraufhin von B... geäußerten Bitte, den Antrag zu modifizieren, kam der Kläger nicht nach. Er verwies unter anderem darauf, der Gesamtstrafenantrag sei „von der Vollstreckungsbehörde abschließend bearbeitet". Daraufhin legten Staatsanwalt B... und der Abteilungsleiter, Oberstaatsanwalt L..., den Vorgang dem Leitenden Oberstaatsanwalt mit der Bitte vor, „den Rechtspfleger zur Fertigung eines lesbaren Antrages anzuweisen". Mit Verfügung des Beklagten vom 16.1.2020 wurden dem Kläger die Akten zur Fertigung eines lesbaren Entwurfs eines Gesamtstrafenantrages übermittelt. Zur Begründung führte der Beklagte unter anderem aus: „Der Umstand, dass StA B... offenbar in der Lage war, den ursprünglichen Antrag zu entziffern und ihn deshalb unterzeichnet hat, entbindet den Rechtspfleger nicht von der durch die in Ziffer 1. angeführte AV begründeten Dienstpflicht, einen - für die Zwecke des Verfahrens brauchbaren - Entwurf zu fertigen. Brauchbar ist der Entwurf allerdings erst, wenn das zur Entscheidung über ihn berufene Gericht ihn auch lesen und verwenden kann. Es bietet sich an, ein Textverarbeitungsprogramm zu verwenden." Dies lehnte der Kläger mit Schreiben vom 20.1.2020 ab: „Es ist nicht Aufgabe des Rechtspflegers Reinschriften anzufertigen. Das von mir benutze Formular ist seit Jahrzehnten in Gebrauch und wurde nie beanstandet. Die Behauptung der Entwurf sei nicht lesbar, weise ich zurück. Ich werde der Weisung zur Fertigung einer Reinschrift in eigener Zuständigkeit auf gar keinen Fall folgen.“ Am 22.1.2020 leitete der Beklagte ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein. Mit Entscheidung vom 15.4.2020 stellte der Beklagte das Disziplinarverfahren ein, da ein Dienstvergehen zwar erwiesen sei, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheine. Hinsichtlich der Auslagen wurde entschieden, dass diese der Dienstherr trage, soweit sie nicht durch die Gebühren und Auslagen der Rechtsbeistände des Klägers entstanden seien. Die hierdurch entstanden Auslagen fielen dem Kläger zur Last. Zur Begründung führte der der Beklagte aus, der Kläger habe durch sein Verhalten gegen seine Pflicht, die dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten auszuführen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG), verstoßen und damit ein Dienstvergehen nach § 47 BeamtStG begangen. Ihm seien entgegen seiner Ansicht nicht Schreibtätigkeiten oder die Fertigung einer Reinschrift aufgegeben worden, sondern er sei zur Erstellung eines insgesamt lesbaren und damit verwertbaren Entscheidungsentwurfs aufgefordert worden, wie es nach der einschlägigen AV des Ministeriums der Justiz seine Aufgabe sei. Diese Aufgabe habe er mit dem von ihm gefertigten Entwurf noch nicht erfüllt. Der Entwurf habe sich eines Formulars bedient, das für den komplexen konkreten Fall einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung ersichtlich nicht geeignet gewesen sei, was sich schon daran zeige, dass der Widerspruchsführer es durch Streichungen, Überschreibungen und Mehrfachverwendung einzelner Seiten habe erheblich modifizieren müssen. Durch diese Überschreibungen und Streichungen sei das Formular auch teils nicht lesbar, zumal der Kläger teilweise auch noch ursprünglich fehlerhafte Eintragungen durch Überschreibungen korrigiert habe, etwa auf dem ersten Blatt die Tagessatzhöhen der Entscheidung zu 1. b) und das Aktenzeichen der Entscheidung zu 1. und auf dem letzten Blatt die laufenden Nummern der einzubeziehenden Entscheidungen, ohne dass sicher zu entscheiden wäre, welche Zahlen dort jeweils dargestellt sein sollten. Außerdem habe er mit Eintragungen zwischen den ohnehin bereits in engem Abstand voneinander befindlichen Formularzeilen gearbeitet, die ein Entziffern des Antrags letztlich insgesamt allenfalls mit äußerster Mühe und bei verbleibenden Unsicherheiten gelingen ließen. Ungeachtet des Umstands, dass der Staatsanwalt den Antrag unterzeichnet habe, habe sich dessen Unbrauchbarkeit spätestens durch die Verfügung des Amtsrichters herausgestellt. Bei dieser Sachlage sei die dienstliche Weisung sachgerecht gewesen. Dass der Kläger die Befolgung dieser dienstlichen Anordnung seines Vorgesetzten ausdrücklich und endgültig verweigert habe, stelle sich als Verstoß gegen § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG und damit als Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG dar. Da er sich trotz seines bereits erheblichen Dienstalters disziplinarisch bisher beanstandungsfrei geführt habe, auch ansonsten seine Dienstpflichten trotz erheblicher Belastungssituation in der Abteilung stets einwandfrei erfülle, fachlich durchaus als Leistungsträger angesehen werden könne und sich das Dienstvergehen zudem als vergleichsweise wenig gewichtig darstelle, erscheine die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme trotz der fehlenden Einsicht des Beamten derzeit noch nicht angezeigt. Allerdings sei unter Abwägung dieser Umstände von der Möglichkeit Gebrauch gemacht worden, die durch die Gebühren und Auslagen der Bevollmächtigten entstandenen Auslagen dem Beamten aufzuerlegen (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SDG). Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 22.4.2020 Widerspruch. Zur Begründung machte er geltend, seine Dienstpflicht sei durch das Anfertigen des ersten Entwurfs, den der Staatsanwalt unterschrieben habe, erfüllt worden. Der Entwurf sei weder unleserlich noch unlesbar gewesen. Er sei mittels eines seit Jahrzehnten gebräuchlichen Formulars gefertigt worden, wobei auch entsprechende Modifizierungen üblich seien. Für komplexe Vorgänge gebe es kein besonderes Formular. Nach der AV des Ministeriums sei kein Entwurf für ein Gericht zu fertigen. Die Staatsanwaltschaft sei zu der Gesamtstrafenbildung, die durch das Gericht zu erfolgen habe, nur zu hören. Der Rechtspfleger sei nicht Erfüllungsgehilfe von Staatsanwalt oder Richter, sondern Repräsentant der Vollstreckungsbehörde. Ein Verstoß gegen eine Anordnung könne nicht vorliegen, da die Anordnung weder von der Tätigkeit des Widerspruchsführers umfasst, noch von der Anordnungsbefugnis des Behördenleiters gedeckt sei. Sie gehe daher ins Leere. Die Aufforderung des Behördenleiters sei tatsächlich die Aufforderung, eine Schreibtätigkeit wahrzunehmen. Sachliche Gründe für die Anordnung seien nicht erkennbar. Das Disziplinarverfahren sei daher gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 SDG einzustellen. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.6.2020 wies das Ministerium der Justiz den Widerspruch zurück. Am 19.6.2020 erhob der Kläger dagegen Klage beim Verwaltungsgericht. Zur Begründung trug er unter anderem vor, seine dienstliche Obliegenheit bestehe darin, unter Verwendung eines bestimmten Formulars den Entwurf eines Antrags auf Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe gem. §§ 460, 462 Abs. 2, Satz 1 StPO zu fertigen. Seit Jahren – um nicht zu sagen vor unvordenklichen Zeiten – werde allgemein und nicht nur von ihm das betreffende Formular verwendet. Der zuständige Staatsanwalt habe weder bezüglich der äußeren Form noch in rechtlicher Hinsicht Bedenken gehabt, ansonsten hätte er die Stellungnahme weder unterschrieben noch weitergeleitet, sondern ihm gegenüber angebliche Mängel gerügt. Dass der Richter an der Stellungnahme hinsichtlich der äußeren Form und des Inhalts Beanstandungen gehabt habe, liege nicht mehr im Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Klägers. Nicht er wäre der richtige Ansprechpartner für irgendwelche Rügen des Richters gewesen, sondern der Staatsanwalt, der den Entwurf als seine (des Staatsanwalts) Stellungnahme an das Gericht weitergeleitet habe. Allenfalls dieser hätte Beanstandungen an dem von ihm Kläger gefertigten Entwurf geltend machen können, da es in dessen Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich liege, dem Gericht ordnungsgemäße Stellungnahmen vorzulegen. Da dies nicht geschehen sei, sei die Sache für ihn im Sinne einer ordnungsgemäßen Bearbeitung erledigt gewesen. Er habe seine Pflicht gem. Ziff. 2.2. 1 der AV des MdJ Nr. 4/2000 vom 28.01.2000 vollumfänglich erfüllt. Für die dienstliche Anordnung des Vorgesetzten nach Weiterleitung des Entwurfs durch den Staatsanwalt sei überhaupt kein Raum mehr gewesen. Die Stellungnahme sei dann ohne jedes Problem hinsichtlich der Leserlichkeit in der Kanzlei in Reinschrift geschrieben worden. Die Behauptung des Behördenleiters, er habe von ihm nicht die Fertigung einer Reinschrift verlangt, werde dadurch widerlegt. Dieser habe eine dienstliche Anordnung ihm gegenüber getroffen, die sowohl vom Inhalt auch von der Form her längst erledigt gewesen sei. Damit werde er in die Position eines Hilfsschülers gedrängt, der Schönschreibübungen zu tätigen habe. Die dienstliche Anordnung stelle daher eine reine Schikane dar. Im Übrigen sei ihm kein Textprogramm bekannt, mit dem ein derart komplexer Gesamtstrafenentwurf gefertigt werden könnte. Ein solches Programm sei ihm bis zum heutigen Tag nicht bekannt gemacht worden. Die AV des MdJ Nr. 4/2000 verpflichte ihn zur Fertigung von Entwürfen für die Staatsanwaltschaft und keineswegs wie vom Behördenleiter behauptet zu einer Fertigung eines Entscheidungsentwurfes für das Gericht. Er habe als Rechtspfleger der Staatsanwaltschaft X und mitnichten als Bediensteter des Amtsgerichts in korrekter Art und Weise mit dem seit Jahrzehnten üblichen Formular einen Gesamtstrafenentwurf für die Staatsanwaltschaft erstellt und diese habe den Entwurf mit der Unterschrift des Staatsanwalts zu einer Stellungnahme i. S. v. § 462 Abs. 2 Satz 1 StPO gemacht. Die Aufforderung des Beklagten, einen Entscheidungsentwurf für den Amtsrichter zu erstellen, sei weder durch dessen Weisungsbefugnis noch durch die in der AV aufgeführten Anforderungen auch nur ansatzweise begründet. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 15.4.2020 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 12.6.2020 aufzuheben und festzustellen, dass ein Dienstvergehen des Klägers nicht vorliegt. Mit Urteil vom 19.4.2021 - 7 K 612/20 – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In dem Urteil ist ausgeführt, die gemäß §§ 45 Satz 1, 41 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 SDG, 3 Satz 1 SDG i.V.m. §§ 42, 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 19 Abs. 2 VwGO zulässige Anfechtungsklage sei unbegründet. In der Einstellungsverfügung des Beklagten vom 15.4.2020 und dem Widerspruchsbescheid vom 12.6.2020 sei nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 SDG zu Recht festgestellt, dass ein Dienstvergehen zwar erwiesen sei, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheine und der Kläger die Kosten des Verfahrens nach § 37 Abs. 2 Satz 2 SDG zu tragen habe. Zur Begründung werde zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Disziplinarverfügungen Bezug genommen. Ergänzend dazu sei anzumerken, dass zu den Dienstpflichten des Klägers u.a. die Beachtung und Erfüllung der AV des MDJ Nr. 4/2000 vom 28.1.2000 gehöre. Bei der Generalstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft wirkten die Beamtinnen und Beamten des gehobenen und mittleren Justizdienstes nach dieser AV bei der Erledigung staatsanwaltschaftlicher Geschäfte mit. Nach Ziffer 2.1.1. der AV würden den Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes zur selbständigen Erledigung die Ermittlungen zur Vorbereitung der Anträge, Stellungnahmen und Entscheidungen in Strafvollstreckungsverfahren, soweit sie diese Geschäfte nicht bereits in ihrer Eigenschaft als Rechtspfleger/innen zu erledigen haben, übertragen. Dieser Dienstpflicht sei der Kläger hinsichtlich des Antrags vom 20.12.2019 auf Bildung einer Gesamtstrafe nicht nachgekommen. Zu den verfassungsrechtlich (Art. 33 Abs. 5 GG) und einfachgesetzlich (§ 47 BeamtStG) verankerten Grundpfeilern des deutschen Berufsbeamtentums gehöre die Pflicht jedes Beamten, ihm erteilte dienstliche Anweisungen zu beachten und Aufträge seiner Vorgesetzten auszuführen. Diese Pflicht umfasse nicht nur den vollen Einsatz des Beamten (§ 34 Satz 1 BeamtStG), sondern auch die Pflicht, dienstliche Anordnungen auszuführen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG), sich konstruktiv in den Dienstbetrieb einzubringen (sog. Wohlverhaltenspflicht, § 34 Satz 2 und 3 BeamtStG) sowie – nicht zuletzt – die Beratung und Unterstützung der Vorgesetzten (§ 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Die Pflicht zu Treue und Gehorsam des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn gehöre zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG. Beamte seien seit jeher verpflichtet, den dienstlichen Anordnungen ihres Vorgesetzten Folge zu leisten (vgl. bereits § 1 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873, RGBl. S. 61, sowie § 37 Satz 2 Beamtenrechtsrahmengesetz a. F. und nunmehr § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Die Weisungsbefugnis sei das wesentliche Instrument, mit dem die Dienstleistungspflicht des Beamten konkretisiert und gesteuert werde. Ohne die Möglichkeit, den Beamten verbindliche Anordnungen zur Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben vorzugeben, könne der Dienstherr die ihm obliegenden öffentlichen Aufgaben schlicht nicht erfüllen. Der Beamte sei deshalb zur Befolgung der Anordnungen seines Vorgesetzten verpflichtet, sofern diese im Anwendungs- und Aufgabenbereich der dienstlichen Weisungsbefugnis lägen und die grundrechtlich geschützte Sphäre des Beamten nicht verletzten. Nur wenn der Beamte durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung habe, könne er sich unter bestimmten Voraussetzungen von der vorstehend beschriebenen Dienstleistungspflicht lösen. In diesem Fall müsse er allerdings seine Bedenken unverzüglich und auf dem Dienstweg geltend machen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG). Werde die Anordnung auf die Remonstration des Beamten aufrechterhalten, so könne dieser sich zwar bei Fortbestehen seiner Bedenken an den nächst höheren Vorgesetzten wenden. Bestätige dieser jedoch die Anordnung, so müsse der Beamte sie gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG ausführen; er sei dann allerdings von jeglicher eigenen Verantwortung befreit. Die Weisungsgebundenheit (Folgepflicht) bestehe daher grundsätzlich auch bei rechtswidrigen Anordnungen. Von diesem Grundsatz gebe es nur noch eine einzige weitere Ausnahme: Verletze das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen oder sei es strafbar oder ordnungswidrig und sei die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für den Beamten erkennbar, so brauche er die Anordnung trotz Bestätigung durch den nächsthöheren Vorgesetzten nicht ausführen (§ 36 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG). Für das Vorliegen einer solchen – schon nach der Gesetzessystematik allenfalls in sehr seltenen Ausnahmefällen denkbaren – Befreiung von der beamtenrechtlichen Verpflichtung zur Ausführung von dienstlichen Weisungen sei der Beamte in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig. Seinen dergestalt umschriebenen Pflichtenkreis habe der Kläger bewusst und gewollt verlassen, als er den ihm übertragenen Auftrag zur Fertigung eines Entwurfs für einen Gesamtstrafenantrag trotz erfolglos durchgeführter Remonstration nicht ausgeführt habe. Er sei nicht berechtigt gewesen, die Anordnungen zu missachten. Dass das aufgetragene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig war, sei nicht ersichtlich; dies behaupte der Kläger auch selbst nicht. Es sei auch nicht offenkundig rechtswidrig gewesen und habe nicht seine grundrechtlich geschützte Sphäre oder die Würde des Menschen verletzt. Dem Kläger sei nicht aufgegeben worden, eine „Reinschrift“ zu fertigen, sondern er sei „zur Fertigung eines lesbaren Entwurfs“ aufgefordert worden. Eine solche Anordnung sei mit Blick darauf, dass das zuständige Amtsgericht Neunkirchen den in Rede stehenden Antrag vom 20.12.2019 als „aus sich heraus nicht verständlich und z.T. unleserlich“ angesehen gehabt habe, veranlasst gewesen. Damit sei der ursprünglich vom Kläger gefertigte Entwurf, obwohl er vom zuständigen Staatsanwalt unterschrieben worden sei, „verbraucht“ und der Kläger nach der Ziffer 2.1.1 der AV des MdJ Nr. 4/2000 angehalten gewesen, einen neuen Entwurf zu fertigen. Dies alles hätte für den seit Jahrzehnten bei der Staatsanwaltschaft tätigen Kläger auf der Grundlage des Verfahrensablaufs, der Gesamtumstände und des objektiven Erklärungswertes der Verfügungen des Staatsanwalts Dr. B... vom 14.1.2020 und des Beklagten vom 16.1.2020 auch erkennbar sein können und müssen. Die Kammer teile im Übrigen aus den in den Disziplinarverfügungen genannten Gründen die Auffassung, dass der vom Kläger gefertigte Entwurf des Antrages auf Gesamtstrafenbildung im Verfahren 46 VRs 03 Js 732/15 fallbezogen zur Verwendung des sog. „Standardformulars“ nicht geeignet, so nicht aus sich heraus verständlich und zum Teil unlesbar sei. Die Anordnungen hätten - ohne schikanös zu sein - allein dazu gedient, die Abläufe wieder in „betriebsgemäße Bahnen“ zu lenken. Die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung ins Feld geführte „Schreibfreiheit“ als Teil seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts vermöge an dieser rechtlichen Bewertung nichts zu ändern. Eingriffe in das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit seien auch im Beamtenverhältnis möglich; sie müssten durch den angestrebten Zweck der Aufgabenerfüllung legitimiert, also staatszweckgedeckt sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung gerecht werden. So liege der Fall hier. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19.4.2021 - 7 K 612/20 - hat keinen Erfolg. Soweit der Beklagte die fehlende Vertretungsbefugnis des Prof. Dr. C. gerügt hat, kommt es darauf für die vorliegende Entscheidung nicht an. Abgesehen davon, dass nach § 67 Abs. 2 VwGO auch ein Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, postulationsfähig ist, ist jedenfalls die Postulationsfähigkeit des Rechtsanwalts B. unzweifelhaft gegeben, so dass dem Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht (§ 67 Abs. 4 VwGO) genügt ist. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich indes ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen. Der Vortrag des Klägers begründet weder die von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch belegt er die die von ihm reklamierten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), eine Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) oder das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 1. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.1Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511 Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.2Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - (juris)Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - (juris) Ausgehend davon bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger durch seine Weigerung, der Verfügung des Beklagten vom 16.1.2020 zu folgen und einen lesbaren Entwurf eines Gesamtstrafenantrags im Verfahren 46 VRs 03 Js 732/15 zu fertigen, ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen hat. Nach dieser Vorschrift begehen Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Der Kläger hat hier durch die erwähnte Weigerung gegen seine gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG bestehende Pflicht, dienstliche Anordnungen seiner Vorgesetzten auszuführen, verstoßen. Die Pflicht zu Treue und Gehorsam des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG. Beamte sind seit jeher verpflichtet, den dienstlichen Anordnungen ihres Vorgesetzten Folge zu leisten. Ohne die Befugnis, den Beamten verbindliche Anordnungen (Weisungen) zur Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben vorzugeben, könnte der Dienstherr die ihm obliegenden öffentlichen Aufgaben nicht erfüllen.3Vgl. dazu etwa OVG Koblenz, Beschluss vom 16.3.2016 - 3 A 10854/15 -, juris (m.w.N.)Vgl. dazu etwa OVG Koblenz, Beschluss vom 16.3.2016 - 3 A 10854/15 -, juris (m.w.N.) Dass die Fertigung eines - lesbaren - Entwurfs eines Gesamtstrafenantrags zum Aufgabenbereich des Klägers gehörte, innerhalb dessen ihm von dem Beklagten Weisungen erteilt werden durften, begegnet keinen Bedenken. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus der AV des MDJ Nr. 4/2000 vom 28.1.2000. Nach Ziffer 2.1.1. dieser AV werden den Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes zur selbständigen Erledigung die Ermittlungen zur Vorbereitung der Anträge, Stellungnahmen und Entscheidungen in Strafvollstreckungsverfahren, soweit sie diese Geschäfte nicht bereits in ihrer Eigenschaft als Rechtspfleger/innen zu erledigen haben, übertragen. Dazu gehört auch der vorliegend in Rede stehende Antrag auf nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe. Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 StGB) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen (§ 460 StPO). Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören (§ 462 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Kläger kann gegen die ihm mit Verfügung des Beklagten vom 16.1.2020 erteilte Weisung, einen lesbaren Entwurf des Gesamtstrafenantrags zu fertigen, nicht mit Erfolg einwenden, er habe seine Pflicht bereits vollumfänglich erfüllt gehabt. Zwar konnte der zuständige Staatsanwalt Dr. B... den an das Amtsgericht Neunkirchen gerichteten Antrag offenbar entziffern und hat ihn unterzeichnet. Maßgeblich ist jedoch, ob das für die Entscheidung zuständige Gericht den Antrag auch lesen kann. Dies war hier offenbar, wie sich aus dem Vermerk des Amtsrichters B... vom 2.1.2020 zweifelsfrei ergibt, nicht der Fall. Insoweit war durch die Zurücksendung des Antrags an die Staatsanwaltschaft eine neue Situation eingetreten, der es im Sinne eines Fortgangs der Angelegenheit Rechnung zu tragen galt. Dies ist durch die in Rede stehende Weisung geschehen. Dabei geht es nicht darum, ob der Kläger verpflichtet ist, „dem zuständigen Strafrichter einen diesem gefallenden Entwurf zu fertigen“. Der Beklagte hat in seiner Verfügung vom 16.1.2020 zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Entwurf erst dann brauchbar ist, wenn das zur Entscheidung über ihn berufene Gericht ihn auch lesen und verwenden kann. Erst recht kann der Kläger sich nicht darauf berufen, dass er nicht für das Amtsgericht in Neunkirchen, sondern für die Staatsanwaltschaft X arbeitet. Denn nicht der Amtsrichter in Neunkirchen, sondern der Beklagte als Behördenleiter der Staatsanwaltschaft X hat ihm gegenüber von der aus seiner Eigenschaft als Dienstvorgesetzter resultierenden Weisungsbefugnis Gebrauch gemacht. Die dienstliche Anordnung, einen lesbaren Entwurf eines Gesamtstrafenantrags zu fertigen, war auch keineswegs, wie der Kläger meint, „reine Schikane“, sondern dienstlich veranlasst. Ebenso wenig handelte es sich um eine bloße „Schreibübung bzw. Schönschreibaufgabe“. Die Weisung bezieht sich nicht, wie der Kläger meint, auf die „reine Ästhetik des Schreibens“, sondern auf die - für eine gerichtliche Entscheidung unverzichtbare - Lesbarkeit des Antrags. Deshalb ist der Kläger durch die Weisung auch nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (unter dem Aspekt der „Schreibfreiheit“) betroffen. Aufgabe des aus Art. 2 Abs. 1 GG („freie Entfaltung der Persönlichkeit“) hergeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist es, die engere persönliche Lebenssphäre des Menschen zu gewährleisteten. Die inhaltliche Bestimmung erfährt das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch die Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG).4Vgl. Rixen in: Sachs, GG-Kommentar, 9. Aufl. 2021, Art. 2 Rdnrn. 60 ff.Vgl. Rixen in: Sachs, GG-Kommentar, 9. Aufl. 2021, Art. 2 Rdnrn. 60 ff. Diese gebietet es, dass dem Einzelnen ein unantastbarer Kernbereich privater Lebensgestaltung verbleibt. Um die persönliche Lebenssphäre oder die private Lebensgestaltung des Klägers geht es hier aber nicht. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergibt sich kein Recht des Beamten, im Dienst so zu schreiben, dass der Adressat das Geschriebene nicht lesen kann. Dem Beklagten hätte es auch freigestanden, den Kläger anzuweisen, einen Computer für die Fertigung des Gesamtstrafenantrags zu verwenden. Darauf, ob der ursprüngliche Entwurf, wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil (S. 18) ausgeführt hat, „verbraucht“ gewesen ist, kommt es hier ebenso wenig an wie auf den Umstand, dass nach der Weigerung des Klägers auf der Grundlage seines ursprünglichen Entwurfs eine „Reinschrift“ des Antrags durch den Schreibdienst der Staatsanwaltschaft erfolgte. Maßgeblich für das Vorliegen eines Dienstvergehens ist vielmehr allein, dass der Kläger seiner Verpflichtung, Weisungen seines Dienstvorgesetzten zu folgen, bewusst nicht nachgekommen ist und dass eine Ausnahme von der Weisungsgebundenheit (Folgepflicht) nicht vorlag. 2. Aus dem Gesagten folgt ferner, dass die konkrete Rechtssache weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht „besondere“ Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweist. Die vorliegend zu beurteilende Entscheidung über die Einstellung des Disziplinarverfahrens liegt von der Schwierigkeit her nicht signifikant über dem Durchschnitt verwaltungsgerichtlicher Fälle.5Vgl. VGH München, Beschluss vom 2.6.2017 - 9 ZB 15.1216 -, jurisVgl. VGH München, Beschluss vom 2.6.2017 - 9 ZB 15.1216 -, juris 3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache ist ebenfalls nicht dargelegt. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.6Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, SKZ 2016, 37, Leitsatz Nr. 7Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, SKZ 2016, 37, Leitsatz Nr. 7 Eine derartige Darlegung lässt die Begründung des Zulassungsantrags vermissen. Der Kläger wirft in seiner Zulassungsbegründung die Rechtsfrage auf: „Ist es mit dem Persönlichkeitsrecht des Beamten unter dem Aspekt seiner Freiheit, eine eigene Handschrift zu haben, vereinbar, ihm auf Grund der Weisungsgewalt vorzuschreiben, wie er zu schreiben hat?“ Die Voraussetzungen einer Grundsatzbedeutung sind dann nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist beziehungsweise aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist.7Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.4.2022 - 2 A 13/22 -Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.4.2022 - 2 A 13/22 - Ausgehend davon bedarf es der Durchführung eines Berufungsverfahrens im vorliegenden Fall nicht. Vielmehr steht eindeutig fest, dass der Beamte, wenn er dienstlich einen Antrag oder Entwurf handschriftlich verfasst, dies in lesbarer Form zu tun hat und er, wenn der Antrag oder Entwurf von der für die Entscheidung zuständigen Stelle nicht gelesen werden kann, von seinem Dienstvorgesetzten angewiesen werden kann, eine lesbare Fassung zu fertigen. Durch eine solche dienstliche Weisung wird – wie erwähnt – nicht in das Persönlichkeitsrecht des Beamten eingegriffen. Die von dem Kläger angeführte und hier einmal unterstellte „Freiheit, eine eigene Handschrift zu haben“ findet ihre Grenzen in dem dienstlichen Erfordernis der Lesbarkeit. Dies stellt ebenso eine Selbstverständlichkeit dar wie die Notwendigkeit der Befugnis des Dienstherrn, auf die Fertigung lesbarer Anträge hinwirken zu dürfen. 4. Die von dem Kläger erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) bleibt schon deshalb erfolglos, weil sich in der Zulassungsbegründung keine näheren Ausführungen hierzu finden und insoweit dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht Genüge getan worden ist. 5. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Kläger trägt in dem Zusammenhang vor, das erstinstanzliche Urteil habe „als Folge eines gravierenden Aufklärungsmangels die Tatsache falsch gewürdigt, dass der Entwurf des Berufungsklägers verbraucht sei, obwohl der Entwurf des Berufungsklägers ohne jegliche Änderung übernommen und auch so in Reinschrift gefertigt wurde.“ Insoweit fehlt es bereits an der Entscheidungserheblichkeit, da es, wie oben ausgeführt, für die Beantwortung der Frage, ob ein Dienstvergehen vorliegt, allein darauf ankommt, dass der Kläger seiner Verpflichtung, eine Weisung seines Dienstherrn zu befolgen, nicht nachgekommen ist. Abgesehen davon erschließt sich aus der Zulassungsbegründung nicht, was genau vom Verwaltungsgericht hätte aufgeklärt werden sollen. Zudem hat der bereits in der ersten Instanz auch anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keinen Beweisantrag gestellt. Die Aufklärungsrüge stellt aber kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz zu kompensieren, vor allem wenn er es unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen und sich eine Beweiserhebung (wie hier) auch nicht aufdrängen musste.8Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.9.2021 - 2 A 94/21 – und vom 20.3.2020 - 2 A 229/19 -, jurisVgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.9.2021 - 2 A 94/21 – und vom 20.3.2020 - 2 A 229/19 -, juris III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 77 Abs. 4, 78 Abs. 1 SDG, 154 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.