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Beschluss

2 A 94/21

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2021:0922.2A94.21.00
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Leitsätze
1. Der vom Gesetz vorgegebene maximale Zeitrahmen kann nicht beliebig dadurch verlängert werden, dass für die ersten Maßnahmenabschnitte keine Förderung beantragt wird.(Rn.11) 2. Das AFBG sieht keine Förderung einzelner Maßnahmenabschnitte nach Unterbrechung oder Abbruch einer Maßnahme beruflicher Aufstiegsfortbildung vor, sondern geht von der Förderung der gesamten Maßnahme aus.(Rn.11) 3. Eine Weiterförderung nach einer Unterbrechung aus wichtigem Grund setzt eine unverzügliche, d.h. ohne schuldhaftes Zögern erfolgte Wiederaufnahme der Maßnahme voraus.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Februar 2021 - 3 K 274/20 - wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der vom Gesetz vorgegebene maximale Zeitrahmen kann nicht beliebig dadurch verlängert werden, dass für die ersten Maßnahmenabschnitte keine Förderung beantragt wird.(Rn.11) 2. Das AFBG sieht keine Förderung einzelner Maßnahmenabschnitte nach Unterbrechung oder Abbruch einer Maßnahme beruflicher Aufstiegsfortbildung vor, sondern geht von der Förderung der gesamten Maßnahme aus.(Rn.11) 3. Eine Weiterförderung nach einer Unterbrechung aus wichtigem Grund setzt eine unverzügliche, d.h. ohne schuldhaftes Zögern erfolgte Wiederaufnahme der Maßnahme voraus.(Rn.11) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Februar 2021 - 3 K 274/20 - wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. I. Der Kläger ist seit dem 1.7.1999 ausgebildeter Maler und Lackierer mit dem Schwerpunkt „Fahrzeuglackierer“. Im November 2006 begann er die berufliche Aufstiegsfortbildung zum Fahrzeuglackiermeister bei der Handwerkskammer des Saarlandes. Bis Ende 2007 absolvierte er die Teile III und IV dieses Meistervorbereitungslehrgangs. Hierfür erhielt der Kläger keine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG). Im Jahr 2007 erkrankte der Bruder des Klägers schwer und starb im Jahr 2008. Das erste Kind des Klägers kam 2012 zur Welt. 2014 kam sein zweites Kind mit einer schweren Erkrankung zur Welt, die langwierige Krankenhausaufenthalte zur Folge hatte. Seit März 2019 absolvierte der Kläger die Teile I und II des Meistervorbereitungslehrgangs. Er beantragte am 31.5.2019 bei dem Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem AFBG für den Teilzeitlehrgang (Teil II) „Fahrzeuglackiermeister“. Mit Bescheid vom 17.6.2019 lehnte der Beklagte dies mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung lägen nicht vor, da der Kläger die Förderungshöchstdauer von 48 Kalendermonaten für Maßnahmen in Teilzeitform gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 b) AFBG überschritten habe. Dagegen erhob der Kläger am 17.7.2019 Widerspruch, den er damit begründete, bei der Entscheidung sei unberücksichtigt geblieben, dass er seit Beginn der beruflichen Fortbildung im November 2006 keinerlei Förderung erhalten habe. Zudem sei es ihm infolge der Trauer nach dem Ableben seines Bruders nicht möglich gewesen, die Fortbildung weiterzuführen. Das Gleiche gelte aufgrund der Geburt seiner kranken Tochter im Jahr 2014. Zudem sei im Saarland aufgrund geringer Nachfrage keine Maßnahme mehr in Teilzeitform angeboten worden, sodass ihm die Fortführung der Maßnahme auch deshalb nicht möglich gewesen sei. Erstmals im Jahr 2019 sei wieder ein Kurs in Abendform angeboten worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 6.2.2020 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist dort ausgeführt, nach dem Zweck des AFBG gefährdeten zu lange Unterbrechungszeiten das Erreichen des Ausbildungsziels unabhängig davon, ob eine Fortbildung gefördert oder ungefördert begonnen worden sei. Die Maßnahme sei auch nicht unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes im Sinne des § 7 Abs. 2 AFBG wieder aufgenommen worden. Es sei nicht erkennbar, wieso eine Fortsetzung der Fortbildung in den Jahren 2008 bis 2014 nicht möglich gewesen sein solle. Letztlich bliebe es ohnehin bei der Überschreitung der Förderungshöchstdauer, da gemäß § 11 AFBG eine Verlängerung derselben nur bis maximal ein Jahr erfolgen könne. Die am 16.3.2020 dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24.2.2021 – 3 K 274/20 – abgewiesen. In dem Urteil ist ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Förderleistungen nach dem AFBG. Aufgrund der Übergangsvorschrift des § 30 Abs. 2 AFBG sei auf die Fassung des AFBG vom 15.6.2016 – BGBl. S. 1450 - abzustellen, welche am 1.8.2016 in Kraft getreten sei. Zwar lägen beim Kläger die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 8 ff. AFBG vor und die Aufstiegsfortbildung zum Fahrzeuglackiermeister sei der Art nach grundsätzlich förderfähig. Der Fortbildungsverlauf des Klägers entspreche jedoch nicht den Voraussetzungen des § 2 AFBG und sei damit einer Förderung nicht zugänglich. Der Kläger habe den maximalen Zeitrahmen der Teilzeitmaßnahme von 48 Kalendermonaten gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 b) AFBG bei weitem überschritten. Da er im November 2006 mit der beruflichen Aufstiegsfortbildung begonnen habe und die Maßnahme voraussichtlich im Februar 2021 beenden werde, lägen zwischen dem Beginn der Maßnahme und deren Ende mindestens 171 Monate. Dass er für die ersten beiden Maßnahmenabschnitte in den Jahren 2006/2007 keine Förderung erhalten habe, ändere nichts an der Überschreitung des maximalen Zeitrahmens. Zweck des AFBG sei das möglichst zielstrebige und zügige Erreichen des Fortbildungsziels. Auch solche Maßnahmenteile seien in den Zeitraum mit einzubeziehen, die vor Inkrafttreten des AFBG absolviert wurden. Dies müsse erst Recht für solche Maßnahmenteile gelten, die nach Inkrafttreten des AFBG begonnen worden und nicht gefördert worden seien. Die berufliche Aufstiegsfortbildung sei zwischenzeitlich auch nicht unterbrochen worden im Sinne des § 7 Abs. 3a AFBG. Entgegen dem Vortrag des Klägers komme es nicht darauf an, ob der Tod seines Bruders im Jahr 2008 oder die Geburt seiner schwerkranken Tochter 2014 als wichtiger Grund im Sinne der Vorschrift anzusehen seien. Es liege schon keine Wiederaufnahme der Maßnahme durch den Kläger im Sinne des § 7 Abs. 3a AFBG vor. Nach dieser Norm könne nur eine unverzügliche und ohne schuldhaftes Zögern erfolgte Wiederaufnahme gemeint sein, wie eine Auslegung des § 7 Abs. 3a AFBG zeige. Hauptziel des AFBG sei es, die Stärkung einer höher qualifizierten Berufsausbildung in Deutschland zu erreichen und somit den Fach- und Führungskräftenachwuchs sicher zu stellen. Gesetzesintention sei dabei das möglichst zielstrebige und zügige Erreichen des Fortbildungszieles auch mit Blick auf eine sparsame Mittelverwendung. Es sollten in erster Linie berufliche Aufstiegsfortbildungen gefördert werden, die auch gute Aussicht auf Erfolg hätten. Dies könne jedoch nur bei denjenigen angenommen werden, die zügig und ohne wesentliche zeitliche Zäsur durchgeführt würden. Die 48 Kalendermonate des § 2 Abs. 3 Nr. 2 b) AFBG hätten im Oktober 2008 geendet. Selbst wenn man annehme, dass es sich beim Tod des Bruders um einen wichtigen Grund zur Unterbrechung gehandelt habe, könne nicht nachvollzogen werden, dass es der Kläger – zumindest bis zum nächsten Schicksalsschlag im Jahr 2014 – nicht geschafft habe, innerhalb dieser sechs Jahre die Fortbildung weiterzuführen. Es liege auch keine Unterbrechung im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 2 AFBG vor. Danach gelte die Maßnahme als unterbrochen, solange die Fortsetzung der Maßnahme durch vom Teilnehmer nicht zu vertretende Wartezeiten, die acht Wochen übersteigen, nicht möglich sei. Soweit der Kläger vortrage, dass es ihm nach Absolvierung der Maßnahmenteile III und IV in den Jahren 2006/2007 vor März 2019 nicht möglich gewesen sei, die Fortbildungsmaßnahme fortzusetzen, da aufgrund der geringen Nachfrage im Saarland erst zu diesem Zeitpunkt erstmals wieder ein Kurs in Abendform angeboten worden sei, habe es einen solchen Leerlauf in den Jahren 2008 bis 2019 nicht gegeben. Nach Auskunft der Handwerkskammer des Saarlandes sei in den Jahren von 2006 bis 2019 insgesamt fünfmal die berufliche Aufstiegsfortbildung zum Fahrzeuglackiermeister in Teilzeitform angeboten worden. Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 1.3.2021 zugestellt wurde, richtet sich der am 26.3.2021 eingegangene und am 26.4.2021 begründete Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24.2.2021 - 3 K 274/20 - ist zulässig, aber unbegründet. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen. Der Vortrag des Klägers begründet weder die von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch belegt er die darüber hinaus die von ihm reklamierten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) bzw. die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Vorab ist festzustellen, dass der Zulassungsantrag des Klägers bereits insoweit nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt, als die Begründung des Antrags im Schriftsatz vom 26.4.2021 zwar zunächst die erwähnten Zulassungsgründe wörtlich benennt, sodann aber ohne jedwede Zuordnung zu einem konkreten Zulassungsgrund Ausführungen zu dem von ihm behaupteten Förderungsanspruch gemacht werden. Es gehört indes nicht zu den Aufgaben des Oberverwaltungsgerichts in Berufungszulassungsverfahren, mit eigenem Überlegungs- und Auslegungsaufwand zu ermitteln oder auch nur zu „vermuten“, welchem Zulassungstatbestand im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO sich ein in der Form einer Berufungsbegründung gehaltener Sachvortrag zuordnen lassen könnte. Vielmehr bedarf es neben der konkreten Benennung von Zulassungsgründen der näheren Erläuterung, aus welchen Gründen die geltend gemachten Zulassungsgründe jeweils vorliegen sollen. Auch unabhängig davon ist ein Zulassungsgrund im vorliegenden Fall nicht dargelegt. Insbesondere liegt der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.1Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511 Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.2Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, jurisVgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, juris Der Senat hat nach Würdigung des Zulassungsvorbringens keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger keinen Anspruch auf Förderleistungen nach dem AFBG hat. Zur Begründung seines Zulassungsantrags macht der Kläger geltend, es bestünden nicht nur ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, sondern die Rechtssache weise auch tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf und dürfte von grundsätzlicher Bedeutung sein. Das Verwaltungsgericht nehme zu Unrecht an, es sei unerheblich, ob der Tod seines Bruders im Jahr 2008 einen wichtigen Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 AFBG darstelle, da schon keine Wiederaufnahme der Maßnahme durch ihn erfolgt sei. Hierbei werde verkannt, dass eine Wiederaufnahme schon gar nicht möglich gewesen sei. Seit der Unterbrechung sei keine geeignete Fortbildungsmaßnahme, die der Maßnahme Teil III und Teil IV entspreche, durch die Handwerkskammer des Saarlandes angeboten worden. Soweit das Verwaltungsgericht auf eine Auskunft der Handwerkskammer verweise, wonach in den Jahren 2006 bis 2019 insgesamt fünfmal die berufliche Aufstiegsfortbildung zum Fahrzeuglackiermeister in Teilzeitform angeboten worden sei, wäre es Sache des Gerichts gewesen darzulegen, wann welche Fortbildungsmaßnahmen angeboten wurden. Ihm, dem Kläger, seien auf ständige Nachfrage solche Fortbildungsmaßnahmen nicht mitgeteilt worden. Insofern seien die Tatsachenfeststellung und auch die rechtliche Entscheidung in sich unvollständig. Darüber hinaus verkenne das Verwaltungsgericht, dass er die Fortbildungsmaßnahmen Teil III und Teil IV unstreitig auf eigene Kosten durchgeführt und insoweit überhaupt keinen Antrag auf Förderleistung gestellt habe. Das Gericht verkenne bei seiner Argumentation den Sinn und Zweck des AFBG, welcher gerade darin bestehe, den Fachkräftemangel durch Bezuschussung zu Fördermaßnahmen zu beseitigen. Hätte er nicht dargelegt, dass er bereits einen Lehrgang auf eigene Kosten begonnen habe, hätten die Voraussetzungen für die Förderung vorgelegen. Er könne nicht dadurch schlechter gestellt werden, dass er keine Förderung für den gesamten Lehrgang, sondern nur für einen Teil des Lehrgangs beantragt habe. Das Zeitargument diene zwar in erster Linie dazu, die Erfolgsaussicht der Fördermaßnahme mit abzubilden, wobei im Regelfall davon auszugehen sei, dass nach Ablauf des Zeitelements nicht mehr mit einem erfolgreichen Abschluss zu rechnen sei. Dies könne jedoch auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Er, der Kläger, habe auf eigene Kosten die Fördermaßnahme begonnen, so dass es letztendlich ihm oblegen habe, wann er die einzelnen Elemente abschließe. Wenn er dann zwischenzeitlich einen Antrag auf Förderung stelle und ausreichend Aussicht auf Erfolg bestehe, dass er innerhalb des Zeitelements die Fortbildung erfolgreich abschließen könne, so erschließe sich nicht, aus welchen Gründen eine Fördermaßnahme nicht gebilligt werden könne mit der Argumentation, er habe ja bereits das Zeitelement überschritten. Fakt sei, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung ausreichend Aussicht auf erfolgreichen Abschluss der Fördermaßnahme gehabt habe. Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernsthaften Zweifel an der (Ergebnis-) Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Fortbildungsverlauf des Klägers nicht den Voraussetzungen des § 2 AFBG in der hier anwendbaren Fassung vom 15.6.20163BGBl. S. 1450BGBl. S. 1450 entspricht und deshalb kein Anspruch auf Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung des Klägers gegeben ist. Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 b) AFBG sind Maßnahmen in Teilzeitform förderfähig, wenn sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden. Besteht eine Maßnahme – wie hier – aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmenabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein (§ 2 Abs. 5 Satz 3 AFBG). Die in § 2 Abs. 3 Nr. 2 b) AFBG ausdrücklich als „maximaler Teilzeit-Zeitrahmen“ bezeichnete Anspruchsvoraussetzung erfüllt der Kläger offenkundig nicht, da er im November 2006 mit der beruflichen Aufstiegsfortbildung zum Fahrzeuglackierermeister begonnen, bis Ende 2007 die Abschnitte III und IV dieses Meistervorbereitungslehrgangs in Teilzeitform absolviert und er erst im März 2019 die Abschnitte I und II begonnen hat. Zweck der – ihrem Wortlaut nach eindeutigen – gesetzlichen Regelung ist die zügige und zielstrebige Verfolgung des Fortbildungsziels. Durch eine verdichtete Ausbildung wird in der Regel der Erfolg der Maßnahme gefördert. Ausgehend von dieser Zielsetzung verlangt die Vorschrift des § 2 Abs. 3 Nr. 2 b) AFBG, dass die Maßnahme in Teilzeitform innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen sein muss. Maßgebend für den Beginn dieses Zeitraums ist der Beginn der Fortbildungsmaßnahme, hier der November 2006. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt es nicht in seinem Belieben, den vom Gesetz vorgegebenen maximalen Zeitrahmen dadurch zu verlängern, dass er für die ersten von ihm absolvierten Maßnahmenabschnitte keine Förderung beantragt. Dies würde dem Zweck der Vorschrift, ein zügiges Erreichen des Fortbildungsziels zu fördern, zuwiderlaufen. Es liegt auf der Hand, dass der Erfolg einer Fortbildungsmaßnahme umso eher gefährdet ist, je größer der zeitliche Abstand zwischen den einzelnen Fortbildungsabschnitten ist. Im Übrigen sieht das AFBG keine Förderung einzelner Maßnahmenabschnitte nach Unterbrechung oder Abbruch einer Maßnahme beruflicher Aufstiegsfortbildung vor, sondern geht von einer Förderung der gesamten Maßnahme aus. Dies ergibt sich besonders deutlich aus § 7 Abs. 2 und Abs. 3a AFBG: Dort ist ausdrücklich davon die Rede, dass der Teilnehmer nach Wiederaufnahme der Maßnahme nach Wegfall eines wichtigen Grundes für den Abbruch „erneut gefördert“ wird (Abs. 2) bzw. nach einer Unterbrechung wegen einer Krankheit, Schwangerschaft oder aus einem anderen wichtigen Grund „die Förderung bei Wiederaufnahme fortgesetzt“ wird (Abs. 3a). Soweit der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags geltend macht, es sei keineswegs unerheblich, ob der Tod seines Bruders im Jahr 2008 einen wichtigen Grund darstelle, ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass auch eine (Weiter-)Förderung unter Rückgriff auf die Regelung des § 7 Abs. 3a AFBG – wie nach § 7 Abs. 2 AFBG – eine unverzügliche, d.h. ohne schuldhaftes Zögern erfolgte Wiederaufnahme der Maßnahme voraussetzt. Daran fehlt es hier mit Blick auf den geschilderten Zeitablauf ganz offensichtlich. Aus dem allgemeinen Zweck des AFBG, den Fachkräftemangel durch Bezuschussung von Fördermaßnahmen zu beseitigen, kann der Kläger hier nichts für sich herleiten. Der bloße Hinweis darauf ändert insbesondere nichts an dem vom Gesetzgeber vorgegebenen maximalen Teilzeit-Zeitrahmen von 48 Kalendermonaten und der Notwendigkeit einer unverzüglichen Wiederaufnahme nach einer Unterbrechung aus wichtigem Grund. Diese gesetzlichen Voraussetzungen einer Förderung konnte der Kläger nicht einfach dadurch aushebeln, dass er für die ersten beiden der von ihm absolvierten Maßnahmenabschnitte keine Förderung beantragt hat. Aus dem Gesagten folgt ferner, dass die konkrete Rechtssache weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht „besondere“ Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweist. Die Entscheidung über einen Anspruch auf Förderung einer Aus- und Fortbildung nach Gesetzen wie dem AFBG gehört zu den in der verwaltungsgerichtlichen Praxis regelmäßig zu entscheidenden Streitsachen und liegt von der Schwierigkeit her nicht signifikant über dem Durchschnitt verwaltungsgerichtlicher Fälle.4Vgl. VGH München, Beschluss vom 2.6. 2017 - 9 ZB 15.1216 -, jurisVgl. VGH München, Beschluss vom 2.6. 2017 - 9 ZB 15.1216 -, juris Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.5Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, SKZ 2016, 37, Leitsatz Nr. 7Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, SKZ 2016, 37, Leitsatz Nr. 7 Eine derartige Darlegung lässt die Begründung des Zulassungsantrags vermissen. Dort ist lediglich die allgemeine Frage aufgeworfen, „ob für den Fall, dass eine Fördermaßnahme ohne Antrag auf Förderung und auf eigene Kosten begonnen wurde, die Regelungen des AFBG ohne weiteres angewendet werden können“. Abgesehen davon, dass bei fehlender Anwendbarkeit des AFBG schon kein Förderungsanspruch des Klägers bestünde, fehlt es an jeglicher Darlegung, inwieweit der genannten Frage Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommen soll. Auch einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) legt die Zulassungsbegründung nicht dar. Der Hinweis darauf, die Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts sei – bezüglich der genauen Inhalte und Termine der von der Handwerkskammer angebotenen Fortbildungsmaßnahmen – unvollständig, reicht hierfür nicht aus. Insoweit ist zu sehen, dass der Kläger erstinstanzlich sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt und einen entsprechenden Beweisantrag nicht gestellt hat. Die Aufklärungsrüge stellt aber kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz zu kompensieren, vor allem wenn er es unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen und sich die Beweiserhebung (wie hier) auch nicht aufdrängen musste.6Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.3.2020 – 2 A 229/19 –, jurisVgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.3.2020 – 2 A 229/19 –, juris Da das Vorbringen des Klägers somit insgesamt keinen Grund für die von ihm beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist sein Antrag zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.