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Beschluss

2 A 10/19

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. November 2018 – 6 K 964/17 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Gründe I. Der am ... in .../Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste seinen Angaben zufolge am 15.11.2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 9.12.2014 einen Asylantrag. Zur Begründung führte er im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Wesentlichen aus, er habe den Wehrdienst von Ende 2006 bis Februar 2008 abgeleistet. Er sei der Einberufung nicht freiwillig gefolgt, deshalb seien Leute von der Militärpolizei gekommen und hätten ihn zuhause abgeholt. Dabei sei ihm mit einem Gewehrkolben ins Gesicht geschlagen worden. Aufgrund der Verletzungen habe er eine Woche lang in einem Militärkrankenhaus bleiben müssen und sei von dort aus dann direkt in die Kaserne geschickt worden. Zu seinen Asylgründen befragt erklärte er, im August 2014 hätten sie beschlossen, in Kobanê an einer Demonstration für die Kurden teilzunehmen. Dort sei es zu Auseinandersetzungen mit der Polizei gekommen, bei der einige Demonstranten sogar umgekommen seien. Zwei Freunde von ihm seien festgenommen worden. Einen Tag später habe seine Mutter ihn angerufen und gesagt, die Polizei sei da gewesen, hätte das Haus durchsucht und nach ihm gesucht. In den Kurdengebieten sei dann eine Ausgangssperre verhängt worden. Danach sei er nicht mehr nach Hause gegangen, sondern habe sich bei Freunden und Bekannten aufgehalten. Er sei weder Mitglied einer politischen Partei oder einer politischen Organisation gewesen. Er habe einmal im Jahr mit Freunden am Newroz-Fest teilgenommen. Dabei sei er einige Male festgenommen und für ein bis zwei Tage festgehalten worden. Sie hätten ihn aber immer wieder laufen lassen. Bei der Demonstration sei er einfacher Teilnehmer gewesen. Es hätten tausende Demonstranten teilgenommen. Mit Bescheid vom 18.5.2017 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus ab. Zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung in die Türkei zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate befristet. Die hiergegen am 30.5.2017 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 21.11.2018 – 6 K 964/17 – abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zu. Die bereits Ende 2006 zwangsweise erfolgte Heranziehung des Klägers zum Wehrdienst begründe für sich genommen nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Unabhängig vom zeitlichen Abstand zur Ausreise des Klägers gebe es keine belastbaren Erkenntnisse, dass der letztlich kriminelles Unrecht darstellende körperliche Übergriff auf ihn oder seine Heranziehung zum Militärdienst wie auch dessen konkrete vom Kläger als beeinträchtigend empfundene Ausgestaltung an gruppenbezogenen Merkmalen bzw. persönlichen Merkmalen i.S.v. § 3b AsylG orientiert gewesen sei. Die Heranziehung zum Wehrdienst stelle wie die Bestrafung wegen seiner Verweigerung keine politische Verfolgung dar. Im Übrigen sei es dem Kläger nicht gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass er wegen der Teilnahme an Demonstrationen, insbesondere derjenigen im August 2014, in das Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte geraten sei. Auch nach der mündlichen Verhandlung sei kein Grund ersichtlich, der den Kläger in der von ihm und der Zeugin geschilderten Art in den Fokus türkischer Sicherheitskräfte hätte rücken lassen können. Zusätzlich zu den schon im Bescheid der Beklagten ausgeführten Bedenken an der Glaubhaftigkeit seiner Schilderung, die das Gericht teile, seien die Umstände, unter denen der Kläger von der gegen ihn verhängten Ausreisesperre erfahren haben will, unklar geblieben. Eine plausible Erklärung für die im Einzelnen nicht abschließend aufgezählten Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten sei nicht erkennbar. Insgesamt könne dem Kläger nicht geglaubt werden, dass er wegen der Teilnahme an Demonstrationen in der Türkei 2014 gesucht worden sei bzw. aktuell werde. Es sei auch nicht erkennbar, dass er wegen seiner Teilnahme am Newroz-Fest - auch in Zusammenschau mit der Teilnahme an Demonstrationen - landesweit in das Blickfeld der türkischen Sicherheitsbehörden geraten sein sollte, weswegen er sich durch Wohnsitznahme im Westen der Türkei dem von ihm behaupteten regionalen Geschehen im Osten, das vorrangig darauf abgezielt haben dürfte, vor Ort ein Klima der Abschreckung und Einschüchterung gegenüber dem Kläger selbst und eventuellen Gefolgsleuten zu erzeugen, habe entziehen können. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er allein wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden der Gefahr einer landesweiten Gruppenverfolgung unterlegen habe. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, dass Kurden in der Vergangenheit keiner Gefahr einer landesweiten Gruppenverfolgung unterlegen hätten, weil ihnen jedenfalls in den westlichen Landesteilen der Türkei, insbesondere in den dortigen Großstädten, grundsätzlich ein Leben ohne Verfolgung möglich gewesen sei und sie dort regelmäßig eine, wenngleich möglicherweise nur bescheidene, Existenzgrundlage hätten finden können. Die verschärfte Lage in der Türkei reiche für die Annahme nicht aus, dass ethnische Kurden bzw. Kurden aus den überwiegend kurdisch besiedelten südöstlichen Landesteilen nunmehr landesweit Gefahr laufen würden, Opfer asylerheblicher bzw. flüchtlingsrechtlich relevanter Rechtsgutsverletzungen in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit zu werden. Unabhängig davon, wie die Situation in den grenznahen, überwiegend kurdisch bewohnten Orten in der Zeit der Eskalation der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen kurdischen und staatlichen Kräften von Herbst/Winter 2015 bis Frühjahr/Frühsommer 2016, während der es in verschiedenen Orten zur Verhängung von Ausgangssperren gekommen und für die von massiven Menschenrechtsverletzungen seitens der staatlichen Sicherheitskräfte vor Ort berichtet worden sei, rechtlich zu bewerten sei und unabhängig davon, wie sich die Situation derzeit darstelle, nachdem die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischenzeitlich abgeflaut seien, die verhängten Ausgangssperren aufgehoben und mit dem Wiederaufbau zerstörter Bausubstanz begonnen worden sei, verbleibe es dabei, dass Kurden nach wie vor jedenfalls eine Ausweichmöglichkeit in westliche Landesteile der Türkei, insbesondere in die dortigen Großstädte und auch in die Tourismusgebiete an der Küste, in denen sie vor allein an ihre Ethnie anknüpfende Verfolgungsmaßnahmen hinreichend sicher seien, offen stehe. Eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr politischer Verfolgung wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit oder wegen der Durchführung eines Asylverfahrens bei der Rückkehr bestehe ebenfalls nicht. Trotz der in den Auskünften zum Teil berichteten Ausweitung der Einreisekontrollen sei nach den vorliegenden Erkenntnissen eine asylrechtsrelevante bzw. flüchtlingsrechtlich relevante Verschärfung oder Verschlechterung der Behandlung zurückkehrender Asylbewerber kurdischer Ethnie nicht festzustellen. Dem Kläger stehe auch nicht der von ihm hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG zu. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines von ihm weiter hilfsweise geltend gemachten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG seien ebenfalls nicht erfüllt. Gegen das ihm am 12.12.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.1.2019 (Montag) die Zulassung der Berufung beantragt. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21.11.2018 – 6 K 964/17 –, mit dem seine Verpflichtungsklage auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes (§ 3 AsylG) beziehungsweise, jeweils hilfsweise, des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) sowie auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG durch die Beklagte abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) vom 14.1.2019 rechtfertigt die begehrte Zulassung des Rechtsmittels nicht. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ergibt sich aus diesen Darlegungen nicht. Eine Rechtssache hat nur grundsätzliche Bedeutung, wenn sie zumindest eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2019 – 2 A 184/19 –, Leitsatz Nr. 14 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 17, m.z.w.N.) Die Zulassungsbegründung genügt diesen Darlegungserfordernissen nicht. Der Kläger wirft die Frage auf, „ob davon ausgegangen werden kann, dass bei körperlichen Misshandlungen kurdischer Wehrdienstpflichtiger durch Angehörige des türkischen Militärs regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass diese Misshandlungen gezielt das Opfer wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit getroffen werden soll“ . Das Darlegungserfordernis gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 Asyl verlangt jedoch, dass die tatsächliche Frage nicht nur aufgeworfen wird, sondern im Wege der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und mit den wichtigsten Erkenntnismitteln herausgearbeitet wird, warum ein allgemeiner Klärungsbedarf bestehen soll.(Vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 28.5.2018 3 A 120/18.A -) Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Vielmehr ist in diesem Fall im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine abweichende Tatsacheneinschätzung bestehen.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.3.2019 – 2 A 150/18 –, vom 15.4.2019 – 2 A 80/18 –, und vom 17.4.2019 – 2 A 82/18 und 2 A 50/18 –) Zu einer ordnungsgemäßen Darlegung der Grundsatzrüge ist daher eine Benennung bestimmter Erkenntnisquellen notwendig, nach deren Inhalt zumindest eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.(Vgl. dazu etwa OVG Münster, Beschluss vom 18.2.2019 – 13 A 4738/18.A –, juris ) Daran mangelt es im vorliegenden Fall. Die Zulassungsbegründung knüpft zwar an die Ausführungen in den Urteilsgründen des Verwaltungsgerichts (Seite 7) an, wonach unabhängig vom zeitlichen Abstand zur Ausreise des Klägers es keine belastbaren Erkenntnisse gebe, dass der letztlich kriminelles Unrecht darstellende körperliche Übergriff auf ihn oder seine Heranziehung zum Militärdienst wie auch dessen konkrete vom Kläger als beeinträchtigend empfundene Ausgestaltung an gruppenbezogenen Merkmalen bzw. persönlichen Merkmalen i.S.v. § 3b AsylG orientiert gewesen sei. Im weiteren bringt der Kläger aber nur vor, abgesehen davon, dass es besonderer Umstände bedürfe, um Misshandlungen seitens der staatlichen Kräfte als „bloßes kriminelles Unrecht“ zu behandeln, stelle sich die von ihm aufgeworfene Frage. Diese oberflächliche Aussage reicht zur Darlegung der Grundsatzbedeutung nicht aus, zumal der Kläger auch keine Erkenntnisse aufgezeigt hat, die nahelegen könnten, dass die von ihm gestellte Frage anders als in der erstinstanzlichen Entscheidung zu beantworten ist. Gleiches gilt auch für die vom Kläger des Weiteren als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage: „Ist angesichts der verschärften Verfolgung von Kurden seit Mitte 2015 oder spätestens seit dem missglückten Putschversuch vom Juli 2016 und der damit einhergehenden massiven Menschenrechtsverletzungen der türkischen Sicherheitskräfte insbesondere gegenüber Kurden von einer Gruppenverfolgung kurdischer Volksangehöriger in der Türkei auszugehen, wobei diesen auch eine interne Fluchtalternative in den westlichen Teilen der Türkei nicht zur Verfügung steht?“. Der Kläger führt insoweit in der Zulassungsbegründung an, das Verwaltungsgericht habe auf Seite 9 ff. der Urteilsbegründung festgestellt, dass auch unter Berücksichtigung der aufgrund aktueller Entwicklungen eingetretenen „verschärften Lage“ eine Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei nicht angenommen werden könne, weil jedenfalls eine inländische Fluchtalternative in den westlichen Teilen der Türkei offen stehe. Im Weiteren nennt der Kläger aber keine Erkenntnisquellen, die die Einschätzung des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung in Frage stellen könnten. Der bloße Hinweis, dass die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2015 stamme und es daher einer erneuten Grundsatzentscheidung bedürfe, genügt zur ordnungsgemäßen Darlegung der Grundsatzrüge jedenfalls offensichtlich nicht. Ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen auf den Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, spielt im Zulassungsverfahren nach dem § 78 AsylG, in dem es anders als in Allgemeinverfahren (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) nicht um Einzelfallgerechtigkeit geht, keine Rolle. Die in dieser Vorschrift gegenüber dem Regelverfahren durch eine abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG eingeschränkte Rechtsmittelzulässigkeit verdeutlicht, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren in aller Regel auf eine Instanz beschränkt hat. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens folgt aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.